Reichs, und Staarsanzetger Nr. 224 vom 25
ferungen nur im Rahmen dieser Kontingente übernehmen. Die von der Hauptvereinigung oder einem Milch⸗ und Fett⸗ wirtschaftsverband den Herstellern oder Großverteilern vor⸗ geschriebenen Vorräte dürfen ohne Genehmigung der Haupt⸗ vereinigung nicht angegriffen werden.
Karteikarten
§ 14
Hersteller und Großverteiler haben über ihre Abnehmer Karteikarten zu führen, aus denen die gelieferten und auf Bezugsschein abgerechneten Warenmengen sowie der Zeitpunkt der Lieferung zu ersehen sind. “X“ Molkereien haben Butter, die an bezugsberechtigte Ab⸗ nehmer nicht absetzbar ist, wöchentlich an die vom zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverband bestimmten Sammelstellen abzuliefern.
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Schmelzläse
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§ 16 FHersteller von Schmelzkäse und ähnlichen Zubereitungen können im Rahmen der auf Grund der Anordnung Nr. 42. der Hauptvereinigung vom 12. Juni 1939. (RNVBl. S. 353) erteilten Bezugskontingente Rohware beziehen und verarbei⸗ ten. Der Lieferant der Rohware hat vor jeder Lieferung eine schriftliche Genehmigung des für ihn zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes einzuholen. Ein Vertrag über eine laufende Rohwarenlieferung in bestimmter Höhe kann vom Milch⸗ und Fettwirtschaftsverband als Ganzes genehmigt werden. Sauermilchkäse Sauermilchkäsereien dürfen Quarg beziehen und ver⸗ arbeiten. Die Lieferanten der Sauermilchkäsereien haben vor jeder Lieferung eine Genehmigung des für sie zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes einzuholen. Lieferungen von Sauermilchquarg an Großverteiler bedürfen ebenfalls der Genehmigung des für den Lieferanten (Molkerei) zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes. Ein Vertrag über eine laufende Quarglieferung in bestimmter Höhe kann vom Milch⸗ und Fettwirtschaftsverband als Ganzes genehmigt werden.
Kafein § 18 Die Lieferung von Sauermilchquarg (Rohkasein) an Kaseinwerke erfolgt nach Weisung des für den Quarghersteller zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes. Kasein jeder Art darf nur mit besonderer Genehmigung der Haupt⸗ vereinigung geliefert werden. 8— “
Kartenfreie Milcherzengnisse
W1“ “ 8 19 Außer den in BIV Nr. 22 des Erlasses des Reichsministers
für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. September 1939 (§ 2 dieser Anordnung) aufgeführten Erzeugnisse können vor⸗ käͤufig karten⸗ und bezugsscheinfrei abgegeben u werden: dee
2. ingevicte Magermilch, auch sterilisiert,
2. Pulver aus entrahmter Milch, ö
3. Buttermilchpulver,
4. schlag⸗ und backfähiges Milcheiweiß,
5. Molken und Molkenerzeugnisse.
ꝙ Schweine⸗ und Rinderfett *§ 20
Es ist zulässig, Schweine⸗ und Rinderfette
a) auf Grund besonderer Anordnungen oder Weisungen
des zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes an von diesem bestimmte Sammelstellen und weiter an Schmalzsiedereien, Talgschmelzen, Fleischwarenfabriken
ooder Raffinerien zu liefern,
b) in Schmalzsiedereien, Talgschmelzen, Fleischwaren⸗ fabriken oder Raffinerien nach den Weisungen der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder des zu⸗ ständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes zu ver⸗ arbeiten oder umzuarbeiten,
c) auf Grund von Veräußerungsgenehmigungen der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder Ueber⸗ nahmescheinen an be⸗ und verarbeitende Betriebe der Ernährungswirtschaft zu liefern und durch diese auf Grund von Verarbeitungsgenehmigungen der Haupt⸗
voeereinigung (Geschäftsabteilung) oder Uebernahme⸗ scheinen zu verarbeiten. 8 .“ 1
1“ u“
Oelsämereien
(1) Oelsämereien und Oelfrüchte können a) hia Zwecke der Oelgewinnung an Oelmühlen geliefert werden,
b) im Rahmen eines Uebernahmescheines zu Oelen und etten verarbeitet werden, e) in Betrieben der Ernährungswirtschaft zu anderen als
G 8 Zwecken der Oelgewinnung verwendet werden (z. B. erarbeitung von Senssamen in Senfmühlen, Ver⸗ wendung von Mohnsamen in Bäckereien), soweit bei⸗ Inkrafttreten dieser Anordnung eigene Vorräte vor⸗ handen waren,
d) auf Grund einer Veräußerungs⸗ oder Verwendungs⸗ genehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Uebernahmescheines künftig zu anderen als
zu Zwecken der Oelgewinnung abgegeben oder ver⸗ wendet werden.
