1939 / 213 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzetger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 2

(3) Das Arbeitsamt genügt seiner Pflicht zur Prü⸗ fung der Bedürftigkeit, wenn es das Einkommen des Arbeits⸗ losen und seiner Angehörigen in der in § 5 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung angegebenen Weise auf die Arbeitslosenunterstützung anrechnet. Der Arbeitslose ist verpflichtet, dieses Einkommen dem Arbeitsamt anzugeben und auch jede Aenderung seines eigenen Einkommens und des Einkommens seiner Ange⸗ hörigen unaufgefordert dem Arbeitsamt anzuzeigen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Arbeitsamt nach § 5 Abs. 1 der Verordnung die Arbeitslosenunterstützung mangels Bedürftigkeit ganz oder teilweise versagt, auch wenn kein an⸗ rechenbares Einkommen des Arbeitslosen oder seiner Ange⸗ hörigen festzustellen ist. Eine solche, von der Regel abweichende Prüfung der Bedürftigkeit kann insbesondere in Frage kom⸗ men, wenn der Arbeitslose den erforderlichen Lebensunter⸗ halt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbetreibender erwirbt oder erwerben kann oder im Be⸗ trieb des Ehegatten, der Eltern oder Voreltern oder von Ab⸗ kömmlingen miterwerben kann.

(4) Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie weder für ihn noch für einen seiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde und auch nicht offenbar unwirtschaftlich wäre. Dabei ist die

Lebenshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Kleineres

Vermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat oder ein kleines Hausgrundstück, das der Arbeitslose ganz oder zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt, hat außer Ansatz zu bleiben. Die Verwertung von Vermögen der An⸗ gehörigen des Arbeitslosen darf in keinem Falle gefordert werden.

(5) Arbeitsunwilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose ab⸗ sichtlich den Verlust einer Arbeitsstelle herbeigeführt oder wenn er die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle vereitelt hat, falls ihm die Beibehaltung der bisherigen oder die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle nach seinem körperlichen Zustande und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen und auf die Ver⸗ sorgung seiner Angehörigen zugemutet werden konnte. Bei der Herabsetzung der Unterstützung Arbeitsunwilliger soll grund⸗ sätzlich vermieden werden, daß einsatzfähige Arbeitslose für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müssen. Die Herabsetzung auf das zum Lebensunter⸗ halt Unerläßliche ist regelmäßig nur befristet vorzunehmen. Läßt der Arbeitslose durch sein Verhalten erkennen, daß er sich ernsthaft um alsbaldige Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit bemüht, so hat das Arbeitsamt die Herabsetzung der Arbeitslosenunterstützung aufzuheben.

6.

Zu § 6. Die Entscheidung, inwieweit sich der Arbeitslose einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu unter⸗ ziehen oder gemeinnützige zusätzliche Arbeiten (Pflichtarbeiten) zu verrichten hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ar⸗ beitsamts. Das Arbeitsamt soll die Arbeitslosenunterstützung von der Teilnahme an einer Pflichtarbeit nur abhängig machen, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen dem Arbeitslosen nach seinem Lebensalter, seinem Gesundheits⸗ 18 und seinen häuslichen Verhältnissen zugemutet werden ann. .

Zu § 7. Durch die Sonderbeihilfe ist den r eitsämtern die Möglichkeit geboten, auch über die Regelsätze der Arbeits⸗ losenunterstützung hinaus Beihilfen zu gewähren, wenn diese zur Behebung eines besonderen Notstandes erforderlich sind. Durch solche Beihilfen sollen die bisherigen Zusatzleistungen der öffentlichen Fürsorge möglichst abgelöst werden. Ins⸗ besondere trifft dies für Mietszuschüsse zu. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß die Sätze der Arbeitslosenunterstützung den Lebensunterhalt und die normale Miete decken, wobei ewa 25 vH. des Gesamtunterstützungssatzes als Mietanteil zu betrachten sind. Sonderbeihilfen können unter den Voraus⸗ setzungen des § 7 u. a. auch gewährt werden bei Krankheits⸗ fällen in der Familie, zur beruflichen Ausbildung von An⸗ gehörigen des Arbeitslosen, zur Aufrechterhaltung von Lebens⸗ versicherungen in dem unbedingt erforderlichen Umfang oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten, die der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit eingegangen ist, wenn der Arbeitslose diese Verbindlichkeiten unbedingt erfüllen muß und die Ver⸗ bindlichkeiten seiner bisherigen wirtschaftlichen Lage ange⸗ messen waren. Die Sonderbeihilfe braucht nicht zusammen mit der Arbeitslosenunterstützung gezahlt zu werden, vielmehr kann das Arbeitsamt die Auszahlung zu dem Zeitpunkt an⸗ ordnen, für den der Betrag benötigt wird

