1939 / 210 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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8 8

Reichs, und Staatsa

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210 vom 9 September 1939.

Verwendungsverbote für Zink und Zinklegierungen.

A. Zink und Zinklegierungen als Vollmaterial oder Kern⸗ scchicht dürfen nicht mehr verwendet werden zur Her⸗ stellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile: 1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen von Wand⸗, Decken⸗ und Dachflächen jeder Art.

Ausgenommen sind:

a) Anschlüsse an Mauern, Schornsteinen, Dachständern;

b) Traufbleche, Wetterschenkel;

c) Abdeckungen von Fensterbänken, Balkon⸗ brüstungen, Mauern (Brandmauern) und Gesimsen.

.Regenfallrohre einschließlich der Ablaufbogen, Knie, endlose Wulste, Halbwulste, Regenrohr⸗ rosetten, ⸗klappen. Ausgenommen sind:

a) Zinkbogen als zwischen Dachrinnen rohren;

b) die Verwendung von Zink oder Zink⸗

legierungen zu Instandsetzungsarbeiten an Bedachungen, Abdeckungen, Ver⸗ kleidungen oder Regenfallrohren aus dem gleichen Material, wenn lediglich einzelne schadhafte Stellen S. werden.

Be⸗ und Entlüftungsleitungen außerhalb von Bauwerken. Ausgenommen sind Dachaustritte einschließlich der Hauben in einer Länge bis zu 1,0 m für die Entlüftung von Abwasserleitungen. Lüftungs⸗ und Schornsteinaufsätze.

.Rohrleitungen für Klosettanlagen und zur Fortleitung von Abwasser. 8

. Baubeschläge jeder Art.

Herd⸗ und Ofenbeschläge.

.Ofenrohre, Kamintüren.

.Mäntel für Kesselöfen.

.Fittings.

.Unterteile von Flaschengeruchverschlüssen.

„Blechteile von Geruchverschlüssen.

2. Badewannen jeder Art (bewegliche und fest eingebaute).

Ausgenommen sind die Zubehörteile von Bade⸗ wannen.

Kiesleisten, Regenleisten,

Verbindungsstücke und Regenfall⸗

inner⸗ und

B. Zink und Zinklegierungen in Form von Plattierungen, überzügen und sonstigen Deckschichten dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nach⸗ stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:

1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen von Wand⸗, Decken⸗ und Dachflächen jeder Art.

.Lüftungs⸗ und Schornsteinaufsätze.

.Laufstege und Roste mit Ausnahme der Stützen und Träger.

. Maste.

.Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeug⸗ nisse für Kälte⸗ und Wärmeisolierungen sowie für armiertes Glas.

Ausgenommen ist die Verwendung von Zink oder Zinklegierungen als galvanischer Überzug.

.Fußabtreter jeder Art. .Ofenrohre, Kamintüren. .Mäntel für Kesselöfen. .Boiler.

Ausgenommen sind die Erzeugnisse in der Aus⸗ führung nach DIN 4801— 4804.

10. einschließlich der Verbindungsstücke r

1

a) Gase und Druckluft, b) kaltes Süßwasser (Trink⸗ und Brauch⸗ wasser), soweit aa) die Leitungsrohre eine Nennweite von mehr als 32 mm haben und die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die Erde verlegt zu werden oder als Verbindung der Hauptwasser⸗ leitung mit dem Wasserzähler zu dienen oder in Gebäuden aller Art eingebaut zu werden; ausgenommen ist der Einbau in Wohnräume sowie in Mauerwerk unter Puz. c) Schmutz⸗ und Abwasser. d) Wasserheizungen.

2

e) Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen inner⸗ und außerhalb von Bauwerken.

Verwendungsverbote für Cadmium und Cadmium⸗ legierungen. Cadmium und Cadmiumlegierungen in jeder Form und

jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen,

Uberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen im nicht mehr verwendet werden.

§ 8 Verwendungsverbote für Quecksilber Verbindungen.

