1939 / 139 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jun 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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rie Beilage zum Re

chs⸗ und Staatsanzel

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Nr. 139 vom 20. Juni 1939. S. 2

8 c00 die Kreditlinien am Tage des Beitritts des ausländischen Bankgläubigers zu b diesem Abkommen noch bestehen; 2 (1Il) die sich daraus ergebende Verbindlichkeit entweder vor dem Datum diefes Ab⸗ kommens fällig geworden ist oder dessen Laufzeit fällig wird. (c) Kreditlinien, mit denen der Gläubiger diesem Abkommen auf Grund dieser Ziffer bbeitritt, sind während der Dauer des Abkommens in der Höhe in der sie am Tage des Beitritts des haben.

(d) Nach erfolgtem Beitritt haben die Beitretenden die gleichen Rechte und Pflichten wie andere vseeeccnh. Bankgläubiger und Schuldner e auf Grund die

Abkommens haben. iese Rechte und Pflichten sollen für die reditlinien,

sich die Beitritte beziehen, vom 1. Oktober 1938 an Wirkung haben. Unberührt

aber etwaige zwischen Schuldner und Gläubiger getroffene Vereinbarungen. Di

Bestimmungen der Ziffer 16 (4) (III) sind 8 Fälle von Zahlungsunfähigkeit ode

von Vergleichsverfahren, die vor dem Datum dieses Abkommens eintreten, nicht an

wendbar. 1 11“ (e) Wenn eine kurzfristige Kreditlinie im Sinne dieser Unterzifser— () die während der Laufzeit des 1938⸗Abkommens oder eines früher kommens fällig wurde, oder (I0) deren Schuldner zahlungsunfähig wurde oder . Regelung mit seinen Gläubigern getroffen hat, während der Laufzeit des 1938⸗Abkommens oder eines früheren Abkommens in einen Hangfristigen Kredit oder in Wertpapiere umgewandelt worden ist, dann sollen langfristigen Kredite oder Wertpapiere als Ziffer 10 Anlage behandelt werden, vor⸗ aausgesetzt, daß eine solche Anlage noch von dem ursprünglichen Kreditgeber oder für dessen Rechnung gehalten wird, und daß die Reichsbank sich davon überzeugt, da eine solche Anlage den vorstehenden Erfordernissen entspricht, und bescheinigt, da sie ihre Zustimmung zu einer derartigen Anlage als Ziffer 10 Anlage gemã Ziffer 10 (5) ““ würde, wenn die die Anlage erfolgte, Bestandteil des Deutschen Reichs gewesen wäre. Reichsbank vorbehalten, die Berücksichtigung etwaiger Fälle dieser Art, die nach ihrem Dafürhalten nicht so behandelt werden sollten, bis zur nächsten Sitzung des Beratenden Ausschusses oder bis zur nächsten Sitzung, die zur Erörterung einer Erneuerung dieses Abkommens einberufen werden wird welche Sitzung immer die frühere sein mag —, hinauszuschieben.

(D) Jeder ausländische Bankgläubiger, der eine kurzfristige Kreditlinie im Sinne dieser Unterziffer zur Verfügung einer in den Sudetendentschen Gebieten gelegenen Zweig⸗ niederlassung (branch) eines Unternehmens hält, dessen Leitung anderswo im ehe⸗ maligen tschechoslowakischen Gebiet liegt, kann nach seiner Wahl wegen der be⸗ treffenden Kreditlinie seine Beitrittserklärung an die Sudetendeutsche Zweignieder⸗ assung richten; in diesem Falle soll die Zweigniederlassung als Deutscher Schuldner m Sinne dieses Abkommens gelten.

sonstwie eine außergerichtliche

s bleibt der

1

8 23. Deutsche Golddiskontbank.

(1) Die Bestimmungen der früheren Abkommen über die Golddiskontbank mit Ausnahme der Unterziffern (1) und (13) Unterziffer (15) von Ziffer 23 des 1933⸗Abkommens bleiben ziffern dieser Ziffer enthaltenen Anderungen in Kraft. 1 (2) In Wetskgiffer (2) der Ziffer 23 des 1933⸗Abkommens werden in Textes] die Worte „soweit es sich um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ in den Zeilen 64 und 65 (des englischen Textes] die Worte „andernfalls dagegen auf die er⸗ wähnten Raten in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Fälligkeit“ gestrichen.

