1939 / 142 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jun 1939 18:00:01 GMT) scan diff

11XA6““ gprganue 8 Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind: 1. Die Versammlung der Gesellschafter. 2. Der Aufsichtsrat. b 3. Die Geschäftsführung. 4. Die Ausschüsse.

Versammlung der Gesellschafter. 8 1. Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Gesamtheit der Gesell⸗ schafter gebildet. Zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist jeder Gesell⸗ schafter berechtigt. . 1 2. Die Versammlungen der Gesellschafter finden in Berlin oder an einem an⸗ ren Orte innerhalb des Erzeugungsgebietes der Gesellschaft statt. Sie werden durch den Vorsitzer des Aufsichtsrates und bei dessen Behinderung durch einen Stellvertreter durch Einschreibebrief, welcher mindestens fünf Tage vor den Versammlungen zur Post gegeben und in welchem die Tagesordnung enthalten sein muß, berufen. Bei der Fest⸗ ellung, ob die Einladungsfrist gewahrt ist, wird der Tag der Aufgabe zur Post und der ag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Nachweis der Einladung wird durch die Be⸗ cheinigung der Postanstalt geführt. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates oder dessen Stell⸗ vertreter hat zu versichern, daß in dem Einschreibebriefe die Einladung mit der Tages⸗ ordnung enthalten war. 8

3. Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens ein Zehntel der Stimmen in der Gesellschafterversammlung vertreten, können jederzeit unter Angabe des Gegen⸗ standes, der zur Verhandlung kommen soll, schriftlich beim Vorsitzer des Aufsichtsrates die Berufung der Gesellschafterversammlung beantragen. Solchen Anträgen hat der Vorsitzer oder sein Stellvertreter spätestens acht Tage nach Einlauf Folge zu geben.

4. Die Versammlung der Gesellschafter beschließt, ob und wie oft Versamm⸗ lungen stattfinden sollen. Außerdem ist die Versammlung zu berufen, wenn der Auf⸗ sichtsrat oder die Geschäftsführung es beantragt.

5. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ord⸗ nungsgemäß eingeladen oder wenn alle Gesellschafter vertreten sind.

6. Die Versammlungen werden von dem Vorsitzer des Aufsichtsrates oder bei dessen Behinderung durch einen seiner Stellvertreter oder in Verhinderung der Stell⸗ vertreter durch einen unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes der Versamm⸗ lung von der Versammlung zu wählenden Vorsitzer geleitet.

Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzer der Versammlung und denjenigen Gesellschaftern, die es wünschen, zu unter⸗ zeichnen ist. Dies hat auf Wunsch eines anwesenden Gesellschafters bereits in der Sitzung

u erfolgen.

8 Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist spätestens binnen einer Frist von zwe Wochen allen Gesellschaftern zuzustellen.

7. Stimmberechtigt in den Versammlungen sind die Gesellschafter oder ihre

esetzlichen Vertreter oder Miteigentümer oder mit schriftlicher Vollmacht versehene

erksbeamte des Gesellschafters. Ferner ist die Ausübung des Stimmrechtes durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Mitglieder eines Vorstandes, eines Grubenvorstandes oder eines Aufsichtsrats der Gesellschafter gestattet. Ueber die Gültigkeit der Voll⸗ machten entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzer.

Die Geschäftsführer nehmen an den Versammlungen mit beratender Stimme teil.

8. Die Versammlung kann einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegen⸗ stände in die Tagesordnung beschließen, sofern sie mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden können.

9. Die Abstimmung erfolgt, soweit in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen. Die Stimmen derjenigen Gesellschafter, die sich der Abstimmung enthalten, werden dabei nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Die Ablehnung eines Antrages kann nur mit den Stimmen von wenigstens zwei Gesellschaftern er⸗

olgen. folg 10. In der Versammlung der Gesellschafter hat jeder Gesellschafter für jeweils im Vorjahre an die Gesellschaft gelieferte, angefangene oder volle 1000 t eine Stimme. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme.

11. Die Versammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Auf⸗ sichtsrate oder der Geschäftsführung vorbehalten sind.

1 12. Die Beschlüsse der Versammlung binden auch die nicht erschienenen Gesell⸗ chafter.

13. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:

a) Die Feststellung des Jahresberichtes,

b) die Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung,

c) die Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung,

d) die Einziehung von Nachschüssen,

e) die Belastung von Vermögensstücken der Gesellschaft,

f) die Verrechnungspreise, 8

g) die Formate der Briketts, 8

h) die Aufnahmebedingungen für neue Gesellschafter und für Nichtgesell⸗ schafter in eine Verkaufsgemeinschaft,

i) die Verhängung von Vertragsstrafen auf Grund dieser Satzung,

k) 8 Fen Fecheng der Abtretung von Geschäftsanteilen nach Maßgabe ver Satzung.

14. Eine e in der über die Punkte a bis einschließlich o der Ziffer 13 Beschluß zu fassen ist, findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Geschäftsjahres statt.

15. Soweit es sich bei den Abstimmungen um Wahlen handelt, kommen, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit erlangt hat, die beiden mit der größten Stimmenzahl Gewählten in engere Wahl. Ergibt sich dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

82

Aufsichtsrat. 8 8 1. Der Aufsichtsrat wird alljährlich in einer Gesellschafterversammlung, die ätestens vier Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres abgehalten werden muß, nach olgenden Bestimmungen neu gebildet:

a) Jeder Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe, der über eine Brikett⸗ beteiligung verfügt, hat das Recht, ein Aufsichtsratsmitglied und einen Stellvertreter zu benennen.

