Jüuni 1939. S. 4
rung und Bestandsmeldung für (unedle) Metalle, vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) in jeder Form und jedem Ver⸗ arbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet wer⸗ den zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile.
A. Stromschienen.
1. Stromschienen jeder Querschnittsform mit Quer⸗ schnitten von 500 qmm und darüber bei Innen⸗ raumanlagen, sowie bei Ofen⸗ und Badzuführungen. Ausgenommen sind:
Stromschienen von Niederspannungs⸗Schalt⸗ anlagen in offener und gekapselter Ausführung, sowie als Ableitungen in Hochspannungs⸗ Schaltanlagen; 3 Stromschienen in Chlor⸗ und Sulfatanlagen, sowie Schienenstücke, die Lichtbogengasen un⸗ nittelbar ausgesetzt sind.
8. Bestandteile von Rundsunkempfängern, Fernmeldegeräten und Meßinstrumenten.
1. Trag⸗, Halte⸗ und Befestigungskonstruktionen jeder Art, Lagerböcke, Bedienungselemente, Kegelräder, Seilrollen und Kondensatorwannen von Rundfunk⸗ empfängern.
Trag⸗-, Halte⸗ und Befestigungskonstruktionen jeder Art für ruhende Aufbauteile, Gehäuse und Be⸗ dienungselemente von Fernmeldegeräten. Trag⸗, Halte⸗ und Befestigungskonstruktionen jeder Art, Ketten⸗ und Schnurantriebsräder, Schreib⸗ trommeln, Dämpfungssysteme, Gehäuse und Be⸗ dienungselemente von Zeiger⸗ und selbstschreiben⸗ den Meßinstrumenten. 1
Elektromedizinische Geräte und Leuchten
1. Trag⸗, Halte⸗ und Befestigungskonstruktionen jeder Art, Lagerböcke und Gehäuse von elektromedizinischen Geräten und Anlagen. Ausgenommen sind Teile, die bestimmungsgemäß mit Feuchtigkeit in Berührung kommen.
.Arbeitsplatz⸗, Ärzte⸗ (und Operationstischleuchten. Ausgenommen sind stromführende Teile.
6 8 16
C.
Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen gemäß § 15 gelten folgende Übergangsfristen:
I. Für alle unter § 15 aufgeführten Verbote wird für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland eine übergangsfrist bis zum 30. September 1939 gewährt.
Für das Altreichsgebiet treten die Verbote des § 15 ohne Übergangsfrist in Kraft.
§ 17
Verwendungsverbote nach Maßgabe von Normen (Umstellnormen).
Für die Verwendung von Metallen zur Herstellung von Erzeugnissen oder Teilen, die in den nachstehend bezeichneten Handelsschiffnormen aufgeführt sind, gelten die Bestim⸗ mungen dieser Normen im Sinne von § 10 der An⸗ ordnung 46 als maßgebend. “ 8
1. DIN HNA We 103 U. 2. DIN HNA Lt 81 bis 87.
*
Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen gemäß § 17 gilt folgende Übergangsfrist:
Für alle unter § 17 aufgeführten Verbote wird
für das Altreichsgebiet, die Ostmark und den
Reichsgau Sudetenland eine Übergangsfrist bis zum 30. September 1939 gewährt.
Berechnung von Abmessungen.
A. Wird für Erzeugnisse, die unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen, die Dicke von Deckschichten mit einem bestimmten Vomhundertsatz der Dicke des Gesamt⸗ werkstoffes angegeben, so ist bei mehrseitiger Deckschicht der
omhundertsatz durch Zusammenrechnung der Dicke der einzelnen Deckschichten zu ermitteln. B. Werden für’Erzeugnisse, die unter die Bestimmungen ieser Anordnung fallen, bestimmte Abmessungen (Quer⸗ schnitte, Durchmesser oder dergl.) von Leitern angegeben, so t bei Parallelschaltung die Gesamtabmessung durch Zu⸗ sammenrechnung der Abmessungen der einzelnen Leiter zu ermitteln. 8 20
Strafbestimmungen. “ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ straft
Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Sie gilt au Reichsgau Sudetenland.
