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1939. S. 2
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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4 Sepember
1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) — im folgenden „Beschlag⸗ nahmeanordnung“ genannt — mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet.
§ 1
“ Eiin⸗ und Verkauf 18
(1) Einer Genehmigung der Reichsstelle nach 8 Beschlagnahmeanordnung für die bedürfen nicht: ah) der Verkauf und die Lieferung von Abgangszellwolle
sowie Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall (§ 1, A Fiffer 3 und C der Anordnung — Z 8 —) von Anfeallstellen (§ 1 der Anordnung — Z 5 —) an Handelsunter⸗ nehmungen Aufbereitungsanstalten und verarbeitende Betriebe,
b) der Verkauf und die Lieferung von Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall an Sammler und von diefen an Auf⸗ bereitungsanstalten, wobei, soweit bisher üblich, Handelsunternehmungen eingeschaltet werden können,
c) der Verkauf und die Lieferung von Abgangszellwolle,
Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall sowie Reißzellwolle (§ 1 Ziffer 3 und 4 der Anordnung — Z 8 —) von
den Aufbereitungsanstalten an die verarbeitenden Betriebe.
(2) Betriebe, denen nach § 3 dieser Anordnung die Ver⸗ arbeitung von Abgangszellwolle und Iö gestattet ist, dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle monatlich so viel von den genannten Waren einkaufen und beziehen, wie sie nach § 4 verarbeiten dürfen.
(3) Den Spinnereien werden die für den Bezug frei⸗ Mengen von Markenzellwolle jeweils durch be⸗ ondere Schreiben der Reichsstelle mitgeteilt.
(4) Die Lieferung der gemäß Abs. 3 zum Einkauf und Bezug von Markenzellwolle freigegebenen Mengen (Zellwoll⸗ bezugsmengen) bedarf der Lieferfreigabe durch die Reichsstelle bei den Zellwollwerken oder beim Handel. Meldungen über die getätigten Einkäufe sind in der bisherigen Form (Anord⸗ nung — Z 8 —) an die Reichsstelle zu erstatten.
§ 2 Verkauf durch Handelsunternehmungen — Handelsunternehmungen dürfen zellwollene Spinnstoffe im Inlande nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, auch nicht zum Zwecke des Aufbereitens oder Verkämmens verkaufen. Be⸗ und Verarbeitung
2 der Spinnstoffwirtschaft
(1) Die von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und
3 wolle festgesetzten mvnatlichen Verarbeitüngsmengen und die von ihr erteilten Verarbeitungsgenehmigungen für zell⸗ wollene Spinnstoffe verlieren, soweit sich aus dieser Anord⸗
nung nichts anderes ergibt, ihre Gültigkeit.
(2) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahmean⸗
ordnung ist gestattet:
a) das Kämmen von Zellwolle und das Aufbereiten von
Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall,
b) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung von Markenzellwolle in dem Umfange, der jeweils durch Schreiben der Reichsstelle den Spinnereien mitgeteilt werden wird,
e) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung von
Abgangszellwolle und Reißzellwolle in dem Umfange, der der Verarbeitung dieser Spinnstoffe im Monats⸗ durchschnitt des Jahres 1938 entspricht.
(3) Soweit jedoch die nach Absatz 2c zur Verarbeitung
reigegebenen Mengen an Abgangszellwolle und Reißzellwolle
schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht
oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere
Mengen nicht verarbeitet werden.
(4) Die Be⸗ und Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗
trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen
werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor In⸗ dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be⸗
trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind verpflichtet, in dem⸗
Lohnaufträge auf ihre Lohn⸗
Aufbereiten von Kunstfeiden⸗ und Zellwollabfall
3 (1) Das Aufbereiten von Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall ist nur Unternehmungen gestattet, die von der Reichsstelle zu⸗
gelassen sind.
(2) Zugelassen sind diejenigen Unternehmungen, die im ahre 1938 Kunstseiden⸗ und Zellwollabfall aufbereitet haben. Die Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, daß diese Unternehmungen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieser Anordnung Namen, Sitz und Umfang der Aufbereitung im Jahre 1938 der Reichsstelle schriftlich melden. Gelangen
iese Unternehmungen innerhalb von zwei Monaten vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab nicht in den Besitz einer chriftlichen Zulassung seitens der Reichsstelle, so haben sie die
Aufbereitung einzustellen.
