1939 / 210 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

2 ber 1939. S. 2

von Glas, Tieren und Schlachttieren unter staatlicher Auf⸗ sicht betreiben.

Die Wirtschaftsgruppe gliedert sich in die Fachgruppen:

1. Feuerversicherung,

2. Sonstige Sachversicherung,

Landwirtschaftliche Versicherung mit den Fachunter⸗ gruppen Hagelversicherung sowie Tier⸗ und Schlacht⸗ tierversicherung. 1A1X“

Lebens⸗ und Krankenversicherung.

Der Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ und Krankenversicherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf ö“ Anstalten, Kassen und dergleichen) mit Aus⸗ nahme der zur Sozialversicherung gehörenden öffentlich⸗recht⸗ lichen Anstalten angeschlossen, die die Lebens⸗, Sterbegeld⸗, Pensions⸗ und Krankenversicherung unter staatlicher Aufsicht betreiben.

Die Wirtschaftsgruppe gliedert sich in die Fachgruppen:

1. Lebensversicherung, Pensionskassen und Sterbekassen,

2. Krankenversicherung. 8

Kraftfahrtversicherung.

Der Wirtschaftsgruppe Kraftfahrtversicherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschlossen, die die Kraft⸗ fahrtversicherung (Kasko⸗, Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung)

unter staatlicher Aufsicht betreiben.

§ 5 Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung.

Der Wirtschaftsgruppe Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung werden unbeschadet der besonderen Zuständigkeit der Wirt⸗ schaftsgruppe Kraftfahrtversicherung alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) mit Ausnahme der zur Sozialversicherung gehörenden öffentlich⸗rechtlichen Anstalten angeschlossen, die die Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung unter staatlicher Auf⸗ sicht betreiben.

Die Wirtschaftsgruppe Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung gliedert sich in die Fachgruppen: 1. Unfallversicherung, G

2. Haftpslichtversich

1“

§ 6 Rück⸗ und Transportversicherung und sonstige Bersicherungs⸗ zweige.

Der Wirtschaftsgruppe Rück⸗ und Transportversicherung und sonstige Versicherungszweige werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschlossen, die die Rück⸗ und Transport⸗ versicherung sowie unter staatlicher Aufficht die Maschinen⸗, Luftfahrt⸗, Garantie⸗, Kredit⸗ und Einheitsversicherung und die hiermit in Zusammenhang stehenden besonderen Ber⸗ sicherungen betreiben.

Die Wirtschaftsgruppe Rück⸗ und Transportversicherung und sonstige Versicherungszweige gliedert sich in die Fach⸗ gruppen:

Transportverficherung, Luftfahrtversicherung, Maschinenversicherung, Rückversicherung,

.Garantie⸗ und Kreditversicherung.

I1I Versicherungs⸗Generalagenten.

Der Fachgruppe Versicherungs⸗Generalagenten werden alle natürlichen und juristischen Personen des Versicherungs⸗ außendienstes angeschlossen, die der Direktion einer Versiche⸗ rungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vor⸗ wiegend verwaltende, organisatorische und beaufsichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Versicherungsunternehmung durch Revers verpflichteten Agentenorganisation überge⸗ ordnet ihh. 1 8

88 111“]

Marktregelnde Maßnahmen.

Die Wirtschaftsgruppen, Fachornppen und deren Unter⸗ gliederungen dürfen marktregelnde Maßnahmen nur mit Ein⸗ willigung des Reichswirtschaftsministers treffker.

§ 9 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1939 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung vom 27. November 1934 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 283 vom 4. Dezember 1934 —.

2. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗ rechtliche Versicherung vom 27. November 1934 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 283

om 4. Dezember 1934 —. 3. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über ddie Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der landwirt⸗ schaftlichen Versicherungszweige in der Reichsgruppe Versicherungen vom 14. Mai 1936 Deutscher t.geas u. Preuß. Staatsanz. Nr. 113 vom 16. Mai 4. Absatz 3 der Anordnung des Reich schaftsministers über die Ergänzung der Wirtschaftsgruppe Bermittler⸗ gewerbe und Privatversicherung vom 21. Februar 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1935).

n, den 8. September 1909. DSDer Reichswirtschaftsmiinifter.

