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taatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939. S. 2
84
Herstellungsort
—— ——————————— — — — Hersteller .
Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde der Entscheidung
Aufschrift: „Die Beschützer der abendländischen Kultur“ und Schrift: „Adolf Hitler“. Alabasterkunstguß
Ehrenmals von Laboe
und 1861 a/2) Lesezeichen mit dem in Seide gewebten Bild des Führers
klebebildchen)
stellung
ur Aenderung und Ergänzung der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs *).
Vom 28. Juni 1939. 8
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über den Güterfern⸗ verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 738) wird verordnet:
Artikel 1
In § 4 der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs vom 17. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 270 vom 19. November 1938 und Reichsgesetzbl. 1I S. 1663) werden die Worte „l1. Juli 1939“ durch „31. Dezember 1939“ ersetzt. Artikel 2 In § 2 Abs. 1 wird hinter Nr. 2 eingefügt: 4 3. Auf den Behältern für flüssigen Kraftstoff ist mit Oelfarbe deutlich lesbar das Fassungsvermögen in Litern und der Durchschnittsverbrauch an Kraftstoff je 100 km für das beladene Fahrzeug (ohne Anhänger) in Litern anzugeben.
4. Auf der Innenseite der rechten Tür des Führer⸗ bauses ist das Baujahr, die Nutzlast und die Höchst⸗ geschwindigkeit in Kilometern je Stunde anzuschreiben.
5. Die Fläche unter den RKB⸗Schildern ist zu grundieren und schwarz zu streichen. 4
Artikel 3 7*. Die durch Artikel 2 vorgeschriebenen Beschriftungen am Sroftstoffbehälter sowie, am Führerhause sind; bis zum 1. August 1939, die Grundierung und der schwarze Anstrich den RKB⸗Schildern bis zum 31. Dezember 1939 anzubringen. 1““ v“ Berlin, den 28. Juni 1939.
Der Reichsverkehrsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: Waldeck.
*) Betrifft nicht den Reichsgau Sudetenland. w6b ff cht chsg 9
FSBestimmungen “ über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland.
VBom 28. Zuni 1939.
Auf Grund des § 6 der Zweiten Verordnung über das Verwundetenabzeichen und seine Einführung im Lande Oesterreich, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 790) gebe ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen in der für die vorbezeichneten Gebiete anzuwendenden Fassung wie folgt bekannt: 8 1
(1) Das deutsche Verwundetenabzeichen soll nunmehr auch die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark, aus den sudeten⸗ deutschen Gebieten und aus dem Memelland auszeichnen, die im Weltkriege für das vom Führer geeinte Großdeutsche Vaterland geblutet oder durch feindliche Einwirkung ihre Gesundheit verloren haben.
(2) Ehemalige Angehörige der österreichisch⸗ungarischen Nachfolgestaaten, die im Weltkrieg der deutschen Wehrmacht angehört und bisher keinen Antrag gestellt haben, können den Antrag nachholen.
(3) Der Erlaß über das Verwundetenabzeichen für An⸗ gehörige der Freiwilligen Krankenpflege, des Freiwilligen Automobilkorps und des Freiwilligen Motorbootkorps vom 30. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Sctaatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1936; Reichsarbeitsbl. 22/1936 S. V 43) gilt sinngemäß auch in der Ostmark, in en eutschen Gebieten sowie im Memella
8 1.““ 2. 8 83 —
(1) Als Verwundungen gelten alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare und mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Schwere der Ver⸗ letzung.
