8* — 8 3 27 4 88 1““ 1““ 1111131121 bEE1I1I1“
1 8 8 8 . Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939. S. 3
8
Für den Verbrauch zur mittelbaren Ausfuhr durch Wehrmachtaufträge zugeteilt sind. Weiterverarbeiter gelten die Bestimmungen der Bekannt⸗ machung 6a mit folgenden Einschränkungen: § 11
a) Soweit für die Ausfuhr eines Erzeugnisses eine Die beim Heeraerehn dieser Anordnung in Gebrauch Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, darf der Aus⸗ befindlichen Vordrucke der Reichsstelle für Metalle oder der führer einen Ausfuhrverbrauchschein nur beantragen von ihr beauftragten Stellen können zunächst weiter benutzt bzw. eine Ausfuhrbedarfserklärung nur ausstellen, werden. Soweit der Wortlaut dieser Vordrucke von den Be⸗ wenn er im Besitz der entsprechenden Ausfuhr⸗ stimmungen dieser Anordnung oder sonstigen neuen Be⸗ bewilligung ist. Als vorliegende Ausfuhraufträge im stimmungen der Reichsstelle für Metalle abweicht oder mit Sinne der Bekanntmachung 6a gelten nur solche ihnen in Widerspruch steht, ist der Wortlaut der Bestimmungen, Aufträge, für die die erforderliche Ausfuhrbewilligung nicht der Wortlaut der Vordrucke maßgebend.
auf Grund ordnungsmäßiger Metallanforberunc. scheins fuͤr 4 “ ““ 1 VWVaren, die sich bei Inkrafttreten der Anordnung unterwegs 8 lich Diese . 85 Tage nach eZx befinden, sind auch von dem Empfänger aufzunehmen. ichung im eutschen eichsanzeiger un reußischen 1 G ; d Ver⸗ taatsanzei .Sie gi ür di 8 1 (2) Ein⸗ und Verkauf, Lieferung, Verarbeitung und Ver⸗ 8 Reichsgau e 8 8 dr v ües brauch beschlagnahmter Waren sind laufend aufzuzeichnen.
3. S (3) Soweit die Reichsstelle für Lederwirtschaft für die
1“ 89 8 .beee. nach Absatz 1 und 2 geforderten Aufzeichnungen bisher Vor⸗
drucke herausgegeben hat, sind die Aufzeichnungen ent⸗ & Fasenfsre, nng. 111“
eäma 1 155 Felle zur Pelzwerk⸗ (Rauchwaren⸗) Bereitung (mit (4) Die Verzeichnisse sind der Reichsstelle für Lederwirt⸗ Ausnahme der in Nr. 154 a und b genannten),
schaft, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, oder einer von ihr be⸗ vohe “ (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.) tervo⸗ 55 à2 /b).
Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganzgar,
zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes gehörigen genehmi⸗ Nummer des 18. hböäqpuungsbedürftigen Handlungen auch allgemein erteilen
Statistischen “ .“ 8 4
Waren⸗ Aufzeichnungspflicht
verzeichnisses 8
11) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser An⸗ 1.1“ 8128 ” dehlen, Hench Waren für sich oder andere in Be⸗ sitz oder Gewahrsam hat, hat ihren Bestand aufzunehmen. Waren, die zu dieser Zeit zum Versand einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert sind, sind vom Empfänger aufzunehmen.
Zimmermann, 4„ Oberführer.
