Datum:
Anzeigender Betrieb: Anschrift:
Fernruf:
Type bezw. Art Lieferwerk (Name u. Ort)
Kontingentmäßige Deckung des issen⸗ und Stahlbedarfs
gesamt in Stabeisen
II
Gesamtbedarf
Aus dem Verarbeiterkontingent ddes Lieferwerks gedeckt)
Aus dem Kontingent zur Verfügung gestellt von:
Zur Hergabe aus dem G. B.⸗ Kontingent beantragt:
An die Wirtschaftsgruppe Bauindustrie Bezirkogruppo..
An den Reichsinnungsverband des Baugewerkes SweigiEl.. “X“
An die Wirtschaftsgruppe Steine und Erde beeö1A“
¹) Für jedes Lieferwerk und jede Gruppe von Maschinen und Geräten ist je eine gesonderte Anzeige einzureichen. ²) Erklärung des Lieferwerkes nach Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen ist beizufügen. Bezirksgruppe Zweigstelle bezw. . 8 8*
8 —et 15 notenInsdachzat, un indimk 747
eud msxn
8
NB. Das Formular ist von allen Organisationen der gewerblichen Bauwirtschaft einheitlich aufzustellen, mit verschiedenen
Farben, und zwar: I“ Wittschaft geupe Bauinduthese hellblau, “ Reichsinnungsverband des Baugewerkes . „ . . hellgelb, 1 Reichsinnungsverband des Pflasterer⸗ und Straßenbauhandwerks ... hellrot, Wirtschaftsgruppe Steine und Erdben.. hellgrün.
1
Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.
Berlin W 8, 21. April 1939. 1 Pariser Platz 3
Merkblatt Nr. 2 8 Allgemeine Richtlinien 188 die Verteilung und Beanspru der Baustoffkontingente.
Für die Verteilung der kontingentierten Baustoffe sind
im Merkblatt Nr. 1 einheitliche Kontingentträger festgelegt worden, die jeweils ein im Merkblatt allgemein abgegrenztes Gebiet der Wirtschaft mit Baustoffen zu versorgen haben. Für die Verhandlungen der Kontingentträger untereinander und für den Verkehr der Kontingentträger mit den Bau⸗ herren werden hierzu die umstehenden allgemeinen Richt⸗
Ausnahmen von allgemeiner Bedeutung handelt, erteilt der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft
die Ausnahmegenehmigung. Diese Ausnahmegenehmigung
gilt für die Kontingente IX. „Reichsminister für Ernährung
und Landwirtschaft“, XV. „Reichsarbeitsminister (Wohnungs⸗
und Siedlungsbau, gewerbliche und industrielle Bauten, ge⸗
meindliche Hoch⸗ und Tiefbauten)“ sowie XVIII. „Oeffent⸗
liche Bauten des Reichs und der Länder“ vorläufig ent⸗
sprechend den Richtlinien als erteilt, die bisher für die Be⸗
darfsdeckung an Baueisen galten. Es wird in diesem Zu⸗
sammenhang besonders auf das Kontingent VI. „Reichs⸗
Fuppe Energiewirtschaft“ und auf die von der Reichsgruppe
nergiewirtschaft für seine Inanspruchnahme heraus⸗
gegebenen Richtlinien verwiesen.
3. Bauvorhaben, wie z. B. Fabriken, Versorgungs⸗ anlagen usw., die den Zwecken verschiedener Kontingent⸗ träͤger dienen, sind anteilig von diesen mit Baustoffen zu versorgen. Der jeweilige Baustoffanteil richtet sich nach dem Interessenanteil der einzelnen Kontingentträger an den in Frage kommenden Bauvorhaben. Für die Bemessung der Interessenanteile ist die seit dem 1. 1. 1937 eingetretene zusätzliche Belastung in Verbindung mit den Wünschen, die zu einer vermehrten Bedarfsdeckung vorliegen, maßgebend. Die Kontingentträger, deren Interessenanteile am höchsten sind, haben den Bauherrn in seinen Verhandlungen mit den übrigen Kontingentträgern zu beraten und zu unterstützen.
