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—— 11“ 1n
und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 28 September 1939. S. 2
Neunte Aenderung “ der Bekanntmachung über die Umlegungsbehörden und ihre Dienstbezirke. Bek. d. RMfEuL. v. 20. September 1939
VICI-12722 —. Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung v. 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) bestimme ich in Abände⸗ rung meiner Bek. v. 4. Dezember 1937 — VI/14 - 13 369 — (LwRMBl. S. 873): Die durch Bekanntmachung d. RuPrMfEuL. vom 20. September 1939.— VI C 1 12 722 — (LwRWBl. S. 978) festgesetzten veränderten Geschäftsbezirke der Kulturämter sind mit Wirkung vom 15. September 1939 bzw. 1. Oktober 1939 ab auch die Dienstbezirke der Kulturämter als Umlegungs⸗ behörden. ister für Ernährung und Landwirtschaft. S. . NI888
Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz.
Betr.: Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Vom 27. September 1939.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforst⸗ meisters folgendes angeordnet:
Abschnitt I]. Regelung des Absatzes im Inland
(1) Kaufabschlüsse sowie sonstige Rechtsgeschäfte, wie Aufrechnung, Vergleich, Tausch u. ä., über die nachstehend aufgeführten inländischen Erzeugnisse der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft dürfen nur dann erfolgen, wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Einkaufsgenehmigung der
Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende
Menge und Sorte übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine
Ausnahmeregelung durch die Reichsstelle für Holz ge⸗ troffen wird:
Nadelstammholz und Nadelderbstangen (auch zur Her⸗ “ von Schwellen, Telegraphenstangen, Masten It. C)
Nadelgrubenholz, 8
Faserholz (Nadelholz, Buche und Aspe),
Schichtnutzderbholz (Nadelholz, Buche und Aspe).
(2) Das gleiche gilt beim Absatz innerhalb des Reichs⸗ ebietes von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz und Nadelholz⸗Schwellen in⸗ und ausländischer Herkunft.
(3) Für Brennholz kann erforderlichenfalls eine Regelung
nach Abs. 1, auch unter Beschränkung auf bestimmte Gebiete
und Abnehmer, durch besondere Anweisung getroffen werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch
dann, wenn Abgabe und Abnahme forst⸗ und holzwirtschaft⸗ licher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen.
(6(5) Von der Regelung nach Abs. 1 ist ausgenommen die Entnahme von Nadelstammholz, Nadelderbstangen und Schichtnutzderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen
orst⸗ oder landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar
a.) aus forstlichen Betrieben, für die eine bestimmte Ein⸗
schlagsfestsetzung (Einzelumlage nach Sorten) erfolgt ist, nur dann, wenn das Holz über das festgesetzte Ein⸗ scchlagssoll hinaus eingeschlagen wird,
b) aus forstlichen Betrieben, für die keine bestimmte
Einschlagsfestsetzung erfolgt ist, unter 50 ha Größe eine Eigenentnahme bis zu 5 fm jährlich, von 50 ha Größe und darüber eine Eigenentnahme bis zu 15 fm jährlich. Die Entnahme darf bei den Betrieben unter b jedoch funr im Rahmen der Einschlagsgenehmigungen er⸗ folgen.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Eigen⸗
verbrauchsmengen ist untersagt.
82
(1) Kaufabschlüsse sowie sonstige Rechtsgeschäfte über in⸗ ländisches Laubnutzholz (Rundholz) dürfen nur mit solchen
Käufern erfolgen, die dem Verkäufer eine auf ihren Namen von der Reichsstelle für Holz ausgestellte Einkaufskarte für inländisches Laubnutzholz vorlegen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 ist der Einkauf von Laubnutzholz durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei mehreren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern, zu⸗ sammengerechnet jährlich 5fm nicht übersteigt. Die entgelt⸗ liche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Mengen ist untersagt. 8 .““
Abschnitt II Regelung der Einfuhr Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche
Firmen und in welchem Umfang der Erwerb durch Kauf,
Kompensation, Verrechnung u. ä. für Waren, die der Zustän⸗
digkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen,
aus dem Auslande zulässig ist. § 4 Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt. Abschnitt III 3 Regelung der Ausfuhr § 5 Der Absatz von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeug⸗ nissen mit Ausnahme von Gerbrinden nach dem Ausland be⸗ darf der Genehmigung durch die Reichsstelle für Holz.
