1939 / 214 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzetiger Nr. 214 vom 14.

Verbandszugehörigkeit: Mehrere freigewerk⸗ schaftliche Verbände

Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt, Ber⸗ lin, nebst Bezirks⸗ und anderen örtlichen Ausschüssen und Geschäfts⸗ und Bera⸗

tungsstellen.

Organisatorische freigewerkschaftlichen 1 1 gruppen, Berlin

Vier Geschäftsanteile an der Beamten⸗, Gewerkschaftsbund der Bau⸗ und Siedlungsgenossenschaft, ein⸗ Angestellten getragene Genossenschaft mit beschränka 8 8 ter Haftpflicht, Dortmund, des Treua-

Gemeinschaft der Verbands⸗

händers: 8 Georg Roes, Dortmund, des Gewerk⸗ 8 1 schaftsbundes der Angestellten, Ber lin⸗Zehlendorf, in Höhe von insgesamt nom. R. 2000 Zwei Geschäftsanteile an der Kleinwoh⸗ nungsbaugenoffenschaft der Arbeiter, Angestellten und Beamten in Kiel, eingetragene Genoffenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht, Kiel, der Treu⸗ händer:

Friedrich Kunz, Kiel, des Verban⸗ des der Fabrikarbeiter Deutsch⸗ lands, Hannover, in Höhe von nom. R.ℳ 300,—

2. Peter Knudfen, Kiel, des Gesamt⸗ verbandes der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe und des Per⸗ sonen⸗ und Warenverkehrs in Höhe von nom. Rℳ 300,— Zehn Geschäftsanteile an der Seetreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schiffsingenieure, Hamburg, lautend auf den Namen des Liquidators Her⸗ mann Trodler, Hamburg, in Höhe von insgesamt ER. 85 000,— Drei Geschäftsanteile an der Seetretrhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schiffsingenieure, Ortsgruppe Ham⸗ burg, lautend auf den Namen des Liqui⸗ dators Hermann Trodler, Hamburg, in Höhe von insgesamt R.ℳ 25 000,— Ein Geschäftsanteil an der Seetreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders: Wilhelm Uhlenbruck, des Verbandes Deutscher Kapitäne und Steuer⸗ leute der Handelsschiffahrt und

Hochseefischerei, Hamburg, in Höhe von R.ℳ 5 000,—

Ein Geschäftsanteil an der Seetreuhand

Gesellschaft mit befchränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders:

Theodor Mahncke, des Verbandes der

Proviantlagermeister, Hamburg, in Höhe von KMℳ 5 000,—

B. Christliche Gewerkschaften. Sondervermögen. 111“ Verbandszugehörigkeit: Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnützigen Zentralverband christ⸗ Baugenossenschaft Düren und Um⸗ licher Fabrik⸗ und

gebung, eingetragene Genossenschaft mit Transportarbeiter beschränkter Haftpflicht, Düren, des Deutschlands, Berlin

Treuhänders: Peter Tremmel, Berlin⸗Steglitz, des Zentralverbandes christlicher Fabrik⸗ und Transportarbeiter Deutschlands, 8 Berlin, iin Höhe von nom. R.ℳ 300,— Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnützigen Mehrere christlich⸗ Kleinwohnungsbaugesellschaft Groß⸗ nationale B Hamburg mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders: H. Eckert, der Deutschen Angestellten⸗ schaft (DA), Hamburg, in Höhe von nom. R.ℳ 500,—

2. Sonstige Verbände. Sondervermögen.

Verbandszugehörigkeit:

Briefhypothek (Württembergischer Hypo⸗ Mehrere gewerkschaft⸗ thekenbrief Nr. IV 038 714) liche Verbände iin Höhe von Eℳ 400,— zugunsten des Treuhänders der Deutsch⸗Evangelischen Berufsge⸗ meinschaft Stuttgart, des Kassierers Otto Ackermann in Stuttgart⸗ Wangen auf dem Grundstück: Reut⸗ lingen, Kartennummer XVI, Par⸗ zellennummer 5185, Grundbuch von Reutlingen, Heft⸗Nr. 4288a, Ab⸗ teilung III Nr. 3; eingetragener Eigentümer: Friedrich Schmidt, Postunterbeamter (jetzt Stricker) in Reutlin

Verband der Fabrik⸗ arbeiter Deutschlands, Hannover und

.