Spinnereien bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für
Baumwolle. zifferaufträgen die Vorschriften der §§ 6 und 7 der Beschlag⸗
Kennzifferaufträge (1) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten haben und über geeignete Bestände an zellwollenen Spinnstoffen ver⸗ ügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der ennzifferaufträge zu verwenden. (2) Die Übernahme von Kennzifferaufträgen durch die
(3) Im übrigen gelten für die Ausführung von Kenn⸗
nahmeanordnung mit der Maßgabe, daß die dafür erforder⸗ iche Markenzellwolle zusätzlich verarbeitet werden darf. Ab⸗
gangszellwolle und Reißzellwolle, die für die Ausführung von Kennzifferaufträgen benötigt werden, sind im Rahmen der Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Anordnung zu beschaffen und zu verarbeiten.
(4) Ausfuhraufträge, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle als solche anerkannt werden.
.“ Warenbestandsaufnahme (1) Wer beschlagnahmte zellwollene Spinnstoffe in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf⸗ zunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zoll⸗ inlande oder in Zollausschlüssen (Freihäfen) oder in Frei⸗ bezirken (Freizonen oder ⸗lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, auf⸗ zubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind ent⸗ sprechend den letzten Bestands⸗ und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vorzu⸗ nehmen. § 7
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif ieser An⸗ ordnung werden nach den Veslrueaen an der §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom
August 1939 bestraft.
Inkrafttreten
8 Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. September 191939.ͤ Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle.
8“8“
Alunordnung — 87 —
der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirt⸗ 8 schaftung von Naturseide))
86 Vom 4. September 1913399.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verord⸗ nung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204
stimmte Zwecke neu erteilt.
eichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) — im folgenden „Be⸗ 11414“ genannt — mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 8
(Ein⸗ und Verkauf 8 (1) Die bisher von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle auf Grund der Anordnung — 86 — erteilten Einkaufsbewilligungen und Antragsberechtigungen für Seide verlieren mit Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit. Einkaufsbewilligungen werden nach den Bestimmungen der Anordnung — 86 — auf besonderen Antrag be⸗ und ver⸗ arbeitenden Betrieben sowie Handelsunternehmungen für be⸗
(2) Für die Antragstellung gelten die bisherigen Vor⸗ drucke — S 1001 — und — S 1002 — mit der Maßgabe, daß die Verwendungsbestimmung in Spalte 8 genau anzugeben ist. Auch die Handelsunternehmungen haben Einkaufsbewilli⸗
ungsanträge auf diesen Formularen zu stellen. Sie sind zu Verkäufen nur berechtigt, wenn ihnen vom Käufer die Num⸗ mer der Einkaufsbewilligung, Menge, Art und Preis der Ware, sowie die Verwendungsbestimmung genannt wor⸗ den sind.
2
8 1““ dürfen Seide nur unmittelbar an be⸗ und verarbeitende Betriebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, verkaufen.
§ 3 Verarbeitung (1) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung dürfen Betriebe, zie 8 S8⸗. 1938 8 1 Nähseide (Nr. 399 a des Stat. Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif),
Kabel (Nr. 890 a des Stat. Warenverzeichnisses zum ddeutschen Zolltarif), . Müllergaze (Nr. 405 des Stat. Warenverzeichnisses zum
deutschen Zolltarif)
und chirurgisches Nahtmaterial (Nr. 391 bezw. 399 des
Stat. Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif)
hergestellt haben, Seide während eines Kalendermonats
a) für die Herstellung von Nähseide in dem Umfange, der einem Drittel der Verarbeitung im Monatsdurchschnitt des Jahres 1938 entspricht,
b) für die Herstellung von Kabel in dem Umfange, der einem Drittel der Verarbeitung im Monatsdurchschnitt des Jahres 1938 entspricht —
c) für die Herstellung von Müllergaze in dem Umfange,
d) für die Herstellung von chirurgischem Nahtmaterial in dem Umfange, der der Verarbeitung im Monatsdurch⸗ schnitt des Jahres 1938 entspricht,
verarbeiten 8
(2) Die Betriebe haben innerhalb eines Monats von In⸗ krafttreten dieser Anordnung ab die ihnen gemäß Absatz 1 a bis d freigegebenen Mengen der Reichsstelle aufzugeben.
(3) Die Verarbeitung darf nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in Lohn ver⸗ arbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, in demselben Ver⸗ hältnis wie in der Stichzeit Lohnaufträge auf ihre Lohn⸗ betriebe umzulegen.
