1939 / 207 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. des deutschen

1“ sttatistischen Waren⸗

verzeichnisses

Faßholz (Faßdauben und Bodenteile) von Eichen und anderem Holz.. 83 a und b.

Faser⸗(Zellulose)⸗Papierhollzl .86

Kistenbretter aus Nadelholz . aus 623 B

§.2 Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Berlin, den 5. September 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Der Reichsforstmeister.

1 5

Anunordnung

über die Errichtung der „Gemeinschaft vom 5. September 1939.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne ich an:

1

(1) Die marktregelnden Zusammenschlüsse der Packpapier⸗ industrie und die Unternehmungen, die monatlich mehr als 10 t Packpapiere erzeugen, gehören bis zum 31. Dezember 1940 der „Gemeinschaft Packpapier“ an.

(2) Für Unternehmungen in den Reichsgauen der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland regelt die „Gemeinschaft Packpapier“ nur ihre Packpapierlieferungen in das Altreichs⸗ gebiet. 8 (3) Die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln sich nach der Satzung, die Bestandteil dieser Anordnung ist. 1

(4) Die Gemeinschaft ist rechtsfähig. 8

(5) Ueber Streitigkeiten, ob eine Person, eine Unterneh⸗ mung oder ein marktregelnder Zusammenschluß auf Grund des Abs. 1 Mitglied der Gemeinschaft ist, entscheide ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständig⸗ keit des Reichswirtschaftsgerichts unberührt.

§ 2 Packpapiere im Sinne des § 1 sind: Bessere Packpapiere, 8 mittlere Packpapiere, Schrenz⸗ und Strohpapiere, Briefumschlagpaviere, Pack⸗ und Zelluloseseiden.

§ 3 (1) Die Satzung der „Gemeinschaft Packpapier“ kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden. (2) Ich behalte mir vor, von der Satzung der Gemein⸗ schaft abweichende Regelungen zu treffen.

Die „Gemeinschaft Packpapier“ untersteht meiner Auf⸗ sicht. Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, werden, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrigen von der Gemeinschaft getragen. Die Kosten wer⸗ den von mir endagültig festgesetzt. Sie werden von den Finanz⸗ ämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben.

1“ 8

85 1 Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. ““

§ 6 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

in Kraft.

Berlin, den 5. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Anlage

zu der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. September 1939.

Satzung der „Gemeinschaft Packpapier“.

§ 1 Name und Sitz. Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pack⸗ papier“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

(1) Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, für einen zentralen Marktausgleich zu sorgen; sie xegelt insbesondere nach den ihr von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen hin⸗ sichtlich des Rohstoffeinsatzes gegebenen 1“ die Erzeu⸗ gung und den Absatz von Packpapieren auf dem Inlands⸗ markt unter Berücksichtigung der Exportlieferungen. Sie er⸗ zielt keine Gewinne.

(2) Um diesen Zweck zu erreichen, kann sie im einzelnen

folgende Maßnahmen treffen: 8

a) Es können von ihr Globalkontingente für die Erzeu⸗ gung der einzelnen Packpapiersorten für jeweils von ihr zu bestimmende Zeiträume festgelegt werden. Pack⸗ papiersorten im Sinne dieser Bestimmung sind

Packpapiere A, B, C

8 Briefumschlag⸗ aa) bessere Packpapiere, papiere und Seiden⸗ bb) mittlere Packpapiere, papiere der Rege⸗ cc) Schrenz⸗ und Strohpapiere,] lung A I11/39 der dd) Briefumschlagpapiere, Ueberwachungsstelle ee) Pack⸗ und Zelluloseseiden. für Papier vom