Gesamtverband der Ar⸗ beitnehmer der öffent⸗ lichen Betriebe und des Personen⸗ und Waren⸗ verkehrs

D. Saar⸗Verbände. Sondervermögen. 1 Verbandszugehörigkeit: Mehrere freigewerkschaft⸗

ritz Dobisch, Gewerkschaftssekretär, Saar⸗ S liche Verbände

brücken, bei der Bank der Deutschen Arbeit A.⸗G. Berlin, den 11. September 19309. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Turneck.

Anordnung über die Erfassung und Verwertung von Alt⸗ und Abfallstoffen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenkand. Vom 12. September 1999.

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans vom 18. Oktober 8 (Reichsgesetzbl. I S. 887) hee ich, daß meine Anordnung über S ung und Ver⸗ wertung der Alt⸗ und Abfallstoffe aus dem Müll vom 11. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und r ar. Staatsanzeiger Nr. 187) auch in der Bstmark und im Reichs⸗ gau Sudetenland gilt. ““

Berlin, den 12. September 1939.

unlegiertem Zustande (Platinmetalle). Ausgenommen sind

Osmium und Ruthenium.

als zehn Gramm Platinmetalle umgerechnet in Fein⸗

Anordunng Nr. 18

der Reichsstelle sür Edelmetalle E und Verfügungsverbot sür Platin und Platin⸗ 8 beimetalle) v“ vom 13. September 1939. X“ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Dt. Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Neichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

(1) Unter die Vorschriften dieser Anordnung fallen Platin und Platinbeimetalle jeder Form in legiertem oder

nur die Fertigerzeugnisse die sich nicht im Eigentum von gewerbsmäßigen Be⸗ und Berarbeitern, sowie Groß⸗ und Einzelhändlern befinden.

(2) Platinbeimetalle sind: Palladium, Rhodium, Iridium,

Meldepflicht.

§ 2 (1) Eig⸗ von Platinmetallen 1) haben den bei Inkrasfttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestand an den genannten Metallen unverzüglich der Reichsstelle für Edel⸗ metalle, Berlin C 2, Breite Straße 8—9, zu melden. (2) Diese Verpflichtung trifft daneben auch die Besitzer. (3) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Namen und Anschrift des Eigentümers; 2. Art der Metalle, Beschreibung des Gegenstandes und Menge in Gramm GJ. 1 3. im Falle des Abf. 2 auch Namen und Anschrift des Besitzers. § 3 Diese Meldepflicht entfällt für gewerbsmäßige Be⸗ und Verarbeiter und Edelmetallhändler, wenn der Bestand an LEeE“ umgerechnet in Feinmetall insgesamt 0 Gramm nicht überschreitet.

Beräußerungs⸗ und Verarbeitungsbeschränkungen.

(1) Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf über Platin⸗ metalle nicht verfügt werden. Ohne Genehmigung der Reichsstelle dürfen diese Metalle auch nicht be⸗ oder ver⸗ arbeitet werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auf⸗ lagen verbunden werden. Insbesondere kann die Reichsstelle vorschreiben, daß Platinmetalle an bestimmte Personen oder Unternehmungen zu veräußern sind.

(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind der Reichsstelle über die zuständige Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. Die Anträge müssen enthalten:

1. Namen und Anuschrift des Antragstellers;

2. Art und Menge des venötigten Metalls;

3. Verwendungszweck.

(0) Die Genehmigung kann ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden, wenn Platinmetalle zur Ausführung eines Wehrmachtsauftrages benötigt werden und die Inangriff⸗ nahme der Arbeiten durch die vorherige Einholung der Genehmigung verzögert werden würde.

(5) Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Platinmetalle, die dem Verbot des Abs. 1 zuwider ohne Genehmigung der Reichsstelle getroffen werden, sind nichtig.

5 5

(1) Einer Genehmigung bedürfen gewerbsmäßige Be⸗ und Verarbeiter und gewerbsmäßige Edelmetallhändler nicht, wenn in einem Kalendermonat über insgesamt nicht mehr

88

metall verfügt wird. . (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Platin⸗

metalle an eine der nachstehend genannten Firmen verkauft

werden:

1. Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15—17,

2. Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verkaufsstelle 8 Henhens G. m. b. H., Hamburg, Burchard⸗ straße 14, Sprinkenhof II,

3. Köln: Edelmetall⸗Scheideanstalt Clemens Koch Söhne,

Köln⸗Ehrenfeld, Geisselstraße 80, .

