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8— 111“
Bekanntmachug
Regelkung des Brennrechts, der Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1939/40, sowie über Branntweinverkaufpreise in der Ostmark.
a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1939/40 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt. Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Be⸗ triebsjahr 1939/40 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahreskornbrenn⸗ recht) mit der in § 82 a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht
bis zu 800 1¹1... über 800 1Il 35 Hdtt. des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. II. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Brannt⸗ 1 der Grundpreis a) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht bis zu 600 hl, mit Ausnahme der Hefe⸗ lüftungs⸗ und Melassebrennereien für die ersten 50 Hdtt. des Jahres⸗ brennrechts 5658289 18 für die weiteren 50 Hdtt. des Jahres⸗ brennrecht 11 für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht über 600 hl und für Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien.. 46,— Rℳ für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis zu 4 hl W. hergestellten Branntwein aus 1 Kernobst.. . 104 Kernobsttrestern . . 64,— E. ℳ Weintrestern. ..104,— Eℳ Weithe .““ für das Hektoliter Weingeist;
— Diese Zuschläge erhöhen sich bei den vorgenann⸗
ten Brennereien, soweit sie Abschnittsbrennereien
(§ 41 BranntwMonG.) sind, um je 24,— Hℳ für
die 5 hl W. überschreitende Menge —
für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗
mäßigen Brennrecht bis zu 400 hl und aus nicht
als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 hl als innerhalb des
Brennrechts hergestellt gilt (§ 35 Branntw MonG.),
und zwar mit einem Brennrecht bis zu. 100 1lul1l 1*“ über 100 bis zu 200 hlhl 6,— RMℳ über 200 bis zu 300 hl1l 4,— R.ℳ
über 300 bis zu 400 hl. 2, — Rℳ für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten
50 Hdtt. des Jahresbrennrechts (§ 72 Abs. 2.
BranntwMonG.);
für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Korn⸗
branntwein (§ 101 BranntwMon G.) aus Ver⸗
schlußbrennereien, soweit er nach § 82 a Nr. 2 des
Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwer⸗
tungsstelle G. m. b. H. in Münster i. W. (DKV.)
vom Hersteller zu überlassen ist. 22,— R.ℳ
für das Hektoliter Weingeist.
— Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der
Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle
gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie
für den Hersteller ablieferungspflichtigen Brannt⸗ weins im § 61 Branntw MonG. der Reichsmonopol⸗ verwaltung gegenüber vorgesehen sind. —
3. der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht
über 1000 — 1400 hl.
über 1400 — 1800 hl.
über 1800 — 2000 hl.
über 2000 — 2200 hl 1
über 2200 — 2400 hl. 8
über 2400 hl . . 11“
für das Hektoliter Weingeist (§ 72 Abs. 2 BranntwMonG.).
Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien. Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu 500 preuß. Morgen; 8 8 daneben:
b) für Branntwein aus Hefelüftungs⸗ brennereiien (11 c) für Branntwein aus Melassebrennereien 4,— Rℳ für das Hektoliter Weingeist. Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen her⸗ gestellt ist, oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus 8 chiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der VUebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. III. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt: 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnitts⸗ stärke von wenigstens 93 Gew. Hdtt. . 1,— Rℳ b) für Branntwein in einer Durchschnitts⸗ stärke von wenigstens 94 Gew. Hdtt. 1,50 Rℳ für das Hektoliter Weingeist. Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Brannt⸗ weinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindest⸗ menge 500 cem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung
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den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefe⸗
lüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile
Aldehyd, nicht mehr als 2 mg an flüchtigen Basen (berechnet
8. kethylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren ent⸗
hält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu
stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichs⸗
monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet
nur beim Reichsmonopolamt statt; die Kosten hat der Bren⸗
nereibesitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der
Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen.
2. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Breunereien mit einer Iahreserzeugung bis 4 hl W. bei einer Durch⸗ (schnittsstärke von
ünter 35 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3,— R ℳ
unter 30 bis einschl. 25 Gew. Hdtt. 6,— R
unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10,— R
unter 20 Gew. Hodott. 20, — Rℳ,
für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3,— R ℳ unter 30 bis einschl. 25 Gew. Hdtt. 6,— Rℳ unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10,— ReK unter 20 Gew. Hdtt.. 20, — Rℳ,
für Branntwein aus Brennereien mit einer JZahreserzeugung über 50 hl W. in einer Durch⸗ schnittsstärke von 3 unter 80 bis einschl. 50 Gew. Hdtt. 3,— R ℳ, unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt. 6,— R ℳ
unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 10,— R
unter 30 Gew. Hodtitt. 20, — Rℳ
für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolver⸗ waltung abgelieferten Branntweinmenge.
b) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II,3 und III,2 a 0,60 Rℳ für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag III,1 in Rech⸗ nung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III,1 nicht den Anforderungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags⸗ beträge nach III,1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 ℛℳ für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen.
c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke
ddeer Erzielung eines besonders hochgrädigen oder
besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins
besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗
liefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet
der Abzüge zu II,3 und III,2 a (besonderer Abzug)
4,— R für das Hektoliter Weingeist und, wenn
der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet,
30,— Rℳ für das Hektoliter Weingeist. Auf den
Zuschlag nach III, hat dieser Branntwein keinen
Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins
— § 6 Abs. 3 der T. B. kann als Anhalt dienen —
das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen
sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene
Probe in einer Mindestmenge von 500 cem mit be⸗
spoonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt
eeinzusenden, das endgültig über die Höhe des Ab⸗ zugs entscheidet.
IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme derjenigen, die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutschen Gebieten liegen) für den innerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein die folgenden
Uebernahmepreise:
1. Die landwirtschaftlichen Verschlußbrenne⸗ reien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von ..
2. Die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von. 47,50 R 8 für das Hektoliter Weingeist.
Die unter Ziff III 2 a und o festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brennereien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziff. III 1 auf sie keine Anwen⸗ dung.
V. 1. den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten, an die eutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von unter 60 bis einschl. 50 Gew. Hdtt. 3,— Rel
unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt. 6,— Rℳ
unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 10,— R ℳ,
unter 30 Gew. Hdtt. 20,— Rℳ
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Branntweinmenge.
Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungs⸗ stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschie⸗ den und angesammelt worden ist Eie Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis . . 10 nℳ ür das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an uselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— ℛℳ für das ektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt wor⸗ den ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach §171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit⸗ verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der
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Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1 un5 dd....... für das Hektoliter Weingeist. VI. Für den vom 1. Oktober 1939 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab⸗ zug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Obstbrennereien. 20 Hdtt. b) für den in Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse hergestell⸗ öXp**“ c) für Branntwein aus anderen Brennereien 50 Hdtt. des Grundpreises von 46,— R-A. d) Bei Brennereien der unter Ziff. IV genannten Art 50 Hdtt. der festen Uebernahmepreise. Zu b. Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt⸗ wein wird der besondere Abzug zu Ziff. II 3 b (eefelüftungsbrennereien) ermäßigt .– Añ% für das Hektoliter Weingeist und zu Ziff. II 3 c (Melassebrennereien) nicht berechnet.
VII. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79 des Gesetzes über das Branntweinmono⸗ *“
. für das Hektoliter Weingeist.
VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des Ge⸗ Lees beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Stoff⸗ besitzern hergestellten Branntwein aus
Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern 450,— R ℳ
Kernobsttrestern, Korn oder Mais 380,— Rℳ
Kartoffeln oder Topinamburs 350,— R ℳ für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist als
20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung fest⸗
gesetzt und abgeliefert worden ist.
IX. In der Ostmark gelten die Branntweinverkaufpreise des übrigen Reichsgebietes mit nachstehenden Ausnahmen: 1. Mit Holzgeist unvollständig vergällter Branntwein (92,4 Gew. % = 95 Raum %h7)) 1 in Mengen von über 280 Liter Weingeist 63,— R.ℳ für 1 Hektoliter Weingeist, über 50 — 280 Liter Weingeist 0,66 Rℛℳ für 1 Liter Weingeist, bis 50 Liter Raum 0,70 ℛℳ für 1 Liter Raum. .Vollständig vergällter Branntwein (92,4 Gew. 2% = 95 Raum %) in Mengen von 8 über 280 Liter Weingeist 65,— Rℳ für 1 Hektoliter Weingeist, 3 über 50 — 280 Liter Weingeist 0,68 Rℳ für 1 Liter Weingeist, über 25 — 50 Liter Raum 0,72 Rℛℳ für 1 Liter Raum, über 10 — 25 Liter Raum 0,74 Rℳ für 1 Liter Raum, über 5 — 10 Liter Raum 0,76 Rℳ, für 1 Liter Raum, von 1— 5 Liter Raum 0,78 Rℳ für 1 Liter Raum.
