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ührungsvorschriften. Die Reichsstelle „Chemie“ kann zur Durchführu Ergänzung dieser Anordnung weitere Vorschriften “ “ 88 1— 88 16. 111“ E“
Strafbestimmungen. 8 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung und die gemäß § 12 Prlassenen Vorschriften fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in den Fassung vom 18. August 1939.
(1) Diese Anordnung tritt am 5. September 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichs⸗ gau Sudetenland.
Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 14. 4. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. 4. 1939) außer Kraft. Soweit in Bekanntmachungen, Rundschreiben, Auf⸗ lagen und Einzelanweisungen auf die außer Kraft ge⸗ tretene Anordnung Bezug genommen worden ist, treten die Bestimmungen dieser Anordnung rückwirkend an deren Stelle.
Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
88
11“
Agar⸗Agar Aufstellung über die betroffenen
Waren bei der Reicchsstelle „Chemie“ anzufordern.
Alkaloidhaltige Rohstoffe
Arsenige Säure
Bienenwachs, bei Wachsbleichen, Händlern und gewerblichen Verarbeitern
Borax
Borsäure
Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit usw.)
Braunstein, natürl.
Chinarinde, industriell und pharmazeutisch 8
Drogen (die Fachkreise werden ersucht, die Aufstellung über die betroffenen Waren bei der Reichsstelle „Chemie“ anzu⸗ fordern)
Harze, Gummen und Balsame (Nr. 97 a—g des stat. Waren⸗ verzeichnisses)
Japanwachs
Jod
Kasein 1
Kampfer, natürl. und künstl.
Kandelillawachs 1
Karnaubawachs
Leimleder
Lithiumminerale
Monazitsand
Opium, roh
Phosphate, roh
Radium 1
Radiumkonzentrate
Radiumsalze
Schwefel
Schwefelkies
Selen
Selensalze
Strontiummineralien
Tallöl
Terpentinöl
Wismut
Wismuterze
Wismuthaltiger Flugstaub.
Acetaldehyd Aceton Acetylcellulose Alkylcellulose Atherische Ole (Nr. 353 b/C des stat.⸗ Athyläther Athylen Athylenoxyd Ätznatron (Natriumhydroxyd) Atzkali (Kaliumhydroxyd) Aktivkohle Aluminiumchlorid Aluminiumoxyd und ⸗oxydhydrat Ameisensäure 8 Ameisensäuresalze Ammoniakwasser (Ammoniumhvdroxyd, Salmiakgeist) Ammoniak, wasserfrei Ammoniumnitrat Amylalkohol Anilin (Anilinöl) Anilinsalze 8 Anthracen Antimonoxyd Antimonsulfid Arsenmetalle Arsenverbindungen, außer arseniger Säure Bleinitrat 8 Benzylcellulose Brom Braunstein, künstli Butylalkohol Calciumcarbid ““ Chlor Chlorate und erchlorate Kalium⸗ u. Natriumchlorat u. ⸗perchlorat Chlorbenzo 8— Chlorkalk Chloroform Chromate Chromhydroxyd Chromoxyd 1 Chromoxydhaltige Gerbprä
8
und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5 September
Seetscnaäisese tets ait iahci
Chromsäure Chromsulfat Cumaronharz Dimethylanilin Diphenylamin Diglykol Düngemittel, stickstoffhaltige, künstliche Edelsteine, künstliche, roh und bearbeitet Essigsjäure mit Ausnahme der Gärungsessigsäure Essigsäureanhydrid Formaldehyd Gasreinigungsmasse, ausgebraucht Glykol 8 Guanidin Harnstoff Hexachloräthan Holzkohle Jodoform Kaliumcarbonat (Pottasche) Kaliumhydroxyd s. Ätzkali Kaliumnitrat Kaliumpermanganat Kieselfluornatrium Kinofilme, unbelichtet Kresol Kunstharze auf Basis Ph Kupfersulfat Leim aller Art: Harzleim Blutalbumin Kaltleim sonstige Leime Lithiumsalze Manganchlorür Methanol (Methylalkohol) Methylcellulose Milchsäure 8 Milchsäuresalze Molybdänsäure Naphthalin 8 Natriumbicarbonat— Natriumcarbonat (Soda) calc. Natriumhydroxyd s. Atznatron Natriumperborat Nickelsalze Nitrocellulose Oleum Oxalsäure Oxalsäuresalze Platinverbindungen Phenol Phenylamin Pentaerythrit Phosphor Phosphorsäure Phosphorsäuresalze Photofilme, unbelichtet Photopapier, unbelichte Photoplatten, unbelichte Pottasche s. Kgliumcarbonat Propylalkohol Radioaktive Stoffe, soweit nicht i Resorein 88 Rhenaniaphosphat Salpetersäure Salzsäure Sauerstoff Schwefelkohlenstoff Schwefelsäure Silbernitrat Siliciumcarbid Soda s. Natriumcarbonat Superphosphat Superphosphatmischungen Tetrachlorkohlenstoff . Thomasphosphatmehl Triglykol Trichloräthylen Tributylphosphat Trikresylphosphat Vanadinverbindungen Weinhefe, Weinstein, weins. Kalk Weinsäure
Wismutverbindungen
Wolframsäure
Zirkonwasserstoff Zitronensaurer Kalk Zitronensäure
Aluminiumsulfat Bleisulfat Celluloselacke Chromalaun Flußsäure Kaliumphosphat Natriumbisulfat Natriumbisulfit Natriumsulfit Natriumsulfat Natriumthiosulfa Schwerspat Wasser
Zinkchl
Anordnung 44 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verwendun phosphorarmen Eisenerzen ). Vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichganz und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnetz
1.
