1939 / 223 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Anordnung BK 4 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstoffwaren: Freistellung von Spinnstoffwaren).

Vom 23. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Üüberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtscheft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme⸗Anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Sep⸗ tember 1939) im folgenden Beschlagnahme⸗Anordnung ge⸗ Znannt wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Die aus der Anlage 1 ersichtlichen Spinnstoffwaren werden gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahme⸗Anordnung von der Beschlagnahme freigestellt.

Die Freistellung hat die Wirkung, daß die Herstellung sowie die Be⸗ und Verarbeitung dieser Waren und der Ver⸗ kehr (Einkauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) mit diesen Waren ohne Beschränkung erfolgen darf.

(1) Die aus der Anlage 2 ersichtlichen Spinnstoffwaren werden gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahme⸗Anordnung von der Beschlagnahme bedingt freigestellt.

(2) Ebenso werden die in der ersten Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 9. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 210 vom 9. 9. 1939) sowie etwaigen weiteren Bekanntmachungen des Sonderbeauftragten für bezugsscheinfrei erklärten Waren bedingt freigestellt.

(3) Die bedingte Freistellung hat die Wirkung, daß die Be⸗ und Verarbeitung dieser Waren sowie der Verkehr (Ein⸗ kauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) insoweit frei erfolgen darf, als nicht durch die Reichsstellen, die für die Herstellung der zur Be⸗ und Verarbeitung kommenden Gewebe, Gewirke, Geflechte zuständig sind oder durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, die für die Be⸗ und Verarbeitung sowie für den Verkehr zuständig ist, besondere Auflagen gemacht worden sind.

8 3 Die Bestimmungen der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes über die Bezugsscheinpflicht sowie etwa bestehende Herstellungsvorschriften bleiben unberührt. 1

§ 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. ““ Berlin, den 23. September 191399. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verw Hagemann, mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Anlage 1 . 1

zur Anordnung BK 4 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 23. September 1939.

Von der Beschlagnahme freigestellte Spinnstoffwaren.

Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗ verzeichnisses

Varenbezeichnung

(148 ℳ⁄) Schmuckfedern, roh, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Ge⸗ spinstfäden gereiht:

Reiherfedern.

Straußfedern. 1 1

Hühner⸗, Enten⸗ und andere Federr.

Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum Schutze gegen Fäulnis und Mottenfraß vorgerichtet.

Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nachahmungen da⸗ von.

Andere Perückenmacher⸗ und andere Arbeiten aus Men⸗ schenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen.

(531 ℳ⁄c) Schmuckfedern, gefärbt oder zugerichtet (zubereitet):

Straußfedern.

Reiherfedern. b““ 8

andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet.

Anderweit nicht genannte Waren aus Reiher⸗, Strauß⸗ oder anderen Schmuckfedern, z. B. Federboas sowie Gespinstwaren, Lederwaren und dergleichen, auf denen Reiher⸗, Strauß⸗ oder andere Schmuck⸗ (Vogel⸗) Federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, z. B. Federbesätze.

Fächer (Handfächer), ganz oder teilweise aus Strauß⸗ federn, Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie füche durch ihre Verbindungen unter andere Nummern

allen.

Andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder dunch ihre Verbindungen unter andere Nummern allen. 1

Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert) (in der Ein⸗ fuhr mit Ausnahme der unter 541 c genannten).

ausgerüstet (garniert). 116““

1“]

Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗

Warenbezeichnung verzeichnisses

541 - Binsen⸗ und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert).

Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf⸗ oder Roßhaargeflechten, Fisch⸗ bein, Kork, Baumschwamm, Luffa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte (z. B. aus Leder), un⸗ .“ ausgerüstet (ungarniert).

aus 541 e —: ausgerüstet (garniert).