111“

8 Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und des § 1 Ahsatz 2 der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

I11““

Zehnte Bekanntmachung

über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen.

Vom 8. September 1939.

8

(Reichsgesetzblatt 1 S. 1429)

ändert: 8

88

Nr. 261 vom 7. November 1935) in Verbindung mit Ar⸗ tikel 1 Absatz 2 der Zweiten Berordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939

wird die Zuständigkeit der Reichs⸗

stellen mit Wirkung vom 9. September 1939 wie folgt ge⸗

88

Einfuhrnummer

des Statistischen Waren⸗

verzeichnisses

Die Zuständigkeit für

geht über

Warenbezeichnung

aus 399a

aus 399b

von der auf die Rieichsstelle Reichsstelle für für

Seidengespinste Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der 38 ö6 verlassen hat: aus Naturseide (einschließlich Florettseide) —: aus Kunstseide

Gespinste aus Wolle oder anderen Tierhaaren

Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt in Aufmachungen 8 1 Einzelverkauf, soweit das Garn den Betrieb der letzten Bearbeitung ver⸗ assen

(4442/ b) Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachung für den Einzel⸗ verkauf, soweit er den Betrieb der letzten Bearbei verlassen hat

auf Sosseelle. 9 TTIIT

in Knäueln, Strähnen, Wickeln usw.

Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Bei⸗ mischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren:

dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen ben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt

nicht aufgeschnitten

aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage gebildet (Velvet) aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet)

eense- ehaes (gewebte filzartige Zeugstoffe), auch gerauht, roh, gebleicht, gefärbt, edr Filztücher, endlos gewebt, roh, zur Holzstoff⸗, Zellstoff⸗, Strohstoff⸗ oder Papierberei⸗

(459/1) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), au mit benähten Bogen oder Zacken verziert: 8 1 in Stück als Meterware (Vorhangstoffe) 1“

abgepaßt, auch mit Band eingefaßt

aus (454/457 c) andere Gewebe: (454/456) ganz aus Baumwolle 8 oder aus Baumwolle und Zellwolle: ro

zugerichtet (appretiert), gebleicht

bunt gewebt

aus (459/463 b) Wirt⸗(Tritot⸗) und Netzwaren: Fischernetze 86

Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze .“

Taue, Seile, Stricke, Bindfaden aus Baumwollgespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Schläuche (Spritzen⸗ und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen, grobe Gurte, gewebt oder gewirkt . 8—

ö“ aus Baumwolle, Wolle und anderen Tierhaaren, gewebt oder

Dochte, gewebt oder geflochten, auch gewirkt

pinste . (483 a/b) Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch

gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baum⸗

wolle oder tierischen Spinnstoffen in Aufmachungen für den

Einzelverkauf, soweit es den Betrieb der vorletzten Bearbeitung

verlassen hat: aus Flachs

aus Hanf oder anderen Spinnstoffen

Gespinste aus Zellwolle: 3 . Zwirn aller Art in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der letzten

Bearbeitung verlassen hat

Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, wasserdichte Gewebe, Ge⸗ webe mit aufgetragenen Schleif⸗ oder Poliermitteln

Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt; Pausleinwand

(506 B/0) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk⸗ und Guttaperchageweben):

Packfilz, Ledertuch, Wachsmusselin, Wachstaft und anderes

Wachstu

Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirnis oder mit Stoffen metallischen

Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kaut⸗

schuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: grobe; auch Schiefertuch

—: andere als grobe

Gewebe mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (z. B. Pegamoid)

*90112 Anebeate ag eseoffwatte)

9 e (a xe): andere als zu Heilzwecken zubereitete Watte, auch mit Kleister, Leim oder Gummilbsung überzogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Blumen, des Packfilzes und der in Nr. 512 A genannten Rollen), auch mit Näharbeit

