1939 / 158 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1939 18:00:01 GMT) scan diff

zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 158 vom

12. Juli

8

1939. S. 2

Aenderung einer Kreuzung durch die dabei notwendig werdende Versecerone der Höhenlage der Eisenbahn oder der Straße oder beider Verkehrswege auch die Aenderung der Höhenlage einer benachbarten Kreuzung erfordern (s. Bild 3), eine Kreuzungsänderung kann auch die Beseitigung von Häusern oder die Vexänderung benachbarter erforder⸗ lich machen. v“ ist, daß es sich stets nur um unvermeidliche Auswirkungen der Aenderung der eigentlichen Kreuzungsanlage handeln darf. Ob und in welchem Umfang sich solche Auswirkungen ergeben, entscheidet, sofern sich dies nicht schon aus einer Anordnung nach § 4 des Gesetzes ergibt, der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem General⸗ inspektor für das deutsche Straßenwesen im Streitfall nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes. Bild 3 Ersatz einer höhengleichen Kreuzung durch ein Kreuzungsbauwerk

macht Aenderung der Höhenlage einer benachbarten

1““

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Xwae vhenpge ener benschtoien Nalfe Höõhenbsge he ] hoöhengleichen Hüreveng nœve cer Sfraße *21

Nehe) whendge oe. Sona

Absatz 2 des § 3 stellt klar, daß die Aufgaben und Lasten, die das Gesetz dem Träger der Straßenbaulast zuweist, einen Eisenbahnunternehmer nicht etwa deswegen treffen, weil er „B. nach einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden S das Kreuzungsstück einer höhengleichen Kreuzung oder die Ueberführung einer Straße über eine Eisenbahn⸗ strecke unterhält. Träger der Straßenbaulast im Sinne des Absatzes 2 ist stets, wer an der Kreuzungsstelle der Straße ohne das Vorhandensein einer Kreuzung mit einem anderen Verkehrsweg Träger der Straßenbaulast sein würde.

Zu § 5

Satz 2 des Absatzes 2 soll lediglich einer Auslegung des Gesetzes vorbeugen, daß die Kostenteilung nach Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn eine Anordnung nach § 4 des Ge⸗ setzes ee. angen ist.

Bei bau 1 Maßnahmen an höhengleichen Kreuzungen, die ein Beteiligter zum Zweck ihrer verkehrlichen Entlastung ohne Aenderung oder Ergänzung der Kreuzung selbst (vgl. § 3 Absatz 1 Ffter 5 des Gesezes und Bild 2 a und b) vor⸗ nimmt, sieht Absatz 3 eine Einschränkung der Beteiligung des anderen Verkehrsweges auf den -e.edehesr.nen vor, der sich für ihn bei Vornahme einer sonst notwendigen Aenderung oder Ergänzung der Kreuzung ergeben würde. Würde dieser Anteilsbetrag im Einzelfall ausnahmsweise höher sein als der sich bei Teilung der ganzen Herstellungskosten der baulichen Maßnahme nach Absatz 2 ergebende Betrag, so bleibt es für nif Kostentragung bei der Teilung der ganzen Herstellungs⸗ osten.

fsteht eine 888 Kreuzung zwischen einer Eisenbahn und einer Straße aus der Neuanlage beider Verkehrswege, z. B. eine neu herzustellende Eisenbahn trifft auf eine im Bau begriffene Umgehungsstraße, und beide Verkehrswege sind an der Kreuzung noch herzustellen, so sollen die Herstellungskosten je zur Hälfte geteilt werden. Mh in EwS Fall jedoch eine Reschßbahe beteiligt, 5 muß sie sich gegenüber der Straße 182 ichtlich der Kostenlast wie ein neu Fecgukommender Ver⸗ ehrsweg behandeln lassen, weil sie als nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn gegenüber der Straße als Träger öffentlichen Verkehrs nicht als gleichwertiger Verkehrsweg an⸗ hesehen werden kann. Der Unternehmer der Anschlußbahn 5— also die ganzen Herstellungskosten und die Mehrunter⸗ haltungskosten, die dem anderen Teil durch die v der Kreuzung erwachsen, zu tragen 5 Absatz 1 und § Absatz 2 des Gesetzes). 8