1
8
bereits erteilt ist. Alle Sonderregelungen, auf Grund 9. 11.“ deren die Beantragung von Ausfuhrverbrauchscheinen
oder die Ausstellung von Ausfuhrbedarfserklärungen ohne Vorliegen entsprechender Ausfuhraufträge ge⸗ stattet worden ist, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die bisher ausgestellten Ausfuhrverbrauchscheine und Ausfuhrbedarfserklärungen verlieren ihre Gül⸗ tigkeit, soweit sie beim Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung noch nicht beliefert sind. Sie können erforder⸗ lichenfalls, wenn die Voraussetzungen nach a) vor⸗ liegen, durch neue Ausfuhrbelege mit neuem Datum ersetzt werden. 1 § 7
1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder Betrieb in jeder der unter § 2 der Anordnung 30 a aufge⸗ führten Metallklassen Halbmaterial für Inlandzwecke — außer für Wehrmachtbedarf — während eines Kalender⸗ vierteljahres nur bis zur Hälfte derjenigen Menge beziehen, die der Summe seiner Bezüge an Halbmaterial für gleiche Zwecke während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Juni 1939 entspricht. Als Bezug gilt nicht die Auftragserteilung, sondern die tatsächliche Hereinnahme des Materials.
(2) Die Restzeit des laufenden Kalendervierteljahres wird dem folgenden Kalendervierteljahr hinzugeschlagen. Für diesen Zeitraum erhöht sich die Menge der Bezugs⸗ erechtigung im Verhältnis der zeitlichen Verlängerung.
(3) Zur Berechnung nach Absatz 1 sind von der Menge er gesamten Bezüge an Halbmaterial während der Monate April bis Juni 1939 in jeder Metallklasse abzusetzen:
a) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb
wöährend des gleichen Zeitraums auf Grund von Metallanforderungsscheinen für Wehrmachtaufträge tatsächlich bezogen hat,
b) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb während des gleichen Zeitraums auf Grund von Ausfuhrverbrauchscheinen tatsächlich bezogen hat.
Ddie nach Abzug der beiden unter a) und b) bezeichneten
Posten von der Summe der Gesamtbezüge verbleibende Rest⸗ menge geteilt durch zwei ergibt die Bezugsberechtigung an Halbmaterial für Inlandzwecke — außer für Wehrmacht⸗ edarf — während eines Kalendervierteljahres.
(4) Darüber hinaus sind zulässig der Bezug von Halb⸗ material für Wehrmachtaufträge auf Grund vorliegender Metallanforderungsscheine für Wehrmachtaufträge und der Bezug von Halbmaterial für Ausfuhrzwecke auf Grund gültiger Ausfuhrbelege gemäß Bekanntmachung 6 a in Verbindung mit
(1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder etrieb in jeder Metallklasse Halbmaterial für Inlandzwecke — außer für Wehrmachtbedarf — während eines Kalender⸗ vierteljahres nur bis zu derjenigen Menge verarbeiten, zu deren Bezug für gleiche Zwecke er während des Kalender⸗ ierteljahres nach § 7 berechtigt ist. § 7 Absatz 2 gilt sinn⸗ emäß.
(2) Absatz 1 gilt bei gemischten Betrieben mehrerer Ver⸗ arbeitungsstufen auch für die Verarbeitung von Halbmaterial eigener Erzeugung auf solche Erzeugnisse, die nach den Be⸗ griffsbestimmungen der Anordnung 27 a und der Bekannt⸗ machung 11 a nicht mehr als Halbmaterial anzusehen sind; als Bezug während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Juni 1939 gilt insoweit die während dieses Zeitraums für Inland⸗
wecke — außer für Wehrmachtbedarf — tatsächlich ver⸗ arbeitete Menge.
(3) Die Bestimmungen der Bekanntmachung 14 über den usgleich von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in ver⸗ chiedenen Verbrauchsabschnitten gelten sinngemäß auch für den Verbrauch von Halbmaterial.
(1) Soweit ein Betrieb Halbmaterial nicht zur An⸗ fertigung von Erzeugnissen oder zur Ausführung von Kunden⸗ aufträgen, sondern lediglich als 8 zur Instand⸗ haltung eigener Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen
benötigt, darf er solches Halbmaterial über die nach § 7 zu⸗
ässige Menge hinaus beziehen, wenn
a) die Menge des Bezuges den nachweisbaren oder vor⸗ laaussichtlichen Bedarf für Instandhaltungszwecke wäh⸗ rend zweier Kalendermonate nicht übersteigt,
b) die benötigten Mengen nicht aus vorhandenen Be⸗ ständen entnommen werden können.