Berlin, den 26. September 1939. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.
Fünfzehnte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen ²). Auf Grund des § 21 des Reichsgesetzes über das Kred
wesen vom 5. Dezember 1934 — REBl. I S. 1203 — in der Fassung vom 4. September 1938 — RSBl. I S. 1151 —
estimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirek⸗
torium folgendes: 8 Artikel 1. .
1. Die nach § 20 Absatz 1 Buchstabe c iher 2 und Buch⸗ sttabe d Ziffer 2 des Gesetzes aufzustellenden Monats⸗ ausweise sind von den monatsausweispflichtigen Kre⸗ ditinstituten bis auf weiteres nur Iceeitbstantic⸗ — und zwar für Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember — dem Reichsbankdirektorium einzureichen. „Die Einreichung der Zwischenausweise hat bis auf weiteres zu erfolgen: az) von öffentlich⸗rechtlichen und auf privatem Recht beruhenden Sparkassen spätestens am 15. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats, b) von allen übrigen Kreditinstituten spätestens am 20. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats. 8 den Zwischenausweis für Ende Dezember wird die Einreichungsfrist bis zum 31. Januar erstreckt. 3. Hinsichtlich der nach meiner Vierzehnten Bekannt⸗ machung vom 1. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger üund Preußischer Staatsanzeiger Nr. 55) den Monats⸗ aausweisen beizufügenden Anlagen wird bis auf weiteres folgendes bestimmt: a) Die in Artikel 1 Ziffer 2 angeführte Anlage 1
(Muster 2) et Die Anlage 2 (Muster 3) ist.
nur für Ende April, August und Dezember späte⸗ stens am letzten Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats einzureichen.
b) Die in Artikel 2, § 1 Absatz 2 angeführte Anlage (Muster 5) entfällt.
c) Die in Artikel 2 § 2 Absatz 2 angeführte Anlage 7) ist nur für Ende Dezember, spätestens
is zum 31. Januar, einzureichen. Artikel 2.
Die Vorschriften über die Einreichung von Rohbilanzen nach § 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes sind bis auf weiteres nicht anzuwenden.
Berlin, den 26. September 1939.
Der Reichskommissar für das Kreditwesen Dr. Ernst.
*) Betrifft nicht den Reichsgau Sudetenland
Reiche, und Staatsanzetger Nr. 226 vom 27. September 1939. S. 3
8 89 * 7. 2 2 * 8 4.⸗ —
Berichtigung. Die in der Nummer 220 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 21. September 1939 ver⸗ öffentlichte Anordnung M 1 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Belieferung des Handels mit Tabakwaren vom 21. September 1939 trägt nicht die Nummer M. 1, sondern wird wie folgt bezeichnet:
Anordnung Nr. 24 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Belieferung des Handels mit Tabakwaren
vom 21. September 1939. Bremen, den 25. September 1939.
Bernhard.
BZekanntmachung.
Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 189 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Sechzehnte Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ “ in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 14. September
Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forst⸗ dienst. Vom 20. September 1939. 1
Erste Verordnung zur hügtt S. steuerrechtlicher Vor⸗ schriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 23. September 1939.
Verordnung über die Verwahrung von Grundbuchunterlagen in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland, in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Teilen der sudetendeutschen Gebiete sowie in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Vom 25. September 1939.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 ℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 27. September 1939.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
„Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 37 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthalt:
Verordnung über die Speiserolle der Kauffahrteischiffe. Vom 25. September 1939. 1
Bekanntmachung vertrag zwischen dem 22. September 1939. —
Umfang: ¼ Bogen. EE 0,15 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 27. September 19399. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
88
u dem Zusatzvertrag zum Freundschafts⸗ eutschen Reich und Mandschukuo. Vom
Postwesfen.