KWRWReennzifferaufträge
(1) Die in § 3 festgesetzten Verarbeitungsmengen gelten als Kennzifferaufträge mit der Maßgabe, daß die Betriebe im Rahmen dieser Verarbeitungsmenge Antragsberechtigungen auf Antrag erhalten. Soweit die Betriebe über geeignete Be⸗ stände an Seide verfügen, sind sie verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung von Kennzifferaufträgen zu verwenden. Für Kennzifferaufträge, die innerhalb der Verarbeitungsmenge gemäß § 3 nicht gedeckt werden können (Heeresaufträge usw.), werden besondere Einkaufsbewilligungen erteilt.
(2) Im übrigen gelten für die Ausführung von Kenn⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der §§ 6 und 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung.
(3) Ausfuhraufträge, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung bereits erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle als solche anerkannt werden.
§ 4 Warenbestandsaufnahme
(1) Wer beschlagnahmte Seide (Naturseide) in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland oder in Zoll⸗ ausschlüssen (Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Lagern) befinden. Nicht mitaufzunehmen sind die auf Ma⸗ schinen befindlichen Seiden, die gemäß § 3 der Beschlagnahme⸗ anordnung noch zur Verarbeitung gelangen dürfen.
(2) Das Material der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden.
8 Die Bestandsaufnahme ist zu unterteilen nach den verschiedenen Seidenarten (Rohseide, Florettseidengespinste, Abfälle usw.) und nach den einzelnen Zwirnungen (Grsège, Trame, Organzin usw.).
Zuwiderhandlungen 1“ gegen diese Vorschriften werden nach den Bestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
““ Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im
“ 114“
vom 3. September 1 e Verhindung mit der Bekannt⸗ machung über die
oder hergestellt
Deuischen Reichsanzeiger und Preußischen Stantsanzeiger in
Kraft. . Berlin, den 4. September 1939. Reichsb Hagemann.
—
v. Anordnung — BK 1 — der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
stoffwaren; Regelung für Industrie und Handel) Vom 4. September 1939. 1
Luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die vehannstafsch lchat vom 3. September 1939 (Deutscher Fhcfe und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Sep⸗ tember 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Sep⸗ tember 1939) — im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt — wird mit Hegleemhn. des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 8 l
Begriffsbestimmungen
„ (1) Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung sind alle Waren, die zur Zuständigkeit der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete gehören.
(2) Hezugsscheingflichtige Waren im Sinne dieser An⸗ ordnung sind die auf Grund der 4. Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens⸗ wichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1510) als bezugsscheinpflichtig erklärten
Waren. 8 2 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Per⸗ sonen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung a) an Verbraucher abgeben, auch wenn sie diese auf eigene Rechnung vor der Abgabe be⸗ oder verarbeitet dangeses en⸗ haben (z. B. Einzelhandel, Handwerk) — in folgendem „Verkaufsstellen“ ge⸗
genannt —, ) an Verkaufsstellen abgeben, auch wenn sie diese auf eigene Rechnung vor der Abgabe be⸗ oder verarbeitet oder hergestellt (angefertigt) haben (z. B. Großhandel,
der der Verarbeitung im Monatsdurchschnitt des Jahres 19388 entspricht, 1““ v.
Einkaufsverbände und ähnliche Unternehmen, Beklei⸗
1““
(Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinn⸗
Erste Beilage zum Reschs, und Staatsanzeiger Nr 205 vom 4
Zeptember 1939. S. 3 1“““
dungsindustrie, Textilveredelungsindustrie und andere zur Organisation der Wirtschaftsgruppe Textil⸗ industrie gehörende Gewebeverarbeiter) — in fol⸗ gendem „Lieferstellen“ genannt —, aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (z. B. Webereien, Wirkereien, Strickereien, Spinnereien, so⸗ weeit sie handelsfertig aufgemachte Garne herstellen, Bandfabriken usw.) — in folgendem „Hersteller“ ge⸗ nannt —. (2) Hersteller im Sinne des Abs. 1 werden von dieser
Anordnung nur insoweit betroffen, als sie Gewebe, Ge⸗
†. * 7
wirke usw. be⸗ oder verarbeiten oder Gewebe, Gewirke usw. an Lieferstellen und Verkaufsstellen absetzen. Die Her⸗ stellung von Geweben, Gewirken usw. selbst wird durch diese Anordnung nicht betroffen. “ Abgabe von Spinnstoffwaren an Verbraucher
Verkaufsstellen bedürfen für den Verkauf und die Lieferung von Spinnstoffwaren an Verbraucher keiner Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle nach § 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung. “
Die Bestimmungen der 4. Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens⸗ wichtigen Bedarfs des bentisezen Volkes über die Bezugs⸗ scheinpflicht bleiben unberührt.