Gesellschaftern, die für sich allein über eine Brikettbeteiligung von über 1 Million t verfügen, steht außerdem für jede weitere volle Mtllion t der Brikettbeteiligung das Benennungsrecht für je ein weiteres Aufsichtsratsmitglied und 5 zugehörigen Stellvertreter zu. 1

b) Die Gesellschafter der Frankfurter, Forster und Görlitzer Gruppe be⸗

nennen für ihre Gruppe je ein Aufsichtsratsmitglied und je einen Stell⸗ vertreter.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist für den Rest des Geschäftsjahres ein Ersatzmitglied von dem oder den Gesellschaftern zu benennen, die das ausgeschiedene Mitglied benannt haben, und von der Gesellschafter⸗ versammlung zu bestellen. Bis dahin besteht der Aufsichtsrat aus den verbliebenen Mitgliedern.

2. Aufsichtsratsmitglieder können nur sein Gesellschafter in Person oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Bevollmächtigte der Gesellschafter oder Mitglieder ihres Grubenvorstandes oder Aufsichtsrates oder Miteigentümer. Das gleiche gilt für die Vertreter. 1

’s 3. Im Aufsichtsrat hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist zulässig.

4. Das Amt der Aufsichtsratsmitglieder ist ein Ehrenamt.

5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und zwei Stell⸗ vertreter und regelt seine Geschäftsordnung selbst.

6. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Gesamt⸗ stimmen vertreten sind und einer der Vorsitzer anwesend ist.

7. Der Aufsichtsrat hat die sich aus dem Gesetz ergebende Zuständigkeit. Er t alle Gegenstände, die der Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten nd, vorzuberaten, die für ihn sonst nach der Satzung oder durch Beschluß der Gesell⸗ scafterveügssemmlung vorgesehenen Obliegeneheiten zu erfüllen und die Geschäftsführer, eren Stellvertreter und Prokuristen zu bestellen. 8 8. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgaben einzelne Mitglieder be⸗ auftragen.

9. Der Vorsitzer hat das Recht und die Pflicht, sich fortlaufend über den Gang der Geschäfte zu unterrichten.

10. Der Aufsichtsrat beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

11. Fühlt ein Gesellschafter sich durch einen Beschluß des Aufsichtsrates be⸗ schwert, so steht ihm nach erhaltener Kenntnis von dem vajchuß innerhalb einer Frist von einer Woche Berufung an die Versammlung der Gesellschafter zu.

ü

—,—

3

Die Berusung hat aufschiebende Wirkung. A“

Wenn es sich um die Wahl eines Geschäftsführers oder um bänderung der bestehenden Richtlinien für den Absatz der Gesamtjahresmenge in Briketts oder um Abänderung der allgemeinen Bedingungen für Weiterverkäufe (Preise, Rabatte, Lieferungsbedingungen) handelt, gelten Aufsichtsratsbeschlüsse, gegen die ein Gesell⸗ schafter Berufung eingelegt hat, als aufgehoben, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von mindestens Dreivierteln der vertretenen Stimmen in der Gesellschafterversamm⸗ lung bestätigt werden. .

12. Briefliche Einladungen zu Aufsichtsratssi schriebenen Briefes mindestens fünf Tage vor der drahtliche Einladungen mindestens zwei Tage vorher. spätestens aber zwei Tage vor der Sitzung, hat di

§ 12.

Geschäftsführer.

1. Die Geschäftsführung liegt in den Händen von höchstens drei Geschäfts⸗ führern, die der Aufsichtsrat wählt und bestellt.

2. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft in allen gerichtlichen und außer⸗ gerichtlichen Angelegenheiten.

Erklärungen, die die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen abgegeben sein entweder von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen.

3. Die Geschäftsführer haben ihre Tätigkeit ausschließlich der Gesellschaft zu widmen und die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.

4. Die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern und Prokuristen werden auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrates durch den Vorsitzer oder dessen Stell⸗ vertreter vollzogen. .

5. Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungs⸗ berechtigten der geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokura⸗ verhältnis andeutenden Zusatze.

§ 13.

Ausschüsse.

1. Der Aufsichtsrat und die Versammlung der Gesellschafter können aus ihren Mitgliedern Ausschüsse wählen, die ihnen vorgelegte Fragen zu begutachten haben und berechtigt sind, dazu notwendige Prüfungen, Einsichten in Bücher und Schrift⸗ c bei den Gesellschaften gemeinschaftlich oder durch einzelne Mitglieder vor⸗ zunehmen. 8

L2. a) Ein Ausschuß zur Beratung der Geschäftsführung (Geschäftsausschuß),

b) ein Ausschuß zur Prüfung des Rechnungswesens, bestehend aus drei Miitgliedern, ) ein Sachverständigenausschuß, d) ein Rechtsausschuß, bestehend aus vier Mitgliedern, werden als ständige Ausschüsse alljährlich von der Gesellschafterversammlung, in der die Bildung des Aufsichtsrats erfolgt, gewählt.

Für die Ausschüsse zu a und c benennen die Gesellschafter Ilse, Bergbau A.⸗G., Niederlausitzer Kohlenwerke, „Eintracht“ Braunkohlenwerke und Brikettfabriken, Braunkohlen⸗ und Brikettindustrie Aktiengesellschaft Bubiag, Senftenberger Kohlen⸗ werke Wilhelm Werhahn, Anhaltische Kohlenwerke und F. C. Th. Heye Braunkohlen⸗ werke G. m. b. H. je ein Mitglied, ferner die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe zwei Mitglieder. Ein weiteres Mitglied benennt die Gesamtheit der Gesellschafter der Frankfurter, Forster und Görlitzer Gruppe. Dem Ausschuß zu a können nur Mitglieder des Aufsichtsrates angehören.