(1) Eisenerze, Walzensinter und Hammerschlag mit bis zu 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan je 1000 kg Fe 883. nur zur Herstellung von Hämatit⸗Roheisen verwendet
erden.
(2) Eisenerze mit einem Phosphorgehalt bis zu 2 kg Phosphor und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Stahl⸗ und Spiegeleisen verwendet werden.
683) Soweit zur Hämatit⸗Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 kg Phosphor je 000 kg Fe verwendet werden können, sind diese Erze auf Hämatit⸗Roheisen zu verarbeiten.
8 2 “ 16“
Zur Herstellung von Stahl⸗ und Spiegeleisen dürfen Martinofenschlacken nicht verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten nicht 8 a) für die Verwendung von Erzen im SM⸗Stahlwerk, b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten. Unter Spezialroheisensorten fallen sämtliche Roheisensorten, ausgenommen Stahleisen, Spiegeleisen, Hochofen⸗Ferro⸗ mangan, Puddeleisen, Thomas-Roheisen, Gießerei⸗Roheisen I —IV b, Hämatit⸗Roheisen und Hochofen⸗Ferrosilizium.
§ 4.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Re stelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen
§ 5. SZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 8
1“ “
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Die Anordnung gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. 16
Berlin, den 5. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Eise ö.
6. Bekanntmachung über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien Rechtsgeschäfte. 8
Auf Grund des § 3 der Anordnung J11 der Reichsstelle V
für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) wird angeordnet:
I. Juteerzeugnisse dürfen ohne Üübergabe eines Bedarfs⸗ deckungsscheines nur von demjenigen gekauft werden, dessen Monatsbedarf in diesen Erzeugnissen nachstehende Mengen (Freigrenze) nicht übersteigt: 1. Jutegarne einschließlich Spinnerei⸗Vor⸗
““
a) neue Gewebe und Säcke sowie
b) gebrauchte Säcke der nachgenannten Arten in allen vorkommenden Größen I. Sortierung (einschl. 1 b) 8 Beutelmehlsäcke, Grießsäcke, Mehlsäcke, Maispuder⸗ und Kartoffelmehlsäcke, Bombay⸗ und Twilled⸗ sowie Austral⸗ säcke Laplatasäcke, ferner Streifengewebe aus gebrauchtem Ge⸗
3. sonstige unter 2b und 2c nicht genannte gebrauchte Gewebe und Säcke .100 kg
II. Jeder Käufer darf die Freigrenze nur einmal im Monat bis zur Höchstgrenze von insgesamt 100 kg in Anspruch nehmen, jedoch in den einzelnen Gruppen 1, 2 und 3 nur innerhalb der oben vorgeschriebenen Grenzen.
Größere Mengen als die obenstehenden dürfen auch dann nur gegen Übergabe eines Bedarfsdeckungsscheines gekauft werden, wenn sich die Lieferzeit über mehrere Monate erstreckt.
