1939 / 227 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Heutiger

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Anion, F. chem. Pr.

Veltag Velt. Ofen u. Keramik. Venus⸗Werke Wir⸗ kerei u. Strick. N. „*für 8 Monate Verein. Altenburg. E. u. Stralf. Spielk. do. Bautzner Pa⸗ vierfabrik. do. VBerliner Mör⸗ v““ do. Böhlerstahhwke RM per Stüchk 10 ffrs. bo. Chem. Charlb., j. Pfeilring⸗W. AG. do. DeutscheNickel⸗ Nbe“ do. Glanzstoff⸗ Fabriken

sensrase Feld.

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Maschinenfabr.. do. Harzer Port⸗ land⸗Cement ... do. Märk. Tuchfabr. do. Metallwaren „Haller,j.: Hallerwk. do. Stahlwerke... do. Trikotfab. Voll⸗ Utoeheee do. Ultramarinfab. Victoria⸗Werke.. 0 C. J. Vogel Draht⸗ u. Kahelwerke ..

Wagner u. Co. Maschinenfab rik, j.: Maschinenfabr.

(Wagner⸗Dörries.

Wanderer⸗Werke.

Warstein. u. Hrzl. Schl.⸗Holst. Eisen

Wasserwerk. Gelsen⸗

krchen ... ..

Wenderoth

Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. „Ablösungsschd.

5 % Gelsenkirchen Bergwerk 4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 1936 . 5 % Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl 1936 4 ½ % Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe

Accumulatoren⸗Fabrik . . .. Allgemeine Elektricitäts⸗ wJE ö1ö“”“; Aschaffenburger Zellstoff. Bayerische Motoren⸗Werke Enbecg Julius Berger Tiefbau... Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei. Buderus Eisenwerke

Charlottenburgen

werke.... Chem. von Heyden. Continentale Gummiwerke

Wasser⸗

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r⸗Beng sch⸗Atlant. Telegr.... sche Cont. Gas Dessau vAeöö1““ sche Linoleum⸗Werke. sche Telephon u. Kabel che Waffen⸗ u. Munit. cher Eisenhandel. Christian Dierirg Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Brauntohle .. .. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien.. Elektr. Licht und Kraft .. Engelbardt⸗Brauerei....

J. G. Farbeunindustrie.. eldmühle Papier.. elten u. Guilleaume..

Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co.. Th. Goldschmidt.

amburger Elektrizität ... arburger Gummi. arpener Bergbau.. oesch⸗Köln Neuessen, jetzt: Hoesch A.⸗G 2.2*

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105,75 b G

149b 180,5b

147,5b

Mindest⸗ abschlüsse

5000

Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen Westdeutsche Kauf⸗ 1ö11n“ Westfälische Draht⸗

industrie Hamm Wicküler⸗Küpper⸗

Brauerei N Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu. Wintershall N H. Wißner Metall. Wollgarnf. Tittel & Krüger..

Zets IJbon... Zeitzer Eisengteß. u.

Masch.. Zellstoff Waldhof. Zuckerfabr. Nasten⸗

128 b

2. Banken. Zinstermin der Bankaktien ist der

Allgemeine Deuntsche, Credit⸗Anstalt... Badische Bank N. Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hyp. n Wechslb. do. Vereinsbank.. 104,75 b Berlin. Handels⸗Ges. 111 b G do. Kassen⸗Verein Braunschwg⸗Hannov. Hypothekenbank .. Commerz⸗nõPriv.⸗Bk. Danzig. Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N. Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsch. Anstedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. AG. N Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932, jetzt: Deutsche Ban... Deutsche Central⸗ bodenkreditbank .. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank. Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlink.. Deutsche Überseeische Bank.

0,25 b

1125 92,25 b

Heutiger

96,75 -97 -

97,75-— -92,75 -—

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110,75 -

131 6 - 116-115 -

103 - 100,25 - 209 - - 160,25 -

105,25 - 105- 134- 205,5 -

106 6 - -124,25 - 107,25 - 106,25 b 129- 128,5 b

-125-

103,75 - 130 - 129 - 85-

155 6⅜--155--155,25 B

132,5 -132 -

127,25 - 127,5 - 127,25 - 135-

137,5 - 136,75 - 105,75 - 105,25 bG-

(Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

105,5b G

Dresdner Bank. Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗Bk. Luxemb. Intern. Bk. RM per St. [Mecklenburg. Depos.⸗ u . Wechselbank. do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsche Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk., Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank Plauener Ban. Pommersche Bank.. 11““ Rheinische Hyp.⸗Vank Rheinisch⸗Westfälische Bodencreditbank.. Sächsische Bank.. do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk.. Südd. Bodencreditbk. Ungar. Allg. Creditb. RM p. St. zu 50 Pengö 21,5 Pengöp. St. z.50 P. Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ 90,5 b kreditanstalutH 112,25 b 92,5 b 104,75 b 111 b G

129 b G 73,5 b B

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1. Januar.