p 8 8
Iv
Gleichzeitig tritt die Anordnung 32, betr. Verwendung
on (unedlen) Metallen in der Elektrotechnik, vom 25. Juni
1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 165 40, betr. Verbund⸗
vom 18. Juli 1935) außer Kraft. 3 Die Bestimmungen der Anordnun schichten aus (unedlen) Metallen, insbesbndere überzüge aus Nickel, Chrom und Kobalt, vom 19. November 1936 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 24. November 1936) gelten nicht mehr für Erzeugnisse und Verwendungszwecke, die den Gegenstand dieser An⸗ ordnung 32 a bilden. 4““
Berlin, den 24. Juni 1939
zur Verordnung über nikotinarmen und nikotinfreien Tabak
armen und nikotinfreien Tabakerzeugnissen konnten damals
daraus hergestellten Erzeugnisse in der Bezeichnung den Zu⸗
für die Ostmark und den
Begründung
vom 12. Mai 1939 (NGBl. I S. 912).
Vorbemerkung: Mit der Frage der Regelung des Verkehrs mit nikotinarmen und nikotinfreien Tabakerzeug⸗ nissen befaßten sich bereits das Rundschreiben des Reichs⸗ ministers des Innern vom 6. November 1928 — II A 1780/29. 9. 28 — (veröffentlicht als Runderlaß der Preußi⸗ schen Ministerien für Volkswohlfahrt und für Handel und Gewerbe vom 26. November 1928 — Volkswohlfahrt 1928 S. 1050/1051, Reichs⸗Gesundheitsblatt 1929 S. 66) und das Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 23. April 1929 II A 1780/8. 4. 29 — (abgedruckt in der Zeitschrift für Untersuchung der Lebensmittel; Gesetze und Verordnungen 1929, 21, 104). Danach sollte von einer Beanstandung bei nikotinarmen Erzeugnissen abgesehen werden, wenn der Niko⸗ tingehalt nicht mehr als 1 v. H. beträgt. Doch wurde ausdrück⸗ lich betont, daß diese Zahl nicht den Charakter eines Grenz⸗ wertes für den Nikotingehalt nikotinarmer Erzeugnisse haben solle, sondern daß diese vorläufige Vereinbarung „lediglich als eine Handhabe anzusehen sei, um zunächst die gröbsten Miß⸗ stände im Verkehr mit diesen Erzeugnissen zu beseitigen“. Verbindliche Grenzzahlen für den Ritbtingehalt von nikotin⸗
noch nicht aufgestellt werden, da das vorliegende Analysen⸗ material noch unzureichend war.
Für eine Festlegung von Nikotin⸗Höchstmengen ist wesentlich, daß analytische Bestimmungsverfahren angewandt werden, die auch bei verschiedenen Analytikern vergleichbare Werte liefern. Hierbei bereitet insbesondere die Nikotin⸗ bestimmung im Rauch (vgl. § 2) gewisse Schwierigkeiten. Denn schon die Art des Rauchens ist nicht bei allen Rauchern gleich und der Nikotingehalt des Rauches ist bis zu einem gewissen Grade von der Art des Rauchens abhängig, und nur bei gleicher Art des Rauchens ist das Verhältnis der Nikotinmenge des Hauptrauchs zu der in der verrauchten Tabakmenge vorhandenen Gesamtnikotinmenge nahezu konstant. Um stets vergleichbare Werte zu erzielen, ist es deshalb notwendig, die einzelnen Rauchbedingungen (Zug⸗ volumen, Zugzeit, Zughäufigkeit usw.) genau festzulegen und eine Rauchvorrichtung zu benutzen, die gestattet, diese Rauch⸗ bedingungen beim künstlichen Verrauchen genau einzuhalten. Eingehende Untersuchungsvorschriften für die Nikotin⸗ bestimmung im Tabak und in Tabakerzeugnissen und im Tabakrauch, die genau eingehalten werden müssen, werden deshalb im Reichs⸗Gesundheitsblatt bekanntgegeben werden.
Zu § 1
Abs. 1. Schon bei den früheren Beratungen hatte sich allgemein die Auffassung durchgesetzt, daß als nikotin⸗ arm nur solche Tabake und Tabakerzeugnisse bezeichnet werden sollen, bei denen der Nikotingehalt 88 mindestens die Hälfte des normalen Nikotingehalts herabge normaler Nikotingehalt kann bei Zigaretten, Zigaretten⸗ tabaken und Pfeifentabaken durchschnittlich etwa 1,2 v. H., bei Zigarrentabaken, Zigarren, Zigarillos und Stumpen durch⸗ schnittlich etwa 1,5 v. H. angenommen werden; dementsprechend ist bei den erstgenannten Erzeugnissen die Höchstgrenze auf 0,6 v. H., bei den letztgenannten auf 0,8 v. H. festgesetzt worden. Diese Grenzzahlen gelten für das zum Genuß fertige, unter Umständen aus verschiedenen Tabaken zusammengesetzte Erzeugnis.