31. Januar 1939. Die ea es gibt den für die einzelnen Packpapiersorten bestehenden marktregelnden Zu⸗ sammenschlüssen die Globalkontingente und gegebenen⸗

falls Richtlinien für d Verteilung bekannt

Zusammenschlüsse sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Gesamterzeugung an Packpapieren der von ihnen betreuten Sorten nicht das festgelegte Global⸗ kontingent überschreitet. Eine nach Ablauf des fest⸗ gelegten Zeitraums notwendig werdende Neufest⸗ setzung der Globalkontingente ist so rechtzeitig bekannt⸗ zugeben, daß etwa erforderlich werdende Produktions⸗ umstellungen (Ziffer 2 c) vorgenommen werden können. Die Gemeinschaft kann den für die einzelnen Pack⸗ papiersorten zuständigen Zusammenschlüssen An⸗ weisungen für die Aufteilung der Globalkontingente unter ihre Mitglieder geben, sofern von den Zu⸗ sammenschlüssen nicht Beschlüsse gefaßt werden, die den Richtlinien für die Verteilung der Globalkontingente entsprechen. (Zuteilung von Einzelkontingenten.) Die Anweisungen sind für die Zusamtmenschlüsse und ihre Mitglieder auch dann verbindlich, wenn ihre Satzungen der Durchführung entgegenstehen. Solange Unter⸗ nehmungen Sorten⸗Zusammenschlüssen nicht angehören, ist die Gemeinschaft berechtigt, für diese Firmen Einzel⸗ kontingente festzusetzen, die nicht überschritten werden dürfen. Führt die Neufestsetzung von Globalkontingenten gemäß Abs. 2 a zu einer Kürzung der Globalkontin⸗ gente für eine oder mehrere LL so hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des zum Einsatz zur Verfügung stehenden Rohstoffs für die Deckung des Bedarfs an Packpapieren durch Erhöhung der Global⸗ kontingente anderer Packpapiersorten (Ausgleichssorten) zu sorgen. Die Gemeinschaft bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchen dieser Ausgleichssorten die von der Kürzung der Globalkontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Hierbei hat sich die Gemeinschaft von dem Grundsatz leiten zu lassen, alle bestehenden Anlagen möglichst gleich⸗ mäßig zu beschäftigen. Wird eine Ausgleichsbestimmung getroffen, so haben die Unternehmungen einen An⸗ spruch auf Beteiligung an der Produktion der ihnen zugewiesenen Ausgleichssorten, es sei denn, daß sie zur Herstellung dieser Ausgleichssorten technisch nicht in der Lage sind. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Unternehmungen an der Produktion der Ausgleichssorten wird durch das Einzelkontingent be⸗ stimmt, das ihr von dem für die Ausgleichssorte zu⸗ ständigen Zusammenschluß zugewiesen wird. Ziffer 2 b findet Anwendung.

d) Die Gemeinschaft kann anordnen, daß ihr die Pro⸗

duktion einzelner Unternehmungen in von ihr zu bestimmenden Sorten und Mengen und während eines zu bestimmenden Zeitraumes zur Verfügung zu halten ist. Die Menge darf im Regelfall 10 v. H. der Gesamt⸗ produktion der Unternehmungen in Packpapieren nicht überschreiten; durch besonderen Beiratsbeschluß kann diese Menge auf höchstens 20 v. H. festgelegt werden. Macht die Gemeinschaft von dem Anordnungsrecht Gebrauch, so sind die betroffenen Unternehmungen verpflichtet, Anweisungen der Gemeinschaft auf Be⸗ lieferung von ihr zu benennender Abnehmer im Rahmen der zur Verfügung gehaltenen Mengen nach⸗ zukommen. Bei Papieren, deren Verkauf durch einen marktregelnden Zusammenschluß erfolgt, kann dem Zusammenschluß eine entsprechende Auflage gemacht werden.

Kontrolle Die Papier erzeugenden Unternehmungen und deren Flonagent sind verpflichtet, die zur Erfüllung des emeinschaftszwecks notwendigen Angaben zu machen, insbe⸗ sondere sind der Gemeinschaft auf Verlangen zu melden:

a) Die Leistungsfähigkeit zur Herstellung der einzelnen Papiersorten,

b) die von den zuständigen Zusammenschlüssen für die Herstellung der einzelnen Sorten zugewiesenen Kontingente, b

c) Möglichkeiten zur Umstellung der Produktion auf andere als bisher hergestellte Sorten. um Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie

sich allen zur überprüfung notwendigen Kontrollen zu unter⸗ werfen, insbesondere jederzeit Einsicht in Bücher und sonstige Geschith zu gewähren und Besichtigungen von Betrie seinrichtungen zu gestatten. .