Umfang des Postscheckdienstes im August 1939.
Die Zahl der Postscheckkonten ist im August 1939 um 1653 Konten auf 1 293 622 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 87,3 Millionen Buchungen 20,6 Mrd. Rℳ umgesetzt. Davon 16 17,8 Mrd. N-ü ** 5,4 v. H. bargeldlos beglichen worden. Das
Die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels.
Keine völlige Abdrosselung.
Zu der am 1. September ergangenen Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels hat der Reichsarbeitsminister die Arbeits⸗ ämter mit ausführlichen Weisungen versehen. Nachdem die Be⸗ grenzung auf den arbeitsbuchpflichtigen Personenkreis gefallen ist, erftreckt sich die Zustimmungspflicht zur Lösung von. Arbeitsver⸗ hältnissen auf alle Arbeitskräfte, die in einem Arbeits⸗ oder Lehr⸗ verhältnis stehen, und auf deren Betriebsführer. Von dem Er⸗ fordernis der Zustimmung wird nur abgesehen, wenn die Vertrags⸗ teile sich über die Lösung einig sind, wenn der Betrieb stillgelegt werden muß, wenn die Arbeitskraft zur Probe oder Aushilfe bis zu einem Monat eingestellt ist und wenn die Arbeitskraft gelegent⸗ lich Dienste leistet oder gegen geringfügiges Entgelt beschäftigt ist. Weggefallen sind die für die Landwirtschaft vorgesehenen Ausnahmen, auch hier mußte in einer Zeit, wo Tausende von Betriebsführern als Arbeitskraft ausfallen, eine stärkere Bindun an den Arbeitsplatz erfolgen. Auch in der Hauswirtschaft bedar die Lösung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung. In gleicher Weise werden die Haushaltungen von der Zustimmungspflicht für die Einstellung von Arbeitskräften, von der nur Landwirtschaft und Bergbau ausgenommen sind, erfaßt. Die Einstellungen in Haushaltungen mit Kindern unter 14 Jahren werden dagegen erleichtert, auch schon dann, wenn nur ein solches Kind vorhanden ist. Neu ist die Meldepflicht in den Fällen, in denen eine Zu⸗ stimmung des Arbeitsamts zur Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist. Jedoch brauchen Arbeitskräfte, die nur
elegentlich Dienste leisten oder gegen geringfügiges Entgelt be⸗ chäftigt find, sich nicht zu melden.
„Bei allen Entscheidungen über Ausnahmen sind die Bedürf⸗ nisse der Kriegswirtschaft ausschlaggebend. Deshalb soll jedoch nicht auf die Prüfung sozialer und beruflicher Ge⸗ ichtspunkte ver⸗ zichtet werden. Auch im Kriege muß sorgfältig geprüft werden, wie weit den Wünschen der betroffenen Arbeikslrafte Rechnung getragen werden kann. Wer sein Arbeitsverhältnis lösen will, tut gut, die Zustimmung des Arbeitsamts so rechtzeitig wie möglich nachzusuchen. Wie der Sachbearbeiter des Reichsarbeitsministe⸗ riums im Reichsarbeitsblatt erklärt, umfaßte der Arbeitsplatz⸗ wechsel bereits in den letzten Jahren regelmäßig monatlich über 1,5 Millionen Arbeitsplätze. Der Arbeitseinsatz im Kriege er⸗ fordere eine weit straffere Lenkung, damit kein unnötiger Leerlauf eintritt. Dies bedeute aber nicht die mechanische völlige Ab⸗ drosselung jedes Fübes. . Der vernünftige und kriegs⸗ wirtschaftlich unbedenkliche Arbeitsplatzwechsel solle vielmehr mög⸗ lich bleiben 6 —
Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 1139 Mill. Rℳ, im Monatsdurchschnitt 1228 Mill. Rℳ.