() n Unterziffer (5) (b) der Ziffer 23 des 1933⸗Abkommens werden in Zeile 121 [des eng⸗ lischen Textes] die Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 1933⸗Abkommens, des 1934⸗

Abkommens, des 1935⸗Abkommens, des 1936⸗Abkommens, des 1937⸗Abkommens, des 1938⸗Ab⸗ kommens oder dieses Abkommens“ ersetzt.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterziffer (5) dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 23 des 1932⸗, des 1933⸗, des 1934⸗, des 1935⸗, des 1936⸗, des 1937⸗ und des 1938⸗Abkommens an Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie⸗ raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlich erneuter Erwägung nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen der Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über die Laufzeit dieses Abkommens hinaus. Die Anwendung der Unterziffern (4) bis (9) einschließlich von Ziffer 23. des 1933⸗Abkommens wird entsprechend hinsichtlich aller dieser Raten aufgeschoben.

.6) Alle Garantieraten der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bank⸗ gläubiger fällig und zahlbar geworden sind, sind, soweit dies möglich, durch Streichung der am 31. Mai 1939 unbenutzten Teile der betkeffenden Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kreditlinien durch Ziffer 4 (9) (IX) zu erledigen ([satisfied]. Alle Raten sind mit Wirkung vom 1. Juni 1939 zu erledigen. Unbenutzte Teile garantierter Linien nach dem Stande vom 15. Mai 1939 (im Falle teilweiser garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilsmäßigen Betrages der unbenutzten Linie gemäß Ziffer 4 (9) (IX) dürfen nicht wieder in Anspruch genommen werden. Jeder ausländische Bankgläubiger, bei dem solche offenen Linien [unavailments] vorliegen, hat spätestens am 15. Juli 1939 der Deutschen Golddiskontbank unter Angabe der Höhe der offenen Linie und der betreffenden Kreditlinie Mitteilung zu machen.

(6) Weggefallen.

(7) Für den Fall, daß von der Reichsbank während der Laufzeit dieses Abkommens Devisen zur Bezahlung von solchen Verpflichtungen an ausländische Bankgläubiger, für die die Deutsche Golddiskontbank die Garantie üb k ügbar gemacht werden, diese Devisen

n der Rangordnung und in der Art und Weise verwendet werden, wie der ereinigte Ausschuß von Vertretern der Bankenausschüsse es entweder vor der Unterzeichnung dieses Abkommens ge⸗ billigt hat, oder wie der Beratende Ausschuß es während der Laufzeit dieses Abkommens billigen mag, und zwar in beiden Fällen in übereinstimmung mit dem Deutschen Ausschuß, der Reichs⸗ bank und der Deutschen Golddiskontbank. 1“ 8 1u“

Garantien seitens der Deutschen und der Absätze (d) und (i) der mit den in den folgenden Unter⸗

Zeile 62 ([des englischen

8

889 en.

v111“

24. Weggefallen.

. 25. Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.

(1) Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Aus⸗ schusses, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und der betreffenden ausländischen Bankenausschüsse sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.

(2) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deu sche Kreditabkommen von 1939“ bezeichnet werden . 1

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767 Mitteilungen.

In diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, ein⸗ ieig der als „förmlich“ bezeichneten, eltsn als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine dom Empfangsberechtigten angegebene Adresse S oder an diese Adresse überbracht werden. Hat der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts⸗ adresse an die Stelle. 8 8

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8.

27. Vorbehalt begründeter Rechte.

Der Wegfall der Ziffern: 1 Zeilen 19 bis 37 8 englischen Textes], 3 (1) 14 9 (6), 23 (6) und 24 des 1938⸗Abkommens soll in keiner Weis Verpflichtungen ausländischer Gläubiger oder deutscher Schuldner Abbruch tun, die bestanden hätten, wenn jene Bestimmungen aus diesem Abkommen nicht weggefallen wären, und jeder aus⸗

ländische Bankgläubiger oder deutsche Schuldner soll ihnen unterworfen sein, 8 den jene Bestim⸗ mungen, wenn sie in diesem Abkommen noch enthalten wären, Anwendung gefunden hätten.

.

89 10 (1) (I) e individuellen Rechten oden

28. Randnoten und Überschriften.

Randnoten und Uberschriften dienen nur legung dieses Abkommens ohne Bedeutung. 29. Erforderliche Unterschriften.

Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es unterzeichnet 8 von dem Deutschen Ausschuß, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und von ausländischen höeeee en,

die deeeeSs. en et vertreten, deren kurzfristige Kreditlinien 75 Prozent sttehenden kurzfristigen reditkinien, nach dem Nennwert gerechnet, 1““

Vollziehung und Beglaubigung.