Zu § 8. (1) Zur Einlegung des Einspruchs sind der Arbeitslose und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen be⸗ rechtigt. Der Arbeitslose, dem der Anspruch auf eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist über das Recht zur Erhebung des Einspruchs sowie die Einspruchsfrist zu belehren.

(2) Wenn der Leiter des Arbeitsamts dem Einspruch nicht stattgibt, ist der Einspruch unverzüglich mit der Unterstützungs⸗ akte dem Präsidenten des Landesarbeitsamts vorzulegen, der über den Einspruch endgültig entscheidet.

(3 Ich behalte mir vor, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern über grundsätzliche Fragen der Arbeitslosen⸗

hilfe Weisungen zu geben, die für die Auslegung des geltenden

Rechts bindend sind. (4) Verfahren, die bei den Spruchkammern oder dem

Spruchsenat am Tage des Inkrafttretens der Verordnung über

Arbeitslosenhilfe bereits anhängig waren, sind nach den bis⸗ herigen Vorschriften zu Ende zu führen. Alle Fälle, die an diesem Tage noch nicht bei der Spruchkammer anhängig waren, sind im Beschwerdeverfahren des § 8 zu erledigen.

8 89

Zu § 9. (1) Es wird besonders darauf hingewiesen, daß neben § 88 Abs. 2 und § 89 des Gesetzes über Arbeitsvermitt⸗ lung und Arbeitslosenversicherung auch noch die §§ 109, 111, 111 a und 114 dieses Gesetzes in Kraft bleiben und daß auch die Vorschriften über den Umfang der Versicherung (§§ 69 bis 86), über die Krankenversicherung Arbeitsloser (§§ 117 bis 128) und über die Kurzarbeiterunterstützung 130) und die dazu ergangenen Verordnungen und Erlasse weiter gelten.

(2) Die Verordnung über Arbeitslosenhilfe ist mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt, also am 6. Sep⸗

4„

V

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tember 1939 in Kraft getreten, und zwar im Reichsgebiet ein⸗ schließlich Ostmark, Sudetengau und Saarland, aber nicht im Protektorat Böhmen und Mähren. Laufende Unterstützungs⸗ fälle im Sinne des § 9 Abs. 2 der Verordnung sind nur die Unterstützungsfälle, in denen in dem Zahlungszeitraum, in den der 6. September 1939 fällt, Arbeitslosenunterstützung zu zahlen war. Mit dem Ablauf dieses Zahlungszeitraumes scheiden die Arbeitslosen, die bisher nur noch auf Grund des § 88 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenunterstützung erhalten konnten, aber dem Arbeitseinsatz nach § 1 der neuen Verordnung nicht zur Verfügung stehen, aus der Sr de; unterstützung aus. Die Arbeitsämter haben dies unverzügli

den zuständigen Fürsorgebehörden mitzuteilen, damit diese Arbeitslosen in unmittelbarem Anschluß an das Ausscheiden aus der Arbeitslosenunterstützung in die Betreuung der öffentlichen Fürsorge aufgenommen werden können, soweit sie dieser bedürftig sind. Ist der nach Satz 2 maßgebliche Zah⸗ lungszeitraum bereits abgelaufen, so bin ich damit einver⸗ standen, daß Arbeitslosenunterstützung für diese Arbeitslosen noch gewährt wird, bis diese Mitteilung an die Fürsorgebehörde gegeben wird. 1“ .““

Berlin, den 11. September 1999.

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. b Vom 13. September 1939.

Auf Grund des 8 12 der Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939)

wird bestimmt:

I.

