9 3 ve 8
——C ¹ 8 *
Sondererlaß 111161“ Anordnung 7z Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs⸗ und Ver⸗
Verordnung über das Verwundeten⸗ zur Aufhebung der Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung wendungsverbot fallen. 1. b abzeichen. “ der deutschen Porst⸗ und Holzwirtschaft, betr. Marktschutz füir (3) Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher baum⸗ Vom 28. Juni 1939 die österreichische Forst⸗ und Holzwirtschaft, vom 27. September wollhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, ist ein Aus⸗ “ 1“ “ 1938. “ 8 sweichen auf Spinnstoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Auf Grund des § 8 der Zweiten Verordnung über das 1 Wolle einschließlich Reißwolle oder Flachsfasern oder ⸗abfälle Verwundetenabzeichen und seine Einführung im Lande 8 Vom 22. Juni 1939. aller Art enthalten, unzulässig. . Auf Grund der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und
Oesterreich, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im
Memelland vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 790) bestimme e“ Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Druckverbot und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937)
2 zich vera. n. von Unbilligkeiten und Härten für das 8 1. Anträge auf Erteilung des Berechtigungsausweises und des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Einführun 88 SCgS aars 1111 bas ehe die wegen Fehlens der Vor⸗ reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗- und 1. 240 319”ge F 36 der Ueberwachungsstelle für aussetzungen fü 8 3 Fr 3 Sohr 2* 1 2 L 2 O & . 0 7 — 7 7 7¼ 9* setzungen für den Bezug der Frontzulage am 1. Februar eee l th n eng “ vom 5. Juli 1938 b12325252 “ di kannt sind. - Einziger Paragraph: 8 4ea si
1936 abgelehnt worden sind oder abgelehnt worden wären, können wiederholt oder noch nachträglich gestellt werden, 8 4 Die Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung der deut⸗ Uebergangsbestimmungen schen Forst⸗ und Holzwirtschaft, betr. Marktschutz für die öster ⸗ 1 Eöe
wenn die Voraussetzungen für den Bezug der Frontzulage am 8 Mai 1939 gegeben sind. 8 8 .In Fällen, in denen eine bei Abla üng⸗ 88 1 Inkrafttreten dieser? 1 1 — lichen 2e Föleh (31. Dezember 1936) vsne he lerenh- reichische Forst⸗ und Holzwirtschaft, vom 27. September 1938 hünal 9 .Ss he setzung nachträglich eingetreten ist oder noch eintritt, können (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger F* 1eggst zu berücksichtigen 5 8 Anträge auf den Berechtigungsausweis noch nachträglich Nr. 229 vom 1. Oktober 1938) und die Nähere Anweisung hier⸗ ge 8 . 1 üllu solch si enr zabschlüsse, die vor d Z 1 zu vom 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt der Forstver⸗ „(2) Zur Erfüllung solcher Ver aufsabschlüsse, die vor dem waltung Nr. 41 vom 13. Oktober 1938) treten mit Wirkung Inkrafttreten der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und vom 1. Juli 1939 außer Kraft. Verwendungsverbot betroffenen Waren getätigt worden sind,
— gegebenenfalls auch für eine höhere Stufe — gestellt werden. Hierzu gehören z. B. Fälle folgender Art: bei dürfen baumwollhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestimmun⸗
zum Deutschen Nr. 148
zu § 8 8 Zweiten Funi
Berlin, Freitag, den 30.
Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Dr. Wienbeck. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
Erste Bekanntmachung 8
der Ue erwachungsstelle für Baumwoll
1 garne und ⸗gewebe
—⸗ 1v 1 — über die Herstellung und Ver⸗ Vom 30. Juni 1939. endung aumwollhaltiger Erzeugnisse Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom vom 30. Juni 1939. 8 8 Fveen e. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung Auf G 8 2 Abs. 2 b⸗ der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761 stehent n. der werden nach⸗ in Verbindung mit der Brorhaaens Hbercha e 2 haltige Erzeugnisse nicht ekanntgegeben, für die baumwoll⸗ Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Set Sen mehr hergestellt oder verwendet 1, v. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber⸗ Evrrr, g. für Oberbekleidung (s. a. Futterstoffe), wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom -ne- 5. ter, 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ Balkanschkege “ 97 Reich26- vom 7. November 1935) wird auf Anweisung
1 2 (s. a. C irme), es Reichswirtschaftsministers angeordnet: Bestattungswäsche (s. a. Kranzschleifen, Sargausstattung), 8ab “ § 1
Erzeugnisse.