Zur Beurkundung des Vorstehenden ist d ien von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen vollzogen worden. 8

15. Mai 1939.

5

vmn. aufrechtzuerhalten, Gläubigers zu diesem Abkommen bestanden

Sudetendeutschen Gebiete zur Zeit, als

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solche

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für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Aus⸗

1

such gredit lines are subsisting on the date on which is effected by the Foreign Bank Creditor; (iü) the indebtedness arising thereunder either has matured Agreement or matures during the life of this Agreemen (e) Credit lines in respect of which adherence is effected pursuant intai ring the period of this Agreement at the amount at wh outstanding on the date on which adherence to this Agreement is effected Bank Creditor.

Upon adherence having been effected the rights and obligations of the be identical to the rights and obligations of other Foreign Bank Creditors 1 Debtors under this Agreement and ahall have effect s0 far as econcerns 8 Gem to which adherences relate as from the lst Oetober 1938 except that —— 1

ah by this provision. Provided thau (4) (iüi) shall not be applicable to insolvencies or Vv 4 to the date of this Agreement. F1“ ergleich

8

adherence to this Sreem

before the date g

.

ich b 8 . by the Fa

adherents

verfahren occuring prior If a short-term credit line as defined in this Clause (i) which matured during the currency of the 1938 Agreement or an Agreement or y prejic (ii) as to which the debtor

became insolvent or otherwise effected a se his creditor .

such investment complies with the foregoing requirements and certifies that it have given its consent to such an investment as a Clause 10 investment in 8 with Clause 10 (5) if the Sudeten-German territories had been incorporated in the 8 Reich at the time the investment was made. Provided further that if cases arise in the opinion of the Reichsbank ought not to be so treated the Reichsbank may post the consideration of such cases until the next meeting of the Consultative Ude

or until the next meeting convened to consider the renewal of this Agreement whiehe be the earlier.

8b1““ 11““ 23. Deutseche Golddiskontbank.

Previous Agreements relating to guarantees s 1), (13) and paragraphs (d) and (i) of sub-CGlause (15) of Chus inue to have effect subject however ta the modifications contait

s Clause. (2) The words in sub-Cause (2) of Clause 23 of the 1933 A of the proceeds of self-liquidating security“ and in lines 64 ckoned against such

(1) The provisions of the diskontbank, other than sub

ment in line 62 reading 'if in resp 65 reading "and otherwise shal Payments in reverse order of their maturity“ shall be eliminated.

63) The words in sub-Clause (5) (b) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 121 reading ment’“ shall be substituted by the words “the 1933 Agreement or of the 1934 Agreement on-

he 1935 Agreement or of the 1936 Agreement or of the 1937 Agreement or of the 1938 Agreem or of this Agreement’.

(4) Subject to the provisions in sub-Clause (5) hereof the payment of the instalments due ayable to Foreign Bank Creditors under the- guarantee of the Deutsche Golddiskontbank purs- to the provisions of Clause 23 of the 1932, 1933, 1934, 1935, 1936, 1937 and 1938 Agreements dl be suspended subject to reconsideration in accordance with the provisions of Clause 16 Of this Agreem but in no event beyond the Period of this Agreement and the operation of sub-Clauses (4) to (0) inchs of Clause 23 of the 1933 Agreement shall be correspondingly suspended in respeet of all such instalmer

(5) Any instalments which have become due and payable to Foreign Bank Creditors under guarantee of the Deutsche Golddiskontbank shall be satisfied by cancelling unavailed portions of respective credit lines (or in the case of pPartially guaranteed credit lines the unavailed port apportioned thereto in accordance with Clause 4 (9) (ix)) existing at 31st May 1939 in so far s a instalments can be so satisfied. All such instalme portions of guaranteed credit lin isti

(6) deleted. *(2) m ithe event that foreign exchange shall be made available by the Reichsbank during ourrency of this Agreement for the Payment of indebtedness to Foreign Bank Creditors under guarantee of the Deutsche Golddiskontbank such foreign exchange shall be applied in such order manner as may have been approved by the Joint Committee of Representatives of Bankers' Commi prior to the signing of this Agreement or as may be approved by the Consultative Committee du- the period of this Agreement in both cases in agreement with the German Committee the Reichet and the Deutsche Golddiskontbank .