Abs. 2. Von nikotinfreien Tabaken und Tabak⸗ erzeugnissen muß gefordert werden, daß ihr Nikotingehalt so gering ist, daß er praktisch keine Rolle mehr spielt. Dement⸗ sprechend ist der Höchstgehalt an Nikotin, ohne Rücksicht auf die Tabakart, auf 0,1 v. H. festgesetzt. Eine Sonderfestsetzung auf 0,2 v. H. ist lediglich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Beschaffung nikotinfreier Deckblätter für die mit Deck⸗ blatt versehenen Erzeugnisse (Zigarren, Zigarillos, Stumpen) erfolgt. 1 8
Abs. 3. Da nur die Verringerung des Nikotingehalts durch Auslese und Züchtung der Pflanzen (einschließlich der herkömmlichen Trocknung und Fermentation) als „natürlich“ angesehen werden kann, dürfen nur derartige Tabake und die
satz „natürlich “ erhalten. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Nikotinverminderung nur auf natürlichem Wege, nicht durch besondere chemische oder sonstige Behand⸗ lung, sei es bei der Trocknung oder Fermentation oder in einem gesonderten Arbeitsgang, erreicht ist. 4““ “
Unter Rauch im Sinne dieser Verordnung ist stets der Hauptrauch zu verstehen. Hierunter wird der Anteil des Ge⸗ samtrauchs verstanden, der beim Ziehen aus dem Mundstück⸗ ende des Rauchguts in den Mund des Rauchers gelangt, im Gegensatz zum Nebenrauch, der am Anzündende in die Luft entweicht.
Gewisse Fusätze zum Tabak sollen nach Angabe der Her⸗ steller das Nikotin chemisch binden (z. B. Kieselwolframsäure) oder fixieren (z. B. Extrakt von Origanum vulgare) oder seine Verbrennung katalytisch Següse (z. B. sogenannte „aktive“ seisenhaltige! Kohle) und so bewirken, daß bei ge⸗ wöhnlichem Nikotingehalt des Tabaks weniger Nikotin an den Rauch abgegeben wird. Zur gö solcher An⸗ gaben ist die Bestimmung des Nikotins im Tabakrauch nötig (vgl. Vorbemerkung).
An die genannten Tabakerzeugnisse müssen zum Schutze der Verbraucher bezüglich der Nikotinabgabe die gleichen An⸗ forderungen wie an nikotinarme bzw. nikotinfreie Erzeugnisse gestellt werden. Es darf bei ihnen im Rauch kein größerer Nikotingehalt auftreten als bei nikotinarmen bzw. nikotin⸗ freien Erzeugnissen. Es läßt sich auf Grund von Versuchen annehmen, daß bei der vorgeschriebenen Art des Verrauchens bei den in Deutschland üblichen Zigarettensorten rund 30 v. H. des Nikotingehalts der verrauchten Tabakmenge in den Haupt⸗ rauch übergehen, bei Zigarren im Durchschnitt 10 bis 15 v. H. Daraus und aus den Grenzwerten für nikotinarme und niko⸗ bafrei⸗ Erzeugnisse lassen sich die Grenzzahlen für den Nikotingehalt des Rauches berechnen; dabei 8 noch der für die Untersuchung vorgeschriebene Wassergehalt von 8 bis 10 v. H. zu berücksichtigen, so daß der Grenzwert für den Nikotingehalt des Hauptrauches für nikotinarme Zigaretten usw. 0,54 bis 0,55 v. H., der für nikotinarme Zigarren usw. 0,72 bis 0,74 v. H. Nikotin (bezogen auf verrauchte Tabakmenge mit einem Wassergehalt von 8 bis 10 v. H.) beträgt. Eine
etzt ist. Als
ist nicht angebracht, da beim Verrauchen von vollkom trockenem Rauchgut die Ergebnisse andere sein würden.