3. Die Ausschüsse wählen, soweit erforderlich, aus ihrer Mitte einen Vorsitzer und beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. .

4. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates kann an jeder Sitzung eines Ausschusses als Mitglied teilnehmen. Die stellvertretenden Vorsitzer des Aufsichtsrates und die Ge⸗ schäftsführer sind berechtigt, sich an den Beratungen der Ausschüsse, soweit sie ihnen nicht als Mitglieder angehören, ohne Stimmrecht zu beteiligen.

5. Niemand darf als Ausschußmitglied mitwirken, sobald es sich um seine Person oder um das von ihm vertretene Werk oder Unternehmen handelt.

6. Scheidet ein Mitglied der in Ziff. 2, a und o genannten Ausschüsse im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist für den Rest des Geschäftsjahres ein Ersatzmitglied von dem oder den Gesellschaftern zu benennen, die das ausscheidende Mitglied benannt und von der Gesellschafterversammlung zu bestellen. Bis dahin besteht der Aus⸗

u 8 8

Sungen müssen in Form ein⸗ Sitzung zur Post gegeben sein, Innerhalb der Einladungsfrist, kanntgabe der Tagesordnung

18

1

aus den verbliebenen Mitgliedern. § 14. 1AX“ o1AAA*“]

1. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so finden die gesetzlichen Vorschriften für die Liquidation Anwendung.

2. Es ist keinem Gesellschafter gestattet, eher als zwei Monate vor Auflösung der Gesellschaft für die Zeit nach der Auflösung Lieferungsabschlüsse oder Lieferungs⸗ angebote zu machen oder entgegenzunehmen. Wer dieser Bestimmung entgegenhandelt, hat eine Vertragsstrafe von 6,— R.ℳ für jede abgeschlossene oder angebotene Tonne Briketts und 2,— R.ℳ für jede abgeschlossene oder angebotene Tonne Rohkohle, mindestens aber 100,— R.ℳ für jeden einzelnen Fall zu entrichten.

15

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger. 8. 8 8 8 9 8

v“

B. Lieferordnung. § 16. 3 Umfang von Lieferung und Abnahme. 8

1. Alle Gesellschafter stellen auf Grund der 55 4, 5 und 7 der Satzung der Gesell⸗ schaft sowohl ihre gesamte eigene syndikatsgebundene Erzeugung wie auch die etwa zum Vertriebe übernommenen gleichartigen Erzeugnisse anderer Werke zur Verfügung. Dagegen übernimmt die Gesellschaft die Verpflichtung der Abnahme und des Ver⸗ triebes der zur Verfügung gestellten Mengen im eigenen Namen für gemeinsame Rechnung der Gesellschafter nach Maßgabe der Satzung.

Ausnahmen bestimmen sich nach 57.

Sorten, Menge, Güte.

1. a) Als Hausbrandbrikett wird das 7“ Format von 500 g Stückgewicht, als Industriebriketts werden Halbsteine, Würfel⸗, Semmel⸗, Mittel⸗ semmel⸗ und Nußbriketts hergestellt. Kein Gesellschafter kann zur Her⸗ stellung von sogenannten kleinen Formaten, deren Maße unter 60 40 40 mm liegen, gezwungen werden.

b) Bei Rohbraunkohlen werden Förder⸗, Sieb⸗, Stück⸗ und Klarkohle unterschieden. 1

*) Bei Braunkohlenschwelkoks wird Industrie⸗, Grob⸗, Hart⸗ und Grude⸗ koks unterschieden.

2. Die Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe stellen auf ihren Werken nur die Einheitsmarke „Troll“ in Ganz⸗ und Halbsteinen und „Tro“ in den übrigen Industrie⸗ formaten nach der Schablone der Gesellschaft her. Lediglich zum Export nach den nordischen Ländern haben die Gesellschafter auf Verlangen der Gesellschaft die Marke „Skandia“ in Ganz⸗ und Halbsteinen zu pressen.

Die Gesellschafter der Gruppen Frankfurt, Forst und Görlitz pressen ihre bis⸗ herigen Werksmarken weiter.

3. Der Aufsichtsrat beschließt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage, wieviel die Werke der Niederlausitzer Gruppe unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen betrieblichen Verhältnisse von ihrer Gesamtjahresbeteiligung in Hausbrand⸗ und Industriebriketts herstellen sollen und wie die Verteilung dieser Mengen auf die ein⸗ zelnen Gesellschafter erfolgen soll. Die Gesellschafter sind verpflichtet, den Verteilungs⸗ vorschriften des Aufsichtsrats entsprechend zu liefern.

4. Auch wenn eine Erhöhung der Gesamtjahresabsatzmengen eintritt, hat der Aufsichtsrat zu beschließen, wieviel die Werke der Niederlausitzer Gruppe davon in Hausbrand⸗ und Industriebriketts herstellen sollen. Nach diesem Verhältnisse hat die Verteilung auf die Gesellschafter stattzufinden.

5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, in Briketts die Abnahme von den Gesell⸗ schaftern innerhalb der Niederlausitzer Gruppe fortlaufend n2 im Verhältnis der einzelnen Beteiligungen durchzuführen. Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe mit einer Brikettbeteiligung von 150 000 t und darunter sind im Durchschnitt eines Jahres mit mindestens 90 % ihrer L annähernd gleichmäßig zu be⸗ schäftigen. Gesellschafter Hmit unmittelbarem Wasseranschluß haben, unbeschadet späteren Ausgleichs im laufenden Geschaftsjahr, das Recht auf verstärkte Brikettliefe⸗ rungen innerhalb der Schiffahrtsperiode. 1

6. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Abnahme derjenigen Mengen, für welche keine Aufträge vorliegen, besteht nicht. Die Gesellschafter haben das Recht, die nicht abgenommenen Mengen nach eigenem Ermessen und für eigene Rechnung zu

stapeln. (Fortsetzung auf der folgenden Seite.)