(2) Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger oder strafbarer Handhabung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu. 4
(1) Einer Verwundung kann eine sonstige Gesundheits⸗ beschädigung gleichgeachtet werden, wenn sie die Folge einer Kriegsdienstbeschädigung im Sinne der Vorschriften über die
3
5 6
Kunstblatt mit den Bildnissen des Duce und des Führers und der Führerbüste auf Sockel, insgesamt 20 cm hoch, mit Hoheitszeichen
Porzellan⸗Gebrauchsgegenstände: Eierbecher, Aschenbecher, Gedecke, Mokkatassen, Dosen und Bonbonnieren mit der Abbildung des
Geburtstagsglückwunschkarten, auf denen Angehörige der HJ. und des BDM. in Uniform gezeigt werden (Karten⸗Nr. 1895 a/4
Darstellung von HJ. und BDM. auf Fahrt und im Lager (Auf⸗ Blechspielzeug: Deutsche Soldaten Cri⸗Cri in liegender Schützen⸗
Unzulässig. Fa. Graphische Kunstanstalten F. Bruck⸗
mann K. G. Carlo Viviani
Porzellan A. G. Mitterteich
München Chemnitz
schenreuth
Magdeburg
Fa. August Göbels Söhne Union Lernmittel GmbH.
Fa. Johann Hammerer und Blechspielwarenfabrit r.
Der Reichsminister für
Kühlwein,
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Frontzulage (Reichsversorgungsgesetz § 31 a) ist und die Vor⸗ aussetzungen für die Gewährung der Frontzulage am 1. Mai 1939 erfüllt waren.
(2) Kriegsdienstbeschädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage liegt vor, wenn die Dienstbeschädigung auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhält⸗ nisse zurückzuführen ist, d. h. wenn sie in unmittelbarem Zu⸗ sammenhange mit der Kriegsführung steht. Dies ist im Etappen⸗ oder Heimatgebiet nur dann der Fall, wenn die Dienstbeschädigung dadurch herbeigeführt ist, daß kriegerische Ereignisse oder Zustände von der Front auf das Etappen⸗ oder Heimatgebiet übergegriffen haben oder die dienstliche Tätig⸗ keit durch Kampfhandlungen unmittelbar beeinflußt wurde. In den Schutzgebieten erlittene Dienstbeschädigungen, die auf die besonderen, nur dem Dienst in der Schutztruppe eigentüm⸗ lichen Verhältnisse zurückzuführen sind, stehen im Sinne dieser Vorschrift einer Kriegsdienstbeschädigung gleich.
11 Voraussetzung für die Anerkennung einer Verwun⸗ dung (Nr. 2 Abs. (1)) ist, daß ärztliche Behandlung not⸗ wendig war.
(2) Für Angehörige des Kolonial⸗Militärdienstes ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn glaubhaft nach⸗
gemi en ist, daß infolge Fehlens von Aerzten die Behandlung 2
urch andere Personen stattgefunden oder der Betreffende sich selbst behandelt haat. 6 1 1.“
1) Das Abzeichen besteht aus Eisen und zeigt a) hei Heeresangehörigen und Angehörigen des Kolonial⸗Milsärdienstes: auf seinem von einem Lorbeerkranz einge⸗ faßten Schild einen Stahlhelm auf zwei ge⸗ kreuzten Schwerterrt1/. bb bei Marineangehörigen: 6 3 auf seinem von einer Ankerkette eingefaßten, ovalen Schild einen Anker mit zwei darüber gekreuzten Schwertern.
(2) Für Marineangehörige, die verwundet worden sind, während ihr Marineteil einem Truppenverband des Heeres oder der Kolonialtruppen taktisch unterstellt war, ist das Ver⸗ wundetenabzeichen des Heeres zuständig. In fraglichen Fällen kann das Versorgungsamt entscheiden, für welches Ab⸗ eichen der Berechtigungsausweis zu erteilen ist, wobei nichts im Wege steht, den Wunsch des Antragstellers zu berück⸗
sichtigen.
(1) Das Abzeichen ist schwarz bei ein⸗ und zweimaliger, mattweiß bei drei⸗ und viermaliger, mmattgelb bei fünf⸗ und mehrmaliger Verwundung.
(2) Mehrfache, bei der gleichen Kampfhandlung erlittene Verwundungen gelten als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteiligung am Gefecht eingetreten ist. Rückfälle oder weitere Folgen der⸗ selben Gesundheitsstörung gelten nicht als neue Beschädigung.
