1935
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88 Bekanntmachung. emã
beitsfront eingewiesen ist, ist der unter I aufgeführte Arbeit⸗ geberverband für den Bezirk der nordwestlichen Gruppe des Vereins Deutscher Eisen⸗ und Stahlindustrieller in Düsseldorf
zu streichen. Berlin, den 28. Juni 1939.
Der Reichsminister des Innern J. A.: Erbe.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Ge⸗ währung von Entschädigungen bei der “ oder dem 937 (Reichs⸗
gesetzbl. 1 S. 1333) wird als Vermögensträger, in dessen Ver⸗ mögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront
Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1
gewiesen ist, weiter bekanntgegeben:
Deutsche Vereinigung für wissenschaftliche und tech⸗
nische Fortbildung (D. V. Witeford) e. V., Dresden.
Als Stichtag gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes wird der
9s 2
31. Dezember 1934 bestimmt. Berlin, den 30. Juni 19399. 6 Der Reichsminister des Innern.
e Erbe.
—.—
Zweite Anordnung betreffend Roh⸗Nephrit⸗Steingewinnung.
Vom 30. Juni 1939.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne
ich an:
Die Geltungsdauer meiner Anordnung, betreffend Roh⸗ Nephrit⸗Stein⸗Gewinnung vom 20. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Staatsanzeiger Nr. 165),
wird bis zum 30. Juni 1940 verlängert. 8 Berlin, den 30. Juni 1939. Der Reichswirtschaftsminister.
8 Anordnung über die Sommerschlußverkäufe des Jahres 1939 *).
Vom 29. Juni 1939.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur FPterung des ebrugr⸗
Gesetzes gegen den unlguteren Wettbewexb vom 26. F. Fegrene S. 311) Ferehg ZI die vom Lriter ver Werrschaftsgruppe Ei
Berlin, den 29. Juni 1939.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
4) Betrifft nicht die Ostmark und den Sudetengau.
1“ Angebot zum Umtausch von ausgelosten Dollarbonds.
Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch ausgeloster Dollarbonds in nicht ausgeloste Dollar⸗ bonds derselben Emission angeboten haben, und erweitern hiermit unsere damaligen Umtauschangebote auf die zum 1. April 1939 ausgelosten Schuldverschreibungen der
7 Wigen Dollaranleihe der Deutsch⸗Atlantischen Telegraphengesellschaft von 1925/45.
Inländische Besitzer ausgeloster Bonds der genannten An⸗ leihe können ihre Schuldverschreibungen zwecks Umtauschs beim Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere, Lan oder bei den Reichsbankanstalten einreichen. Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 % und für Banken von ½ % vom Nominal⸗ betrag. Börsenumsatzsteuer, Porto⸗ und Versicherungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers. 8 Zinsen auf die oben bezeichneten, aber nicht zum Um⸗ tausch eingereichten ausgelosten Schuldverschreibungen werden nur gezahlt bis zu dem letzten Zinstermin, der vor dem Tage dieser Veröffentlichung liegt. G “ Berlin, den 30. Juni 1939.
Konversionskasse für deutsche Ausl
8
Bekanntmachung. Betr.: Verbot ausländischer Druckschriften.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und
Staat vom 28. 2. 1933 bis auf weiteres im Inlande di 2 breitung des Buches f Inlande die Ver
„Na poludnie od Hitlera“ (Uebersetzung des bereits
verbotenen englischen Buches „South of Hitler“ von
M. F. Fodor, erschienen im Verlag „Atlas“ w Warschau, 8— I“ „ehes
sämtlicher Schriften von Max Sievers verboten. Berlin, den 29. Juni 1939. Der Reichsführer 1„ und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern.
Ighn der Liste der Vermögensträger, in deren Vermögen 8 Bekanntmachung vom 24. März 1939 (Deutscher eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 89 vom 18. April 1939) die Vermögensverwaltung der Deutschen Ar⸗
Sommetschlußverkänfen der Fahr’s 1989 pürfen. 8 2 ohcdel bezeichneten Waren nicht zum Verkauf gestellt werden. .
ch: Bekanntmachung über die den gesetzlichen Beschränkungeen unterliegenden Arten und tierischen Erzeugnissen 8 8 8
1 A“
Antrag auf Uebermahm für Därme, Magen, Blasen (Nr. 157 des Zolltarifs)
“““ Mkkbvb;
(Für jede einzelne Darmart (siehe Rückseite) ist, nach Ursprungsländern getrennt, ein besonderer Antrag
in einfacher Ausfertigung heinzureichen.)
ne für Tiere und tierische E
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beabsichtigt in der Zeit ou ——— be-, b9 169 Menge: e J111*“ Rohgewicht
5 in Worten: JJJN.R.T᷑ͤ*“ “ kg Rohgewicht
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1 (genaue Bezeichnung der Sorte) “ zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr im Zollinland zu stellen ebernahmescheins B. .