25. Exeeution and Short Title. 1 11) The original parts of this Agreement executed by the German Committee, the Reicbste the Deutsche Golddiskontbank and the respective Foreign Bankers' Committees shall be fo through the respective Central Banks to the Bank for International Settlements for retention by institution in safe custody for all parties interested therein. 8 „(*) For purposes of reference this Agreement may be referred to as "the German Credit Agres of 19399., 8

26. Notices.

Any notice in writing, formal or otherwise, required to be er pursuant to any of the 22 of this Agreement sahall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram, rad 822 gablegram (charges prepaid) to or delivered at an addresa by the party entitled p 8 the notice or if no such address shall have been furnished, the said Party's usual place of bus

.“

8 27. Saving Clause.

The omission of the provisions contained in Clauses 1, lines 19 to 37, 3 (1) (1v], 10 (¹) 0,. 14 (6), 23 (6) and 24 of the 1938 Agreement shall not in any way prejudice individual rights ;w. f indjvidual obligations of Foreign Bank Creditors or German Debtors which would have exis Gen⸗ zaid provisions had not been omitted from this Agreement, and any Foreign Bank Creditor or Debtor to whom such provisions if herein contained would have applied shall be su

..

““ 28. Marginal Notes and Headings. Marginal Notes and Headings are intended for reference only and are not intended to govern the construction of this Agreement. 8— 8 b

2 29. Requisite gignatures.

0 This Agreement shall beoome effective mhen vigned by the German Committee, tbe the Deutsche Golddiskontbank and by Foreign Committees representing F S Creditors whose short-tarm credit lines constitute 75 per cent in face value of the short- lines outstanding.

in any

Lestimonium. 8 8 . 21 IN WIINESS whereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties

l15th May 1939.

l) dur

firt nagen

2

Vierte Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 20 Juni 1939. S. 3

janntmachung über den Londoner Goldpreis

1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur der Wertberechnung von Hypotheken und nherung sprüchen, die auf Feingold (Goldmark) igen lauten euchegefegd. vIn⸗ beträgt am 20. Juni 1937

ie bnzaner ols e,; 8 Ea sir eutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ b nag sr ein walsches Piund vou 21. Jun —,. 8

1939 mit KK 11,675 umgerechnet. K. 88% ir ein Gramm Feingold demnah 21 1t.-us. n deutsche Währung umgerechnwbie 2,

gerlin, den 20. Juni 1939. 9 Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Einsiedel.

8 Erlaß

Reichsbürgschaftsverfahren für den Kleinwohnungs⸗ be den Regierungsbezirken Arusberg und Münster.

Bom 10. Juni 1939.

8 änzung meines Erlasses vom 19. Juni 1937 2 393 Nr. 3021/37 veröffentlicht im Deut⸗

Keichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 146 vom zuni 1937 wird folgendes bestimmt:

die Entscheidung über die aus dem Gebiet der Regie⸗ mgsbezirke Arnsberg und Münster stammenden Antr Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwo gbau, die nicht mehr als zehn Wohnungen oder zehn somilienhäuser auch soweit darin Einliegerwohnungen holten sind umfassen, wird dem Landesbürgschaftsaus⸗ in Essen übertragen. b Für diese Fälle tritt zu dem Bürgschaftsausschu erneter des Oberpräsidenten der Provinz Westfal

Berlin, den 10. Juni 1939. 6 b 8 Der Reichsarbeitsminister. 1 J. A.: Dr. Schmidt.

8 Anordnung ter die Errichtung der Sudetendeutschen Berteilungsftelle für Bausteine und Ziegel.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von ellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 4

an: 1 § 1

Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine, hwemmsteine (Bimssteine) und Schlackenbausteine im Su⸗ tenland (Reichsgau Sudetenland) herstellen öder mit den nannten Erzeugnissen dort handeln, werden zur Sudeten⸗ ischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel zu⸗ mengeschlossen. Verkaufsverbände der genannten Indu⸗ ien im Sudetenland können Mitglieder der Berteilungs⸗ le werden. Ueber die Zugehörigkeit zur Verteilungsstelle cheide ich im Zweifel endgültig. 2

Die Verteilungsstelle hat ihren Sitz in Reichenberg / idetengau. [Vorläufige Anschrift: Reichenberg, Bayer⸗ ahe 9 (Wirtschaftskammer).] Sie ist rechtsfähig.

Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, die Versorgung t staatspolitisch un volkswirtschaftlich wichtigen Bauvor⸗ mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen und einen tgelten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf herbei⸗

angs⸗ ) ordne

8 11“ 8 ect der 2 8 Verteilungsstelle, die echtsge e der Mitglieder d erteilungsstelle, e Hintermauerungsziegeln, Hohl⸗ und Decken⸗ geln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntziegeln, Klinkern accziegeln, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen Bimssteinen)

Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben, und die grung von diesen bedürfen der Einwilligung der Ver⸗ ungsstelle. Die Einwilligung kann mit Bedingungen und lislagen versehen werden. Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweit dies h den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist ver⸗ sichtet, der Verteilungsstelle auf ihr Verlangen die in Ab⸗ hhl genannten Bausteine und Ziegel zu den von der Ver⸗ lungsstelle festgesetzten Bedingungen zu liefern. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des .1 und 2 setzt der Reichsstatthalter im Sudetengau in tichenberg f Er ist den beteiligten Unternehmungen

8 eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ueber Be⸗ twerden gegen die nach Abs. 1 und 2 von der Verteilungs⸗ dle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen allge⸗ ener Art entscheidet auf Antrag der Vorsitzende § 5) nach ihären des Beirates 5). Die Beschwerde muß innerhalb ner Frist von zwei Wochen, nachdem der Betroffene von Entscheidung oder der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, e Werteilungsstelle eingelegt werden. Hilft der Vor⸗ sende der sätere Beschwerde an den Reichsstatthalter im Sudetengaul läfsig. 81 entscheidet über die Beschwerde NEinvernehmen mit mir. Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außer ericht⸗ ih durch den vertreten. Dieser —— 18 elbertreter werden vom Vorsitzenden des Beirales im Ein⸗ mehmen mit dem Reichsstatthalter ““

üabberufen. 9 5

Bei der Verteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. Seine

Pütglieder werden vom Reichsstatthalter im Sudetengau vor

nem aus den Kreisen der beteiligten Unternehmungen 4. ¹) sen. Der Beirat kann jederzeit vom Reichsstatthalter im aüetengau verkleinert oder erweitert werden. Der Reichs⸗

Pihalter im Sudetengau bestellt im Einvernehmen mit mir

ic den Vorfitzenden. Anweifungee Richtlinien

mungen über den Hausha

trifft der Vorsitzende nach

gr die Geschäftsführung, Be⸗ t sowie Festsetzung von Be⸗ Anhören des Beirates.

Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die,

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der Verteilungsstelle —— Verlangen Auskunft über die Betriebs⸗ verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vor⸗ Hlee. soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der

erteilungsstelle notwendig ist. .

Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten Personen sind verpstichtet über bie ihnen auf Grund der in Absatz 1 enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbe⸗ haltlich der pflichtmäßigen Berichterstattung, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und

etriebsgeheimnisse zu enthalten.

§ 7 des § 3 Abs. 1 und 2 oder einer nach § 3 Abf. 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen nach Auskunft ge näß d 6 Abs. 1 oder den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschaftsgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist un⸗

begrenzt. -

Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Absf. 1 und 2 sowie der gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Auflagen und die Er⸗ füllung der nach § 6 Abs. 1 bestehenden Pflicht kann polizei⸗ lich erzwungen werden. Im letztgenannten Falle können dem Mitglied, das sich mit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstehen, daß die Erfüllung der nach § 6 Abs. 1 bestehenden Pflicht erzwungen wird. 88

Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit

aufzuheben. G v“

L1“

tritt am Tage nach ihrer Verkündung . 88

Wer einer Vorschrift

wieder

8

Diese Anordnung in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 19309.

J. A.: Koelfen.

Bekanntmachung.

Die am 19. 5 1939 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Gewährung von Straffreiheit. Vom 7. Juni 1939.

Berordnung über die Einführung des Gesetzes über die Ab⸗ tretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau in den sudeten⸗ deutschen Gebieten. Vom 3. Juni 1939.

Verordnung über die Aufhebung des Ortsgerichts in Eibingen. Bom 5. Juni 1939.

Verordnung zur der Reichsnotarordnung in der 8

Ostmark. Vom 9. Juni 1

Vierzehnte Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ schriften in der Ostmark. Bom 10. Juni 1939.

Berordnung über die Inkraftsetzung des Ersten Abschnitts der Neunten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über

Uebersicht über die Einnahmen ¹) des Rei

in der Zeit vom 1. April

die Gewährun

von Kinderbeihilfen an kinderreiche milien (Neunte KFV 1939.

