147 vom 29 Juni 1939. S. 2.
und Staaisanzeiger Nr.
a) für Erzeugnisse, die nachweislich mit devisenrecht⸗ licher Genehmigung der zuständigen Uberwachungs⸗ stelle aus dem Auslande eingeführt sind,
b) für gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige Erzeug⸗
nisse bei der Veräußerung durch den bisherigen
Benutzer oder einen Wiederverkäufer,
für Erzeugnisse, die zum Zwecke der Metall⸗
verwertung als Abfallmaterial veräußert werden,
für zusammengesetzte gebrauchsfertige Erzeugnisse, die selbst von einem Verwendungsverbot nicht be⸗ troffen sind, auch wenn sie einzelne Bestandteile ent⸗ halten, deren Ausführung einem Verwendungs⸗ verbot widerspricht, jedoch unbeschadet der Straf⸗ barkeit der verbotenen Verwendung von Metallen ür diese Teile. 8 .“
§6 8
Sonderregelung zum Lieferverbot für Vorerzeugnisse
oder Teile.
(1) Für Vorerzeugnisse oder Teile, die nach den Anord⸗ nungen der Kberwachungsstelle für Metalle sowohl für ver⸗ botene wie auch für erlaubte Zwecke Verwendung finden können, kann die Überwachungsstelle bestimmen, daß die Lieferung in jedem Falle nur auf Grund einer schriftlichen
c) d)
Erklärung nachftehenden Wortlauts erfolgen darf: An (Anschrift der Lieferfirma) Die Anordnungen der Überwachungsstelle für Metalle, nach denen die Verwendung der bei Ihnen bestellten. . (genaue Bezeichnung der bestellten Erzeugnisse nach Gegenstand, Menge und Metallart) für bestimmte Zwecke verboten ist, sind mir bekannt. Ich verpflichte mich, diese Erzeugnisse nur für Zwecke zu verwenden, die von den Verbots⸗ anordnungen der Überwachungsstelle nicht betroffen sind, oder für die ich von der Uberwachungsstelle eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vom Ver⸗ wendungsverbot erhalten habe. (Tag, Anschrift und Unterschrift des Bestellers.) (2) Die UÜberwachungsstelle kann die Erklärungspflicht gemäß Absatz 1 auf die Lieferung an bestimmte Abnehmer⸗ gruppen beschränken.
(3) Vorerzeugnisse oder Teile, für die die Uberwachungs⸗ stelle eine Bestimmung gemäß Absatz 1 erlassen hat, dürfen an einen Wiederverkäufer nur geliefert werden, wenn dieser sich dem Lieferer gegenüber schriftlich verpflichtet, sie an seine Abnehmer (gegebenenfalls mit der Einschränkung nach Absatz 2) nur auf Grund einer schriftlichen Erklärung des unter Absatz 1 angegebenen Wortlauts abzugeben. Unab⸗ hängig hiervon unterliegt auch der Wiederverkäufer unmittel⸗ bar den Bestimmungen gemäß Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2. § 7
Umfang der Erklärungspflicht gemäß § 6.
Für welche Vorerzeugnisse oder Teile und gegebenenfalls für welche Abnehmergruppen die Erklärungspflicht gemäß 86 gilt, wird von der überwachungsstelle für Metalle jeweils durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bestimmt
“ 38 8 8 8 “ 1 “ Aufbewahrungspflicht für Erklärungen gemäß § 6. Die auf Grund der Bestimmungen gemäß §§ 6 und 7 von den Abnehmern ausgestellten Erklärungen sind von jedem Lieferer sorgfältig aufzubewahren und jederzeit für eine Betriebsprüfung oder Anforderung durch die Uberwachungs⸗ stelle für Metalle oder eine von ihr beauftragte Stelle bereit⸗
§ 9 Sorgfaltspflicht des Lieferers.
Die Abgabe der gemäß §8§ 6 und 7 vorgeschriebenen Er⸗ klärung durch den Abnehmer befreit den Lieferer nicht von der Beachtung des Lieferverbots, wenn für ihn erkennbar ist, daß der Inhalt der Erklärung nicht der Wahrheit entspricht. Erfährt der Lieferer nachträglich, daß der Abnehmer die ge⸗ lieferten Vorerzeugnisse oder Teile verbotswidrig verwendet, so hat er dies der Überwachungsstelle für Metalle zu melden.