Abgenntzte Gespinstwaren: 1 Abgenutzte Gespinstwaren, abgenutzte Kleider und abgenutzte sonstige genähte Gegen⸗ stände aus Gespinstwaren, alle diese zur ursprünglichen Bestimmung noch verwendbar. Soweit diese Waren von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete nicht

Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle

Seide, Kunst⸗

seide und

Zellwolle b 8

Wolle und Kleidung u. ver⸗ andere Tier⸗ wandte Gebiete

Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete

Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete 8

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver-⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete

1 Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete

und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe woandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete

(Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Bastfasern Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Seide, Kunst⸗ seide u. Zell⸗ wolle Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und ⸗gewebe wandte Gebiete

Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete

Baumwollgarne Kleidung u. ver und ⸗gewebe wandte Gebietg

Baumwollgarne Kleidung u. vess und⸗gewebe wandte Gebie

Baumwollgarne Kleidung u. ve

und ⸗gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne Kleidung u. ver⸗ und⸗gewebe wandte Gebiete Baumwolle

Baumwolle

Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Wolle und Kleidung u. andere Tier⸗ wandte niegs haare

8. genonumne werden, fallen sie unter 8 zuständigkeit der Reichsstelle a 88 Sas e 111““

8

Reichswirtschaftsminister. F. V.: Landfried.

Baumwollgarne Kleidung u. ver-⸗

Nr. 2

Anordnung 38 a

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen. Vom 5. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasang vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Uͤberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsminifters und Einverständnis

mit der Reichsstelle Chemie angeordnet:

§ 11 Geltungsbereich.

Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ver⸗ wendung von Metallen im Bauwesen. Sie gelten für die in den §§ 3 bis 8 aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen nur, soweit diese im Bauwesen oder für einen technisch oder wirt⸗ schaftlich gleichartigen Zweck Verwendung finden.

§ 2 Rahmenbestimmungen.

Die Bestimmungen der Anordnung 46, betr. Verwen⸗ dungsverbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmenbestimmungen und damit als Be⸗ standteil dieser Anordnung. 8

§ 3 Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen.

Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen in jeder Form und jedem Berarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:

A. Allgemeines Bauwesen, insbefondere Hochbau.

I. Bauzubehör und Bauausstattung. 1. 1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen, Ein⸗

saffungen, Dichtungen, Isolierungen und An⸗ schlüsse jeder Art, wie z. B. von Wand⸗, Decken⸗ und Dachflächen, Fußböden, Gesimsen, Kehlen, Sohlbänken, Wasserrutschbahnen. Lüftungsaufsätze, Be⸗ und Entlüftungsleitun⸗ gen, Lüftungsklappen, Schornsteinaufbauten. Wetterfahnen, Turmspitzen (auch Figuren), Fahnenspitzen. Wasserspeier, Rinnenkessel, Schneefanggitter. Dachrinnen und Regenfallrohre feinschl. der Armaturen.

Fassadenschmuck, wie z. B. Wappen, Reliefs, Figuren.

Trag⸗, Halte⸗ und Befestigungsteile jeder Art, wie z. B. Stützen, Halter, Konsolen, Winkel, Schienen, Sprossen, Schellen, Laschen, Anker, Dübel, Drähte, Gewebe, Bänder. 1u““ Mauereck⸗ und Türanschlagleisten. Gitter, Geländer, Stützen, Griff⸗ und Halte⸗ stangen jeder Art, wie z. B. Treppengeländer, Balkongitter, Einfriedungen von Grundstücken, Denkmälern usw.

Ausgenommen ist die Berwendung von Chrom als galvanischer Überzug bei Griff⸗ und Halte⸗ stangen jeder Art.

Stifte und Nägel jeder Art, wie z. B. Schiefer⸗ nägel, Dachpappftifte, Sturmtlammern.

.Tore, Fenster⸗ und Türkonstruktionen, wie z. B. Fenster⸗ und Türumrahmungen, Türbekleidun⸗ gen, Schaufenstereinfassungen, Führungs⸗ schienen, Dichtungsleisten, Tür⸗ und Fenster⸗ schutzgitter.

Schalteraufbauten.

Schaukästen.

Markisen und deren Teile.