Postzahlungsdienst nach Danzuig. Nachdem das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig durch Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers nunmehr auch devisenrechtlich Inland ist, wird der Postanweisungs⸗, Nach⸗ nahme⸗ und Postauftragsdienst sowie der Postscheck⸗ und Postreise⸗ scheckdienst sogleich in beiden Richtungen in der Reichsmark⸗ währung aufgenommen. . Feldpostanweisungen, die bisher an Angehörige der Kriegs⸗ wehrmacht im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig nicht angenommen werden konnten, sind von jetzt ab ebenso zugelassen, wie Feldpostanweisungen an Angehörige der Kriegswehrmacht, die an anderen Stellen eingesetzt sind. 18
——
Aufhebung des Postwurfsendungsdienstes.
Die Verteilung von Postwurfsendungen muß von sofort an bis auf weiteres eingestellt werden. Es werden jedoch bis zum 31. Oktober 1939 solche Postwurfsendungen angenommen, die am Tage der Bekanntmachung dieses Verteilverbots bereits gedruckt oder in Druck gegeben waren. Der Einlieferer hat nachzuweisen daß diese Voraussetzungen vorliegen. 8 1
Fernsprechdienst mit der Türtei.
Vom 1. Oktober 1939 an wird der deutsch⸗türkische Fern⸗ sprechgebührentarif infolge Eingliederung der Ostmark, der sudetendeutschen Gebiete und des Memellandes auf eine neue Grundlage gestellt. Das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches wird danach in vier Gebührenzonen eingeteilt, deren Gebühren⸗ beträge niedriger als die bisher erhobenen Beträge sind. Ueber die Höhe der Gebühren geben die zuständi Vermittlungsstellen
—
Postanweisungsbdienst mit Uruguay.
Der Postanweisungsdienst mit Uruguagy ist von sogleich an
in beiden Richtungen vorübergehend eingestellt worden. Aus.
Uruguay noch eingehende Postanweisungen werden ausgezahlt.
Kansest 226ee5 Wiffenschaft.
Spielzeitbeginn der Staatlichen Schauspiele.
Die Staatlichen Schauspiele beginnen ihre Spielzeit heute mit einer Vorstellung von „Egmont“ im Rahmen der ersten Ge⸗ meinschaftoveranstal eung der Berliner Hitlerjugend. Darauf folgen im Schauspielhaus drei Vorstellungen des Lustspielabends „Der zerbrochene Krug — 33 Minuten in Grüneberg“ und im Kleinen Haus drei Vorstellungen des Kriminalstückes „Was wird hier gespielt?“ für die KdF⸗Theatergemeinde. Als erste öffent⸗ liche Vorstellung wird am 1. Oktober im Schauspielhaus Schillers „Jungfrau von Orleans“ und im Kleinen Haus Bahrs Lustspiel „Das Konzert“ gegeben.
Filmschau.
Reobert Koch. Wie auf der Biennale in Venedig hinterließ auch die gestrige Berliner Uraufführung dieses Filmwerks einen tiefen, nachhaltigen Eindruck. Das Deutsche Filmschaffen der Gegenwart erreicht in diesem Film einen neuen Höhepunkt; es sen in ihm nicht nur dem Arzt Robert Koch und seinem heroi⸗ chen Kampf gegen die Menschheitsgeißel Tuberkulose ein Denk⸗ mal, sondern dem deutschen Forschergeist schlechthin. Dieser Film kann auf äußere Effekte fast ganz verzichten. Emil Jannings als Robert Koch vollbringt in ihm die reifste Ee seines Künstlertums; ihn hier in seiner tiefen, schlichten Menschlichkeit, seiner Güte, seiner Nachsicht gegen menschliche Schwäche, seiner Opferbereitschaft und seiner Härte gegen sich selbst, vor allem aber auch in seinem durch nichts zu erschütternden Glauben an die Idee erlebt zu haben, ist bleibender Gewinn. Kochs großer Gegenspieler ist Virchov. Werner Krauß in einer glänzenden Maske ver⸗ leiht ihm eindrucksvolle Züge. Auch die Besetzung aller anderen unter der Spielleitung von Hans gteinheof liebevoll aus⸗ gefeilten Rollen verdient höchstes Lob. Rudolf Lantzsch.
