Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 158 vom 12 Juli 1939. S. 2. 8 “ “ “ 8 8 “ Reschs, und Staatsanzetger Nr 158 vom 12 Juli 1939. S. 3
18 8 besonderen Körperschaft verloren. stimmender Prüfungsgrundsätze ist hier in gewissem Umfange einen Bestandteil des Sondervermögens „Deutsche Reicheigftsunternehmen notwendig sind, um es entsprechend der kasse ordnet das Gesetz an, daß der jährli irt “ dens S Le. e gees leitenden eine Einflußnahme des Reichsministers der Finanzen und des bahn“ bilden, erstattet die Deutsche Reichsbahn der allgüültschreitenden ban-g- v. zu entwickeln und 8 finan⸗ der Reichsbahn vom See,n sKerne. w-c.er Lig,vr hee⸗ Organe der Reichsbahn mit den leitenden Beamten des Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs vor⸗ meinen Reichskasse den jährlichen Anteil an den Kosten sitetfe Schwantungen we “ zu sichern. Eine mit dem Reichsminister der Finanzen festgesetzt wird. Da die und den von ihr — ves⸗ Faßt beerxseea ge ere ves Reichsverkehrsministeriums ist die Verwaltung der Reichs⸗ gesehen. ˙-˙˙˙˙- Lollhosten Ver astefcemmag cen eutsche Reichsbahn nach der Art igres Geschästatetriebes vermögen Ventsche Keichsbahn⸗ ubergegangen üns ar Rachsverkehrsminister die Reichsbahn. Besondere autonome Unter der Herrschaft des Reichsbahngesetzes waren die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft unter dem Namen „Deutstgsß das Ziel 288 eeee der Reichsbahn sein. hat, muß sie bei ihrer engen Verflechtung mit a egrrsne⸗ i Kredite und der Inhaber der Vorzugs⸗ Organe der Reichsbahn sind also nicht mehr vorhanden. Reichsbahnbeamten Beamte mit einer eigenen Rechtsstellung. Reichsbahn“ die beiden Sondervermögen weiter sn verwalte illr in dieer . Nehj rgeschriebene Hentüiche Füh Be⸗ Wirtschaft den konjunkturellen Veränderungen mit ihrer Ein⸗ Ver flicht 8 setz im § 9 ausdrücklich hervor, daß die
Zugleich hatte das Gesetz vom 10. Februar 1937 auch das (Das Reichsgericht hatte sie als mittelbare Reichsbeamte be⸗ Die jetzt den Namen „Deutsche Reichsbahn“ führende Ghihrung des 8 f bhobahn fw,28 1s ftliche Führung nahmenbemessung und ihrer Ausgabengestaltung folgen und Gefellg * aus den von der Deutschen Reichsbahn⸗ Vermögen der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft als Sonder⸗ zeichnet.) Dies äußerte sich hauptsächlich darin, daß die Gesell⸗ sellschaft steht, rein formalrechtlich gesehen, heute noch ah Deutschen Re⸗ glich. aft aufgenommenen Krediten und den von ihr aus⸗
1— 1 . 8 1 die Bedürfnisse ihres Betriebes d des Verk hahn Daft 1 Fe. 88 sch r. J h cg ,o) Die⸗ hrung der finanzwirtschaftlichen Aufgaben bes und des Verkehrs laufend gegebenen Vorzugsaktien von der Reichs üllen si
b 1 1 ämtliche Stamm⸗ aft entsprechend ihrer auch auf anderen Gebieten aus⸗ juristische Person neben dem Reich. Nach dem vorliegends (2) Die Duse Größe und Aus † darauf abst . 1 ur wird ausbrüclich bestatigt, doß die i den erzlüghe⸗
vntien eg s Figehs begerabt, Besensäat in 8 Hand des Fehchgen Selbständigkeit 9Se 89 Sees Gesetz F 2* die Senn Reichebahn⸗eselschaftene 6 ünelnte sett bE1“ e des v resFe hecs waheen den z. ite “ Ee, berng tien der D 1 8 8 2 Beamten ein eigenes Personalstatut, die sogenannte Per⸗ im Reich auf. Das Reich ist von jetzt an nicht bloß Eigellhnbetriebes jchghe — 1; jahres zeitwei üss 1 ee“
Reichs befanden und das Reich deshalb, wirtschaftlich be⸗ ihre Beam Dabei war ihr allerdings die tü b ich“ 8, Eign Inhalt der Reichsbahnrechnung stellt das Gesetz die For⸗ zeitweise neu veranschlagt werden müssen. Bei obwohl der organisatorische Aufbau der D Reichsbahn⸗ trachtet, ohnehin bereits Eigentümer der Deutschen Reichs⸗ HE“ 5 8a“ tümer des Vermögens, sondern „das Reich“ verwaltet agsg, 3. daß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit fest. Aenderungen des Wirtschaftsplans im Laufe des Geschäfts⸗ Gesell necang des Grmdrazeie)rreGenl⸗