MNPormen (Umstelluormen).
e“ 8 — 1“
Wenn in einer Verbotsanordnung eine Norm (bzw. Um⸗ stellnorm) als maßgebend erklärt wird, dürfen für die in der Norm aufgeführten Erzeugnisse oder Teile Metalle nur soweit verwendet werden, wie sie als Werkstoffe für diese Erzeugnisse oder Teile in der Norm ausdrücklich benannt sind. Bei Ab⸗ weichungen von allgemeinen Verbotsvorschriften ift in Fällen die Norm ausschlaggebend, sofern sich nichts Gegen⸗ teiliges aus Ergänzungen oder Einschränkungen zu dieser Norm in der Verbotsanordnung selbst ergibt. — 8
8
I 2
Übergangsfristen.
Soweit für die Durchführung einzelner Verwendungs⸗ verbote Übergangsfristen gewährt werden, dürfen während der Übergangsfrist von jedem Betriebe für den betroffenen Verwendungszweck in jeder Metallart höchstens die gleichen Mengen verwendet werden wie in dem der Übergangsfrist ege. Zeitraum des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres. Weitergehende Einschränkungen in den einzelnen Verbotsanordnungen bleiben unberührt. 8
§ 12 Allgemeine Ausnahme für Ausfuhrzwecke.
„Die Verbotsanordnungen gelten nicht für Erzeugnisse, die nachweislich zur Ausführung von Auslandsaufträgen be⸗ mmt sind. Bei mittelbarer Ausfuhr muß der Nachweis 8 F, durch Ausfuhrbeleg nach den Vorschriften zur Verbrauchsregelung für Metalle erbracht werden.
§ 13 6* 8 Besondere Ausnahmen. Antragstellung.
1(1) Beim Vorliegen technischer oder wirt⸗ schaftlicher Gründe kann die Überwachungsstelle für Metalle auf begründeten Antrag eine Ausnahme von einer Verbots⸗ anordnung genehmigen. Vor Erteilung der schriftlichen Aus⸗ nahmegenehmigung darf die von der Verbotsanordnung be⸗
unmittelbar, sondern stets über die dem Antragsteller nach seiner Zugehörigkeit oder fachlichen Beziehung zur Gliede⸗ rung der gewerblichen Wirtschaft am nächsten stehende Gruppe (Wirtschaftsgruppe, Fachgruppe oder Fachunter⸗ gruppe, Handwerkskammer oder Innung im Reichsstand des deutschen Handwerks) bei der Überwachungsstelle einzureichen. (2) Soweit das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung der ůüͤberwachungsstelle für die Verwendung von Metallen zur Herstellung eines Erzeugnisses nachgewiesen wird, bedarf es weder einer besonderen Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Metallen zur Anfertigung der nötigen Vor⸗ erzeugnisse oder Teile für dieses Erzeugnis noch einer beson⸗ deren Ausnahme vom Lieferverbot gemäß § 3 oder vom Auf⸗ tragsverbot gemäß § 4 für das Erzeugnis selbst, seine Vor⸗ erzeugnisse oder Teile, es sei denn, daß in der Ausnahme⸗ genehmigung selbst Abweichendes bestimmt ist. 8.
trafb Hunedergande unigen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. 8 8 Anfragen zu einer Verbotsanordnung einschließlich der Rahmenbestimmungen dieser Anordnung sind nicht an die
* 8
der Überwachungsstecle für
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Berordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 51 5 6
Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ver⸗ wendung von Metallen in der Elektrotechnik. Sie gelten für die in den §§ 3 — 17 aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen nur, soweit diese in der Elektrotechnik oder für einen technisch oder wirtschaftlich gleichartigen Zweck Verwendung finden.
Rahmenbestimmungen. Die Bestimmungen der Anordnung 46 der Über⸗ wachungsstelle für Metalle, betr. Verwendungsverbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß.
Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmen⸗ bestimmungen und damit als Bestandteil dieser Anordnung.
1“ G 3 8 Ver endungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen.
Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nach⸗ stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile. 8 “
A. Blanke und umhüllte Leitungen.
1. Starkstromfreileitungen aller Spannungen (blank, umhüllt oder isoliert). 3 Ausgenommen sind Klemmen zum Anschluß von Kupfer an Aluminium.
