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Erste Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 77 vo
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m 31. März S. 2
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nnxeeee Erste Beklage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 19
h zur Veranstaltung rdernnn agis sasefe⸗ — v it Aus n regelmäßig sto 8 G Mitglieder und ihre Stellvertreter forderlich sind, um den Geschäftsbetrieb werbung mit
(2) Mindestens drei Pfandbrief⸗Amtes sein zu treffen, wh vrüief Amtts mit den Gesetzen, der Satzung “ 898 8 8 1 man Stelle der Wörter
üssen Mitglieder des Berliner Pfandbrief⸗ “ rliner Pfandbrief⸗ te b . 1 im⸗ iffer 18 Abs. reten Stell G der. F 8 R —. 8 24: 2
müsscn anf der Amtszeit die neuen Mitglieder 5 bes 41 in verbindlicher Weise getroffenen Bestim 55 2 chüer chen 2. Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ nn weniger als 50 000 Einwohnern uf berücksichtigen: (4) Im deutschen Reichsgebiet tätige Musikverleger und nach (aicht bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr mungen im Einklang zu erhalten. das Recht: 8 “ die Wörter „spätestens bis zum 1. Juni 1939 . ährend der Bade⸗ und Kurzeit. Bisher: Jetzt: Vertreter ausländischer Verlage (Auslieferer, Werber usw.) doch hi. deaegt üh. ne neuen eeeeech ehes Die Aufsichtsbehörde hat “ 85 n. ma * Ziffer 18 Abs. 2 treten an Stelle der er mPh 1c Zahl der ordentlichen An “ für Außenwer⸗ Fachgruppe Außzenwerbung in E 11““ rrbecene⸗ 8 11.““ AI““ der durch von ihr beauftragte 2 dk 8 8 „ die Wörter „bis hlag 1b ückseit ff 1 „ bung e. V., Berlin SW 11, der Reichs H r⸗ istenmaßig mit Name e] . 89 Für egehezt im Verwaltungerot mit dem Verlust . a) een — des Berliner Pfand⸗ zum v Bekanntmachung sAnschlreistehender Tafeln Saarlandstraße 90 — 102, 82 Nacchagrcche E“ Verlangen sind die Listen der Reichsmusi prüfstelle, dem dset it erschaft bei dem Berliner ’ 1 brief Amtes in Bücher, Rechnungen — 8neg; 88 g int in den sudetendeutschen Gebieten in es nicovanne drs fäeius. 23 Sangensh “
8 8 des Konkursverfahrens 1 iche Schriftstücke Einsicht zu nehmen, so . Ziffer tri 8 riften nicht das in Ziffer 25 Abs. 2 V eichsverband deutscher Film⸗ Neichsfilmkammer, Fachgruppe vorzulegen. sowie mit der Eröffnung eder Einleitung der Zwangs⸗ amtliche Schrif ie Bestände an Wert⸗ lgender Fassung in Kraft: naete Mindest Jvrr 20 Abs. 2 und 3 bezeich⸗ theater e. V., Berli ecs 1 e8
8 1 liedes oder der Einleitung der Zwangs⸗ ie Kassenbestände und die Beständ folgender Fassung — 8 indestmaß, so können II
8 8 as beliehene Grundstück. Die . e A 2 d „19. Ein Veranstalter von MWessen 9 e Anschlagstellen als eine gerechner e.,. 9 U. rvvrewse . — beggeenacs hs 1ab8 Fatazhe asehäüchen Hercöngee e .i. 88 eig kann ferner Mitglieder vorzeitig abberufen, ; jederzeit eine Bilanzprüfung anzuordnen, 8 hat die Genehmigung für Plc. ehe dur rietic on .“ Mindestmaß erreicht ist.“ „bis das Reichsverband des Adreß⸗ und Reichsverband des Adreß⸗ und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Präsidenten der “ vhne ausreichenden Grund ihre Mitarbeit ver⸗ sederzen zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften ihm für die Zeit bis zum 31. März 1940 einsch ge⸗ 8 21.