(2) Der Verbrauch von Halbmaterial als Verbrauchs⸗ ersatz zur Instandhaltung eigener Betriebsmittel oder Be⸗ riebseinrichtungen ist außerhalb der Regelung gemäß § 8 ge⸗ attet.
(3) Bei jedem Bezuge von Halbmaterial gemäß Absatz 1 und jedem Verbrauch von Halbmaterial gemäß Absatz 2 ist im Lagerbuch ausdrücklich zu vermerken, daß es sich um Ver⸗ brauchsersatz handelt, und für welche ersatz⸗ oder ergänzungs⸗
3
bedürftigen Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen der
Verbrauchsersatz bestimmt ist. Für das Vorliegen der Vor⸗ neen zum freien Bezuge bzw. freien Verbrauch nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Bezieher bzw. Verbraucher beweispflichtig. G 1
Die Verbotsanordnungen der Reichsstelle für Metalle im Sinne von § 1 Absatz 1 der Anordnung 46 gelten nicht für die
schaftsgruppe
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr —
se Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Sie gilt 2 für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. 8
Berlin, den 3. September 1939. ʒDer Reichsbeauftragte für Metalle. spSim vwann, z5 Oberführer.
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Anordnung M2
der Reichsstelle für Metalle, betr. Verteilung und Verarbeitung von Aluminium und Magnesium. Vom 3. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Die in dieser Anordnung verwendeten Bezeichnungen für Metallklassen und Materialgruppen entsprechen den Begriffsbestimmungen der Anordnung 27. machung 11 a der Reichsstelle für Metalle.
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Die Verteilung von im Inlande hergestelltem oder aus dem Auslande eingeführtem Hüttenaluminium (Roh⸗ material der Metallklasse IA) sowie von Rohmaterial der Metallklasse X A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegierungen) an die Verbraucher wird der Wirt⸗ etallindustrie übertragen.
Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun⸗ gen treffen über den Absatz von:
a) Umschmelzaluminium (Rohmaterial der klasse I A),
b) Rohmaterial der Metallklasse I3 (Aluminium⸗ legierungen), —
c) Halbmaterial der Metallklassen IA (Aluminium, nicht
legiert), IB (Aluminiumlegierungen), XA (Ma⸗
gnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegie⸗
rrungen),
d) Abfallmaterial der Metallklassen IA (Aluminium, nicht legiert), IB (Aluminiumlegierungen), X A (Magnesium, ni legiert) und XB (Magnesium⸗
Metall⸗
Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun⸗ gen treffen über die Verarbeitung von:
a) Rohmaterial der Metallklassen IA (Aluminium, nicht legiert), IB3 (Aluminiumlegierungen), XA (Ma⸗ gnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegie⸗ rungen),
b) Abfallmaterial der Metallklassen IA (Aluminium, nicht legiert), I3 (Aluminiumlegierungen), X A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesium⸗
legierungen). —
Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie übt die ihr gemäß §§ 2 bis 4 übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Auf⸗ tragen der Reichsstelle für Metalle aus und ist an deren Weisungen gebunden. 6 8 8
Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie ist im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse auskunftsberechtigte Stelle im Sinne von § 10 der Verordnung über den Ferergereahr in Verbindung mit der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 723). I“
8
(1) Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen oder Auf⸗ lagen der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen Aufgaben und Be⸗ fugnisse werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraftt.
(2) Die Ausübung des Antragsrechts gemäß § 14 und des Ordnungsstrafrechts gemäf 15 der Verordnung über
der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Geschlagnahme und Verarbeitungsanweisungen).
Vom 3. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
I. Beschlagnahme
Zur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung
werden mit Inkrafttreten dieser Anordnung beschlagnahmt:
1. Felle und Häute, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Reichsstelle für Rauchwaren unterliegen.
2. Leder und Pergament mit Ausnahme von Handschuh⸗ leder, das bereits zu Frauen⸗ und Kinderhandschuhen zugeschnitten ist.