Die Vorschrift gibt eine Sonderregelung hinsichtlich der Kostenlast, wenn Aenderungen an bestehenden Kreuzungen durch den Ausbau von Verkehrswegen erforderlich werden und wenn mit diesem Ausbau deren Verkehrsaufgabe und Ver⸗ kehrsbedeutung wesentlich geändert wird. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Ein nicht unter das Gesetz fallender öffent⸗ licher Weg, der eine dem Gesetz unterliegende Eisenbahn kreuzt, wird so ausgebaut, daß er zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes wird 7 Absatz 1 des Gesetzes). Die infolge

des Ausbaus zu ändernde oder zu ergänzende wird in diesem Fall hinsichtlich der Kostenlast wie eine vom Träger der ee venaes des auszubauenden Weges neu herzu⸗ stellende Kreuzung behandelt. 2. Ein diesem 85 unter⸗ liegender Verkehrsweg, der einen anderen Verkehrsweg im Sinne dieses Gesetzes kreuzt, wird ausgebaut. In diesem Fall wird die Knsar e des Ausbaus zu ändernde oder zu ergänzende Kreuzun inschtlich der Kostenlast nur dann wie eine vom Unternehmer des auszubauenden Verkehrsweges neu herzu⸗ stellende Kreuzung wenn eine sonstige Straße zu einer vesch gatabahn oder eine Anschlußbahn zu einer Eisen⸗ bahn des öffentlichen Verkehrs ausgebaut wird, wenn also durch den Ausbau dem Verkehrsweg eine grundsätzlich ver⸗ änderte erweiterte Verkehrsaufgabe zugewiesen wird

satz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetze).

Zu 88

Satz 2 des Absatzes 1 gibt dem Begriff der Unterhaltungs⸗ last den Umfang, den er bereits im Wegerecht für die Unter⸗ haltungslast öffentlicher Wege hat, und seni gleichzeitig durch

den Begriff Inbetriebhaltung klar, daß an einer Kreuzung der Betrieb der öffentlichen Anlagen eines Verkehrswegs G. B. die Bedienung der Schranken oder die Beleuchtung der Straße) zur Unterhaltung im Sinne des Absatzes 1 ge⸗ hört, dagegen nicht der Betrieb auf dem Verkehrsweg selbst. Absatz 1 erhält seine praktische Bedeutung im ee mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes, der dem Reichsver den entschr im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen das Recht gibt, durch Rechts⸗ oder Verwaltungs⸗ verordnungen zu bestimmen, welche Anlagen an Kreuzungen Eisenbahn⸗ und welche Straßenanlagen sind.

Dem Grundsatz der Teilung der Herstellungskosten (vgl. § 5 Absatz 2 des Gesetzes) würde es entsprechen, daß auch er⸗ höhte Unterhaltungskosten, die durch Aenderungen und Er⸗ gänzungen bestehender Kreuzungen eintreten, zwischen den Be⸗ teiligten je zur Hälfte geteilt werden. Die Durchführung dieses Gemssahe würde aber schwierig sein und voraussichtlich auch häufig Meinungsverschiedenheiten auslösen. Absatz 3 Satz 1 belastet daher jeden Teil mit den erhöhten Unterhal⸗ tungskosten, die an dem seinem Verkehrswege zuzurechnenden Teil der Kreuzungsanlagen entstehen, läßt ihm andererseits

Kreuzung

7 Ab⸗

d

aber auch etwaige Ersparnisse an Unterhaltungskosten zugute kommen, die als Folge von Aenderungen oder Ergänzungen eintreten. Nur für die spätere Erneuerung wesentlich ge⸗ änderter oder ergänzter Kreuzungsanlagen ist in Absatz 3 Satz 2 eine Kostenteilung vorgesehen, und zwar nicht nur eine Teilung der als Folge der früheren Aenderung oder Ergän⸗ zung eintretenden Erneuerungs mehr kosten, sondern der anzen Kosten der Erneuerung. Diese Regelung vermeidet die sonst in viel Fällen zu erwartenden Streitigkeiten über die Höhe der Mehrkosten; sie ist auch zweckmäßig, da in den meisten Fällen, in denen nach wesentlichen Aenderungen oder Ergän⸗ zungen an einer Kreuzung eine Erneuerung notwendig wird, eine so lange Zeit verstrichen sein wird, daß in der Regel auch bereits wieder durch die Anforderungen des sich kreuzenden Verkehrs wesentliche Aenderungen ersorderlich geworden sein. dürften, also schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Kostenteilung (vgl. § 5 Absatz 2 des Gesetzes) ganz oder in wesentlichem Umfang gegeben sein werden. 1 öEE“

. 1 läßt für die Zukunft Vereinbarungen zu, die von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenverteilung ab⸗ weichen, also Vereinbarungen, die bei Kenntnis der durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtslage im Einzelfall für zweck⸗ mäßig erachtet werden.