4. Ersatzbauten oder Ersatzbauteile für die Unterbrin⸗ gung und Versorgung von Menschen, Betrieben usw., die durch Abbrüche, Ankäufe oder zwangsweises Ausmieten ver⸗ ursacht werden, sind von demjenigen Kontingentträger mit Baustoffen zu versorgen, der den Abbruch, den Ankauf oder das Ausmieten veranlaßt hat. Vgl. hierzu die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 13. September 1938 über den Abbruch von Gebäuden.
5. Die Zuteilung von Baustoffen darf von den Bau⸗ herren grundsätzlich nur bei einem Kontingentträger bean⸗ tragt werden. Alle erforderlichen Besprechungen sind aus⸗ schließlich mit diesem Kontingentträger zu führen. Über Bau⸗ vorhaben mit verschiedenen Interessenanteilen (vgl. 3) ist zunächst nur mit dem Kontingentträger zu verhandeln, dessen Interessenanteil am höchsten ist. Werden ausnahmsweise mit mehreren Kontingentträgern Besprechungen geführt, so haben die Bauherren jedem einzelnen Kontingentträger mit⸗ zuteilen, mit welchen Stellen in der gleichen Angelegenheit verhandelt wird.
“ ung
—
Richtlinien. “ 9 1. Für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Kontin⸗ gentträgers für die Versorgung bestimmter Bauvorhaben mit Vaustoßen ist außer der Finanzierung auch die Zweckbestim⸗ mmung des Bauvorhabens maßgebend. Baustoffe sind grund⸗ sätzlich von den Kontingentträgern abzugeben bzw. bei dem nach Merkblatt Nr. 1 zuständigen Kontingentträger von denjenigen Stellen zu beschaffen, auf deren Veranlassung oder für deren Zwecke die betreffenden Bauvorhaben errichtet werden, auch wenn die Baukosten in besonderen Fällen ganz oder zum Teil von Dritten getragen werden. 8 2. Bauvorhaben sind von den Kontingentträgern, die den Baubeginn durch Baustoffzuweisungen möglich machen, bis zur betriebsfertigen bzw. bezugsfähigen Ausführung mit Beaustoffen zu versorgen. Zur Bezagsfäbigkei von geschlosse⸗ nen Siedlungen gehören auch Gemeinschaftsräume, Schulen usw. Aus den betreffenden Kontingenten ist hierbei nicht nur der Baustoffbedarf für Fabrikgebäude, Kasernen, Wohnungen usw., sondern in jedem Fall auch der zugehörigen außerhalb der Häuser und Betriebe liegenden Versorgungsanlagen für Gas, Wasser, Elektrizität oder Dampf, der Abwässeranlagen, Straßenbauten usw. zu decken. Ausnahmen hiervon für be⸗ stimmte Baustoffe und Kontingentträger sind, soweit es sich um Einzelfälle handelt, vor Baubeginn schriftlich zwischen
aus Stahlwalzdraht
im Lande
““
den Kontingentträgern zu vereinbaren. Soweit es sich um
1 Beranntmachung.
Auf Grund
Finanzierung nationalpolitischer Aufgaben des Ran 3 l.
von § 2 Abs. 1 des Gesetzes übe
— Neuer Finanzplan — vom 20. März 1939 (Reichs S. 561) und 8 P'üpf.2 der Durchführungsverordhegese Zeneng Fingogplan Se. hir. April 1939 Reichsgesetzte .829) werden zur Bezahlung in Steuergutscheiten n pflichtet: gutscheinen de 1. Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergl Eisenhütten „Hermann Göring“, Berlin⸗ tgban und 2. Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau: Eisenhütten „Hermann Göring“, Linz/Donau, g 3. Reichs⸗Rundfunk⸗Gesellschaft mbH., Berlin, 4. Der Tag der Deutschen Kunst, München. § 2 des Gesetzes findet bei diesen Stellen auf Rechnn beträge Anwendung, die nach dem 10. werden. 4 Berlin, 18. Mai 1939. “ 8 8
8a 6 Ugs.⸗ Juni 1939 flh
Derr Reichsminister der Finanzen. 18
“ J. V.: Reinhardt. 8
Anordnung zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen.