Be⸗ und Verarbeitung sowie Anfertigung (1) Lieferstellen und Verkaufsstellen bedürfen für die Be⸗ und Verarbeitung von Geweben, Gewirken usw. sowie für die Anfertigung von versorgungswichtigen Spinnstoffwaren keiner Genehmigung der Reichsstelle nach § 2 der Beschlag⸗ nahmeanordnung. Die Liste der versorgungswichtigen Wa⸗ ren im Sinne dieser Anordnung geht den Betrieben durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu. 9 (2) Es bedarf weiterhin keiner Genehmigung für die Be⸗ und Verarbeitung von Geweben, Gewirken usw. sowie der Anfertigung von Spinnstoffwaren 8 a) zur Ausführung von Kennzifferaufträgen gemäß § 6 und 7 der Beschlagnahmeanordnung, b) soweit der Verwendungszweck der Gewebe, Gewirke usw. durch Auflage der für ihre Erzeugung zuständi⸗ gen Reichsstelle festgelegt ist, c) für die Ausführung von genehmigten Ausfuhrauf⸗ trägen. § 5
Sonstiger Verkehr mit Spinnstoffwaren (1) Der Einkauf und die Abnahme bzw. der Verkauf
und die Lieferung bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle gemäß § 2 der Beschlagnahmeanordnung.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen der Einkauf und die Abnahme bzw. der Verkauf und die Lieferung von Waren, die auf Grund von Kennzifferaufträgen hergestellt sind, soweit
mit der Erteilung der Kennzifferaufträge nicht Auflagen ver⸗
bunden sind.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen ferner der Einkauf und die Abnahme sowie der Verkauf und die Lieferung von Waren ganz aus Kunstseide, wenn
h0) Herkaufz steghe bei deh. Auftragzerteilung oder bei 3drrnnrk Bezug von Spi
unstoffwaren vie riftliche Versiche⸗ rung abgeben, ünf . Auftrag “ Beheh 85 Ersatzbeschaffung für gegen Bezugsscheine veräußerte 8 I oder für veräußerte bezugsscheinfreie Waren ient, Lieferstellen Aufträge erteilen und Waren beziehen bzw. Aufträge annehmen und Waren liefern, soweit der Bezug, die Lieferung und die Auftragserteilung die Hälste des bisherigen Umfangs nicht überschreiten. Als bisheriger Umfang gilt der Bezug, die Lieferung und die Auftragserteilung im Wochendurchschnitt des ersten Halbjahres 1939 mit der Maßgabe, daß jeweils in einer Woche nicht mehr als die Hälfte des wöchent⸗ lichen Durchschnitts im ersten Halbjahr 1939 bezogen, ausgeliefert und in Auftrag gegeben werden darf. . (4) Diese Bestimmung gilt auch für die Annahme von Aufträgen und die Lieferung von Spinnstoffwaren durch Hersteller Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nach den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung
8 über den Warenverkehr bestraft.
1 Inkrafttreten 8 tritt mit dem Tage der Veröffent⸗
Diese Anordnung t eichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
lichung im Deutschen anzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Dr. Wienbeck.
Anordnung — KS 1 — der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Ausführungsbestimmungen zur dlag ahnecn asa ger des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirt⸗ 8 schaftung von Kunstseide).