„Die Käufer sind verpflichtet, die ihnen über ihre fach⸗ lichen Gliederungen zugehenden besonderen Anweisungen der Reichsstelle für Bastfasern zu befolgen.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Bekannt⸗ machung über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien. Rechtsgeschäfte vom 11. April 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 84 vom 12. April 1939) außer Kraft. “
8 Berlin, den 5. September 1939. .“
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V.- Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. “ Berlin, Wilhelmstr. 32. 8 Vier Beilagen 8 8
(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilag 8 11““ “
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8
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um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Nr. 206
Berlin, Dienstag, den 5. September
1. der regelmäßige Verkaufspreis.... 2
Der Präsident der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.
BMBekaänntmachug über die Aenderung der Branntweinverkaufspreise und des Monopolausgleichs.
I. Vom 5. September 1939 ab beträgt:
der besondere ermäßigte Verkaufspreis. für ein Hektoliter Weingeist. II. Vom 5. September 1939 ab beträgt: 1. der regelmäßige Monopolausgleich: 8 a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ rechnen ist (§ 152 des Gesetzes))... für ein Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2 des Gesetzes): “ 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen. 317,80 REℳ 2. bei Arrak, Rum und Kognak. 408,60 FE ℳ 3. bei anderem Branntwein.. 567,50 R ℳ für einen Doppelzentner; 2. der besondere ermäßigte Monopolausglei (§ 152 i. Vbd. mit § 92 des Gesetzes): 8 a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ rechnen ist (§ 152 des Gesetzes) . für ein Hektoliter Weingeist. b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2 des Gesetzes) . . für einen Doppelzentner Die Hektolitereinnahme beträgt ab 5˙516 für ein Hektoliter Weingeist. Berlin, den 5. September 1939. 3
Wolf.
Bekanntmachung.
Die am 2. September 1939 ausgegebene Nummer 159 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 1. September 1939.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 ℛℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Bℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 4. September 1939.
—
1“
Bekanntmachung. G
Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 160. des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens. Vom 1. September 1939.
Grenzzonenverordnung.
Zweite Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Sonderbaubestim⸗ mungen). Vom 2. September 1939.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 ERℳü. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 4. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—.—
Vom 2. September 1939.
Bekanntmachung. 8.
Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 161 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8 Prisenordnung. Vom 28. August 1939. 8 .
Prisengerichtsordnung. Vom 28. August 1939. —
Erste Verordnung zur Durchführung der Prisenordnung. Vom 3. September 1939.
Erste Verordnung zur Durchführung der Prisengerichts⸗ ordnung. Vom 3. September 1939.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 R. ü. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 nℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 4. September 19399. Reeichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
8
Bekanntmachung.
Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 162 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Regelung der Düngekalkpreise in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 21. August 1939. Verordnung über die Einführung von Sprengstoffvorschriften im Reichsgau Sudetenland. Vom 30. August 1939.
„Verordnung über Kündigungsschutz für Miet⸗ und Pacht⸗ räume in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. August 1939.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 5. September 1939.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. 88
Bekanntmachung.
Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 163 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Reichsministers des Innern über die Meldung von Ruhestandsbeamten. Vom 2. September 1939.
Verordnung über die Vereinfachung der juristischen Staats⸗ prüfungen. Vom 2. September 1939.
Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung. Vom 3. September 1939.
Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vor⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft. Vom 3. September 1939.
Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 4. September 1939. Erste Durchführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer (Erste EZ DB.). Vom 4. September 1939. Erste Durchführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis von Bier, Tabakwaren und Schaumwein (Erste KKDB.). Vom 4. September 1939.
Verordnung über vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch und Fleischwaren. Vom 4. September 1939. Polizeiverordnung über das Verbot von Tanzlustbarkeiten im Kriege. Vom 4. September 1939.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 Rℳ. Postversendungs⸗ gebühren: 0,04 ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich
Bekanntmachung. Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Drei⸗ zehnten Zusatzvereinbarung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirt⸗ schaftsunion. Vom 31. August 1939.
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichenrechts. Vom 1. September 1939.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 14. August 1939.
Bekanntmachung über die von Frankreich erfolgte Kündigung des Haager Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten. Vom 1. September 1939.
Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℛℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 Hℳ, für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. v“
Berlin NW 40, den 5. September 1939 Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich
MWBekanntmachung. Durch Verfügung des Geheimen Staatspolizeiamts sind auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. IS. 479 — und der Preußischen Durchfüh⸗ rungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsammlung S. 207) zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden: 1. das Auswanderer⸗Sparguthaben des Dr. Egon Hoenigsberg, zuletzt in Erkner, jetzt in Haifa⸗Hadar⸗ Hacarmel wohnhaft, bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold, Berlin Ws, Behrenstr. 63; der am 14. April 1933 in Berlin herrenlos auf⸗ gefundene Personenkraftwagen (BMW⸗Limousine mit dem Kennzeichen II 30 285, Motornummer 17 478), dessen Eigentümer, soweit festgestellt werden konnte, die Dresdener Filiale des früheren „Neuen Deutschen Verlags A. J. Z.“ in Berlin W 8, Wilhelmstr. 48, war; das in Berlin beschlagnahmte Vermögen des David Goldmann, geboren am 9. 3. 1887 in Atzelsdorf — Niederdonau —, zuletzt in Wien, jetzt im Auslande wohnhaft. Zu dem eingezogenen Vermögen gehören insbesondere: a) das Guthaben auf dem „Freien Reichsmarkkonto“ bei der Deutschen Bank, Zentrale — Auslandsabteilung I, Berlin W8, Behrenstr. 9/13, b) das Wertpapierdepot bei der vorgenannten Bank — J. G. Farben⸗Industrie⸗Aktien . 6 500,— R ℳ Deutsche Gasolin⸗Aktien 40,— ERℳ Deutsche Grammophon⸗Aktien . 1 000,— R ℳ Mannesmann⸗Aktienn 110 200,— R ℳ Schuckert u. Co.⸗-⸗Aktien . 10 500,— Rℳ Vereinigte Stahlwerke⸗Aktien . . 4 200,— Rℳ —, c) das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 686 116 bei der Kdoonversionskasse für deutsche Auslandsschulden, Berlin C 111, Wallstraße 11/12. Dies wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — öffentlich bekanntgemacht.
Berlin, den 31. August 1939. Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. J. V.: Dr. Best. 8 .“
Polizeiverordnung über den Lotsenzwan auf der Ems.
1931 (GS. S. 77) des § 348 des Preuß. Wassergesetzes vom
strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Verhindung mit
Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen
vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44) erlasse ich folgende Polizeiverordnung über den Lotsenzwang auf der Ems
§ 1. Auf der Ems und ihren Nebenfahrwassern von Emden bis zur Emsmündung unterliegen alle ein⸗ und aus⸗
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Be⸗ amtenrechts. Vom 1. September 1939.
1
laufenden Schiffe über 300 Brutto⸗Register⸗Tonnen Raum⸗ inhalt dem deutschen Lotsenzwang. (Lotspflichtige Schiffe.)
Auf Grund des Pol. Verwaltungsgesetzes vom 1. Juni
7. April 1913 (GS. S. 53) und des § 366 Ziff. 10 des Reichs⸗
Lotspflichtige Schiffe dürfen ohne deutschen Lotsen weder ein⸗ noch auslaufen. § 2. Die lotspflichtigen Schiffe nehmen einlaufend den deutschen Lotsen beim deutschen Lotsendampfer in der Ems⸗ mündung, auslaufend nehmen sie ihn in Emden. § 3. Von See kommende lotspflichtige Schiffe, die nach Delfzyl wollen, nehmen zusätzlich einen holländischen Lotsen vom holländischen Lotsendampfer in der Emsmündung. Der deutsche Lotse wird, wenn das Schiff durch die Bucht von Watum fährt, im Dukegat, wenn das Schiff durch das Ost⸗ friesische Gatje geht, bei Paapsand S⸗Tonne auf ein deutsches Zollfahrzeug abgesetzt. 1 § 4. Von Delfzyl nach See gehende lotspflichtige Schiffe erhalten einen deutschen Lotsen im Dukegat. § 5. Von Emden nach Delfzyl fahrende lotspflichtige Schiffe werden von deutschen Lotsen nach Delfzyl gelotst. § 6. Von Delfzyl nach Emden fahrende lotspflichtige Schiffe bestellen vorher fernmündlich einen deutschen Lotsen in Emden. Dieser wird bei Paapsand S⸗Tonne an Bord ge⸗ bracht. Der holländische Lotse wird von dem Lotsenfahrzeug, welches den deutschen Lotsen brachte, nach Delfzyl zurück⸗ gefahren.