Die in den letzten Jahren in großer Anzahl im Vel
Rauch, besonders Spitzen mit Filtereinsätzen u. a., die; nur eine geringe Nikotinverminderung machen eine gesetzliche Regelung im Rahmen dieser V nung notwendig, und zwar erscheint, entsprechend de deren Bestimmungen dieser Verordnung, das Anbieten als Mittel zur Verringerung des Nikotingehaltes im nur dann zulässig, wenn diese mindestens 50 v. H. betall Bei der Untersuchung der hier genannten Mittel sind gleichende Rauchversuche mit und ohne das betreffende M. auszuführen. Als normale Durchschnittsware ist eine ham übliche Ware zu verstehen, die bei Zigarren usw. einen. tingehalt von etwa 1,5 v. H., bei Zigaretten und Pfez tabaken einen solchen von etwa 1,2 v. H. (bezogen auf Tuae substanz) aufweist und deren Feuchtigkeitsgehalt bei der U. suchung etwa 8 bis 10 v. H. beträgt. Da die Wirkung Mittel sich bei öfterer Benutzung ändert, muß im Un suchungsbefund angegeben werden, ob das Untersuchmn ergebnis mit dem unbenutzten oder mit dem bereits öften nutzten oder angerauchten Mittel gewonnen wurde. Als zeichnungen, die auf einen verringerten Nikotingehalt Rauch schließen lassen, sind z. B. auch Wortbildungen, Denikotea u. a., anzusehen.
Zu § 4
Nr. 1 und 2. Um Umgehungen zu vermeiden und den Verbraucher vor täuschenden Angaben zu schützen, auf der Beschriftung oder zur Werbung nur die in den; und 2 genannten Bezeichnungen zulässig sein. Andere B bildungen, wie z. B. „nikotinunschädlich“ oder „nik neutral“, werden ausgeschlossen. Da außer dem Nitotin Tabak und Tabakrauch auch andere Giftstoffe vorhanden sind ferner Angaben wie „entgiftet“ oder „giftfrei“ sellst vollständigem Nikotinentzug unrichtig und irreführend.
Es soll auch verhindert werden, daß Tahakwaren nicht eine der in den §§ 1 und 2 angegebenen Bezeichnm führen, unter Phantasienamen (z. B. Atox) oder in machungen in den Verkehr kommen, durch die der Ran den Eindruck gewinnt, daß es sich um ein unschädliches zeugnis oder eines mit geringem Nikotingehalt handelt.
Nr. 3. Zahlenmäßige Angaben über den Nikotin können bei gewöhnlichen Tabakerzeugnissen irreführen, die Mehrzahl der Verbraucher aus den Prozentzahlen! richtige Vorstellung gewinnen kann, ob der angegebene! tingehalt verhältnismäßig hoch oder niedrig ist, und verhältnismäßig hohe Nikotingehalte ihm als niedri gestellt werden können. Andererseits soll die Zulassumg zahlenmäßigen Angabe des Nikotingehalts bei nikotinan und nikotinfreien Tabaken und Tabakerzeugnissen der; strie als Anreiz dienen, die Bemühungen um weitere 5. setzung des Nikotingehalts fortzusetzen.
Nr. 4. Die Gefahr, die der Tabakgenuß allgemein! die verschiedenen gesundheitsgefährdenden Stoffe für die sundheit des einzelnen bedeutet, selbst wenn dem Tabat Nikotin entzogen ist, läßt alle Wortbildungen mit „Gesund und Hinweise in Wort und Bild auf eine gesundheitsförde oder gesundheitlich unbedenkliche Wirkung irgendeinen des Tabakgenusses als irreführend erscheinen; derartige! bildungen oder Hinweise sind z. B. „Gesundheitstabak’, sundheitsspitze“, „Rauchen mit... ist ges ndr, .„ Herz und Nerven“ und ähnliche.
XMWBekanntmachung. 1. Am 4. Juli 1939 wird an Stelle der jetzt bestehe Reichsbanknebenstelle in Graz eine Reichsbe stelle errichtet, der die Reichsbanknebenstel Klagenfurt angegliedert ist. Der Geschäftsbezirk sowie die Namen und
in dem Geschäftslokal der Reichsbankstelle in Gut kanntgemacht werden. 4 Reichsbanknebenstelle in Klagenfurt ist y i 1939 an von der Reichsbankstelle in! aobhängig. 8 3. Am 6. Juli 1939 wird an Stelle der jetzt besteh “ Reichsbanknebenstelle in Linz eine Reichsh stelle errichtet. b schriften der Vorstandsbeamten werden durch A. in dem Geschäftslokal der Reichsbankstelle in L kanntgemacht werden.