Abschnitt IV Schlußbestimmungen
8 6
Die Reichsstelle 8 Holz kann über den Absatz und die
Verwendung von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen
in⸗ und ausländischer Herkunft Auflagen erteilen
8
§ 7
Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430). 1—1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu er⸗ gehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittelbar umgangen werden oder umgangen werden sollen.
§ 9 Die von der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft durch Ausgabe von Schnittholz⸗Einkaufsscheinen erteilten Genehmigungen gelten nur bis 30. September 1939. § 10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Markt⸗
ö der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft außer
Lraft:
Nr. 10, betr. Regelung des Absatzes von Rohholz und Schnitt⸗ holz, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 226 vom 28. 9. 1938),
Nr. 11, betr. Regelung des Absatzes von forst⸗ und holzwirt⸗
8 schaftlichen Erzeugnissen ausländischer Herkunft inner⸗ halb des Reichsgebietes, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226 vom 28. 9. 1938), betr. Regelung des Absatzes von forst⸗ und holzwirt⸗ schaftlichen Erzeugnissen nach dem Ausland, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226 vom 28. 9. 1938), betr. Regelung des Absatzes von forst⸗ und holzwirt⸗
schaftlichen Erzeugnissen aus den sudetendeutschen Ge⸗
bieten nach dem Auslande, vom 21. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 23 vom 27. 1.1939),
Nr. 15, betr. vorläufige Regelung des Absatzes forst⸗ und holz⸗
wiirrtschaftlicher Erzeugnisse aus den sudetendeutschen Gebieten nach dem übrigen Reichsgebiet, vom 28. Ja⸗ nuar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 25 vom
6389318
Nr. 17, betr. Regelung des Absatzes von forst⸗ und holzwirt⸗ schaftlichen Erzeugnissen ausländischer Herkunft inner⸗
halb der sudetendeutschen Gebiete, vom 23. Februar
1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25. 2.1939),
Nr. 18, betr. Einführung der Anordnungen Nr. 10, 11, 12
und 16 im Memelland, vom 28. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 98 vom 29. 4. 1939).
Berlin, den 27. September 1939. 2
Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Anordnung Nr. 2 8 der Reichsstelle für Holz.
Betr.: Beschlagnahme von außereuropäischen lüberseeischen) Hölzern.
Vom 27. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters an⸗ geordnet: § 1
„ (1) Sämtliche außereuropäischen (überseeischen) Rund⸗ hölzer, Schnitthölzer und behauenen vbra die fah en) hund. gebiet des Deutschen Reiches (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) befinden oder dorthin eingeführt wer⸗ den, werden zugunsten der Reichsstelle für Holz beschlag⸗ nahmt, einschließlich des aus Rundholz oder behauenem Holz
außereuropäischer Herkunft im Reichsgebiet hergestellten
Schnittholzes.
(2) Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Bestände in den genannten Hölzern bei sämtlichen Verteiler⸗, Bearbeiter⸗ und Verarbeiter⸗ bzw. Verbraucherbetrieben jeder Art.
Der Beschlagnahme nach § 1 unterliegen Hölzer, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung noch in Freihäfen 8 Transitlägern oder unter Zollverschluß befinden, erst mit deren Verbringung in das Zollinland⸗ 8
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechts⸗ geschäftliche Verfügungen über die peschranmchmae bchter ohne die Genehmigung der Reichsstelle für Holz nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen und keine Veränderungen an ihren Lagerorten vor⸗ genommen werden dürfen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der he tvollziebune erfolgen.
8 8 Der Sesithe oder Cea e ihe⸗ ist verpflichtet,
ie Hölzer im bisherigen Zustan erhalt d ic
zu behandeln. — zu erhalten und pfleglich § 4
(1) Besitzer beschlagnahmter Hölzer, natürliche und ju⸗ ristische Personen, sind verpflichtet, die am 1939 auf eigenen oder fremden Lägern vorhandenen Mengen bis zum 3. Oktober 1939 der Hauptabteilung III der Reichs⸗ stelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24, zu melden. Die am 30. September 1939 auf Transport befindlichen Mengen sind vom Empfänger am Tage des Eingangs nach⸗ zumelden.