Baubeschläge jeder Art, wie z. B. Griffe, Ge⸗ lenke, Schließ⸗ und Feststellvorrichtungen, Zier⸗ beschläge, Schlüsselschilder, Klingelplatten. Fußabtreter jeder Art, wie z. B. Fußleisten, erasten, ⸗abkratzer,⸗abkratzbleche.

Zier⸗ und Trittleisten sowie ⸗bleche jeder Art, wie z. B. Treppen⸗, Treppenvorstoß⸗ und Kantenschutzschienen.

Verkleidungen von Heizungs⸗ und Lüftungs⸗ anlagen, wie z. B. Wärmeschutz⸗, Strahl⸗ und Abdeckbleche.

Türen und Hauben von Kaminen. I. Haustechnische Einrichtungen.

1. Ofen und Herde für feste sowie gasförmige Brennstoffe einschließlich der Brenner und Be⸗ schläge, wie z. B. Griffe, Füße, Umrahmungen. Ofenrohre, Ofenrohreinführungen, Reduzier⸗ stücke, Kapselböden, Rosetten, Ofenrohrkragen. Rohre und Schläuche zur Fortleitung von Leucht⸗ und Heizgas.

Ausgenommen ist die Verwendung von Nickel und Chrom als galvanischer überzug bei Schläuchen aus Zink oder Zinklegierungen. Rohr⸗ und Schlauchleitungen einschließlich der Verbindungs⸗ und Anschlußteile auch Deh⸗ nungsausgleicher (Kompensatoren) für kaltes und warmes Wasser sowie für Dampf, wie z. B. für Berieselungs⸗ und Regenanlagen, Zentral⸗ heizungen. W“ Ausgenommen sind:

a) die Verwendung von Nickel und Chrom aals galvanischer Überzug bei Schläuchen

aus Zink oder Zinklegierungenz X“ I111A“

) die Verwendung von Rohrstücken aus Kupfer oder Kupferlegierungen:

aa) in Längen bis zu 1,0 m bei Instandsetzungsarheiten, d. h. solchen Arbeiten, bei denen in⸗

folge von Rohrbrüchen, Undichtig⸗

keiten oder Umlegungen Rohrteile ausgewechselt werden müssen, an bestehenden Wasser⸗ und Dampf⸗ leitungen aus dem gleichen

in Längen bis zu 0,3 m.

bei Rohrleitungen, die aus an⸗ derem Material, z. B. aus Stahl, Porzellan, Glas oder Kunststoff

bestehen, für Anschlüsse von Zapf⸗ stellen.

Heizschlangen.

Wasserbehälter jeder Art, wie z. B. Druckkessel, Windkessel, Kondenswasserbehälter, Ausdeh⸗ nungsgefäße.

Apparate und Geräte für die Warmwasser⸗ erzeugung einschließlich der Heizflächen und Beschlagteile, wie z. B. Heißwasserspeicher, Wärmespeicher (Durchlauferhitzer), Gegenstrom⸗ apparate, Vorwärmer. Badeöfen und sonstige Warmwasserbereiter. Ausgenommen sind:

) Gaswasserheizer mit einem Leistungs⸗ gewicht bis höchstens 16 g Kupfer je kecal/ Minute;

b) Wasserzu⸗- und ⸗abflußrohre innerhalb des Behälters von elektrisch beheizten Warmwasserbereitern. Für Rohrleitun⸗ gen außerhalb des Behälters gelten die Bestimmungen unter Ziffer 2.

Für die Bestandteile der elektrischen Beheizung gelten die Bestimmungen betr. Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik. Entwässerungstechnische Einrichtungen, wie „B. Entwässerungssiebe, Bodenabläufe, Schütt⸗ einperschlüsse⸗ Zargenkästen, Rückstauverschlüsse an Sinkkästen.

Klosettspülkästen und ihre Einrichtungen (Schwimmer, VBerbindungshebel zwischen Schwimmer und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketten, Einlaß⸗ und Ablaufventil⸗ körper).