Vom 4. September 1939. 8
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom
3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung
über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder⸗
W114“
werden
beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme⸗ anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) — im folgenden „Beschlagnahme⸗ anordnung“ genannt — mit Zustimmung des Reichswirt⸗
schaftsministers angeordnet:
Begriffsbestimmungen Unter Kunstseide im Sinne dieser Anordnung fällt alle Kunstseide der Position 394/5 des Stat. Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif sowie Biesen und Bändchen der Positionen 403 A, soweit sie die Breite von 2 mm nicht über⸗ schreiten. § 2
Anmeldung und Verkauf von Kunstseide
(1) Unternehmen, die Kunstseide erzeugen oder mit Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle aus dem Auslande einführen, haben die Kunstseide bei folgenden Vertriebsstellen anzu⸗ melden
bei Viscose⸗Kunstseide: der Kunstseide⸗Verkaufsbüro G. m. b. H., Geschäftsleitung, Berlin W 35, Tirpitzufer 60 u. 62;
bei Kupfer⸗Kunstseide: der Kupferkunstseide⸗Syndikat G. m. b. H., Syndikatsleitung, Wuppertal⸗Ober⸗ barmen, Oehderstraße 28;
bei Acetat⸗Kunstseide: der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Berlin, die jeweils die Vertriebsstelle bestimmt.
(2) Ein Verkauf oder eine sonstige Weitergabe von Kunst⸗ seide ohne Genehmigung der nach Vorstehendem zuständigen Vertriebsstellen ist untersagt.
(3) Die Vertriebsstellen sind berechtigt, den Kunstseide⸗ erzeugern Anweisungen hinsichtlich der Produktion zu erteilen. Sie können insbesondere Vorschriften über die Herstellung be⸗ stimmter Fadenstärken (Titer) erlassen.
(4) Die Vertriebsstellen haben die Verteilung der Kunst⸗ seide an die verarbeitenden Betriebe entsprechend den Anord⸗ nungen und Weisungen der Reichsstelle vorzunehmen. Sie sind berechtigt, mit Zustimmung der Reichsstelle bei der Zu⸗ weisung der Kunstseide Auflagen zu erteien.
§ 3
Einkauf, Verkauf und Verarbeitung
Einer Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahmeanord⸗ nung bedürfen nicht: der Einkauf, der Verkauf und die Verarbeitung der⸗ jenigen Mengen Kunstseide, die jeweils durch die zu⸗ ständigen Vertriebsstellen bezogen werden.
§ 4 Kennzifferaufträge
(1) Für Kennzifferaufträge gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Beschlagnahmeanordnung mit der Maßgabe, daß die hierfür erforderliche Kunstseide den Betrieben gesondert zugewiesen wird.
(2) Ausfuhr⸗Aufträge, die bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung bereits erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, wenn sie von der zuständigen Reichsstelle als solche bezeichnet
8 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord⸗ nung werden nach den Bestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 bestraft. ““ 1
§ 6 . Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 4. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. b vC 8
—
Anordnung — BK 2 — der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Verkehr mit Nähmitteln)
Vom 4. September 1939
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Bastagg vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81
Begriffsbestimmungen
(1) Nähmittel im Sinne dieser Anordnung sind a) Baumwollnähgarne, “ Stopfgarne (aus Baumwolle, Wolle und Mischgespinst,) Reihgarne, b) Leinenzwirne, Ramiezwirne,
c) Nähseide.
(2) Hersteller im Sinne dieser Anordnung sind alle Be⸗ triebe, die die unter (1) aufgeführten Nähmittel in Auf⸗ machungen zum gewerblichen oder hauswirtschaftlichen Gebrauch herstellen und in den Handel bringen.
der in § 1 aufge⸗
(1) Der Verkauf und die .
führten Nähmittel bedürfen keiner Genehmigung der Reichs⸗
öE1116“ 1u“ 11““ 11“ 8r 8 ““
braucher im Sinne des § 7. 2115 189 H
Einkauf und Verkaufsfßß
stelle nach § 2 der Beschlagnahmeanordnung für die Spinn⸗ stoffwirtschaft, soweit die im folgenden gegebenen Bestim⸗ mungen eingehalten werden.
(2) Soweit nach diesen Bestimmungen der Verkauf und
die Lieferung gestattet sind, gilt dies auch für den Einkauf
und die Abnahme.
§ 3 Verkauf durch die Vertriebsstellen
(1) Hersteller und Einführer der in § 1 Abs. (1) unter
a) und b) genannten Nähmittel sind verpflichtet, ihre Ware
durch die nachstehenden üee“ abhasedenisc
. durch die Vertriebsgesellschaft deut⸗
2) saen Baumwollnähfadenfabriken
R (Nähgarnvertrieb) G. m. b. H.,
v München 2 M, Neuturmstraße 1.
; durch die Leinenzwirn⸗Vertriebs⸗
b) vAö duec gafe m. b. H., Hamburg, amtteswirne Bugenhagenstr. 6.