§ 7. Wenn gleichzeitig ein holländischer und ein deutscher Lotse an Bord eines Schiffes sind, hat der deutsche Lotse die verantwortliche Belotsung. .““ § 8. Innerhalb des vorgenannten Lotsgebietes über⸗ nimmt bei nicht einwandfreiem Eingehen des Kapitäns auf die Anweisungen des deutschen Lotsen der deutsche Lotse die Schiffsführung, insbesondere bei vorliegender Gefahr, daß mangelnde Schwimmfähigkeit des Fahrzeugs zu einer Sperrung des Fahrwassers führt.
9. Einzelne regelmäßig auf der Ems verkehrende deutsche lotspflichtige Schiffe können durch den Regierungs⸗ präsidenten in Aurich vom Lotsenzwang befreit werden.
§ 10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangs⸗ eldes in Höhe bis zu 150 ℛℳ, im Nichtbeitreibungsfalle die Festsetzung von Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht.
Soweit die Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverord⸗ nung nach Reichs⸗ oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist, bleibt die Androhung der Strafe unberührt.
§ 11. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizei⸗ verordnung wird die Polizeiverordnung betr. den Lotsenzwang auf der Ems vom 6. Dezember 1922 aufgehoben.
Aurich, den 28. August 1939. Der Regierungspräsident.
Nichtamtliches. Verkehrswesen. Mittellandkanalabgaben.
Der Reichsverkehrsminister hat in der Frage der sogenannten Abgabenbarriere auf dem Mittellandkanal, durch die die Schiff⸗ fahrtabgaben zwischen Misburg und Magdeburg verdoppelt wurden, nunmehr Entscheidung getroffen. Durch einen Erlaß vom 31. August 1939 wird diese Abgabenverdoppelung für alle Güter⸗ und Verkehrsbeziehungen aufgehoben. Der Erlaß tritt am 6. September in Kraft. Er wird im Reichsverkehrsblatt Teil A veröffentlicht.
FVBeostwesen. Paketdienst nach dem Ausland.
Pakete nach dem Ausland sind von sofort an nur noch zulässig nach Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Iran über USSR., Island, Italien, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn, Union Sozial. Sowjet⸗ Republiken und Vatikanstadt, außerdem nach dem Protektorat Böhmen⸗Mähren. C111“ “
Aus bder Verwaoltung. Neues Rechtsmittelverfahren in Steuersachen.
Auf Grund des Erlasses des Führers über die Vereinfachung der Verwaltung ist auch das Rechtsmittelverfahren in Steuersachen geändert worden. Wie der Reichsfinanzminister in einem Erlaß klarstellt, besteht für die Besteuerung seit dem 30. August ein ein⸗ heitliches Rechtsmittelverfahren, das in gleicher Weise für das Gebiet der Besitz⸗ und Verkehrssteuern und für das Gebiet der Zölle und Verbrauchssteuern gilt, nämlich das Anfechtungsver⸗ fahren. Im Anfechtungsverfahren findet gegen den Steuer⸗ bescheid des Finanzamts oder Hauptzollamts die Anfech⸗ tung an den Oberfinanzpräsidenten und gegen die An⸗ fechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten die Rechts⸗ beschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Das Berufungsver⸗ fahren der Reichsabgabenordnung ist beseitigt, die Einspruchs⸗ instanz fällt weg. In der höheren Rechtsstufe wird das ver⸗ waltungsgerichtliche Verfahren, die Entscheidung durch das Finanzgericht, durch ein Verwaltungsverfahren ersetzt, nämlich die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten. Die Finanzgerichts⸗ präsidenten sind die Leiter der Abteilung des Oberfinanzpräsi⸗ diums, der auf dem Gebiet der Besitz⸗ und Verkehrssteuern die Entscheidung über Anfechtungen obliegt. Diese Abteilung führt die Bezeichnung „Abteilung für die Bearbeitung von Anfechtungs⸗ sachen auf dem Gebiet der Besitz⸗ und Verkehrssteuern“. Letzte Rechtsstufe im steuerlichen Rechtsmittelverfahren bleibt der Reichs⸗ finanzhof. Die Zahl der Fälle, die seiner Entscheidung unter⸗ breitet werden können, wird jedoch wesentlich eingeschränkt. Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ist nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsätzlichen Be⸗ deutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechts⸗ beschwerde fugelassen hat. Gegen eine vom Oberfinanzpräsidenten erteilte Zollauskunft und gegen Bescheide, deg die ein Ober⸗
finanzpräsident eine Steuer im Pauschbetrag festgesetzt hat, ist auch in Zukunft der Einspruch gegeben. s