541 f Badekappen aus Kautschuk, unausgerüstet oder aus⸗

gerüstet. Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen; Vogel⸗ und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dgl.) eingerichtet, auch in Verbindung

aus 541 d

andere Nummern fallen. Sparterie. 594 Sparteriewaren außer Hüten. aus 670 f Hutstoffe und ⸗geflechte aus Papier. aus 671 Hutstoffe und ⸗geflechte in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstoffe und⸗geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren. Musterabonnements. aus 677 b Modezeichnungen. 883 Unechtes Gold⸗ und Silbergespinst aus vergoldetem oder 18 versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder ver⸗ silberten tierischen Häutchen, sowie Tressenwaren (Be⸗ sätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silber⸗ gespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen.

Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen

Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, 0-mit Kern aus Spinnstoffen. Blhkscheite (Planschetten), Miederfedern, Bruchbänder Gund ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus 32S Lhgierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Inrotespinsten oder Gespinstwaren übersponnen oder mmg liberzogen. aus 890 bochDraht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder oümn aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, um⸗ wickelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektro⸗ technik (ausgenommen Schweißdraht mit Stoffen ver⸗ bunden), Hutkörper usw.

9

Anlage 2 zur Anordnung BK 4 der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 23. September 1939.

Von der Beschlagnahme bedingt freigestellte Spinn⸗ stoffwaren: 1

Einfuhr⸗Nr.

des Stat. Warena-⸗

verzeichnisses

C“ I, e öö. e

Varenbezeichnung

401 a Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (außer Sammet u. Plüsch), ganz aus Seide: aus Naturseide.

Bänder aus Sammet und Plüsch: aus Naturseide.

Tüll, ganz oder teilweise aus Seide.

Bänder, ganz aus Seide: aus Naturseide.

(407 à/ 4) Andere Gewebe als Bänder, ganz aus Naturseide: 8

Dichte taftbindige Gewebe, ganz aus Rohseide des Maulbeerspinners, unbeschwert, mit Ausnahme von Krepp, auch unabgekochtem. 3

8 (407 B 1/4) Andere Gewebe ganz aus Naturseide:? im Gewicht auf 1 am Gewebefläche von mehr als 35 Gramm: Krepp, auch unabgekocht.

—: andere.

im Gewicht auf 1 qm Gewebefläche von mehr als 25 35 Gramm. 1

im Gewicht auf 1 qm Gewebefläche von 25 Gramm oder weniger.

(409 A 1/4) Wirk⸗ (Trikot) 8 Wirk⸗ (Trikot) und Netzwaren:

Ganz aus Seide: Handschuhe.

409 A2 —: Strümpfe und Socken. 1

409 A3 —: Mützen⸗, Kappenstumpen.

409 A4 —: andere.

410 a Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestal⸗

teten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: gewebte.

—: gestickte oder andere.

auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide.

Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dgl.); ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellten Waren: Chenille; alle diese ganz oder teilweise aus Seide.

Knopfmacherwaren, ganz oder teilweise aus Seide, auch mit Unterlagen oder Einlagen aus Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dgl.

(427/428 b) Fußbodenteppiche, im Stück, als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit) auch bedruckt:

aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von Rindvieh⸗, Hirsch⸗, Hunde⸗, Schweine⸗ oder ähnlichen groben Tierhaaren auch gemischt mit Jute, Manilahanf⸗, Agave⸗, Ananas⸗ oder Kokosfasern ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis, desgleichen mit Bei⸗ mischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder von Zellwolle, falls die Garne aus Rindvieh⸗ usw. Haaren vorherrschen; auch aus Tuchenden geflochtene Fußbodenteppiche. Andere T“ geknüpft, auch mit Näharbeit. —: gewebt. (429/430) Dichte Gewebe für Möbel und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt: 429 Im Stück als Meterware. . 430 abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken usw.). 436 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der (Eiinsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmi gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll.

und Netzstoffe,

Reichs, und Staatsanzetger Nr 223 vom 23 September 1939. S.

Einfuhr⸗Nr.

des Stat.

Waren-⸗ Warenbezeichnung

verzeichnisses WI

Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗ verzeichnisses

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter

Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellte Ware aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten; Chenille.

Dichte Gewebe aus Baumwolle für Möbel und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt.