(2) Die Meldung ist schriftlich zu erstatten und hat die Menge in t, fm oder chm, unterteilt nach Holzarten und Sortimenten, zu enthalten.
§ 5
(1¹) Bearbeiter⸗ und Verarbeiter⸗ bzw. Verbraucher⸗ betriebe bedürfen für die weitere Verwendung der beschlag⸗
nahmten Hölzer einer Verbrauchsgenehmigung der Reichs⸗
stelle für Holz. Die Erteilung einer Verbrau hsgenehmigung ist bei der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 24, unter Einreichung einer Dring⸗ lichkeitsbescheinigung der Wehrmacht oder einer Export⸗ Prüfungs⸗ bzw. Vorprüfstelle zu beantragen.
(2) Verteilerbetriebe dürfen die beschlagnahmten Hölzer nur abgeben gegen Aushändigung einer Verbrauchsgenehmi⸗ gung der Reichsstelle für Holz durch den Erwerber. Durch die Aushändigung gilt die Genehmigung gemäß § 3 gegenüber dem Verteilerbetrieb als erteilt.
Zur Bearbeitung, Verarbeitung und zum Verbrauch von beschlagnahmten Hölzern aus eigenen Beständen gilt bis zum 10. Oktober 1939 die Verbrauchsgenehmigung als erteilt, so⸗ weit vordringliche Wehrmachts⸗ und Exportaufträge dies er⸗ fordern. Dringlichkeitsbescheinigungen (vgl. § 5 Abs. 1) über die dafür verbrauchten Mengen sind sofort, spätestens bis zum 15. Oktober 1939 der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz nachzureichen.
§ 7 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430).
§ 8
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die Bestimmungen dieser Anordnung und der Näheren An⸗ weisungen mittelbar oder unmittelbar umgangen werden oder umgangen werden sollen.
§ 9
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. “
Berlin, den 27. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz.
Anordnung Nr. 28 der Reichsstelle für Mineralöl
(Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Spezial⸗ und Testbenzinen)
vom 28. September 1939.
“ 1“
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8
§ 1 8 (1) Testbenzin im Sinne dieser Anordnung ist ein Benzin mit einem Siedebereich von 130 — 2100 und einem Flamm punkt nach Abel über 210.
“
(2) Spezialbenzin im Sinne dieser Anordnung ist ein
Benzin mit einem Siedeendpunkt von höchstens 1400 (z. B. Extraktionsbenzin, Wetterlampenbenzin, Wundbenzin).
§ 2 Straight-run-Benzin und Erdgasbenzin darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und insbesondere Art und Größenanteil der herzustellenden Sor⸗ ten vorschreiben. Sie ist jederzeit widerruflich
§ 3
(1) Bei der Herstellung von Spezial⸗ und Testbenzinen darf die zu verarbeitende Ware einem Raffinationsprozeß nur insoweit unterworfen werden, als dies für den Verwendungs⸗ siene des herzustellenden Erzeugnisses unbedingt erforder ich ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für die Her⸗ stellung von Spezial⸗ und Testbenzin zur Erledigung vor⸗ liegender und von den dafür zuständigen Stellen genehmigter Exportaufträge. 8—
(1) Verarbeiter von Straight-run-Benzin und Erdgas⸗ benzin dürfen die daraus hergestellten Spezial⸗ und Test benzine nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl veräußern. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und insbesondere den Umfang der Belieferung der einzelnen Abnehmergruppen vorschreiben. Sie ist jederzeit widerruflich.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemé für die Einführer von Spezial⸗ und Tegäbenzin. “
(1) Abnehmer von Spezial⸗ und Testbenzin sollen keinen höheren Bestand an diesen Waren haben, als sie in dem ver angenen Kalendermonat verbraucht, verarbeitet oder abge sett haben. b
(2) Solange der nach Abs. 1 zugelassene Bestand über schritten ist oder durch Zukauf überschritten werden würde ist der Erwerb⸗ von Spezial⸗ und Testbenzin verboten.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten nicht für —
Importeure. § 6
Spezial⸗ und Testbenzin darf nur zu den Zwecken wandt werden, die der Bezieher bei der Bestellung dem Liefe⸗ ranten angibt. 1““
Die Reichsstelle für Mineralöl kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu⸗ lassen. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. 1
“
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939. S. 3
b § 8 Wer dieser Anordnung oder den mit einer Verarbei⸗ tungs⸗, Veräußerungs⸗ oder Ausnahmegenehmigung verbun⸗ denen Auflagen zuwiderhandelt, wird nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in der Bstmark und im Reichsgau Sudetenland.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
.