EEE“

ö“

115985] Gläubigerauffor

Die Reue Wlener aseran sellschaft m. b. H., Wieurnal mit schluß der Generalversa 8 vom 8. Februar aufgelöst - 3 Liquidation getreten. Die Li sind: Raimund Haintz und u Schrott, beide Wien Die Gläubiger der Gesellschaft gemäß § 91 des Gesetzes vom 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58. fordert, sich innerhalb 14 T09 den obengenannten Liquidato 8 melden. 8

[16485] Bekanntmachung.

Die Zucht⸗ und Fettviehhande Sanders, Cohen & Co. Gesellsch mit beschränkter Haftung in denkirchen ist aufgelöst. Die biger der Gesellschaft werden a; fordert, sich bei ihr zu melden.

Kaldenkirchen, den 16. Jum 1

Der Liquidator: Abr. Isr. Cohen. [15983] Aufforderung an die Gläubiger der Firma Kar bader Mineralwasserversend Löbel Schottländer in Karls

Ges. m. b. H. in Liauidation

Die „Karlsbader Mineralwasen sendung Löbel Schottlänber, Gej b. H. in Karlsbad“, wurde durch schluß der Hauptversammlung 16. 12. 1938 aufgelöst und Liquidation getreten. Der Besch des Landgerichtes Eger, Abteilung vom 22. 3. 1939, wonach die Liguk tion dieser Firma im Register ein tragen wurde, wurde bereits ordunn gemäß veröffentlicht.

Es erfolgt daher gemäß § 91 dest sages über die Gesellschaft mit chränkter Haftung an die Gläubf obiger Firma die Aufforderung beim Liquidator der Firma, § Dipl.⸗Ing. Rolf Zörkendörfer, Dir der Bäder⸗ und Quellenbetriebe Stadt Karlsbad in Karlsbad, längst innerhalb einer Frist von drei† naten zu melden und ihre Forde gen bekanntzugeben.

Der amtlich bestellte Treuhänden

[17577]

Hiermit laden wir unsere ne Gesellschafter zu der am Sonnab dem 8. Juli 1939, nachmitt 16 Uhr, auf unserem Fabrikgrumf stattfindenden ordentlichen Versa lung der Gesellschafter ergebenst

Tagesordnung:

1. Festsetzung der Bilanz, Beschl assung über die Verwendung eingewinnes und Entlastungt

Vorstandes.

2. Ersatzwahlen und Neuwahlen Vorstande.

3. Vortrag von Herrn Dipl⸗K .Lang von der Firma Lang! Stolz,

schaft, Braunschweig: verschiedenartigen Einwirkungen den Rübenpreis.“

4. Wünsche und Mitteilungen.

Die Bilanz und die Jahresrechn liegen werktäglich von 8— 12 und 14—18 Uhr zur Einsichtnahme in serem Geschäftszimmer bis zur d sammlung der Gesellschafter aus.

Nörten⸗Hardenberg, 20. Juni! Vorstand der Zuckerfabrik zu Nör

G. m. b. H.

ortsetzung der Unterabteilung eee 82 Seite 3.)

15. Verschieden

Bekanntmachunge

[17580] 8 Deutscher Ring Krankenversicher Verein auf Gegenseitigkeit Hambn Bekanntmachung. Gemäß § 91 des Aktiengesetzes ge wir bekannt, daß Herr Andreas be Berlin, mit Wirkung vom 1. April aus dem Aufsichtsrat unserer Un nehmung ausgeschieden ist. Hamburg, den 14. Juni 1930. Der Vorstand. Kratochwill. Schneidert

Die Hanse Krankenschutz

Versicherungsverein auf Gege seitigkeit in Hamburg.

Gewinn⸗ und Verlustrechnun [15217]1. für das Jahr 1938.

Rℳ

Einnahmen. Ueberträge aus dem Vor⸗ jahre: Schadenreserre vv“ Nebenleistungen der Ver⸗ sicherungsnehmer: Aufnahme⸗ 21 352,68

ebühren. erzugs⸗

3 689,97 3 380,98

gebühren. Mahnkosten .

Kapitalerträge: Zinsen für Wertpapiere 69 490,86

2. Allgemeine. 3 832,21

Gewinn aus Kapital⸗ anlagen: Kursgewine .

Sonstige Einnahmen ..

Wirtschaftsprüfungsgef fHcken .

5 241 ½

28. Jumt 193

Ansgaben. Zahlungen für unerledigte Bersicherungsfälle des Vorjahres 1 ahlungen f. Versicherungs⸗ verpflichtungen im Ge⸗

schäftsjahr geleistet 3352 674,67 zurückgestellt 720 000, 4 072 674 Berwaltungskosten: 8 Abschlußkosten 398 484,59 Sonstige Ver⸗ waltungskost. 811 408,66 Steuern und öffentliche Abgaben . . Beiträge für Berufsver⸗ tretungen 2 060,50 Abschreibungen Sonstige Ausgaben: Spenden .. 820,25 Kosten f. Ver⸗ mögensanlg. 43,75 Zuweisung an die Nücklage aus dem Ueberschuß des Geschäftsjahres .. .

751 671,8

46 869,88

2 389 20

6 098 549 68 Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Die Hanse Krankenschutz, Versicherungs⸗ verein auf Gegenseitigkeit in Hamburg, sowie der vom Vorstand erteilten Aufklä⸗ rungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht, soweit er den Rech⸗ nungsabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. Berlin, am 30. März 1939. Friedrich Osterwoldt, Wirtschaftsprüfer.