1939 an von der Reichsbankhauptstelle in Mür⸗ abhängig. 42
5. Am 8. Juli 1939 wird an Stelle der jetzt bestet
Reichsbanknebenstelle in Innsbruck eine Re bankstelle errichtet, der die Reichsbanknebe i Bregenz angegliedert ist. 3
3 eschäftsbezirk sowie die Namen und schriften der Vorstandsbeamten werden durch Am in dem Geschäftslokal der Reichsbankstelle in In bekanntgemacht werden.
6. Die Reichsbanknebenstelle in 1939 an von der Reichsbankstelle in In hängig. “
in, den 27. Juni 19399.
RNeichsbankdirektorium.
Bregenz ist vom? nsbrl
Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Bei
—
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigeng für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdamz
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen †† Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengest
erlin, Wilhelmstr. 32.
Acht Beilagen
Umrechnung des Nikotingehalts im Rauch auf Trockensubstanz
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbe
erschienenen Mittel zur Verringerung des Nikotingehaltz
im Rauch bewislll
schriften der Vorstandsbeamten werden durch Aufs
schen Ministeriums des Junern 4 chäftig. v.
Der Geschäftsbezirk sowie die Namen und . k1. 6. 39, Ausweise. — RdErl. 21. 6. 39, Ernennungsurkunden
4. Die Reichsbanknebenstelle in Salzburg ist vom 1
eamten.
85 Rℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 usgabe B (einseitig bedru g 8
zum Deutsche Nr. 147
Berlin, Donnerstag, den 29. Funi
Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).
8 8
8 Bekanntmachung 11I16X“ der überwachungsstelle für Metalle vom 28. Juni 1939, betr. Kurspreise für Metalle. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 de wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli c Pe2 Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallk assen anstelle der in der Bekanntmachung 4 18 b 9, 28 Puni hera. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 141 . Juni 1939) festgesetzt ise di genden Kurspreife sestgesetzt: 8n dwes. aesse. n.
Zink (Klassengruppe XIX)
Feinzink (Klasse XIX A) . bis 21,50 Rohzink ga e II Gh. 188⁰ bis 18 9 27 8
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihr öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger ;8 . x Berlin, den 28. Juni 1939. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing.
——
1“
. 2 8 2 2 „„
Bekanntmaͤchung.
Die am 27. Juni 1939 ausgegebene Nu “ 1 ppes ummer 2 Keichsgesetzblatts, Teil II, enthält: 9 er 26 des
Verordnu if für Ei b Jne ene zum Wehrmachttarif für Eisenbahnen. Vom
* Hi Heewehnn zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom *[ 1Seebiharungen 1 snnen ghen der Ge bezaftaatoeede hecesenan Lneb dlan
69 9eHanant achhc über das Reichsgesetzblatt. Vom 22. Juni
41 19
Postver⸗
u Fshas ½¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H.ℳ. ebühr Voreinsendung auf
sendungsg en: 0,03 K. ℳ für ein Stück bei unser Pegtscheckonto⸗ Berlin 96 200. 8
Berlin NW 40, den 28. Juni 1939.
Nichtamtliches.
Deutsches RNeich.
„Der Königlich Dänische Gesandte, Herluf Zahle, hat B H Nans 1939 verlassen. Während seiner Ab⸗ wesenheit führt Legationsrat de Steensen⸗Letz die Ge⸗ schäfte der Gefandtschaft. — g
Der Königlich Iranische Gesandte Nadir Arasteh hat 8 E 1 1939 2 ,e Während seiner Ab⸗ wesenheit führt Legationsrat A. V. Bader die 6
sesengfsesfü ꝛtion r die Geschäfte der
Nummer 26 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ vom 28. Juni 1939 hat folgenden 1 Verwaltung. RdErl. 19. 6. 39, 1 v. nichtbeamteten Gefolgschaftsmitgl. üb. 65 Jahre im ntl. Dienst. — RdErl. 19. 6. 39, Dt. Dienstpost Böhmen u. ihren. — RdErl. 20. 6. 39, Abgabe v. Pers.⸗Akten. — RdErl.
rhalt: Allgemeine
— Kommunalverbände. RodErl. 16. 6. 39, Ueber⸗ gszuweisgn. gem. § 18 Abs. 3 PrFAG. nteile d. Lastenträger f. Landstr. II. Ordn. an d. Kraftfahrz.⸗ teuerüberweisgn. im RJ. 1939. — RdErl. 22. 6. 39, Freimachg. landw. Werkwohngn. v. Betriebsfremden. — RdErl. 23. 6. 39, (g. v. Fortzugsbeih. beim Umzug in andere Gemeinden. — bl. 18. 5. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Geldern u. Moers. Vohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl.