(2) Dem Uebernahmeschein für Oelsämerien und Oel⸗ früchte im Sinne dieser Anordnung steht ein vor dem In⸗ krafttreten dieser Anordnung mit der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge⸗ schäftsabteilung, geschlossenes Abkommen gleich, soweit es sich auf die Verwendung von Oelsämereien und Oelfrüchten zur Herstellung von Oelen und Fetten’ bezieht.
(3) Die Verfütterung von Oelsämereien und Oelfrüchten ist verboten. Es dürfen jedoch
a) die bei Inkrafttreten dieser Anordnung in zoologi⸗ schen Gärten oder im Einzelhandel vorhandenen Be⸗ stände verwendet oder abgegeben werden.
b) Oelsämereien und Oelfrüchte künftig für Fütterungs⸗
zwecke verwendet werden, soweit sie hierfür durch eine
6 Veräußerungs⸗ oder Verwendungsgenehmigung der
Hauptbereinigung (Geschäftsabteilung) oder einen Uebernahmeschein freigegeben werden. 8
(4) Die Verwendung von Oelsämereien und Oelfrüchten
als Saatgut bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Eq111I1q“; 9
Dele und Fette pflanzlicher oder tierischer Herkunft können a) im Rahmen eines Uebernahmescheines raffiniert oder gehärtet werden, b) im Rahmen erner Veräußerungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines BUebernahmescheines an be⸗ und verarbeitende Be⸗ triebe der Ernährungswirtschaft abgegeben werden, o) im Rahmen einer Verarbeitungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Über⸗ nahmescheines von be⸗ und verarbeitenden Betrieben ddeer Ernährungswirtschaft be⸗ oder verarbeitet werden, d) vom Hersteller oder Großverteiler auf Grund einer Veräußerungs⸗ oder Verwendungsgenehmigung der 1 Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Aebernahmescheines zu pharmazeutischen Zwecken abge⸗ geben oder verwendet werden, e) vom letzten Verteiler (Apotheken und Arzneihandeh) zu pharmazeutischen Zwecken ohne besondere Freistellung abgegeben oder verwendet werden.
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1
(1) Die von der Hauptvereinigung, der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette, der Reichsstelle als Ueber⸗ wachungsstelle, der Wirtschaftlichen Vereinigung der deutschen Süßwarenwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft getroffenen Anordnungen bleiben, solange sie nicht durch andere Anordnungen ersetzt oder widerrufen wer⸗ den, in Kraft, auch soweit sie von § 25 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Er⸗ zeugnissen vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) abweichen.
(2) Nährmittel⸗Herstellerbetriebe (z. B. Hersteller von Suppen⸗ und Fleischbrühwürfeln, Kaffee⸗Ersatzmitteln), die bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung in der Verwendung von Oelen und Fetten nicht kontingentiert waren, dürfen für die Herstellung ihrer Erzeugnisse, ihre Vorräte an Oelen und Fetten verwenden, solange ihnen eine Verarbeitungsgenehmi⸗ gung nicht zugestellt ist.
Oele und Fette gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche Bewirt⸗ schaftung von Milch, Milcherzeugnissen, Oelen und Fetten vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1719) zu anderen als Ernährungszwecken verwendet werden dürfen, getbe * Ver⸗ fügungsh ohre⸗ auf die Reichsstelle für industriellen fettver⸗ sorgung über. 1 Ergänzende Bestimmungen und Ausnahmen § 25 11) Die Hauptvereinigung kann mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Bestim⸗ mungen dieser Anordnung ändern, Ausnahme⸗ und Er⸗ gänzungsbestimmungen erlassen.