Vom 31. Mai 1939.
In Durchführung des mir von dem Beauftragten fir den Vierjahresplan erteilten Auftrags vom 14. Dezember 1938 (Ministerialblatt für Wirtschaft Seite 310) ordne ih auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vir⸗ jahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 8e folgendes an: 81
Es ist verboten, zu Ladenzeitverkürzungen aufzuforden oder sich zur gemeinsamen Durchführung von Ladenzeitve⸗ kürzungen zu verabreden oder zu verbinden.
Vereinbarungen der im Absatz 1 genannten Art siwy nichtig.
§ 2
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtig, Ladenzeitverkürzungen, soweit sie nach dem 1. Fannnr 1 für mehrere Geschäfte einheitlich durchgeführt worden sind, aufzuheben und die Offenhaltung der Geschäfte anzuordum
b Wer dieser Anordnung oder den auf Grund dieser A⸗ ordnung getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt, wird nach der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjat plans vom 5
Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anordnum erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften erläßt dea Reichswirtschaftsminister.
Berlin, den 31. Mai 19o9 .Ter Reichswirtschaftsminister. Walther Fünk. 8
7. Anordnung 3
ur Marktregelung auf dem Gebiete der Verarbeitung dat lußeisenwalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springfeden.
Vom 26. Mai 1939.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) or ich au. 16 11“ §˙4 der Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebie
— 2. hl“
der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Dm stiften und Springfedern erhält folgende Fassung: 1 „Neue Unternehmungen, in denen Erzeugnisse aus Flut⸗ eisenwalzdraht (§ 1 Abs. 4) hergestellt oder zu Fertigerzelg⸗ nissen weiterverarbeitet werden sollen, dürfen nicht erriche werden. Eine bestehende Unternehmung darf die Herstellung von solchen Erzeugnissen aus Flußeisenwalzdraht (§ 1 Alf 1 die sie der Art nach in der Zeit vom 1. Oktober 1932 ks zum 7. Oktober 1933 nicht hergestellt hat, und die Wester verarbeitung zu solchen Fertigerzeugnissen, die sie der Art nmn in dex Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 6. Oktober 148 nicht hergestellt hat, nicht aufnehmen. Die Leistungsfähi g für die Herstellung von Erzeugnissen aus Flußeisenwalzdrnt (§ 1 Abs. 4) und für die Weiterverarbeitung zu Fertigerz nissen darf nicht erweitert werden. Hersteller von Erzeugme⸗ aus Flußeisenwalzdraht (§ 1 Abs. 4) dürfen die Herstelumg Weiterverarbeitung oder Veredelung von Stahldrähten, 2. mit über 0,15 v. H. C⸗Gehalt gestellt werden und die sie der Art nach in der Zeit vom 1. 8 nuar 1931 bis zum 30. September 1934 nicht hergesten weiterverarbeitet oder veredelt haben, nicht aufnehmen. Für Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete tr
an die Stelle der in Absatz 1 genannten Daten des 1. 0.
1932 und des 1. Januar 1931 der 1. Oktober 1936 und ds 7. Oktober 1933 und 30. September 1934 der 22. Dese ber 1938. 5
Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen te diesen Vorschriften zulassen.“
Artikel II. Die Anordnung über die Verarbeitung von Nlufb⸗ walzdraht, Flußeisendraht, Stahlwalzdraht und Stah scr esterreich vom 19. Dezember 1938 (Teutae Reichsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1938), 22 sudetendeutschen Gebieten eingeführt durch Anordnung 3 21. Februar 1939 Fescsseinbewer Nr. 47 vom 24. Febr⸗ 1939), tritt außer Kraft. u““ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ve in Kraft. “
Berlin, den 26. Mai 1939. 8
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken
1“
Brief
8 “ den Bekanntmachungen
des Reichsministers des Innern
Berichtigungen.