Geruchverschlüsse einschließlich der Verschrau⸗ bungen, Siebe und Entleerungsstopfen. Ausgenommen sind:

a) Teile von Geruchverschlüssen in einer vom Prüfausschuß für Grundstücks⸗ entwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin⸗Charlottenburg, Hölderlinstr. 11, geprüften und zuge⸗ lassenen Ausführung;

b) die Verwendung von Chrom als gal⸗ vanischer Uberzug bei Geruchverschlüssen.

Wasch⸗ und Spülbecken, Spülbänke, ⸗tische und ⸗steine sowie Abwaschtische einschließlich ihrer Zubehörteile, wie z. B. Seiher, Ab⸗ und Uber⸗ laufventile, Ablaufverschlußstopfen für Ketten⸗ ventile.

Ausgenommen sind Exzentergarnituren, Ösen, Schrauben (Kettenhalter) sowie Ketten für Ab⸗ laufverschlußstopfen.

Badewannen jeder Art (bewegliche und fest

eingebaute) einschließlich ihrer Zubehörteile,

wie z. B. Ab⸗ und Überlaufventile, Ab⸗ und Überlaufrosetten, Überlaufventilkörper (Krüm⸗ mer), Uberlanfrohre, Ablaufverschlußstopfen, Ablaufventil⸗T⸗Stücke, d. h. der unterhalb der Wannen befindlichen Teile zur Aufnahme des Uberlaufrohres als Verbindung zwischen Ab⸗ laufventil, Überlaufrohr und Geruchverschluß. Ausgenommen sind Ofen, Schrauben (Ketten⸗ halter) sowie Ketten für Ablaufverschluß⸗ stopfen.

B. Ingenieurbau.

X. Ingenieurbau im allgemeinen Bauwesen. 1. Verkehrsnägel. 2. Isolierungen und Dichtungen jeder Art und in

jeder Stärke einschließlich der Befestigungsteile,

wie z. B. bei Grundmauern, Fundamenten,

Schleusenkammern, Stützmauern, Brücken, Ge⸗ cenbe Tunnels, Tankanlagen, Schwimm⸗ ecken. 1

II. Wassergewinnung und Wasseraufbereitung.

. Brunnenbau: Brunnenfilter, Aufsatz⸗ und Einhängerohre, wie z. B. Peilrohre, Einhängezylinder, Saug⸗ rohre, Steigeleitungen. Ausgenommen sind:

a) Filtergewebe für Brunnenfilter mit einem Innendurchmesser bis höchstens

200 mm; bp) Filtergewebe für Absenkungen;

c) Filtergewebe für die Instandsetzung von Brunnenfiltern aus dem gleichen Meao .

Brunnenpfeifen. 1

2. Wasserreinigung:

Filtereinbauten bei Wasserreinigungsanlagen und bee. wie z. B. Düsen, Siebköpfe, Siebe, Seiher, gelochte Bleche und Rohre eeinschließlich der 8 steile für Filterböden, Hochbehälter, Quellenstuben und dergleichen.

B

§ 4 Verwendungsverbote für Bliei und Blei Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Vers⸗ arbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeug⸗ nisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:

A. Allgemeines Bauwefen.

I. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen, Ein⸗

feassungen, Dichtungen, Isolierungen und Anschlüsse

jeder Art, Be⸗ und Entlüftungsleitungen, Abflüsse, Unterlagen, Unterfütterungen, wie z. B. bei:

1. Dächern, Dachfenstern, Schornsteinen, Dunst⸗ rohren, Dachständern, Fahnenstangen, Bal⸗ konen, Terrassen, Badezmmern, Einführungs⸗ stellen von Anterseilen,

2. Gewölben, Dehnungsfugen, Spundwänden, Tübbings, Brückenkanälen, Schleusen. Ausgenommen sind die Gelenke bei Massiv⸗ brücken.

Trag⸗, Halte⸗, Berbindungs⸗ und Befestigungskonstruk⸗ tionen, wie z. B. Füllungen von Fugen in Mauerwerk, Stein und Beton; Befestigungen von Bauteilen jeder Art in Mauerwerk, Stein und Beton, wie z. B. Ein⸗ bleiungen von Gittern, Torangeln, Geländern, Stützen, Maschinenankern; Befestigungen von Stahlrohrschäften in gußeisernen Sockeln für Masten; Verglasungen Ausgenommen sind Kunstverglasungen.