(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen können den Berechtigungsausweis für das mattweiße Verwundetenabzeichen erhalten alle Kriegsteil⸗ nehmer, bei denen die Verwundung (Nr. 2 Abs. (1)) oder eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung (Nr. 3) den glatten Verlust einer Hand, eines Fußes, eines Augapfels, den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, eine schwere Hirnverletzung oder abstoßend wirkende und den Umgang mit Menschen er⸗ schwerende Entstellungen des Gesichts zur Folge gehabt hat.
(4) Ferner können ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen den Berechtigungsausweis für das mattgelbe Verwundetenabzeichen alle Kriegsteilnehmer erhalten, bei denen als Folge von Verwundungen (Nr. 2 Abs. (1)) mehrere der in Abs. (3) bezeichneten Merkmale zu⸗ treffen, ferner durch Verwundung (Nr. 2 Abs. (1)) erblindete oder schwerhirnverletzte Pflegezulageempfänger.
(5) Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens erlischt die Berechtigung zum Tragen des bisherigen.
6 1“
* “
1“ 1u6. 8
(1) Die Berechtigung zum Tragen des Verwundeten⸗ abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus den sudetendeutschen Gebieten, die im Weltkriege in der österreichisch⸗ungarischen bewaffneten Macht oder auf seiten der übrigen Verbündeten Kriegsdienste geleistet haben, wird ausschließlich durch die Erteilung des Berechtigungsausweises erworben.
(2) Mit der Erteilung des Berechtigungsausweises erlischt die Befugnis zum Tragen der österreichisch⸗ungarischen Ver⸗ wundetenmedeaille.
(3) Die Berechtigung zum Tragen. des Verwundeten⸗ abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus dem Memelland wird
Mitterteich, Landkreis Tir⸗
8 Polizeipräsidium München 29. Dezember 1938
8 Abt. 1/Pr. V Wa.
Regierungspräsident Chemnitz 18. Januar 1939
P III P Pr. 1/39
Der Regierungspräsident in Regens⸗ 28. Januar 1939 burg Nr. 1051 b 15 1
22. Februar 1939 IV 1. 7005
2„ 2. Mär
Polizeipräsident Magdeburg
1939 I b H S
12. April 1939 Nr. 869
16. Mai 1939 Nr. 1 C 8421
Regierungspräsident in Aussig Württ. Landesgewerbeamt Stuttgart Bayer. Staatsministerium f. Wirtsch.
Abt. f. Handel, Industrie und Ge⸗ werbe
J. A.: Dr. Biebrach.
durch das Besitzzeugnis oder die ordnungsmäßige Eintragung der Verleihung in einer Militärdienstzeitbescheinigung, einem Kriegsranglisten⸗ oder Kriegsstammrollenauszug nachgewiesen. Beim Fehlen dieser Urkunden wird die Befugnis zum Tragen des Verwundetenabzeichens auf Antrag durch den Berech⸗ tigungsausweis erteilt.