Reichsanzeiger
vom
Zeile der Beka machung
(ohne Ueberschrift)
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ist zu sezen statt
2. 12. 1936 282 . 14. 4. 1938 91 .
264 11. 11. 1938 25. 1. 1939 24 28. 1. 1939 71. 3. 1939 54 4. 3. 1939 1. 3. 1939 54 4. 3. 1939
31. 3.˖1939 79 3. 4. 1939 31. 3. 1939 79 3. 4. 1939 26. 4.˖1939 98 29. 4. 1939 11. 5. 1939 12. 5. 1939 I. 5. 1939 5. 1939 11. 5. 1939 5.˖1939
3. 12.71936 21. 4. 1938
9. 11. 1938
Voth Volk Carl Peter, geboren am 10. 5.1896 Peter, geboren am 10. 5.
88 1890
5. 6. 1899bu98 3. 6. 1895
Manasse— Menasse
Kohn, Erich Jakob Kohn, Erich
Kohn, Lucia Ilse, geboren am Kohn, Lucie Ilse, geboren 28. 2. 1916 am 28. 4. 1916
1911 1901
13. 8. 1918 13. 10. 1918
1900 1910
Fünser “
Pic 1
gekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Juni 1939 für eine Un “ ͤb . = 148 sh 5 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 2. Juni 1939 mit Rℳ 14,675 umgerechnet. =— 28 ein Gramm Feingold demmahs — deutsche Währung umgerechtnte —
Berlin, den 2. Juni 1939.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Einsiedel.
Rℳ 86,6382, pence 57,2605, Rℳ 2,78548.
Ausgleichs⸗Beitragsordnung
der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen im Jahre 1939.
Vom 30. Mai 1939.
Auf Grund der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Markt⸗ ordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239), der §§ 1, 2 und 4 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Ver⸗ ordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft vom 7. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 849) und auf Grund des § 5 der Satzung der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 4. Mai 1937 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 102 vom 7. Mai 1937) erlasse ich zur Durchführung einer aus⸗ gleichenden Marktregelung im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen folgende Beitragsordnung der Markt⸗
vereijnigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft sürn die trägen im Jahre acs em
Erhebung von Ausgleichsbei
§ 1 Ausgleichsbeitragspflicht 1 (1) Ausgleichsbeitragspflichtig sind Inhaber — physische oder juristische Personen — der in der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft ö lossenen und zusammenzuschließenden Betriebe und Unternehmen oder Teile von diesen, die fg an der Einfuhr forst⸗ und holzwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse aus dem Auslande beteiligen. (2) Im Falle des ganzen oder teilweisen Ueberganges eines derartigen der Marktvereinigung angehörenden Be⸗ triebes oder Unternehmens auf einen anderen Inhaber haftet dieser neben dem früheren Inhaber gesamtschuldnerisch für den vollen Ausgleichsbeitrag; eine anteilmäßige Berechnung findet nicht statt. (3) Die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeiträgen erstreck sich auf die Zeit bis zum Ende des Jahres, in welchem die Anzeige über die endgültige Aufgabe oder Still⸗ legung eines der Marktvereinigung angehörenden Betriebes, nternehmens oder eines Teiles von diesen der Haupt⸗ geschäftsstelle der Marktvereinigung durch eingeschriebenen angezeigt worden ist. . 