Quecksilberhaltige Imprägyiermittel dürfen nicht mehr zur Tränkung von Holz verwendet werden. 8

Bauwesen

5

in chemischen

kommissars für die Preisbildung festgesetzt.

—— 89

. UÜbergangsfristen.

8

dieser Anordnung gelten folgende Übergangsfristen:

I. Für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 1939 gewährt.

I. Für das Altreichsgebiet treten die Verbote dieser An⸗ ordnung ohne Übergangsfrist in Kraft, soweit sie bereits in früher erlassenen Verbotsanordnungen enthalten hanen und in diese Anordnung übernommen worden ind.

.Soweit die Verbote dieser Anordnung für das Alt⸗ reichsgebiet neu sind, also in früher erlassenen Ver⸗ botsanordnungen noch nicht enthalten waren, wird für das Altreichsgebiet eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 1939 gewährt.

SFtrafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. § 11 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft. gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudeten⸗ and.

Gleichzeitig tritt die Anordnung 38, betr. Verwendung von (unedlen) Metallen im Bauwesen, vom 23. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 255 vom 31. Oktober 1936) außer Kraft.

Vom gleichen Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen der Anordnung 40, betr. Verbundschichten aus (unedlen) Metallen, insbesondere Überzüge aus Nickel, Chrom und Kobalt, vom 19. November 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 24. November 1936) und die Bestimmungen des Abschnitts I der Anordnung 42, betr. überzüge aus Zink und Zinklegierungen sowie Zusätze von Zinn und Cadmium für Verzinkungsbäder, vom 9. Mai 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 11. Mai 1938) nicht mehr für Erzeugnisse und Verwen⸗ die den Gegenstand dieser Anordnung 38 a ilden.

Berlin, den 5. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, “H§⸗Oberführer.

Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee

(Beschlagnahme der Kaffeebestände und allgemeines Röstverbot).

Vom 9. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1430) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueber⸗ wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:

§ 1

Sämtliche im Gebiet des Deutschen Reichs (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) bei Betrieben des Handels und Gewerbes vorhandenen Bestände an Roh⸗ kaffee sind mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung zugunsten der Reichsstelle für Kaffee beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß über die Be⸗ tände nur nach Anordnungen und Weisungen der Reichs⸗ stelle für Kaffee durch Rechtsgeschäft oder durch sonstige Hand⸗ lungen verfügt werden darf, soweit sich nicht aus den Bestim⸗ mungen dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Entgegen⸗ stehende Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen sind un⸗ wirksam. 1

Verkaufspreise und Lieferungsbedingungen werden von der Reichsstelle für Kaffee mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗

Das Rösten von Rohkaffee ist mit sofortiger Wirkung ver⸗ boten, soweit sich nicht aus den §§ 3, 5 etwas anderes ergibt.

§ 3 8

Für Lieferungen auf Grund von Bedarfsdeckungsscheinen und besonderer Weisungen der Reichsstelle für Kaffee können bis zum 18. September 1939 von jedem Röstbetrieb Röstungen vorgenommen werden, soweit er über Rohkaffee auf eigenem Lager verfügt.

Die Beschlagnahme gemäß § 1 gilt nicht für die in Ab zugelassenen Röstungen. 8

§ 4 b

Die Großhandelsfirmen und andere Vorstufenbetriebe haben die bei Erlaß dieser Anordnung vorhandenen Bestände an Röstkaffee an die nachgeordneten Handelsstufen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 9 —11 der Anordnung 6 der Reichsstelle für Kaffee (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 67 vom 20. März 1939) abzugeben.

Die Einzelhandelsbetriebe dürfen von den am 10. Sep⸗ tember 1939 noch vorhandenen Mengen Röstkaffee höchstens 20 Gramm gemäß der 2. Bekanntmachung zur 1. Durch⸗ führungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicher⸗ stellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 8. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 8. September 1939) abgeben.

§ 5

Mit Wirkung vom 19. September 1939 dürfen nur die⸗ jenigen Betriebe Rohkaffee rösten, die von der Reichsstelle

Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen

rung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers eine Rösterlaubnis erhalten haben.