Bermögensübersicht am 31. Dezember 1938.

Mittel. qrhr S9 Wertpapiere 1 623 727 75 Bankguthaben ““ 15 987 80 Rückständige Wertpapier⸗

zinssts* Guthaben bei Geschäftsstel⸗ len: Aus dem Geschäftsjahr: Rückständige Beiträge 42 404,83 Bestände der Geschäfts⸗ stellen. 32 410,23 Kassenbestand einschl. Post⸗ scheckgguthaben: Kafsßß Postscheck⸗ guthaben. 16 417,54 Puvenzs Sonstige Aktiva: Verschiedene Forderungen einschl. Ziel⸗ und Prov.⸗ Vorschüsse 28 619,06 Rückständige Nebenkosten Ruckständige zurückgeforderte Versicherungs⸗ leistungen . 8 737,79 Zurückzuzahlende mien und Vorschüsse. Posten der Rechnungs⸗ abgrenzung. 3 620,18

Verpflichtungen. Gesetzliche Rücklage § 37 VAG. 914 037,28 Zugang im Geschäftsjahr 2 389,20 Andere Rücklagen: Wertberichtigungsposten 2 500 Rückstellung für Pensions⸗ ber14 Vorausbezahlte Beiträge und Aufnahmegebühren: Beiträge 409 901,46 Aufnahme⸗ gebühren.. 79,— 1““

Schadenreserve Rückstellung für Verwal⸗ tungskosten: Abschlußkosten 4 500,— Rückstellung f. sonst. Verwal⸗ tungskosten. Rückstellung f. Steuern und öffentliche Abgaben 3 000,— Sonstige Verbindlschtesten

13 369,15

1 325,74

11““ 17 743 50 887

2 169,62

3 831,75

53

1 843 508 92

Glasversicherungsverein a. G. der Ladenbesitzer im Rhein⸗Main⸗Gebiet, Sitz Auf Grund der am 7. Juni 1 stattgefundenen ordent⸗ lichen Mitgliederversammlung sezt sich der Aufsichtsrat aus folgenden Herren ee Ludwig Becker, Worms, Friedrichstr. 22/26, Vorsitzender des Auf⸗ sichtsrates, Heinrich Jäger, Offenbach, Bieberer Str. 26, Friedrich Kling, Panau, Nürnberger Str. 22, Hans Ro⸗ pertz, Daumstadt, Marktplatz 2, Fritz Müller, Darmstadt, Ernst⸗ Ludwig⸗ Straße 10, Karl Buchacker, Gießen, NReuen Bäue 11, Arthur Philipp, Frank⸗ jurt a. Main, Zimmerweg 5. Glasversicherungsverein a. G. der Ladenbesitzer im Rhein⸗Main⸗Gebiet. 17581] Der Vorstaud.

8 dͤnterschrifth Der Geschäftsführer. (Unterschrift.)

2.

(Fortsetzung der Unterabteilung 10.) Noch: Ostelbisches Braunkohlensyndikat. .

7. Exrgeben sich bei Lieserungen eines Werks der Niederlausitzer Gruppe Absatz⸗ schwierigkeiten, die auf Stoff⸗ oder Herstellungsmängel zurückzuführen sind, oder sinkt die Güte der von einem Gesellschafter gelieferten Briketts nicht unerheblich unter den von den übrigen Gesellschaftern eingehaltenen Durchschnitt, so kann der Aufsichtsrat nach Anhörung des Sachverständigenausschusses und nach vorhergegangener Ver⸗ warnung Vertragsstrafen bis Reichsmark 12,50 für je 10 t der beanstandeten Briketts verhängen, oder, falls die Mängel der Lieferung nicht auf ein Verschulden des Gesell⸗ schafters zurückgeführt werden können, eine an emessene Herabsetzung des Verrechnungs⸗ preises beschließen, die H. 6,25 für 10 t nicht überschreiten darf. Werden durch diese Maßnahmen die Schwierigkeiten nicht behoben, so kann der Aufsichtsrat nach Anhörung des Sachverständigenausschusses den Beschluß fassen, das betreffende Werk in eine besondere Klasse zu überführen. Der in eine besondere Klasse versetzte Gesellschafter ist verpflichtet, einen von der Gesellschafterversammlung für diese Klasse zu bestimmenden Stempel zu pressen, und erhält für seine Lieferungen einen bis zu K.ℳ 12,50 für je 10 t niedrigeren Verrechnungspreis.

Gegen die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen die Berufung an die Versammlung der Gesellschafter zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung bis zur Beschlußfassung durch die Gesellschafte rversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die die vorstehend dargelegten Maßnahmen betreffen, bedürfen einer Mehrheit von der vertretenen Stimmen der Niederlausitzer Gruppe. Der Gesellschafter, der Berufung eingelegt hat, stimmt nicht mit.

Sollten nach Ueberführung eines Werkes in eine besondere Klasse die Liefe⸗ Feßer des Werkes wieder einwandfrei erfolgen, so hat der Aufsichtsrat die verhängte Maßnahme für die Zukunft aufzuheben.

Berrechnungspreise. 8

1. Alljährlich werden von der Versammlung der Gesellschafter für die Nieder⸗ lausitzer Gruppe die Verrechnungspreise für Briketts (d. s. die Preise, die das Syndikat seinen Gesellschaftern für Briketts zu verrechnen und zu bezahlen hat) für je 10 t frei Bahnwagen Uebergabegleis der verschiedenen Versandstationen festgesetzt.

a) Diese Verrechnungspreise sind für alle Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe grundsätzlich gleich, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung Abweichungen ergeben.

b) Der Verrechnungspreis für Nuß⸗ und kleine Semmelbriketts (letztere

dürsen höchstens 60 % 40 % 40 mm messen) darf den für Halbsteine usw. festgesetzten Verrechnungspreis um einen angemessenen Betrag übersteigen.

o) Bruchbriketts erhalten einen um mindestens R. 20,— je 10 t geringeren

8 Verrechnungspreis.

d) Für die auf besondere Anweisung der Geschäftsführung gesetzt verladenen Hausbrandbriketts wird ein angemessener Aufschla gewährt.

