1939 / 86 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Apr 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Rieichs, und Staatsanzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939. S. 3

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““ 6 vom 14 alpril 1

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für das Land Oesterreich 8. 8. 8 C11ö’ weiße Kattunkumpen IYI kommissars für die FE. Höchstpreise festgesetzt, sofern und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. April 1939) wird B. Neue reinwollene wollgestrickte Lumpen 17. neue Kattunlumpen, 111I1“ die Preise nicht nach § 9 Abs. 4 zu bestimmen sind. angeordnet: 8 je

und die sudetendeutschen Gebiete. u u.— (2) Gleichzeitig trirt die Anordnung Nr. 13 in der der e e 9.,9 fuͤr Wolle und andere Tierhaare 18. helle Kattunlumpen, (6) Für nicht S. Mischungen von Lumpen⸗ Es dürfen nur folgende Lumpensorten verarbeitet ““ 1

Fassung vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger ber die Lumpenwirtschaft. 8 8⁸ seel⸗ 16u. 8488 gilt als Feefeen 9 b reis für die in der Mischung werden: ““ vnad- feine 8* Golfer⸗ und Zephir⸗ Nr. 227 vom 29. September 1938) außer Kraft. Soweit im Abänderu 8 WL 2 27. Februar 1937 blaue Kattunlumpen, enthaltene geringste Sorte, sofern das Mischungsverhältnis a) für di ämtli S 8 umpen (A Feinheit) 1“

; . 8 )auß ngerung und Ergänzung der wI. 2 vom 27. Februar 21. rote Kattunlumpen, 1 8 nicht sofort einwandfrei festgestellt werden kann. 1 fir 92 E. eehe cate S 1.“ mitte feine

Einzelfalle auf die arcßer Kraft getretene Anordnung Bezug (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3 8 1“ ““ P2 3 Preuß. S 3 22. schwarze Kattunlumpen, vFers 8 (7) Die von der Ueberwachungsstelle festgesetzten Höchst⸗ engl. Leder und Hosenzeug 8 8 Zephirlumpen (B Feinheit).. Zephir⸗

ggenommen worden ist, treten die Bestimmungen dieser An⸗ 3. März 1937). Ib;; G ordnung rückwirkend an deren Stelle. ““ B Vom 4 e 8 88 Ichrenz preise werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen ungetrennte halbwollene Tuchlumpen (unge⸗ new. g. . b.ree und Berlin, den 14. April 1939 G6“ 8 8 8 1. e. 1 lei Keemen G Staatsanzeiger bekanntgemacht. Für Lumpensorten, die in trennte Tuchhalbwolle) 8 8 eesr. C Tes⸗ * sen. iuhe ü hj . - 8 18 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 228. oritg. grauleinene Lr 8. . diesen Bekanntmachungen nicht aufgeführt sind, sowie für Jutelumpen (Jute II). neue feine bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit 2 8 und bunte Leinenlumpen, Lumpensorten, bei denen die Preisbildung den Beteiligten ür die Herstellung von Polsterwolle 8 lumpen (A Feinheit) Dr. Claus Ungewitter. sder Jerordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen 28. 8 ute 1 J, b zweifelhaft ist, bestimmt die Ueberwachungsstelle für Wolle reißfähige dunfte Kattunlumpen ohne Schrenz e-Marmage. 2 Is bpom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuh. 29. vgenste, Bindfäden, und andere Tierhaare den zulässigen Preis. Käufer oder 2. getrennte und ungetrennte halbwollene Tuch⸗ Sv 8 878 d Zephir⸗ ““ Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), des Spinn-⸗ 30. b kv e, nats in Verkäufer deraxtiger Partien sind verpflichtet, bei der Ueber⸗ umpen (Tuchhalbwolle) 1-2e. grobe bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ 1b stoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411)) ““ Putz 9b S . wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare unter Ueber⸗ neue bunte Kattunl ..“ geö rikotlumpen b 31. weiße Putzlappen, v11““ 8 sendung von Mustern die Preisfestsetzung zu beantragen. 8 aes * Sunlumpen 8 . 78 b. helle bunte Badetrikotlumpen . 8 Sch 4 8 8* ͤö111.““ 2 neue Kleiderabschnitte (neue Tuchhalbwolle) een helle bunte Badetrilot⸗

Reißjutelumpen (Jute 1) lumpen (B Feinheit)