Einführung des deutschen Devifenrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Im Zuge der Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich sind die deutschen 3öS durch Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 22. September 1939 in vollem Umfange im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig eingeführt worden. Damit ist die Devisengrenze zwischen dem alten Reichsgebiet und dem Gebiet der lisherigen Freien Stadt Danzig mit sofortiger Wirkung gefallen. Zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig auf Grund der deutschen Devisengesetze ist gleichzeitig eine Devisenstelle Danzig errichtet worden.
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1“ —
Die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinn⸗ stoffwaren im Einzelhandel. — Anwendung der Preisvorschriften erleichtert.
Der Reichskommissar für die Preisbildung veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (Teil I Nr. 188 vom 25. September 1939) eine Verordnung über die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinn⸗ toffwaren im Einzelhandel. Diese Verordnung tritt an die Stelle er Preisvorschriften des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 und der dazu ergangenen Vorschriften. Sie vereinfacht das gel⸗ tende Recht und erleichtert die Anwendung der Preisvorschriften in der Wirtschaft und bei der Preisüberwachung. Die Verord⸗ nung gilt, mit Ausnahme der Ostmark, für den gesamten Textil⸗ einzelhandel, auch für das ambulante Gewerbe.
Der Grundgedanke der neuen Vorschriften besteht darin, daß künftig auf die Einkaufspreise gestaffelte Hanelsaufshhg. berechnet werden dürfen. Um dem natürlichen Kosten⸗ und Preis⸗ gefälle Rechnung zu tragen, werden zwei Ortsklassen mit unter⸗ schiedlichen Handelsaufschlägen gebildet. Die Ortsklasse I umfaßt alle Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern, alle übrigen Ge⸗ meinden gehören in die Ortsklasse II. Die Verordnmng enthält eg. Bestimmungen über Meigh „ und Sondernachlässe, die
ildung von Mischpreisen, die Auf⸗ und Abrundung und die EE Die Preisbildungsstellen sind ermächtigt, bHandelsunternehmen, die auf Grund der allgemeinen Geschäfts⸗ lage und des vecls i in der Lage sind, mit niedrigeren als den vorgesehenen Aufschlägen auszukommen, die Einhaltung dieser niedrigeren Aufschläge zur Pflicht zu machen.
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 1939 in Kraft.
Berliner Börse am 27. September.
Obwohl sich weiterhin eine gewisse 1“ geltend machte, lagen an den Aktienmärkten am Mittwoch mehr 8 orders vor als an den Vortagen. Diese Entwicklung ist um so mehr bemerkenswerter, als der bevorstehende Quartalsultimo zu⸗ meist die Bereitstellung nicht unbeträchtlicher Mittel erfordert.
Namentlich nach Festsetzung der ersten Kurse war der Grund⸗ ton freundlicher.
Am Montanmarkt lagen lediglich Hoesch und Mannesmann mit je — ¼ % niedriger. Andererseits stiegen Harpener und Mansfelder Bergbau um je ³¾ sowie Klöckner um 1 ¼ %.
Rheinstahl und Vereinigte Stahlwerke setzten unverändert ein, jedoch konnten letztere alsbald ihren Stand um 1¼ % bessern.
Braunkohlenwerte lagen teilweise gedrückt, so Rheinebraun um 1 ℳ¼ und Bubiag um 1 ½ %.
Von chemischen Werten hatten Farben etwas lebhafteres Ge⸗ schäft und weiteten einen E“ von ⅛1 % unverzüglich auf % aus. Elektro⸗ und Versorgungswerte wurden vielfach etwas höher notiert. Die größten Gewinne erzielten hier Gesfürel und Siemens mit je +† 1 %, wobei Gesfürel die Auf⸗ wärtsbewegung um weitere ¼ % fortsetzten. Schlesische Gas kamen ℳ¾ % höher an.
Im gleichen Ausmaß niedriger eröffneten Schuckert, brachten dann aber ¼ % des Verlustes wieder herein. Kali, Kabel und Draht⸗, Auto⸗ und Bauwerte lagen ruhig und nicht immer voll behauptet. G
Größere Veränderungen erfuhren sonst noch von Textilwerten Bemberg mit — 1 ¼ P, von Papier⸗ und Zellstoffaktien Waldhof mit — 1 ¼ und von Brauereianteilen Dortmunder Union mit — 21⁄½ %.