Ret, 8 dung auserkegt, sich grundsätzich an die reichsrechtlichen selbst unmittelbar seine Reichsbehn. lung auf, nanzlage jederz erheit fest⸗ h 1 . esellschaft mit der Einteilung des Grundkapitals der Gesell⸗ bahn⸗Gesellschaft und ihres Vermögens war. Daraus ergibt h. g 1 98 1 “ erden kann. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen lahres wird nach dem Gesetz das Einvernehmen zwischen dem schaft ill . ¹ 8 2 nzuschließen und von diesen nur abzuweichen, Juristisch bedeutet die sogenannte „Rückgliederun “ 1 isherigen Reichsverk ini ichsminister der Fi Snnn. Müeltarden hlsichemaer Bvezgsarnen und sich, daß ein vom Reich losgelöfter besonderer Vermögens E 8” die Weonderen Verhaltnisse des Neichsbahn Rei utet d „Ru. gümlelung im § 29 des Reichsbahngesetzes vom 13. März 1930. Re⸗ chsverkehrsminister und dem Reichsminister der Finanzen 13 Milliard 1 Ries vräxEeSx “ 1— lein los 5 eichsbahn zum Reich“ eine Gesamtrechtsnachfolge des Neirhelung; hee;, vgeseh⸗ . Marz 1930. G 3 illiarden Reichsmark Stammaktien (§ 3 des Reichsbahn⸗ kräge mt eigener Rechtsfähigkeit ebenfalls seinen Sinn ver 59 9 war Dieser Forderung ist die Gesellschaft nr Masc. 8 . Bessae⸗Htsane Diesai Reichsbahn 38 89 im wesentlichen die bewährten Ein⸗ e” N. a. Fülen dveeeee; die Aenderungen das gesetzes vom 13. März 1930) durch 818 eaeee 1 vren br. diesen Umständen hat heute die Eigenschaft der in der Vergangenheit in jeder Beziehung gerecht geworden. samtnachfolge wird durch das vorliegende Gese nunme tungen und Methoden shre Finanz⸗ und Rechnungsdienstes aftsergebnis voraussichtlich wesentlich Reichsbahn in ein Sondervermögen des Reichs beseitigt
die aschaf 1 1 t 3 amtn, 1 , lien haben, die sie im Lause der Zeit bishe beeinflussen. Auf diese Weise ist Vorkehrung für die Si f Person ihre Auswirkung praktisch nur noch auf dem Gebie 1.“ Chsbecnsnne chts in ihrem Bereich durch⸗ 9 8 (Er i „Sonde (e) Die Natur der Reichsbahn als wirtschaftliches Unter⸗ eutschen Reichsbahn geschaffen und der Grundsatz aufrecht⸗ gehört in erster Linie der A 8 Küven des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, indem alle Geschäfte und nd 8 8 perheitn kahes hauptsächlich anf den 8. vermögen des Reichs“) durchgeführt war. Die Deute men des Reichs und die daraus folgenden Eigenarten ihres erhalten, daß der Reichsverkehrsminister die Verantwortung Nach dem bisheri vü-n. 1een⸗ auf die Vorzugsdividende. Verwaltungsakte, die „das Reich“ im Rahmen der Verwal⸗ geführt. Die Sonderhei g 9 F Reichsbahn⸗Gesellschaft hört damit auf zu bestehen. chäftsbetriebes bedingen besondere Vorschriften für ihre für die Verwaltung trägt (§ 3 des Gesetzee). 8 esna suds 2 89 811 4 in Verbindung mit tung des Vondervermögens sag nrhane. metfr Fius läen den Suestöndiekes a. ans⸗ 88 Jh hac ngk⸗ 89 “ drzglächsier Fprtsem bhäfan. ver g Reses — Kleanam da hee g trägt (§ esetzes). 82822 — 28 — b 1“ Deutsche Reichsbahn“ vor sich gehen. Diesen tatsächlichen - aus 1 8 8 er be r er eige chshaushaltsordnung und die sonstigen Finanz⸗ und Rech⸗ Zu § 8 8 in ei iü Seiehes “ evas gvenaschi sen 1u“ deSs. EEE1“ daß ö““ 111“ öe werden. h beüttmmungen 8 Neache anf g. vaalch nnch beeh (1) Ein wirtschaftlicher Reichsbetrieb vom Umfang der dechkabeecdafan ohhaichg F 11.-e es bestimmt, die Verwaltung des Reichseisenhahnvermogens konnten die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reichs von , 1e. “ e Anwendung finden. Diese für die Reichsverwaltungen Reichsbahn beda inanzi ich⸗ in ein C 5 ichcg fß 8 5. . 1 Auf die Bemerkung im Allgemeinen Teil dieser Begui nol- nen Vorschriflen des Rei if zur Finanzierung seiner Ausgaben für die Deutschen Reichsbahn in ein Sondervermögen des Reichs für habe unter dem Namen „Deutsche Reichsbahn zu geschehen. wenigen Ausnahmen abgesehen, wieder unmittelbar auch auf gegsenden allgemeinen Vorschriften des Reichs gehen von haus. Verbesserung, Ergaänzung und Erweiterung der Eisenbahn⸗ Vorzugsaktien mit Gewi ili in di An dieser Selbständigkeit im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Keichsbahnbeamten angewendet und ihnen damit die dung unter I 1 wird verwiesen. sgesetzlichen Grundlagen aus und sind darum auf die anlagen und Betriebsmittel (Anlagezuwachs “ eig2. e⸗Ness
muß zwar auch künftig festgehalten werden, denn es ist einer 8 3 t ngewiesen wer⸗ 3 8 8 ers gearteten Verhältnisse des Sondervermögens „Deutsche mittel, die er sich au f s t ivi 3 88n Fanbgedanten . neuen Reichbahnverfassung vom “ ö“ e; 9 8 8 Zu 2 zbahn“ nicht ohne weiteres übertragbar. Die für die . er sich auf dem Wege von Krediten beschaffen zur Zahlung der Dividende auf die Vorzugsaktien und der