8 Bekanntmachung Nr. 1 ö“ veepe cecehese 8 ur Anord Nr. 1 w t ie“. es Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Be⸗ . ; zfe bi

9 b8-es ve Erereens stellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 89. weiche Filzhüte. 1

Vom 14. April 1939. 29. Otiober 1986 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) und des § 3 der b Hex eh 1g Seenn 8 ö. 1 V

Auf Grund des § 3 der Anordnung Nr. 18 der Ueber⸗ Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom bunte Lumpen sortieren dürfen, ist es verboten, o b ö“ orig. getrennte Beiderwand⸗ und

nnsen Cpene⸗ in der Füssung vam 14. April 1989 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955) wird mit Zu⸗ willigung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ 8. alte . vea. TFer. .22ꝙ Ge re . Hemnte und helle Over

2 8 L haare weitergehend zu sortieren, als in Abs. 2 angeordnet ist. haare kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser An⸗ 11“ 8 X“

ri eser An⸗ e) zusätzlich zu b) für die Herstellung von Industrie⸗ neue reinwollene bunte und helle Over⸗

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939) wird stimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermächti⸗ 8 8 gung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: 3 8 § 4 8 8 ordnung mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zu⸗ 3 1 locks (B Feinheit) ...

bestimmt: 8 8 . . . . . . 28 § 1. 8 8G 8 Reißspinnst lassen. Soweit es sich um Preisbestimmungen handelt, ist die 1. alte blaue Kattunl 1 neue reinwollene bunte und helle Over⸗ 1 u“ 8 § 1 166“ pinnstoffe. b v 8 e alte blaue Kattunlumpen 8 G iwollene e Borverbindungen im Sinne dieser Bekanntmachung sind: Zugelassene Betriebe (1) Es ist verboten, Reißspinnstoffe (auch Polsterwolle, Züsttwernung es. Reschetonwtttsens tir Pretsbildung 8 11 8 eer d helle Bade⸗ 9 . 5 . 2 2. :22 1“ 1 8 2 1““ 8 v . vIrr.: ö 1 5 8 .“ 8 8 1 mi he 8 t 8 2 4 rei 0 e e U 0 2. 1. Boraxkalk; Bormineral (Nr. 236 a des statistischen (1) Verarbeiter dürfen Lumpen (Nr. 543 des stat. Waren⸗ Watte und Jutevließe) ohne besondere Einwilligung der GS11 88 2 e . n;-. hen RA. L.. Overlocs (A Feinhei)

Warenverzeichnisses). . ℳℳ r. Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare herzu⸗ . 88 EEETI verzeichnisses zum deutschen Zolltarif) nur von denjenigen stellen oder herstellen d lassen. Betriebe und Unternehmungen, Zuwiderhandlungen. ch zusätzlich zu b) und c) für die Herstellung von Stepp⸗ Bveelncs (g e⸗ bnanth und helle Bade⸗ as 2 2

2. Borsäure und Borax (Nr. 275 des statistischen Waren⸗ verzei 4 bn. 4 verzeichnisses). 1“ rs; Haecfa⸗ die bisher Reißspinnstoffe hergestellt haben oder haben her⸗I () Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften decken: siad g; Ausweis Hrcdlaa 88 elassene Beüriebe) stellen lassen, dürfen ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung über des § 9 finden auf Käufer und Verkäufer die Strafvor⸗ 1. getrennte dunkelbunte Tuchcheviotlumpben Neuewollgestrickte Lumpen mit

(h Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 11““ fe zug 8 „die Erteilung oder Versagung der Einwilligung fortsetzen. schriften des § 22 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 2. getrennte blaue Tuchcheviotlumpen Zellwollbeimischung bis 30 v. H.

Herstellum eäeae v11“ . * 8g zuge af enen Betrieben ist es verboten, Lumpen (2) Betrieben, die nur Polsterwolle herstellen, ist es ver⸗ (Reichsgesetzbl. I S. 1411), im Lande Oesterreich die §§ 4, 5 getrennte schwarze Tuchcheviotlumpen 14. neue feine weiße Gol d Zephir⸗

a) Leder und Kunstleder c) Die⸗ k die Zulassung jederzeit boten, auf nie Hestesteng von Reihwvolls Fhergugehen. dze 8 8- 2herins 201 3ee grhöhn gesetbl. 8, lumpen (4 Bechech dee. . der, St B 2 D hungsstelle kann die Zulassung jederzeit ande errei om 29. März 19 eichsgesetzbl. getrennte grüne Tuchcheviotlumpen x 1 IEEEEbEE

b) -1. 1e e gggsh für die Lederwaren⸗ und Hut⸗ widerrufen. In Ffalt des Widerrufs ist 18 Ausweis .85 S. 340) und im Sudetenland die §§ 3, 5 der Verordnung getrennte graue Luchcheviotlumpen 15. Fehel Fweißen Golfer⸗ und