Die zugelassenen Betriebe dürfen Rohkaffee nur rösten, wenn ihnen von der Reichsstelle für Kaffee ausgefertigte Be⸗ darfsdeckungsscheine vorgelegt werden oder besondere Wei⸗ sungen der Reichsstelle für Kaffee zugehen.

§ 6 Alle Röster und sonstigen Betriebe, die Rohkaffee auf Lager haben, sind verpflichtet, den am 18. September 1939 vor⸗ handenen Lagerbestand einschließlich der Anbruchsmengen festzustellen und ihn in Sack und Gewicht unter Angabe des Lagerortes am gleichen Tage der Reichsstelle für Kaffee, Ham⸗ burg 11, Stubbenhuk 10, zu melden.

§ 7 Die Reichsstelle für Kaffee kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. § 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.

§ 9

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 9. September 1939. DSDer Reichsbeauftragte für Kaffee.

Dr. Reichelt.

Aunordnung K2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über öffent⸗ liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Feellle⸗ und Häutewirtschaft) 8

Vom 9. September 1939. 8 Auf Grund des § 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffent⸗

Felle⸗ und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1537) wird angeordnet: § 1 Beschaffungszeitraum. Die nach § 1 der Verordnung über öffentli ufträg auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häute⸗ wirtschaft erforderliche Einwilligung der Reichsstelle 8

Kleidung und verwandte Gebiete ist von den öffentlichen Stellen jeweils für das Gesamtbeschaffungsvorhaben eines

trag nicht gestellt werden, so ist die Einwilligung für jeden Einzelantrag nachzusuchen.

9 8 Antragsverfahren.

(1) Anträge sind auf besonderen bei der Reichsstelle und bei den Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vor⸗ drucken in vierfacher Ausfertigung zu stellen.

amt haben, müssen die Einwilligung für ihren gesamten Ge⸗ Geschäftsbereich durch dieses Beschaffungsamt beantragen.

amt haben, reichen ihre Anträge bei folgenden Stellen ein:

a) Reichs⸗ und Länderbehörden an ihre zuständigen Ministerien;

b) Kommunalbehörden sowie Verkehrsunternehmen und Versorgungsbetriebe (diese durch die Kommunal⸗ behörden) an die Provinzialdienststellen des Deutschen

Gemeindetages;

c) sonstige öffentliche Bedarfsträger an ihre Spitzen⸗ organisationen.

§ 3 Genehmigungsverfahren.

Wird den Anträgen ganz oder teilweise entsprochen, so erteilt die Reichsstelle dem Antragsteller einen Einwilligungs⸗ besche

§ 4

id. übergangsbestimmungen.

Die bisher von der Reichsstelle erteilten Einwilligungen verlieren ihre Gültigkeit, soweit die Aufträge nicht bis zum 31. August 1939 fest erteilt worden sind.

Die Bestimmungen der Reichsstellen der Spinnstoffwirt⸗ schaft über die Zuweisung von Spinnstoffen oder Gespinsten bleiben unberührt.

§ 5

Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen werden nach §§ 12 bis 15 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr bestraft. § 6

Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung K 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 7. November 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 260 vom 7. November 1938) außer Kraft. Berlin, den 9. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. b Mitt der Führung der Geschäfte beauftragt.

Forisetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V. Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Prucerei, und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Vier zeiläagen

für Kaffee mit Zustimmung des Reichsministers für Ernäh⸗

eeinschließlich Borsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).

liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der

Kalendervierteljahres zu beantragen. Kann ein solcher An⸗-

(2) Oeffentliche Stellen, die ein zentrales Beschaffungs⸗

(3) Oeffentliche Stellen, die kein zentrales Beschaffungs⸗ 1

88

II1I1InI1X¹*X“*“ en Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 9. September

1939

Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).

Erste Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 9. September 1939.

Auf Grund des § 9 der 4. Durchführungsverordnung zur

Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens⸗

wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August

1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1498) in der Fassung der Verord⸗

nung vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Nr. 171) wird folgendes bekanntgegeben:

Errläuterungen zu Anlage 1 der 4. Durchführungs⸗ verordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicher⸗ stellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen

Volkes vom 27. August 1939.

