1939 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 7. September 1939. (S. 2

8 8 8

.

durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer vorge⸗ nommen werden. In diesem Falle gehen die Sonderkosten der Prüfung zu Lasten des Mitglidtetees.

111“ Kontingente. 1

Die Kontingente der einzelnen Mitglieder beruhen auf den Inlandsauslieferungen innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1936 bis 30. Juni 1938 in mittlerem Packpapier.

Die Summe der Auslieferungen der einzelnen Firma in diesem Zeitraum durch 2 geteilt ergibt die Grundlage für das Jahreskontingent. Nachgewiesene Maschinenstillstände in dem in Frage kommenden Zeitraum find bei der Kontingentsfest⸗ setzung zu berücksichtigen, soweit sie über 14 Tage im ganzen Zeitraum hinausgingen.

Mitglieder, die hiernach Quotenansprüche nicht geltend machen können, erhalten Kontingente nach Maßgabe ihrer Auslieferungen in anderen Packpapiersorten, deren Erzeugung sie zugunsten von mittlerem Packpapier aufgeben. Der Kon⸗ lingentszuteilung werden die auszutauschenden Mengen zu⸗ grunde gelegt, die das Mitglied in der Zeit vom 1. Juli 1936 bis 30. Juni 1938 in anderem Packpapier hergestellt hat. Die gleiche Regelung gilt für solche Mitglieder, die an Stelle von bisher erzeugten anderen Packpapiersorten mittleres ags papier in größerem Umfange erzeugen, als nach den Bestim⸗ mungen des Absatz 1 zussssig wäre.

Die Kontingente sind nicht fest, sondern prozentual, er⸗ höhen oder verringern sich also, je nachdem der Absatz steigt oder fällt.

über jegliche Kontingentsänderung, die ein Mitglied be⸗ antragt, hat die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehr⸗ heit nach Anhörung des Beirates zu entscheiden.

1 Umsatzausgleich.

Die Lieferungen der Mitglieder sollen sich im Rahmen der Kontingente bewegen. Zu Beginn eines jeden Monats, erforderlichenfalls in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten, wird vom Beirat ein Lieferungskontingent bekanntgegeben, damit jedes Mitglied weiß, welche Menge es im laufenden Monat quotengemäß liefern darf. Mitglieder, die in drei aufeinanderfolgenden Monaten mehr geliefert haben, als im Rahmen ihrer Quote, sind verpflichtet, ihre Verkäufe einzu⸗ schränken, bis die Überlieferungen ausgeglichen sind. Der Ausgleich soll möglichst innerhalb der nächsten drei Monate erreicht sein.

Mitglieder, die andererseits ihre Quote nicht erreichen, dürfen im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Beirat niedrigere Preise stellen, sofern nicht eine dem Einzelfalle angemessenere Lösung gefunden wird.

Wird trotz dieser Maßnahmen ein Ausgleich der Kon⸗ tingente bis zum Abschluß der Abrechnungsperiode nicht er⸗ zielt, findet ein Geldausgleich statt. Überlieferungen bis zu 3 % unterliegen einer Abgabe von 5 %, Überlieferungen, die über 3 % hinausgehen, einer Abgabe von 20 % des Durch⸗ schnittserlöses, den das einzelne Mitglied erzielt hat. Der Abgabensatz von 20 % versteht sich nur für diejenigen Mehr⸗ lieferungen, die über 3 % hinausgehen. Über die Verwendung dieser Einkünfte entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministerium. 8

Aushilfslieferungen der Mitglieder untereinander gehen zu Lasten des Kontingentes des Mitgliedes, das die Ware be⸗ zogen und weitergeliefert hat. .

Die Zahlungen seitens der Mehrlieferer auf Grund der Ausgleichsabrechnung sind innerhalb spätestens 14 Tagen nach Aufforderung an die Geschäftsstelle zu leisten.

Kontingente, die aus irgendwelchen Gründen dauernd frei werden, fallen allen Mitgliedern anteilmäßig zu. Ein Verkauf von Kontingenten ist unstatthaft.

Die Abrechnungsperiode erstreckt sich grundsätzlich auf sechs Monate. 8

Die erste Abrechnung hat alle Inlandslieferungen, auch diejenigen aus Vorverkäufen, bis zum 31. Dezember 1939 zu umfassen.

§ 12.