4. Frankfurt / M.: Deutsche Gold⸗ und Silberscheide⸗ anstalt vorm. Roeßler, Frankfurt / Main, Weiß⸗ frauenstraße 9,

5. Hanaur W. C. Hergeus G. m. b. H., Hanau a. Main, G. Siebert G. m. b. H., Hanau a. Main,

6. Schw. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt K. G., Schw. Gmünd,

7. München: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Filiale München, Theatiner⸗ straße 8, .

8. Wien: Louis Roeßler G. m. h. H., Wien VII, Neustift⸗ gasse 117 119,

G. A. Scheid'sche Affinerie, Wien I, Franz⸗Josefs⸗ Kai 49,

9. Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg/ Pr., Paradeplatz 17,

10. Berlin: Deutsche Goald⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Filiale Berlin, Hinter der Katholischen Kirche 1,

11. Dresden: Dresdner Gold⸗ und Silberscheideanstalt

Fritz & Co. G. m. h. H., Dresden, Johann⸗ 3 Georgen⸗Allee 33 35, eiberg/Sa.: Staatl. Sächs. Hütten⸗ und Blau⸗

b § 6 (1) In besonders begründeten Einzelfällen kann die

Reichsstelle auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften

dieser Anordnung ¹ 1 (2) Die Anträge sind über die zuständige Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

Strafvorschriften. den 8

it

widerhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

küs Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Barsfscht. lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 13. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.

8 8

Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle für Edelmetalle (Meldepfticht und Versügungsverbot für Silber) vom 13. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: ¹

§ 1

Begriffsbestimmung.

Silber im Sinne dieser Anordnung ist:

1. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hütten⸗ industrie, von Rückständen und Abfällen, insbesondere in Form von Güldischsilber, Gekrätzen, Schlämmen, Rückständen der Hüttenindustrie und aus chemischen und metallurgischen Prozessen in anderen Industrien, sonstigen Verhüttungs⸗ und Raffiniermaterialien, sferner in Form von alten Silberwaren und Medaillen sowie in Form von außer Kurs gesetzten Münzen, soweit sie keinen Sammler⸗ oder Liebhaberwert befitzen, alten Tressen, Flittern, Bruch, Ausschuß, Spänen und sonstigen Abfällen der mechanischen Be⸗ arbeitung von Silber; 3 1 Silber in Form von Rohmaterial, unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Barren, Blöcken, Körnern, gegossenen Platten, Stangen und Schienen und ähn⸗ lichen Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind; 3

Silber in Form von Halbmaterial (fassoniertes Silber),

Blechen, Drähten, gewalzten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh⸗ oder Abfallmaterial durch ein

Pressen, Ziehen und dergleichen hergestellt werden. Meldepflicht.

§ 2

(1) Wer gewerbsmäßig Silber 1) gewinnt, be⸗ oder verarbeitet oder wer gewerbsmäßig mit Silber handelt, hat der Reichsstelle für Edelmetalle, Berlin C2, Straße 8—9, unverzüglich den am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestand an Silber zu melden,

es für einen Dritten in Verwahrung hat.

1. Namen und Anschrift des Meldenden,

2. Art und Menge (in Kilogramm Feinsilber) des Silbers, das dem Meldenden gehört,

3. Art und Menge (in Kilogramm Feefiber) des Silbers, das der Meldende für einen Dritten in Ver⸗ wahrung hat,

4. im Falle von 3: Namen und Anschrift des Eigen⸗

G 9S 3 8 1 9 v

2

Die Meldepflicht entfällt, wenn der am Tage des krafttretens diefer Anordnung vorhandene Bestand an Silber umgerechnet in Feinsilber 3 kg nicht überschreitet. 8

Veräußerungs⸗ und Verarbeitungsbeschränkungen.

(1) Unternehmer der im § 2 genannten Art dürfen über Silber nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Reichsstelle verfügen. Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf Silber auch nicht he⸗ oder verarbeitet erdes, 8

2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auf⸗ Feee Insbesondere kann die ndegelhetfe vorschreiben, daß Silber an bestimmte Personen oder Unter⸗ nehmungen zu veräußern ist.

(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind der

der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. Die Anträge müsfen enthalten: 1. Namen und Anschrift des Antragstellers:; 2. Art und Mengen des benötigten Silbers;

3. Verwendungszweck; 4. Namen nnd Anschrift des Fesenenbon. bei dem das

Silber bereitgestellt werden soll.