1 Ausgleichsbeitragshöhe 1“ Der Ausgleichsbeitrag beträgt 2 vom Hundert der Feträge, für die dem Einführer für das Jahr 1938 von der eberwachungsstelle für Holz 111 erteilt und von diesem ausgenutzt worden sind. Bei der Berechnung sind die Beträge auf volle Hundert Reichsmark nach oben oder 8S5 auf⸗- oder abzurunden, je nachdem der Mittelbetrag on fünszig Reichsmark erreicht wird oder nicht. Beitragsbescheid, Fälligkeit und Beitreibung vi 8) Ueber die Höhe und Fälligkeit des Ausgleichsbeitrages Rer ein Beitragsbescheid zugestellt. Der Bescheid muß eine echtsmittelbelehrung enthalten. n 8 2) Die angeforderten Ausgleichsbeiträge sind spätestens mmerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an beitangegebene Stelle abzuführen. Uebersteigt der Ausgleichs⸗ fe rag 200 Reichsmark, so kann der diesen Betrag über⸗ Beitragsteil in gleichen Teilbeträgen am 1. Juli, Leptember und 1. Oktober 1939 gezahlt werden. eind Der Leiter der Hauptgeschäftsstelle der Marktver⸗ Tüchung kann auf begründeten Antrag Stundung oder gung der Ausgleichsbeitragsschuld in Teilzahlungen oder
iu anderen Fälligkeitszeitpunkten gewähren.
(4) Ist die Feststellung des endgültigen Ausgleichs⸗ beirags aus befo Feet Gründen nicht möglich, so können eschetszahlungen auf Grund eines vorläufigen Beitrags⸗ Aus fides festgesetzt werden. Nach Feststellung des endgültigen gbsa⸗ eichsbeitrages werden die Vorauszahlungen angerechnet. at 2 gilt entsprechend. 8 Bescheide gelten mit Ablauf des dritten Tages nach nicht ufgabe zur Post als zugestellt. Ausgleichsbeiträge, die je Uristgemaß eingehen, werden nach § 4 des Gesetzes über vitt safhiaedre auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holz⸗ schaft vom 18. Oktober 1985 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1288)
“
der
BZA
der Marktvereinigung
in Verbindung mit § 20 der Satzun chaft vom 4. Mai 1937
der deutschen Forst⸗ und Holzwirts (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 102 vom 7. Mai 1937) nach den Vorschriften der Reichs⸗ 1egeenssg und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben. 8
§ 4 Rechtsmittel
(1) Gegen die Festsetzung der Ausgleichsbeiträge und Vorauszahlungen steht dem Beitragsschuldner das Recht des Einspruchs nach Grund und Höhe beim Vorsitzenden der erein zu. Der schriftlich zu begründende Ein⸗ spruch ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen.
. (2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim Reichsforstmeister zulässig. Der Reichsforst⸗ meister entscheidet endgültig.
(3) Durch Einlegung von Einspruch und Beschwerde wird die Fälligkeit der sesesehe Ausgleichsbeiträge nicht gehemmt. . 8 88
Schlußbestimmung
Diese Beitragsordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsforstmeister. h“ Berlin, den 30. Mai 1939.
Der Reichsforstmeister.
In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann. Bekanntmachung. 1
Unter den im Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1931 bekanntgegehenen Bedin⸗ gungen werden für den Bereich des Mittelbeutschen Braun⸗ kohlen⸗Syndikats mit e des Herrn Reichskom⸗ missars für die Preisbildung mit Wirkung ab 1. Juni 1939 folgende Höchstpreise je Tonne ab Werk einschließlich Umsatz⸗ steuer festgesetzt:
Grobkoks: Helmstedter Grobkoks (Offleben). Grobkoks I mit einer Körnung von 20 — 30 mm ER ℳ 17,—, 10 — 20 mm „ 14,50.
1“ 18 8
77 II 77„ 77 22 77
Berlin, den 1. Juni 1939.
Alkttiengesellschaft Reichskohlenverband. Teßmar.
Beranntmachung.