Absatz 2 beseitigt dagegen abweichende Regelungen aus der Vergangenheit über Kosten der Herstellung von Aenderungen oder Ergänzungen. Bestehende abweichende Regelungen über die Unterhaltung von Anlagen an Kreuzungen sollen erst dann den gesetzlichen Vorschriften weichen, wenn an der Kreuzung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wesentliche Aenderungen oder Ergänzungen vor⸗ werden. Diese Bestimmung soll Härten beim In⸗ rrafttreten des Gesetzes verhindern, insbesondere soll ver⸗ mieden werden, daß die Unterhaltung der zahlreichen Straßen⸗ überführungsbauwerke, die auf Grund früherer Regelungen bisher meist den Eisenbahnen oblag, sofort von den Trägern der Straßenbaulast übernommen werden muß, wenn Eeeagen. überführungsbauwerke, wie beabsichtigt ist, auf Grund des § 10 Absatz 1 des 5 zu Straßenanlagen erklärt werden.

Absatz 3 läßt für Kreuzungen zwischen Straßen und An⸗ schlußbahnen abweichende Regelungen aus der Vergangenheit eee unberührt. Solche Regelungen sind gerade hier ei der Herstellun worden. Ihre Aufhebung erschien nicht angezeigt, da die An⸗ keine öffentlichen Verkehrswege sind.

egelungen im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 können Vereinbarungen der Beteiligten und Auflagen auf öffentlich⸗ rechtlicher Grundlage sein. 88 8

Zu § 10

Meinungsverschiedenheiten können sich bei Anwendung des Gesetzes zwischen den an einer Kreuzung Beteiligten zum Beispiel darüber ergeben, ob es sich um eine neue Kreuzung oder um Aenderungen oder Ergänzungen an einer bestehenden Kreuzung oder um eine Erneuerung einer bestehenden Kreuzung handelt, ob und in welchem Umfang Aenderungen oder Ergänzungen durch die Ueberschneidung des Veskehrs erforderlich werden, ferner darüber, was wesentliche Aende⸗ rungen oder Ergänzungen im Sinne des § 8 Absatz 3 oder des § 9 Absatz 2 des Gesetzes ind. 1“

8 Zu § 12

Straßenbahnen gehören als ausschließlich oder über⸗ wiegend dem öffentlichen Personenverkehr innerhalb der Orte oder dem Nachbarortsverkehr dienende Schienenbahnen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) nicht mehr zu den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. Als solche gelten nur noch die dem öffentlichen Verkehr von Ort zu Ort dienenden Schienenbahnen. Die Straßenbahnen werden daher durch die Kostenvorschriften dieses Gesetzes nicht unmittelbar berührt. Sie sind weder Eisenbahnen noch Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen, in denen sich Straßenbahnen außerhalb des Verkehrsraumes einer öffent⸗ lichen Straße, also als besondere Verkehrswege, mit Eisen⸗ bahnen kreuzen, werden sie nach der besonderen Vorschrift des § 12 Absatz 1 als Straßen behandelt, so daß ihre Unter⸗ nehmer dann im Verhältnis zu den Eisenbahnunternehmern die gleichen Verpflichtungen wie die Träger der Straßenbau⸗ last haben.

(Veröffentlicht vom Reichsverkehrsministerium Eisenbahn⸗

abteilungen.)

Verzeichnis 1““

in Reich zur Untersuchung ausländischer Einfuhr nach Deutschland ermächtigten Feachanstalten.

I. Preußen. * Püere. Landesanstalt für Lebensmittel⸗, 88 ² und gerichtliche Chemie in Berlin⸗Charlotten⸗ urg. 2. Chemisches Untersuchungsamt der Stadt Aachen in

Aachen. 8

3. Chemische Abteilung des Staatlichen Hygienischen Instituts in Beuthen.

4. Chemisches Untersuchungsamt der Stadt Breslau in Breslau. Chemisches Untersuchungsamt der Stadt Dortmund in Dortmund. Chemisches Untersuchungsamt des Landkreises Düssel⸗ dorf⸗Mettmann in Düsseldorf. Städtisches Nahrungsmitteluntersuchungsamt Emden. Städtisches Nahrungsmitteluntersuchungsamt Universitätsinstitut für Nahrungsmittelchemie Fianrhns a/ M.

hemisches Untersuchungsamt Stadt Frank⸗ urt a/O. in Frankfurt a/O.

hemisches Untersuchungsamt der Stadt Hannover in Hannover. 1 2 Nahrungsmitteluntersuchungsamt in Kiel. Chemisches Untersuchungsamt der Stadt Koblenz in Koblenz. Oeffentliche Naheungsmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Köln in Köln.