Gewebe und Gewirke sind dann als abgepaßt anzusehen, wenn Meterware durch Einfassen, Säumen oder Beketteln gegen Ausfransen und dergleichen geschützt worden ist, oder wenn die Ware abgepaßt bedruckt oder gewebt ist.

Markisetts, Schwedenstreifen und Voile gelten als dichte Gewebe, sind also bezugscheinpflichtig.

Nicht bezugscheinpflichtig sind Kleinmetermengen bis A m, sowohl Reste wie Längen vom Stück geschnitten, zum Flicken, Ausbessern oder Garnieren. Von dieser Menge darf an einen Verbraucher zu gleicher Zeit nur ein Stück der⸗ selben Ware abgegeben werden.

Bezugscheinfrei sind naturseidene Gewebe aller Art, Dekorationsstoffe aus Seide und Kunstseide, Wachstuch, Linoleum, Balatum und Stragula, Heftgase, hHeftband und Buchbinderstoffe, fertige Vorhänge (aber nicht Neuherstellung), Teppiche, Vorleger und Läuferstoffe, Gar⸗ dinen, Stores, Kokosmatten, Kokosläufer.

II. B. 1

Zu 1 bis 5, 8. Bezugscheinfrei sind alle Handarbeits⸗ waren (ausgenommen vorgezeichnete oder fertige Haushalt⸗, Bett⸗ und Leibwäsche) sowie handgearbeitete Pullover, Strick⸗ kleider und ähnliche Oberbekleid weiter sämtliche Waren aus Naturseide sowie Sterbewäsche,

Sitzkissen,

Zierkissen, Kaffeewärmer usw.,

Divandecken,

Kurzwaren (Tressen, Litzen, Posamentierwaren, Bänder usw.), modische Weißwaren (Jabots, Rüschen und dergl.),

leonische Waren, Uniformausrüstungs⸗ und Ausstattungsstücke.

Zu 3: Bezugscheinfrei sind Tischdecken aus undichten Ge⸗ weben, z. B. Klöppel⸗, Filetdecken usw., außerdem bunte Tisch⸗ decken, Kaffee⸗ und Teegedecke aus Kunstseide, Geschirrtücher (keine Handtücher), Wischtücher, Scheuertücher und Bohner⸗ tücher, Topflappen.

Zu 4: Bezugscheinfrei sind Ziertaschentücher.

Zu 5: Bezugscheinfrei sind Papierkragen auch mit Stoff⸗ einlage, Korsetts, Büstenhalter, Hüfthalter, Damenbinden, Gummischlüpfer, Turnhosen und Turnhemden ohne Armel.

Zu 8: Bezugscheinfrei sind Frackanzüge, Smokinganzüge,

Frackwesten, .

Morgenröcke für Männer und Frauen, Rauchjacken, Haus⸗ joppen,

weiße Tennishosen und weiße Shorts,

Kleidungsstücke, die aus bezugscheinfreien Stoffen (undichten Geweben wie Spitzen, Tüllen und dergl.) hergestellt sind,

ausgesprochen modische, sogenannte große Abendkleider und Abendmäntel,

Damenoberbekleidung aus Taft und Velour⸗Chiffon (nicht Neuherstellung),

Strandanzüge und Strandhosen aus Kunstseide und Zellwolle,

Gummimäntel, Gummischürzen,

Lederkleidung,

Krawatten, Gürtel, Gamaschen, Hosenträger, Sockenhalter, Armelhalter, b

Herrenkopfbekleidung, Damenkopfbekleidung, Kinderkopfbeklei⸗ dung, .

Schirme, Schirmfutterale und Gartenschirme.

Bezugscheinfrei ist ferner die Abgabe von Altkleidung (ge⸗ brauchter Kleidung) durch Altwarenhändler und Pfandleih⸗ geschäfte. 1

Zu 9: Bezugscheinfrei sind fertige Fahnen.