Erste Bekanntmachung
der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zur Anordnung — TV 2 — über die Herstellung wendung leinenhaltiger Erzeugni
vom 30. Juni 1939.
und Ver⸗
“
Bettüberdecken (s. a.
a) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit „sonstigen Gesundheitsbeschädigungen“ hat seiner⸗ zeit den berücksichtigungsfähigen Mindestgrad nicht erreicht, inzwischen aber überschritten und zur Bewilligung der Frontzulage geführt.
b) Ein seinerzeit schwerhöriger Kriegsbeschädigter hat nach Ablauf der ursprünglichen Antragsfrist den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren zu beklagen; ihm kann nunmehr das mattweiße Ver⸗ wundetenabzeichen zuerkannt werden.
der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft.
Berlin, den 22. Juni 1939. Der Vorsitzende
Parchmann. “
8 Bekanntmachung “ zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom
gen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und ver⸗ wendet werden, als die Auslieferung dieser Waren innerhalb von drei Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren möglich ist.
Nonaten nach der Bekanntgabe der von dem
(3) Neue Kauf⸗ und Lieferungsverträge in baumwoll⸗
haltigen Erzeugnissen für die auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs⸗ und Verwendungszwecke dürfen nur noch abgeschlossen werden, wenn es sich um bereits hergestellte
Tüllbettdecken,
Daunendecken (s. a. Steppdecken), “ Fahnen,
Flaggen, Futterstoffe für Frauenkleidung, Hüte un Mützen 1b Koffer⸗ und Lederwaren und Gummischuhwerk (warm
vulkanisiert) (s. a. Aermelfutter, Jackenfutter, Leib⸗
futter, Westeninnenfutter, Westenrücken utter) Gartenkleider (s. a. Hauskleider), 8
Gartenschirme (s. a. Balkonschirme),
Begriffsbestimmung, Kennzeichnungspflicht
9. Leinenhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser Anord⸗ —— ind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Fla sfasern und Flachsabfälle aller Art enthalten.
(2) Die Hersteller von leinenhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rechnungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzusetzen, aus dem ersichtlich ist, ob die Erzeugnisse leinenhaltig sind oder
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Anordnung werden nach⸗ stehend diejenigen Waren bekanntgegeben, für die leinen⸗ haltige Erzeugnisse nicht mehr hergestellt oder v det werden dürfen: “
Badetaschen,
Balkonschirme (s. a. Gartenschirme),
Bestattungswäsche (s. a. Kranzschleifen,
stattung),
Bettüberdecken (s. a. Tüllbettdecken, Waffeldecken),
Sargau
12. April 1939 (Reichsgesetzblatt 1939 I S. 802).
Die Bekanntmachung vom 27. April 1939 — V 7153 B 8 — 1256 IIa — erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1939
oder in der Herstellung befindliche baumwollhaltige Erzeug⸗ nisse handelt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Aus⸗ lieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Ver⸗
Fahnen,
Flaggen, —— 8
Futterstoffe für Hüte und Mützen, Koffer und Leder⸗ waren und Gummischuhwerk (warm vulkanisiert),
c) Einem Schwerhirnverletzten, dem’ bisher das mattweiße Verwundetenabzeichen zustand, ist in⸗ zwischen die Pflegezulage zuerkannt worden; er kann nunmehr den Ausweis für das mattgelbe
Gartentischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedruckt¹) nicht. G.““ a. Künstlerdecken, Tischdecken, Zierdecken), 8 11 Halstücher (s. a. Schals), 1 Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot
Abzeichen erhalten.