B) im Reichsgau Sudetenland. Vom 14. Juni

Verordnung über den Urlaub der Jugendlichen in der Haus⸗ wirtschaft, Land⸗ und Forstwirtschaft, See⸗ und Binnenschiffahrt und in verwandten Wirtschaftszweigen (Jugendurlaubsverord⸗ nung). Vom 15. Juni 1939.

Verordnung über die Vom 16. Juni 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen dungsgebühren: 0,04 H.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin AW 40, den 20. Juni 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Dienststrafkfammern in der Ostmark.

Preußen

Die Forstmeisterstelle Kirn in Sobernheim im Landforstmeisterbezirk Koblen ist zum 1. August 1939 zu besetzen. Bewerbungsfrist: 1. Juli 1939.

Bekanntmachung. Auf Grund der Gesetze vom 26. Mai/14. Juli 1933 über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Bermögens wird dem

Kaufmann Gerhard Ifrael Oelsner, geb. am vernaan 1902 in Unruhstadt, Kreis Bomst, zuletzt wohnhaft in Breslau, Körnerstr. 44, ausgewandert nach Paraguagy, das Eigentum und Verfügungsrecht des von der hiesigen Staatspolizeileitstelle beschlagnahmten goldenen Zigarettenetuis zugunsten des Landes Preußen entzogen.

Breslau, den 16. Juni 1939. 8 Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Gesetze vom 26. Mai/14. Juli 1933 über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens wird dem Richard Israel Kempe, zuletzt wohnhaft in Breslau, Biktoriastr. 33, ausgewandert nach Manila (Philippinen), das Eigentum und Verfügungsrecht an folgenden von der hiesigen Staatspolizeileitstelle beschlagnahmten Vermögen zu⸗ x95ö22 des Landes Preußen entzogen:

1. Eine massiv goldene Herrenuhrkette, Wert 35,— Rℳ,

2. drei Goldstücke, eins zu 20,— Rℳ, zwei zu 10,— Rℳ, Wert 39,24 R. ℳ.

Breslau, den 16. Juni 19399.

Der Regierungspräsident J. A.: (Unterschrift.)

8 8

Deutsches Reich.

chs an Steuern, Zöllen und 1939 bis 31. Mai 1939.

Aufgekommen sind

7

im Monat Mai 1938

Millionen

vom 1. April 1939 bis 31. Mai 1939 R.

teuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) . 9 .* C veranlagte ensteuer . „, 9 „222 276272462

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a) Gesellschaftsteuer

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b) andere Rennwettsteuer zusammen Ide.

Wechselsteuer. Beförderungsteuer:

b) Güterbeförderung. .

Sen⸗ ationensteuer) ö1ö1ö1ö166 . e dostuchtsteuer 22 22 s , 8 Wandergewerbesteuer .

18ö Meh 8

reinkommensteuer

1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw.

28 2²) Hierin ist die 1b en er!

29) Außerdem sind bei den Justizbehörden an Urkundenst der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1939: 1 168 923,38 R.ℳ.

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steuer) 12 865 772,62

7 Totalisatorsteuer ..„ 000 2222225222-24522522259

Nr. 15a und b ETEeeeeeen]

8) Prsonenbelstenngg..

Steuer zum Geldentwertungsausgleiche bei Schuldberschreibungen

von Landesbehörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten.

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207 882 805,29

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27 120 876,42 185 951 662,54

634 072 712,26

2 827 813,60

1 709 823,41 153 358 768,27 83 879,19

92 238 406,38 3 571 441,78 17 803 142,34 636 357 115,00 22 855 079,64

6 282 774,18 410 108,95

3 864 520,50 11 069 336,41 28 009 916,04 14 716 548,86

100 683 716,24 321 432 294,15

1 436 667,60 r739 840,17

84 826 398,23 50 948,67

86 353 240,28 1 767 166,39

8 777 423,88 285 201 195,99 12 047 747,84

504 519,71 212 752,40 369 561,77

6 391 723,97 14 164 284,02 6 811 895,50

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2

3 241 687,90 4 342 700,66

7 584 388,56 1 803 757,53 12 619 753,56

27 822 161,37 34 945 387,30

1 927 411,19 2 304 017,97

4 231 429,16

220 849,18 6 515 435,86

1% 96 885g; 1 073 264 61

300 732,87 309 724,62 8 780 697,72 94 826,08

914 811 175,75

8,— ö

,2.

69 336 213,82 798 300,34

6 282 775,87 95 853,28

1790 519 978,44 8 88

überwiesenen Anteile usm.

u““ b111““ Monat Mai 1939: 643 329,29 PA,

euer festgesetzt worden: im