In h. 111. urückzugeben. Lieferungen zur Erfüllung abgeschlossener Verarbeitungsbeschränkung. über die Preisbildung in den sudetendeutschen Gebieten vom getrennte marengo Tuchcheviotlumpen 16. eue grohe weiße Wolser⸗ Sa Zephir⸗

8 e egemitteln, Verträge mit Verarbeitern dürfen nur innerhalb von vier Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ 22. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1456) Anwendung. alte bunte halbwollene gestrickte Lumpen 1 lumpen (C Feinheit)

Büroleim, b 6 Wochen nach Entziehung des Ausweises durchgeführt werden. haare kann für einzelne Verarbeitungszweige die Ver⸗ (2) Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese 8 ‚alte, dunkelbunte wollgestrickte Lumpen 17. neue feine zephir⸗

e) Leichtbauplatten; v“ 8 2 krbeitung auf bestimmte Sorten von Lumpen beschränken. Anordnung nach den §8§ 10, 12— 15 der Verordnung über alte dunkelgraue wollgestrickte Lumpen 3 lumpen (A Feinheit) f

2. bei der Verarbeitung von Kasein und Sche v. 88 Diese Sorten werden durch Veröffentlichung im Deutschen den Warenverkehr bestraft. 8 ö alte rehgraue (drap) wollgestrickte Lumpen 18. neue mittelfeine bunte G olfer⸗ und 3. als Abbindeverzögerer. Handelsvorschriften. Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ . § 12 7. alte grünschwarze wollgestrickte Lumpen Zephirlumpen (B Feinheit) . . . .. (2) Die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vor⸗ (1) Den zugelassenen Betrieben ist es verboten, Lumpen gemacht. 1 88 .alte schvnche wollgestrickte Lumpen II 19. neue grobe bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ handenen Bestände an Borverbindungen dürfen noch ver⸗ gegen diereaitste geaar Fehecfh oder in Kommission von— 1 (u) und 8 n Bn 5 Fesgücte Lumpen lumpen (C Feinheit) arbeitet werden. 8 nicht zugelassenen Betrieben an Verarbeiter weiterzuleiten. b 8 8 1 . ie Anordnung 2 vom 27. Februar 1937 9. alte weiße wollgestrickte Lumpen ; ““ § 3. 7 (2) Erwerben zugelassene Betriebe Lumpen von den ge⸗ 1 (1) Bree 89 nn 8 8 d. gt nicht Secgischer Zieicheang 8— - g 88. Jr. v 8 1s sgscas 95 . . werblichen Anfallstellen, so muß jeder einzelne Abschluß die ) Der Erwerh alter und neuer Lumpen unterliegt nich März D) und WI. 3. vom 19. Januar 1938 Die unter d) 9 aufgeführten Lumpen dürfen nur zu 21. neue mittelfeine helle bunte Badetrikot⸗ Besrcstbrf icer S.See ““ von der Ueberwachungsstelle ö Flnde tnschlae b- w1“ hersefs EE 88 G“ 8 Nr. 22 vom von ö die 126gG 10 vnsge sühehee lumpen (B Fenanden ö“ 1 8 * 1 illi jeser Mi 8 8 zum 5 er⸗ 3 nuar reten außer Kraft. 8 i 1 kristallisiert INNasB. 02. 10 HaO)h) hergestellt e Teillieferungen unter dieser Mindestmenge sind ver arbeitet werden sollen. 8 Die bisher reelte Lnssraf behalten im Rahmen 1.8n 2ghs n Herstellung von Kinderwagendecken ver Ren 6 wo 219;5 ri 29 u w.8. en v“ . 9) c 1 2) Die Verkäufer dieser Lumpen dürfen ohne schriftliche er Bestimmungen dieser Anordnung ihre Gültigkeit. 8 8 9 etmischung bi

3) Der Verkauf von unsortierten, vorsortierten und be⸗ „.. (2). ü Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ 1

§ 4. (8) vorx Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere § 13 b öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen neue feine und Zephir⸗

““ 1] raubten bunten Lumpen an Verarbeiter ist verboten. WEeer h Die Ueberwachungsstelle „Chemie“ kann auf besonderen rau 4) Verarbeteon ; Tierhaare für jeden Einzelfall diese Lumpen nicht ver⸗ 8 j 1 1 Verarbeitern ist der Einkauf und die Verarbeitu Staatsanzeiger in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Be⸗ anr a. 84) f II“ Inkrafttreten. 8 kanntmachung der Verarbeitungsbeschränkung für lumpen⸗ lumpen (A Feinheit)..