§ 4

Organe der Gemeinschaft sind: a) der Beirat, b) der Geschäftsführer.

§ 5 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:

a) Die Vorsitzenden der marktregelnden Zusammenschlüsse

der Packpapierindustrie. Soweit auf den einzelnen Sortengebieten Zecnmensche ge nicht bestehen, er⸗ nennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.

b) Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstosf⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung.

c) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Papier erzeugenden Industrie.

d) Drei vom Reichswirtschaftsminister ernannte Ver⸗ treter der Abnehmer von Packpapier, die nur an Be⸗ ratungen über Marktfragen teilnehmen.

(2) Der Reichswirtschaftsminister ernennt ein Mitglied des Beirats zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat gewählt wird. Der Geschäftsführer ist be⸗ rechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller ent⸗ scheidenden Angelegenheiten.

(4) Insbesondere hat er folgende Befugnisse:

a) Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers nach

Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des

Geschäftsführers. Fer 85 E11“ 8

c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen. d) Beschlußfassung über die Beitragserhebung. 8 65) Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehr⸗ heit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be⸗ schlußfähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Reichswirtschaftsministers.

(6) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt⸗ lich aus. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten und Barauslagen.

Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Geschäftsführer leitet und führt die Ge⸗ schäfte der Gemeinschaft und trifft alle satzungsmäßig vor⸗ gesehenen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vor⸗ sitzenden des Beirats, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen ausdrücklich übertragen sind. Ist im Einzel⸗ fall das Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen um Weisung zu bitten. Die Weisung der Reichsstelle ist für den Geschäftsführer und den Vorsitzenden des Beirats bindend. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über Absatzregelungen und die Festsetzung von Globalkontingenten, hat er den Beirat zu hören.

§ 7

Beiträge Die Kosten der Gemeinschaft werden durch Beiträge oder Umlagen von den Mitgliedern erhoben

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderj

§ 9 Dauer der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft tritt am 15. September 1939 in Kraft und endet am 31. Dezember 1940.

I11 2,28

Alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und über diese Satzung unterliegen der Entscheidung eines Schiedsgerichts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

(1) Die Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichts (Abs. 2) entscheidet. Gegen sein Urteil ist die Anrufung des Schieds⸗ gerichts zulässig. Die Berufung ist von der Einhaltung einer vierzehntägigen Frist abhängig (nach Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die klagende Partei kennzeichnet der Gegen⸗ seite (durch eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt ihrerseits einen Beisitzer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu benennen. Erfolgt die letztere Benen⸗ nung nicht binnen 5 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Industrie zur Benennung dieses⸗ Beisitzers von der klagenden Partei zu ersuchen. Beide Bei⸗ sitzer wählen binnen 8 Tagen den Obmann.

3) Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung des Obmanns auf und einigen sich nach dieser Aufforderung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von 8 Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Industrie um Benennung des Obmannes er⸗ uchen. 8 such (4) Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder Sitzes der be⸗ klagten Firma zuständig sein.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er⸗ messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(6) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es kein Rechtsmittel. 8 3

§ 11 8 Strafvorschriften

Jedes Mitglied hat im Falle vorsätzlicher oder fahr⸗ lässiger Zuwiderhandlung gegen die auf dieser Satzung be⸗ ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgesetzt wird. Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un⸗ berührt. 8

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E11“

Ahnordnung— über Unterstützung für Dienstverpflichtete. Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) und mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan be⸗ stimme ich folgendes: 1“

Muß ein Dienstverpflichteter infolge der Dienstleistung von seinen Angehörigen, denen er auf Grund einer recht⸗ lichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt zu gewähren hat, ge⸗ trennt leben, so kann ihm das Arbeitsamt zur Deckung des Mehrbedarfs einen Trennungszuschlag bis zu 19,— Rℳ wöchentlich gewähren. Auf den Trennungszuschlag ist ein während der Dienstleistung etwa sonst gewährtes Trennungs⸗ geld (Auslösung) anzurechnen.