Demgegenüber wurden Westdeutsche Kaufhof um %, Schult⸗ heiß um ¶⅞ und Gebr. Junghans um 2 ½ % höher bewertet.
Im Verlaufe ergaben sich für Aktien größtenteils Kurssteige⸗ rungen, die im wesentlichen ein Ausmaß von bis zu ¾¼ % an⸗ nahmen. Mit 1 Pigen Gewinnen sind Klöckner, Siemens, Bem⸗ berg und Holzmann zu nennen. Gesfürel stiegen um 1 %, Wald⸗ hof um 1 ¼ %. Stoehr ermäßigten sich allerdings erneut um 1 %.
Gegen Ende des Verkehrs konnten sich die Kurse bei mäßigem Umsatz gut behaupten. Farben schlossen mit 155 (Vortag: 155 4¼), RWE mit 111 (110), Daimler mit 107 1¼ (106 ⁴), Berliner Maschinen waren allerdings auf 98 ¼ (100 ¼) ermäßigt.
Am Kassamarkt traten für Banken und Hyp.⸗Banken keine Veränderungen ein.
Kolonialpapiere blieben meist gestrichen. Otavi wurden bei Repartierung mit 16 (14 ¼4) Kℳ bewertet.
Bei den zu Einheitskursen gehandelten Industrieaktien stan⸗ den Besserungen von 2—3 % vielfach Verluste von 2—4 % gegen⸗ über, Vereinigte Altenburger Spielkarten büßten gegen letzte Notiz 10 % ein.
m variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesitz⸗ anleihe 132 (131 1). Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf 93 (unverändert).
Am Kassarentenmarkte war die Stimmung gut stetig. Einige Kauflust machte sich wiederum für Liquidationspfandbriefe gel⸗ tend, wobei die Kurse verschiedentlich anzogen. Hyp.⸗Pfandbriefe und Kommunalobligationen waren nur wenig verändert.
Stadtanleihen blieben meist gestrichen. 26er Duisburg ver⸗ loren gegen letzte Notiz 1 %. Provinzanleihen verkehrten bei gehaltenen Kursen stetig.
Altbesitzanleihen wurden vielfach beachtet. waren ebenso wie Reichsanleihen behauptet.
Am Markt der Industrieobligationen überwogen Besserungen, 36er AEG stiegen um * %. Farbenbonds gaben allerdings ½ % her.
Steuergutscheine I galten für Dezember 98,60, Januar 97,80, Februar 97 % und März⸗April 97,60. Steuergutscheine II blieben unverändert.
Der Privatdiskontsatz wurde bei 224 % belassen.
Am Geldmarkt blieben die Sätze für Blankotagesgeld mit 2 ¼ bis 2 ½¼ % unverändert.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurde der Gulden mit 132,62 (132,52) und der Schweizer Franken mit 56,35 (56,30) festgesetzt.
Länderanleihen
8 Börfenkennziffern für die Woche vom 18. bis 23. September 1939.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Shesa Pra e. stellen sich für die Woche vom 18. bis 23. September 1939 im Verglei
zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 18.9. vom 11.9. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bis 23.9. bis 16. 9. August 1924 bis 1926 = 100)
Bergbau und Schwerindustrie 107,15 107,06 104,54 Verarbeitende Industrie .. 95,66 96,23 98,0 Handel und Verkehr.. 102,54 102,80 105,24
Gesatmt 100,41 100,73
Kursniveau der 4 ½ % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken .. ... 99,15 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten 99,14 Kommunalobligationen... 98,66 Anleihen der Länder und 8 Gemeineen. 97,82
Durchschnitt.. 98,89
Außerdem:
5 %Oige Industrieobligationen 97,64 4 % ige Gemeinde⸗ deeet. . 93,00
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Notierungen der Kommiffion des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 27. September 1939. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, deeg, g. Walz⸗ oder Drahtbarren
111“ 137 251 ☛ ½4᷑ã0 % . ntimon⸗Regulus.. Feinsilber 1“ .„ „ 32,30 — 38,00
Ax& für 100 kg