(2) Die Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbände können * sätzliche Bestimmungen zur Erzielung einer gleichmäßigen Ab⸗ gabe der verfügbaren Mengen an Kunstspeisefett, Pflanzenfett und Speiseöl an Kleinverteiler im Rahmen der zum Bezug dieser Erzeugnisse und von Margarine ausgestellten Bezugs⸗ scheinen treffen sowie die Abgabe von entrahmter Frischmilch an Kleinverteiler regeln. 1“
Strafbestimmungen Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den gelten⸗ den Bestimmungen bestraft.
Inkrafttreten
Berlin, den 23. September 1939. Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft. C1“ Der Vorsitzende. 8 LE11““ 9 2 8
*
Bekanntmachung Nr. 9 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. VVpom 25. September 1939.
— 9
““ JJZö1öu6“ Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle
„Chemie“ in der Fassung vom 7. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird be⸗ stimmt:
§ 1
(1) Verteiler (Händler) sämtlicher Stufen (Groß⸗, Zwi⸗ schen⸗ und Kleinverteiler einschl. Genossenschaften) dürfen für die Zeit vom 1. 7. 1939 bis 30. 6. 1940 stickstoffhaltige Dünge⸗ mittel, berechnet auf den Gehalt an Reinstickstoff (N), nur in Höhe von 75 % ihres Bezuges bzw. Absatzes in der Zeit vom 1. 7. 1938 bis 30. 6. 1939 beziehen bzw. absetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bezogenen Mengen dürfen von den Verteilern nur an Ahnehmer abgegeben werden, die in der Zeit vom 1. 7. 1938 bis 30. 6. 1939 von ihnen beliefert wor⸗ den sind.
(3) Die gemäß § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung für stickstoffhaltige Düngemittel gilt ohne die Beschränkungen des § 6 Abs. 2 der Anordnung Nr. 13 als erteilt.
81 § 2
8 Der Reinstickstoffgehalt der Düngemittel ist für die
Errechnung der nach § 1 Abs. 1 genehmigten Mengen in fol⸗
gender Weise zu ermitteln:
100 kg Senelee ertonäier 8s .“ 100 kg Kaltsticksto “ instick⸗ 1 Perlkalkstickstoff .“ g degc ick⸗ Kalkstickstoff, gekörnt 1öu16“ 28 K Niessstis Ammonsulfatsalpeter stoff N) Kalkammoniak Kaliammonsalpeter Kalksalpeter g Natronsalpeter “ i anderen, vorstehend nicht genannten stickstoffhaltigen aneenae gee ist jeweiliger Gehalt an Reinstickstoff (N) der Verechnung zugrunde zu legen. . (2) Für Mischdünger mit einem Gehalt an “ säure und Stickstoff gilt die Bekanntmachung Nr. 8 zur 88 ordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 21 “ 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 220 vom 21. September 1939); der in diesen Mischdüngern enthaltene Reinstickstoff wird bei der Verteilung der stickstoffhaltigen Püngemsetteh, die auf Grund der Bekanntmachung Nr. 9 erfolgt, zur An⸗ rechnung gebracht. 82 “ uwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fa en 1 die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Wto nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August; 1939 (RSBl. I S. 1430). 1 §4
Di ung tritt am 25. September 1939 in E1114““ die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 1 genannten Prozentsatzes ein Satz von 100 % tritt.
Berlin, den 25. September 1939.
SDer Reichsbeauftragte für Chemie. 8 Dr. Claus Ungewitter.
15 kg Reinstick⸗ stoff N)
Bekanntmachung. Der Herr Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 7. September 1939 — II a Nr. 11 988/39 — auf Grund des § 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung genehmigt, daß der Gewerbezweig „Mineralwasserfabriken“ mit Wirkung vom 1. Januar 1939 von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie auf die Nahrungsmittel⸗Industrie⸗Berufsgenossen⸗ schaft übergeht. Berlin, den 20. September 1939. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Schäffer.
che Staatsschulbenverwaltung. Die Ziehung der Seenhe der Bayerischen Ablösungs⸗ anleihe.
Auslosungsrechte findet an⸗
München, Königit Ergebnis der Z: im Völkischen veröffentlich“ Bayer. S. unentge“
Verorbtung dSur ee 8 nung zur Verordnung über die Wirtschasrsberwareens. eree 22. September 1939.
Verordnung zur teilweisen Außerkraftsetzung der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes. Vom 22. September 1939.
Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeug⸗ nisse und Waschmittel aller Art. Vom 23. September 1939.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 R.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 25. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Nlr. 43 des Reichsministerialblatts vom 22. September 1939 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. — 2. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die Amtsbezirke der Finanzämter im Reichsgau Niederdonau (Oberfinanzbezirk Nieder⸗ donau). — Verordnung zur Aenderung der Branntwein⸗Verwer⸗ tungsordnung. — 3. Veterinärwesen: Anforderungen an die Ein⸗ richtung und Richtlinien für den Betrieb von Blutplasmagewin⸗ nungsanlagen. — 4 Neuerscheinungen: Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1939.
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Die fü s Jahr vorzunehmende 14. Ziehung der Die für das Jahr 1939 vorz eh nende 14. B0e 1989, beginnend vormittags e
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Reichs⸗ und Staatsanzetger Nr 224 vom 25 September 1939. S
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3
Deutscher Getreidebedarf völlig gedeckt.
Ernte noch erheblich höher als bisher erwartet.
Nach Mitteilung des Statistischen Reichsamts war die Ge⸗ treideernte Anfang September dank des unermüdlichen Einsatzes unseres Landvolkes und vieler tausend Freiwilliger aus allen Teilen des Volkes allen Schwierigkeiten zum Trotz praktisch be⸗ endet. Für verschiedene Getreidearten liegen bereits die ersten Druschergebnisse vor. Infolgedessen können die Ergebnisse der Anfang September durchgeführten Getreidevorschätzung bereits als 888 zuverlässige Angaben über die Getreideernte 1939 ange⸗ sprochen werden. Die Ergebnisse der Septemberschätzung sind allgemein noch günstiger als die des Vormonats. Nach der jetzigen Schätzung bläsfert sich die deutsche Getreideernte 1939 (ohne Mais) auf insgesamt 27,43 Mill. t; das sind rund 500 000 t mehr als Anfang August erwartet wurde. Das Ergebnis über⸗ trifft den hohen Durchschnitt 1932/37 um 1,66 Mill. t (6,4 %). Nach den Erfahrungen früherer Jahre kann sogar angenommen werden, daß die Ergebnisse der endgültigen Ernteermittlung, die im Januar 1940 durchgeführt wird, noch etwas höher liegen werden.
Die Hektarerträge sind nach den Schätzungen der amtlichen Berichterstatter bei fümklichen Getreidearten mit Ausnahme des Sommerroggens im Reichsdurchschnitt höher als zu Anfang August. Die im Durchschnitt der Jahre 1932/37 erzielten Hektar⸗ erträge werden allgemein erheblich übertroffen. Der Hektarertrag für Winterroggen, unserer wichtigsten Brotfrucht, wird auf 19,6 dz geschätzt und liegt damit um 2,2 dz höher als im hohen Durch⸗ schnitt 1932/37. Für Winterweizen steht ein Hektarertrag von 23,1 dz in Aussicht; das sen⸗ 1,4 dz mehr als im Mittel 1932/37. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den Sommergetreidearten. Für Hafer wurde ein Hektarertrag von 21,0 dz ermittelt gegen⸗ über 19,4 dz im Durchschnitt 1932/37, bei Sommergerste 21,0 dz gegenüber 19,6 dz.
Mit 27,4 Mill. t ist in diesem Jahre eine sehr gute Getreide⸗ ernte eingebracht worden. Da der durchschnittliche Jahresbedarf Großdeutschlands an Getreide (einschließlich Aussaat und Schwund) rund 25 bis 26 Mill. t beträgt, reicht die diesjährige Ernte voll aus, um den Bedarf der Gesamtbevölkerung und der Tierbestände zu decken. Die große nationale Reserve an Getreide kann also unangetastet in vollem Umfange in das nächste Wirtschaftsjahr (1940/41) übernommen werden. Darüber hinaus wird — ohne Berücksichtigung zukünftiger Einfuhren — eine weitere Erhöhung der noch vorhandenen großen Vocräte möglich sein.
A 2 2
Berliner Börse am 25. September.
Die Aktienmärkte boten zu Beginn der nuen Woche ein verhältnismäßig vuhiges Bild. Von der Bankenkundschaft waren größere Aufträge nicht erteilt worden und auch der Berufshandel bekundete eine gewisse Zurückhaltung. Die Kurse neigten über⸗ wiegend zur Schwäche, was weniger auf direkte Abgaben als auf die fast völlig fehlende Aufnahmeneigung zurückzuführen war.