(4) Die Genehmigung kann ausnahmsweife nachträglich

eingeholt werden, wenn das Silber zur Ausführung eines

Wehrmachtauftrages benötigt wird und die Ingngriffnahme

der Arbeiten durch die vorherige Einholung der Genehmigung verzögert werden würde.

8

er Beauftragte für den Vierjahrespla FJF. V.: Neumann.

farbenwerke, Freiberg / Sa

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934)

unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Stangen,

einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen,

Breite

ohne Rücksicht darauf, ob ihm das Silber gehört oder ob er 8

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 8

Reichsstelle über die zuständigen Gruppen der Organisation

§ 5 (1) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn a) in einem Kalendermonat über insgesamt nicht mehr als 3 kg Silber umgerechnet in Feinsilber ver⸗ 8 fügt wird; bb) Silber in der Weise be⸗ oder verarbeitet wird, daß leeine andere unter den § 1 fallende Form entsteht. 182) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Silber an eine der nachstehend genannten Firmen verkauft wird: 1. Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15 17,

Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verkaufsstelle Ham⸗

burg G. m. b. H., Hamburg, Burchardstr. 14, Sprinkenhof II,

Köln: Edelmetall⸗Scheideanstalt Clemens Koch Söhne, Köln⸗Ehrenfeld, Geisselstr. 80,

Frankfurt: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Frankfurt a. M., Weißfrauenstr. 9,

Hanau: W. C. Heraeus G. m. b. H., Hanau a. M., G. Siebert G. m. b. H., Hanau a. M.,

Schw. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt K. G., Schw. Gmünd,

. München: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Filiale München, Theatinerstr. 8,

8. Wien: Louis Roeßler G. m. b. H., Wien VII, Neustift⸗ gasse 117 119, G. A. Scheid’sche Affinerie, Wien I, Franz⸗Josefs⸗ Kai 49,

Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg/ Pr., Paradeplatz 17,

.Berlin: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler Filiale Berlin, Berlin, Hinter der Katholischen Kirche 1,

1I. Dresden: Dresdner Gold⸗ und Silberscheideanstalt Fritz & Co. G. m. b. H., Dresden, Johann⸗ Georgen⸗Allee 33 35,

Freiberg/Sa.: Staatl. Sächs. Hütten⸗

““ farbenwerke, Freiberg‚Sa.

§ 6 .(1) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichsstelle auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen

und Blau⸗

8. 8

8 dieser Anordnung zulassen.

8

(2) Die Anträge sind über die zuständi en Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 8 n 9 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft. .

. Inkrafttreten. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den

Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 13. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle „v„v„on Schaewen.

ese⸗

Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für Edelmetalle

(Beschlagnahme von Gold) vom 13. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1

Ueber die devisenrechtlichen Vorschriften hinaus werden

folgende Bestände an Gold beschlagnahmt:

a) Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halb⸗ material), ferner Schmelzgut von Goldwaren, von 8 und von Bruchmaterial aus Gold (Bruch⸗ gold);

b) Halb⸗ und Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold (neu oder gebraucht), Bruchgold sowie Goldpräparate in Form voön Salzen und anderen festen oder gelösten

chemischen Verhindungen;

c) Goldabfälle (Goldasche, Goldgekrätz und dergleichen).

§ 2 1 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme erstreckt sich auf sämtliche inner⸗ halb des Deutschen Reichs vorhandenen Bestände, bei den im § 1 b) genannten Beständen jedoch nur auf diejenigen Waren, die sich im Eigentum von gewerbsmäßigen Be⸗ und Ver⸗ arbeitern sowie Groß⸗ und Einzelhändlern befinden. (2) Der Beschlagnahme unterli h ä ber Meebat schlagnahme unterliegen nicht die Bestände

8

E11““

8 § 3 1 Wirkung der Beschlagnahmwe.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechts⸗ geschäftliche Verfügungen über das beschlagnah ste Sn 8 Genehmigung der Reichsstelle für Edelmetalle nichtig sind. Rechtsgeschäftliche Verfügungen stehen Verfügungen gleich,

ie im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Ohne Genehmigung der Reichsstelle dürfen auch keine Veränderungen an dem Gold oder 111111

8 9 2 or * 8

vorgenommen werden. Insbesondere ist die Verbringung oder Uebersendung von Gold in das Ausland verboten. Alle⸗ bisher erteilten behördlichen Genehmigungen, die den Wir⸗ kungen der Beschlagnahme entgegenstehen, werden auf⸗ gehoben. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(2) Der Eigentümer des beschlagnahmten Goldes ist verpflichtet, es im bisherigen Zustande zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Diese Verpflichtung trifft daneben auch den Besitzer beschlagnahmten Goldes.