deerr Reichsstelle für Tabak, Bremen, 1 über Mischungsverhältnisse und Sortenvereinfachung bei der Rauchtabakherstellung.
b Vom 27. September 19139.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209. vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet . 8 8 (1) Betriebe, die Rauchtabake herstellen, haben:
a) bei der Herstellung von steuerbegünstigtem Feinschnitt in der Steuerklasse zu 10,— R.“ℳ mindestens 15 % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis (Tabakstengeh und höchstens 25 % Tabakblätter auslän⸗ discher Herkunft in der Steuerklasse zu 11,— R.“ mindestens 12 ½ % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis und höchstens 30 % Tabak⸗ . blätter ausländischer Herkunft in der Steuerklasse zu 12,— ER.ͤ mindestens 10 % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis und höchstens 35 % Tabak⸗ blätter ausländischer Herkunft
b) bei der Herstellung von steuerbegünstigtem Pfeifentabak 8 in der Steuerklasse zu 3,— R.“ mindestens 80 % Tabakrippen deas kg im Kleinverkaufspreis . in der Steuerklasse zu 4,— Rℳ mindestens 70 % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis in der Steuerklasse zu 5,— ERℳ mindestens 60 % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis in der Steuerklasse zu 6,— E.ͤ mindestens 50 % Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis
c) bei der Herstellung von sonstigem Pfeifentabak in der Steuerklasse zu 3,— R. N mindestens 85 % Tabakrippen in der Steuerklasse zu 4,— R.ℳ mindestens 75 % Tabakrippen in der Steuerklasse zu 5,— F. 65 % Tabakrippen
in der Steuerklasse zu 6,— Rͤℳ mi 55 % Tabakrippen “ beizumischen. (2) Bei den in Absatz 1 unter b und c bezeichneten Pfeifentabaken muß der Anteil an Tabakblättern mindestens zur Hälfte aus Tabak⸗ blättern inländischer Herkunft bestehen.
§ 2 FPfeifentabake in den Steuerklassen über 6,— R.üℳ das kg im Kleinverkaufspreis müssen mindestens 25 % Tabakblätter inländischer Herkunft enthalten. § 3 (1) In jeder Steuerklasse dürfen von jedem Rauchtabakhersteller nicht mehr als zwei Sorten (Marken) hergestellt werden. (2) Vorhandene Packungsvorräte dürfen aufgebraucht werden. (3) Der Anteil der Herstellung von Pfeifentabak bis zur Steuer⸗ klasse von 6,— R.ℳ das kg einschließlich sowie von steuerbegünstigtem Feeinschnitt bis zur Steuerklasse von 12,— R.ℳ das kg einschließlich an der Gesamterzeugung eines jeden Rauchtabakherstellers darf gegen⸗ über der durchschnittlichen Erzeugung des ersten Halbjahres 1939 nicht verringert werden. 4 8
In besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle für Tabak
Ausnahmen zulassen. G § 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß
§§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie gilt nicht für die Ostmark. “
Bremen, den 27. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Tabe
Bernhard.