8 8 S . können muß. Die finanziell selbständige V. insendi rredite künftig i 10. Februar 1937, daß die Reichsbahn auch in Zukunft ihre Reichsdienststrafordnung werden hierdurch gegenstandslos. Die Vorschrift über den Gerichtsstand stimmt mit z. sbahn mase Bestimmungen hat vielmehr der Sonbervernihgens „range⸗ —— Ue e, vr es Lüeeg.gr ö veaadaes Der “ und Rechn eas agten. ne vnün Praktisch hat diese Neuordnung u. a. die des bisherigen Reichsbahngesetzes überein. 8 Feaeatcsanaine 85 gemäß 1 e Uhnchrver ernn legen es nahe, der Reichsbahn auch die damit, finanzwirtschaftli geex 8e Chakalter aber der Gedanke einer „juristischen P Ean 1 vor⸗, wirkung, daß die Reichsbahnbeamten, von gewissen politischen 3 1“ helbst der Reichs n b selbständige Kreditfähigkeit zuzuerkennen. Dies ist im Absatz 1 anspruchs an, der von de R ichsb f 2 e t⸗ stehenden Ausführungen ohnehin nur eine Fiktion wäre, nicht Beamten abgesehen, künftig nur noch unter den erschwerenden Zu § schriften der eichsbahn weitestgehend in Kraft bleiben; des §8 geschehen. Für den privaten Rechtsverkehr hat insowei s an, “ ahn in gleicher Weise wie aufrechterhalten zu werden. Vielmehr genügt dazu an sich der Umständen 5 8 43 ff. 83 ver cch Beamtengesetzes im Zu⸗ (1) 8 3 hält die Bezeichnung „Generaldirektor“ für sübrigen werden esagela Ferartiger Hestimmmnegen hie di⸗ Neichsbahn die gleiche Bielung, 98 — . ear. ““ Begriff des „Sondervermögens mit selbständiger Wirtschafts⸗ sammenhange mit Organisationsänderungen größeren Um⸗ Minister in seiner Eigenschaft als Leiter der Deutschen Rei die a -Grundsage “ Reich be⸗ geschäftlichen Verkehr rechtsfähig wäre. 8 3 u § 10 führung“ in Verbindung mit der Vorschrift, daß die Ver⸗ angs in den Partestand versetzt werden können, während bahn aufrecht, um die eigene Wirtschaftsführung und die 85 beachten werden v11AA“ büsfätze chr I“ waltung dieses Sondervermögens unter dem eigenen Namen ven Fne hisher schon bei Emnschränkungen des Aufoaben⸗ sondere Verantwortung des Chefs für diese Wirtschettt sbahn. 8 e““ vermögen des Reichs wird die Reichsbahn ihre Kredite auch verwaltungen wird nach der Reichspanshaltzordn bich 2 „Deutsche Reichsbahn“ geführt wird. Deshalb sieht das neue kreises, Abnahme des Geschasumfangs und vor allem dann rung auch nach außen in Erscheinung treten zu lassen. üen Reichsfinan ee is 98 85 ang, zur selbständig, d. h. unabhängig von der allgemeinen Reichs⸗ den Rechnungshof des Deutschen Reichs auf ihre Org * Gesetz davon ab, dem Sondervermögen des Reichs unter dem eintreten konnte, wenn die Reichsbahn den Beamten S; Die Einrichtung eines Stellvertretenden Gemnse nllgemeinen Reichsbestimmun üf ge der Ausschaltung schuldenverwaltung, zu verwalten haben. Das Gesetz sieht im mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ge rut gü die Peneiihe Namen „Deutsche Reichsbahn“ nur des rechtsgeschäftlichen des Wertes seiner dienstlichen Leistungen nicht mehr bei⸗ direktors (bisher: Stellvertretender E1 die sch ln g bedarf ibie⸗ diese Feasens 8 ergänzenden X des § 8 aber vor, daß die Verwaltung der Schulden Reichsbahn war die Anweondbartent de Rei haush . Verkehrs wegen die Eigenschaft einer juristischen Person behalten konnte bei der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft sich bem elung zu treffen sein der 833 Reichsbahn im Einvernehmen zwischen dem ordnung und damit die Zuständigkeit de s b-eeee -een en beizulegen. Um aber jeden Zweifel darüber vasbefge her. Kann sonach in beamtenrechtlicher Beziehung im weitesten hat, ist bei dem erweiterten Geschäftskreis des Reichsverke Zu § 7 Reichsverkehrsminister und dem Reichsminister der Finanzen Deutschen Reichs nach § 30 Absat 3 des . Uts bh hofs 2 daß mit der selbständigen Wirtschaftsführung des Sonderver⸗ Umfange eine Angleichung an das Rei “ ministers und Generaldirektors erst recht nötig. Die ze 8 1 von diesem ganz oder teilweise der Reichsschuldenverwaltung (Fassung vom 13 Mnr 1930) 1 Z 5 8 mögens auch die gleiche Selbständigkeit im rechtsgeschäftlichen werden, so läßt sich dies in personalwirtschaftlicher Hinsicht, aushebung der Ministerialdirektoren als der Vorstanden (1) Infolge der Abtrennung der Rechnung der Reichs⸗ übertragen werden kann. Reichsbahn