Zu 10: Bezugscheinfrei sind Mull, Watte und Verband⸗

zeug,

Leibbinden, Kniewärmer und Pulswärmer, Schals, Vierecktücher und Dreiecktücher aus Kunstseide oder Zellwolle, Handschuhe (jedoch nicht reine Strickhandschuhe und Strick⸗

handschuhe mit Leder).

Zu 11: Bezugscheinfrei sind Nähgarne und Stopfgarne (unterliegen jedoch der Kundenliste, s. § 7 der Anordnung B. K. 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte

Gebiete vom 4. September 1939 Reichsgesetzbl. Nr. 205 vom 4. September 1939), Handarbeitsgarne, wie z. B. Stickgarne, Häkelgarne, Fantasie⸗

arne, Kelimwolle, Smyrnawolle und Zephirwolle (nicht sedoch Strickwolle einschließlich Sportwolle).. Bezugscheinfrei sind Spielwaren.

Zum letzten Absatz des Abschnitts B:

Zu den bezugscheinfreien Wäschestücken für Kinder im Alter bis zu drei Jahren rechnen auch Bettwaren. Die Abgabe von Kleidern und Wäschestücken für Kinder im Alter bis zu drei Jahren hat streng nach der für das jeweilige Alter geltenden Größenordnung zu erfolgen.

Erläuterungen zu § 1 Absatz 2 der 5. Durchführungs⸗ verordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicher⸗ stellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen

Volkes vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1498).

Als Berufskleidung im Sinne des § 1 Abs. 2 sind folgende Waren anzusehen: v1I“

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68

*

Für Männer: 8 Monteurjacken und ⸗hosen, Maurerkittel,⸗hosen und ⸗socken, . Melkerkittel, 1“ Schutzkleidung für die Landwirtschaft, auch Düngerstreuanzüge, Werftschutzkleidung, 1 8 Sandstrahlbläseranzüge, Spezialbekleidung für die Fischindustrie, Kaminfegeranzüge,

Spezialanzüge für Schauerleute, Kesselschutzanzüge, Asbestbekleidung, 6“ Säureschutzanzüge, 1“ Gummischutzanzüge, Schweißereianzüge aus flammensicherem Material, Autowaschhosen,

Arbeitsschutzhandschuhe aus Asbest, Leder, Stoff und Gumm Farbspritzeranzüge, Gießerschutzkleidung,

Grubenanzüge und Südwester,

Schachtanzüge und ⸗mäntel,

Oelschutzkleidung,

Kanalbekleidung,

Schürzen für industrielle Berufe,

Schmiedeschürzen,

Teerschutzkleidung,

Aerzte⸗ und Operationskittel,

Malerkittel,

Fleischerjacken und ⸗mäntel,

Bierfahrerjacken,

Fuhrmannskittel, 1u“

Fliesenleger⸗ und Steinmetzschutzkleidung.

Für Frauen:

Kittel und Kleider für Krankenschwestern, Arbeiterinnen und Verkäuferinnen des Ernährungsmittelgewerbes, für Labo⸗ rantinnen, Arbeiterinnen der chemischen und Metall⸗ industrie sowie derjenigen Industrien und Gewerbe mit schmutzender Arbeit, die eine häufige und gründliche Wäsche notwendig macht, oder wo das Tragen besonderer Berufs⸗ kleidung Vorschrift ist.

Dagegen können nicht als weibliche Berufsoberkleidung angesprochen werden Dirndl⸗ und Trachtenkleider, Haus⸗ und Gartenkleider, Kittel und Schürzen für Verkäuferinnen im Einzelhandel, soweit keine Vorschriften über das Tragen von Berufskitteln aus hygienischen Gründen bestehen, oder soweit keine schmutzige Arbeit zu verrichten isst. .““

Berlin, den 9. September 1939.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft.

Dr Batter.

—.—

8

Anordnung Nr. 3

ddes Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft

(Ausführung von Wehrmachtsaufträgen und Aufträgen ver⸗

schiedener öffentlicher auf dem Spinnstoff⸗ 1 gebiet). 8

Vom 9. September 19339.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934), der Verordnung über die Errichtung der Über⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verord⸗ nung über die Einsetzung eines Sonderbeauftvagten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Alte Wehrmachtsaufträge.