Wenn es zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten erforderlich ist, insbesondere um ihm die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen aus der Zeit vor der Dienstverpflichtung zu ermöglichen, kann das Arbeitsamt eine Sonderunterstützung gewähren. Verpflich⸗ tungen der genannten Art werden nur berücksichtigt, soweit sie nach Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten angemessen waren und soweit sie von ihm infolge der Dienstleistung nicht mehr erfüllt werden können.

§ 3

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung

in Kraft. Die bisherigen Regelungen nach den §§ 17 bis 19.

E11 8. 88 8

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den Mengen verarbeiten, für die von der Reichs

1616“6“

Rieichs, und Staatsanzete

der Ersten Dienstpflicht⸗Durchführungsanordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 403) und meinen Er⸗ lassen vom 10. Juni 1939 Vb 7806/31 und vom 11. Juli 1939 Vb 7806/46 treten gleichzeitig außer Kraft. Zahlungen auf Grund der bisherigen Regelungen dürfen nur noch für den Zahlungszeitraum geleistet werden, in den der Tag des Inkrafttretens dieser Anordnung fällt.

Berlin, den 4. September 1939. 1 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syrup. 8

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. Seplember 1939 (Reichsanzeiger Nr. 202 vom 1. September 1939, Reichsstenerblatt S. 964) für die Umsätze im August 1939 wie folgt festgesetzt:

2n. Nr. Staat Einheit Rℳ

100 Dollar

100 Dollar 100 Pesos 100 YPuan 100 Pesos 100 Soles

100 Sowjetrubel

Britisch⸗Hongkong

Britisch⸗Straits⸗ Settlements

Chile

China

Mexiko

Peru

Union der Sozialisti⸗ schen Sowjetrepubliken

Berlin, 5. September 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Anordnung Nr. 17

(Holzstoff Nr. 1¹) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Auslieferung und Verarbeitung von Holzstoff)

vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) ordne ich mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsforstmeisters an:

3 81

1. Holzstoff (an Schleifsteinen erzeugte Holzmasse) darf ab Inkrafttreten dieser Anordnung nur von Handels⸗ schleifereien und deren Zusammenschlüssen veräußert werden.

Papier⸗ und Pappenfabriken und alle übrigen Holz⸗ stoffverbraucher einschließlich der Hersteller von holz⸗ haltigen Bauplatten nach allen Verfahren dürfen keinen Holzstoff zum unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf an Verbraucher von Holzstoff herstellen.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 dürfen Papier⸗ und Pappenfabriken und alle übrigen Holzstoffverbraucher ein⸗ chließlich der Hersteller von holzhaltigen Bauplatten nach allen Verfahren selbst erzeugten oder von Handelsschleifereien und deren Zusammenschlüssen erworbenen Holzstoff nur in

ficie für liche Verarbeitungs⸗

1“ *

Papier und Verpackungswesen eine sch genehmigung erteilt worden ist.

Bestehende Lieferungsabschlüsse auf Holzstoff, die bei In⸗ krafttreten dieser Anordnung noch nicht oder noch nicht voll⸗ ständig erfüllt waren, sind nur im Rahmen der Bestimmungen Alle Verkäufe von Holzstoff sind jeweils bis zum 10. eines Monats für den vergangenen Monat der Fachgruppe Holzstoff⸗Erzeugung zu melden. 8 8 5 „Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften der §§ 1, 2 und 3 dieser Anordnung zulassen.

§ 6 . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger in Kraft. 11A1A1AX“ Berrlin, den 4. September 1999. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswe

sen.

8

Bekanntmachung. ““

Auf Grund des § 7 des Maisgesetzes vom 5. Oktober

1934 (Reichsgesetzbl. I. S. 9888 in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen L“ I1 S. 921) wird folgendes bestimmt:

. Der Monopolverkaufspreis für Kürbiskernkuchen Mehl aus ausländischen Kürbiskernen, die in —— kischen Oelmühlen verarbeitet werden, ist der Betrag

der dem Uebernahmepreis entspricht. 2. Die Anordnung gilt rückwirkend ab 1. April 1939.