5 Anzeigenbuchverlagsgewerbes Anzeigenbuch⸗Verlags 8 ichs musi Im S A. N. 5 8 8 Beainn der Ver⸗ In Ziffer 50 treten an St in, Pchsertagsgewerbes, nzeigenbuch⸗Verlagsgewerbes, Reichsmusikkammer gestattet. Im Falle der Genehmigung sagen oder die Verschwiegenheit nicht d 8 e. über die Deckung der ausgegebenen Pfandbriefe plant sind, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ver⸗ krafttreten 89 elle der Worte „bom In⸗ Berlin Wilmersdorf, Hinden⸗ 8 2- 8. 8 Mitalieder und ihrer Ste 1 ind die Bestellung sämtlicher Mitglie gewahrt sind,
ah s A er Bekanntmachung an“ di .“ Berlin NW 7, Friedrichstraße findet § 3 Anwendung. Berliner Pfandbrief⸗ . Berichten über anstaltung zu Hent r dis erürealnnge⸗ 8 1939 an“. chung an“ die Worte „vom 1. Juli “ n-1 iwa 8 ““ 2) Komponisten, Bearbeiter, Musikverleger und iderr dies im Interesse des Berliner Pfe die Vorlegung von Akten sowie von T 81”b N nach dem 31. März 10 S’e ] 1 22. In Ziffer 73 ’ 8 b e eichsverban⸗ r deutschen Musikalienhändler dürfen Werke der Unterhaltungsmusi — eena Ne enhechr 8 s, so kann für den einzelne Vorgänge bei dem Berliner Pfandbrief⸗ nehentgung ein halbes Jahr vor Beginn der Veranstaltung † als Süchdn Ziffe . tritt an Stelle des 1. April 1938 Verleger e. B., Verlim 85, Fatngevenlegen e. . ve weder in vollständigen Ausgaben, noch in -- —e
5) Schei in Mitglied vorzeitig aus, so koa 8 Am ingen 8 ntragen.“ 2 „ 1 1 1 35, St . stimmen an Zeitungen oder Zeitschriften als Beilagen über den nechhancdeit uncer rachtung der Abssge 1 und 3 nn sten Sitüngen der Organe des Berüner=— Br In Züfer 22 Ab, 1, Buchst. d werden die Wörkr vinnen Prndeser 16 ”bg Vtreten an Stelle der Worte 8 er Beiegere dersarhe Feihteftöanag ere denihen lasfen “ 9 Re e 8 29 hesg 8 8 8 — 8 8 8 d Beamte zu . Bl “ Po „ bg ach dem nkro tt 7 1 8 8 „ V., Berlin Zeits riften⸗Ver eger e. 2 -. 8
8 8 8 1 N jof⸗S lzunehmen oder 2 rkelmappen gestrichen. gau af reten“ die Worte bis V32 8 1 er! 8 8 5. ein neues Mitglied bestellt werden ö ehrenamt⸗ Pfandbrief⸗Amtes teile lche und in Lesezirke zum 15. Juni 1939 „bi 3 Verlin W'985, Bissttgrrile 18.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats . en und . diesen Sitzungen zu entsenden, “ für Deitte Behemntwes ehn e 24 In ter 86 n0 Verband Deutscher Berbehrt. Bertan Deutscser Perkehrs. 0¹) Werbeexemplare, die das nach § 3 Abs. 2 vorge lich tätig; die Gewährung von 1u.* sich Sitzungen einzuberufen und die Tagesordnung II. 88 heege exht er Nr. 274) in der als Stichtag 8” 1. Okt 4 930 1935 reklame⸗Unternehmungen e. V., reklame⸗Unternehmungen e⸗ V., schriebene Genehmigungszeichen tragen, können zur öffent⸗ der Ersatz von Auslagen, insbesondere Reisekosten, cli naß⸗ sie festzustellen, Ainer Pfandbrief- vom 21. November 1933 (Reichsanzeiger 1933 1935 als Sti voDktober 1939 und an Stelle ees 1. Juli Verlin W 9, Köthener Straße Berlin W 62, Einemstraße 7, lichen Aufführung benutzt werden. Durch die Erteilung
““ Fr -Reichshauptstadt Berlin u. 1 Organe des Berliner Pfandbrief Bekanntmachung vom 6. Dez 5 Stichtag der 1. April 1940 1 1 g nach den für die Beiräte der Reichshaup Beschlüsse der Organe de Landes e, gegen assung der 5. Be ann er 18. Bekanntmachung vom 88 4 940. 8 b dieses Genehmigungszeichens wird einer späteren Ent⸗ gebenden Bestimmungen. .“ Amtes, die gegen Reichs⸗ oder Land esgesetze, g Reichsanzeiger Nr. 286), der 13. Be VII. Zehnte Bekanntmachung hefke ate de deutschen Wirt⸗ Werberat der deutschen Wirt⸗ scheidung der Reichsmusikprüfstelle darüber, ob das mit dem
8 — b ¹ 8 1z2 8 Nr d der 18. Bekannt⸗ 1 4 „ 8 2 — Scer - 3 1 e. S der gegen sonst in verbindlicher 16. April 1935 (Reichsanzeiger Nr. 90) und egee vom 20. Ok bb- 8g- — in W8, Unter den schaft Berlin W8 nter den Genehmigungszeichen versehene Exemplar unerwünschte § 39 die Satzung od be⸗ .Apr 3 (Reichsanzeiger Nr. 160). m 20. Oktober 1934 (Reichs 4 Lind ch zer ee ingszei eh⸗ T