.Schuhe einschließlich Hausschuhe und Pantoffel, mit Ausnahme von solchen, die ganz aus Holz, Gummi, T Filzen oder Asbestgeweben hergestellt
.Folgende Lederware: “
a) Treibriemen und hc ghe Lederartikel ein⸗ schließlich Rohhautartikel,
b) Sattlerwaren aus Leder, “ Gespinstwaren oder Seilerarbeit einschließlich Geschirre,
c) Hutschweißleder, Helmleder,
d) Lederbänder, Lederriemen, Lederschnüre,
e) Aktentaschen, Photobehälter, Kartentaschen,
1) Männerhandschuhe. .Lederabfälle einschließlich Falzspäne. . Gerbstoffe einschließlich Gerbstoffauszüge.
8 8 2 8
Der Beschlagnahme unterliegen nicht Waren, die sich
bei Inkrafttreten dieser Anordnung
‚ga)] bei dem letzten Verbraucher in einem ihrer Be⸗ stimmung gemäßen Gebrauch befinden,
b) im Eigentum der Wehrmacht, der Nationalsozia⸗ listischen Deutschen Arbeiterpartei und von Be⸗ hörden befinden. Ss
11“
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(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts⸗ geschaäfte über die beschlagnahmten Waren ohne Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Lederwirtschaft nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen und keine Veränderungen ihrer Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Rechtsgeschäfte sind Verfügungen gleichzusetzen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.
(2) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver⸗ frachter, die bei Inkrafttreten dieser beschlag⸗ nahmte Waren für andere im Besitz oder Gewahrsam haben, sind berechtigt, diese Waren an den sonst verfügungsberech⸗ tigten inländischen Empfänger auszuliefern; bei diesem bleiben sie beschlagnahmt.
(3) Besitzer und Gewahrsamsinhaber sind zur Erhaltung
der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erfo derlichen Maßnahmen müssen getroffen werden.
(1) Die nach § 3 erforderliche Genehmigung gilt als
und Häute 1. von Erzeugern (Abschlachtern) und Abdeckern (Wasen⸗
tungen, b 2. von Sammlern und Händlern an Sammler, Händler und Großhändler.
(2) Bei Verkäufen und Lieferungen bezugscheinpflichtiger Waren (Schuhe und Leder zur Besohlung von Schuhen) er⸗ setzt der Bezugschein die 8e. § 3 erforderliche Genehmigung.
§ 5
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigen⸗ tümer beschlagnahmter Waren 8 oder beschlagnahmte Waren für sich oder andere im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen die bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufnehmen. Die Verzeichnisse müssen Art und Menge der Waren nach handelsüblicher Bezeichnung (Stück, Nlüche oder Gewicht), Lagerort, Eigentümer und Besitzer ent⸗
halten. Waren, die sich in Zollausschlüssen [Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf offener See
Ausführung v n Wehrmachtaufträgen, soweit Metalle dafür
Z bleibt dem Reichsbeauftragten für Metalle
oder im Ausland befinden,
d gesondert aufzuführen
erteilt für Verkäufe und Lieferungen inländischer roher Felle
meistern) an Sammler, Händler und Häuteverwer⸗
8 zeichneten Stelle auf Verlangen einzusenden.
II. Verarbeitungsvorschriften.
§ 6
(1) Die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht ein⸗ schließlich der hierfür notwendigen Abschlüsse und Lieferun⸗ gen ist bis zum 30. September 1939 ohne besondere Genehmi⸗ gung (§ 3) zulässig. Sie darf ohne zwingenden Grund nicht abgelehnt, verhindert oder verzögert werden
—
(2) Die Erzeugung von 1X1““ a) technischem Leder einschließlich Riemenleder, b) Treibriemen, c) technischen Lederartikeln einschließlich Rohhaut⸗ artikeln. d) Druckreglermembranen und Gasmessermembranen
ist bis zum 30. September 1939 im bisherigen Umfange ohne besondere Genehmigung (§ 3) zulässig.