Vorübergehende Aufhebung der Kontingente. Bei starken Anforderungen des Marktes und ungewöhnlich Pahen Lieferfristen ist die Geschäftsführung berechtigt, die Ausführung von Aufträgen nicht nach Maßgabe der Kontin⸗

ente, sondern nach Maßgabe der Lieferungsbereitschaft zu estatten. Die während der Dauer solcher Marktverhältnisse erkauften Mengen unterliegen nicht der Anrechnung auf Kontingent und auch sonst keinerlei Ausgleich; sie sind aber unkostenpflichtig. 8 8 1 ö“ Beiträge und Unkosten. Die Mitglieder sind verpflichtet, zu den Unkosten nach ihrer Beteiligung am inländischen Gesamtumsatzwert der Ge⸗ meinschaft beizutragen. Die Höhe und die Art der Beitrags⸗ eistung wird vom Beirat bestimmt. Meldungen und Statistik.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, täglich Durchschläge aller Auftragsbestätigungen und Rechnungen mit Vorlage⸗ bzw. Ausfallmustern an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Monat⸗ lich sind außerdem formularmäßig Gesamtmeldungen zu er⸗ statten über die Gesamtmengen und ⸗werte des Monatsver⸗ andes. Die Kontrolle wird dadurch erweitert, daß die Ge⸗ chäftsstelle bzw. die vom Beirat bestellten Revisoren in den Betrieben der Mitglieder Nachprüfungen vornehmen, die sich auf die Produktion und die lückenlose Anmeldung der kon⸗ tingentspflichtigen Lieferungen sowie auf die sonstige ord⸗ nungsmäßige Abwicklung der Verkäufe erstrecken.

§ 15. 1“ Geschäftsjahr und Abschluß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16. 8 Dauer der Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft tritt am 1. September 1 und endet am 31. Dezember 1942.

§ 17. Schiedsgericht. 1. Alle Streitigkeiten aus s. ung und über diese 8 n

—.—

Satzung unterliegen der idung eines Schieds⸗ gerichtes nach Maßgabe der 5ve. Vorschriften:

Die Parteien können sich von Anfang an auf einen Einzelschiedsrichter einigen, der an Stelle des Schieds⸗ gerichtes (Ziffer 3) entscheidet. Gegen sein Urteil ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig. Die Be⸗ rufung ist von der Einhaltung einer 14tägigen Frist abhängig (nach Zusendung des Urteils durch ein⸗ geschriebenen Brief). j Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. 1 Die klagende Partei kennzeichnet der Gegenseite kurz Han eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt ihrerseits einen Beisitzer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu benennen. Erfolgt die letztere Benennung nicht binnen 10 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Industrie um Benennung dieses Schiedsrichters von der klagenden Partei zu ersuchen.

„Beide Beisitzer wählen binnen 8 Tagen den Obmann. Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung des Obmannes auf und einigen sich nach dieser Aufforde⸗ rung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von 8 Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Industrie um Benennung des Obmannes ersuchen.

7. Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung im Schieds⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Amts⸗ oder Landgericht des Wohnsitzes des Be⸗ klagten oder Sitzes der beklagten Firma zuständig sein.

8. Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

9. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es kein Rechtsmittel. 8 8

§ 18. Strafvorschriften.

Jedes Mitglied hat im Falle vorsätzlicher oder fahr⸗ lässiger Zuwiderhandlung gegen die auf dieser Satzung be⸗ ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgesetzt wird. Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un⸗ berührt.

vom 6. September 1939. 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 Allgemeines Die Anordnungen V 7 vom 12. September 1936 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. September 1936) in Verbindung mit der Anordnung V 23 vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 56 vom 7. März 1939), V 15 vom 8. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 9. Dezember 1937) in Verbindung mit der Anordnung V 24 vom 9. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 59 vom 10. März 1939) des Reichsbeauftragten für Waren verschiedener Art werden aufgehoben

Veräußerungsgenehmigung

1. Die in der Anlage aufgeführten Waren ausländischer Herkunft dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ äußert werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf von Schwämmen im Einzelhandel.

2. Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle oder den zuständigen Fach⸗ organisationen erhältlichen Vordrucken einzureichen.

3. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. 1

Wer die in der Anlage aufgeführten Waren aus⸗ ländischer Herkunft in Eigentum, Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände der Reichsstelle bis zum 20. September 1939 zu melden.

2. Der Meldepflicht unterliegen nur Bestände, welche die in der Anlage genannte Mindestmenge überschreiten.

3. Die Meldung ist auf den von der Reichsstelle heraus⸗ gegebenen Vordrucken zu erstatten. und Unter⸗ nehmen, die bis zum 15. September 1939 Vordrucke nicht er⸗ halten haben, haben diese bei der Reichsstelle für Waren ver⸗ schiedener Art, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, unmittelbar oder durch die zuständige Fachorganisation anzufordern.