2. Schienenquerverbinder für Hebezeuge, Transport⸗
geräte und Bahnen.
3. Fahrleitungen. Ausgenommen sind bewegliche Fahrleitungen im Tagebau und Fahrleitungen im Bergbau unter Tage.
4. Schleifleitungen.
Ausgenommen sind Schleifleitungen für Untertage⸗ Betriebe.
5. Nulleiter und Schutzleitungen (Erdungs⸗ und Nullungsleitungen) in fester Verlegung, auch wenn sie umhüllt sind.
6. Sende⸗ und Empfangsantennenanlagen.
7. Blitzschutzanlagen.
Kabel und Leitungen.
1. Starkstromkabel. 2. Isolierte Leitungen für feste Verlegung mit einem Buerschnitt von 1,0 qmm und darüber. Fernmeldedrähte mit einem Durchmesser von 0,5 mm und darüber. Ausgenommen find Schaltdrähte -s vni⸗ und 11“ und in Signalanlagen unter Tage. “ 26 Leitungen für Kraftfahrzeuge. Ausgenommen sind Zündleitungen.
N.
Kabel und Leitungen in einer den Verwendungs⸗ verboten gemäß I, 1 bis 4 widersprechenden Aus⸗
PFhrung ürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Ueberwachungsstelle für Metalle verlegt werden, auch wenn aus dem Auslande eingeführt oder bereits vor dem Inkrafttreten der Verwendungsverbote bzw. während der Übergangs⸗
ist gemäß § 4 hergestellt sind. 1 Ausgenommen ist die Verlegung von Feuchtraum⸗ leitungen mit Querschnitten von 10 amm und dar⸗ unter, sofern diese Leitungsart nach den Vor⸗ schriften des V. für feuchte Räume erforder⸗
““ 8 88
3.
troffene Verwendung von Metallen nicht in Angriff
lich ist.
genommen werden. Der Antrag auf Ausnahme ist nicht Uberwachungsstelle für Metalle, sondern an die nach § 13 für
die Entgegennahme von Anträgen zuständige Gruppe n richten.
Ins
§ 16
Beziehung zu sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahme
Die sonstigen Vorschriften zur eeee besondere e
für Metalle.
Berbotsanordnungen gelten von
unabhängig don T ahnn rbrauchsberech⸗
gründet eine Bezugs⸗ oder
tigung keine Ausnahme von einer Verbotsanordnung und ebenso die Ausnahme von einer Verbotsanordnung keine Bezugs⸗ oder Verbrauchsberechtigung. Die nach den ver⸗ schiedenen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen ode
Ausnahmen müssen vielmehr gesondert beant
anzeiger in Kraft. Reichsgau Sudetenland.
gt werden.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffens⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
Sie gilt auch für die Ostmark und dar
8
Berlin, den 22. Juni 1939.
E. Bestandteile von Beleuchtungskörpern, ÜScheinwerfern.
16
Elektrische Geräte und Zubehör.
F.
der Elektrote .
Metallen
E
“
82
r
C. Kabel⸗ und Leitungszubehör.
Starkstromkabel und Aleitunge
Armaturen für Stützer und Isolatorm
1
sowie Durchführungen,
jeder Art.
2. Schutzschläuche und ⸗rohre.
3. Umflechtungen von Kabeln und Leitungen für feitc Verlegung.
4. Stopfbuchsen für Kabel⸗ und Leitungseinführunge
D. Stromschienen, Wicklungen und Koutakte.
1. Stromschienen jeder Querschnittsform mit Quer⸗ schnitten von mindestens 75 qmm, sowie deren erbindungs⸗ und Befestigungsteile. Ausgenommen find Stromschienen an Bord pen Schiffen, innerhalb von Generatoren, Motore Transformatoren, Gleich⸗ und Wechselrichte Oefen, Schaltern und Apparaten. Ausgenommen ist ferner bei Stromschienen in gekapselten Niederspannungsanlagen die Berwen dung von Kupfer als Plattierung, wenn die Tich der Deckschicht nicht mehr als 20 vH. der Gesaß dicke des Werkstoffes beträgt. .Schleifbügel für Stromabnehmer .Wicklungen für: g Lasthebemagnete, eisenlose Stromdrosseln, Bremsmagnete, Hauptstromspulen von Gleichstrommaschine Rotorenwicklungen für Asynchron⸗Käsig
Kurzschlußmotoren von 20 kW und dal
unter bis 1500 Umin, f) Schützenspulen, Kleintransformatoren z. B. für ortsfeste X. leuchtung, Klingelanlagen, Spielzeuge u. der 5. Steuerwalzen für Drehstrom.