Fundamenten, Betonrinnen,

B. Be⸗ und Entwässerungs⸗ sowie Gasver⸗ sorgungsanlagen von Grundstücken.

I. Rohrleitungen einschließlich der Verbindungs⸗ und Anschlußteile, auch Verbindungsstutzen, für Trink⸗, Brauch⸗ und Abwasser sowie für Leucht⸗ und Heizgas.

Ausgenommen sind: a) Abwasserkeitungen für säurehaltige Flüssigkeiten in Laboratorien und Krankenhäufern;

b) die Verwendung von Bleirohren nach DIN 1397 U bis zu einer Länge von insgesamt 1,0 m: 1

aa) bei Instandsetzungsarbeiten an bestehen⸗ den Trink⸗, Brauch⸗ und Abwasser⸗ leitungen sowie Gasleitungen aus Blei oder Bleilegierungen,

bb) für Anschlüfse von Zapfstellen, Wasch⸗ becken, Wasserzählern, Geruchverschlüssen, Klosetts u. ähnl. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Anschlüsse von Gas⸗ zählern an die Zwischen⸗ und Ver⸗ teilungsleitungen.

II. Muffendichtungen und Dichtungsorgane von Rohr⸗ verbindungen jeder Art, wie z. B. bei Guß⸗ und Stahlrohren in Be⸗ und Entwässerungsanlagen oder Gasleitungen, bei Anbohrschellen u. ähnl.

III. Sanitäre Einrichtungen.

1. Klosettspülkästen und ihre Einrichtungen ein⸗ 8

schließlich der Anschlußleitungen. 2. Überlaufrohre für Badewannen. 3. Geruchverschlüsse (Traps, Siphons). Ausgenommen sind: az) Geruchverschlüsse nach DIN 1397 U bei Abwasserleitungen für säurehaltige Flüssigkeiten in Laboratorien und Kran⸗ kenhänfern; 16 . Teile von Geruchverschlüssen in einer vom Prüfausschuß für Grundstücksent⸗ wässerungsanlagen beim Deutschen Ge⸗ meinbetag, Berlin⸗Charlottenburg, Höl⸗ derlinstr. 11, geprüften und zugelassenen Ausführung. Geruchverschlüsse oder deren Teile in einer dem Berbot gemäß Ziffer 3 widersprechenden Aus⸗ führung dürfen nicht mehr eingebaut werden⸗

ö1“

S 8 5 Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.

A. Zinn und Zinnlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nich mehr verwendet werden zur Herstellung der nach⸗ stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile: 1 I. Allgemeines Bauwesen. 1. Drahtgewebe für Brunnenfilter. 2. Innenwerke von Gaswasserheizern. 3. Baubeschläge jeder Art. 4. Dichtungsleisten und Führungsschienen für Fenster⸗ und Türkonstruktionen. II. Rohrleitungen. Rohrleitungen einschließlich der Verbindungs⸗ und Anschlußteile für Trink⸗ und Brauchwasser. I. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfs⸗ stoffen) mit einem Peehesan von mehr als 40 v. H. oder sonstige Zinnlegierungen (einschließ⸗ lich Mischzinn) mit einem Zinngehalt von mehr als 40 v. H. dürfen nicht mehr verwendet werden für Lötungen jeder Art im Bauwesen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften die Ver⸗ wendung eines Lötmittels mit einem höheren n lt bedingen. II. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfs⸗ soffen) mit einem Zinngehalt von mehr als 5 v. H. oder sonstige Zinnlegierungen (einschließ⸗ lich Mischzinn) mit einem Zinngehalt von mehr als 25 v. H. dürfen nicht mehr verwendet wer⸗ deen für Lötungen an: 1. Bauteilen aus Zinkblech oder verzinktem Stahlblech,

2. Wasserleitungen aus Blei oder Blei⸗ legierungen.