Vei ene Bestimmungen verstoßen, zu vom 9. Juli 1936 (Reichsanzeig anzeiger Nr. 246 inden 21. Linden 37. 8 M Sitzungen des Verwaltungsrats. Weise getroffene Bestir g 86 maͤchung vom 9. J 25. Die 10. vnahnatmachang tritt in den .heh Mnscg enchalt, wicht vorgegräsen e
6 ihre Ausfüh ntersagen. 8 chung tritt in den sudetendeutschen 1 2 10.8 üeees m 8 an Bedarf anstanden und ihre Ausführung zu 9 8. Die 3. Bekanntmachung 8 d 29 in Kraft Gebieten mit Ausnahme der 31 9 Nrt 1 er entgegen der Vorschrift des 8 Abs. 2 uneni Der Vorsitzer beruft den Verwaltungsrat bei Nv 8 f er Aufsichtsbehörde entstehen⸗ zete it Ausnahme der Ziffern 11, 13 und 29 in 8 raft, . 1Ausne er Zifstrntig in den fudete veussc, * 5 be⸗ een “ 8 Rear hefernengedas Redae sanzöre Rme G“ veßeen 1'und 9 en Mai 1ee un Pnbis de Jiffernr1 und 2 am 1. April 1939, Ziffer ss ee; Jenen s gur Wirtschaftswerbung für den nich e sie e. öffentlichen — üchsn
— 1 — 1 ffer it 8 gemaß Ziffer zuchst, c der 2. Bekannt⸗ benutzen. Der Em änger ist verpflichtet, sie entweder unver⸗ Fetes eeegrezehen v“ 1“ 8 1eupr ögemnb in aif In Fiffer 3 Abs. 1 tritt an Stelle des 30. Juni 1935 eee fboin Werher nicht für solche Messen und Aus⸗ züglich an vie vofü⸗ S Reichsmusikkammer lungsgegenstand beantragen. zord nthalten und Auflösung. 8 Folgende Stichtage werden meene ge8 Abs. 1 statt des ng Miür. ele des 30. November 1934 als Stich⸗ Ver unstathes en Beerehel “ .-Ira — ———
2) Die Einladung muß die Tagesordnung e 1“ ; z des Berliner Pfandbrief⸗Amtes ver⸗ a) in den Ziffern 1 Abs. 1, und 2 . 1““ Fe 8gs machen. 8 “
2 ractzehig abgesandt werden, daß sie den Mitgliedemn , ꝑ§RDas g; negcsanhe an die Rechahaupistabe Berlin, . 1. Januar 1934 der 1. Mai 1939, VIII. Sechzehnte Bekanntmachun ö“ (Ziffer 8 Abs. 2 in Verbindung (8) Auf Verlangen ist der Reichsmusikprüfstelle, dem 8 1S. ügich rsädee 8 dde Feses de hent ehehmang EEE11515 b) in Ziffer 7 Abs. 1 statt des 1. Januar 1934 der vom 18. April 1936 (Reichsanzeiger 89 b0) vn 8 mneengaener 23 bis 29 der 2. Bekanntmachung) ist nicht —öö Reichsmusikkammer oder deren Beauftragten 1A16“ beosamän seeinnützi der öffentlichen Zwecken, Rpril 1939, 4b ve89 . 1““ e uskunft über den Erwerb eines Werkes der Unterhaltungs⸗ 88 *. einzuladen. 88n 8 —. e ms nechige Pderdöffesen 888 im Ein⸗ c) in Afffl -. Abs. 3 statt des 1. Iri 1936 der 1. Ob 2u . g8 Mekonatmachung tri in den sudetendeuts 88 äger “ —
— EE*“ a zeder kla g st hen verwenden darf. “ tober 1938, r 1934 der 5. Jul⸗ Auf dort stattfindenden Modeschauen die bi b am 1. Juli 1939 bereits vorausbezahlt sind, “ 8 § 6.
8 k “ 8 1939 beendet sind, findet sie keine A w du is zum 30. Juni b) von Einnahmen aus Leistungen, die am 1. Juli (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 sind auch zu beachten, — Zeheentehe AgX.e. ö“ 1 § 45 1939. . 1 . nwendung. “ 1939 bereits bewirkt sind. wenn ausländische Werke der Unterhaltungsmusik im Inlande er 2 üÜbergangsbestimmungen. 8
8 ier Wochen zur Erledi⸗ ““ f Bekanntmachung IX. Achtzehnte Bekanntmachun “ 44. Verträge auf D chführ Werb 3 vertrieben werden, sofern sich nicht aus dem folgenden etwas - srats kann binnen zweier Wo Aaach⸗ K III. Vierte Be 1 9 4 “ g g vvvx ; ge auf Durchführun von Werbung, die vor b . folg e“ venlenhen Pagesordnung eine neue Sizung einberuser. (0) Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung im vom 21. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 274). vom 9. Juli 1936 (Reichsanzeiger Nr. 160) Inkrafttreten der jeweiligen Vorschriften über Preislisten, anderes ergibt.