Die am 1. Juni 1939 ausgegebene Nummer 100 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Siebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Be⸗ schaffung von Selbstschutzgerät). Vom 23. Mai 1939.
Achte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Ver⸗ dunklungsverordnung). Vom 23. Mai 1939.
Ausgeglichene Tertilwirtschaft.
Kapazität stark gestiegen. — 17 000 Betriebe mit 1,5 Millionen Gefolgschaftsmitgliedern.
Auf der gemeinsam vom Fachamt Textil der DAF. und der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie veranstalteten Reichstagung der Deutschen Lerüilwirtschaft in Innsbruck, an der 3800 Schaffende, darunter 2700 Betriebsführer und 800 Betriebsobmänner, teil⸗ nahmen, erstattete nach herzlichen Begrüßungsworten des Gau⸗ leiters Hofer der Leiter des Fachamtes Textil, Pg. Stock, den Tätigkeitsbericht des Fachamtes Textil der DAF. Er hob zunächst die Tatsache hervor, daß durch das besonders starke Vorhandensein der Textilindustrie in den nunmehr dem deutschen Reichsgebiet ein⸗ gegliederten neuen Gebieten neue und schwierige Aufgaben gestellt worden seien. Die Kapazität der großdeutschen Textilindustrie sei stark gewachsen. Die Ostmark habe 352 Betriebe mit 55 000 Gefolg⸗ schaftsmitgliedern, das Sudetenland 1224 Betriebe mit 125 000 Ge⸗ folgschaftsmitgliedern gebracht. Das Reichsprotektorat Böhmen und Mähren verfüge über 1500 Betriebe mit 250 000 Gefolgschafts⸗ mitgliedern. Hinzu komme die memelländische Textilindustrie mit 10 Betrieben und 1850 Gefolgschaftsmitgliedern. Man stehe also vor der Aufgabe, rund 17 000 Textilbetriebe mit über 1 ½ Mil⸗ lionen Gefolgschaftsmitgliedern zu betreuen, ihnen die Rohstoffe sicherzustellen und Absatzgebiete offenzuhalten. Eine teilweise starke heberseßung dürfte die Notwendigkeit einer Produktions⸗ senkung mit sich bringen. Es sei ein Meisterstück gewesen, mit den uns zur Verfügung stehenden Spinnstoffen — vor allem dank der Zellwolle — die ostmärkische sowie die sudetendeutsche Textil⸗ industrie ausreichend zu versorgen und ihren “ die langentbehrten Arbeitsstellen und regelmäßiges Einkommen zu geben: Pg. Stock umriß sodann die wichtigsten Sen des Fachamtes Textil. Nach dem Stande vom April 1939 betreute
Memelland. Vom 31. Mai 1939.
Verordnung über die Haushaltswirtschaft der Städte, deren Ausbau durch den Führer und Reichskanzler angeordnet ist. Vom 26. Mai 1939.
Verordnung über die Einführung des Reichsrechts in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Vom 27. Mai 1939.
Verordnung über die Zuständigkeit in Aufwertungssachen im
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 Eℳ für ein Stück b unser Postscheckonto Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 2. Juni 1939.