Aachener Kleinb. N

Akt. G. f. Verkehrsw. 2 6 ½, 9b

Allg. Lokalbahn u. Kraftwere..

Baltimore and Ohio Bochum⸗GelsenkSt 5 % Czakath.⸗Agram Pr.⸗A. i. Gold Gld. Deutsch. Eisenbahn⸗ 8 Betriibede. Deutsch. Reichsbahn

(7 % gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D 78 b Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. KasselerStraßb.

100b j. Kasseler Ver⸗ kehrs⸗GSes. N

97,5 b G do. Vorz.⸗Akt. Halberst.⸗Blanken⸗

74b burger Eisenb..

105,5b G

111b G 100,25 G

111,5 G-111,25 - -81 ⅛6 -

131,75 - 132 -

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134,5 - 133,75 -

107,25 - 107 b

125 G- 125 -

107,75 -107,5 - —— 129,75 - 129,25 - 129,5-

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130 eb G- 130 -

221,5 -221 -

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128 -— 102,25 -101,75 - 130,5-129,5 -

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98,25 -

156,25 G-156 ¾-155,75 G 132,5 -—

128,5 - 127,5 - 135,25 - 135,5 -

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138 - 106,5-106,25 -

104,5 b G [104 52b G 92,5 b G 92,5b G

Halle⸗Hettstedt.. Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A. N Hamburg⸗Südam. Dampfsch. Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen „Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges.. Hildesheim⸗Peine Lit. A

1.4 68,5 b 1.1 35 b 89,75 b

101,25 b G begs Kopenhagener 28 Dampfer Lit. O N vF Liegnitz⸗Rawitsch 180 b à Vorz. Lit. d. d0,6.A. Lu, Luxemburg Prinzs Heinrich, 1 St. = 81,75 b

= 90 2 =: . 2 82

500 Fr. MagdeburgerStrb. Mecklbg. Fried.⸗W.

Pr.⸗Akt.

do. St.⸗A. Lit. A Niederlaus. Eisb. N Norddtsch. Lloyd.. Nordh.⸗Werniger.⸗ Pennsylvania. 1 St. = 50 Dollar⸗ Prignitzer Eb. Pr. A. Rinteln⸗Stadt⸗ hagen Lit. A. do. Lit. B RostockerStraßenb. Schipkau⸗Finster⸗ waldeV. Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn . West⸗Sizilianische 1 St. = 500 Lire * f. 500 Lire.

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120,5 b G

4. Versicherungen. NM p. Stüc.

Geschäftsjahr: 1. Jauuar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Frankona: 1. Juli 1938.

44,75 b

Aachen u. Münchener Feuer 851b Aachener Rückversicherung 190b G „Albingia“ Vers. Lit a.. do. dao Eit Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. 210 b do. do. Lebensv.⸗Bk. 198 b

8

gen.

Mindest⸗ abschlüsse 3000 3000 3000 2000 2000

3000 3000

2000 2000

3000 3000 3000 3000 2400

136,5 -

Phili olzmann. bes Hals 66-65,75 -

Hotelbetriebs⸗Gesellschaft.

Iise Berobau Ilse Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghans..

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Kali Chemie Klöckner⸗Werke

Lahmeyer U. Co. .„0000900200 Leopoldgrubee

98,5 b G98 G

Mannesmannröhrenwerke.

Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau

Maximilianshütte.

Metallgesellschaft.

Niederlausitzer Kohle..

Orenstein u. Koppel, jetzt: Maschinenbau u. Bahn⸗ bedarf A. G. vorm. Oren⸗ stein u. Koppel..

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216 -

120 vG-120-— 111-110 „b 109,5109 ½-

Rhein. Braunkohleu. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. Rheinische Stahlwerke.. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig Rütgerswerke ..