(3) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver⸗ frachter von Seeschiffen sowie Zollbehörden, Reichsbahn und Reichspost sind berechtigt, Gold im Inlandsverkehr an den verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern.

84 Anbietungspflicht.

. 171) Goldbestände der im § 1 unter a) genannten Art sind binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen. Die Anbietungspflicht schließt die Pflicht zur Ueberbringung oder Uebersendung ein.

(2) Goldbestände der im § 1 unter b) und c) genannten Art sind soweit sie beschlagnahmt sind der Reichsbank binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung an⸗ zuzeigen. Die Anzeige ist auf einem bei der Reichsbank er⸗ hältlichen Vordruck zu erstatten. Die Reichsbank kann die Anbietung der angezeigten Goldbestände verlangen.

(83) Nicht anbietungs⸗ oder anzeigepflichtige Goldbestände können der Reichsbank jederzeit zum Kauf angeboten werden.

(4) Zur Anbietung oder Anzeige des beschlagnahmten Goldes verpflichtet sind die Eigentümer von Goldbeständen oder ihre gesetzlichen Vertreter, daneben alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich der Behörden, die Goldbestände in Gewahrsam haben (Pfandleiher, Leihämter, Hinterlegungsstellen usw.).

(5) Die Anbietungs⸗ oder Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Goldbestände bereits früher auf Grund an⸗ derer Vorschriften der Reichsbank angeboten waren.

(6) Anbietungs⸗ und anzeigepflichtige Personen, die si bis zum Ablauf der —— im 2⁷ lande befinden oder sonst an der fristgemäßen Anbietung oder Anzeige verhindert sind, haben ihrer Anbietungs⸗ oder Anzeigepflicht binnen einer Woche nach Rückkehr aus dem Ausland oder der Behebung des Hindernisses zu genügen.

(7) Gewerbsmäßige Be⸗ und Verarbeiter sowie Groß⸗ und Einzelhändler, die Gold in anderer Weise als auf Grund einer schriftlichen Genehmigung oder Anordnung der Reichs⸗ stelle neu erwerben, haben die erworbenen Bestände der Reichsbank binnen 10 Tagen zum Erwerb anzubieten oder anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 5 Vermittlung durch Devisenbanken.

„Die Anbietung oder Anzeige von Goldbeständen gegen⸗ über der Reichsbank kann auch durch Vermittlung 1-s gge Die Lewwerx. und Anzeige gilt mit em Eingang bei einer visenbank als ij Reichsbank erfolgt. 1 § 6 8

Genehmigung der Reichsstelle für Edelmetalle.

(1) Anträge an die Reichsstelle für Edelmetalle auf Ge⸗ nehmigung von Verfügungen über Goldbestände oder auf Belassung von Goldbeständen sind bei der Reichsbank oder einer Devisenbank einzureichen.

(2) Die Reichsbank kann auf die Ablieferung von Gold vorläufig verzichten und dessen Be⸗ und Vern Leiom⸗ ge⸗ statten, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben benötigt wird, deren Dringlichkeit und staatspolitische Wichtigkeit von der ür. zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer bestätigt

§ 7 Der Uebernahmepreis für angekauftes Gold wird von der Reichsbank im Benehmen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt.

Goldbestände im Ausland.

.(L1) Deutsche Staatsangehövige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsoot im Deutschen s sind verpflichtet, ihre im Ausland besindlichen Goldbestände der im § 1 genannten Art binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung der Reichsbank anzuzeigen. Auf Verlangen der Reichsbank haben sie diese Bestände in das Inland zu verbringen und ihr zum Kauf anzubieten.

(2) Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Bestände 8 demtsche Staatsangehörige im Ausland im Besitz sünde⸗ oder über die sie durch einen Treuhänder, eine Erwerbs⸗ 8ceghaft oder in sonstigex Weise die Verfügungsrechte aus⸗

Scchlußbestiammungen. Die Ablieferung von Gold kann nach den Vorschwi der Reichsabgabenordnung erzwungen e

§ 10 Strafbestimuanungen. b Fuwichersondlungen gegen diese Anordnung werden

nach den §§ 10, 12 bis 15 der Vexordn über de hen⸗ verkehr bestrft. 15 der Perordnung über den Waren⸗

§ 11 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Wrenslih Hegftha.