hat daher 8. Jahre 1921 fü ihre bee Seeih⸗ Handeln verbunden ist, wie sie die Deutsche Reichsbahn als nicht erreichen. Denn die soziale Schichtung der Reichsbahn⸗ glieder soll ebenfalls die besondere Verantwortung der leizsn von der allgemeinen heehaeh zeh teichs besteht kein . Als mögliche Schuldformen der Kreditaufnahmen be⸗ kontrolle eigene Prüfun gorgan schaffen, j üle besondere juristische Person nach dem Gesetz vom 10. Februar beamten weicht wesentlich von den Verhältnissen der übrigen den Persönlichkeiten betonen; sie entspricht dem Gesetz aehgang, das Geschäftsjahr der Reichsbahn dem jeweils vom stimmt das Gesetz die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Unabhängigkeit ge enn ber den d 8 Dmngren 82 1937 heute genießt, spricht das vorliegende Gesetz noch in einer Reichsbeamten ab. . 10. Februar 1937. 1 lpril bis 31. März laufenden Rechnungsjahr der sonstigen Schatzanweisungen, die Eingehung von E1u“ bahn die leufende Prüfun b2n 6 8 hn. ellen der Reichs⸗ besonderen Bestimmung aus, daß die Deutsche Reichsbahn, Nicht weniger als 87 vom Hundert der Beamten be⸗ (2) Die Deutsche Reichsbahn hat als Verkehrsanstaltt chsverwaltungen anzugleichen. Als Geschäftsjahr ist viel⸗ oder die Aufnahme von Darlehen gegen chuldschein. Diese vom Verwaltungsrat 8 998 e 22⸗ das heißt die zur Betreuung des Sondervermögens berufene finden sich in Besoldungsgruppen vom Sekretär und Lokomotiv⸗ Reichs dem deutschen Volk und seiner Wirtschaft zu die ihr⸗ das Kalx bestimmt worden, weil diese zeitliche vier Arten von Kreditgeschäften sind auch in der Reichs⸗ Re se zprüfu 8 w r zich ahn er assenen esonderen Verwaltung, im rechtsgeschäftlichen Verkehr allein unter He an abwärts. Auch die I11. gerade dieser Während das Streben des Gewerbebetriebes in erster renzung der Wirtschaftsperioden für die finanzwirtschaft⸗ schuldenordnung für die Reichsverwaltung allgemein vor⸗ Diese -6 8 1“ 2 82e. 12 ihrem Namen handelt (vgl. § 2 des Entwurfs). eamten sind viel mannigfaltiger als die der vergleichbaren auf Gewinnerzielung Fenichhes ist, steht beim 16 Die Verwaltung der Reichsbahn den Vorteil bringt, daß der gesehen; die Regelung für die Reichsbahn ist diesen Bestim⸗ zazen sich gerif Feneen. 82. Reichsbahn hren 1 . Reichsbeamten. Infolgedessen läßt sich, wie übrigens auch die Sorge für das allgemeine Wohl von Volk und Stan luß des alten Jahres in eine S ruhige Zeit, mungen des allgemeinen Reichsrechts angeglichen worden. eee; 888 ch s0 naren 8e. 8. 2 eibehaltung zweck⸗ II. Die eigene Wirtschaftssührung— chon früher in Preußen, die Beibehaltung einer eigenen Be⸗ Vordergrund der wirtschaftlichen Betätigung. In diesem &. daß die Durchführung der auaus ührungen jahres⸗ ( Schuldverschreibun en und Schatzanweisungen sind Ieeg 8 “ 8 S ie Prüfung auf diese Der Gesetzentwurf geht von dem Grundsatz aus, daß die soldungsordnung für die Reichsbahn im Rahmen des Reichs⸗ ist die Förderung des öffentlichen Nutzens und der Interg üh vesses, hescet werden kann. Die Bestimmung ent⸗ die Begebungsformen für öffentliche Anleihen. Ihre Ausgabe Zeise die Wirtschaftlichteit der Geschäftsführung im ganzen Reichsbahn auch weiterhin ihre eigene Wirtschaßts⸗ und Rech⸗ besoldungsgesetzes nicht umgehen. . der gesamten deutschen Volkswirtschaft unter Wahrung ht der bi
erigen Regelung im § 1 Absatz 3 der Satzung berührt daher stark die Interessen der allgemeinen Reschs⸗ NTeee nungsführung behalten soll. Maßgebend dafür ist die Über⸗ Belange der Landesverteidigung Ausgabe und Ziel des Rei die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. finanzpolitik. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, daß
vorgängen unmittelbar anschließen kann. Die Unmittelbarkeit legung, daß die Reichsbahn ein wirtschaftliches Unternehmen B. Besondere Begründung zu den einzelnen bahnbetriebes. Damit erfüllt die Reichsbahn öffentliche gl 2) Umfang und Bedeutung der Reichsbahnwirtschaft er⸗ die Reichsbahn edershe.esfen oder Schatzanweisungen der Prüfung hat den großen Borteil, daß Fehler und daraus
ffentünhern für jedes Geschäftsjahr eine rechtzeitige Wirtschafts⸗ nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen etwa entstehende Unwirtschaftlichkeiten sogleich abgestellt
Vorzugsaktien
jenst.