4. Die auf Grund der Absätze 1 und 2 zu meldenden Be⸗ stände dürfen nur mit Genehmigung der Reichsst lle be⸗ oder verarbeitet werden

Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die gaes veue⸗ isften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. 8

§ 5 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft; sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art.

Waren verschiedener Art.

MNiindest⸗ 8. u mmenge m. Fiber und sonstige Agave⸗ 8 470c - fasern, roh und bearbeitet je 100 kg

28 (Bristle, Mat⸗

70 c treß, Combings), roh und barbeltat, zje Piassavafasern und⸗stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Palmyrafa⸗ v41A1A4“4“*“ Kitool; Arenga . 1“ Espartogras, auch zu Strän⸗ gen zusammengedreht . Stuhlrohr (Spanisches Rohr), roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, ungespalten ungehobelt: 1 Glanz⸗Rohr, Halbglanz Rohr, Gorontalo⸗Rohr je 100 Malakka⸗Rohr 100 Stück Steinnüsse, als Schnitzstoff verwenddar. 1000 kg Weberkarden (Weberdisteln) 20 Korkholz, unbearbeitet, auch in lediglich auseinander⸗ geschnittenen Platten oder Stücken zu Schnittzwecken Korkholz (Refugo) zu Mahl⸗ zwecken— Korkholz (Jungfernrinde) zu Mahlzwecken. Borsten (natürliche) .. Hörner, Geweihe, gefärbte Stücke von Hirschge weihen, roh, auch in de Querrichtung in einzelne Stücke zerschnitten, zu Schnitzzwecken. Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, roh, auch in der Querrichtung i einzelne Stücke zerschnit⸗ ten, zu Schnitzzwecken. Elfenbein (Elefanten⸗ und ähnliche Tierzähne, z. B. Mammut⸗, Nilpferd⸗ Walroßzähne), roh, auch in der Querrichtung in einzelne Stücke zerschnit ten, zu Schnitzzwecken. Muschelschalen, roh... Schneckengehäuse, roh .. Schwämme (Meerschwäm⸗ me): roh oder bloß ge⸗ klopft, auch Abfälle von bearbeiteten Schwämmen Kalkspatkristalle.. Flußspatkristalle.. Diamantpulver.. Bergkristall: a) Schmelzquaraz. b) für optische, elektrotech⸗ nische u. chem. Zwecke Stuhlrohr (Spanisches Rohr, Rotang): Flecht⸗ off, ungehobelt (Rohr⸗ bast) u. gehobelt (Flecht⸗, Mieder⸗, Wickelrohr); Peddig, rund oder ge⸗ spaltenn .. 603a Schildpattplatte oder stücke, auch zu Waren erkennbar vorgearbeitet.

Anordnung 42

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottbewirtschaftung).

Auf Grund d Fassung vom 18.

Vom 7. September 1939.

er Verordnung über den Warenverkehr in der 8

August 1939 (RGBl. 1 S. 1340) in Verbin⸗

dung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur über⸗

wachung und Re 1939 (Deutscher vom 21. August

8*

8 *

5 8

Unternehmun und Stahlschrottsorten:

gelung des Warenverkehrs vom 18. August

Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 1939) wird mit Zustimmung des Reichs⸗

wirtschaftsministers angeordnet:

8 § 1

„die in ihren Betrieben folgende Eisen⸗

Hochofenschrott (einschl. Späne),

Siemens⸗Martin⸗Schrott (einschl. Späne), Elektroofenschrott (einschl. Späne)

verbrauchen, dürfen diese Schrottsorten nicht selbständig ein⸗ kaufen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an den genannten Schrottsorten, soweit er durch Zukauf gedeckt wird,

ausschließlich dur

einigung G. m. b. H., Berlin, Hermann⸗Göring⸗Straße 2/3, Vereinigung der Westdeutschen Schrotiverbauch

bzw. der

ch Vermittlung der Deutschen Schrott⸗Ver⸗ er

9

G. m. b. H., Düsseldorf, Hermann⸗Göring⸗Straße 19, zu decken.

und zwar a) diejenigen

Unternehmungen, deren Betriebe östlich der

in § 1 der Anordnung 12 der Überwachungsstelle für

Eisen und linie eins

Stahl vom 8. Juli 1936 genannten Grenzz⸗ chl. Ostmark und Reichsgau Sudetenland

liegen, durch Vermittlung der

1 eutschen Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H.,

b) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe westlich der in § 1 der Anordnung 12 der Überwachungsstelle für⸗ Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 genannten Grenz⸗

linie liege

n, durch Vermittlung der

Vereinigung der Westdeutschen Schrott..