v 6. 39, Durchf. d. Krankenversicherg. für Kriegshinterbliebene. Lolizeiverwaltung. RdErl. 21. 6. 39, Schankerlaubnis Baukantinen. — RdErl. 21. 6. 39, Beförderg. v. Pol.⸗Beamten d. Dt. Reichsbahn. — RdErl. 19. 6. 39, Offz⸗Anw. d. SchP. RdErl. 21. 6. 39, Beurteilg. d. Offz. d. SchP. u. Gend., die Laͤufe d. kommenden Jahres z. eförderg. heranstehen. — besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 19. 6. 39, An⸗ tungstafeln u. Modelle f. d. Gasschutausbildg. — KdErl. .39, Lehrg. f. Pol.⸗Wachtm. (SB.) d. Nachrichtenverbindungs⸗ stes. —, AdErl. 21. 6. 39, Dienstkleidg. f. Waffenmeisteranw. sdErl. 22. 6. 39, Benutzg. v. Dienstkraftwagen d. staatl. Pol.⸗ v . d. Insp. d. OrdnPol. — RdErl. 23. 6. 39, Schul⸗ zen d. Ordn Pol. — RdErl. 20. 6. 39, Berichtig. z. LDv. 755 chtl. f. d. Durchf. d. erweiterten Selbstschutzes im Luftschutz“. dErl. 21. 6. 39, Kosten d. Feststellg. v. Alkohol im Blute. — Lonenstandsangelegenheiten. RdErl. 23. 6. 39, Standesbeamte im Protektorat Böhmen u. Mähren. — atsangehörigkeit, Paß⸗ u. Ausländerpoli⸗ AdErl. 20. 6. 39, Auswandererbeförderg. — RdErl. 22. 6. „Dt. Volkszugehörigkeit. — Vermessungs⸗ u. Grenz⸗ en. RdErl. 22. 6. 39, Entfernungsbescheinign. — Volks⸗ undheit. RdErl. 23. 6. 39, Angaben üb. Mehrlings⸗ rten u. Blutsverwandtenehen. — RdErl. 19. 6. 39, Abgabe rzneien durch Gemeindeschwestern. — RdErl. 21. 6.39, Durchf. E“ v. 28. 9. 38; Errichtg. u. Unterhaltg. v. ikenpflege⸗ ulen. — Uebertragb. Krankh. d. 21. u. 22. Woche. Verschiedenes. Handschriftl. Berichtig. — Neuerschei⸗ ingen. — Stellenausschreibungen v. Gemeinde⸗ — Zu 58 durch alle Postanstalten. Carl nanns Verlag, Berlin W S, Mauerstr. 44. S g F fü
— RdErl. 19. 6. 39,
I. Stand der Reichsschuld.
Internationale 5 ½ % ige Anleihe des Deutschen Reichs 1930 und auf 90,8 Mill. R.ℳ für die Deutsche Aeußere Anleihe von 1924.
Bezeichnung der Schuld
Betrag (in Mill. R. ℳ)