öö5. 5 eg. 1 ben, d die Erfüllung dieser Aufgaben ist ö 8 8 8 des Reichs ist, das nach seiner Wesensart, nach der Art seines Vorschriften des Gesetzes. aben, un 8 rf ig dieser 8 fg s nung. Das Gesetz schreibt deshalb vor, daß für ledes ausgeben darf. Das Einvernehmen wird sich zu erstrecken werden können. Eine derartige umfassende und eingehende
Geschäftsbetriebes und nach der Natur seiner Aufgaben i I1I1““ 8 hab die IAal zu Wirtschaftsprüfung kann wirksam von den bei de . 1 — 1 * als Zu § 1 1 u 8 4 ntchäftsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn ein Wirtschafts⸗ ee auf die Zulassung der Anleihe als solcher und auf die 8229 1 mur von den bei der “ Füeschen 2n Secbstcdig (1) Der Begriff „Reichseisenbahnvermögen“ ist aus dem ö“ 8 8 ird i tlich n aufzustellen ist, in den alle voraussichtlichen Einnahmen Bedingungen, zu denen sie aufgelegt werden soll. Die gesetz⸗ Reichsbahn selbst tätigen und mitten in ihrem Geschäfts⸗ keit und Beweglichkeit in der Wirtschaftsführung ohne Reicdebchügesege n fl2n “ nach dessen § 6 die Reichs⸗ 6 e“ 5 Cencmabarde * vüsgunehmen sind. Dieser Wirtschaftsplan hat n 8.-. Bne n nterh⸗ bsan ng nee bisherigen Lennaas Feeresxhaesep voxenfungsh sen. . rene en
zeglichkeit ’ 3 überno . de ben, 1 dung ht die Natur des für die übrigen Reichsverwaltungen auf⸗ festand na atz 4 des Reichsbahngesetzes vom gegen. FHaaa dre g as-Mhhoig eht Ze e nosß heeeevb'e Mes-g zars strengere etatmäßige Einengung hat sich bei der Reichsbahn eisenbahnen (einschließlich der Beteiligungen an anderen Deutschen Reichsbahn geregelt ist. 8 llenden Haushaltsvoranschl der des Gesetz fest⸗ 13. März 1930. Bei der Aufnahme der übrigen na 8 Ab⸗ beseitigt, wenn der Prüfungsdienst in seiner organisatorischen in den zurückliegenden wechselvollen Jahren bei der ordnungs⸗ Unternehmungen) das Reichseisenbahnvermögen bilden und 8 Haushaltsvoranschlags oder des durch Gesetz fest⸗ satz 1 des vorliegenden eg⸗ znläffigen en. 58 die Stellung unabhängig von den eigentlichen Beergale lafelhen
‚de 1 e . b krt⸗ — ¹ iba 1 3 8 “ ellten Haushalts selbst, sondern er enthält lediglich das 1 8 1 328 1 — fpehtce hexx“ ihrer wirt⸗ als solche Eigentum des Reichs geblieben sind. Außer dieem Zu 8 5 granmn für die gefrmee Geschäfts⸗ und Wetschaesihrung. Recchsbahn gesezlich keien Beschräntungen unterworsen ee-.-— a
n bewährt. So war es der Reichsbahn Reichseisenbahnvermögen, das von jeher ein „Sonderver⸗ 8 3 1 Di 1 ückli 8 Ie. „ “ G vom 10. Februar 1937 nächsten J. De iese (3) Die staatsrechtliche Stellung der Reichsb 1s § 10 ausdrücklich vor. 2 11— sheda nnn- E“ mögen“ des Reichs war, ist durch das 8. di⸗ 1“ Naen 19en der Veewaltunge da9es ene h Echesca- hetier Beshe. 1e. Sondervermögen des Reichs wirkt si sohnr richeig vncn 88 Im übrigen schließt sich die Regelung an den bestehenden 1 ¹ 1937 das Vermögen der Deutschen Reichsbahn (bis dahin: einen „Beirat der Deutschen Reichsbahn“ umgewandelt wunsen Geschäftsjahres; in einem solchen Zeitpunkt kann der daß ihre Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen Zustand für den Reichsbahn⸗Prüfungsdienst weitgehend an.
junkt d den organischen Umlagerungen 8 1“ f . -e. its töti 1 eri ür di ü ind örtli ü sa 8 kungen Hemn selelen tuch ning zu 8eee und ihres Finanz⸗ I11“ ½ lich hat “ ist, und der Beirat in der Zwischenzeit bereits tätig ee uftige Wirtschaftsablauf ber der Reichsbahn nicht unab⸗ materiell solche des Reichs sind, für die aber das Reich mit Als Prüfungsorgane sind örtliche Prüfungsämter bei den
tebliche S igkeit v 1 11.*— ist, wird hier keine weitere Anderung in der Organisatien serlich und verbindlich festgel Die Rei einem besonderen Teil seines Vermögens, nämlich mit dem Reichsbahndirektionen und Neichsbahn⸗Zentralämtern und als 11 Sch cgtfeticten des⸗ nung vom 17. März 1938 (N⁴GBl. 1 S. 282) bestimmt, 8 aß sü.nchh Nur soll die Zahl der Mitglieder, die sich mit als Gaeanene . 8 8v. Reichseisenbahnvermögen (vgl. § 1 Absatz 3) haftet. Dement⸗ obere Instanz ein Hauptprüfungsamt vorgesehen. Die Ein⸗ 91 — Seg er 1 - as bis dahi 9, „Osterr⸗ 18 arp reichli och erwiesen hat, au ermim üben 1] — e ie Schuldverschreibungen und Schatz⸗ zelheiten der Ausführung des Prüfungsdienstes durch diese