161,75 - 150 -

116 -

Salzdet furth

Schlesische Elektrizität und Gas Bit B Schubert u. Salzer.. Schuckert u. Co. Elektr... S enhofer, j.: schultheiss⸗Brauerei... Siemens u. Halse. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. Süddeutsche Zucker..

Thüringer Gasgesellsch..

100 -99 - 196-195 - 101 - 100 - Hr e la

Vereinigte Stahlwerke. 90 b G-89,75 - 90 b

C. J. Vogel, Draht u. Kabel

144,5-— 73,25 -72,75 - 132 132,5 G -—

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof.. Wintershall.

Zellstoff Waldhofü..

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-180-— 100,25 -100-—

120 % 120 6 -—

Bant für Brau⸗Industrie. Reichsbak ..

A.⸗G. für Verkehrswesen.ü Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

Otavi Minen u. Eisenbahn

Berl. Hagel⸗Assec. 8 Einz.) do. do. Lit. B (26 ¼1 % Einz.) Berlin. Feuer (voll) (zuloo RM) do. do. (35 % Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln jetzt: Colonta öln Vericherung Dresbner Allgem. Transvort (57 ½ Einz.)

do. do. (28 % Einz.) Frankona Nück⸗ u. Mitversicher. Lit. C u. D

Gladbacher Feuer⸗Verstcher. N. Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (25 % Einz. Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers N do. Hagelvers. (65 % Einz.) do. o. (32 ½8 % Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Sesfk.... do. Rückversich.⸗GSesfü... do. do. (St licke 100, 800) „National“*Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebensversich.⸗Baunk, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G. Schles. Feuer⸗Vers. (200 ℳ⸗St.) do. do. (25 % Einz.) Stett. Rückverstch. 1400 RM⸗St. do. do. (300 RM⸗St.) Thuringta Vers.⸗Ges. Erfurt A do. do. do. 8 Trausatlantische Gütervers... Union, Hagel⸗Versich. Weimar

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1 St. =1 *.RMp. St * 0,50 RM Schantung Handels⸗

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Reichsbank zu

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛ¶ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 7ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 . einzelne Beilagen 10 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

1 Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

Berlin, Donnerstag, den

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 7.. ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 13 Zeile 1,85 ℛ.ℳ.

SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch .

hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 ben2 vor dem Einrückungstermin bei der Angeigenstelle eingegangen sein.

nzeigen nimmt an die Ferlhn ind auf einseitig Eue.

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

S

28. September,

abends

Inhalt des amtlichen Teiles.

Bekanntmachung über die Regelung des Zahlungs⸗ und Kredit⸗ verkehrs in dem von den deutschen Truppen besetzten Gebiet der Republik Polen.

Neunte Aenderung der Bekanntmachung über die Umlegungs⸗ behörden und ihre Dienstbezirke.

Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz über die Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holz⸗

wirtschaftlicher Erzeugnisse. Vom 27. September 1939.

Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Holz über Beschlagnahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern. Vom 27. Sep⸗ tember 1939.

Anordnung Nr. 28 der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung

der Erzeugung und des Absatzes von Spezial⸗ und Test⸗

benzinen) vom 28. September 1939. 8 Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für Tabak, Bremen, über Mischungsverhältnisse und Sortenvereinfachung bei der Rauchtabakherstellung. Vom 27. September 1939. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Melde⸗ pflicht für Felle und Häute ausländischen Ursprungs). Vom 28. September 1939. Beanntmachung des Reichsführers und Chefs der Deutschen Polizei über Verbote ausländischer Druckschriften. E über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

8

Je—“ Kulturämter und

Fünszehnte Aenderung des Verzeichnisses der ihrer Geschäftsbezirke.

aAmlmtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Der Oberbefehlshaber des Heeres hat zur Regelung des Zahlungs⸗ und Kreditverkehrs in dem von den deutschen Truppen besetzten Gebiet der Republik Polen folgende Ver⸗ ordnungen erlassen:

1 Verordnung über die gesetzlichen Zahlungsmittel im besetzten polnischen Gebiet vom 11. September 1939 (ver⸗ öffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 3 vom 13. September 1939). 8

Verordnung über, die gesetzlichen Zahlungsmittel im besetzten polnischen Gebiet. 8 Vom 11. September 1939.