8 fi fdie Zahl der erschienenen Mit⸗ Bei d 88 ztaliedern und Beamten bleibt 88 8 b udetendeutschen 28. Von der 18. Bekanntm üir in Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preistreue geschlossen (2) Werbeexemplare ausländischer Werke dürfen nur — ausdrücklich hinzuweisen. . 88 eaae Aecen ist der bisherige Generaldirektor. Gebieten am 1. Mai 1939 in Kraft. Kraft. . 8 zum 31. März 1940 ausgeführt werden. „Bureau International d'-Information et de Coopération 8 (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder sind die IV. Sechste Bekanntmachung X. Zwanzigste Bekanntmachung 145. Diese Bestimmung tritt am 31. März 1939 in Kraft. des Editeurs de Musique“ (B100) geleitet sind. Dieses
i Sii ichheit gibt der Vorsitzer den Aus⸗ li bankvereins angemessen zu iger Nr. 69) in der Fassung vom 5. Februar 1937 (Reichsanzei “ Berli 1 versieht die ausländischen Werbeexemplare mit dem nach 8 3 efaßt. Bei Stimmengleichheit gibt 8r re itglieder des Berliner Hypothekenbankve Rärz 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) in Fassung 1 . 92 eichsanzeiger Nr. 34) erlin, den 30. März 1939. Abs. 2 vorgeschriebenen Genehmigungs n d verteilt shenh Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ih Mitglieder vom 21. März 8 29. Die 20. Bekanntmachung tritt in den sudetendeutschen Der Präsident d s gesch hmigungszeichen und vertei
ber des T2 ben: iie simch In ücksichtigen. 88 c26. Bekanntmachung vom 1. August 1938 (Reichsanzeiger kaꝛ b tin d 5 sie nach den Angaben des ausländischen Verlegers. Stimme in eigener Verantwortung abzugeben; sie üe r die vor In⸗ der 26. Be chung ver. 176). (Gebieten am 1. Mai 19389 in Kraft mit Ausnahmn chen ““ dentschen Wirtschaft. (3) Von der nach Abs. 2 — bezüglich
ie Fälligkeit der Jahresleistungen fü 1 e. am Weisungen nicht gebunden. (3) Die Fällig I 11. Die 6. Bekanntmachung tritt in den sudetendeutschen Ziffern 2 Abs. 2, und 19.
Anschlagstellen, wie dieser Pahldsehass 8ehe 8 XLVI. Anschriftenänderungen. (8) Die unentgeltliche Hergabe weiterer Exemplare, die ühn werden. Ausgenommen sind Ortschaften, 41. Bei den in den eingeführten Bekanntmachungen an⸗ den Erfordernissen dieser Anordnung nicht genügen, ist ver⸗ L.8 ’ 3 Anschlagstellen bestehen, sowie Bade- gegebenen Namen und Anschriften sind folgende Anderungen boten. .
(2) Die Auffichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen
1“
5 treten an Stelle des 1. April d
XVII. überleitung und Inkrafttreten.
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— vosor S 8 S haftsdarlehen (5) Der Vorsitzer des Verwaltungsrats kann in geeigneten krafttreten dieser Satzung gewährten Stadtschaf b
schluß des . srats auch im Wege a einen Beschluß des Verwaltungsr 8 ac . Füna, erachen Umfrägge herbeiführen. Hierzu ist notwendig,
wird durch § 13 Abs. 4 nicht berührt. 1 81 (4) Die Verwendung des Tilgungsguthabens zur Teil⸗
Gebieten am 1. April 1939 in Kraft. V. Siebente Bekanntmachung
30. In Ziffer 3 tritt an Stelle des 31. Dezember 1937
als Stichtag der 31. März 1940.