Leuchten u
Banl teile. 2
2. Drahtgestelle für Schirme. 8
3. Gußteile jeder Art. Ausgenommen ist die Verwendung von Messingauf dessen Herstellung zu mindestens 80 vH. aus A. messing oder Messingabfällen erfolgt, mit einet
1. Pendel, Aufhängestangen, Rohre, Blech⸗ und
Kupfergehalt von höchstens 63 vH. für: 2 Kleinverbindun und Abschlußteile; b) Füße, Arme, Mittelteile und Baldachin Veleuchtungskörpern mit einem Brutt kaufspreis von mindestens R.ℳ 75,— Schirme, Gläfer und Glühlampen. .Hülfen, Böden, Oberteile und sonstige Besta von Stab⸗, Hand⸗, Taschen⸗ und Fahrradle jeder Art mit Trockenbatteriespeisung. Gehäufe von Straßenleuchten, Scheinwerfern Rückstrahlern mit elektrischer Beleuchtung eins lich der Glashalteringe und Leuchtenhalter. .Innenbeleuchtungseinrichtungen von Fahrz Reflektoren jeder Art für Beleuchtungs⸗, “ Heizgeräte und Scheinwerfer. Fassungen jeder Art, auch spannungführende Ausgenommen sind stromführende Teile. „Nippel jeder Art, Muffen und Böcke. — Kandelabertüren und Türeinfassungen. Ausgenommen sind: a) bei Ziffer 1, 3 und 8 die Verwendung . Messing als galbvanischer Ueberzug; ) bei Zifser 1 die Verwendung von M.. aals Plattierung, wenn die Dicke der 8 schiche nicht mehr als 20 vH. der Gesamtde es Werkstoffes beträgt; —
c) bei Zisser 7 die Berwendung von Kupfer Plattierung, wenn die Dicke der Deckschtgh nicht mehr als 20 vH. der Gesamtdicke Werkstoffes beträgt. 8 z.
8 v1““ 1. Flügel, Gehäuse und Schutzkörhe von Ventilatore 2. Staubsauger, schneidemaschinen, Haartrocht (Heißlustduschen), arrenanzünder. usgenommen sind stromführende Teile.
apparate, Gas⸗ und d
deile und Zubehör von Maschinen, Apparaten und Geräten.
Berbindungs⸗ und Besestigungsteile.
2. Schrauben, Bol
b. Nichtstromführende Nieten und Hohlnieten.
chs. und Staatsanzetger ver 147 ven 29
HG 11“
4
8 “ 11“ 5 Junk 1939. E.
„
3
3. Körper von Kochplatten und Heizgerä 8 4. Bügeleisen. Heizgeräten. Ausgenommen sind stromführende Teile.
5. Gehäause und Trommeln von
Wäscheschleudern.
geräten.
1 Zürstenhalter, Aästen, brücken und ⸗sedern.
Einteilige Sicherungsstöpsel von darunter.
Installations⸗ und Gerätest Ausgenommen find stromführen kontakte.
Röntgenkassetten.
Kappen und Kontaktfedern Trocken
Schwungräder für Schwungradlicht radzündmaschinen. “ Gehäuse von Lichtmaschinen.
Hupen, Scheibenwischer und Winker.