Vereinigung der

und Stahl, insbe verbrau

Die Deutsch

Vereinigung der

sind verpflichtet, na

verbraucher G. m. b

§ 2

Die Deutsche Scrsceesaaang G. m. b. H. und dig t

eutschen Schrotiverbraucher G. m. b. H. den Weisungen der für Eisen den von ihr festgesetzten Schrot

Wes

sondere na

noten die Verteilung des Schrotts durchzuführe

§ 3 e Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H. und die Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H.

find berechtigt, die ihnen durch die Vermittlung entstehenden nkosten durch Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die Höhe der Umlage wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers von der Reichsstelle für Eisen und Stahl festgesetzt.

§ 4 ,

Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für Kupolofen⸗ schrott und für Gußbruch, mit Ausnahme des für Hochöfen und für Siemens⸗Martin⸗Ofen bestimmten Gußbruchs. 8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 6

tritt am 13. September 1939 in Kraft. eichsgau Sudetenland.

Diese Anordnun Sie gilt auch in der Ostmark und im

Berlin, den 7. September 1939. 8 Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. 11“ FSre ieges

Anordnung 43 ddeerr Reichsstelle für Eisen und Stahl

(Bewirtschaftung von Gußbruch und Kupolofenschrott). Vom 7. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗

stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1

Unternehmungen, die in ihren Betrieben die Schrott⸗

sorten: ““

Kokillengußbruch,

Maschinengußbruch,

Handelsgußbruch,

reinen Ofen⸗ und Topfgußbruch (reine Poterie),

Kupolofenschrott verbrauchen, dürfen diese Schrottsorten nicht selbständig ein⸗ kaufen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an den genannten Schrottsorten, soweit er durch Zukauf gedeckt wird, ausschließlich durch Vermittlung der Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf, Hermann⸗Göring⸗Straße 19, zu decken.

§ 2 1. g der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. jst verpflichtet, nach den Weisungen der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl, insbesondere nach den von ihr fest⸗ gesetzten Schrottverbrauchsquoten, die Verteilung des Schrotts durchzuführen. A1XX“X“ 83 Die Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. ist berechtigt, die ihr durch die Vermittlung entstehenden Unkosten durch Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die Höhe der Um⸗ lage wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers von der Reichsstelle für Eisen und Stahl festgesetzt.

§ 4 Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für Gußbruch, der für Hochöfen oder für Siemens⸗Martin⸗Ofen bestimmt ist.

§ 5 Den Bestimmungen des § 1 unterliegen nicht Betriebe, deren monatliche Schrottverbrauchsquote (einschließlich Kupol⸗ ofenschrott) weniger als 50 Tonnen beträgt. 8 § 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗

oordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung

über den Warenverkehr. § 7

Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft. gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 7. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

Bekanntmachung.

Die am 6. September 1939 ausgegebene Nummer 167

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Entlassung aus der Staatsangehörig⸗ Vom 1. September 1939.

Verordnung über übgr dwan auf dem Gebiete des bürger⸗

keit.

lichen Streitverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts. Vom 1. September 1939. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichts⸗ verfassung und der Rechtspflege. Vom 1. September 1939. Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Arbeits⸗ einsatz und Arbeitslosenhilfe. Vom 1. Bersehrihte⸗ 1939. Neunte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß⸗ e und andere Gebietsbereinigungen, Helebe. Se enesn. Zweite Durchführungs⸗ und Ueberleitungsvorschrift zur Per⸗ ordnung über die Ausbildung für den Voasc 8” 8 88 meinen und inneren Verwaltung. Vom 4. September 1939.

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung üher die Verwen⸗ dung von Inlandshopfen. Vom 4. September 109.

Verordnung übe . ernber 198. Durchfuhr von Kriegsgerät. Vom 5. Sep

Verordnung über das Wehrersatzwesen bei b 11 Penhaeh .cgn hrersatzwes et esonderem Einsatz.

Verordnung über die Behan b 5. September 1939. Behandlung von Ausländern. Vom

Verordnung über die Errichtung einer staatlichen Polizeiver⸗ waltung in der Stadtgemeinde gen. 8e, 5. h.nen hs.

„Dritte ierotsesg. shs Ausführung der Verordnung über Keitheenr s⸗ önt für Miet⸗ und Pa träume. Vom 5. September

Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündi⸗ gungsschutz für Miet⸗ und Pachträume in der Ostmark. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Kündigungsschutz für Miet⸗ und Pachträume im Reichsgau Sudetenland und in den in die Reichsgaue Nieder⸗ donau und Oberdonau eingegliederten sudetendeutschen Gebieten. Vom 5. September 1939.