2. Den Gesellschaftern der Gruppen e. en Forst und Görlitz bleibt der Selbstverkauf ihrer Erzeugnisse überlassen; infolgedessen verbleiht ihnen der Erlös in voller Höhe mit der Verpflichtung zur Leistung des in Ziffer 5 festgesetzten Unkosten⸗ beitrages an die Gesellschaft.

3. Für den Fall, daß im Laufe eines Geschäftsjahres die Marktlage sich so ver⸗ ändert, daß eine Erhöhung oder Ermäßigung der Verkaufspreise möglich oder not⸗ wendig ist, kann die Gesellschafterversammlung eine Veränderung der Verrechnungs⸗ preise beschließen. Die Veränderung muß eingettlich im Sinne der vorstehenden Be⸗ stimmungen sein und auf alle Lieferungen des Geschäftsjahres, für das sie erfolgt, gleichmäßig wirken.

4. Le⸗ aus dem Weiterverkauf von Rohbraunkohlen, Braunkohlenschwelkoks, Trockenbraunkohle und Kohlenstaub eines Gesellschafters erzielten Erlöse fallen dem betreffenden Gesellschafter unter Abführung des Unkostenbeitrages gemäß Ziffer 5 zu.

5. Die Gesellschaft zahlt den Gesellschaftern nach Beschluß des Aufsichtsrates einheitlich einen bis zu R.ℳ 3,— für je 10 t Briketts unter den jeweils gültigen Ver⸗ rechnungspreisen und R. 1,— unter den Rohkohlenerlösen ltegenden Betrag aus. Der Preisabzug verbleibt zunächst der Gesellschaft zur Deckung der Unkosten.

Die im Jahre 1927/28 im Ostelbischen Braunkohlensyndikat von 1919 geübte Regelung hinsichtlich der Heranziehung der Randreviere zu den Unkosten der Gesellschaft bleibt aufrechterhalten.

6. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe ihrer Eingänge laufend Abschlagszahlungen an die Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe zu leisten. (Vorläufige Verrech⸗ nungspreise.)

7. Erzielt die Gesellschaft gegenüber den vorläufigen Verrechnungspreisen Mehrerlöse oder Mindererlöse, so hat es diese Unterschiede mit den Gesellschaftern der Niederlausitzer Gruppe nach Maßgabe ihrer Lieferungen zu verrechnen. “X“

5 19. Berkaufspreise.

1. Die Verkaufspreise für Briketts der Niederlausitzer Gruppe verstehen sich für je 10 t frei Wagen Herstellungsort. Die Ueberführungsgebühren nach den verschie⸗ denen Versandstationen sind von den Gesellschaftern zunächst zu bezahlen. Die veraus⸗ lagten bahnseitigen Ueberführungsgebühren werden den Gesellschaftern allmonatlich von der Gesellschaft zurüͤckvergütet. 8

2. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, soweit erforderlich, Verkaufspreise für Braunkohlenschwelkoks festzusetzen. .

3. Sämtliche Verkäufe haben entweder ab Werk oder für die Erzeugnisse der Niederlausitzer Gruppe auf einer einheitlichen Frachtgrundlage zuzüglich einer an⸗

emessenen einheitlichen Ueberführungsgebühr zu erfolgen, mit der Maßgabe, daß welche durchaus Erzeugnisse beziehen wollen, die nur von frachtlich ungünstig gelegenen Stationen zum Versand gelangen, den Frachtunterschied bezahlen müssen.

4. Bei allen Verkäufen und B hat die Gesellschaft besonders darauf zu achten, daß jeweils die frachtgünstigste Versandstation berücksichtigt wird.

5. Die Geschäftsfüͤhrer dürfen Sondergeschäfte in Briketts zu Ausnahmepreisen mit Zustimmung des Geschäftsausschusses abschließen. 2

6. Innerhalb einer jeden der Randgruppen (Frankfurt, Forst, Görlitz) beschließen die der betreffenden Gruppe angehörigen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Gruppen⸗ satzung, sofern eine solche nicht vorhanden ist, mit einfacher Mehrheit (Stimmen be⸗ rechnet wie bei den Abstimmungen in den Gesellschafterversammlungen der Gesell⸗ schaft) die dem Reichskohlenverband vorzuschlagenden Verkaufspreise und etwaige Nachlässe für ihre Erzeugnisse. 12

Diese Vorschläge 2 Randgruppen müssen von der Gesellschaft dem Reichs⸗ kohlenverband für die Erzeugnisse dieser Gruppen gemäß § 74 der Ausführungsbestim⸗ mungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz weitergegeben werden. 4

Weiter verkäufe. 11“ 8

1. Der Aufsichtsrat hat alljährlich bis zum 15. Januar die Richtlinien für den

Absatz der Gesamtjahresmenge in Briketts sowie die allgemeinen Bedingungen für Weiterverkäufe (Verkaufspreise, Rabatte, allgemeine 11“ für das nächste Geschäftsjahr zu beschließen. Zu einem Beschluß, der die geltenden Richt⸗ linien für den Absatz der Gesamtjahresmenge in Briketts oder die allgemeinen Bedin⸗ gungen 22 Weiterverkäufe abändert, ist ½ Mehrheit der vertretenen Stimmen er⸗ forderlich. 2. Die Gesellschafter übernehmen von der Gesellschaft ihre Erzeugnisse an Roh⸗ braunkohle, Braunkohlenschwelkoks, Trockenbraunkohle und Kohlenstaub zur Ver⸗ äußerung auf eigene Gefahr und Rechnung unter Aufsicht der Gesellschaft nach Maß⸗ gabe der Bestimmung der Satzung. 8