Deutsche Aeußere Anleih
84
A. Fundierte Schuld.
a) Auf Reichsmark lautende Schuld: 4 ½ % Anleihe des Deut eichs 4,22” * .“ 70 auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938, Vierte 7195*5 auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938, Dritte 4 % Schatzanweitungen des Deutschen Reichs von 1933 ... u 43 % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938, 1“ 413 % ausloesbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938, /“ 4 ½ % Anleihe des Deutschen Reichs F1111“ Desgl., Zweste Ausgabe. .. 4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937, Fü EZEE11114“ o auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Err ae⸗ 1937, weeee 43 % ausloebare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937, ae 111“ o Anleihe des Deuts M“ gn Fe⸗ % Schatzanweisungen d Reichs 8* 1937 3 8 “ Schuldbuchforderungen, eingetragen auf Grund von § 65 des Gesetzes zur 5— der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse ö“ 4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Eee—] 4½3 % ausloshare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, e11...“ . — r. 1936. % atzanweisungen des Deut 8 8 1936 . 85 8 o Schatzanweisungen des Deut Reichs von 1936 r 2 8 — 4½3 % auslosbare Schatzanweisungen des Deut;chen Reichs von 1935.. 4 % Schuldscheindarlehn von 1935 . 4 ½ % Anleihe des Deutschen Reichs L11144“*“ 2e Zweite nb2 U“ o Schatzanweisungen des Deutschen 44Q von 1935 3 . ee üfch 8 o Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935 0 1“ ver 4 % Anleihe des Deutschen Reichs 1““ % Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1934 8 88 . Reicheschuldbuchforderungen für frei⸗ willigen Arbeitsdiennlt... Reichsschuldbuchforderungen, einge⸗ tragen auf Grund: a) des Kriegsschädenschlußgesetzes. b) der Peolenschädenverordnung . Schuldscheindarlehn von 1928 5 % Anleihe des Deutschen Reichs nleiheablösungsschuld des Reichs: 3 “ a) mit Auslosungsrechten.. b) ohne Auslosungsrechte.. Rentenbankdarlehn . Schuld des Reichs bei der Reichsbank
am 31. 12. 38]
Summe a
b) Auf fremde Währungen lautende Schuld 4a e2 89 o Aeußere Anleihe des t Reichs bvon 1990 „„ 3 ee Inteknationale b was Unlahe uternationale oige Anleihe des Deutschen Reichs — 1950 . “ . . . 89 8 3,5 fr. Fr. 8 .2 184,2 Eö“ 6 10,2 Z“ 61,7 ö111ö1“ 95,6 Schweiz. Fr..
. 33,8 1
““
e
„,* v 19 § (Nennbetrag).. 98 (Einlösungsbetrag zu
2 105 ⅓◻ = 41,1 8)
Schweiz. Fr. 8. 3 Schwed. Kr. 2 2 2*
8* 8*
Summe a:
20 936,3
1 297,0
22 913,9
Summe der fundierten
Die Umrechnung der fremden Währungen zu den Mittelkursen der Berliner des die Umrechnun
neuen Parität.
vom Schuldkapital abgesetzt;
t)
ebenfalls umgerechnet zu den
Schuld. ..
22 233,3 24 207,6
g des auf Belgas lautenden Schuldkapitals
Die infolge Mangels an Devisen Sonderkonto bei der Reichsbank überwiesenen Tilgungsbeträge wurden sich 88 31. März 1939, ittelkursen der Berliner Notierun 1 des Stichtags oder zur neuen Parität, auf 63,9 Mill. Rℳ für die
nicht transferierten, auf ein
in Reichsmark ist Stichtags erfolgt, zur
Die Unstimmigkeiten in den Aufrechnungen ergeben sich durch die Abrundungen.
Lfd. Nr.
Betrag (in Mill. R.ℳ) am
Bezeichnung der Schuld
B. Schwebende Schuld.
a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatz⸗ anweisungen mit Gegenwert.. (hiervon in den Monaten Januar /
März 1939 am offenen Geld⸗ ꝑc“
b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinslicher Schatz⸗ anweisungen ohne Gegenwert.. 1 45
Umlauf an Reichswechsel. . -— 399
Kurzfristige Darleben. 5
Betriebskredit bei der Reichsbank.. 27,
Summe der Zahlungsverpflichtungen 6 428,5
Schatzanweisungen zum Zwecke von icherheitsleistungen us.
Summe der schwebenden Schuld
106,4 6 534,9
II. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.
5 013,0
1 Steuergutscheine alter Art
„ 2 7.2 2 Anleihestock⸗Steuergutscheine.
106,9
7
V 1,8 1072,2
Handelsteil.
Berliner Börse am 29. Juni.
Aktien freundlicher, Renten stetig.
„ Entsprechend den vorbörslichen Erwartungen waren die Aktienmärkte am Donnerstag zumeist auf einen freundlicheren Ton gestimmt, da seitens des Berufshandels angesichts des ver⸗ schiedentlich recht gaex w. Kursstandes Rückkäufe vorgenommen wurden und auch die Bankenkundschaft zum Teil mit Kaufauf⸗ trägen vertreten war. Andererseits erfolgten hier und da aber auch Abgaben, so daß die Kursentwicklung wiederum eine einheit⸗ liche Linie vermissen ließ. Es überwogen jedoch auf nahezu allen Markigebieten kleinere Besserungen.