der Verteilung auferlegten Verpflichtung können diejenigen ausländischen Verleger befreit werden, die dem „BI0O0“ den⸗
jenigen namhaft machen, dem sie die Alleinvertretung (Allein⸗
daß alle Mitglieder oder — im Falle einer Verhinderung — rückzahlung gemäß § 18 erfolgt bei den vor Inkrafttrete ne1.ah.. saeere a. r . vern vr whnn
ftsdarlehen nur auf An⸗ iger Nr. 69 “ haben. In diesem Falle ist der Alleinvertreter für di veFhex een 5 ü ähr radtschaftsdarlehen 9 1 är 4 (Reichsanzeiger Nr. vom 13. Apri 7 zei 8 6 “ 2 Wö“ IFIn diesem Falle ist der einvertreter für die Inne⸗ ihre Stellvertreter der Umfrage ausdrücklich zustimmen. 8 eee” ““ Antrag ist frühestens nach vvoom 21. easge. vxr. treten n iw g1. Die br dan gassenns Laerr. r,. 2. eis 802 8 zum Schutze musikalischen Kulturgutes. Übhealtung der aus dieser Anordnung sich ergebenden Verpflich⸗ .nn eegen 8 Nerrassancnes nes Egers fins Fahren seit dem 1. Januar n 1e1g. e den Sa.eücben Gebieten am 1. April 1889, die Ziffern Gebieten am 1. Mai 1939 in Kraft mit ah gne der bn 8” ’” “ 4 EE aen veamshesgans I1I Vporstandsmitglieder mit bexratender Stimm A. b- die Beleiha des Grundstücks oder : Srrop 39 in Kraft. “ iffern 7 Abs. 1, 45 eichskülturkammergesetz vom ovember 1933 Sr IrIr. g IEFk“ 8 Hne seh Her Vorsczer kear de Seeehe denesen schrsbiche Eenenane des harlehnt ader der lekre Berwendung des und gam 1. Sktober 1988 in Kraft. CllS8.ff s. 1, 45 und 46. III. Inkrafttreten. 1 he ebe 8 — bancversgemft — die vom Vor⸗ Tilgungsguthabens zur Teilrückzahlung des Darlehn 1 Rundfrag Niebe
Abs. ARSl. 1— S. 797) in Verbindung mit § 4 der Verordn “ Auf die bis zum 1. Oktober 1939 erscheinenden Ausgaben über die Einfü ichskute ung ig des Darlehns vo FI. Neunte Bekanntmachung Feee.. 8 gal er die Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung im 8 5 7. n 1 vaeen chreiben ist. + genommen ist; er ist vor Beginn des Zinshalbjahres schriftlich 1 8 eege,ene Nr. 125) in der Fassung on Anschriftenbüchern findet die 22. Bekanntmachung keine Diese Anordnung tritt am 15. April 1939 in Krast. sitzer und einem der Mitglieder zu unterschr 8 zu stellen. V “ vom 1. Juni 193⸗ 9 L Berlin, den 29. März 1939. 1“ 8 40 § 46
Lande Oesterreich vom 11. Juni 1938 (RGBl. I — S 624) b Anwendung. 8 ““ 8 üü. 1“ b 4 Geichs g. 1 18 und § 4 der Verordnung über die Einführung der Reichs⸗ G tmachung vom 20. Oktober 193 9 32. Zi 6 erhält 1 1 G 8 8 “ Ne nie)und der 12. Berannbanching vom 30. Mär genbe 5 erhält für die sudetendeutschen Gebiete fol⸗ voraerfammfrgssesgehung in der EA“ Der Präsident der Reichsmusikkammer. Zluständigkeit des Verwaltungsrats. . Inkrafttreten der Satzungsneufassung. 1935 Reichsanzeiger Nr. 76). M „6. Wer für andere Werbung durch Anzeigen in An⸗ Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Dr. Peter Raabe. 8 Außer den in § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8 8 86 Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt vn dem daf 13. Die 9. “ 86 Abs. 3 UFeiftenbüchern durchführt, bedarf der Genehmigung im bropaganda, des Reichswirtschaftsmintsters und des Reichs⸗ 1 I1. Abs. 5, 8 26 Abs. 5, § 28 Abs. 2, § 30 ; . ichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ bieten mit Ausnahme der Ziffern 21 , Ziffern 26 en Falle. 8 ommissars für die iedervereinigung Oesterreichs mit dem Erläuterungen
88 v.Ss, 8 82 Abs. 1 a, § 35 — 4 “ Abs. 1 folgenden Tage an die Stelle der bis⸗ 8 bis 60, 66, 82 bis 85 in Kraft, und zwar die Ziffern 33. Süe 14 tritt an Stelle des 1. Januar 1938 als Reich an:
bezeichneten Aufgaben liegt dem Verwalte Geschäftsführung
. die Ueberwachung der gesamten Geschäfts 8.