Auf Grund vollziehender Gewalt wird im Einvernehmen

mit dem Generalbevollmächigten für die Wirtschaft und

dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung ver⸗ ordnet:

3 Gesetzliches Zahlungsmittel im besetzten polnischen Gebiet

ist die Reichsmark und der Zloty.

§ 2 Das Währungsverhältnis der Reichsmark zum Zloty 1 (ein) Zloty = 50 (fünfzig) Reichspfennig.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündun

Hauptquartier, den 11. September 1939.

Der Oberbefehlshaber des Heeres. von Brauchitsch.

in Kraft.

1

2. Verordnung über Reichskreditkassen (veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 5 vom 26. September 1939).

Berordnun, über Reichskreditkassen.

Vom 23. September 119.

Auf Grund vollziehender Gewalt wird verordnet:

I. Organisation 3

(1) Für die durch deutsche Truppen besetzten Republik Polen mit Ausnahme des ostoberschlesischen Ge⸗ biets werden Reichskreditkassen errichtet.

(20) Der Sitz der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen wird vom Oberbefehlshaber des Heeres bestimmt.

63) Mit dem Sitz in Berlin wird ein Verwaltungsrat ebildet. Außer den von dem Präsidenten der Deutschen bestimmenden Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, gehören dem Verwaltungsrat je ein Vertreter

8 * 8 8

V

betreiben:

des Reichsministers der Finanzen und des Reichswirtschafts⸗ ministers an. 1“ 1 8

(1) Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens zwei Per⸗ behen besteht. Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat

estellt.

(2) Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen bestellt die Vorstände der Reichskreditkassen, bestimmt den Sitz und die Einrichtung der Reichskreditkassen und regelt ihren Ge⸗ schäftsbetrieb.

(3) Erklärungen der Hauptverwaltung sind für die Reichskreditkassen verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Hauptverwaltung abgegeben werden. Sie können auch von Vertretern abgegeben werden, die der Ver⸗ waltungsrat bestimmt.

§ 3

(1) Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises der betreffenden Reichskredit⸗ kasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

(2) Die Reichskreditkassen genießen für ihre Geschäfte Freiheit von Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art.

§ 4

Der Verwaltungsrat ist über die Maßnahmen der Haupt⸗ verwaltung laufend zu unterrichten. Er kann von sämtlichen Geschäften der Reichskreditkassen Kenntnis nehmen. Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen hat dem Verwal⸗ tungsrat zum Schluß eines jeden Kalendermonats eine Auf⸗ stellung über den Gesamtbestand der ausgegebenen Reichs⸗

kreditkassenscheine und die vorhandenen Deckungsmittel vor⸗ zulegen.

II. Geschäftskreis DDdie Reichskreditkassen haben den Zahlungs⸗ und Kredit⸗ verkehr zu regeln. Sie sind befugt, folgende Geschäfte zu

1. Zinsbare Darlehen gegen Sicherheit zu gewähren

a) an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von der obersten Verwaltungsbehörde der Reichskredit⸗

keasse als darlehnsfähig bezeichnet sind,

b) an Personen und Unternehmen, welche nach Richtlinien der obersten Verwaltungsbehörde zum Verkehr mit den Reichskreditkassen zugelassen 8”

2. Wechsel zu diskontieren, aus denen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete als Schuldner haften und die durch eines der von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Kreditinstitute zum Diskont eingereicht werden;

unverzinsliche Gelder im Ueberweisungsverkehr oder als Einlagen anzunehmen.

(1) Darlehen sollen in der Regel auf nicht länger sechs Monate gewährt werden. 8 . 1

(2) Die Sicherheit kann bestehen:

1. in Verpfändung von Schuldverschreibungen, Schatz⸗

anweisungen und Wechseln des Deutschen Reichs, in Verpfändung von anderen Wertpapieren nach Zu⸗ dassang durch die Hauptverwaltung der Reichskredit⸗ en, in Verpfändung von dem Verderben nicht ausgesetzten, in dem Bezirk der Reichskreditkassen lagernden Waren aller Art, sofern deren Pfandbesitz gesichert werden kann, für Darlehen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, in der Hingabe oder Verpfändung von Schuldurkunden oder Vermögensgegenständen solcher Einrichtungen. 683) Die Reichskreditkassen können neben den vorgenannten Sicherheiten zusätzliche Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften, verlangen oder zulassen.