(450/451) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert: .“

Im Stück als Meterware (Vorhangstoffe).

abgepaßt, auch mit Band eingefaßt.

Tüll.

Fischernetze. ““

Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze.

(464 ¾% 2) Spitzenstoffe und Spitzen aller Art inschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗ gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder aus⸗

gezackten Rand:

Gestickt (Tüll⸗, Aetz⸗ oder Luft⸗, Spachtelspitzen).

handgeklöppelt.

gewebt.

genäht, gewirkt usw.

(465 „²e) Stickereien auf baumwollenen, wol⸗ lenen, leinenen und dergleichen Grundstoffen:

Plattstichstickereien. 6 Kettenstichstickereien. andere.

Taue, Seile, Stricke; Bindfaden aus Baumwollen⸗ gespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachung für den Einzelverkauf.

Schläuche (Spritzen⸗ und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen; grobe Gurte, gewebt oder gewirkt.

Treibriemen aus Baumwolle, Wolle und anderen Tier⸗ haaren, gewebt oder gewirkt. .

Dochte aus Baumwolle, gewebt oder geflochten, auch gewirkt.

Posamentierwaren aus Baumwolle (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Ein⸗ lagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder der⸗ gleichen; auch sogenannte Baumwollsparterie; Che⸗ nille.

(484/485 b) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:

Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (mit Ausnahme des unter Nr. 477 genannten).

Eimer, Gurte, Hängematten, Netze (Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze Fischernetze 485 b —), Schläuche, Sohlen, Strickleitern, Trag⸗ bänder, Treibriemen und andere vorstehend nicht ge⸗ nannte Seilerwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Num⸗

mmern fallen.

Fischernetze, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen.

(486/487 b) Fußbodenteppiche, im Stück als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute⸗, Manila⸗ hanf⸗, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Sparto⸗ gras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗) oder Kokosfasern, auch ge⸗ mischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten oder mit Rindvieh⸗, Hirsch⸗, Hund⸗, Schweine⸗ oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 fallen:

486 geknüpft.

487a gewebt: Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fuß⸗ bodenteppiche.

487b —: andere.

490 Dichte Gewebe aus Leinen für Möbel⸗ und Zimmer⸗ 16.“ ausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, be⸗

druckt, bunt gewebt, gemustert.

Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe (aus Hanf usw.).

Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke) aus getränkten Wirkwaren, aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baum⸗ wolle, nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 371).

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art (aus Leinen) ein⸗ schließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand.

Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergl.) aus Leinen, sowie Knopfmacher⸗ waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergl.; Dochte, gewebt oder gewirkt, auch geflochten; ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellte Waren; Chenille.

Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (aus Zellwolle) (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, be⸗ druckt, gemustert, bunt gewebt.

(505 D/F) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:

Im Stück als Meterware (Vorhangstoffe).

ögepaßt, auch mit Band eingefaßt. 8

Gewebe in Verbindung mit Metallfäden, Metall⸗ gespinsten, eingewebten Glas⸗, Porzellan⸗, Metall⸗ perlen, Glasgespinsten, Fischbeinfasern und der⸗ gleichen.

Handschuhe, Haarnetze aus Zellwollgespinsten.

(505 0 1—4) Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗ gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder aus⸗ gezackten Rand: 1

gestickt (Tüll⸗, Aetz⸗ oder Luft⸗, Spachtelspitzen).

handgeklöppelt.

gewebt.

genäht, gewirkt usw.

505 R Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, ESchnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waaren; Chenille.

Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt; Pauslein⸗

wand. G 8 (506 B/D) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme vpon Kautschuk⸗ und Guttaperchageweben):

Wachstuch (Packtuch, Packfilz, Ledertuch, Wachs⸗ musselin, Wachstaft und anderes Wachstuch).

Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oel⸗

firnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: grobe; auch Schiefertuch.

—: andere als grobe. 1

Gewebe mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (z. B. Pegamoid).