“ 8 Juli 1939, die übriger Sii O G . zur „Anordnung zum Schutze musikalischen Kultur es“., herigen Satzung. 27, 30, 31, 33 bis 51, 54 und 55 am 1. Juli 1939, die g tichtag der 1. Oktober 1939. Die Anordnung über unerwünschte und schädli che Musik ch gut und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prü⸗ 8
Ziffern am 1. Mai 1939. e 88 XII. Dreiundzwanzigste Bekanntmachung vom 18. Dezember 1937 erhält folgende Fassung: “ 1 Zu § 1. 8 Ueberprüfung der Ord⸗ 1 des Werberates 8 14. Fiffer ““ vom 10. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 11) I. Listenmäßige Füh 8 —— sgree lenda⸗ — ge. insbesondere die Ueberprüfu er Ord⸗ mung de Swvv ng: He 1 Listenmäßige Führung unerwünschter musikalischer Werke. 8 e mustkalische Werke, besonders Werke der fungen. Mighese der festgesetzten der . 4—— über die Einführung Seeee 88 gon die Möglichkeit geschaffen W“” — in den sudetendeutschen 8 81 sch firaltsch eee en gleichgültig, ob sie im In⸗ oder 298 . 3 d 3 eitigende 2 . 2„ N Ses nstaltu 8 1 — 8 1 ee 8 1 1 3 „½ uslan erleg ind. 8s bebece. nchs han E der Auf⸗ seiner Bekanntmachungen in den sudetenbeutschen Bogenanschlag unter Vermeidung von Veru Auf Personen und Vereinigungen, die durch dieses (1) Musikalische Werke, die dem nationalsozialistischen Re⸗ d S 5- 3
8 ftsbildes und irtschaftlichste Weif ; .a* 2. Die von der Reichsmusikkammer gefü te Liste ü Gebieten. Orts⸗ und Landschaftsbildes und auf wirtschaftlichf Inkrafttreten einer Genehmigung im einzelnen 88 be⸗ Kulturwillen widersprechen, werden von der Reichsmusik⸗ shan 1“] n
5 zuzei ind; 2 Pers rei erfassen. ve 8 K. Frecher v unerwünschte und schädliche Musik wird in den „Amt⸗ 5— 2 Erwerb, die Veräuße⸗ 8 .“““ Vom 30. März 1939. 6b he II1“ Bogen zürfen, findet die 23. Bekanntmachung keine Anwe ung für kammer in einer Liste über unerwünschte und schädliche lichen Mitteilungen Reichsmusikkammer“ fort⸗ . — 1 Oktober 12ges ge-
b b 2. ba dane 999s — Irt. k denehmigung für jede dur GWessen, Ausstellungen, Schauen und ähnliche Veran⸗ Musik geführt. Musikalische Werke im Sinne dirsen ache laufend veröffentlicht. Die Veröffentlichung ersolgt — ehe derahehenerGeand. welagg 1 S 1 Or ilt. XIII. Vierundzwanzigste Bekanntmachung 4 “ 1 “ den Fachzeitschriften. ö bete lcachen hee “ eich egecägre gen. Gesehes irtschaftswerbung in ueee in Zukunft in einer Ortschaft 8 vom 7. Juni 1938 Gbeithzanheiger Nr. 129) 2) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste b- Shh reee des Vertriebes der auf die Liste gesetzte 88 nen S g Färsich nerr ntesfgsceng don Be⸗ inem einzs Anschlagunternehmer die Genehmigung z 3 V1eg,e; — trifft die Reichsmusikprüfstelle nach Anhörung des Präsi⸗ musikalischen Werke erstreckt sich nicht auf die Ausfu stücke verwertet werden S Eingehung von Be⸗ den sudetendeutschen Gebieten einem einzigen Anschlag 35. Die 24. Bekanntmachung tritt in den sudeten⸗ denten der Re .die Beschlußfassung über die Eingehung .
) 8 XI. Zweiundzwanzigste Bekanntmachug
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8
teiligungen; ie Beschlußfassung über eine Aenderung der . “ üü- Auflösung des Berliner Pand. brief⸗Amtes und über den Eintritt in 8. band sowie den Austritt aus dem n 4 Preußischen Zentralstadtschaft. Beschlüsse 8 Art bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ u Preußischen Wirtschaftsministers; im Falle der Mitgliedschaft im Verband 8 Preußischen Zentralstadtschaft vö— 5 8 Satzungsänderungen der Preu p Zentral⸗ “ e““ 8 Der iepesgrenamede.⸗ ist befugt, für die Erledigung 4 zelner seiner Aufgaben aus seiner Mitte , b stellen. Die Ausschüsse arbeiten nach einer vom v — rat gegebenen Geschäftsordnung und berichten 2 Tätigkeit dem Verwaltungsrat bei dessen Versammlungen.