Montane konnten sich nicht behaupten. Hoesch, Mannesmann
und Vereinigte Stahlwerke, letztere bei einem etwas größeren Umsatz, verloren je ½ %. Harpener gaben gegen die Notiz vom 22. d. M. um % % nach. Am Braunkohlenaktienmarkt war die Kursgestaltung uneinheitlich. Deutsche Erdöl und Ilse Genuß⸗ scheine lagen je 2w % fester, während Bubiag ¼. und Rheinebraun bei einem Umsatz von nur 9000 Rℳ nach Pause 4 ¾¼ % perloren.
In der chemischen Gruppe kamen Schering 1 % höher an, andererseits stellten sich Farben mit 156 ¼: % % niedriger. Gummi⸗ und Linoleumwerte, Kabel⸗ und Drahtaktien sowie Bau⸗ anteile lagen ausgesprochen ruhig und erhielten überwiegend Strichnotizen. Elektro⸗ und Versorgungswerte gaben, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, etwas mehr nach. Siemens und EW⸗Schlesien büßten hierbei je 1 ⅞¼, Elektrische Lieferungen 1 ¾ und Gesfürel 3 % ein. Schlesische Gas kamen andererseits ½ und Lichtkraft 1 4 % höher zur Notiz. Mit größeren Abschlägen sind ferner zu erwähnen Demag mit — 1, Schultheiß mit — 1 ¾, Kali⸗ Chemie mit — 2, Eisenbahnverkehr mit — 2 ¼, Stoehr mit — 2 ¾¼ und Allgemeine Lokal und Kraft mit — 2 % %.
Im Verlaufe bröckelten die Aktienkurse meist weiter eine Kleinigkeit ab. Eine Anzahl von Notierungen konnten sich jedoch auch auf dem zuvor erreichten Stande behaupten. Dies galt u. a. für Farben. 1 4¼ % fester lagen nach Schwankungen Bekula.
Die Börse schloß still. Farben beendeten den Geschäftstag mit einem Kurs von 155 ¾ Geld. Reichsaltbesitz, die im Verlaufe auf 131 ¾¼ zurückgegangen waren, blieben schließlich gestrichen.
Am Kassamarkt blieben Banken größtenteils auf letztem Stande. Hypothekenbanken gaben vereinzelt geringfügig nach. Rheinwestboden büßten ¾¼ % ein. Von Kolonialwerten waren Otavi um % ℳ ermäßigt. Von den zu Einheitskursen ge⸗ handelten Industrieaktien erzielten Niederlausitzer Eisenbahn gegen letzte Notiz einen Gewinn von 2 ¼ % und Stettiner Portland einen solchen von 1 %. Andererseits sah man zahlreiche Ein⸗ bußen von 2 bis 3 %. Lindener Aktienbrauerei kamen gegen letzten Kurs um 5 % niedriger an.
Im variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesitzanleihe
131 ⁄¾ gegen 131 %. Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf unverändert 93 %.
Am Kassarentenmarkte war die Umsgatztätigkeit sehr ruhig. Nennenswerte Abweichungen ließen sich weder für Hyp.⸗ und Liquidationspfandbriefe sowie Kommunalobligationen, noch für
Länder⸗ und Reichsanleihen feststellen. Industrieobli⸗ Fatecten verkehrten bei Kursveränderungen von bis zu ½ nach eiden Seiten in unregelmäßiger Haltung.
Steuergutscheine 1, Februar⸗April stellten sich auf 97,60, Dezember auf 98,60 und Januar auf 98. Steuergutscheine II blieben unverändert. -
Der Privatdiskontsatz wurde bei 2 ¾¼ % belassen.
Am Geldmarkt wurden die Sätze für Blankotagesgeld um
⅛ auf 2 ⅛ bis 2 % erhöht.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierun g sich der Schweizer Franken 88 56,35 (56,40) und der Le a auf 42,40 (42,48). Der holl. Gulden blieb mit 132,60 unverändert.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 25. September auf 61,50 Rℳ (am 23. September auf 61,50 F.ℳ) für 100 kg. 1
88
Fraueneinsatz in der Kriegswirtschaft.