Verordnung über die Vollstreckbarkeit der vor den NS.⸗Rechts⸗ betreuungsstellen im Reichsgau Sudetenland abgeschlossenen Ver⸗ gleiche. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Arbeitslosenhilfe. Vom 5. September 1939.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung. Vom 5. Sep⸗ tember 1939.

Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz. Vom 5. September 1939.

Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 Rℳ. Postversen⸗

Berliner Börse am 7. September.

Am Aktienmarkt bewegte sich der Zeriehe auch heute wieder in ruhigen Bahnen. Eine ausgesprochene Tendenz kam in den Kursen kaum zum Ausdruck. So blieben 12 Dividendenpapiere im Schwankungsverkehr zur ersten Notiz unverändert, 20 Werte lagen höher, 25 dagegen niedriger. Nicht notiert wurden man⸗ gels Umsatzes 22 Papiere. Bei den Käufen handelte es sich z. T. weiterhin um kleine Anlagekäufe der Bankenkundschaft, zum Teil um Spitzenregulierungen des berufsmäßigen Handels. Letzteres traf aber auch für die Rückgänge ein. Im allgemeinen bewegten sich die Kursveränderungen aber im Rahmen von Prozentbruch⸗ eilen. Am Montanmarkt befestigten sich Rheinstahl um 1 und Har⸗ ener um ½ . Vereinigte Stahlwerke gingen in größeren eträgen, jedoch zum unveränderten Kurs von 96 ½ % um. Bei den Braunkohlenwerten befestigten sich Leopoldsgrube, nachdem es einige Tage nicht zu einer Notiz gekommen war, um 3 ½ *, Ilse Genußscheine um 1 %. 8 Dagegen ermäßigten sich Eintracht um 1 %. Kaliwerte sind

weiter gesucht: Kalichemie stiegen um 1, Salzdetfurth und Win⸗ Seega um ½⅛ bzw. ¼ %. Von chemischen Papieren wurden Farben um ¼ auf 159 heraufgesetzt. Bei den Gummi⸗ und Linoleumaktien erholten sich Conti Gummi um %. In der Gruppe der Elektro⸗ und Versorgungswerte fielen Gesfürel mit + 1, Siemens mit ½ ½ und RWE mit + *, dagegen AEG mit % und Schlesische Gas mit ½¼ % auf. Maschinenbau⸗ werte waren eher angeboten, so namentlich Orenstein, Demag und Rheinmetall, die um 3, 2 und 1 % e ingen. Im übrigen noch Bremer Wolle, Dierig, Fe dmüchle und Dortmunder nion mit je 1, andererseits Bemberg mit 5 ½¼, Holzmann gegenüber dem letzten Kassakurs mit 3, Schultheiß mit 1 1 und Waldhof mit 1 % auf.

Im VBörsenverlauf war die Kursgestaltung weiterhin un⸗ einheitlich, jedoch bröckelten die Notierungen überwiegend etwas ab. Farben stiegen auf 160, auch Rheinstahl kamen ¼ % höher an. Ferner wurden Waldhof und Schering je ½, Berliner Ma⸗ schinen X und Maxhütte sowie Accumulatoren um je 2 % herauf⸗ gesetzt. Demgegenüber büßten Rütgers und Felten je ½, Dierig , Lichtkraft 1 ⅛, Niederlausitzer Kohle, Holzmann und Ilse Genuß je 2 % ein. Zu erwähnen sind noch Schuckert mit einer Steigerung von 1 %.

Tierseuchenstand am 1. September (Scheiding) 1939.

(Zusammengestellt im Reichsgesundheitsamt nach den Berichten der beamteten Tierärzte.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs⸗ usw. Bezirke und Kreise (Amts⸗ usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Rinderpest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Schweine⸗ pest, Milzbrand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügelcholera nach den eingegangenen Meldungen am Berichtstage zu melden waren. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte um⸗ fassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte.

Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden und Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Ge⸗ meinden und Gehöfte mitenthalten.

Betroffene Kreise usw. ¹)

Maul⸗ und Klauenseuche (Aphthae epizooticae).