3. Das gleiche gilt für die zur Frankfurter, Forster und Görlitzer Gruppe ge⸗ hörenden Gesellschafter auch bezüglich der Weiterveräußerung ihrer Briketterzeugung im Bahn⸗ und Landabsatz. 8 3

Lieferpflicht. 1 1. Die einlaufenden Aufträge in Briketts werden der Gesellschaftern der Nieder⸗ lausitzer Gruppe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung überschrieben. Die Gesellschafter haben an die ihnen bezeichneten Empfänger an den ihnen aufgebenen Terminen liefern. 1 2. Nur höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitermangel, Wagenmangel, Mobilmachung, Krieg und behördliche Anordnungen entbinden entsprechend 8 Wirkung die Gesellschafter von ihrer 1“ Solche Störungen sind von den Gesellschaftern unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen, die bemüht sein soll, die laufenden Verbindlichkeiten des von der Störung betroffenen Werkes durch andere Gesellschafter erfüllen zu lassen. Die Gesellschafter haben die Verpflichtung, mit allen Mitteln die Beseitigung dieser Störungen anzustreben. 4 Hat die Gesellschaft die von den einzelnen Gesellschaftern aus obigen oder an⸗ deren Gründen nicht gelieferten Mengen durch andere Gesellschafter liefern lassen oder entsprechende Verfügungen getroffen, so sind die von der Minderlieferung betroffenen Gesellschafter nicht berechtigt, die nachträgliche Zuteilung der ausgefallenen Mengen zu beanspruchen. Eine hiernach ausgefallene und von der Gesellschaft nicht nachträglich innerhalb des laufenden und des folgenden Kalendermonats zugeteilte Menge gilt für

den Beschäftigungsausgleich als abgenommen.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten nicht für Lieferausfälle infolge Wagenman els, die von der Gesellschaft baldmöglichst auszugleichen sind. Die Geschäftsführung ist im übrigen gehalten, bei Auftreten von Wagenmangel darauf e-e en; 8 19 verfügbare Wagenmaterial auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Brikett⸗Beteiligungsmengen unter Berücksichtigung notwendige sglei ei mäßig verteilt wird. 1 ba 3. Die Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe erkennen die Verpflichtung an, während der Dauer der Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind, sich jeden Verkaufes an Dritte zu enthalten, vielmehr jeden einlaufenden Kuftrag und jede Anfrage sofort an die Gesellschaft zu überweisen und ihr die Erledigung zu überlassen. en Kein e darf eevveee oder unmittelbar, ohne dies der Gesell⸗ aft unverzüglich anzuzeigen, an Handelsunternehmungen beteili⸗ ie Erze 1 der Gesellschaft ““ 4. Die Gesellschaft hat das zum Abschluß eines Vertrages oder nehmen. I11“

Recht, die Mitwirkung eines jeden Gesellschafters zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch zu

98 5 22. Wettbewerb.

2 Der Gesellschaft bleibt die Werbung allein vorbehalten. Die Gesellschafter dür in keiner Form Werbung treiben oder den Abnehmern Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art zukommen lassen. I—— Werbung der Gesellschaft muß sich auf alle von den Gesellschaftern her⸗ gestellten Briketts gleichmäßig erstrecken. Ueber die Art der Werbung und die dafür aufzuwendenden Mittel beschließt der Aufsichtsrat.

§ 23. Land absatz.

1. Als Landabsatz gelten die Mengen, die unter Ausschluß öffentlicher Bahnen und des Wasserweges von Hand, mit Fuhrwerk oder Kraftwagen an Einzelhändler oder Verbraucher unmittelbar ohne Zielgewährung abgesetzt werden.

„2. Für die Briketts der Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe wird die Ab⸗ gabe im Landabsatz auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt, dessen Grenze der Aufsichtsrat festsetzt. Bei der Festsetzung der Grenze ist zu beachten, daß diese von jeder Brikett⸗ fabrik tunlichst nicht weniger als 25 km Luftlinie entfernt sein soll.

3. Die Verkaufspreise und ⸗bedingungen für die Verkäufe im Landabsatz werden vom Aufsichtsrat festgesetzt.

. 4. Die Gesellschafter verkaufen im Landabsatz, soweit nicht die Gesellschaft direkt verfügt, im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft; die abgesetzten Mengen werden auf die Beteiligung angerechnet. 1 1 5. Für alle Brikettlieferungen der Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe innerhalb des Landabsatzgebietes verbleibt den Gesellschaftern der Erlös aus Liefe⸗ rungen im Landabsatz bis zur Höhe der Mengen, die ihrem Landabsatz im Durchschnitt der Geschäftsjahre 1936/37 und 1937/38 entsprechen. Für die darüber liegenden Mengen haben die Gesellschafter an die Gesellschaft den Differenzbetrag abzuführen, der sich ergibt aus dem Unterschied zwischen dem Jahresdurchschnittserlös des betreffenden Gesellschafters im Landabsatz und dem Verrechnungspreis der Gesellschaft für Nieder⸗ lausitzer Briketts des voraufgegangenen Geschäftsjahres. Auf die über den Durchschnitt der Geschäftsjahre 1936/37 und 1937/38 abgesetzten Mengen vergütet die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Betrag von R. 1,— je t für Mehrkosten gegenüber dem Bahn⸗ absatz. Die Abrechnung der Mehrkosten erfolgt monatlich, die der Differenzbeträge am Schluß eines jeden Geschäftsjahres.