II. Diese Menge wurde gekauft am -1eeA* 2 Verkäufer . .
Vermittler bööe“; obebeee
Gesamtwert in E-: ————. 14“ ““ Lieferungsbedingungen —eeet
III. Von der gleichen Warengattung sind aus dem oben angegebenen Ursprungsland durch den Antragsteller selbst
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22 aus dem Ausland oder von einer deutschen Niederlassung einer ansländischen Einfuhrfirma bezogen worden.
Die Angaben zu II und III werden auf Grund des § 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 24. März 1934 (Meichsgesetzbl. I Nr. 32) gemacht.
1. Rinder⸗Mitteldärme 2. Rinder⸗Kranzdärme 3. andere Rinderbärme 88 einschl. Magen und Behasen 4. Schweinedärme 12 “ dbbbbbbeeeeeeeehi. Magen und wüsien.. “ 7. Därme Zwecke
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Uebernahmeschein B Nr. —
gilt nur in Verbindung mit Devisenbescheinigung Nr. bessnHisdns
füe.w114“ HZHNE113184*
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Der Inhaber dieses Uebernahmescheines ist berechtigt, bis zumm .....-..- . v“ ..
RNinder⸗Mitteldärme
anserẽ Rinderdãrme
Rinder⸗Kranzdärme einscht. Magen und Vlasen
kg Rohgewicht
in Worten
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zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr im Zollinland zu stegllen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme⸗ und Abgabepreis sist
für 100 kg Rohgewicht. Berlin, den.ü v
Neeichsstelle für Tiere und tierische li Aeean
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(Unterschrift
Der Berechtigte hat nicht voll ausgenutzte Uebernahmescheine nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer an die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse zurück⸗ zusenden.
Die Zollstelle hat von ihr einbehaltene Uebernahmescheine am Schluß jeden Monats der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse zu übersenden.
Ubernahmescheines werden die veterinär polizeilichen Be⸗ stimmungen nicht berührt.
Raum für Eintragungen der Zollstelle h“ andere Rinderdarme
I. Butten und Blasen
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111““ “ v“ “ 8 E“ 8 Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse ö““ — .
Durch die Ausstellung dieses Übernahmescheines werden die veterinärpolizeilichen Be⸗ stimmungen nicht berührt.
kg Rohgewicht — kg Reingewicht in Worten: —eögö — ö1“ kg Rohgewicht EETk kg Reingewicht c zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr im Zollinland zu stellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme⸗ und Abgabepreis ist Beellin, den “
Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse 8 nn . 0g 8e. 288
Rw für 100 kg Rohgewicht.
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der Berechtigte hat nicht voll ausgenutte Uebernahmescheine nach Ablauf der “ an die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse zurück⸗ zusenden. 1 ollstelle hat von ihr einbehaltene Uebernahmescheine am Schluß jeden Monats 1 und Abschreibungen der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse zu übersenden. umseitig
Vermerle
wenden!
Dieser Uebernahmeschein gilt nur in Verbindung mit Devisenbescheinigung —
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Tiere und tierische Erzeugnisse Derlin N.4 Fohannisftraße 202
8 81 8
Uebernahmeschein D
fuͤr Fleischextrakt und andere Waren der Nr. 113 des Zolltarifs, auch soweit als sie beim Eingang in luftdicht verschlossenen Behältnissen der Nr. 219 des Zolltarifs zuzuweisen sind, 8 2 (Ursprungsland).
kg Reingewicht ah 3 8 HeNe cerchf äereetan qqq“.“— icht) Süe lin Worten: mmISIEENEEESEEEEEVII 2 3 99 m. nüink 198 1 aürr
282* Ware: anaäemneeenn 64*““ C11A1AX“ zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verlehr im Zollinland zu stellen. 8 1 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme⸗ und Abgabepreis ist Rℳ — für 100 kg Reingewicht. 8
Berlin, den Se
8 Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse
Dieser u meschein ist von der abfertigenden deutschen Zollstelle nach Erledi⸗ * 2—— 2 Allauf der Gültigkeit nicht voll ausgenutt ist, unverzüglich
an die Reichsstelle fur Tiere und tierische nisse, Berlin, einzusenden.
ümterschrifi VBermerke 8 über Abfertigung und Abschreibunge umsei tig
rag a r Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln, Suppentafeln, tar Fiaa und eingebickte Fleischb Fleischpepton Für “” zu stellen. e Antrages i für ben Antragsteller eie Inah
Reichsstelle
beabsichtigt, in der Zeit oom — — “ bis g ne 8 8 kg Reingewicht
iin Worten: 14“ Fesveth eshenseche kg Reingewicht) 8
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(genaue Bezeichnung ver Warengattung) 2 Abfertigung zum freien Verkehr im Zollinland zu stellen und beantragt die Ausstellung eines Uebernahme scheines D. II. Von der gleichen Warengattung sind durch den Antragsteller 16 amn Kalenberjahr 1931 —..— s8 8 Reingewicht
III. Kaufverträge über die beantragte Menge sind: a)“ noch nicht abgeschlossen, b)* für eine Menge von .h ae ⸗n—ö—V Berr a szz 2 88 Verkäufer Vermittler —. 3 u“ “—“ 8. 8. Kaufpreis für das — auf Grund des 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den EEEEEe vom 28 März 1934 (Reichsgesetzbl. IS 228) gemacht.