8. (1) Die Ausfertigung der Berechtigungsausweise liegt den Versorgungsämtern ob. (2) Für die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter gilt folgendes: A. Zuständigkeit für Rentenversorgungsberechtigte:
Zuständig ist das Versorgungsamt, das für die Gewäh⸗ rung von Versorgungsbezügen nach dem Reichsversorgungs⸗ gesetz zuständig ist oder zuständig sein würde. Es sind dies:
e —
Bezirk
Versorgungsamt Sitz, Anschrift
a) für die Ostmark:
Reichsgau Wien Buchstaben A bis G Reichsgau Wien Buchstaben H bis Z Reichsgau Niederdonau einschl. der eingegliederten ehem. sudetendeutschen Ge⸗ bietsteile Reichsgau Oberdonau einschl. der eingegliederten ehem. sudetendeutschen Ge⸗ bietsteile I Reichsgaun Steiermark
Reichsgau Kärnten
Wien I, Nibelungengasse 10
Linz, Blumaner Str. 2
ög’ene 424. 28 Klagenfurt, Viktringerring 26 Innsbruck, Herzog⸗ Friedrich⸗Str. 3 Augsburg 2, Morellstr. 30
Klagenfurt Innsbruck Reichsgaue Salzburg, Tirol — Vorarlberg für die ehem. österreichi⸗ schen Gemeinden Jung⸗ holz und Mittelberg
für die sudetendeutschen Gebiete:
Karlsbad, ARegierungsbezirk Eger Parkstr. 14 Humboldtfer 14 Troppau, Gabelsbergerstr. 15 ferner: Regensburg I, Bertholdstr. 2. Landshut 1, Friedhofstr. 7
Regierungsbezirk Aussig Regierungsbezirk Troppau
8 für die in das Land Bayern eingegliederten ehem. sudetendeutschen Gebietsteile Ratibor, für das Hultschiner Breite Str. 16 Ländchen
c) für das Memelland: Insterburg, Memelland. 8 Friedrichstr. 7 “ 8 B. Zuständigkeit für Berufsmilitärpersonen (Empfänger von Ruhegehalt — Ruhegenüssen — auf Grund früherer militärischer Dienstleistung):
a) für die ehemaligen Berufsmilitärpersonen der österreichisch⸗ungarischen bewaffneten Macht, die in den Bezirken der unter A (Zuständigkeit für Rentenversorgungsberechtigte), Buchstaben a) und b) bezeichneten Versorgungsämter wohnen, das
Versorgungsamt I Wien.
b) für das Memelland: Versorgungsamt Königsberg (Pr.), Königsberg (Pr.) 9, Brahmsstr. 9. 8 C. Zuständigkeit für Antragsberechtigte im Ausland:
a) für die Ostmark und die sudeten⸗ deutschen Gebiete: Versorgungsamt I Wien (für die unter A und B bezeichneten Antragsberechtigten).
b) für das Memellande 6 aa) für Rentenversorgungsberechtigte 3 (vgl. vorstehend unter A) Versorgungsamt Insterburg Ruhegehaltsempfänger— (vgl. vorstehend unter B) Versorgungsamt Königsberg (Pr.).
() Auskunft über das zuständige Versorgungsamt er⸗ teilen die örtlichen Gemeindebehörden und die Polizeibehörden.
Landshut Ratibor
8
“ 5 „v 2
abzeichen und seine Einführung im
39.
(1) Die Berechtigungsausweise werden nur auf Antrag ausgefertigt; das Oberkommando der Wehrmacht erläßt für
die eee. von Angehörigen der Wehrmacht er⸗ gänzende Bestimmungen.
62) Der Antragsteller muß ehemaliger An ehöriger der österreichisch⸗ungarischen Monarchie oder als emelländer deutscher Staatsangehöriger gewesen sein und jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Anträge von Hinterbliebenen sind ausgeschlossen.
4) hur Stellung eines Antrages ist nicht berechtigt, ie bürgerlichen Ehrenrechte verloren und sie bis zum Ablauf der Antragsfrist (30. Juni 1940) nicht wiedererlangt hat, ferner, wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aber⸗ kennung oder Widerruf der Einbürgerung verloren hat, wer nicht in Ehren aus der bewaffneten Macht ausgeschieden ist oder durch eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist.
(5) Für die Anträge der Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus sudetendeutschen Gebieten sind Vordrucke nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) und für die Anträge der Kriegsteilnehmer aus dem Memelland Vordrucke nach dem mit den Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und eenhescher Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1936) ekanntgegebenen Muster (Anlage 2 — vgl. dort Nr. 8 Abs. (5)) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs⸗ ämter unentgeltlich ab.
(6) Den Anträgen sind nach Möglichkeit in Händen der Antragsteller befindliche Beweisstücke beizufügen (Militär⸗ papiere, Rentenbescheid, ö ostbriefe usw., Bescheini⸗ gungen der österreichischen Dienststellen auf Anträge für die Verwundetenmedaille, Zeugenerklärungen usw.). Eine un⸗ mittelbare Inanspruchnahme des Heeresarchivs in Wien, eines Krankenbuchlagers usw. zur Beschaffung von Unter⸗ 1s durch den Antragsteller ist nicht zulässig. Notfalls ver⸗ anlaßt das Versorgungsamt die 42ö2 Erhebungen. Von der Beifügung von Unterlagen können Empfänger von Ruhegehalt auf Grund militärischer Dienstleistung oder sonstigen Versorgungsgebührnissen absehen, wenn ihre Akten beim Versorgungsamt ausreichenden Aufschluß geben; uner⸗ läßlich ist dann aber die genaue Angabe des letztbekannten Geschäftszeichens.