Die der Gesellschaft zufließenden Beträge sind bei Feststellung des Verrechnungs⸗ preises für Briketts der Niederlausitzer Gruppe einzubeziehen.

6. Außerhalb des Landabsatzgebietes dürfen die Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe Briketts nur auf Anweisung der Gesellschaft abgeben.

,7. Verfügt die Gesellschaft bei einem Gesellschafter der Niederlausitzer Grupp Brikettmengen zum Transport mit Kraftwagen an bestimmte Verbraucher, gleichgülti ob innerhalb oder außerhalb des Landabsatzgebietes, so rechnen diese Mengen als Bahn absatzlieferungen, für die die Gesellschaft dem Gesellschafter außer dem Verrechnungs⸗ preis ebenfalls R.ℳ 1,— je t für Mehrkosten vergütet. b . 8. Die gemäß Ziffer 5 errechneten Brikettmengen im Durchschnitt der Geschäfts⸗ jahre 1936/37 und 1937/38, für die der volle Erlös dem Gesellschafter verbleibt, sind nicht an die Brikettfabriken gebunden, aus deren Landabsatz f

10. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat den Landabsatz der G in geeigneter Weise zu überwachen. v1AAA6“X“ ““ Versandberichte, Zahlungen.

1. Die Gesellschafter haben der Gesellschaft täglich den Versand anzuzeigen. Die Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe haben allmonatlich bis zum Dritten des folgenden Monats über ihre Lieferungen Rechnung zu erteilen. 8 2. Außerdem haben die Gesellschafter bis zum Dritten des folgenden Monats eine genaue Nachweisung der gesamten erzeugten, versandten und gestapelten Mengen einzureichen.

3. Die Gesellschaft bezahlt die Rechnungen der Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe nach Vornahme des im 5 18 Ziffer 5 festgesetzten Abzuges in der Weise, daß bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats die Rechnungen beglichen werden.

Auskunftspflicht. .“

,1. Die Gesellschaft ist berechtigt, von den Gesellschaftern alle auf den Gesell⸗

schaftsvertrag bezüglichen Angaben und Nachweise zu verlangen und namentlich diejenigen über den nach den §§8 7 Ziffer 2 und 23 der Satzung erfolgenden Absatz nach⸗ prüfen zu lassen. 8

2. Die Gesellschafter sind zur Vorlegung der in Betracht kommenden Bücher und Schriften an vom Aufsichtsrat beauftragte Mitglieder des Aufsichtsrats oder an die w, Ieae.hber oder an einen Beauftragten der Gesellschafterversammlung ver⸗ pflichtet.

3. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, dem Sachverständigenausschuß § 13 Ziffer 2 auf Verlangen zwecks Nachprüfung seiner Leistungsfähigkeit den Zutritt zu seinen Werksanlagen zu gestatte d alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Berichterstattung der Gesellschaft.

Die Gesellschaft hat täglich den Gesellschaftern der Niederlausitzer Gruppe die sich aus den Versandberichten ergebende Durchschnittsbeschäftigung der Niederlausitzer Gruppe in Briketts bekanntzugeben.

Ferner hat die Gesellschaft nach Schluß eines jeden Monats allen Gesellschaftern Aufstellungen über den endgültigen Stand des Absatzes in den einzelnen Erzeugnissen in dem betreffenden Monat zu übersenden. Aus diesen Aufstellungen muß zu ersehen sein, mit welchen Mengen die einzelnen Gesellschafter die ihnen auf Grund ihrer Be⸗ teiligungen an dem Gesamtabsatze der Gesellschaft zustehenden Anteile nicht erreicht oder überschritten haben. 8

27. 8 8

EFStrafen. 2

1. Falls ein Gesellschafter über die im § 7 Ziffer 2 eingeräumten Rechte hinaus einen Teil seiner Briketterzeugung verkauft oder den Bestimmungen des § 21 Ziffer 3 zuwiderhändelt, so verfällt er in eine Strafe bis zu 150,— R. für jede verkaufte Tonne Briketts, mindestens aber von 2 500,— R.ℳ für jeden einzelnen Fanl.

L-. e wird die verkaufte Menge auf seine Beteiligung am Gesamtabsatz angerechnet.

- 2. In dieselbe Strafe verfällt ein Gesellschafter der Niederlausitzer Gruppe, der entgegen der Bestimmung im § 23 unter den festgesetzten Verkaufspreisen oder zu günstigeren Bedingungen verkauft. 3

Dasselbe gikt für denjenigen Gesellfchafter, der einem Abnehmer der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar Rabatt, Provision, Nachlaß, Uebergewicht oder sonstige Vorteile oder Vergünstigungen zuwendet.

3. Im Falle der verschuldeten Nichterfüllung der Lieferun sverpflichtung haben die betreffenden Gesellschafter den Schaden zu ersetzen, den die Gesellschaft wegen dieser Nichtlieferung selbst zu vergůten hat. Außerdem kann nach Anhörung des Sachverstän⸗ digenausschusses für je 10 t der verschuldeten Nichtlieferung eine Vertragsstrafe bis zu 7,50 Rℳ verhängt werden. 8

4. Weigerung der Gesellschafter, die geforderten Abrechnungen und Nachwei⸗ See zu liefern, die Prüfung der Bücher und Schriften durch beauftragte .neg

es Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung oder durch sonstige Beauftragte zu gestatten

oder dem Sachverständigenausschuß ben Zutritt zu den Anlagen zwecks Nachprüfung 8 8 (Fortsetzung auf der folgenden Seite.) -