In die Anlage 1 der Anordnung Nr. 13 wird eingefügt: Jodkalium, Jodnatrium, Kunsthorn, Silbernitrat, Tallöl⸗Destillationserzeugnisse bö1uqu“ 8

ö11XA4“

Ins der Anlage 2 der Anordnung Nr. 13 wird gestrichen: Kunstharze auf Basis Phenol und Kresol, ungeformt, statt dessen wird eingefügt: Kunstharze, nicht härtbare, härtbare oder gesrtets flüssig oder fest auch Preßmassen und Spritzguß⸗ 8 bee enr die solche Kunstharze enthalten; Phthalat⸗ in der Anlage 2 wird ferner gestrichent

Silbernitrat.

„In die Anlage 2 der Anordnung Nr. 18 wird ferner ein⸗

gefügt: 1““ Bromkaliuu,V“ ““ Bromnatrium, Zelluloid, Pipenten, Phthalsäure, Phthalsäureanhydrid, Schwefeldioxryd, Schwefelnatrium, Strontiumverbindungen, Wasserstoffsuperoxyd.

.*

Dieser Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. 8 Berlin, den 13. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Chemis. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“

Vom 13. September 1939.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

8

(Verwendungsverbot für Kolophonium)

Kolophonium (Nr. 97 a des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von: .“ 1. Obstbaum⸗Carbolineum, Straßenbaustoffen bzw. Emulsionen hierfür, .Gießereikernen und Kernbindemitteln, .Ziegelsteinen, Brauerpech, . Feuerwerkskörpern,

. 1“ .Feueranzündern, schwarzen Zeitungs⸗Rotationsdruckfarben, ger ölen und Harzstockölen, eife, Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel, Brühpech, sowie für Schlachtzweck.

2 (Verwendungsverbot für Cumaronharz) .

(1) Cumaronharz (aus Nr. 381 B des stat. Warenver⸗ zeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung

. Obstbaum⸗Carbolineum, 1u Straßenbaustoffen bzw. Emulsionen hierfür, Gießereikernen und Kernbindemitteln, .Ziegelsteinen, euerwerkskörpern, 58

6. 7. seteanzaandeg, 5* S“ 8. Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel, 9. Brühpech, sowie für Schlachtzwecke. . (2) Schwarze dürfen nur mit einem Gehalt von 12 % Cumaronharz hergestellt

1u1”]

Gerwendungsverbot für Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze, Elemi und Benzoe)

Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze, Elemi und Benzoe (Nr. 97 b und aus Nr. 97 ck des stat. Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:n:

1. Feuerwerkskörpern, 1“

2. Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Er 1

3. Zündhölzern,

4. Fackeln, 1

Fußbodenpflegemitteln,

.Siegellacken,

Dichtungsmitteln für Lebensmittelverpackungen.

ö1““ (Verwendungsverbot für Terpentinöl)

(1) Balsamterpentinöl (aus Nr. 353 a des stat. Waren⸗ verzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Her⸗ stellung von: 1““

1. Fußbodenpflegemitteln

2. Lacken,

8. Farben. .“

(2) Sulfatterpentinöl (aus Nr. G verzeichnisses) darf bei der Herstellung von Fußbodenpfleges mitteln nicht verwendet werden.

(3) Die Anordnung Nr. 17 vom 17. 1. 1939 (Deutschg. Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17. 1.1939) wird hierdurch nich

(Verwendungsverbot für Tallöl und dessen Destillations⸗ erzeugnisse) 1

Tallöl (aus Nr. 172 des stat. Warenverzeichnisses) und dessen Destillationserzeugnisse dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

18 1. Obstbaum⸗Carbolineum ud

2. Seife. § 6 (Verwendungsverbot für ausländischen Schellach)h)

Ausländischer Schellack (aus Nr. 97 d und e des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden: G 1. bei der Herstellung von Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetall⸗ waren, Stahl⸗ und Eisenwaren, Eisenbahnwagen, 8 bei der Herstellung von Lacken, Politurmitteln und Mattinen, bei der Herstellung und Verarbeitung von Leder, Lederwaren und Asbestwaren sowie bei der Herstellung von hierfür bestimmten ö bei der Herstellung von Schuh⸗, Leder⸗ und Fußboden⸗ F bei der Herstellung von Glas⸗, Stein⸗ und keramischen Erzeugnissen, b bei der Herstellung von Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel, . „bei der Herstellung von Druckereierzeugnissen und Papierwaren, 8 bei der Herstellung von Schallplattenmassen, bei der Herstellung von Siegellacken, soweit sie nicht in der optischen und photographischen Industrie Ver⸗ wendung finden (Rittsiegen acke), 10. für Klebezwecke