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, gilt folgendes: a) Rohe Felle und Häute dürfen nicht mehr einge⸗ arbeitet werden;
) Felle und Häute, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits in Bearbeitung befinden, sind gemäß Absatz 2 und 3 zu behandeln. Croupo⸗ nieren und Beschneiden gilt nicht als Be⸗
8 arbeitung.
(2) In erster Linie ist Fahlleder, in zweiter Linie Blank⸗ leder, in dritter Linie sonstiges Leder für Wehrmachtzwecke herzustellen.
(3) Nur soweit diese Lederarten auch durch Umstellung
der Gerbart nicht hergestellt werden können, darf anderes
Leder hergestelkt werden. Eine Zurichtung dieses anderen Leders ist jedoch verboten mit Ausnahme der Zurichtung von chromgegerbtem Schuhoberleder auf schwarz und braun.
(1) Schuhhersteller dürfen, soweit bei ihnen die Voraus⸗ setzungen des § 6 Abs. 1 nicht vorliegen, bereits zugeschnitte⸗ nes oder ausgestanztes Leder verarbeiten und im weiteren Herstellungsgang befindliche Schuhe fertigstellen; ein Aus⸗ stanzen und Ausschneiden von Leder ist nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zulässig.
(2) Schuhmacher und andere Werkstätten, die Schuhe ausbessern, dürfen in ihrem Betrieb befindliches Leder noch zum Besohlen und sonstigen Ausbessern verwenden.
8 8 8
§ 9
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann A von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
§ 10
11“ egen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr. ““ “
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Diese Anordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft.
8 gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten⸗ and.
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der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichkanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Durchführung der Beschlagnahme “ sur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung von Rauchwaren werden hierdurch im eitpung des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung folgende Felle und Pelzwaren be⸗
auch gefärbt; Abfälle davon (563 2/b).
Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert; Pelz⸗ decken, Pelztafeln, Pelzfutter, Pelzbesätze, Pelz⸗ streifen, Boas (soweit sie nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelzwaren.
Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch unge⸗
fütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen,
Borten usw. versehen sind; Kissen, gevpolsterte
oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk
überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergl.), Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und
Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk
überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen
oder Teilen von solchen, die zur. Verwendung als
Pelzwerk zugerichtet sind. 1
Ausnahmen von der Beschlagnahme Der Beschlagnahme unterliegen nicht:⸗
222) Waren, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bei dem letzten Verbraucher in einem ihrer Bestimmung gemäßen Gebrauch oder für den letzten Verbraucher bei einem Dritten zur Ausbesserung, Aufbewahrung oder zu einem sonstigen Zweck eccc der mit dem bestim⸗ mungsmäßigen Gebrauch in unmittelbarem Zu⸗ 5 sammenhang steht; b) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Haushalt oder handwerklichen Kleinbetrieb befinden, wenn sie dazu bestimmt sind, für den Gebrauch durch die Haushaltsangehörigen oder die zum Hausstand des Betriebsinhabers gehörigen Personen verarbeitet zu werden;
c) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter⸗ partei, der Wehrmacht oder von Behörden be⸗ finden. . EE1.““ 1 88 T11“ “ — 8 8
8 3 Wirkungen der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände⸗ rungen an den beschlagnahmten Waren und ihren Lagerorten nicht vorgenommen werden dürfen, es sei denn, daß die Reichsstelle für Rauchwaren dazu die Genehmigung erteilt hat. Als Veränderung an den beschlagnahmten Waren ist jede tatsächliche Abwandlung des Zustandes, in dem sich die Waren zur Zeit der Beschlagnahme befinden, durch Bearbei⸗ tung oder Verarbeitung anzusehen.