1 vor, daß die Reichsbahn auch in ihrer neuen Gestalt eines hüg bin. u uv als reichlich h iesen hat, auf 14 vermöhhg 8 8. engste mit der deutschen Wirtschaft verbunden u“ len, cec ech g. Renna 88 Pen Prhüüte san 8. Rühem S ün .An.e ondervermögens des Reichs ein eigener Wirtschaftskörper var . 8 3 „ werden. 8 enu selbst so konjunkturempfindlich, daß sie die Möglichkeit glei vA111““ SeSfh. Fh tercees. es de emng *-Ar 5 8 nn mögen und das Vermögen des Wirtschaftskörpers „Oster A teiligung der Vertreter der Vorzugsaktin t 8 — Beziehung gleichbehandelt werden. Zum Teil war diese eichsverkehrsminister im Einvernehm t d 8⸗ bleibt, der nach den für sie zu erlassenden besonderen Bestim reichi che Bundesbahnen“ von der Deutschen Reichsbahn als n der Beteiligung 5 n muß, ihre Wirtschaftsführung unter Abänderung des Gleichbehandlung der Reichsbahnanleihen in einzelnen Geseiese üee der “ und dem Pressbemmen its ——
mungen verwaltet wird. ee - im Beirat ändert sich nichts. brünglich vorgesehenen Wirtschaftsplans den veränderten bi 2 jsvi bt Deuass 1b ee. .“ 1 gen des Reichs verwaltet werden. “ 11“ 1“ ½3 chon bisher anerkannt. So waren beispielsweise die von der hofs des Deutschen Reichs zu erlassen ist. Au wird
dem Beiecnch negerhe saran hna, E scloh Durch das “ werden ve9 Zu § 8 8 “ ———— 8 88 Kv dir 3 der “ an die jetzt ncch bei 8 Nechnbasbe ——
, — . „ e G 1 „Sondervermögen zu einem Sondervermögen des Rei 8 8 ze eigentliche und letzte h ärts 8 sien. e 1 1 Fräsidenten vom 18. März Kapite II Ar⸗ vorschriften anlehnen können. daß die Reichshaushaltsordnung und die sonstigen Finanz⸗ schmolzen, das von ine ein eitliche Masse ver⸗ (1) Absatz 1 stellt klar, daß die eigentliche und letzte e sgehender Konjunktur bringen höhere Einnahmen, tikel 1 (Keichsgesetzbl. I S. 122 Bö er⸗ Shaus . g. jetzt an als eine einheitliche Masse ver 1b schsba der Versorgumn 1 — 28 8 b gesetzbl. .122) vom Börsenzulassungsver⸗ Der Wandel der Rechtsnatur der Deutschen Reichsbahn und Rechnungsbestimmungen des v auf sie keine An⸗ walt e Daß die jetzt reichseigenen Eisenbahnen in den bestimmung der 11. en Reichsbahn in der Versorg uch größere Ausgaben für die Ausführung der fahren und vom Prospektzwang ausgenommen und der Er⸗ inem. Sond ögen des Reichs k f wendung finden können. Die für die Wirtschaftsführung der b genen Eisenbehferbahnver⸗ Verkehrs, nicht im Geldverdienen liegt. Wenn demgegaitungen mit sich. Umgekehrt zwingen fallende Einnahmen werb solcher Wertpapiere (Schuldverschreibn 8 EEEX““ Reichsbahn maßgebenden Vorschriften soll “ der sudetendeutschen Gebieten einen Teil des Reich 8* ges im Absatz 2 betont wird, daß die Reichsbahn rundsätzlich sinkender Konjunktur zur Einschränkung der Ausgaben, von der F.eenie, vr. Schan Ashe fungen) gger duch 8 gesüeeeen. 1.a nen, asaches d
ehrsmini ür die Lei d Verwal⸗ mögens bilden, ist durch die Verordnung vom it den eigenen Einnahmen zu bestreiten n der Rechnungs ich ni 8 eif E.wane d 2 “ L “ Frrggl⸗ 1938 (Reichsgesetzbl. 1S. 1446) ausdrücklich bestimmt worden. Ausgaben mit den eigene ) 5 s 2 Rechnungsausgleich nicht “ werden soll. Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn waren von der Reichsministers der Finanzen und des Präsidenten des Rech⸗
11 verxe. liegt darin zugleich eine Erläuterung und Ergänzung. lediglich ein Programm darstellende Wirtschaftsplan ge⸗ Börsenumsatzsten eigeste 2 f . sbofs Dea S. i5 i So ⸗ minister erlassen. Es 8* selbstverständlich, daß dabei unbeschadet 18— die “ EEE“ segn in dem Sinne: Wenn auch „Gemeinnutz“ die Richt iet es, derartigen Echwankun 8 beweglich b5 fanchen Sie vir⸗ eg 28† nn 1nen g eahtaber; er eeeebe der besonderen Verhältnisse der Reichsbahn die für die allge⸗ Nebenbetrie e “ er Reichsbahnpolitik bildet, se soll doch die Reichsban Wirtschaftsplan enthaltenen Kusgabenansäts geben daher S. 1060, 1061). Die nunmehr im Gesetz festgelegte 7. ek. E“ 11“ meine öffentliche Finransberwaltung im Reich bestehenden Ss I bahnvermö nach § 1 dieses Gesetzes bedingt eine gesunde Wirtschaft führen, und dazu gehorke wdie Richtlinie für die in Aussicht genommenen Ausgaben Gleichstellung der Be aummness dnh neses und Schatzanweisun⸗— E11“ r. ere. Lee. Grundsätze beachtet werden. Die Wirtschaftsführung in den Das Reichseisen 89 “ ünde Hachen wed sie selbst Ue ihre Verkehrs⸗ und Tarifpolitik für die 16 den einzelnen Sachgebieten an, sie binden die Rei chsbahn gen der Reichsbahn mit denen des Reichs gewährleistet ihnen dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs einzelnen Geschäftsjahren soll nach eigenen Grundsätzen ge⸗ umfaßt hiernach grundsätz 8 8 8 r. ge. R ichsbahn⸗Gesell⸗ Einnahmen sorgt und . in den Ausgaben sich 1 nicht im Sinne