§ 7 (Verwendungsverbot für deutschen Schellack)

Deutscher Schellack (aus Nr. 97 e des stat. Warenver⸗ zeichnisses) darf nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von:

a) Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetallwaren, Stahl⸗ und Eisenwaren, Eisenbahnwagen,

b) Lacken, Politurmitteln und Mattinen,

c) Lederappreturmitteln, .

d) Schuhausputzmitteln,

e) Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemitteln,

1) Glas⸗, Stein⸗ und keramischen Erzeugnissen,

) Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel,

3 Druckereierzeugnissen und Papierwaren,

¹) Schallplattenmassen,

x) Siegellacken, soweit sie nicht in der optischen und photographischen Industrie Verwendung finden (Kittsiegellacke);

9. für Klebezwecke. 1“ § 8 (Verwendungsverbot für Gummi arabieum)

Die Verwendung von Gummi arabicum (Nr. 97 f des stat. Warenverzeichnisses) ist nur auf Grund von Einzel⸗ genehmigungen der Reichsstelle „Chemie“ gestattet.

89 . (Verwendungsverbot für Carnauba⸗ und Candelillawachs«

Die Verwendung von Carnauba⸗ und Candelillawa (aus den Nru. 73 und 247 b des stat. ö“ nur auf Grund von Einzelgenehmigungen der Reichsste „Chemie“ gestattet.

8 § 10 (üLBerwendungsverbot für Japanwachs)

Japanwachs (aus Nr. 247 b des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

.Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemitteln,

Kerzen und Lichten,

1 ““ in Bäckereien,

Wachskompositionen,

„Textilhilfsmitteln.

8

nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

dessen Nr. 237 h des stat. Warenverzeichnisses), soweit sie nicht Ver⸗

8

. . 8 8 82 8 283 8 2 B 88

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 3

* 8 8

(Verwendungsverbot für Bienenwachs) Bienenwachs (Nr. 141 des stat. Warenverzeichnisses) darf

1. Kerzen und Lichten, 1““ g. 2. Wachsfiguren aller Art.

((Verwendungsverbot für Agar⸗Agar)

(1) Agar⸗Agar (aus Nr. 143 des stat. Warenverzeichnisses)

darf in Baͤckereibetrieben nicht zur Herstellung von Gelees ver⸗

wendet werden. Die Herstellung von Gelierungsmitteln, die ganz oder teilweise aus Agar⸗Agar bestehen, für Bäckerei⸗ betriebe ist ebenfalls nicht zulässig.

(2) Agar⸗Agar darf nicht zur Herstellung von Süßwaren

verwendet werden.

u““ 3 § 13 8— (Verwendungsverbot für Speisegelatinae) Speisegelatine (aus Nr. 375 b des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf nur für die Herstellung von Konserven und in Gaststätten für Konservierungszwecke verwendet werden. (Verwendungsverbot für säuerlichen Tragantgummi ISterculia urens]) 8

Säuerlicher Tragantgummi (Sterculia urens) (aus Nr. 97 g des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet

werden bei der Herstellung von:

.Eispulver und Eisbindemitteln, Eiweißpulver für Teigwaren, . Emulsionen für Veterinärzwecke, 8 „Haarfixativen, Pomaden und Zahnpasten, .Schuhausputzmitteln. 1 8 § 15 (Verwendungsverbot für Braunstein)

(1) Als Braunstein gilt natürlicher Braunstein einschl. Abfallprodukte, wie z. B. Manganschwarz (aus

8

hüttungszwecken dienen, sowie künstlich hergestellter Braun⸗ stein (aus Nr. 317 Va des stat. Warenverzeichnisses). (2) Braunstein darf nicht verwendet werden: 1. zum Färben von Zement und Beton, 2. zum Färben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme von Flaschen und Geräten für medizinische oder La⸗ pPpporatoriumszwecke, .“ 3. bei der Herstellung von az) Dachziegeln, einschließlich Biberschwänzen, b) Klinkern, c) Mosaik⸗ und Wandplatten, d) Austausch⸗ und Streckstoffen für das keramische Gewerbe. 3) Braunstein mit einem MnOz⸗Gehalt von 86 % und ber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver⸗ wendet werden. (Berwendungsverbot für Wismutverbindungen)

Wismutverbindungen (Nr. 317 Q des stat. Warenver⸗ eichnisses) dürfen nicht bei der Herstellung von Körperpflege⸗ mitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden

(GVerwendungsverbot für Selen und Selenverbindungen) 8 Selen und Selenverbindungen (aus Nr. 317 Vov des stat. Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden:

1. bei der Herstellung von Selenfarben, 2. in der Glasindustrie, soweit sie nicht der Herstellung vvon Farbglas für verkehrstechnische Zwecke oder Wehrmachtszwecke dienen. (Verwendungsverbot für Cedernblätteröl) Cedernblätteröl (aus Nr. 353c des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von: .Schuh⸗, Leder⸗, Möbel⸗ und Fußbodenpflegemitteln, .Autopolitur. .