Nummer 22 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 31. Mai 1939 hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 22. 5. 39, Abwanderg. ungeprüft. staatl. Angest. in Beamtenstellen d. ge⸗ hobenen Dienstes bei Kommunalverb. — RodErl. 22, 5. 39, Dienst⸗ reisen d. Verkehrsreferenten. — RdErl. 24. 5. 39, E f. d. Abnahmepersonal d. Kraftfahrz.⸗Stellen d. LdRel. — RdErl. 26. 5.39, Sonderurlaub z. Teilnahme an d. Reichsfahrt d. Alten Garde d. NSDAP. — Kommunalverbände. RdErl. 25. 5. 39, Kraftfahrz.⸗Steuerverteilgn. — Beschl. 12. 5.39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. Grafschaft Hohenstein. — Beschl. 13. 5. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. d. Mansfelder Seekreises — Wohlfahrtspflege u. Jugend⸗ wohlfahrt. Rderl. 22. 5. 39, Reichsluftschutzlotterie 1939. — RdErl. 24. 5.39, Außenfürsorge in d. Fürsorgeerziehg. — RdErl. 25. 5. 39, Beteilig. d. Stadt⸗ u. Landkr. d. Sudetengaues an d. Kosten d. Familienunterstützg. — Verzeichn. d. Jugendämter im Dt. Reich. — Polizeiverwaltung. RdErl. 17. 5. 39, Waffenkartei. — RdErl. 20. 5. 39, Waldbrandgefahr. — RdErl. 23. 5. 39, Wandermusiker d. Pfalz. — RdErl. 24. 5. 39, Bekämpfg. d. Jugendkriminalität. — RdErl. 25. 5. 39, Berichte üb. Angeh. d. Pol. — RdErl. 26. 5. 39, Betriebsmittelbedarf f. d. Zeit v. 1. 7. bis 30. 9. 39. — RdErl. 22. 5. 39, 9S⸗Dienstgradangleichg. v. Angeh. d. Ordn Pol. (außer Verw.⸗Pol.). — RdErl. 22. 5. 39, Besetzg. von Stellen im einfachen Vollzugsdienst d. Geh. Staatspol. — RdErl. 26. 5.39, Fahrpreisermäßig. beim Besuch v. Lehrg. bei d. Ordn.⸗ Pol. — Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 21. 5. 39, Zusch. f. kleine Pol⸗Küchen. — RdErl. 22. 5. 39, Hoheitsabzeichen f. Dienstfahrz. d. Ordn Pol. u. Feuerschutzvol. — RdErl. 22. 5. 39, Unterweisungslehrg. u. Eignungsprüfg. f. Musikleiter (SB.) d. unif. Ordn Pol. — RdErl. 23. 5. 39, Kleidergeld d. Pol.⸗Beamten. — RdErl. 24. 5.39, Lagerg, v. Sprengstoffen d. Techn. Nothilfe auf Grundstücken der staatl. Pol. — RdErl. 24. 5.39, Stangen⸗ magazine z. d. Maschinenpistolen 18 I1 d. SchP. u. Gend. — RdErl. 24. 5. 39, Instandsetzg. d. Pol.⸗Dienstkleidg. — RdErl. 24. 5. 39, Dt. Pol.⸗Meistersch. in Frankfurt (Oder). — RdErl. 25. 5. 39, Mannschafts⸗Vielseitigkeitsprüfg. d. berittenen SchPͤ. — RdErl. 25. 5. 39, Reitlehrg. an d. Pol.⸗Reitschule in Rathenow. — RdErl. 26. 5.39, Entschädig. f. außergewöhnl. Bekleidungsverschleiß. — RdErl. 26. 5. 59, Dienstkleidg. d. abgeord. Pol.⸗Beamten. — RdErl. 26. 5. 39, Beflagg. d. Gend.⸗Dienststellen. — RdErl. 26. 5. 39, Unif. d. Feuerschutzvol. — RdErl. 22. 5. 39, Ausbildg. im Luftschutz in Maul⸗ u. Klauenseuche⸗Gebieten. — RdErl. 24. 5. 39 Herxichtg. v. Luftschutzkraftfahrz entsprechend d. Best. d. St30 — Wehrangelegenheiten. RodErl. 19. 5. 39. Lehr⸗ u Prüfscheinlehrg. f. Führer d. Wehrmannschaften. — RdErl. 24. 5. 39, Mitwirkg. Bevollmächtigter bei d. Einreichg. v. Zurück⸗ uss2 e en f. d. Wehrdienst u. d. RAD. — RdErl. 27. 5. 39. Erfassg. d. Wehrpflichtigen, die auf Grund d. §8 3 d. Ges. üb. d. Wiedervereinig. d. Memellandes mit d. Dt. Reich v. 23. 3. 