5: III. Kreistierarztbezirk: 1 Gehöft, VI. Krsbez. 1 (neu), VII. Krs.⸗ Bez. 1 (1), VIII. Krsbez. 1, IX. Krsbez. 1. 6: Templin 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 7: Landsberg a. W. 1,21 (neu), Lebus 2, 2, Züllichau⸗ Schwiebus 1, 2. 8: Krimmen 2, 2 (2, 2). 11: Glatz 1, 1 (1, 1), Wohlau 1, 1 (1, 1). 14: Gardelegen 2, 2, Haldensleben 4, 6, Jerichow I 1, 2 (1, 2), Salzwedel 1, 1, Wernigerode 2, 2 (1, 1), Wolmirstedt 2, 3. 15: Querfurt 5, 16 (—, 5), Wittenberg 1, 2 (1, 2). 16: Ziegenrück 1, ·1 ¹(1, 1). 17: Eckernförde 3, 3 (3, 3), Flensburg 3, 3 (3, 3), Oldenburg 1, 1 (1, 1), Plön 1, 1 (1, 1), Rendsburg 1, 1, Stormarn 7, 27 (4, 18), Südtondern 1, 1. 18: Hannover 2, 8 (—, 5). 20: Burgdorf 1, 2 (1, 2). 21: Bremervörde 2, 7 (—, 1), Rothenburg i. Hann. 1, 2 (—, 1), Stade 1, 1 (1, 1). 22: Aschendorf⸗Hümmling 9, 59 (3, 55), Grafsch. Bentheim 1, 12 (1, 12). 23: Leer 1, 1. 24: Ahaus 5, 27 (3, 25), Beckum 1, 1 (1, 1), Borken 12, 53 (11, 45), Coesfeld 1, 1 (1, 1), Münster i. W. Stadt 1, 1 (1, 1), Münster i. W. 1, 9 (1, 9), Reckling⸗ hausen 3, 6 (2, 3). 25: Höxter 1, 1, Paderborn 2, 6 (—, 2), Wieden⸗ brück 2, 7 (1, 7). 27: Hersfeld 1, 1. 28: Wetzlar 1, 1 (—, 1). 29: Birkenfeld 2, 7 (—, 3), Mayen 2, 4 (—, 1). 30: Essen Stadt 1, 1, Geldern 4, 9 (3, 7), Kempen⸗Krefeld 1, 1 (1, 1), Kleve 2, 2 (2, 2), Rees 13, 51 (12, 49), Solingen 1,3 (—, 2). 31: Euskirchen 1, 2 (—, 2). 32: Daun 2, 5 (2, 5). 33: Aachen Stadt 1, 1 (1, 1), Düren 1, 1, Schleiden 3, 6 (2, 4). 35: Aibling 1, 1 (1, 1), Ebersberg 1, 1 (—, 1), München Stadt 1, 1 (1, 1), München 1, 10 (—, 10), Schongau 2, 2 (1, 1). 36: Eggenfelden 1, 3 (1, 3), Kötzing 1, 2, Mallersdorf 1, 1

bach 1, 1. 40: Günzburg 1, 1 (1, 1), Kempten 2, 2, Memmingen 1, 1, Sonthofen 1, 1 (1, 1). 42: Dippoldiswalde 1, 1 (1, 1). 44: Delsnit 2, 5 (1, 3). 46: Calw 1, 1, Nürtingen 1, 1 (1, 1). 47: Backnang 1, 2 (1, 2). 48: Biberach 1, 1, Friedrichshafen 3, 5 (2, 2), Göppingen 2, 2 (1, 1), Ravensburg 1, 1, Ulm 1, 16 (1, 16), Wangen 1, 1. 50: Freiburg 1, 1 (1, 1), Müllheim 3, 6 (3, 6). 51: Bruchsal 1, 1 (1, 1). 53: Vet. Bezirk V: 1, 9 (—, 6). 54: Gera 5, 13 (2, 8), Hildburghausen 1, 3 (—, 2), Meiningen 1, 1 (1, 1), Saalfeld 2, 5 (1, 2), Schleiz 8, 34 (—, 27). 56: Stargard 2, 2 (1, 2). 57: Blankenburg 1, 6 (1, 6), Gandersheim 1, 1, Wolfenbüttel 1, 1 (1, 1). 58: Oldenburg 1, 1 (1, 1), Vechta 1, 2 (1, 2). 60: Zerbst 2, 3 (2, 3). 64: Gau Wien 2, 4 (—, 1). 65: Baden 1, 1 (1, 1), Bruck a. d. Leitha 2, 2, Gmünd 2, 2 (2, 2, Oberpullendorf 1, 1 (1, 1), Waidhofen (Thyza) 2, 2 (2, 2).