3. Anträge, die aus sachlichen Gründen abgelehnt worden sind, können nicht wieder aufgenommen werden, wenn nicht besondere Umstände der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art “ Anträge bei unveränderter Sachlage sind deshalb zwecklos.
4. Um der Rechtsgleichheit im Altreichsgebiet und in den neu hinzugetretenen Gebieten willen können wegen Frist⸗ versäumnis abgelehnte oder unterbliebene Anträge aus dem Altreich noch bis zum 30. Juni 1940 erneuert oder nach⸗ geholt werden.
5. Für die Anträge ist der durch die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 30. Januar 1936 Nr. 25; Reichsarbeitsbl. 4/1936 Teil V. — Reichsversorgungsblatt — S. 5) vorgeschriebene Vordruck (Anlage 2) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs⸗ ämter unentgeltlich ab.
6. Die Entscheidung über die Anträge übertrage ich den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgültig.
7. Vorstehender Erlaß gilt nach Nr. 10 der Bestim⸗ mungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland vom 28. Juni 1939 sinngemäß auch für Unbilligkeiten und Härten, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben.
Berlin, den 28. Juni 1939. “ Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.
Dritte Anordnung über Pensionspelztierzuchtbetriebe. 8 Vom 26. Juni 1939.
8 Auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan, betreffend die Pensionspelztierzuchtbetriebe vom 6. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8) wird folgendes angeordnet: 1
Regelung der an Betriebsgegenständen bestehenden Gläubigerrechte.
(1) Hat der Inhaber eines Pensionspelztierzuchtbetriebes Gläubigern, welche aus Pensionspelztierzuchtverträgen berech⸗ tigt sind, Tiere übereignet oder Pfänder oder Sicherheiten eingeräumt, so kann das Kammergericht (Senat für Sachen der Schuldenbereinigung) auf Antrag des Treuhänders diese Rechte aufheben, soweit dies notwendig ist, um den Betrieb zweckmäßig zu bewirtschaften oder um die Belange der Ge⸗ samtheit der Gläubiger zu wahren.
(2) Gläubiger, deren Rechte an Tieren oder deren Pfän⸗ der oder Sicherheiten auf Grund des Abs. 1 aufgehoben werden, sollen bei der Schuldenregelung bevorzugt berücksich⸗ tigt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(3) Das Erlöschen der Rechte der Gläubiger tritt mit
der Bekanntgabe der Entscheidung des Kammergerichts an
n Treuhänder ein. Berlin, den 26. Juni 1939. 1 . Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8 J. A.: Narten. Reichsminister der Justiz. J. NI. Pr. Ve
Bekanntmachung. Die Neulose der 3. Klasse der 1. Deutschen Reichslotterie sind nach den §§ 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Ein⸗ satzbetrages spätestens bis Dienstag, den 4. Juli 1939, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zustän⸗ digen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen. Die Ziehung der 3. Klasse 1. Deutscher Reichslotterie be⸗ innt Dienstag, den 11. Juli 1939, 7,30 Uhr, im Ziehungs⸗ e. des Lotteriegebäudes Margarethenstr. 6.
Berlin, 30. Juni 1939. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
folgende Fassung:
I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung: Die Kraftspiritusbezugscheine sind bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstraße 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Kraftspiritusmenge Barzahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwal⸗ tung für Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicher⸗ heit zu leisten. b Soweit der Inhaber eines Kraftspiritusbezugscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Be⸗ zugschein Kraftspiritus zu beziehen, muß er ihn innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugscheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolverwaltung. Für die nicht fristgemäß bestellte Menge Kraftspiritus wird der Einlösungsbetrag erstattet, sofern das Kaufgeld für den Bezugschein bar bezahlt war; bei Stundung des Kauf⸗ geldes wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben.