§ 19 (Verwendungsverbot für Citronellöl und Patchonliblätter)

.(1) Citronellöl (aus Nr. 353 des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf in unverarbeitetem Zustande nicht zur Parfü⸗ mierung von Seifen verwendet werden. (2) Patchouliblätter (aus den Nrn. 71 a und 72 c des stat. Warenverzeichnisses) dürfen als Schädlingsbekämpfungs⸗ mittel nicht verwendet werden. 1 J.

5 20 (Verwendungsverbot für Borverbindungen)

.(1) Als Borverbindungen gelten Boraxkalk und Bor⸗ mineral (Nr. 236 a des stat. Berenberzeichnisen), Borsäure und Borax (Nr. 275 des stat. Warenverzeichnisses), Natrium⸗ 1 (überborsaures Natron) (aus Nr. 292 b des stat.

arenverzeichnisses).

(2) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von

229]) Leder und Kunstleder, b) Appreturmitteln für die Lederwaren⸗ und Textil⸗

Industrie, 9 stammschirzmetenn aller Art, d) Klebstoffen mit Ausnahme von Schnellbindern für maschinelle Klebung, 1 Keicheefänhlatzen eramischen Schuppen⸗ und Flockenglasuren, g) Stärkemitteln (z. B. Grund gleg 4 h) Wäschebleichmitteln, ¹) Körperpflegemitteln, k) Schädlingsbekämpfungsmitteln; 2. bei der Verarbeitung von Casein und Schellack; 3. der Verarbeitung von Papier, Pappe und Zell⸗ toff; 4. als Abbindeverzögerer; 5. als Stellmittel in der Email⸗ und ke

ramischen Indu⸗

6. zum Reinigen und Polieren von Metallen;

7. zu Konservierungszwecken;

8. in Wasch⸗ und Plättbetrieben.

(3) Keramische Glasuren dürfen nur mit einem Be⸗ ee, von höchstens 10 % BeOs⸗, berechnet auf die trockene

ohmischung des Versatzes (ohne Mühlenzusätze), hergestellt und verwendet werden.

(4) Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparateglas (mit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) sowie Glasformen für den Ergänzungs⸗ und Repa⸗ raturbedarf bei Glaskonstruktionen verwendet werden.

(5) Emailfritten dürfen nur für je einmalige Auftra⸗ gung des Grundes und der Decke hergestellt und verwendet werden, und zwar

a) Grundemail mit einem Bestandteil von höchstens 10 % BeO3,

b) Deckemail mit einem Bestandteil von höchstens 5 % B2O8, dnn die trockene Rohmischung des Versatzes (ohne Mühlenzusätze).

(6) Schnellbinder für maschinelle Klebung dürfen nur mit einem Bestandteil von höchstens 10 % Borax (bexechnet als Natriumtetraborat kristallistert NazBaO07 10 H20 —) im Trockenversatz hergestellt und verwendet werden.

§ 21 1 (Verwendungsverbot für Arsenverbindungen)

Arsenverbindungen dürfen nicht zur Holz⸗Imprägnie⸗ rung verwendet werden. 8 1 § 22

(Ausnahmen) 8

Die Bestimmungen der §§ 1—20 gelten nicht für die Herstellung von Waren, die nachweislich für Zwecke der Ausfuhr bestimmt sind. Weitere vusnaenen können nur in besonders gelagerten Fällen auf schriftlichen Antrag von der Reichsstelle „Chemie“ zugelassen werden. 8

8 23 1“ (Aufhebung der Verbrauchsgenehmigung)

Die vorstehend in den §§ 1—21 ausgesprochenen Ver⸗ wendungsverbote heben für die betroffenen Verwendungs⸗ zwecke die in den §§ 4—6 der Anordnung Nr. 18 erteilte Verbrauchsgenehmigung mit dem Inkrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung auf. 1“ 16“

(Strafbestimmungen)

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 —15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. 8.1939. (RGBl. I S. 1430). (Inkrafttreten)

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen v in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

(2) Gleichzeitig treten

die Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 13 vom 14. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. 4. 1939)

die Bekanntmachung Nr. 4 zur Anordnung Nr. 13. vom 11. 1 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 184 vom 11. 8. 1939) außer Kraft. Berlin, den 13. September 1939. Der Reichsbeauftragte für „Chemie Dr. Claus Ungewitter.