¹) An Stelle der Namen der Regierunos⸗ usw. Bezirke ist die entsprechende laufende Nummer aus der naSstehenden Tabelle auf⸗ geführt.

dungsgebühren: 0,08 RℳN für ein Stück bei Voreinsendun unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8. g auf

Berlin NW 40, den 7. September 1939. ARNeeeichsverlagsamt. Dr. Hubrich. Bekanntmachung. . Die am 6. September 1939 ausgegebene Nummer 168 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8 Berordnung gegen Volksschädlinge. Vom 5. September 1939 Umfang: ℳ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗;

dungsgebühren: 0,03 Eℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 7. September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub 11.

Am Börsenschluß waren die Kursveränderungen nur gering. Wintershall brachten den im Verlauf eingetretenen Verlust von %, wieder herein. Vereinigte Stahlwerke stiegen um ½ N . Conti⸗Gummi waren um 1 % rückgängig. Farben schlossen zu 159

Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien verloren Deutsch⸗Asiatische 4 Eℳ und Vereinsbank Hamburg . Bei den Hyp.⸗Banken gaben Rheinsch⸗Westsälische Bodenkredit und Westdeutsche Bodenkredit um je 1 9 nach. Am Markt der Kolonialwerte büßten Otavi⸗Minen 1 % Hℳ ein. Von den Industriepapieren stiegen R. Stock & Co. sowie Kühltransit um je 2 % %. Andererseits verloren Atlaswerke 4, Sächs. Webstuhl 4 ½, Vereinigte Metallwaren 3 24 und Feinjute⸗Spinnerei 31½2 %. Im allgemeinen überwogen leichte Abschläge. .

Im variablen Rentenverkehr blieben Reichsaltbesitz mit 132 unverändert. Die im gestrigen Börsenverlauf auf 93 % ermäßigte Beneindeumschuidungeonleihe wurde auch heute auf dieser Basis gehandelt.

Am Kassarentenmarkt verlief das Geschäft weiterhin ruhig. u6“ und Kommunalobligationen lagen gut behauptet,

iquidationspfandbriefe wiesen keine ganz einheitliche Kurs⸗ bewegung auf. Hannoversche Bodenkreditbank Liq. R. 15 stiegen um ½ h%. Bei den Stadtanleihen kamen 28er/29er Stettin um % % höher an. Zu erwähnen sind noch Thüringer Altbesitz mit *5 und I. Dekosama mit ½ P. Industrieobligationen lagen freundlicher, wobei 37er Deutsche Conti⸗Gas, 37er Krupp⸗ Treibstoff und 35er Harpener je ½ % gewannen. 37er Castellengo verloren jedoch ½ %. 1

Steuergutscheine I und II blieben weiter unverändert.

Am Geldmarkt nannte man unveränderte Sätze von 2 26 bis 2 % .

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 6. September 1939: Gestellt 25 091 Wagen.

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Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 7. September auf 61,50 Rℳ (am 6. September auf 61,50 Rℳ)

(1, 1), Markt⸗Eisenstein 2, 5 (1, 4), Pfarrkirchen 1, 1 (1, 1). 38: Schwa⸗

für 100 kg.

mmnmmmnmnnEmmmnmmmnEnnmnnmAmmnsmnmnmnsgngngn——————ynnnggEeeeeaeeüExrSxeEs rETveMRg.nüas