88

in

und in

der

der Kreuzungen sehr häufig getroffen

Arznei⸗

14. Nahrungsmitteluntersuchungsamt der Landesbau⸗ schaft Ostpreußen in Königsberg’/ Pr.

amt in Liegnitz.

Städtisches Untersuchungsamt in Lübeck. Chemische Untersuchungsanstalt der Stadt Mag burg in Magdeburg. Chemisches Untersuchungsamt der Staatlichen g landsfleischbeschaustelle in Stettin. 8 Nahrungsmitteluntersuchungsamt der Stadt Trien

16. 11.

18. 19.

Trier. Chemisches Nahrungsmitteluntersuchungsamt 2. Stadt Wuppertal in Wuppertal. 11 entl II. Bayern. Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt in Münz 8 Chemische Untersuchungsanstalt in W. urg. .Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation und . mische Kreisuntersuchungsanstalt in Speyer. .Städtische Chemische Untersuchungsanstalt in Na

III. Oesterreich.

1 ““ Anstalt für Lebensmitteluntersuchung ien.

Staatliche Anstalt für Lebensmitteluntersuchumg

Graz.

Staatliche Anstalt für Lebensmitteluntersuchung

Innsbruck.

.Staatliche landwirtschaftlich⸗chemische Versuchsam

in Wien. IV. Sachsen.

. Staatliche Landesstelle für Oeffentliche Gesundhe pflege in Dresden. 8 Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt in 7

V. Württemberg.

3 Chemisch Landesanstalt in Stuttgart. .Württembergisches Chemisches Untersuchungsam

Ulm a. D. VI. Baden.

Staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt der

nischen Hochschule in Karlsruhe. 3 Lschen gych Untersuchungsamt der Stadt

burg i/ Br. in Freiburg i/ Br. Städtisches Untersuchungsamt in Mannheim. Oeffentliches Chemisches Untersuchungsamt für 86f und Kreis Offenburg in Offenburg. Landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Augustend (zu Nr. 33: Nur zur Untersuchung von Brennwein VII. Hessen. 15 Hessisches Chemisches Untersuchungsamt in Maim VIII. Hamburg. Hygienisches Staatsinstitut, Abt. untersuchung in Hamburg. IX. Mecklenburg. Chemische Abteilung (Lebensmitteluntersuchmng 82 vn. inaluntersuchungsamts des Landes Met

burg in Rostock. X. Bremen.

Chemisches Staatslaboratorium in Bremen. XI. Saarland. Nahrungsmitteluntersuchungsamt des Kreises 6

ichs fuli

inen

für Lebensmit

8 2 . lung er inko

iörten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung

2 3 752 vom 15. Städtisches Oeffentliches Chemisches Untersuchn 865 vom 11. Juli 1939) festgesetzten Kurspreise die fol⸗

n Kurspreise festgesetzt:

er, nicht legiert (Klasse VIII A).

taadlegierungen 1“

Berlin, den 11. Juli 1939.

berg. Die am 11. Gesetz über Vereinheitlichung im Behördenaufbau.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 7. Juli 1939.

Zweite Verordnung zur Durchführung fbau der Verwaltung in der Ostmark.

Verordnung zur der Verordnun von Schiedsgerichten für die

g. Vom 8. Juli 1939.

Verordnung über Arbeitslosenunterstützung im Memelland.

in 8. Juli 1939.

Bekanntmachung der Behörden, die Notdienstleistungen fordern

Umfang: 1 Bogen. erkau 8 1 8 gsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf er Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 12. Juli 1939.

v Die am 11. chsgesetzblatts, die Deutsche Reichsbahn (Reichsbahngesetz). Vom Juli 1939. Gesetz über en v Ei t V Fn vO on Eisenbahnen und Straßen. eee zur Durchführung des Gesetzes über die Deutsche 5 n.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen Eisenbahnen und Straßen. Von 8 ESes

Dritte Durchführu

Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 H. ℳ. Postversen⸗ gsgebühren: 0,04 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf er Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 12. Juli 1939.

Erste Beilage zum Reschs⸗ und Staagtsanzeiger Nr. 158 vom 12. Juli 1939. EC. 3

11“

10. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger

Kupfer (Klassengruppe VIII)

Eℳ 58,25 bis 60,75 Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)

legierungen (Klasse IX B). . hℳ 59,50 bis 62,—

86,— 11 89,—

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

ichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Metalle J. V.: Helbing

—.—

Bekanntmachung.

Ne 1939 ausgegebene Nummer 122 des

gesetzblatts, eil I, enthält:

Vom 1939.

des Gesetzes über den om 8. Juli 1939.