WBGBekanntmachung Nr. 7 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 13. September 1939.

Zur Durchführung und Ergänzung der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. 9. 1939) wer⸗ den folgende den dort in den §§ 4—7 erteilten Verbrauchs⸗, Lieferungs⸗ und Bezugsgenehmigungen entgegenstehende Ver⸗ brauchs⸗, Lieferungs⸗ und Bezugsbeschränkungen erlassen:

§ 1 (Verbrauchs⸗, Bezugs⸗ und Lieferungsgenehmigung für Kolophonium; Meldevpflicht)

(1) Die vierteljährlichen Verbrauchsgenehmigungen „Höchstverbrauchsmengen“ gemäß Ziffer 4 der Rundschreiben r. 2/38 und 2 2/38 der Reichsstelle „Chemie“) und die vier⸗ teljährlichen Bezugsgenehmigungen („Höchstbezugsmengen“ gemäß Ziffer 5 des Rundschreibens Nr. 27/39 der Reichsstelle „Chemie“) für Kolophonium dürfen für die Se der nachstehenden Erzeugnisse nur in Höhe der folgenden Vom⸗ hundertsätze mengenmäßig ausgenutzt werden: 1“ Farben, Lacke einschl. Firnis, Sikkative, 3 Trockenöle, Farbenbindemittel, Drucke farben u. Druckfarbenfirnis.. 20 % Bohröl, Kühlöbl.. . . 30 % Bürstenpecch 20 % Industriepeche 11 20 % Vohnerwachs, Ekiwachs.. 10 % Ausballmassen . . . . .. 15 % Schuh⸗ und Lederpflegemittel. 20 % Beizen, Kaltpoliertinte, Polituren 15 % Reinigungs⸗ u. Entfettungsmittel Seifen und Waschmitteln). 20 % Gummi einschl. Bunngn . 80 % Kabelvergußmasse, Elektrozubehör 70 % Für die Verwendung von Kolophonium bei der Her⸗ stellung vorstehend nicht genannter Erzeugnisse werden, soweit die Verwendung nicht verboten ist, die bisher genehmigten Mengen auf 25 % herabgesetzt. (2) Für Lieferungen von Kolophonium sind Lieferungs⸗ genehmigungen gemäß den Rundschreiben Nr. 3/38, 3 a/38 und 28/39 der Reichsstelle „Chemie“ zu beantragen.

(3) Die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Be⸗ ugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für Kolophonium wird sur die im Absatz 1 genannten Mengen hiermit erteilt.

(4) Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 2/38, 2 a/38, 3/38, 3 a/38, 27/39 und 28/39 zu erstattenden Meldungen er⸗ setzen die nach § 8 der Anordnung Nr. 13 erforderlichen

(Verbrauchsgenehmigung für Kolophonium zur Herstellung von Papier und Pappe)

8

8

11) Die gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 und Nr. 31/39 der Reichsstelle „Chemie“ festgesetzten Höchstverbrauchssätze für Kolophonium (Harz) bei der Herstellung von Papier und Pappe dürfen nur in Höhe der folgenden Vomhundertsätze ausgenutzt werden:

2 a) Höchstverbrauchssätze gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 1“

bb) Höchstverbrauchssätze gemäß Rundschreiben Nr. 31/39 Für die Erzeugung der Papiersorten 6 a und b und 7 a und b dürfen jedoch insgesamt nur 50 % der im Jahre 1938 für diese Gruppen aufgewendeten Mengen an Kolophonium (Harz) oder Harzleim auf seinen Harzgehalt berechnet verwendet werden.

(2) Bei der Herstellung der Papiersorten der Gruppen 6c, 6 d, 7e, 7 d, 14 a und 14 b dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe nicht verwendet werden.