— sind stromführende Teile. rähte in haltgeraä G 1j
Haushaltgeräten, Großküchenherden
Ausgenommen sind:
a) bei Haarschneidemaschinen, A ü aus Ziffer 2 die Verwendu von Chr. galvanischer überzug; üs “
b) 15 von Kupfer r ing als Tauchüberzu galvanischer Uberzug. , Pe
und ⸗schalter. Teile und Schutz⸗
—
“
Rohrschellen und Isolierrohre. 5 zen und Muttern (au üeeenne. “ usgenommen sind betriebsmäßig stromfü Schraubverbindungen. b Muttern für Zünd⸗ und Glühkerzen. Klemmen für Akkumulatorenanschlüsse. Lötösen, Kleinkabelschuhe. 1 Splinte zur Sicherung von Isolatorenklöppeln. Ausgenommen ist bei Zisfer 5 die Verwendung von Kupser oder Messing als galvanischer Uberzug oder als Plattierung, wenn die Dicke der Deckschicht nicht — als 20 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt. 1
Fernmelde⸗, Meß⸗ und Funlgeräte.
1.
9
3 8
z.
7
8
.
Lagerbüchsen ohne Ausguß in von Hand betätigten Lagerschalen und ⸗bü
„Rohrleitungen, einschließlich der Verbindungs⸗ und
Bedienungs⸗ und Betätigungs
Achsen und Wellen. Schutz⸗ und Abdeckbleche,
Trag⸗, Halte⸗ und Befestigungskon
Kühl
3. Aggregate und Armaturen von Kühleinrichtungen.
iderstände für Starkstrom.
1. 2. 3.
Für
h 1
II. Für alle übrigen unter § 3 aufgeführten Verbote wird für die Oftmaek .
9 8 §
8 I.
ingerlochscheiben für Nummernschalter prechapparaten. Fernhörer. sanh Ausgenommen sind stromführende Teile. Glockenschalen. 5 Drehkondensatoren. Tonaufnahme⸗ und Tonwiedergabegeräte. esgnommes find stromführende Teile. ektromagnetische Uhren und Synchronuhren. Ausgenommen sind stromführende Teile. Schaltdrähte innerhalb von Meß⸗ und Funkgeräten. Abschirmungen jeder Art.
Ausgenommen sind:
a) bei Ziffer 4 die Verwendung von Kupfer oder Messing als galvanischer Uberzug oder als Plattierung, wenn die Dicke der Deck⸗ schicht nicht mehr als 20 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt;
b) bei Ziffer 7 die Verwendung von Messing,
ferner die Verwendung von Kupfer als gal⸗ vanischer Uberzug oder als Plattierung, wenn die Dicke der Dechschicht nicht mehr als 20 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt.
Gehäuse, Lagerkörper und deckel. Bewegungs⸗, Steuerungs⸗ und Schaltgliedern. en als Stützkörper
von Ausgüssen.
Anschlußteile, für Wasser, Luft, Ol und Schalt⸗ flüffigkeit, sowie für
ungs eelemente, sowie Be⸗ schlagteile jeder Art. “
Schutz⸗ und Abdeckgitter jeder Art, Geländer und Einfafsfungen.
b uktionen jeder Art, sowie Gestelle, Stative und Führungen. Schilder, Skalen, Zifferblätter, Zeiger, Buchstaben
einrichtungen. “
Gehäuse und Beschläge von Kühleinrichtungen.
Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, †
Kästen, Zwischenwände,
n. Zwise Innenplatten und Roste von Kühleinrichtungen.
Anlaßwiderstände. Heizwiderstände für Ofen und Geräte. Regelwiderstände für galvanische Anlagen.
die vollständige Durchführung der Bestimmungen 3 gelten folgende Übergangsfristen: Für Leitungen mit Querschnitten von 25 qmm und darunter tritt das Verbot der Verlegung gemäß § 3B II am 1. Mai 1940 in Kraft.
und den Reichsgau Sudeten⸗ and eine Übergangsfrist bis zum 30. September
Waschmaschinen und 6. Griffe und Beschläge von Haushalt⸗ und Wärme⸗
15 Amp. und
’“
Haartrocknern
*
D.
III. Für das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗
v- Berbote aus § 3 ohne Ubergangsfrift in rraft: 35. 8
A1, 5, 6, 7, “
B1 1 für Niederspannungskabel mit Querschnitten
über 6 qmm, .