eines Haushaltsgesetzes. Dies gilt auch jetzt ferner insbesondere die Mündelsicherheit gemäß § 1807 EEEEEE dhrhen sar he des Geset anr die wchgeten Rahnen. hleh hehnenge scer azetenchcn eh es wc ers dreehecnhnh fertct de die Veranvortun st sg heevolen der Fezendvtashese Dee bgeashat Zecgse 8,808 e ateahen2r medeeehen en de heeemen de eshen Zerchn ees bestimmungen gibt. rster Leitsatz muß dabei die Sicherung haft 1 4 1.e, n 3 inanzen gebietet. vat Reichsbahn als Betriebsv f he Kon⸗ ordnet werden mußte; es folgt daraus b 8 g Fsiex h. wrs e 8 8 Ausgleichs der Reichsbahnrechnung bei klarer Finanz⸗ bisherigen Reichsbahngesetzes) und als “ S ve Reichsbahn soll entsprechend ihrer staatspolii kurempfindlichkeit und die “ Sn Inhaber — g Fanlerschesbanben der Kihesvant Absatz 3 des § 10 das Recht, von dem Leiter des Reichsbahn⸗ 4 gebarung bleiben. genutzt oder verwaltet worden sind. 88 e eghh 8⸗ Stellung im Reich die öffentliche Aufgabe der 16 2 ende Notwendigkeit, die Personalwirtf chaft den jeweilige n. Sinne des § 795 Absatz 4 B6B. als vom Reich ausgegeben Prüfungsdienstes jede Auskunft zu verlangen, ihm Anre⸗ Die Reichsbahnrechnung wird hiernach auch in Zukunft standteile des “ T“ bediens im Allgemeininteresse von Volk, at fceiulemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen e elten. Die Reichsbahn bedarf danach also künftig nicht mehr gungen für die Prüfung zu gehen und Wünsche zu üußern. selbständig und losgelöst von der allgemeinen Rechnung des von den Österreichischen Bundesbahnen, i Faft s öffentlichen Dienst erfüllen (vgl. § 3 des Cn ern eine gewisse Beweglichkeit in der Personalwirtschaft. 1 r bisher noch erforderlichen Genehmigung der Reichsregie⸗ Solche Anregungen und Wünsche werden zu beachten sein, V
— — 1 8 . ,per. 6 en Gebieten und im Memelland hinzugekommenen Ver⸗ S 8 f ür die Geschäfts⸗ und Wirtstt halb Inhabers f sofern dadurch der Prü D Die ve Ss Besch e sahe schene gsthäe) seien hier genannt: die eigentlichen Reichseisen⸗ dbblans Ne ve aus, Ne w —1 Per stets nur ein rung zur, üeveg. . rIZZ“ 8 ök⸗ 8 8 8. 1“ “ ] n9eees Aeehebeege eist eor⸗ eschieht vach haftszahres bahnen mit ihren Betriebsmitteln, alle Grundstücke und An⸗ dührnang und Gewerberecht für die auf Erwerb abgest hacen abzuweichen “ üßt, nach oben oder § 6, Rei ggesetzbl 1 88708) EIII verschiedenheiten zwischen dem Rei sminister der Finanzen aufstellt und das sie im Verlauf des Geschäftsjahres den durch lagen des Reichs, die der Abwicklung und Sicherung des Be⸗ Wirtschaftsunternehmungen bestehen. Statt dessen trffteeeichzuführen. alle nötigen Maßnahmen rasch 7(4) Die allgemeinen Grundsätze über die Anlegung der oder dem Präsidenten des Rütaatoehee des Deutschen Reichs die tatsächliche Entwicklung veränderten Bedürfnissen anpassen triebs oder Verkehrs der Reichseisenbahnen zu dienen be⸗ Gesetz dafür die nötige Regelung. 8½ (6) Der Wirtichzfis 8 8 flüssigen Mittel soll nach Absatz 5 des § 8 der Keichsberkehrs⸗ einerseits und dem Leiter des Reichsbahn⸗Prüfungsdienstes kann. Die Festsetzun dig es „Wirtschaftsplanes“ und seiner stimmt sind (dazu gehören auch die Werkstätten, Kraftwerke, Die wirtschaftlich selbständige Verwaltung des eeheghteten Ei drreggg “ neben den er⸗] minister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi⸗ anderseits soll der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen etwa ö e. I.5 Anderungen ist in die Hand des Dienstwohngebäude usw.), alle Becehanstüc, der Reichseisen⸗ vermogens „Deutsche Reichsbahn“ und die Abtrennugf hobahn für pe den voraussichtlichen Gesamtbedarf der nanzen bestimmen. “ mit dem Reichsminister der Finanzen entscheiden. Allen Reichsverkehrsministers gelegt. Hierbei ist das Einvernehmen bahnen und der Reichseisenbahngrundstücke; der Kraftfahr⸗ Rechnung von der allgemeinen Rechnun des Rei 1* ndlage der persönliche und sachliche Aufwendungen. Zu §8 9 diesen Mitwirkungsbefugnissen des Reichsministers der mit dem Reichsminister b. Finanzen aus den zu § 7 des Ge⸗ betrieb der Deutschen Reichsbahn mitsamt seinen Fahrzeugen zwangsläufig zu der Forderung, daß die eichsbahn de ülaglenplan, der de Ausgaben ist u. a. auch der 8 öu6“ Finanzen und des Präsidenten des Rechnungshofs des setzes näher dargelegten Gründen vorgesehen. und baulichen Anlagen; alle übrigen Nebenbetriebe, wie z. B. gabe jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung, A mäßigen Beamen 88 der Reichsbahnverwaltung an (1) Nach § 1 des Gesetzes