Antrag von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 Ausnahmen —“ 2 äußern. .“ ¹ 11“

5 lassen für solche Waren, die nachweislich für Zwecke der benanstzert Fiandef sagt. Reiges glt a. i 1“ hJN“ 8 . Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung verarbeitende Betriebe vom 27. Februar 1937 (Deutscher 23. neue mittelfeine verhe. Golfer⸗ und

usfuhr verwendet werden sollen. . 8 (5) Sammlern ist es verboten, Lumpen an zugelasseen— Putzlappen. 8 88 Peunschen Reichsenggih. 17 Preußischen 1.“ Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) e Fssen es ͤ Sortier⸗ und Handelsbetriebe zu veräußern. Personen und (1) Als Lumpen im Sinne des § 1 dieser Anordnung sudeendeitschens gebnnch Fer. be. Snd Seh Fereich und die außer Kraft. 4 8 8 . ance (C Feinheit)

Zuwiderhandlungen gegen des e Bekanntmachung fallen Betriebe, die nicht im Besitze des Berechtigungsausweises der gelten auch die bei der Lumpensortierung anfallenden Stücle, . 8 8 Der Reichsbeauftragte für Wolle. F b2 Gijer. eg. 5

unter die Strafvorschriften der 88 10, 12— 15 der Verordnung Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe (Fachuntergruppe Roh⸗ die als Putzlappen verwendet werden können. 1 . Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer. lumpen (A Feinheit)) . ...

über den Warenverlehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ pro uüktengewerbe) sind, sind jm Sinne dieser An⸗ (2) Solche Stücke dürfen die Putzlappenwäschereien nur 88 Dr. Toepfer. ““ . 286. neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und

ordnung den Sammlern gleichgestellt Jvon den zugelassenen Betrieben erwerben. Nicht zugelassenen 88. 9gH 1868 An. r; 1. n 11A““ 1 . v.essrs Zephirkumpen (B- Feinheit) .. . 3W111A14“ b 1 27. neue grobe bunte Golfer⸗ und Zephir⸗

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8 2à8. neue feine helle bunte Badetrikotlumpen

*0 gesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom Dosg 1 Forc 9 8 ““ 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbt. 1 S. W16“ v (6) Der Ankäüf und Tausch von Lumpen. durch Einzel⸗ Betrieben ist et verboten, solche Stuͤcke an Waschlreen ekanntmachuug der Höchstpreise für Lumpen. 98ꝙ * b B 2 lumpen (C Feinheit). b- ,

8 8 handelsgeschäfte, die Spinnstoffe und andere Waren feil⸗ (Putzl estell d G verã n .““ S6. 8 halten, ist verboten; ausgenommen ist der Ankauf neuer den! der Höchstpreis⸗ und IE für den 8 Vom 4. April 1939. lichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger fallstellen zum Verkauf für Ausbesserungszwecke. de hene laiches hemöünkichir Geschäfts⸗ fallen sind. 1. Auf Grund, de , Abs. 1 der 9 44 Sen 29. neue mittelfeine helle bunte Badetrikot⸗ in Kraft. Sie gilt auch für das Land Oesterreich und die (7) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ Fet iehes lmäßi rar re 9 99 Cbe 8 Vom 4. April 1939 8 über die Lumpenwirtschaft vom 4. April 1939 (Deutscher 8 lumpen (B Feinheit) sudetendeutschen Gebiete 8 haare kann den Einkauf und die Abnahme von Lumpen jeder 8 riebes regelmäßig Putzlappen im Lohn haben 8 as hen Ap ’. Reichsanz. und breuß Staatsanz. Nr. 86 vom 14. April 1939) 1 „„“ helle Dverlocks Art von ihrer Einwilli ängi 1 Die Ein⸗ - . 8 1 Auf Grund des .2 und des § 9 Abs. 4 der An⸗ e 1“ 1 er. h Ein gung abhängig machen. Die Ein assen, nur gestattet, wenn sie zu diesem Zweck einen Ausweis Auf Grund des § 2 Abs. 2 des 8 werden Höchstpreise für folgende Lumpensorten festgesetzt: *