(2) Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen an Waren, mit deren Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien, Haar⸗ schneidereien oder Spinnereien zur Zeit der Beschlagnahme begonnen worden ist, Veränderungen vorgenommen werden, um die Verarbeitung in dem betreffenden Betrieb zu beenden. Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen Spediteure, Lager⸗ halter, Frachtführer und Verfrachter, die zur Zeit der Be⸗ schlagnahme mit Beschlag belegte Waren für andere in Besitz oder Gewahrsam haben, Veränderungen an den Lagerorten dieser Waren vornehmen, um sie dem Verfügungsberechtigten im Inland auszuliefern.
(3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß der Be⸗ sitzer oder Gewahrsamsinhaber der beschlagnahmten Waren verpflichtet ist, die Waren mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, in dem Zustand zu er⸗ halten, in dem sie sich zur Zeit der Beschlagnahme befinden. Läßt sich der Zustand, in dem sich die Waren zur Zeit der Be⸗ schlagnahme befinden, nicht erhalten, weil ohne die Vornahme von Veränderungen an den Waren ihr Verderb oder wesent⸗ liche Warenschäden zu befürchten sind, so ist der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber verpflichtet, unbeschadet der Beschlag⸗ nahme die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Verderb der Waren oder Warenschäden zu verhindern.
(4) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechtsgeschäft⸗ liche Verfügungen über beschlagnahmte Waren der Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Rauchwaren bedürfen. Eine ohne diese Genehmigung vorgenommene Verfügung ist nichtig. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest⸗ vollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen.
(5) Auf Grund der Beschlagnahme kann die Reichsstelle für Rauchwaren dem Eigentümer von beschlagnahmten Waren oder demjenigen, der auf Grund eines sonstigen Rechts über beschlagnahmte Waren zu verfügen berechtigt ist, die Ver⸗ fügungsmacht entziehen und sie einem Dritten mit der Wir⸗ kung übertragen, daß der Dritte bexechtigt ist, die Waxen für Rechnung des von der Entziehung der Verfügungsmacht Be⸗ troffenen zu veräußern oder in sonstiger Weise für dessen Rechnung darüber zu verfügen. Die Entziehung der Ver⸗ fügungsmacht über beschlagnahmte Waren und ihre über⸗ tragung an einen Dritten find insoweit zulässig, als sie zur Durchführung des wehrwirtschaftlichen Zwecks der Bewirt⸗ schaftung von Rauchwaren erforderlich sind. Die Reichsstelle für Rauchwaren bestimmt im Einzelfall darüber, mit welchen Maßgaben die Entziehung der Verfügungsmacht über be⸗ schlagnahmte Waren und ihre Übertragung an einen Dritten erfolgt; sie kann insbesondere zu Gunsten des Dritten eine handelsübliche Vergütung für die Veräußerung der Ware oder für die sonstige Verfügung über sie festsetzen, die von dem Er⸗ lös der Verfügung über die Ware in Abzug zu bringen ist.
(6) Die Reichsstelle für Rauchwaren kann die nach
Arten von Tathandlungen oder Rechtsgeschäften oder jür die
Abs. 1 und 4 erforderlichen Genehmigungen für bestimmte
(2) Das Bestandsverzeichnis muß handelsübliche Angaben über die Art, die Menge (Stückzahl, Partie, Sortiment u. dgl.), den Lagerort, den Eigentümer und den Besitzer der auf⸗ genommenen Waren enthalten. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Zollausschüssen (Frei⸗ häfen), in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf offener See oder im Ausland befinden, sind als solche be⸗ sonders kenntlich zu machen.
(3) Wer aus einer kaufmännischen Anweisung, einem kaufmännischen Verpflichtungsschein, einem Konossement, Ladeschein, Lagerschein, Bodmereibrief oder aus einer Transportversicherungspolice berechtigt ist oder eine derartige Urkunde in Besitz oder Gewahrsam hat, hat unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 ein Verzeichnis mit den nach Abs. 2 erforderlichen Angaben anzulegen, wenn diese Urkunden mit Bezug auf Waren ausgestellt sind, die ihrer Art nach der Be⸗ schlagnahme unterliegen, und sich die zu verzeichnenden Um⸗ stände aus der Urkunde unmittelbar ergeben oder dem Be⸗ rechtigten oder dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber bekann sind.