über die Bil⸗ e landwirtschaftliche Marktrege⸗

Vom 8. Juli 1939. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ. Postversen⸗

Reichsverlagsamt. Dr. H ubrich.

Tul 1939 ausgegebene Nummer 123 des eil I, enthält:

Vom 5. Juli 1939.

5. Juli 1989.

Sanordnung zur Vevordnung zur Sicher⸗ des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspali⸗ Bedeutung (Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels im hlenbergbau). Vom 11. Juli 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

brücken⸗Land in Saarbrücken.

Bekanntmachung.

1 Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat! Verfügung paf Juni a das Vorarldef Landes⸗Feuerversicherungs⸗Anstalt in Bregenz und Wechselseitigen Walsertaler Mobilien⸗Brandschaden⸗Veg rungs⸗Verein in Blons getroffene. Uebereinkommen 4. April 1939, wonach der Wechselseitige Walsertaler Mohl Brandschaden⸗Versicherungs⸗Verein in Blons seinen Bestand an Feuerversicherungen bei gleichzeitiger Ueber gung der gesamten Aktiven und Passiven an die gena Landesanstaln überträgt und die letztere in die gesamten!

La

Ve

vA rt

allen Rechten und Pflichten eintritt, gemäß § 14 des Ge

ausparkassen vom 6. Juni 1931 in der Fhf b 5. März 1937 (Reichsgese d 95 a des genan

mungen und des Aenderungsgesetzes vom S. 269) in Verbindung mit den §§ 93 Gesetzes genehmigt. Berlin, den 10. Juli 1939. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schmid.

——

af v

26 8 89 8 2

ore plasse

Bekanntmachung.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hatt Verfügung vom 16. Juni 1939 die Uebertragung des 1 versicherungsbestandes mit Ausnahme des Tun ver ungsbestandes der Assicurazioni Generali, Tueh Direktion für Oesterreich, Wien auf die Erste Allgas Unfall⸗ und Schadens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in gemäß § 14 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen 6. Juni 1931 in der Fassung des Aenderungsgesete

5. März 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 269) in Verbindun

den 93 und 95 a dieses Gesetzes genehmigt.

Berlin, den 10. Juli 1939. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.

J. V.: Dr. Schmid. 3

Beranntmachung KP 753

der Uberwachungsstelle für Metalle vom 11. betr. Kurspreife für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der 1““ 34 g wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli chan Richtpreise für unedle Metalle, 5 Rei 2

tstra gssa 8 zu

8

von rordn en:

helege

Nr. 171 vom 25. Juli 1985) werden für die nachsteh

.

1“ 1““ In die Liste des Preuß. Oberverwaltungsgericht rwaltungsrechtsräte eingetragen: Bürgermeister a. D. Dr. Petermann in Osnabrück;

In der Liste des Preuß. Oberverwaltungsgerichts über ltungsrechtsräte Stadtsyndikus a. D. Göden in Ham⸗

Gestorben: Die Verwaltungsrechtsräte Regierungsrat genannten Verein bestehenden Versicherungsverträge! e in Berlin; Amtsrichter a. D. Dr. Caesar

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunten 8 neist in Präsident des Reichswande⸗ in;

Seine Exzellenz der Herr Apostolische Nuntius, Mon⸗

’. wüüsgr Dr. Carl Colli die Geschäfte der Apostolischen 88 ,ng. Crsondte in Herlhn der Edgar L9⸗, ist na erlin zurückgekehrt und hat die Leitun Gesandtschaft wieder ürs 8 b 8

Nr. 32 des Reichs i mbienen und Fens

ennun

dunturkkteilungen 3. Maß⸗ und Eeächtwestae

tli ; ichen Beglaubigung. 4. Steuer⸗

§1)/ 402902 - übe Juli 1* teauen 8

svereinigungen gichenb

Preußen.

ndrat a. D. Dr. Mersmann in Bonn a. Rh.

rwaltungsrechtsräte auf Antrag gestrichen: Die Ver⸗

ltong; Vizepräsident des Oberpräsidiums a. D. Vol⸗ in Semmelwitz, Kr. Jauer.

sen; Oberregierungsrat a. D., Geh. Regierungsrat

mts a. D., Geh. O Dr. Jung in

hesiens. a. Dr. Frhr. v. d. Wenge on Lambsdorff in Babelsberg.

. Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

uli 1939 untiatur⸗

Cesare Orsenigo, hat Berlin am 7. n. Während seiner Abwesenheit führt der

ur. 1

e

ernommen.

eerialblatts vom 7. Juli 19989 ist soeben 3 sverlagsamt, Berlin NW 40, Scharn⸗ 8 4, 8 beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Verwal⸗ en: Entscheidungen auf Grund der 88 2 und 4 des Ge⸗ m Schutze der nationalen Symbole. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erli b von 8 1 annt⸗ über die Zulassung von lerformen zur dis s u wesen: Verord⸗ ie Errichtung von Finanzämtern im Oberfinanzbezirk Hmn Verordnung über die örtliche und sachliche Zuständig⸗ wauptzoll mtern im Oberfinanzbezirk Karlsbad. Vierte 89 zur Ueberleitung des rechts. 5. Veterinär⸗ Verzeichnis der Tierärztekammer und tierärztlichen Be⸗

6

nheiteng ehrmacht⸗

daß die aus dem Juli⸗Coupon⸗

im Reichsgau Sudetenland. 6. Landbeschaff

erg (Sndetanland) Afung für Zwecke der Wehrmacht

Aus ber Verwaltung.

Verorbdnung üiber die Steuerbefreiung für Neu⸗

bauten in der Ostmark, im Neichsgau Sudeten⸗

land und in den in die Tänder Preußen und

Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebiets⸗ teilen.

Das Rei sfinanzministexium teilt mit:

Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des

Innern haben am 23. Juni 1939 eine Verordnung erlassen, die ö Steuerbefreiungen der Neubauten in der Ostmark, im

eichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Gebietsteilen von außer⸗ füeeegeeee.e. Bedeutung ist. Die frühere Verordnung vom 31. De⸗ 938, die bereits für die Neubauten in der Ostmark er⸗ assen worden war, ist durch die neue Verordnung ersetzt worden.

Die neue Seaeh vom 23. Juni 1939 bezieht sich auf die Steuern, die von Gebäuden, Räumen oder Mieten eingehoben werden. Sie dient dem Zweck, die Vorschriften über die Be⸗ freiungen der Neubauten von diesen Steuern innerhalb der ge⸗ nannten Gebiete zu vereinheitlichen und an die Regelung im Altreich anzupassen.

Die Verordnung bestimmt demgemäß, daß die Steuer⸗ befreiungen, die dem in diesen Gebieten derzeit geltenden Recht für Neubauten gewährt worden sind oder noch gewährt werden, spätestens mit dem 31. März 1944 ablaufen. Das entspricht der Regelung, die im Altreich für die steuerbefreiten

Berliner Börse am 12. Zuli.

Aktien und Renten sehr ruhig. Steuergutscheine etwas erholt.

Die Erwartungen, die man an der 89. hinsichtlich des Wiederauflebens der Anlagekäufe gehegt hatte, scheinen sich vorerst nicht zu erfüllen. Obwohl als 4 her angenommen werden muß, ermin zur Verfügung stehenden neuen Mittel noch keineswegs voll untergebracht worden sind, zeigt sich doch stärkste Zurückhaltung der Bankenkundschaft gegen⸗ über Neuanschaffungen. Allerdings muß dabei in Betracht ge⸗ en werden, daß die industriellen Anleihen, wie die der N.orbenindiftre und nunmehr auch der AEG., das Interesse s zu einem n Grade abzulenken vermögen. Jedenfalls waren auch heute die Umsätze wieder außerordentlich bescheiden, so daß die Anfangsnotierungen in den meisten Fällen auf der Grundlage kleinster Aufträge ermittelt werden mußten. Dabei ergaben sich eher Rückgänge. Diese sind allerdings weniger auf Publikumsabgaben als auf Glattstellungen des Berufshandels zurückzuführen.

Montan⸗, Kabel⸗ und Draht⸗, Auto⸗, Maschinenbau⸗, Metall⸗ und Bauwerte hatten so gut wie gar keine Abweichungen gegen den Vortag aufzuweisen. Nur vereinzelt erfolgten geringe Ab⸗ schläge, die über ¼ % nicht hinausgingen. Von Braunkohlen⸗ aktien fielen Rheinebraun mit +† 1¼, von chemischen Papieren von Heyden mit *%, von Elektro⸗ und Versorgungswerten AEG. und Schuckert mit je ½, EW.⸗Schlesien und HEW. mit je sowie Schlesische Gas mit *, andererseits Siemens mit +. und mit +† 1 % auf. 1.e sind Aschaffenburger Zellstoff mit 1 ¾¼ und AG. für Verkehr mit 1 % als dem Vortag gegenüber stärker verändert hervorzu⸗ 82 Kleines Kaufinteresse zeigte sich für Kaliaktien (Salzdet⸗ urth +† ℳ%, Kalichemie ¼ %). Hotelbetrieb gewannen auf Zufallsorder %

Im weiteren Verlaufe bröckelten die Aktienkurse mangels ent⸗ seache Kauflust meist leicht ab. Die Verluste betrugen durch⸗ chnittlich ¼ bis ½ %. Siemens büßten %¾, Feeeens 1 % und desas 1 ½ % ein. Andererseits stiegen Aschaffenburg gegen den Anfang um 1 .