(1) Wehrmachtsaufträge 9 . von Spinnstoff⸗ waren, die vor dem 2. September 1939 vergeben, aber erst nach diesem Tage durch besondere Anweisung der wehrwirt⸗ schaftlichen Dienststellen zum Anlaufen gebracht worden sind, gelten bis auf weiteres als Kennzifferaufträge im Sinne der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirt⸗ schaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) sowie der dazu von den Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen.

(2) Alle anderen vor dem 2. September 1939 vergebenen Wehrmachtsaufträge auf Lieferung von Spinnstofswaren gelten nicht als Kennzifferaufträge und dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als Materialien für diese Aufträge am 2. September 1939 bereits im Sinne von § 3 der Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft in der Ver⸗ arbeitung waren. Entgegenstehende Bestimmungen einzelner Reichsstellen werden insoweit aufgehoben.

8 2

Aufträge verschiedener öffentlicher Bedarfsträger.

Für Aufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren, die vom Beschaffungsamt des Reichsarbeitsdienstes (Bekleidung zund Ausrüstung) und von der Beschaffungsstelle des Reichs⸗ führers in Dachau erteilt worden sind, gelten die Bestim⸗ mungen des § 1 Abs. 2.

Neue Wehrmachtsaufträge.

Künftig dürfen Wehrmachtsaufträge auf Lieferung von

4 2„ Spinnstoffwaren nur noch angenommen oder ausgeführt

werden, wenn sie schriftlich erteilt und von der zuständigen Reichsstelle als Kennzifferaufträge bezeichnet sind.

§ 4 Zuwiderhandlungen.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der §§ 10, 12— 15 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) bestraft.

§ 5 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. Berlin, den 9. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft.

Dr. Bauer. *o

Bekanntmachung.

Die Ziehung der Auslosungsscheine zur Anleiheablösungs⸗ schuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1939 erfolgt am Montag, dem 9. Oktober 1939, vormittags 9 Uhr, in der Landeshauptkasse. 8 88

Bremen, den 6. September 1939. Der Senator für die Finanzen.

8

Bekanntmachung.

Am 12. September 1939 werden in Kattowitz und Königshütte von der Reichsbankstelle Beuthen abhängige Reichsbanknebenstellen errichtet.

Die E1“ der Namen und Unterschriften der Bankvorstände erfolgt durch Aushang in den Geschäfts⸗ räumen.

Berlin, den 8. September 1939.

ARNeeichsbankdirektorium.

8— Bekanntmachung.

Die am 8. September 1939 ausgegebene Nummer 170 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienst⸗ pflicht für die weibliche Jugend. Vom 4. September 1939..

Verordnung über die Aenderung des Gesetzes über die Liqui⸗ dierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen und des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank. Vom 4. September 1939.

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaften. Vom 4. September 1939. .

Zweite Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 5. September 1939.

Verordnung über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen. Vom 6. September 1939.

Verordnung über das Wehrmachtfürsorge⸗ und ⸗xversorgungs⸗ wesen. Vom 7. September 1939.

Verordnung über das Deutsche Rote Kreuz. tember 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung gegen Volks⸗ schädlinge. 7. September. 1939.

Vom 7. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 9. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Vom 7. Sep⸗

8

Preußen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 16 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

(Nr. 14 499). Polizeiverordnung zur Abänderung der Polizei⸗ verordnung über die Pflichtfeuerwehren vom 1. September 1934 (Gesetzsamml. S. 436). Vom 7. September 1939.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 Rℳ, zuzüglich einer ee von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel. 1 ““ 1

Berlin, den 9. September 1939

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Führer empfing am 3. September d. J. den neuen Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken Alexander Schkwarzew zur Entgegennahme 8 Be⸗ glaubigungsschreibens sowie des Abberufungsschreibens seines Amtsvorgängers.

Der Gesandte von Uruguay in Berlin, 8 Virgilio Sampognaro, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

8*†