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die O Reichsgau Sudetenland. ais für die Ostimark und den

Berlin, den 13. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle.

von Schaewen.

Anordnung Nr. 25 A der Reichsstelle für Mineralöl. (Regelung der Abgabe von Kraftstoffen.)

Vom 14. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939), wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für Mineralöl vom 28. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 198 vom 28. August 1939) wie folgt geändert: . 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wort „im Zollinland“

1“

gestrichen. . 2. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

Berlin, den 14. September 1939.

Bekanntmachung

Die am 13. September 1939 ausgegebene Nummer des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: „Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Ein⸗ führung der Deutschen Arzneitaxe im Reichsgau Sudetenland. Vom 6. September 1939.

Verordnung zur Aenderung des Reichsarbeitsdienstgesetzes. Vom 8. September 1939.

Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts⸗ und Lieferbedingungen sowie von Güte⸗ und Bezeich⸗ nungsvorschriften. Vom 8. September 1939.

Berordnung zur Einführung von Notprüfungen für die zum Kriegsdienst einberufenen Regierungsbau⸗ und Reichsbahnbau⸗ referendare. Vom 9. September 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über außer⸗ ordentliche Rundfunkmaßnahmen. Vom 11. September 1939.

Bekanntmachung der neuen Fassung des Reichsarbeitsdienst⸗ gesetzes. Vom 9. September 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Pℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

WSWekanntmachung.

Die am 14. September 1939 ausgegebene Nummer 176

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz zur Aenderung der Prisenordnung. Vom 12. Sep⸗ tember 1939.

Bekanntmachung über bedingtes Banngut. tember 1939.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8 88

Berlin NW 40, den 14. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Vom 12. Sep

Die Güterwagengestellung im Herbstverkehr.

Restlofe Ausnutzung der Tragfähigkeit unbedingt 1 erforderlich.

Der einsetzende Herbstverkehr stellt an die Reichsbahn hin sichtlich der Güterwagengestellung außerordentliche Ansprüche, namentlich mit dem Beginn der Kartoffel⸗ und Zuckerrübenernte. Es wird wie alljährlich seitens der Deutschen Reichsbahn alles getan, um die reibungslose Abwicklung des Güterverkehrs zu ge⸗ währleisten. Aber auch an alle Benutzer des Güterwagenverkehrs, unter denen in den nächsten Monaten die Landwirtschaft an her⸗ vorragender Stelle steht, ergeht der Appell, ihrerseits die Be⸗ mühungen der Reichsbahn nach Kräften zu unterstützen.

Dazu gehört einmal die beschleunigte Entladung der ein⸗ getroffenen Güterwagen. Durch gegenseitiges Aushelfen mit Ge⸗ spannen können die landwirtschaftlichen Betriebe wesentlich zu einer schnellen Entladung beitragen. Weiterhin muß für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine vestlose Aus⸗ nutzung der Tragfähigkeit der Güterwagen angestrebt werden. Vielfach wird gewohnheitsmäßig noch an dem früher üblichen Ladegewicht von 300 Zentnern festgehalten. Es wird daher darauf hingewiesen, daß eine Belastung über das an den Wagen ver⸗ merkte Ladegewicht hinaus bis zu der gleichfalls an den Wagen verzeichneten Höchsttragfähigkeit zulässig ist, wenn nach der Be⸗ schaffenheit der Transportgüter nicht zu befürchten ist, daß durch Wittexungseinflüsse während der Beförderung eine Ueber⸗ belastung eintritt. Hierbei ist noch zu beachten, daß die außer⸗ deutschen Güterwagen nur eine einzige Kennzeichnung über die Belastungsgrenze tragen, die dem Ladegewicht der deutschen Wagen entspricht. Diese Gewichtsgrenze darf also bei außer⸗ deutschen Wagen bis zu 5 % überschritten werden. Durch Be⸗ achtung dieser Richtlinien kann die deutsche Landwirtschaft er⸗ heblich zu einer xestlosen Ausnutzung des pexfügbaren Lade⸗ naumes und damit zu einer Beschleunigung des Güterverkehrs

beitragen.

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