½ 8 Querschnitte über 25 qmm,
BI 4 für Querschnitte über 25 qmm,
B II für Hochspannungskabel und Niederspan⸗
nungskabel mit über 6 qmm,
D für Querschnitte von 100 qmm und darüber,
„4a,
E5 mit Ausnahme der Glashalteringe, E6 bis 10, 4 8. 88 FI,
F2 für Staubsauger, 64, b H 1, J11 bis 5 und 7 bis 9, K 1 und 2, K für Aggregate, die mit Wasser, Luft Ammoniak als Kältemittel gefüllt sind. ür alle nicht unter I oder III aufgeführten Ber⸗
zte wird für das Altreichsgebiet eine über ⸗ frist bis zum 30. September 1939 gewährt. ein
§ 5
Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen.
Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in von Plattierungen, Uber⸗ zügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr ver⸗ wendet werden zur — der nachstehend ausgeführten Erzeugnisse bzw. A und ihrer Teile 8 11116AA*“*“
1. Mäntel für Mehrfachbleikabel mit Rundleitern, — aus welchem Material, mit einem Quer⸗ chnitt der einzelnen Leiter von mehr als 16 qmm — Spannungen von weniger als 15 kV.
usgenommen sind Mehrsachbleikabel mit Massiv⸗ rundleitern mit einem Querschnitt der einzelnen Leiter von 35 amm und darunter, sowie Mehrfach⸗ bleikabel mit Gummiisolation.
2. Mäntel für labelähnliche Leitungen, für innenraum⸗ verlegte Signal⸗ und Betätigungskabel, für Innen⸗ raumkabel, sowie für Kabel in Krananlagen.
3. Mäntel für Innenkabel in Fernmeldeanlagen.
4 Abschirmungen für Kabel und Leitungen.
5. Bezeichnungsstreifen für Kabel.
6. Bänder für Rohrdrähte. “
B. Auskleidungen, Rohrleitungen, Abdicht und Schutz⸗ einrichtungen. 8 w und Rohrleitungen von Elektrolysen
1. Auskleidungen und galvanischen Bädern,
2. Auskleidungen von Akkumulatorenkästen. .
3. Abdichtungen von Apparaten und Anlagen.
4. Schutzeinr ungen in Röntgenanlagen.
C. Beschwerungen, Verbindungsteile und Beleuchtungstörper. 1. Gewichte und Beschwerungseinlagen jeder Art, sowie Massen zum statischen und dyonamischen Ausgkeich. 2. Verbindungs⸗ und Befestigungsteile. 3. Verschlüsse (Plomben). 4. Beleuchtungskörper und Leuchten.
Alkumnlatoren und Isolatoren. 1. Rundfunk⸗ und Kleinakkumulatoren.
1939 gewährt.
Ausgenommen sind Rundfunk⸗ und Klein⸗ afkumulatoren folgender Typen und Gewichte: 2 Bolt 14 Ah 4 Volt 14 Ah 2 Volt 17 Ah 28 Ah 28 Ah 3,50 42 Ah 1“ wenn für das Gitter Hartblei mit einem Antimon⸗ von höchstens 8 vH. und für die Pole und Brücten Hartblei mit einem Antimongehalt von höchstens 6 vH. verwendet werden. Die Gewichts⸗ angabe des Metallinhaltes gilt für Hartblei und Bleioxyd insgesamt. Eine Gewichtsabweichung bis zu +† 4 v. ist zulässig. 2. Befestigungen von Isolatoren jeder Art.
§ 6
Für die vollständ ee g Für die vollständige Durchführung der Bestimmunge gemäß § 5 gelten folgende Übergangsfristen: I. Für alle unter § 5 aufgeführten Verbote wird für 8 die Ostmaxk und den Reichsgau Sudetenland 8 Ubergangsfrist bis zum 30. September 1939 ggewährt. II. Für das Altreichsgebiet treten die n geführten Verbote aus § 5 ohne U in Kraft: 8 A 1 und 5, B 4 für Wand⸗ und Deckena
“
“
hend auf⸗ rgaugsfrist
III. Für alle nicht unter II aufgeführten Verbote für das Altreichsgebiet eine Ube 30. September 1989 gewährt.
87 8— Berwendungsverbote für Zinn und Ziunlegierungen.
jeder Form und jedem
A. .een und Zinnlegierungen in 88 —— attierungen, ⸗
— auch in Form von zügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung 8 na nd a ührt nisse bzw. Anlagen und ihrer In . “ eazg; r “ 8 1 teile jeder Art. b “ vessafe jeder Art. 4. Konstruktionsteile und Drähte.