VIII. Schlußbestimmungen. 1 FVPeröffentlichungen. 8 Alle Veröffentlichungen des Berliner Pfandbrief⸗Amtes
rf h den Deutschen Reichsanzeiger und Preußische und 2 Amtsblatt der Reichshauptstadt
Staatsaufsicht. (1) Die Aufsicht des Preußischen Staates wird unter der
f des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ BEW * der Reichshauptstadt
kanntmachungen des Werberates in den sudetendeutschen Ge⸗
Berlin ausgeübt.
(Reichsgesetzbl. 1 S. 1643) wird zur Inkraftsetzung von Be⸗
bieten folgendes bestimmt:
I. Zweite Bekanntmachung Egsgass 8
November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der
b. . 21 Bekanntmachung vom 28. September 1935
Reichcanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekanntmachung vom
30. Dezember 1935 (Reichsanzeiger Nr. 1/1936).
1. Ziffer 10 Buchst. a und c der 2. Bekanntmachung ge
in den sudetendeutschen Gebieten am 1. Mai 1939, ie
iffern 8 Abs. 2, 23 bis 29 treten am 1. Juli 1939, die — W“ der 2. Bekanntmachung am 1. April 19
2 g Ziffer 7 treten an Stelle —2 . die
b Lim einzelnen Falle beantragt werden 2.
ga. vee iner Zöfallen die Klammern „(Ziffer 10)“ und
4 7 18 1
ven arter 9 erhält für die sudetendeutschen Gebiete
olgende Fassung:
9s Fv e. Genehmigung Ieee bedarf
ür den einzelnen Fall ein Werber — 1
„ a) zur Werbung durch Anzeigen in Druckschriften.
Ausgenommen sind
1. die in den Ziffern 18 2 der 10. Bekannt⸗
achung genannten Fälle;
2— 227,e,nene Dregscheft die keine
Anschriftenbücher sind die planmäßig vom
1. Januar bis zum 31. Mai 1939 mit Fremd⸗
anzeigen erschienen sind; für Druckschriften, die
planmäßig in längeren Abschnitten als einem
Monat erscheinen, beginnt die Frist am 1. Ok⸗
8 tober 1938; 1
b) zur Durchführung von Bogenanschlag und Dauer⸗
T den fest an⸗ Wi swerbung durch Bogenanschlag an — Stellen erteilen. In Ortschaften x— — Fiuwohnern wird er nur in besonderen Fällen (Fiffe 8 einem Anschlagunternehmer eine solche Genehmigung 8— In Ziffer 25 Abs. 2 “ Stelle des 1. Oktober 5 als Stichtag der 1. Mai 1940. 1 1888 ale, Snachtug, 2 erhält für die sudetendeutschen Gebiete 1892 e Orten mit weniger e. Einwohnern brauchen Anschlagtafeln nur eine Hetschug 2,40 m und eine Breite von 2,52 m der nutzbaren äche z ben.“ b 8 4 flach 385* 3 den Ziffern 28 und 29 tritt an Stelle der 1. Oktober 1934 als Stichtag der 1. Oktober. 1939. Gebis 2 Ziffer 31 erhält für die sudetendeutschen 1 Absatz 2: 1 nMeYr. Lv⸗J im bisherigen secbetenbautschen 2 dürfen bis zum 1. Januar 1940 aufgebraucht 88 8* 1 18. In Fice 34 tritt an Stelle des 15. Juli 190 „Juli 1939. he 86 2 Fijser 36 Abs. 2 8* Stelle des 1. Okth — is Stichtag der 15. Juni 1938. 1 d- 4 Fhc⸗ 38 erhält 88 die sudetendeutschen Gebiete Absatz: 38 vnns 2 n gehses kann die zusätzliche Geschäftsbedeg aufstellen, daß mindestens 14 Anschlagtage —V nhend In diesem Fol ist eine Berechnung nach dem vorherg unzulässig.“ . jcbe g7 2 sie - erhält für die sudetendeutschen Gebi lende Fassung: 1 8 29 Weicht die Zahl der ordentlichen Anschla von der Bestzahl ab, so gilt folgendes: “ a) Bestehen mehr Anschlagstellen, als sich
anschlag für andere; ausgenommen I Pls Gen-
gesteller:
Schlüsselzahl von 1 Anschlagstelle aurf 500 Einn
geutschen Gebieten a
der Ziffern 3 Abs. 2, und 29.
37. Fefjer 2 erhält für die sudetendeutschen Gebiete fol⸗ 1
weten j h Kraft G Bereits hergestelltes We
deutschen Gebieten am 1. Mai 1939 in Kraft. XIV. Fünfundzwanzigste Bekanntmachung vom 9. Juni 1938 (Reichsanzeiger Nr. 131) 36. Die 25. Bekanntmachung tritt in den sudeten⸗ m 1. Mai 1939 in Kraft mit Ausnahme
e Fassung:
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kmienmäßigen Verkehr wird nur Werbern erteilt, die Mit⸗ glieder des Verbandes Deutscher Verkehrsreklame⸗Unter⸗
nehmungen e. V. sind.