39 d. dt. Staatsangehörigkeit erworben haben. — Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. RdErl. 16.5. 39, Offener Reichsausweis f. d. bei Feldarbeiten tätigen Vermessungsbeamten u. vermessungs⸗ techn. Angest. d. Hauptvermessungsabt. — Volksgesundheit. RdErl. 22. 5.39, Aerztl. Vorprüfg. u. Prüfg. nach d. Sommer⸗ halbj. 1939. — RdErl. 26. 5. 39, Vergütgn. f. d. Tätigkeit bei d. Sea. d. reichsrechtl. geregelten Prüfgn. in d. Med.⸗Verw. — RdErl. 22. 5.39, Untersuchg. v. Auslandswein auf Einfuhrfähig⸗ keit. — Uebertragb. Krankh. d. 18. Woche. — Veterinärver⸗ waltung. RdErl. 22. 5. 39. Herstellg. u. Vertrieb v. Impf⸗ stoffen u. Sera. — RdErl. 25. 5. 39, Mitteilgn. üb. d. mit Maul⸗ u. Klauenseuche stärker verseucht. Reichsteile. — Verschie⸗ denes. Handschriftl. Berichtig. — Neuerscheinungen. — Stellenausschreibungen v. Gemeindebeamten. — Fn beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W8, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,85 Rℳ für Aus⸗ gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 Rℳ für Ausgabe B Lein⸗
seitig bedruckt).
es ohne das Protektorat Böhmen und Mähren 15 692 Betriebe mit rund 1,18 Millionen Gefolgschaftsmitgliedern, in denen die in der Ostmark und im Sudetenland beschäftigten Heimarbeiter noch nicht enthalten sind. Diese Ziffer werde auf 1,25 Millionen * en. Erfreulicherweise sei die Zahl der in der Textilindustrie beschäf⸗ tigten Lehrlinge wiederum gewachsen, und zwar von 25 744 auf 26 947, also um rund 5 %; sie habe Ende 1933 nur 20 114 betragen. Auch im verflossenen Jahre sei intensiv an dem Problem der Berufserziehung und Nachwuchsfrage gearbeitet worden, deren Lösung über die zukünftige Gestaltung der Textilindustrie entscheide. Durch die hohen Anforderun der Wehrhaftmachung an die Arbeitskraftreserven sei in der Textilindustrie eine Zunahme der weiblichen Gefol fts⸗ mitglieder eingetreten, deren Anteil von 56,5 % auf 59,2 % in einem Jahre gestiegen sei. Das bedeute, daß rund 45 000 Frauen mehr beschäftigt seien als im Jahre 1937,38. Der Anteil der männlichen Gefolgschaftsmitglieder sei dagegen von 43,5 auf 40,8 % gesunken, d. h. die Zahl der männlichen Ge⸗ folgschaftsmitglieder sei um 30 740 zurückgegangen. Die Be⸗ schäftigung der Gefolgschaften war in allen Fachgruppen im Durchschniit recht befriedigend. Bei Steigen der urchschnittlichen täglichen Arbeitszeit bis auf 7,96 Stunden im April 1939 sei die Zahl der Kurzarbeiter von 49,4 auf 37,5 % gesunken. Eine Wochenarbeitszeit von unter 40 Stunden hätten nur noch 4,16 9% der Gefolgschaftsmitglieder gegen 9,38 % im April 1938. Die Beschäftigungslage sei am günstigsten in der Baumwollspinnerei gewesen; es folgen die Kammgarnspinnerei, die Lohnkämmerei, die Streichgarnspinnerei und die Industrie der Reißspinnstoffe. Recht erheblich über dem Durchschnitt habe auch die schäftigung in der Textilveredlung sowie in der Tuch⸗- und Kleiderstoffindustrie gelegen.
Nach
diesem allgemeinen Ueberblick über die
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deutschen Textilindustrie berichtete Pg. Stock über die bes
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