Die Anspannung, die sich bei Ausbruch des Krieges im Arbeitseinsatz zeigte, beginnt nach der schnellen Niederwersung Polens nachzulassen. Die Wehrmacht konnte bereits in dringen⸗ den Fällen Freistellungen verfügen, die große Zahl von Kriegs⸗ gefangenen gelangt von Tag zu Tag in ständig wachsendem Maße zum wirtschaftlichen Einsatz. Polnische Männer und Frauen, die in früheren Jahren ständig in Deutschland als Wanderarbeiter und Gesindekräfte tätig waren, aber im Frühjahr 1939 von der polnischen Regierung an der Aufnahme ihrer gewohnten Arbeit in Deutschland gehindert wurden, melden sich bei den neu ein⸗ gerichteten Arbeitsämtern im besetzten polnischen Gebiet. Das leiche gilt für die vidlen Arbeitslosen, die Monate oder Jahre in Polen ohne Erwerbsarbeit waren.
Weiterhin bringt die Umstellung auf die Erfordernisse der Kriegswirtschaft eine Einschränkung der nicht kriegswichtigen Wirtschaftszweige mit sich. Das gilt vor allem für die Textil⸗ industrie, das Bekleidungsgewerbe, die Lederindustrie und den Handel. Diese Einschränkung führt zu einer entsprechenden Frei⸗ setzung von Kräften, insbesondere von weiblichen Arbeitern und Angestellten. Hinzu kommt, daß sich bei Kriegsausbruch viele deutsche Frauen, die bisher nicht erwerbstätig waren, unter Zu⸗ rückstellung häuslicher Pflichten ganz⸗ oder halbtägig der Kriegs⸗ wirtschaft zur Verfügung gestellt haben. Ihr Einsatz hat mit dazu beigetragen, die sofort notwendige Ausweitung der Kriegs⸗ wirtschaft zu ermöglichen.
Hiernach erscheint ein zusätzlicher Einsatz weiblicher Arbeits⸗ kräfte aus dem Kreis der bisher nicht berufstätigen Frauen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig. Zunächst müssen die⸗ jenigen weiblichen Arbeitskräfte wieder eingesetzt werden, die aus der Umstellung der Friedens⸗ auf die Kriegswirtschaft frei geworden sind. Diese weiblichen Arbeitskräfte haben ein Vorrecht auf Wiedexrverwendung, weil sie im Gegensatz zu den bisher nicht berufstätigen Frauen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Erwerbsarbeit angewiesen sind. Sie werden auch in vielen Fällen an die Stelle der nicht auf Erwerbsarbeit angewiesenen Aushilfskräfte treten können. Den Arbeitsämtern ist es deshalb vom Reichsarbeitsminister zur besonderen Pflicht gemacht, den zusätzlichen Bedarf der Kriegswirtschaft an weiblichen Arbeits⸗ kräften in erster Linie durch weibliche Arbeitskräfte, die durch T der Friedensfertigung frei geworden sind, zu ecken. 1
Zur neuen Verbrauchsregelung für Seife und Hausbrandkohle.
Die saeben erlassenen Bestimmungen über die Verbrauchs⸗ regelung für Seife enthalten, wie der DHD. ergänzend erfährt, ver⸗ schiedene Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand. Während bisher nur Kernseife verabfolgt wurde, kann der Bezieher jetzt auf Grund der neuen Seifenkarte auch ein Stück Feinfeise er⸗ halten. Auch die Abgabe der bisher besonders bezugsscheinpflich⸗ tigen Rasierseife stellt eine Erleichterung dar. Eine Verbesserung ist auch darin zu erblicken, daß die zusätzlichen Seifenmengen für Kinder nicht mehr auf Kinder bis zu zwei Jahren beschränkt sind, sondern daß es jetzt möglich ist, für Kinder von zwei bis acht Jahren monatlich 500 g Waschpulver zusätzlich zu beziehen. Fett⸗ rreie Waschmittel können übrigens zur Zeit nicht auf Karten bezogen werden, da sie Noch nicht in die Regelung eingebaut sind.