1.v,2 Ende des Verkehrs war die Umsatztätigkeit ruhig. Die Schlußkurse lagen überwiegend unter letztem Verlaufsstande. Farben beendeten den Börsentag mit 143 ¼l.

Am Kassamarkt unterlagen Banken kaum Schwankungen. Deutsch⸗Asiaten verloren 5 H.ℳ. Hyp.⸗Banken fei ten Kursver⸗ schiebungen von ½¼ % nach beiden Seiten. Be n Kolonial⸗ papieren stiegen Doag um ½ . Für die zu Einheitskursen geh ndelten Industrieaktien traten verschiedentlich Gewinne von

3 ¾ % ein. Im letztgenannten Ausmaß waren Busch⸗Jäger gehen, letzte Notiz befestigt. Andererseits verloren Tuch Aachen 2 .

Am varlablen Rentenmarkt zogen Reichsaltbesitz um 15 Pfg.

auf 131,90 an, während die Gemeindeumschuldungsanleihe um

5 Pfg. auf 993,65 zurück ging.

m Kassarentenmarkte blieb es sehr ruhig. Liquidations⸗

Der Ausweis der Nieberländischen Bank. Wieder rückläufiger Goldbestand.

Amsterdam, 11. Juli. Der Ausweis der Niederländischen Bank vom 10. Juli zeigt wiederum eine Abnahme des Gold⸗ bestandes um 26,08 Mill. hfl. Der Goldbestand erscheint mit 1129,50 (1155,58) Mill. hfl. Inlandwechsel werden mit 10,07 (8,23), mit 222,68 (222,50) Mill. hfl. ausgewiesen. Diese beiden 28* zeigen mithin kaum eine Veränderung. Rund 20 Mill. hfl. Banknoten flossen zur Bank zurück. Der Noten⸗ umlauf wird mit 1025,03 (1045,34) Mill. hfl au 8-— Das Giroguthaben des Staates erhöhte sich um rund 4 Mill. hfl auf 38,32 12 Mill. hfl, wogegen die Guthaben Privater um rund 8 Mill. hfl auf 348,61 (851,90) Mill. hfl zurückgkigen.

8 8

Zunahme der englischen Stahlgewinnung

langsamerem Tempo. 8

London, 11. Juli. Die Statistik der British Iron and Steel⸗Federation zeigt für den Juni eine deutliche Verlang⸗ der Zunahme der Stahlgewinnung, die ihre Ursache g. in einer weiteren Abschwächun des Bedarfs außerhalb der Rüstungswirtschaft wie in einer deemas auf seiten der Erzeugung, im Facharbeitermangel und infolge notwendiger Ueberholung der Anlagen hat. Je Arbeitstag hat sich im Ver⸗ gleich zum Vormonat die Stahlgewinnung 8 von 45 115 t auf 45 215 t leicht erhöht. Bei 26 Arbeitstagen gegenüber 27 im Mai war die Stahlgewinnung mit insgesamt 1 175 600 t aber um 42 500 t niedriger. Die Roheisengewinnung 8 dagegen wegen der größeren Verwendung von Eisen an Stelle von Schrott ge enüber 692 100 t im Mai auf 715 700 t angestiegen.

Eigenheime gilt. Diese Maßnahme bedeutet nicht, daß für die eit ab 1. April 1944 jegliche Steuerbefreiung ausgesch fän ist. die neue Verordnung sieht ausdrücklich vor, daß der Reichs⸗

minister der Finanzen erforderlichenfalls weitere Steuer⸗

vergünstigungen anordnet.