II. Bestimmungen zu § 7 der Verordnunng: 1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten: 12 Gew.⸗P Kraftspiritus, Restmenge Benzin. .Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu — 300 C nicht entmischen. .Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraftstoff bei — 50 C darf keine Trübung auftreten. „Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗ gegeben und verkauft werden. .Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammensetzung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten. . Für die Abgabe der gemäß II Ziff. 1 zusammen⸗ gesetzten Kraftstoffe zum Verbrauch gelten, soweit die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein nicht im
§ 2 Ziff. 2 der Anordnung Nr. 22 A der Über⸗ wachungsstelle für Mineralöl vom 28. Juni 1939.
Berlin, den 29. Juni 1939. “
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. . IS. NMlai6
Anorodnung — TV 1 — stellung und Verwendung baumwollhaltiger
8 Erzeugnisse. 8 ““ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnug vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗
des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Begriffsbestimmung, Kennzeichnungsp (1) Baumwollhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser An⸗
1
baumwolle enthalten.
setzen, aus dem ersichtlich ist, ob die haltig sind oder nicht. 8s 8
Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot
Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, die Bestimmungen des,
anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird auf Anweisung
ordnung sind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Originalbaumwolle, Baumwollabfälle, Linters oder Reiß⸗
(2) Die Hersteller von baumwollhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rech⸗ nungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzu⸗ e Erzeugnisse baumwoll⸗
(1) Die Herstellung und Verwendung von baumwoll⸗
haltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren verboten. wird jeweils im
(2) Die EEö“
e
]
M. d W. d. G. b.: v. Dazur. “
en mit den beteiligten Ueber⸗
chungsstellen diejenigen (ein
wendungsverbot betroffenen Waren ab erfolgen.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht
für Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr ge⸗ langen.
(2) Die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und
⸗gewebe kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ ordnung zulassen. Ausnahmeanträge für Behördenaufträge und Aufträge in wirtschaftswichtigen Waren (Listen „B“ und W /* gewebe) sowie für die Herstellung von Waren des lebensnot⸗ wendigen Inlandsbedarfes (Listen „V 20“, „L 24“, „D 30“ und „F 36“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe) sind gleichzeitig mit dem Antrag auf Ertei 3 einer Einkaufsbewilligung für diese Gespinste unmittelbar be Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe zu stellen und entsprechend zu begründen. Sonstige Ausnahme⸗ anträge sind über die zuständige Gliederung der gewerblichen Wirtschaft an die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe einzureichen.
der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und
i der
() Eine Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen
dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie schriftlich und aus⸗ drücklich erteilt ist. bewilligung enthält noch keine gen dieser Anordnung. g.
Die . Erteilung einer Einkaufs⸗ efreiung von den Bestimmun⸗
Geltungsbereich Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen
oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser Anordnung entgegenstehen, treten diese außer Kraft. Jedoch bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide wendungsbestimmungen in Kraft.
und Zellwolle erlassenen Herstellungs⸗ und Ver⸗
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der H über den Warenverkehr bestreat... 85 v1114“*“*“
Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Berlin / Bremen, den 30. Juni 1939. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann. Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. J. V.: Ehmer. b 1 Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. 1 eichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. 8 Dr. Wienbeck. 1 Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
Verantwortlich: Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: “ 6“ Präsident Dr. Schlange in Potsdam; .“ für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. “ Berlin, Wilhelmstr. 32. 11