Bei der Hausbrandregelung ist die wichtigste Tatsache, daß von der Einführung besonderer Kohlenkarten Abstand genommen wurde, vielmehr soll die Belieferung mit Hausbrand durch die Einzelhändler mittels Kundenlisten erfolgen. Die entsprechenden Vorarbeiten sind geleistet. Die Aufstellung der Kundenlisten ist mit einer Bedarfsermittlung verbunden, damit Klarheit über die Mengenerfordernisse besteht. Die Festsetzung der Bedarfshöhe wird bei der Ofen⸗ und Küchenheizung durch die Verkoppelung von Raum⸗ und Kopfzahl, die jeder für seinen Haushalt angeben muß, nach einem bestimmten Schema geschehen, wobei auch die Höhe der bereits erfolgten Hausbrand⸗Bevorratung eine Rolle spielt. Im Hausbrandsektor soll im wesentlichen bei 18 Bestimmung der Verbrauchshöhe der Bedarf eines Jahres zugrunde gelegt werden, wonach die Mengen festgesetzt werden, die jeder beziehen kann. Es soll jeder grundsätzlich zu dem Kohlenhändler gehen, wo er bisher gekauft hat. Die Möglichkeit, seinen Kohlenhändler durch Streichung in der bisherigen und Eintragung in einer neuen Kundenliste zu wechseln, ist natürlich gegeben, doch soll das möglichst nicht innerhalb eines Monats geschehen. Dem Kohlen⸗ handel werden durch die Neuregelung insgesamt nicht unerhebliche Aufgaben zugewiesen, die vollen Einfat seiner Fähigkeiten fordern werden. Schwierigkeiten im Kohlentransportwesen sollen tunlichst ausgeräumt werden. Nach schon erlassener Anordnung hat der Kohlenhandel bezirksweise sogenannte Transportgemeinschaften zu bilden, die die Transporte so zu leiten haben, daß unnötige Kohlenlagerungen vermieden werden und die Kohlen möglichst schnell in die Keller kommen. Die Wirtschaftsämter haben die Verteilung von Hausbrandbrennstoffen an die Verbraucher nach den von der Reichsstelle für Kohle erteilten Weisungen und Richt⸗ linien zu regeln. Die Bezirkswirtschaftsämter sind verpflichtet, die Verteilung zu überwachen und erforderlichenfalls von sich aus die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
In den beteiligten Kreisen glaubt man bestimmt, daß die Kohlenbelieferung sich auf dem neuen Weg gut einspielen lassen wird, zumal von vornherein auf eine ziemlich lockere Anfangs⸗ regelung Bedacht genommen wurde.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen.
Danzig, 23. September. (D. N. B.) Brief Londboeoen 1 Pfund Sterling.. een 100 RM (verkehrsfrei). —,— —,— Warschau 4 100 Zloty (verkehrsfrei) —,— —,— Paris.. 00 Wanken ... .. —,— 8 Zürich.. 100 Franken 119,64 119,88 Brüsse.. 5 100 Belgag. 90,11 90,29 Amsterdam.. 100 Gulden.. 281,29 281,85 Stockholm.. 100 Kronen.. 125,90 126,16 Kopenhagen 100 Kronen.. 102,04 102,24 S11“ 120,17 120,41 New York (Kabel). 1 USA⸗Dollar 65,289 5,299 Mailand.. 100 Lire (verkehrsfrei) 27,79 27,85
Prag, 23. September. (D. N. B.) Amsterdam 15,55, Berlin —,—, Zürich 659,50, Oslo 662,00, Kopenhagen 564,00, London 115,50 *), Madrid —,—, Mailand 152,50 nom., New York 29,23 ½, Paris 65,65 nom. *), Stockholm 696,00, Polnische NRoten —,—, Belgrad 66,00 nom., Danzig —,—, Warschau 552,18 nom. *)
*) Für innerdeutschen Verrechnungsverkehr.
Fortsetzung des Wirtschaftsteils auf der dritten Seite.