Außerdem setzt die Verordnung eine Frist, innerhalb deren die Neubauten ö“ werden müssen, wenn sie noch unter die bisherigen Befreiungen fallen sollen. Die Frist endet für sämtliche Neubauten gleichviel ob es sich um Wohnungs⸗ neubauten oder um andere Neubauten handelt a m

31. März 1940. 8

Auch zu der Frist vom 31. März 1940 (für das Bezugsfertig⸗ werden) ist zu sagen, daß nicht beabsichtigt ist, für alle Neubauten, die später bezugsfertig werden, jede Steuerbefreiung ohne weiteres auszuschließen. Die Frist bedeutet nur, daß für die später er⸗ richteten Neubauten leine Befreiung nach den derzeit gel⸗ tenden Vorschriften möglich ist. Der 31. März 1940 ist als Schlußtag gewählt worden, weil an ihm auch die Frift abläuft, innerhalb deren im Altreich beihilfefähige Arbeiterwohn⸗ stätten errichtet werden können. Für die nach dem 31. Mär 1940 errichteten Arbeiterwohnstätten bedarf es auch im Alrreich einer neuen Regelung. Diese Regelung wird einheitlich für das ganze Reich zu h. g. sein. Es ist daher damit zu rechnen, daß die Neubauten (Arbeiterwohnstätten), die in der Osr⸗ mark, im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebiets⸗ teilen nach dem 31. März 1940 bezugsfertig werden, nach Maß⸗ gabe der allgemeinen Regelung begünstigt sein werden.

pfandbriefe ließen gelegentlich kleine Abweichungen nach beiden Seiten erkennen. Auch in Hyp.⸗Pfandbriefen kam in geringem Umfange hier und da Material heraus. Nennenswerte rsver⸗ änderungen traten aber weder für diese Papiere noch für Kom⸗ munalobligationen ein. Stadtanleihen lagen ziemlich geschäfts⸗ los, Provinzanleihen. Von Zweckverbandsanleihen sind u. a. 8. 229 Holstein⸗El. Verband mit einem Abschlag von und Kasseler Bezirksverband mit einem solchen von. % zu nennen.

Reichs⸗ und Länderanleihen waren behauptet. Postschä lagen etwas fester. Am Markt der Industrieobligationen herrschte bei kleinen Veränderungen eher ein schwächerer Grundton. 8

vens Seene. II konnten sich z. T. befestigen. Während Juni mit 95 unverändert blieben, waren Juli mit 94,80 um 0,35 und August mit 94,65 um 0,25 hℳ gebessert. Steuergutscheine I galten 99,20 (99,15).

Der Privatdiskontsatz war mit 2 ¾¼ % unverändert.

86 Am Geldmarkt zogen die Blankotagesgeldsätze auf 2 % bis 8 9% an. 8

Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierun⸗ Schweizer Franken auf 56,17 (56,20) herabgesetzt. Gulden und franz. Franc blieben unverändert.

wurde der gfund, Dollar,

Börsenkennziffern für die Woche vom 3. bis 8. Juli 1939.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 3. bis 8. Juli 1939 im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt: 8 Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 3. 7. vom 26.6. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 8

bis 8. 7. bis 1. 7. Juni 1924 bis 1926 = 100)

Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie.. Handel und Verkehr

Gesamt . Kursniveau der 4 ½ %igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken . .... Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen. Anleihen der Länder und Gemeinden. öö”

Durchschnitt..

Außerdem: 5 %ige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗ --„e

9 92

99,68 99,47

Wirtschaft des Auslandes.

Besprechungen über eine Belebung des englisch⸗ 13 bulgarischen Handels. 8

London, 11. Juli. Auf eine Anfrage im britischen Unterhau ob es nicht möglich sei, über die Londoner Handelskammer einé Seeh -ee des Bezuges bulgarischer Rohstoffe anzuregen, teilte der Sprecher der britischen Regierung am Dienstag mit, daß gegenwärtig amtliche sahweben die auf eine Stei⸗ herung der britischen Rohsto chüge und eine allgemeine Be⸗

ug des englisch⸗bulgarischen Außenhandels abzielen.

.

Abschlutz der englisch⸗schwedischen Industrie⸗ besprechungen. Englisch⸗schwedisches Industrie⸗ Komitee soll errichtet werden.

London, 11. Julit. Die schwedische Industrieabordnung, die bekanntlich in der vergangenen Woche in London weilte, hat Eng⸗ land wieder verlassen. Soweit sich bisher erkennen läßt, haben die Besprechungen zu der Errichtung eines englisch⸗schwedis

ndustriekomitees zur Aufrechterhaltung der durch die T

-wechungen eingeleiteten Fühlungnahme geführt. Ferner sind

orbereitungen für eine englische Industrieausstellung, die ie September 1940 in Stockholm stattfinden soll, in die Wege ge⸗ leitet worden.

Belgrad, 11. Juli. „Vreme“ meldet, daß die diesjähri fugoslamische Weizenernte durchschnittlich um 15 % unter de letztjährigen Rekordernte liegen werde. Man rechne aber tro dem mit 20 000 Waggon Weizenüberschuß für die Ausfuhr.