Sieben Beilagen und zwei Zentralhandels
8
für den Amtlichen und
Hauskleider (s. a. Gartenkleider), Hosengürtel, 3 üllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Musikinstru⸗ mente, Schuhe, Sportgeräte u. ä Hutbänder, Hutartikel, Hutfutter (s. a. Futterstoffe), Jackenfutter (s. a. Futterstoffe, Leibfutter), Kaffeegedecke (s. a. Teegedecke) ¹), Kaffeewärmer, Kissenplatten (vorgezeichnet, bestickt u. ä.), Kleiderhüllen (s. a. Hüllen), Kofferfutter (s. a. Futterstoffe), Kragenbeutel, Kranzschleifen (s. a. Bestattungswäsche, Sargausstattung), Krawatten, Krawatteneinlagen, Künstlerdecken, buntgewebt oder bedruckt (s. a. Gart tischdecken, Tischdecken, Zierdecken), Lampenschirme, “ Leibfutter (s. a. Futterstoffe, Jackenfutter), Morgenröcke, Mützen, f Mützenfutter (s. a. Futterstoffe), 1 Oryvdiernessel für die Linoleumerzeugung, Peackstoffe, wasserdicht, Polsternessel Puppen ²), Puppenbekleidung ³²), Radiobespannung, Sargausstattung (s. a. Bestattungswäsche, Kranzschleifen), Schäachterleinen (s. a. Polsternessel, Unterpolsternessel) ²), Schals (s. a. Halstücher), Schaufensterdekorationen (s. a. Wand⸗ bespannung),
Schirmfutterale, Schonerbezüge für Möbel, SFesreene Schuhfuttertrikot (s. a. Futterstoffe), Servierkleider, 4 Servierschürzen mit Stickereiverzierung, Sockenhalter (s. a. Strumpfhalter), Sofakissen, Spruchbänder, Steppdecken (s. a. Daunendecken), Stofftiere ³), Strandanzüge, Strumpfhalter (s. a. Sockenhalter), Teegedecke, einfarbig, buntgewebt Kaffeegedecke) ¹), Tischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedruckt (s. a. Gartentischdecken, Künstlerdecken, Zierdecken) ¹), Trikotfutterstoffe für Gummischuhwerk (s. a. Futterstoffe), Tüllbettdecken (s. a. Bettüberdecken, Waffeldecken), Uniformausstattungsstücke, Unterpolsternessel (s. a. Polsternessel, Schächterleinen) ²), Verdunkelungsstoffe ²), Vorhänge (dichte) für Fenster⸗ und Zimmerausstattung (s. a. Schaufensterdekorationen, Wandbespannung) Wäschebeutel, Wäscheplatten, 8 8 Waffeldecken (s. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken), “ (s. a. Schaufensterdekorationen, Vor⸗ änge), für Oberbekleidung (s. a. Futter⸗ toffe), “ für Oberbekleidung (s. a. Futter⸗ toffe), Wimpel, 33, (s. a. Gartentischdecken, Künstlerdecken, Tisch⸗ ecken), “ Fer und Vorstecktaschentücher, ierschürzen. *
Berlin, den 30. Juni 1939. er Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe.
Vorhänge,
8
88
¹) Ausgenommen weißes Tischzeug. “ ²) Gespinste aus bunter Reißbaumwolle zugelassen.
³) Für diese Waren wird die Uebergangsfrist des § 4 Abs. 2 ind 3 auf sechs Monate erstreckt. ““ b
(s. a. Schächterleinen, Unterpolsternessel) ),
1 er debeuckh (s. a.
bestra
(1) Die Herstellung und Verwendung von leinenhaltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren verboten.
(2) Die zuständige Ueberwachungsstelle wird jeweils im Benehmen mit den beteiligten Ueberwachungsstellen die⸗ jenigen Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot fallen.
63) Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher leinenhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, ist ein Ausweichen auf Spinnstoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Wolle u“ Reißwolle oder Originalbaumwolle, Baumwollabfälle, Linters oder Reißbaumwolle enthalten, unzulässig.
§ 3 Uebergangsbestimmungen
(1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 bei der Herstellung oder Her⸗ ausgabe von Mustern zu berücksichtigen.
(2) Zur Erfüllung solcher Verkaufsabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren getätigt worden sind, dürfen leinenhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestim⸗ mungen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und verwendet werden, als die Auslieferung dieser Waren inner⸗ halb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren möglich ist. 1
(3) Neue Kauf⸗ und Lieferungsverträge in leinenhaltigen Erzeugnissen für die auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs⸗ und Verwendungszwecke dürfen nur noch ab⸗ geschlossen werden, wenn es sich um bereits hergestellte oder in der Herstellung befindliche leinenhaltige Erzeugnisse han⸗ delt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Auslieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ verbot betroffenen Waren ab erfolgen.
Ausnahmen 11) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht 1en Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr 94 angen.