Bei einem Ausscheiden des Werbers aus dem Verband
erlischt die Genehmigung.“
39. In Ziffer 12 tritk an Stelle des 1. September 1988 als Stichtag der 1. Mai 1939.
XV. Bestimmungen des Werberates.
40. Die Bestimmung über die Verwendung des Ze der Olympischen Spiele hei der Wirtschaftswerbung vom 8 JLuni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 148), 1
die Bestimmung über die Werbung auf dem Gebiete der lektrizität, des Gases sowie der Breun⸗ und Kraftstoff vrr vom 15. Fehruar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 38) und
die Bestimmung über Versicherungswerbung vom
Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 11)
aufgebraucht werden.
führung der in die Liste a deutschen Reichsgebiet verboten. Das Verbot kann auf die Aufführung beschränkt werden.
nahme, des Vertriebes u verpflichtet, sie auf 152 unverzüglich der Reichsmusit⸗ t
2. Wer für andere Wirtschaftswerbung im Verkehr ragten zum Zwecke der Prüfung
durchführt, bedarf der Genehmigung im einzelnen Falle.“ 38. Ziffer 4 erhält für die sudetendeutschen Gebiete fol⸗ gende Fa ung: „4. Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung im
prüfstelle oder deren Beau einzureichen.
(2) Gutachten werden von der Reichsmusikprüfstelle nicht erstattet. “
ichsmusikkammer.
8 2. (1) Wer musikalische Werke zum
.
Reichsgebiet von Werken d
überla
n den sudetendeutschen Gebieten am 1. April 1939.
Z“
§ 3.
tück,
ibegut kann his zum 1.
bestimmte Genehmigungszeichen tragen.
(3) Die Inverlagnahme, der Vertrieb und die Auf⸗ ufgenommenen Werke ist im
. der Inverlag⸗ rung in Besitz hat, ist
II. Regelung des Vertriebes von Werbeexemplaren.
(1) Zum Zwecke der Einführung dürfen im deutschen er Unterhaltungsmusik, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung erscheinen, Exemplare bis zu folgender Höchstzahl (einschließlich der dem 988 Autorenexemplare) unentgeltlich exemplare abgegeben werden: a) Salonorchesterausgaben bis zu 250 Stück, unerheblich, ob es sich um vollständi (mit etwaigen Orchesterergänzungsstimmen), um Quintette, Quartette oder Violin⸗ und Klavierdirektionsstimmen handelt,
b) Feeierapegasen oder Ausgaben für Gesang und Klavier bis zu 50 S 8 c) Blasmusikausgaben bis zu 40 Stück. 8 (2) Die Abgabe von Werbeexemplaren ist nur zu wenn diese das vom Präsidenten der R ichsn
Komponisten
ge Salonorchesterausgaben
und den Durchgangshandel (Export und Trans e“ “ 8 3 getroffene Regelung bezweckt, bar gewordenen Zustände auf dem GC Werbe⸗ ( Exemplarwesens abzustellen n der Reichsmusikkammer nach ein ehend id sorgfältiger Prüfung anerkannten Be⸗ dürfnis nach einer wirksamen Werbung für Neu⸗ erscheinungen der Unterhaltungsmusik Rechnung zu
“
2. Das Genehmigungszeichen, das jedes Exemplar tragen muß, besteht aus einem Stempel, der die Worte „Werbeexemplar — RMK“ enthält. Dieser Stempel ist entweder auf dem Titelblatt, falls der Innenteil des Titelbogens mit Noten bedruckt ist, oder andern⸗ falls auf der ersten Seite der Klavier⸗ oder einer anzubringen. Der Titel⸗ ogen soll möglichst mit einer irektionssti vehruc hehee chf Direktionsstimme er Aufdruck des Genehmigungs eichens darf nur durch Druckereien erfolgen, die Aecagsache des ü- bandes der Offset⸗ und Steindruckereien e. V. Sparte Notendruck“ sind und sich der Reichsmusikkammer gegenüber zur Einhaltung dieser Vorschrift schriftlich verpflichten. Die weitere Benutzung der bisher ver⸗ mit m Aufdruck „Künstler⸗ ist unver⸗ „Fachschaft Musik⸗
platz 1, abzuliefern.
1 b 9 gungszeichen nicht versehen werden
Zulässig, usikkammer 8 noch auf Lager befindliche Exemplare die die den bisher von der eichsmusikkammer geneh⸗
.Dagegen können 2 Werke,