Berlin, den 5. September 1939. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats. der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwbaschafahn Erzeugnisse. 1 F. V.: Nelson

. 8

Anordnung

Anordnungen

J 2 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14. November 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15. November 1938)

J 3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. J. chs .. Januar 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Januar 1939)

J 4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939

27. Mai 1939). Vom 6. September 1999.

Auf Grund der Verordüung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

Art. 1

§ 1 der Anordnung J 1 wird geändert erhz 8 stehende Fassung: 9 geändert und erhält nach

. A . Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Anord 8 Verkehr mit sch 85 8 rdnung gelten für den

Garnen (Tarif⸗Nr. 481 a, b und

482 des Stat. Waren⸗ verzeichnisses),

Tarif r. 496 a, b und 497 des Stat. Waren⸗ verzeichnisses), (Tarif⸗Nr. 470 c des Stat. Warenverzeichnisses)

neuen und gebrauchten Ge⸗ weben (einschl. Planen) und Säcken

Vlies (ausgenommen Vlies aus gerissenen Abfällen), Karden⸗ und Hecheler⸗ zeugnissen

ganz oder teilweise aus Jute oder Juteabfällen oder Papier

auch in Verbindung mit anderen Fftneaüscne Epin ftaßser

sowie mit Zellwolle oder mit Draht hergestellt, sowie ferner

für den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.

Art. 2

In § 3 wird für „grobflechtige Baumwollumhüllung“ „grobfädige Baumwollumhüllung“ eingesetzt.

Art. 3 In 8 4 wird als Satz 2 folgendes eingefügt: „Die Säcke müssen folgenden Aufdruck tragen: Leihsack

der (genaue Firmenbezei d (g Firmenbezeichnung). Unveräußerliches Art. 4

wird geändert und erhält nachstehende

8 8

§ 5 Abs. 2

8

Reichsstelle k

die Reichsstelle kann die Abgabe und die Ver⸗

wendung von Garnen, Säcken oder Geweben einschließlich

Planen für bestimmte Zwecke untersagen oder beschränken. 8

Im § 6 der Anordnung J 1 wird an die Stelle der Worte: „aus den im §81 genannten Spinnstoffen“ die Worte: naus den im § 1 genannten Grundstoffen“ gesetzt.

Art. 6

§ 7 der Anordnung J 1 wird geändert rhä 2

stehende Fassung: g geändert und erhält nach⸗ 3 Abgabevorschriften

(1) Entleerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Pl

der im § 1 genannten Art dürfen, abgesehen von Fallela nen

Abs. 3, nur an solche Personen oder Unternehmungen abgegeben

werden, die einen Aufkauferausweis der Fachuntergruppe Sack⸗ Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Ge und Pehereh) in n 8 35 eeöee. bftzen (gelber Ausweis). Ent⸗

ni ehr verwendungsfähige Papiergewebesäck 2 brauchte Gewebe, Gewebeabfeülle, Caraabfalle 1nnes geh ge⸗ abfälle aus der Garnfabrikation, die aus reinem Papier be⸗ stehen, sind den von der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ bectunnginnesen Eigna anc E1“ zuzuleiten, deren

priften bei der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe vrli SW 68, Markgrafenstraße 87, zu erfragen sind .““

(2) Personen oder Unternehmungen, die nicht im Besi Aufkäuferausweises sind, ist der Auftauf 8 8 und Geweben einschl. Planen verboten. .