Schmirgel⸗ (auch Karborund⸗)tuch, Bimssteintuch, Feuerstein⸗, Glas⸗ und Sandleinen.

(511/512 A) Watte (auch Zellstoffwatte):

zu Heilzwecken zubereitet. 1 8

andere Watte, auch mit Kleister, Leim oder Gummi⸗ lösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel die⸗ nende Rollen aus Watte.

Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen

Blumen, des Packfilzes und der in Nr. 512 A ge⸗ nannten Rollen), auch mit Näharbeit.

(521a/b) Aus wasserdichten Geweben (aus⸗ genommen Kautschuk⸗ und Guttaperchagewebe):

Wachstuch⸗, Sattler⸗, Täschner⸗ usw. Waren aus groben und anderen wasserdichten Geweben; auch aus Schiefer⸗ oder Schmirgeltuch.

Gummiwäsche, sogenannte Halskragen und dergleichen, aus Geweben, mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähn⸗ lichen Stoffen überstrichen.

Sattler⸗ und Täschnerwaren aus wasserdichten Ge⸗ weben. 1

Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Bestandteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw. ohne Ver⸗ bindung untereinander; auch sogenannte Stoff⸗ schläuche zu Stielen.

(524/525) Regen⸗ und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen uüunnter andere Nummern fallen.

Aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit auf⸗ genähter Arbeit, oder damit aufgeputzt.

Aus anderen als den vorstehend genannten Gespinst⸗

1 Anordnung WI. 7

der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Aenderung und Einführung der Anordnung WI. 4 mit der Bekanntmachung BS 1 in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland) 8

vom 19. September 1939.

8 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie des Gesetzes ur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines eichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) und des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

81

In den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland gelten die folgende Anordnung und Bekannt⸗ machung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare: 1. Anordnung WI 4 vom 26. Juli 19238, betreffend Rückgabe und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen (Deutscher Reichsanz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938), 2. Bekanntmachung B8 1 vom 26. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom

1. August 1938). § 2

Absatz 1 des § 7 der Anordnung W. 4 erhält folgende

Fassung:

„Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften der §§ 2, 4— 8 fallen unter die Strasvorschriften der Verordnung über Strafen und ““ bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999).“

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Anordnung Nr. 22 B der Reichsstelle für Mineralöl (Vergaserkraftstoffe). Vom 23. September 1939.

Au Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. I.

S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die

Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenver⸗ kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

1

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 Einziger Paragraph (1) Die Anordnung Nr. 22 A der Überwachungsstelle für

Mineralöl (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

Nr. 146 vom 28. Juni 1939) wird aufgehoben. 1 8 (2) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. J. A.: Budczies.

Bekanntmachung

zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939. (Reichsgesetzblatt 1939 I S. 802).

Die Bekanntmachung vom 29. Juni 1939 V. 7153 B8 1681 II a erhält mit Wirkung vom Tage der Ver⸗ öffentlichung im Reichsanzeiger folgende Fassung: 8—

I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung: 9

Die Kraftspiritusbezugsscheine sind bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Die Zahlung hat in bar zu erfolgen oder es ist nach den bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für ic geltenden Be⸗ stimmungen Sicherheit zu leisten. 8 b

Da nach den derzeitigen Bestimmungen nur die Zentral⸗ büro für Mineralöl G. m. b. H., Berlin⸗Charlottenburg 9, Adolf⸗Hitler⸗Platz 7—11, mit Kraftspiritus beliefert wird, hat der Inhaber den Kraftspiritusbezugsschein gemäß § 4 Ziff. 3 der Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 bei der Reichsmonopolverwaltung einzu⸗ lösen (Einlösungspflicht) gegen einen Geldbetrag, den die Reichsmonopolverwaltung nach Anweisung des Reichs⸗ ministers der Finanzen festsetzt und öffentlich bekanntmacht (Einlösungsbetrag).

II. Bestimmungen zu § 7 der Verordnung:

Der von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, nach näherer Bestimmung des Zentral⸗ büros für Mineralöl G. m. b. H. zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten: 8

10 bis 25 Gew. % Kraftspiritus, Restmenge Benzin und / oder Benzol.