88 “
Notierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 25. September 1939. (Die⸗Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken.. 133
desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 9 2 29 2 2 2 137
8 DZ1“¹“ Reinnickel, 98 — 99 %„)/ü G .. Antimon⸗Reguluiuiuisü .. — . Feisilber. . . .,32 30 38,00 fein
Rℳ für 100 kg
In Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
25. September 23. September “ Geld Brie Geld Brief Aegypten (Alexandrien 8 *
und Kairo) ⸗ ... l ägypt. Pfd. — Argentinien (Buenos
Nüres) 3 1 Pap.⸗Pef. 9 y0,574 Australien (Sidney) 1 austr. Pfd. — Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) 100 Belga 42,44 Brasilien (Rio de
Janeiro) .. . . 1 Milreis 0,130 Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Calcutta).. 100 Rupien — Bulgarien (Sofia) 100 Leva 3,053]1 ß3,047 Dänemark (Kovenhg.) 100 Kronen 48,05 England (London). . l engl. Pfund — Estland
(Neval / Talinn) .. 100 estn. Kr. 62,44 Finnland (Helsingf.) 100 finnl. M. 5 5,045 Frankreich (Paris). . 100 Fres. — Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,353 Holland (Amsterdam
und Rotterdam). 100 Gulden 132,47 Fran (Teheran) 100 Rials 28 14,28 Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 3 37,96 Italien (Rom und
Mailand) 100 Lire 13,09 Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen ,56 0,569 Jugoslawien (Bel⸗
grad und Zagreb). 100 Dinar 5,694 Kanada (Montreal). l fanad. Doll. — Lettland (Niga) 100 Lats 48,75 Litauen (Kowno / Kau⸗
höö119009 Litg⸗ 41,94 Luxemburg (Luxem⸗
600 lur Fr. 10,61
Neuseeland (Welling⸗
bbbl nel. P. — — Norwegen (Oslo) . 100 Kronen 56,59 Polen (Warschau,
Kattowitz, Posen).100 Zloty Portugal (Lissabon) . 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei⸗ Schweden (Stockholm
und Göteborg) .100 Kronen 59,41 59,29 Schweiz (Zürich,
Basel und Bern). 100 Franken 29 56,41 56,34 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,609 8,591 Südafrik. Union (Pre⸗
toria, Johannesbg.) 1 füdafr. Pf. — — Türkei (Istanbul).. 1 türk. Pfund - 1,982 1,978 Ungarn (Budapest) .100 Pengö — — — Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 0,929 0,931]1 0,919 Verein. Staaten von Amerika (New York) 1 Dollar 2,491 2,495] ¹2,491
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9,84 9,86 .11141A1“”“ 5,594 5,606 Australien, Neuseeland.. 7,892 7,908 Britisch⸗Indien ..... 73,18 73,32 hb“X“ 1 2,248 2,252 144“ 8 47,00 47,10
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
25. September — 23. September 1.“ (Geld Brief Geld Brief Sovereigns.. 1 Notiz 20,38 20,46 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke .. für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars ... 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205
Aegyptische . l ägypt. Pfd. 9.28 9,32] 9,18 9,22
Amerikanische: 1000 — 5 Dollar. .1 Dollar 2,485 2,505] 2,485 2,505 2 und 1 Dollar. . 1 Dollar 2,485 2,505 2,485 2,505 Argentinische 1 Payp.⸗Peso 0,547 0,567 ⁷h0,546 0,566 Australisce l austr. Pfd. 7,04 7,06 7,04 7,06 Belgische... 100 Belga 42,32 42,48 42,40 42,56 Brasilianische 1 Milreis 0,115 0,135] ß0,115 b Brit.⸗Indische. 100 Rupien [ 69,36 69,64 69,36 Bulgarische.. 100 Leva — de. bwag Dänische .100 Kronen 48,00 48,20 48,00 Englische: große. 1 engl. Pfund] 9,48 9,52 9,43 1 £ vu. darunter . (1 engl. Pfund] 9,48 9,52] 9,43 Estnische 100 estn. Kr. — — — Finnischhe 100 finnl. M. 5,00 5,04 5,00 Französische 100 Frs. 5,34 5,36 5,34 Holländische 100 Gulden [132,33 132,87 [132,33 Italienische: große 100 Lire — — — 100 Lire u. darunt. 100 Lire 13,07 13,13 13,07 Jugoslawische 100 Dinar 5,63 5,67] 5,63 Kanadische 1 kanad. Doll. 2,19 2,21 2,19 Lettländische . .. 100 Lats — — — Litauische: große 100 Litas — — — 100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,70 41,86 41,70 Luxemburgische... 100 lux. Fr. 10,58 10,62 10,60 Norwegische 100 Kronen 56,49 56,71] †56,49 Polnische: große .. 100 Zloty — — 100 Zloty u. darunt. 100 Zloty — Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei — unter 500 Lei 100 Lei — Schwedische 100 Kronen 59,42 Schweizer: große . 100 Frs. 56,46 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. 56,46 Südafr. Union 1 südafr. Pfd. 9,22 Türkische ltürk. Pfund 1,91 Ungarische . .100 Pengö