B 8 willigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden von der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare ordnung WI. 5 über die Lumpenwirtschaft vom 4. April b Fxe und helle DOverlocks

werden. ö““ Abs. 3 dieser Anordnung findet ent⸗¼ ꝑ1939 Seatche Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 8 .. Alte wollgestricte Lmpen 1nI Feinheit) v

(8) Die Ueberwachungsstelle kann bestimmen, d d ö1Iu’“ vom 14. April 1939) wird angeordnet: 8 1 111“* z an welche Betriebe 8 veräußern y 1. Für den Ankauf von in gewerblichen Betrieben an⸗ 1. orig. bunte wollgestrickte Lumpen mit 1 8r (E e hunke iG e nn 1 . (9) Im Geschäftsverkehr (Angeboten [Offerten], Ein⸗ und Jutelumpen. ssehde Lumpen gelten zur Errechnung der Höchstpreise Zechir⸗ und Golserlumpen, alle Farben 33. neue bunte und helle Bade⸗Overlocks

Bekanntmachung Nr. 2) Verkaufsbestätigungen, Rechnungen usw.) sind die Lumpen⸗ (1) Als Jutelumpen gelten Stücke von Umhüllungen! folgende Preisabschläge: 1 11114“ u“ (A Feinheit) . 1““

zur Anordnung Nr. 13 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. denae h. n. wie in dieser Anordnung nebst den (Emballagen) aus Jute von weniger als ½ am Größe, wenn 1 a) über 1000 kg 20 v. H. vom jeweiligen 2. hellgraue woll estrickte Lumpen .. .. bunte und helle Bade⸗Overlocks 3 zug gen Bekanntmachungen. Zweifel ausschließende sie für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet sind. 788 8 ha hstpreis, hellgraue (helldrap) wollgestrickte dimhen D3““

8 9 5 , 5 * vneer d 8 2 2 2 2 r Vom 14. April 1939. Abkürzungen sind zulässig (z. B. Weglassung des Wortes (2) Stücke, die hiernach nicht als Jutelumpen gelten, 1 de hess eacstshn 1090 k 88 v. F. vom und ähnliche hochhell wollgestrickte Lumpen Neue wollgestrickte Lumpen