.(2) Die Ueherwachungsstelle kann auf begründeten Antrag in einzelnen besonders liegenden Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung bewilligen. Die Anträge sind über die Fachuntergruppe Leinen⸗, Halbleinen und Schwer⸗ weberei, Berlin W 15, an die Ueberwachungsstelle für Bast⸗ fasern zu leiten.
(3) Eine Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie schriftlich und aus⸗ drücklich erteilt ist. Die bloße Erteilung einer Einkaufsbewilli⸗ gung enthält noch keine Befreiung von den Bestimmungen dieser Anordnung. 11113“
8 § 5 Geltungsbereich
Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser An⸗ ordnung entgegenstehen, treten diese außer Kraft. Jedoch bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle erlassenen Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ bestimmungen in Kraft.
8 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun vecen 8 den 82 10, 12— 15 der Verordnung über den eeeen
§ 7 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1939 8 Kraft. gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau 1. 1.
Berlin/ Bremen, den 30. Juni 1939.
☛. Sie
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle.
0 88 0 8
3 Hage mann.
Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und
⸗gewebe. . FSd: Thmorn I
Gartenkleider (s. a. Hauskleider),
Gartenschirme (s. a. Balkonschirme),
Hauskleider (s. a. Gartenkleider),
Hosengürtel,
Hüllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Schuhe u. ä.,
Hutfutter (s. a. Futterstoffe),
Kaffeewärmer,
Kleiderhüllen (s. a. Hüllenh),
Kofferfutter (s. a. Futterstoffe),
Kragenbeutel,
Kranzschleifen,
Krawatten,
Krawatteneinlagen
Lampenschirme,
Morgenröcke,
Mützenfutter (s. a. Futterstoffe), “
Polsternessel (s. a. Schächterleinen, Unterpolsternessel),
Puppen *),
Puppenbekleidung *),
Radiobespannung, 8
Sargausstattung (sf. a. Bestattungswäsche, Kranzschleifen),
Schächterleinen (s. a. Polsternessel, Unterpolsternessel),
Schaufensterdekorationen (s. a. Wandbespannung),
Schonerbezüge für Möbel,
Schuhbeutel,
Servierkleider,
Servierschürzen mit Stickereiverzierung,
Spruchbänder,
Stofftiere *),
Tüllbettdecken (s. a. Bettüberdecken, Waffeldeckenn,
Unterpolsternessel (s. a. Polsternessel, Schächterleinen),
Verdunkelungsstoffe, 8 v
Wäschebeutel,
Wäscheplatten,
Waffeldecken (s. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken),
Wandbespannung (s. a. Schaufensterdekorationen),
Wimpel,
Zierschürzen.
Berlin, den 30. Juni 1939. Der Reichsbeauftragte für
8
Bastfasern. *) Für diese Waren wird die Uebergangsfrist des d 3 auf sechs Monate erstreckt. 8 8 8 Sne
8 g. 1 1 Die am 28. Juni 1939 ausgegebene Nummer 112 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über d —s mit Tieren und tierischen 12à ehe 28, Jumi⸗ Verordnung über das gerichtliche der Ostmark. Vom 23. Juni 1939. 8
Verordnung zur Einführung der Reichsärzt 1 Ostmark. Vom 24. Juni 1939. 9 ichsärzteordnung in der
Verordnung zur Einführung des Reichsrechts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und der bürgerlichen Rechtspflege in den in die Länder Preußen und Bayern ein vens Teilen der sudetendeutschen Gebiete. Vom 24. Juni
Verordnung über die Einführung der Eierverordnun und der Verordnung zur Durchführung der Eierverordnu Ostmark. Vom 26. Juni 1939. 5 “
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 R. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 N. ℳ für ein Stück bei Voreinse unser Pöstschectonto⸗ Berlin 96 200. ern 8
Berlin NW. 40, den 29. Juni 1939.
Steuerstrafverfahren in
Preußen.
Die Forstmeisterstelle Soltau im Bezirk der Kloster⸗ mer Hannover ist zum 1. Oktober 1939 zen. ungsfrist: 15. August 1939.