8
E rzeu
gemäß § 11 gilt folgende
stellung der ihrer Teile.
Für die vollständige Du bgemaʒ
Ferner find ausgenommen: a) die Verwendung von Zinn oder Zinn⸗ legierungen als Überzug oder sonstige Deck⸗ sschicht auf Konstruktionsteilen, soweit zwin⸗ ggende gesetzliche Vorschriften eine solche Ver⸗ wendung bedingen; die Verwendung von Zinnlegierungen mit einem Zinngehalt von höchstens 40 vH. als üͤberzug oder sonstige Deckschicht auf Kon⸗ struktionsteilen, die gelötet werden, und auf Kupferdrähten mit einem Durchmesser von 0,3 mm und darüber. B. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfsstoffen) mit einem Zinngehalt von mehr als 40 vH. r sonstige Zinnlegierungen (einschließlich Mischziun) mit einem Zinn⸗ gehalt von mehr als 40 vH. dürfen nicht mehr verwendet werden für Lötungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vor⸗ schriften die Verwendung eines Lötmittels mit einem höheren Zinngehalt bedingen.
J11XX““ Uübergangsfristen. — n die vollständige Durchführung der Bestimmungen gemäöß § 7 gelten solgende Ubergangsfristen:
. Für alle unter § 7 aufgeführten Verbote wird für die Ostmark und den Reichsgan Sudetenland eine Ubergangsfrist bis zum 30. September 1939 gewährt.
II. Für das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗ 8 Berbote aus § 7 ohne Ubergangsfrist in Kraft:
III. Für alle nicht unter II aufgeführten Verbote wird für das Altreichsgebiet eine Ubergangsfrist bis zum September 1939 gewährt.
§ 9 Berwendungsverbote für Zink und Ziuklegierungen. Zink und Zinklegierungen in jeder Form und jedem Berarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Über⸗ zügen und sonstigen Deckschichten, dursen nicht mehr ver⸗ wendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten gnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile. 1. Mäntel für Rohrdrähte und Feuchtraumleitun 2 Batteriebecher mit Wandstärken über 1,5 mm. 3. Maste, Ausleger, Traversen und Dachständer. 4. Roste und Laufstege für Maste. 5. Gerüste von Freiluftschaltanlagen. 6. Druckiuftleitungen. 7. Stützen, Scharniere, Griffe, Füße und Reifen bei Bring⸗, Waschmaschinen und Wascheschleudern. ůͤbergangsfristen. 8 Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen gemäß § 9 gelten folgende K f bhen. t I. Für alle unter § 9 aufgeführten Verbote wird für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland eine Ubergangsfrist bis zum 30. September 1989 gewährt. .Für das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗ geführten Verbote aus § 9 ohne Ubergangsfrist in Kraft: 3 bis 7. . Für alle nicht unter II aufgeführten Verbote wird für das Altreichsgebiet eine Übergangsfrist bis zum 30. September 1939 gewährt,“ Cadmium und Cadmiumlegierungen. Cadmium und Cadmiumlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Uberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr ver⸗ wendet werden zur Herstellung elektrischer Erzeugnisse und ihrer Teile.
8
gen.
“
—
8
§ 12 Ubergangsfristen. ür die vollständige Durchführung der Bestimmungen 1 Üübergangsfrist:
Für alle unter § 11 aufgeführten Verbote wim das weee. enn- — Ostmark und den Reichsgau Sudetenland eine r sfrist bis 30. S
eember 1939 gewährt. 1“
§ 13 Verwendungsverbote für Queckfilber. 1u“ Quecksilber darf nicht mehr verwendet werden zur Her⸗
nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und 1. Schienenstromschließer.
Ausgenommen sind höchstens 30 g Queckfilber je Apparat.
2. Schalter für Spielzenge.
5
“ IreeenegEEEEE Berdote wird für
Für alle unter § 13 t, die ark und den Rei
Altrei eine Uebergangsfrist bis 30. tember 1939 gewährt. aibo 1is
§ 15
—
8 Verwendu für Metalle der Metallklassengruppen I bis IX und XI
IX und 12
8
8
Ausgenommen sind Schmelzdrähte fů Sicherungen *
bis XX
Metalle der Metallklassengruppen I bis
gemãß § 1 der An agerbuchführz