) Vlies⸗ und Isolierzopfhersteller, CC⸗Garnspinner sowie Sesn. und Weißstrickhersteller dürfen grobfädige beceheersance Keefnantumhänungen e öllem banlag ohne den nach

8 geschriebenen Ausweis ittelbar ktellen warges 8* 8 3 usweis 1u“· bei den Anfall⸗

8 8

8. 8 wird geändert. Abs. 2 und 3 erhalten nachstehende Fassunt:

(2) Gewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmun haben entleerte Säcke der im § 1 Gen ssen Art vhachen 8e Frist von einem Monat, vom Tage der Entleerung an ge⸗ rechnet, auf Aufforderung eines zugelassenen Aufkäufers durch Verkauf in den Verkehr zurückzuleiten. Erfolgt eine solche nicht, so ist der Entleerer verpflichtet, seine Be⸗ 8 de an entleerten Säcken unverzüglich einem zu elassenen ufrünfers(s. hen -8 Anschriften der Aufkäufer

ie Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ 89 vühehe 8 3 grupp „Plan⸗ und Zelteherstellung ) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für i V 8 im zugelassenen Leihsackverkehr eanchech 1 8 b) zur Verwendung im eigenen Betriebe leer angeschafft wurden und im werden.

Als neuer Abs. wird Abs. 4 eingefügt: (ü) Gewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmungen rfen, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, im eigenen

eigenen Betriebsverkehr entleert

zur Ergänzung der Anordnung J 1 und Aufhebung der

Seutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 120 vom

(Deutscher Reichs⸗

Betrieb entleerte Säcke zur Wiederbefüllung im eigenen Be⸗ trieb nur verwenden, wenn dafür ein Bedarfsdeckungsschein gemäß §§ 2 und 3 hr.s und erteilt worden ist.

Art. 8

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Es ist für den Käufer und Verkäufer aller im deutschen Reichsgebiet (öohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) anfallenden gebrauchten Gewebe und Säcke der im § 1 genannten Art verboten, die von der Reichs⸗ stelle für Bastfasern mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung festgesetzten und im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemachten Höchstpreise zu überschreiten.

Art. 9 § 18 der Anord ng J 1 wird geändert und erhält nach⸗

stehende Fassung:

Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie die auf Grund der §§ 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften werden mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 9 finden die Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zu⸗ widerhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) Anwendung. 8 Art. 10 Der Reichsbeauftragte für Bastfasern ist ermächtigt, die

Anordnung J 1 in der nunmehr geltenden Fassung neu be⸗ kanntzugeben.

Aꝓ*. 11 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Gleichzeitig treten die Anordnungen

J 2 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14. November 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15. November 1938),

J.3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. Januar 1939 und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Januar 1939),

J 4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats 27. Mai 1939) b außer Kraft.

erlin, den 6. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dr. Dorn.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Anordnung J 1 der Reichsstelle für Bastfafern.

Vom 6. September 1939.

Auf Grund von Art. 10 der Anordnung zur Ergänzung der Anordnung J1 und Aufhebung der Anordnungen J 2, J 3 und J14 der Reichsstelle für Bastfasern (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanz. Nr. 207 vom 6. September 1939) wird nachstehend die Anordnung J 1 der Reichsstelle für Bast⸗ fasern vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntgegeben.

Berlin, den 6. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.

Anordnung J1 der Reichsstelle für Bastfasern in der Fassung vom 6. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:

zeltungsbereich

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für den Ver⸗

kehr mit ““

(Tarif⸗Nr. 481 a, b und 482 des Stat. Warenverzeich

sses), (Tarif⸗Nr. 496 a, b und 497 des Stat. Warenverzeich⸗

neuen und gebrauchten Ge⸗ weben (einschl. Planen) und Säcken nisses),

Vlies (ausgenommen Vlies (Tarif⸗Nr. 470 c des Stat. aus gerissenen Abfällen1l), Warenverzeichnisses) Karden⸗ und echel⸗ erzeugnissen 8 ganz oder teilweise aus Jute oder Juteabfällen oder Papier auch in Verbindung mit anderen Nitrsasshne Si haßher⸗ sowie mit Zellwolle oder mit Dvaht hergestellt, sowie ferner für den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.

B. Ein⸗ und Verkaufßf— Bedarfsdeckungsscheine

(1) Kauf⸗, Tausch⸗ und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an den im

§ 1 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen 18“ .“