88

4

1 8 Lumpen). 1 Die gemäß § 2 Absatz 4 der Anordnung Nr. 13 der 3 8 8 sind nach den Anordnungen der Ueberwachungsstelle für 1 ö“ estri 8 Ueberwachungsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 14. April Aus 19 18 venn Penhapbelageschästen ü igleichzeitig mit der Bastfasern zu behandeln. 1 8 9] Hächneengen unter 100 kg 35 v. H. vom jeweiligen 3. Lelghreehe asagefegbe⸗ 8 mit Baumwolle 8 18939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939) 1“ . 8 1“ . b 50 v. H. woll gungen für Wein⸗ und Zitronensäure werden gemäß § 2 praftfa e. . 1 ““ ähnli 1 1u] if G Absatz 5 mit folgenden Auflagen 8 18 8 E“ Kraftsehrzeuge, Pferdefuhrwerke (1) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ 2. Für den Ankauf neuer Wollgolferlumpen sind unter 1 8 1 g 9 8 G 1 EErchn ine weihe IekSvk ssa gdm 200,— 8e 8 8 egung entwe er auf einer öffentlichen haare kann für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen a) und b) an Stelle von 1000 kg 200 kg zu setzen; unter c) 141n wollgestrickte L 36. neue weiße H Sebü. üte kemnt 9 .. 185— 2 I. ““ Waage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handels⸗ Reiches anfallenden Lumpen (Nr. 543 des stat. Warenver⸗ an Stelle von 100 kg 25 kg. G“ . ,h. a. e RAch 37. e Halbwollgolferlumpen.. . . Wer Erzeugnisse herstellt, für die die Wirtschafts⸗ 8 beeideten Wieger stattfinden. Die Kosten der Ver⸗ zeichnisses zum deutschen Zolltarif) durch die zugelassenen .. 3. Zugelassene Betriebe 1 der Anordnung WL. 5 —=) . 8eöö Lumpen.. . 8 (Erir 1 normal Streichgarnhalbwolle 170 gruppe Lebensmittel⸗Industrie zuständig ist, darf sanbd Aan efer 8825 Verkäufer zur Hälfte. Die Wiege⸗ Betriebe 1 dieser Anordnung) an die verarbeitende dürfen nur Mengen über 1000 kg und bei neuen Wollgolfer⸗ dunt 219 woll stricte e impen .. 38 en ne Kammgarnhalbwolle 19 Wein⸗ und Zitronensäure nur in einer Menge beziehen, eeh 8.-eg 8 8 dieser Auflage werden die Industrie Höchstpreise festsetzen. Diese Höchstpreise gelten lumpen über 200 kg von den nfallstellen erwerben. Er⸗ und tähnlich du e. lfa e Fa Kün trickte 8 (Erc Mer wgs ammgarnhalbwolle 135 für die er einen Einkaufsbescheid der Wirtschaftsgruppe 35 8 nicht beurf ieferung ommenden Mengen unter auch für laufende Verträge, jedoch nicht für Kaufverträge, werben die zugelassenen Betriebe von Anfallstellen mehr als 17eg. e dunkelfarbige wollgestrickte 8 8 g. w.8902s .Epsrh. 1a Lebensmittel⸗Industrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, g nicht betroffen. 1u1.“ soweit die verkaufte Ware schon vor Inkrafttreten diefer 3000 kg, so duͤrfen sie auch gleichzeitig andere Sorten mit 111“ Seee halbwonke. 90 ferlumpen ggg erhalten hat. InI 116“ Veehes, Sen 5 ftcfer e ist. Für diese Seneeena. bei 8” das hän von 1000 kg je Sorte 5. beeg Rse J“ 1en, ferlumpen i 140 Der Einkaufsbescheid ist bei der Wirtschaftsgruppe SGoovrti vrreeje ind die Vorschriften der Anordnung WI. 2 nicht erreicht wird. Betriebe mit Berechtigungsausweis und ahnliche wollgestrickte Lumpen.. EEEETE 1 Lebensmittel⸗Industrie zu beantragen und er Beznhg 11““ 8 d vom 27. Februar 1937 über die Lumpenwirtschaft (Deutscher dürfen nur Mengen über 100 kg, bei neuen Wollgolfer⸗ 6. zunte bunts wollgestrickte Lumpen. bunte halbwollene Golfer⸗ dem Lieferer auszuhändigen; dieser gibt die Einkaufs⸗ beraubten bunten neen e U“ Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 19317) Sbeen. üeder 8 erwerben. Teillieferungen unter diesen 1 1Ge, 11. ZZ1““ Seö Golfer⸗ 1 essccheide jeweils am Ende des Monats gesammelt an nomnte 1 2be. öhnlichen Gꝛ. 8 1 1 1 weiße wollgestrickte Lumpen .. 2 die Wirtschaftsgruppe Lebensmittel⸗Induserie zurück . dün h. 2 in hochni hrss, gechöspchen hn (2) Die Preise für ausländische Lumpen unterliegen, 4. Oelige Putzlappen können von allen Handelsstufen in 8. weiße wollgestrickte Lumpen II . . 3. bunte Overlocks orig. g-a Wein⸗ und Zitronensäure dürfen bei der Her⸗ Sese. bag. der ansacse e3achünteegäehhe. 8 die Preisbildung für ausländische Waren (Auslandswaren⸗ sböchstyre für den Verkauf an die Regenerieranstalten 10 vnes peli⸗ Zei hir⸗ 8 A z2 ir tstr vf⸗ G eiketsgadlh A“ sstellung von Liköten nicht verwendet werden. tier⸗ und Handelabetrieb sind zug svreisverordnung) vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 881). 4,— 82 . 8 1 . 88 18 9 und Trikotstrumpf⸗ uvZ“ pels 6 8 8 (2) Unsortierte, vorsortierte und beraubte bunte Lumpen (8) Für Verkäufe ausländischer Lumpen, die im Inland zr⸗ nüche Beranntmachung zritt am Fage nach ihrer Ver⸗ 11. fein schw ze Hesbes. d Trikotstrumpf. 11A6A*“ 1 8 1 1 1 einer Be⸗ oder Verarbeitung nicht unt des find öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen · feine arze Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ b 8 Nac Fähe .“ müssen in nachstehende Sorten sortiert werden: r g nicht unterzogen worden sind, Staats K 1 1 lumpen 17. neue weiße wollene Golferlumpen mit Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung 1. Orig, wollgestrickte Lumpen, enthaltend Zephir⸗ zu höheren als den F e. dieser Anordnung veröffent⸗ ,en. anzeiger in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Be⸗ 8 1116“ 200,— fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12. 18. . 8 vageligestrict 1öe. lichten Preisen ist die Einwilligung der Uebe öö“ anntmachung der Höchstpreis⸗ und Mindestmengenfestsetzung 12. 8 weiße Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ 48. neue helle wollene Golfe Fesesceheebe 3 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep⸗ 11.““ orig halbwollgestrickte Sapen V1 für Wolle und andere Tierhaare erforderlich. Im übrigen für 8S 8 von emhent, die in ge erblichen Betrieben i.e.zs 1 1““ . 4“ 160,— kember 1894 Geichsgesegbl,1 g. 81c) in der gasstsngg. vrig. hammensaeiece baean bnden die Vorschristen dieser Anordnung auf ausläͤndische] angefanen sind, vom 27. Februar 1987 (Deutscher Reichsanz. is feine weiße Zephir⸗ und Trikorstrumpf. 149, neue bunte wollene Golferlumpen mitk der Verordnung vom 28. Juni 1937 Reichsgesetzbl.. . kunstseidene Strumpfe ünd Trikotagelumpen, Lumpen entsprechende Anwendung. Hesser eüt. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) außer 111“ 11611 S. 761). 98 5. Neutuchlumpen, (9 Die Höchstpreise für Lumpen bei Verkäufen von .““ 14. feine hochhelle (extrahelle) Trikotstrumpf⸗ v1“ bg bunte Badetrikotlumpen 30 v. H. orig. bunte Tibetlumpen, frei von Flanellumpen, Betrieben mit Bere tigungsausweis an zugelassene Betriebe V ä 1 Ueneh.. 6 Golle, 70 v. H. Zellwoll. . . 125,— sowie von Sammlern und den diesen gleichgestellten Personen 8 Dr. Toepfer. 1ö6 1 5 Bei andersartiger Zusammenstellung in Woll⸗, Baumwoll⸗, 8 Zellwoll⸗ oder Kunstseidengehalt sind die Preise entsprechend *“