(2) Für Nähseide gelten als Vertriebsstellen die von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle zur Herstellung von Nähseide zugelassenen Herstellerfirmen.
(3) Der Verkauf von Nähmitteln durch die Vertriebsstellen ist an die Weisungen der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete gebunden.
Belieferung des Handels
Die in § 3 genannten Vertriebsstellen sowie die zum Ver⸗ trieb von Nähseide (§ 1 Abs. (1) c) zugelassenen Hersteller⸗ firmen haben den Handel (Groß⸗ und Einzelhandeh mit Näh⸗ mitteln im bisherigen Umfange zu S nach Maßgabe eines Hundertsatzes des bisherigen Umfanges, der von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete jeweils be⸗ kanntgegeben wird.
Die gleiche Lieferverpflichtung obliegt dem Großhandel für die Lieferung an die Einzelhandelsgeschäfte.
8 Belieferung der gewerblichen Verbraucher
Die Abgabe von Nähmitteln an industrielle und hand⸗ werkliche Betriebe erfolgt ausschließlich durch die Vertriebs⸗ stellen und die zum Vertrieb von Nähseide zugelassenen Her⸗ stellerfirmen. Soweit dies bisher üblich war, können diese Stellen den Großhandel einschalten.
8 6 Belieferung öffentlicher Stellen
(1) Soweit öffentliche Stellen sich bisher schon durch die Vertriebsstellen versorgt haben, erfolgt ihre Belieferung auch weiterhin ausschließlich durch die Vertriebsstellen. Für den Umfang der Belieferungen gelten die Vorschriften der Ver⸗ ordnung über öffentliche Aufträge auf dem Spinnstoffgebiet. Ist der Umfang der Beschaffung von der Reichsstelle nicht festgelegt, so gilt § 5 sinngemäß.
(2) Ist der Bedarf einer öffentlichen Stelle an Näh⸗ mitteln so gering, daß sie bisher schon durch die Einzelhandels⸗ geschäfte sich versorgt hat, so gilt die öffentliche Stelle als Ver⸗
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1 Verkauf durch Einzelhandelsgeschäfte 1 (1) Einzelhandelsgeschäfte sind verpflichtet, „Kundenlisten für Nähmittel“ zu ühren. Die Kundenliste hat den Namen und die genaue Anschrift des Kunden sowie die Angabe der Kopfzahl der im Haushalt des Kunden lebenden Personen zu enthalten.
(2) Die Einzelhandelsgeschäfte dürfen Nähmittel nur an solche Verbraucher verkaufen und aushändigen, die in ihren Kundenlisten für Nähmittel eingetragen sind.
(3) Anrecht und Eintragung in eine Kundenliste hat jeder Verbraucher im Sinne des § 3 der 4. Durchführungsverord⸗ nung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes.
(4) Zur Eintragung in die Kundenliste hat der Ver⸗ braucher gegenüber dem Einzelhandelsgeschäft eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung abzugeben, daß er in keine andere Kundenliste für Nähmittel eingetragen ist, noch auf anderem Wege Nähmittel veermäßig bezieht. Die Ausweiskarte für bezugscheinpflichtige Waren ist hierbei vorzulegen. Unwahre Angaben unterliegen den Strafbestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr.
„ 65) Die Einzelhandelsgeschäfte haben die ihnen zur Ver⸗ fügung stehenden Nähmittel unter die in ihren Kundenlisten eingetragenen Verbraucher entsprechend zu verteilen, sofern nicht der Umfang der Einkaufsberechtigung von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete besonders festgesetzt ist.
§ 8 Verkehr mit Handarbeitsgarnen einschließlich Stickseide
(1) Die Herstellung von Handarbeitsgarnen ist verboten.
(2) Ohne Genehmigung der Reichsstelle nach § 2 der Be⸗ schlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft dürfen Einzelhandelsgeschäfte Handarbeitsgarne und Stickseide an Verbraucher abgeben. Handarbeitsgarne und Stickseide, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bei Herstellern, Verarbeitern oder Handelsunternehmen lagern, unterliegen jedoch in vollem Umfange der Beschlagnahme gemäß § 1 der Beschlagnahmeanordnung.
§ 9 Zuwiderhandlungen “
8 Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der §§ 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
7 v1114“
3 8* ö
Diese Anordnung Veröffentlichung im Deutschen Re Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 4.⸗September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. 1 8 Dr. Wienbeck