(3) Bei der Herstellung der Pappensorten der Gruppen 1, 3, 4, 5 und 7 dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe nicht ver⸗ wendet werden.

(4) Für die sich gemäß Absatz 1 ergebenden Verbrauchs⸗ mengen wird hiermit die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 er⸗ forderliche Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung erteilt.

8

(Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung f Eumaronharz)

(1) Die im Rundschreiben Nr. 24/39 genehmigten Bezugs⸗ mengen für Cumaronharz (Cumaronharz⸗Kontingente) werdent a) für die Herstellung von Linoleumkitten, sonstigen Kitten, Ausballmassen, Siegellack und Fliegen⸗

fängern auf 50 %,

b) für die Herstellung vorstehend nicht genannter Erzeugnisse, soweit die Verwendung nicht ver⸗ boten ist, auf 75 %

herabgesetzt.

(2) Für Cumaronharz, das im Rahmen der nach Ab⸗ satz 1 genehmigten Mengen bezogen wird, wird die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt.

§ 4 (Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für sonstige Harze; Meldepflicht)

(1) Die im Rundschreiben Nr. 22/39 der Reichsstelle „Chemie“ genehmigten Bezugsmengen (Harz⸗Kontingente) für

Kauri⸗ und andere Kopale,

Dammarharz,

Akaroidharz,

Elemi,

Benzoe

werden für die Herstellung sämtlicher in dem genannten Rundschreiben aufgeführten Erzeugnisse, soweit die Verwen⸗ dung nicht verboten ist, auf 30 % herabgesetzt. Für diese Mengen wird die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ liche Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt.

(2) Für die Lieferung der im Abs. 1 genannten Waren wird hiermit die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ liche Lieferungsgenehmigung erteilt mit der Auflage, daß die Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 20/39 der Reichs⸗ stelle „Chemie“ auch weiterhin einzuhalten sind.

(3) Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 20/39, 21/39 und 22/39 der Reichsstelle „Chemie“ zu erstattenden Mel⸗ dungen ersetzen die nach § 8 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ lichen Meldungen.

§ 5

(Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für Leim⸗ leder; Lieferungsgenehmigung für Hautleim; Meldepflicht)

(1) Für die Lieferung von Leimleder wird hiermit die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Lieferungs⸗ genehmigung erteilt, soweit nicht in dem Rundschreiben Nr. 20/38 der Reichsstelle „Chemie“ Lieferungsbeschränkun⸗ gen erlassen sind.

„Chemie“ genehmigten Bezugsmengen für Leimleder und ähnliche Rohstoffe („Bezugshöchstmengen“ gemäß Abschnitt II. des Rundschreibens) werden für die Hersteller von Hautleim auf 50 % herabgesetzt. Für diese Mengen wird die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Bezugs⸗ und Verbrauchs⸗ genehmigung Herzet erteilt.

(3) Die im Rundschreiben Nr. 1/39 der Reichsstelle „Chemie“ für die Hautleimhersteller festgelegten Absatzmengen für Erzeugnisse aus Leimleder („Absatzhöchstmengen“ gemäß Abschnitt I des Rundschreibens) werden auf 50 % herab⸗ gesetzt.

nach § 8 der Anordnung Nr. 13 erforderlichen Meldungen.

§ 6 (Verbrauchs⸗ und Bezugsgenehmigung für Hautleim)

Schnellbindern (auch ähnlichen mit Chemikalien vermischten Leimstoffen) dürfen Hautleim in jedem Kalendermonat nur in

öhe von 50 % ihres monatsdurchschnittlichen Verbrauchs an Fesgeim im Jahre 1938 verbrauchen und auch beziehen. Die

soweit nicht. (Erleichterungen der Verbrauchsbeschränkungen)

Die im § 6 Absatz 1 und 2 der Anordnung Nr. 13 vorge⸗ en Verbrauchsbeschränkungen können überschritten wer⸗

Verbrauchsmengen ergeben. 8

en, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen höhers

(2) Die im Rundschreiben Nr. 1/39 der Reichsstelle

(4) Die auf Grund des Rundschreibens Nr. 1/39 der Reichsselle „Chemie“ zu erstattenden Meldungen ersetzen die

8.

Die Hersteller von Sperrholz und Möbeln sowie von 8

estimmungen der §§ 4—7 der Anordnung Nr. 13 gelten in⸗

1“