Diese Bekanntmachung neitt am Tage nach der 7. orig. Lama⸗ und Flanellumpen, Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 8. orig. getrennte Alttuchlumpen mit Kammgarn⸗ und Betrieben an Betriebe mit Berechtigungsausweis werden b . 1 Berlin den 14. April 1939. te Alttuch⸗ mit K I 1 57 lchltge 1 19 . Piund 8 8 aasrüfffmn⸗ v Bekanntmachug EE11“ C1“ Berlin, . g5 1I] 9. ungetrennte uch⸗ mit Kammgarnlumpen, ichten Höchstpreisen errechnet. Die Höhe der Abschläge setz 8 ü CAA“ . 1 ““

Der Reichsbeauftragte für Chemic. 10. orig. Halbtuchlumpen, die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare mit e”; C. Ante halbwollene gestrickte Lumpen Dr. Claus Ungewitter 1““ ‚Hengl. Leder und Hosenzeug, 8Sustimmung des Reichskommissars für die E111AA“ 95 1— 8 18. kupfe bi sss ere8VO b 2 8 8 1 getrennte 89 enrene⸗ vee. 8 9 5991288 Lumpensorten, die nicht an die verarbeitende Vpom 4. April 1939. 19. ““ vengesecepen 1. we. 2 es ö beesiee .- 8

*) Betr. nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen getrennte Beiderwandlumpen (Warp), ndustrie verkauft werden dürfen 2 Abs. 3), werden für 1.“ G 8 mit allen Farben und Feinheiten, frei nnl. s Feperzeag 1 dden Verkauf in den Vorstufen von der Ueberwachungsstelle di eSeN; I ren neernaagn Dentscha⸗ 2 20. 8 2 M öSe .2 ohne von baumwollenen gestrickten Lumpen 15. orig. weiße Lumpen, 8 1 für Wolle und andere Tierhaare mit Zustimmung des Reichs⸗ 3. 8 e Golfer⸗ un Zephir umpen . . . 95 und Vigognejack 8

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