Von den meist befestigten Montanen sind vor allem Harpener und Mansfeld mit einer Steigerung von je 1 ¼½ % zu nennen. Mannesmann bröckelten hingegen um *% % ab. Bei den in ruhi⸗ * Haltung verkehrenden Braunkohlenaktien ermäßigten sich 28 Erdöl 9 Ilse g erhöhten ihren Stand im ¼ %. glianteile gaben mit Ausnahme von Winters (+ %⅛) leicht nach. b „Aluch Farben waren in der chemischen Gruppe um ¼ rückläufig, während Rütgers und k-v⸗ um 8 bzw. 2*8 höher ankamen. Gummi⸗ und Linoleumpapiere lagen still, Deutsche Linoleum büßten 1 % ein. Elektro⸗ und en N.⸗. aktien zeigten uneinheitliche Kursentwicklung. Vielfach sah man hier sogar Strichnotizen. Eine größere Veränderung 24,88. nur HEW (— 1 %). Bei den Autoaktien und Maschinenfabriken waren BMW (— 1 ½) und Demag (— 1 %) stärker ermäßigt, andererseits zogen Orenstein um 1 ½ und Schubert & Salzer um 1 ¼ % an. Stärker erholt waren zum Teil auch Schiffahrtsaktien, wobei Hapag 1 ½ % gewannen. Sonst sind noch Junghans mit 1 ¼ % Im übrigen gingen die Abweichungen nach beiden Seiten kaum über ¼ % -. . Im weiteren Verlaufe ergaben sich an den Aktienmärkten nach der zunächst zu beobachtenden Befestigung vielfach wieder Kursrückgänge von bis zu ½¼ %. Als Ausnahmen sind u. a. Aschaffenburg, Dortmunder Union und Bemberg (je + )[jœ *%) zu
nennen.
Gegen Ende des Verkehrs verlief das Geschäft sehr i Die Schlußkurse behaupteten jedoch meist den Füh e beendeten Deutsche Erdöl den Börsentag mit 118 ½, Farben mit rvevees EEEE11 sich ¶ und Reichsbank
in den Anfangsstand um ¼ . AE Caben hingegen aus 18 ꝓ) N nach. 8 ee — „Am Kassamarkt zeigten Banken meist Vortagskurse. Das gleiche galt für Hypothekenbanken. Hamburger 88 b .—. je⸗ doch ⅛ % höher, hein.⸗Westf. Boden und Westdisch. Boden je ½ % niedriger bewertet. Bei den Kolonialpapieren war die Grundstimmung schwächer. Doag und Kamerun ermäßigten sich um je 3 %, Neuguinea um -1 %. Otavi verloren ½ 8 „Bei den zu Einheitskursen gehandelten Industrieaktien eine größere Zahl von Verlusten ein, die 2 ½ ’5 4 % — mrene-* EE“ sich 8 aber um Veränderungen egen den letzten Kurs. inische Spiegel büßten 2 Notierung sogar 6 % ein. 88n “ Am Rentenmarkt stellten sich Reichsaltbesitz auf unv. 131,80. Gemeindeumschuldung wurden mit 98,70 (+ 5 Pf.) gehandelt. Am Kassarentenmarkte bewegten sich Hyp.⸗Pfandbriefe und Kommunalobligationen auf letztem Stande. Liquidationspfand⸗ briefe bröckelten zum Teil eine Kleinigkeit ab. Stadtanleihen waren meist gestrichen bzw. unverändert. *% % höher lagen 26 er Dresden⸗Gold, je ¼ X abgeschwächt waren 28 er Solingen und 26 er Duisburg. Provinzanleihen konnten sich meist
haupten. Thüringer Altbesitz mit
ein 8 e enn F- e ewinn von bzw. 0,20 % zu erwähnen. Länderanlei sowie Reichsanleihen hielten sich auf dem — strieobligationen waren wenig verändert, Lespoldgrube allerdings eee a .
Steuergutscheine II notierten bei einem Umsatz von 150
Reichsmark unverändert 97 ½, dto. Juli mit 9789 828 10 niedriger, wobei ein Betrag von 400 000 K. £ℳ umging. Steuer⸗ gutscheine I waren später mit 103 ½⁄8 gegen 103,1 am Vortag
Der Privatdiskontsatz blieb mit 227 9% unverändert.
zu hören. 8 Am Geldmarkte lauteten die Blankot ldfäte nrit 2 ⁄% bi 3 ½⅛ um *% % höher. otagesgeldsätze mit 2 1% bis
Bei der amtlichen Berliner 8 lag der Gulden
mit 132,35 (132,30) etwas fester. Dollar, Pfund und frz. Fra sowie Schweizer Franken beben unverändert. - 8 8 2*