besteht das als Sondervermögen eutschen Reichs liegt der Gedanke zugrunde, daß diese Die Reichsbahn soll zur Ermittlung ihres wirtschaftlichen die “ die Bodensee⸗Dampfschiffahrt, einige Häfen, gleich der r. in den u und Auehhan tsplans in en umfa t und damit als Teil des Wirt⸗ „Deutsche Reichsbahn“ zu verwaltende Reichseisenbahn⸗ obersten Reichsbehörden auch im Sachbereich des Sonder⸗ Frselges in den einzelnen Geschäftsjahren auch in Zukunft die Bahnhofswirtschaften usw.; ferner sind Teile des Reichs⸗ e für 16 schäftsbereich s bständig zu ec fttaatt Die Ei * Sinne zu betrachten ist. vermögen aus dem Vermögen des Reichs, das dem Betrieb vermögens „Deutsche Reichsbahn“ in einem Umfange be⸗
h 4 4 3 — 3 1 8 ea4 Einnahme⸗ und Ausgab 5 ichsei id in i ili x ständi Bilanzen und Gewinn⸗ und Verlustrechnungen aufstellen. eisenbahnvermögens die Betriebsvorräte, Kassenbestände, Sie wird daher im 8 6 angewiesen, ihre Wirtschanehlazvortli me, und Ausgabeansätze veranschlagt ver. der Reichseisenbahnen gewidmet und in ihm erworben ist, teiligt werden sollen, der einerseits der selbständi onder⸗ “ auch das Handelsrecht auf die srechun, n negeden⸗ Flerbaghoben bnd Wertpapiere der Deutschen Reichsbahn, führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgoben hn schenn nas eichcvertehosmänister als Leiter der und ferner aus dem Vermögen der bisherigen Deutschen felttng de P enenee ö“ auch keine Anwendung finden kann, so werden doch die in An⸗ ihre Beteiligungen an anderen Unternehmungen, der Grund⸗ he notwendigen Ausgaben selbst bestreite se goben und der E. Das gilt auch für die persönlichen Reichsbahn einschließlich aller öffentlichen und privaten Rechte die Einhaltung einheitlicher, mit den allgemeinen Reichs⸗ lehnung an kaufmännische Gepflogenheiten nd Bantksrechs. besitz, der schon bisher zum Reichseisenbahnvermögen gehörte den Ausgaben im Sinne dieser Vo chrift Hehöres Bets schaftsgebar i Stellenplan. Da indessen die Finanz⸗ und und Verbindlichkeiten sowie aus den aktiven und passiven vorschriften übereinsti er Vri sätze sichers sätze entwickelten bisherigen Grundsätze für die Aufstellung der und für Verwaltungszwecke, Wohnzwecke, als Vorratsgelände, Betriebsrechnung erscheinenden Ausgaben für dn nng muwaltung des Rng der Deutschen Reichsbahn als Betriebs⸗ Vermögenswerten, die durch die 1“ 1111“ Jahresabschlüsse weiter richtungweisend bleiben. zu gewerblichen Zwecken in den Händen Dritter pder für führung sowie 8 die Unterhaltung und Erneu⸗e ibei die füs jederzeit so ausgerichtet sein muß, daß bahnen, die Eisenbahnen der sudetendeutschen Gebiete und es ScSchließlich hat sich der im Jahre 1924 eingerichtete eigene sonstige Zwecke in der Verwaltung der Reichsbahn stand; ahnanlagen und Fahrzeuge, ferner die Ab 9* g. dis ümtinteressen de Reichsverwaltungen geltende, durch die Memellandes hinzugekommen sind. Es ist an sich selbstver⸗ Nach Prüfungedienss er Reichsbahn praktisch se bewährt, daß seine scntseigich alle mit Teilen des Reichseisenbahnvermögens ver⸗ meine Reichskasse (8§ 12, 13 fffer 8 88. Fseeg V emeinen ae e⸗ Reichs bestimmte feinheitliche Linie der ständlich, daß mit der Vermögensmasse der bisherxigen bindung mit § 19 der Satzung hatte die Deutsche Reichsbahn⸗ eibehaltung zweckmäßig erscheint, ins Jüne unter dem bundenen Rechte und Verbindlichkeiten sowie alles, was in pflichtungen aus dem Schulden jenst für düei chs 8g9c t, und im Hche und Wirtschaftspolitik gewahrt Deutschen Reichsbahn, wie sie sich nach dem Gesetz zur Neu⸗ Gesellschaft die Verpflichtung, nach Ablauf eines jeden Ge⸗ Gesichtspunkt der Schnelligkeit und Schlagkraft der Prüfungs⸗ dem ee erworben wird. der Dividende ouf die von der Deutschen Peich abe 5 zes vorgesehen 8 auf die in den 88 12, 13 Ziffer 3 des regelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen schäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn⸗ und Verlust⸗ ö durch sachkundige Prüfer. Zur Wahrung ein⸗ Da die ehemaligen Ländereisenbahnen durch 9 tagts⸗ schaft ausgegehenen Vorzugsaktien; nt en⸗ 8 henen Ablieferungen an die allgemeine Reichs⸗] Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. 11 S. 47)] rechnung aufzustellen und zu veröffentlichen. Dieser Jahres⸗ heitlicher, mit den allgemeinen Reichsvorschriften überein⸗] vertrag von 1920 Reichseisenbahnen geworden sind ünd damit auch alle die Aufwendungen zu rechnen, die Iue 8 8 1 ““ 8 1“ . 8 “
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