(4) Zur Bestellung des Pfandrechts an Waren (Abs. 2 Nr. 3) genügt es an Stelle der Uebergabe, wenn die Verpfän⸗ dung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln od. dgl., erkennbar gemacht wird. Hat der Verpfänder bei Uebergabe des Pfandes die schriftliche Erklärung abgegeben, daß das Pfand sein freies und unbelastetes Eigentum sei oder, falls er Kaufmann ist, daß er von dem Eigentümer zur un⸗ beschränkten Verpfändung ermächtigt sei, so können gleichwohl

8

als

2

an dem Pfande bestehende Rechte Dritter zum Nachteil der Reichskreditkasse nur geltend gemacht werden, wenn sie ihr bekannt sind. 16“

(1) Das Pfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; Zinsen und Kosten können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden.

(2) Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann

die Reichskreditkasse durch einen ihrer Beamten oder einen zur

Versteigerung befugten Beamten oder einen Kursmakler das Pfand verkaufen und sich aus dem Erlös bezahlt machen. Dieses Recht behält die Reichskreditkasse auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.

§ 3 Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen gewährt dem Reich ein Darlehn bis zu einer Milliarde Reichsmark zur Ver⸗ wendung im besetzten Gebiet.

§ 9 Die Zinssätze, zu denen die Reichskreditkassen Kredite ge⸗ währen, werden von der Hauptverwaltung der Reichskredit⸗ kassen festgesetzt. III. Ausgabe von Reichskreditkassenscheinen § 10 (1) Von der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen werden Reichskreditkassenscheine ausgegeben. Die Reichskredit⸗ kassenscheine lauten auf Beträge von 20, 5, 2 und 1 Reichsmark und 50 Reichspfennig. (2) Die Reichskreditkassenscheine sind gesetzliches Zahlungs⸗ mittel ausschließlich in dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet. (3) Soweit auf Grund der bisher erlassenen Verordnungen darüber hinaus eine Verpflichtung zur Annahme reichsdeutscher Zahlungsmittel besteht, tritt darin keine Veränderung ein. (4) Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Reichskreditkassenscheine durch die Hauptverwaltung der Reichs⸗ kreditkassen öffentlich bekanntgemacht werden.

2. § 11 1— se Die ausgegebenen Reichskreditkassenscheine müssen gedeckt ein:

1. durch Forderungen der. Reichskreditkassen aus Dar⸗ lehns⸗ oder Wechselgeschäften gemäß §§ 5 und 6,

2. durch Bestände an deutschen Zahlungsmitteln, Guthaben bei der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Ver⸗ rechnungskasse oder Bestände an Reichsschatzwechseln,

3. durch die Darlehnsforderung an das Deutsche Reich

gemäß § 8. § 12

Der Verwaltungsrat hat Bestimmungen zu treffen über die Einlösung beschädigt oder unbrauchbar gewordener und über die Vernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und die Be⸗ handlung nachgemachter oder verfälschter Reichskreditkassen⸗ scheine. 8

S

(1) Wer Reichskreditkassenscheine nachmacht oder ver⸗ fälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 14

Nach Auflösung der Reichskreditkassen sind die Reich⸗

kreditkassenscheine einzuziehen und zu vernichten. 8— IV. Schlußbestimmungen

8 § 15

(1) Der Zinsertrag der Reichskreditkassen ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle zu ver⸗ wenden.

(2) Die Verwendung eines etwaigen Ueberschusses oder die Deckung eines etwaigen Fehlbetrags wird durch besondere Verordnung geregelt werden. 1 v

§ 16 Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Hauptquartier, den 23. September 1939. 11“

Der Oberbefehlshaber des Heeres. von Brauchitsch. 8 Für Ostoberschlesien ist eine besondere Regelung ge⸗ roffen.

Da der Umlauf der Reichskreditkassenscheine ausschließlich auf das von den deutschen Truppen besetzte Gebiet der Re⸗ publik Polen beschränkt ist, brauchen sie im innerdeutschen Verkehr nicht in Zahlung genommen zu werden. Reichs⸗ kreditkassenscheine, die ins Reichsgebiet bzw. nach Ostober⸗ schlesien hineingelangen, werden von jeder öffentlichen Kasse

sowie von sämtlichen Reichsbankanstalten gegebenenfalls durch Vermittlung eines anderen Geldinstituts gegen im Inlande gültige Zahlungsmittel eingetauscht.

Berlin, den 27. September 1939. Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft.

8 6 V.: Dr

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939