66: Braunau a. Inn 5, 13 (3, 3), Kaplitz 5, 11 (1, 7), Krumau 2, 4 (1, 6), Ried i. Innkreis 1, 2 (1, 2). 68: Klagenfurt 3, 22 (2, 9), Völker⸗ markt 1, 1 (1, 1). 69: Zell am See 1, 4. 70: Innsbruck 8, 50 (1, 1), Fiebuhe 1, f. 72: Kaaden 1, 11 (1, 1), Tachau 1, 1. 73: Bilin 2, 3 1 1 Schweinepest (Pestis suum). 8: Greifswald 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). 11: Brieg 4, 6 (3, 5). 12: Lüben 3, 3. 13: Grottkau 6, 12 (3, 7). 14: Quedlinburg 1, 9 (1, 9), Wernigerode 1, 1 (1, 1). 15: Merseburg 2, 8 (2, 8). 18: Hannover Stadt 1, 1 (1, 1), Nienburg 15, 67 (2, 38). 19: Einbeck 2, 3, Northeim 2, 15 (1, 1). 20: Harburg 1, 2. 21: Bremervörde 6, 45 (—, 34), Stade 2, 4 (2, 4). 25: Bielefeld Stadt 1, 4 (1, 4), Bielefeld 6, 8 (6, 8), Herford 31, 273 (13, 261), Höxter 4, 18 (2, 16), Lübecke 4, 22 (1, 10), Minden 11, 41 (2, 2), Warburg 1, 1 (1, 1). 26: Dortmund Stadt 1, 9 (—, 8), Herne Stadt 1, 1, Siegen 1, 3 (1, 3), Wanne⸗Eickel Stadt 1, 1 (1, 1). 28: Dillkreis 4, 11 (4, 11), Oberwesterwaldkreis 7, 11 (7, 11). 29: Mayen 1, 1. 30: Düsseldorf Stadt 1, 9 (—, 5), Mörs 1, 1 (1, 1). 35: Friedberg 2, 2, München Stadt 1, 3 (—, 1), München 1, 1. 36: Amberg 1, 3 (1, 3), Landshut 1, 1, Neustadt g. d. W. 1, 1 (, 1). 40: Lindau i. Bodensee Stadt 1, 2 (—, 1), Lindau i. Bodensee 1, 1 (1, 1). 42: Bautzen 1, 1. 45: Leonberg 1, 1 (1, 1), Ludwigsburg 2, 2 (1, 1). 50: Offenburg 1, 1. 51: Pforz⸗ heim 1, 1. 53: IV. Vet. Bezirk 1, 1 (—, 1). 54: Rudolstadt 1, 4 (1, 4). 55: Friedberg 1, 1 (1, 1). 56: Malchin 1, 2 (—, 1), Waren 1, 1 (1, 1). 57: Holzminden 3, 4 (1, 1). 61: Detmold I 9, 11 (2, 3), Lemgo 21, 83 (6, 50). 63: Saarbrücken Stadt 1, 1 (1, 1). 64: Gau Wien 5, 20 (—, 14). 65: Bruck a. d. Leitha 3, 3 (1, 3), Hollabrunn 6, 20 (1, 1), Korneuburg 3, 5 (3, 5), Krems a. d. Donau 1, 2, Melk 1, 1 (1, 1). 67: Bruck g. d. Mur 1, 1, Graz 2, 5 (—, 1), Judenburg 1 2, 3 (2, 3), Weiz 6, 8 (1, 1). 68: Spittal 1, 1, Wolfsberg 1, 7. 73: Aussig 1, 1 (1, 1), Bilin 3, 12 (3, 12). 1—

Milzbrand (Anthrax). 14: Wanzleben 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 17: Pinneberg 1, 1 (neu), Segeberg 2, 2 (2, 2), Steinburg 1, 1 (1, 1). 41: Annaberg 2, 2 (2, 2). 42: Zittau 1, 1. 55: Worms 1, 1 (1, 1). 65: Eisenstadt 1, 1 (1, 1), Gänserndorf 1, 1, Lilienfeld 2, 2 (2, 2). 66: Vöcklabruck 1, 1 (1, 1). 68: Lienz 1, 1 (1, 1), Völkermarkt 1, 1 (1, 1). 69: Zell a. See 1, 1.

Tollwut (Rabies). 1

7: Schwerin a. W. 1 Gemeinde, 3 Gehöfte. 8: Saatzig 1, 1, Stargard i. Pom. 1, 1. 9: Belgard 11, 16, Bütow 4, 4 (davon neu 2, 2), Köslin 1, 1, Regenwalde 1, 1, Rummelsburg 1, I, Schlawe 3, 6. 10: Deutsch Krone 1, 2, Flatow 3, 3 (1, 1), Neustettin 1, 2, Schlochau 2, 5. 11: Brieg 1, 2, Trebnitz 1, 1. 65: Nikolsburg 1, 1 (1, 1).

Tollwutverdacht (Rabies).

7: Meseritz 3 Gemeinden, 4 Gehöfte, Schwerin a. W. 10, 1 (davon neu 3, 3). 8: Ueckermünde 1, 1. 9: Schlawe 4, 6. 10: Deutsch Krone 2, 2 (1, 1), Flatow 9, 9 (1, 1). 11: Namslau 1, 1. 13: Oppeln 1, 1. 72: Jattenau 1,1 (1,1) 74: Hohenstadt 1, 1, Mährisch Trübau 7 1.

Geflügelcholera (Cholera avium). 5: VII. Kreistierarztbezirk 1 Gehöft (neu). 6: Niederbarnim 1, (1, 2). 7: Landsberg a. W. 1, 1 (1, 1). 13: Kreuzburg O.⸗S. 1, (1, 2). 14: Jerichow I1 1, 1. 44: Zwickau 1, 1 (1, 1). 61: Det.; molh 6 1. 8 64: Gau Wien 2, 2 (1, 1). 65: Gänserndorf 1, 1, Tulln 7 7 *

Nachrichtlich Protektorat Böhmen⸗Mähren. (Der ent⸗ sprechende Be )