Berlin, den 23. September 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. ““ Wolf.

—ö

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Filmes: „Under Cover of Night“ (In fremder Sprache), 7 Akte, 1981 Meter, Antragsteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer⸗Film A. G., Berlin SW 68, Friedrichstr. 225, Hersteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer, Amerika, USA, ist am 19. August 1939 unter Nummer 52 009 verboten worden.

Berlin, den 22. September 1939. Der Leiter der Filmprüfftelle. Dr. Baemeister.

11“ 1“ 8 Ziehung 8. 11“ der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen.

üehung der Auslosungsrechte der An⸗

Die öffentliche es Landes Thüringen für das Jahr

leiheablösungsschuld 1939 findet am

Donnerstag, den 26. Oktober 1939, 10 Uhr vormittags, im Bibliothekzimmer des Thüringischen Finanzministeriums in Weimar (Zimmer Nr. 129) unter Kontrolle des Thüringi⸗ schen Rechnungsamtes statt.

Weimar, den 21. September 1939. Der Thüringische Finanzminister. J. A.: Dr. Tappert.

—.—

Land Mecklenburg.

Bei der öffentlichen Auslosung der 4 ½ (8) Zigen Anleihe des Freistaates Mecklenburg⸗Schwerin von 1929 für das Jahr 1939 wurden gezogen die Nummern:

Buchstabe A (5000 R Nennbetrag): Nr. 82 128 167 227 279 329 334 335 398 415 538 665 676 679 784 820 836.

Buchstabe B (2000 Eℳ Nennbetrag): Nr. 17 21 82 106 188 212 310 327 422 448 451 455 498 571 576 590 644 883 911 974 1066 1112 1132 1175 1200 1237 1254 1303 1341 1435 1517 1626 1735 1755 1879 2005 2028 2211 2356 2382 2455.

Buchstabe C (1000 Rℛℳ Nennbetrag): Nr. 103 179 204 218 262 331 376 409 531 686 770 786 793 870 902 914 961 984 990 1073 1162 1171 1212 1219 1281 1376 1419 1586 1641 1669 1754 1795 1867 2006 2032 2111 2194 2233 2297 2357 2516 2548 2721 2747 2768 2777 2787 2832 2838 2879 2910 2962 2963 2987 3116 3175 3395 3459 3466 3509 3532 3584 3637 3638 3642 3700 3903 3941 3966 3984 4202 4225 4236 4335 4338 4349 4404 4513 4569 4618 4657 4722 4731 4755 4857 4901 4911 5054 5062 5116 5157 5231 5350 5488 5592 5677 5707 5978 5986 6051 6056 6062 6175 6213 6327 6429 6435 6455 6529 6572 6589 6617 6903 6929 6987.

Buchstabe D (500 Rℳ Nennbetrag): Nr. 170 267 356 362 382 403 482 598 629 737 864 892 958 980 984 1005 1247 1260 1284 1345 1429 1475 1538 1543 1583 1597 1614 1776 1791 1847 1892 1937 1988 2011 2062 2105 2117 2124 2146 2215 2343 2465 2472 2493 2660 2721 2740 2869 3031 3039 3085 3113 3143 3190 3256 3298 3446 3557 3699 3721 3736 3759 3801 3805 3833 3837.

Buchstabe E (200 Rℳ Nennbetrag): Nr. 64 102 110 153 171. 187 194 322 337 391 410 440 442 581 612 721 746 767 1001 1045 1055 1120 1158 1198 1210 1285 1351 1367 1387 1417 1516 1567 1589 1772 1788 1811 1937 2023 2176 2253 2275 2421 2449 2493 2543 2560 2566 2689 2736 2811 2898 3111 3162 3170 3194 3236 3347 3471 3482 3494.

Die Einlösung der gezogenen Schuldverschreibungen er⸗

folgt bei allen auf ihrer Rückseite genannten Zahlstellen vom