(7) Die Anträge sind bei den nach Nr. 7 Abs. (2) zu⸗ ständigen Versorgungsämtern zu stellen. Kriegsteilnehmer im Ausland stellen die Anträge bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die sie an das nach Nr. 7 Abs. (2) zuständige Versorgungsamt weiterleitet. Antrags⸗ berechtigte, die nicht nur vorübergehend im Altreichsgebiet wohnen, stellen die Anträge bei dem für ihren Wohnsitz zu⸗ ständigen Versorgungsamt, das sie mit den etwa vorhandenen Unterlagen, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark handelt, an das Versorgungsamt I Wien und, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus den sudeten⸗ deutschen Gebieten handelt, an das Versorgungsamt Aussig zur endgültigen Entscheidung weiterleitet.
(8) Die Antragsfrist beginnt am 1. Juli 1939 und endet am 30. Juni 1940. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller Gründe für die Fristversäumnis geltend machen kann, die einen Verzicht des Versorgungsamts auf den Ein⸗ wand der Fristversäumnis rechtfertigen. hu“
8 10. (1) § 8 der Zweiten Verordnung über das Verwundeten⸗ Zande Oesterreich, in den sudetendeutschen Gebieten, sowie im Memelland vom 20. 4. 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 790) gilt sinngemäß auch für Un⸗ billigkeiten und Härten, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben. (2) Die Entscheidung über die Anträge übertrage ich den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgültig.
11. Spofern sich in einzelnen Fällen bei der Durchführung der Bestimmungen besondere Härten ergeben, kann das Ver⸗ sorgungsamt, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark oder aus den sudetendeutschen Gebieten handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Ostmark in Wien 1, Hanuschgasse 3, und, sofern es sich um einen Kriegs⸗ teilnehmer aus dem Memelland handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Brandenburg⸗Pommern in Ber⸗ lin⸗Schöneberg, eine für den Antragsteller günstigere Ent⸗ scheidung treffen. — 8
Allle mit der Erteilung des Berechtigungsausweises ver⸗ bundenen Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen sind gebühren⸗ und stempelfrei.
v
Die Behörden und die Dienststellen der Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind den Versorgungsbehörden gegen⸗
über bei der Durchführung der Verordnung zur Rechts⸗ und Amtshilfe verpflichtet. 12 v“
11““
Das Abzeichen wird — auch an Kleidung — auf der linken unteren Brust getragen.
8 15. (1) Ein Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungs⸗ ausweises besteht nicht. (2) Die Entscheidungen der Versorgungsämter sind end⸗ gültig und deshalb keinem Rechtsmittel unterworfen. 16.
Der eeSAerteper hat nur Gültigkeit, wenn er zu Lebzeiten des Antragstellers erteilt ist. “
Die Wiedereinziehung zu Unrecht ausgefertigter Be⸗
rechtigungsausweise geschieht im Verwaltungszwangsver⸗ fahren.
Berlin, den 28. Juni 1939. 1
DSDer Reichsarbeitsminister.
„ Fraateealbie..
Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Tragen 6 des Verwundetenabzeichens.
(Kyffhäuser) und der Reichstreubund ehem. Berufssoldaten
haben sich bereit erklärt, den Antragsberechtigten — auch
Nichtmitgliedern — durch ihre örtlichen Untergliederungen 9 bei der Ausfüllung dieses Vordrucks Hilfe zu leisten.
Die NS.⸗Kriegsopferversorgung, der v2eöe
Anlage 1.
(Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt )
Vor⸗ und Familiennamen (Rufname unterstreichen)
Geburtsort und Geburtstag
Gegenwärtiger Beruf
„Letzter militärischer Dienstgrad
Wohnort und Straße
Staatsangehörigkeit
Verwundungen und sonstige Gesundheitsbeschädigungen Angabe a) der Art b) des Zeitpunktes e) des Gefechtsortes, cdh) des Truppen⸗ oder Marineteils (mit Komp., Batte⸗ rie usw.), bei dem die Verwundung oder die Ge⸗ sundheitsbeschädigung eingetreten ist, e) über ärztliche Behandlung, insbesondere Lazarett⸗ behandlung (Zeit, Ort, Bezeichnung des Lazaretts), ferner bei Verwundung und gleichzeitiger Gefangen⸗ nahme, Angabe †) des Feindstaates, g) der Gefangenlager (Lazarette), h) des Durchgangslagers bei der Heimkehr.
der Verwundung oder der Gesundheitsbeschädigung,
Beziehen Sie oder haben Sie bezogen 8 8 3 Ruhegenüsse? 1 b) Rente auf Grund der Versorgungsgesetze? e) Frontzulage? d) Unterstützung? 1 f Bejahendenfalls: “ 8 von welchem Versorgungsamt (Landesinvalidenamt)? unter welchem Geschäftszeichen?
9. Ist ein Antrag auf Zuerkennung der österreichisch⸗ ungarischen Verwundetenmedaille geptell worden? 89 A. vr. 8
nes t 11 1
a) von wem ist der Antrag gestellt worden? b) bei welcher Dienststelle? “ c) ist ein Bescheid darauf erteilt worden und in welchem Sinne? (Falls im Besitz, hier beifügen)
8 3 2. 44 † 22 1 e. Froin Ig. a Lbe, “ 11“1“ “ 1
10. Ist Ihnen die österreichisch⸗ungarische Verwundeten⸗
medaille zuerkannt worden? “ Bejahendenfalls:
a) für welche Zahl von Verwundungen?
b) für welche Schädigungen der Gesundheit?
e) ist die Zuerkennung durch eine Legitimation be⸗ glaubigt worden? im Besitz, hier beifügen; sonst Angaben, wie in erlust geraten)
11. Als Unterlagen für die Angaben zu 7 bis 10 sind
8
Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit entsprechen, Tragen des Verwundetenabzeichens für Heeresangehörige —
mattgelb — zu erteilen.
““
1. Zu Spalte 7 bis 10: Reicht der Raum ih diesen Spalten nicht aus, so ist eine e;. beizufügen.
2. Zu Spalte 11: Besitzt der Antragsteller keine Beweis⸗ stücke, so ist dies zu vermerken. Eine Inanspruchnahme des Heeresarchivs in Wien, eines Krankenbuchlagers usw. zur Beschaf ung von Unterlagen ist nicht zulässig. Notfalls veneekeßt as Versorgungsamt die erforder⸗ lichen Erhebungen.
3. Zur Antragsformel am Schluß: Zur Stellung eines Antrages ist nicht berechtigt, wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren und sie bis zum Ablauf der An⸗ tragsfrist (30. Juni 1940) nicht wiedererlangt, ferner wer die Reichsangehörigkeit durch Aberkennung oder durch Widerruf der Einbürgerung verloren hat, wer nicht in Ehren aus der bewaffneten Macht ausgeschieden oder durch eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft
geraten ist.
868
1
und beantrage, mir die Berechtigr
zum veangehörige — in schwarz — mat —
—.—
(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt)
ceernca Pmhta
Versorgungsamt
. a) Berechtigungsausweis für Berwundetenabzeichen schwarz — mattweiß — mattgelb — für Heer — Marine — erteilen.
d)⸗Antrag ablehnen — Bescheid fertigen. 2. Unterlagen (Spalte 11) mit — Ausweis — Bescheid — r. “ v 3. Im Verzeichnis vermerken. 4. Vorgänge abtreunen, mit Vermerk verse — zu den Versorgungsakten geben — ab⸗ 5. Zu den Sammelakten. L“
88