——
*) Nichtzutreffendes in u durchstreichen. y..“
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
emã 1 der Verorbnung vom 10. Oktober 1931 zur b12*. der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark!) lauten (Reichsgesetzbl. 2 Fe Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli eingeti d . . ..... ⸗ 148 sh 6 ¾ d, in deutsche Pe rung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juli 21 86 6741 1939 mit 8½ 22 8 . =⸗ ke-ea 9secr r ein Gramm Feingo mnach — 3087, in deutsche Währung umgerechnet — Rℳ 178669.
Berlin, den 1. Juli 1939. Statistische Abteilung der Reichsbank. ““
“
Gerichtigung Betr.: Verbot einer ausländischen
SDer Titel des Buches von Walter Lüthi, erschienen im Verlag Friedrich Reinhardt, Basel, dessen Verbreitungsverbot in Nr. 143 vom 24. 6. 1939 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlicht wurde, muß richtig heißen
„Das ist’s, was der Prophet Amos gesehen hat“.
Berlin, den 28. Juni 18.
Der Reichsführer zh und Chef der Deutschen Polizei
88 im Reichsministerium des Innern. 86 J. A: Dr. Rang.
Die Reichsinderziffer für die Tebenshaltungskosten im Juni 1939.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltun skosten stellt sich für den Heaf nitt des Monats Juni 1939 auf 126,5 (1913/14 = 100); sie hat gegenüber dem Vormonat (126,1) um 0,3 vH angezogen. 1 5 2 . Zedenfser für Ernährung, die sich von 122,6 auf 123,6 (+ 0,8 vH) erhöht hat, wirkte sich weiterhin die jahres⸗ eitliche Preissteigerung für Gemüse sowie die Heraufsetzung 2. Eierpreise aus. Die Inderziffer für Heizung und Be⸗ leuchtung ist infolge weiteren Rückgangs der Kohlenpreise (Sommerpreisabschläge) von 124,1 auf 122,9 (s— 1,0 vH) ge⸗ sunken. Im übrigen ist die Indexziffer für Bekleidung mit 133,1 (Vormonat 133,0) nahezu unverändert, 42 die Indexziffern für „Verschiedenes“ (141,9) und für ohnung (121,2) gleichgeblieben sind. “
Berlin, den 30. Juni 1939. Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung KP 747
der Überwachungsstelle für Metalle vom 30. Juni 1939,
betr. Kurspreise für Metalle.
.. Auf Grund des 5. 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wazeeene für dent, Mtecdir⸗ vom 24. Z. 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 739 vom 13. —s 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 134 vom 14. Juni 1939), KP 743 vom 21. Juni 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 141 vom 22. Juni 19. 99) und KP 744 vom 23. Juni 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 143 vom 24. Juni 1939) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurs⸗ preise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) . „ Rℳ 56,75 bis 59,25
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IX A) . „ Rℳ 40,25 bis 42,75 Rotgußlegierungen (Klasse IX B) 2 ⸗
Bronzelegierungen (Klasse IX C). 2 8 Neusilberlegierungen (Klasse IX D) 28 2
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. “
Berlin, den 30. Juni 1939. Der Reichsbeauftragte für Metalle. F. B.: Helbing. Zweite Anordnung 81 3 zur Preisbildung in der Juteindustrie vom 30. Juni 1939 *].
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes — 9 eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 Geichsgesetzbl. 1 S. 927) und des § 18 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1985 (Keichsgesetzbl. I S. 1411) ordne ich an: 8
§ 1
Für Garne, Gewebe und Säcke, die von den Mitglieds⸗ firmen der Fachuntergruppe Jutespinnerei und ⸗weberei hergestellt und in das Inland verkauft werden, gelten die nach folgenden Vorschriften gebildeten Preise als Höchstpreise.
Die Preise werden gebildet aus Richtpreisen, Zu⸗ und Abschlägen gemäß den dieser Anordnung als Bestandteil bei⸗ efügten besonderen Bedingungen für Garne und besonderen Bedehngun en für Gewebe und Sacklieferungen sowie Seeen aus den in § 8 genannten Aufschlägen.
§ 3
Der Richtpreis für Juteerzeugnisse mit und ohne Bei⸗ mischung und für Papiererzeugnisse (Papiergarn und Papier⸗ gewebe) setzt sich zusammen:
a) aus dem Werkstoffanteil,
b) aus dem Beimischungszuschlag,
e) aus der Verarbeitungsspanne.
Der Richtpreis für Gewebe JP 50 ist das Mittel zwischen dem Richtpreis für Jute⸗Hanf⸗ bzw. Jute⸗Flachsgewebe und dem Richtpreis für Papiergewebe. Der Richtpreis 1II“
*) Betrifft nicht die Ostmark und den Reichsgan Sudetenland.