(4) über den Erwerb und die Veräußerung beschlag nahmter Waren, über die Vornahme von Veränderungen an diesen Waren oder ihrer Lagerorte und über ihren Verbrauch ist eine besondere Aufzeichnung zu führen, die fortlaufend zu ergänzen ist.
(5) Das Bestandsverzeichnis, das nach Abs. 3 anzulegende Verzeichnis und die nach Abs. 4 zu führende Aufzeichnung sind auf Verlangen der Reichsstelle für Rauchwaren oder eine von ihr bezeichneten Stelle oder Person jederzeit vorzulegen oder einzusenden 8 1
Abschnitt II Hasen⸗ und Kaninchenfelle
§ 5 Behandlungsvorschrift
Uunvverzüglich nach dem Abziehen von Hasen⸗ oder Kaninchenfellen hat der Eigentümer, Verfügungsberechtigte, Besitzer oder Gewahrsamsinhaber die Felle zu reinigen, ins⸗ besondere die anhaftenden Fleisch⸗ und Knochenteile sowie das Blut vollständig zu entfernen. Er hat die Felle mit der Fleischseite 85 außen so aufzuspannen, daß sich eine mög⸗ lichst große faltenlose Fläche ergibt, und sie so zum Trocknen
aufzuhängen. 1 8 n 5 § 6 Veräußerungs⸗ und Lieferungspflicht
Rohe Hasen⸗ und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 b des Statistischen Warenverzeichnisses) sind nach Maßgabe fol⸗ gender Bestimmungen zu veräußern und zu liefern: a) von dem Halter des Tieres an die Sammelstelle keeines. Kaninchenzüchtervereins oder an einen Händler (Sammler) innerhalb von 21 Tagen nach dem Tage, an dem die Felle abgezogen worden sind; von der Summelstelle eines Kaninchenzüchterver⸗ eins oder von dem Händler (Sammler) an einen Großhändler, der von der Reichsstelle für Rauch⸗ waren für den Sitz des Vereins oder für den Wohnsitz des Händlers (Sammlers) zur Samm⸗ lung dieser Felle zugelassen ist, während des Mo⸗ nats, in dem die Felle von der Sammelstelle oder von dem Händler (Sammler) gesammelt worden sind, oder innerhalb von 10 Tagen nach seinem Ablauf.
“ Buchführung und Lieferungslisten
(1) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler) haben im Handelsverkehr mit Hasen⸗ und Kaninchenfellen gemäß § 6 dieser Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Tag, an dem sie den Kaufvertrag über den Erwerb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, der Kaufpreis, den sie für die Felle gezahlt haben, und der Tag, an dem sie die Felle weiter veräußert haben, ersichtlich sein müssen. Großhändler haben im Handelsverkehr mit Hasen⸗ und Kaninchenfellen ge⸗ mäß § 6 dieser Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag, an dem sie den Kaufvertrag über den Er⸗ werb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, der Kaufpreis, den sie für die Felle gezahlt haben, der Tag, an dem sie die Felle weiter veräußert haben, und der Verkaufspreis, den sie dem Abnehmer be⸗ rechnet haben, ersichtlich sein müssen.
(2) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler), die gemäß § 6 Abs. b Felle an Großhändler veräußern und liefern, haben dem Großhändler bei der Lieferung außer der Rechnung eine Lieferungsliste zu übersenden, aus der die Anzahl, das Gewicht und die Beschaffenheit der gelieferten Felle ersichtlich sein müssen. Großhändler, die Felle an Zurichtereien, Färbe⸗ reien, Haarschneidereien oder Spinnereien veräußern und liefern, haben der Reichsstelle für Rauchwaren bei der Liefe⸗ rung ein Doppel der Rechnung und eine entsprechende Liefe⸗ rungsliste zu übers enden.
“ Bestandsmelduug v“ Vereinssammelstellen, Händler (Sammler) und Groß⸗
händler, die am 11. Tage eines Monats mehr als 500 Felle