1 Bekanntmachung u“ der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Meldepflicht für Felle und Häute ausländischen Ursprungs). 88
Vom 28. September 1939. ..““
Gemäß § 5 Absatz 4 der Anordnung 55 vom 3. Sep⸗
tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) wird folgendes bekanntgemacht: E 1
E“ 8
Personen oder Firmen, die rohe Felle und Häute aus⸗ ländischen Ursprungs der Nummer 153 des Statistischen Wearenverzeichnisses (Salz⸗ und Trockenware) im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben, werden hierdurch aufgefordert,
bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft bis zum 30. September 1930 Vordrucke für die von ihnen zu erstattende Bestands⸗ meldung anzufordern. Dies gilt nicht für Verarbeiter (Lederfabriken und Gerbereien) sowie für solche Personen oder Firmen, die bereits eine Häutehandelsmeldung über ihre Bestände am 15. September 1939 erstattet haben.
8§ 2 8 Zuwiderhandlungen fallen unter die Strafvorschriften
in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I. S. 1430). — . Berlin, den 28. September 1939. 1“ Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
von der Decken.
. Bekanntmachung 1 über Verbote ausländischer Druckschriften.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf⸗
klärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verord⸗
nung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Ver⸗ breitung nachstehend aufgeführter Druckschriften verboten:
ESüämtliche Zeitungen und Zeitschriften aus Groß⸗ britannien mit Kronländern, Dominions und Kolonien ohne Irland,
Sämtliche Zeitungen und Zeitschriften aus Frankreich mit Kolonien, 8
Sämtliche Schriften des Verlages „Nordeuropa“ in Lund/ Schweden,
Broschüre „Im Dritten Reich gefangen — 24. Septem⸗ ber bis 12. November 1938“ — Selbsterlebnisse von Heinrich Schödler, Wettingen/ Schweiz, Selbstverlag des Verfasers.
Berlin, den 19. September 1939.
Der Reichsführer 9S und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.
Bekanntmachung.
Die am 27. September 1939 ausgegebene Nummer 190 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Anordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung zur Durchführung der Verordnung über die Bestellung von Reichs⸗ verteidigungskommissaren. Vom 22. September 1939.
Dritte Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes. Vom 22. September 1939.
Verordnung zur Aenderung der Bestallungsordnung für Apotheker. Vom 25. September 1939.
Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung für Apotheker in der Ostmark. Vom 25. September 1939.
Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung für Apotheker im Reichsgau Sudetenland. Vom 25. September 1939.
Verordnung über Pfändung und Verpfändung Benaa86 teter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Vom 25. September 1939.
Verordnung zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltun⸗ gen (Sammlungsgesetz). Vom 26. September 1939.
Vierte Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet⸗ und Pachträume. Vom 256. Sep⸗ tember 1939.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 28. September 1939.
“ Reichsverlagsamt. DNr. Hibrich.
Berliner Börse am 28. September.
Die bereits am Vortage zu beobachtende Kauftätigkeit des Publikums setzte sich am Donnerstag an den Aktienmärkten in verstärktem Maße fort, 1. Verkaufsneigung lediglich ver⸗ einzelt bestand. Auch der Berufshandel schritt zu Anschaffungen, umal man den weiteren Entwicklungen mit Zuversicht entgegen⸗ sieht. Hinzu kommt, daß die Vorbereitungen für den Quartals⸗ ultimo dielfach bereits zu einem wesentlichen Teil als beendet an⸗ gesehen werden. 3
Am Montanmarkt eröffneten lediglich Klöckner unter Vor⸗ tagsbasis, brachten den Verlust von ¼ % unverzüglich aber voll wieder herein. Mannesmann iesenee ¼, Vereinigte Stahl⸗ wurden Rheinebraun % höher, Bubiag hingegen 1 % niedriger notiert.
„Kaliwerte lagen freundlicher, wobei Kali⸗Chemie und Wintershall je 1 ¼ % gewannen. Am chemischen Markt fielen Schering durch eine Steigerung um 2 ½ %, auf. Farben setzten 1 % höher ein und stiegen alsbald um weitere ⅞ %, auf 156 ⅞. Elektro⸗ und Versorgungswerte waren stärker beachtet, wobei es sich offensichtlich um echte Anlagekäufe handelte. Die größten Gewinne erzielten wieder Accumulatoren und Schles. Gas mit je 2 %, Siemens mit +† 1 ¾¼ und Charlotte Wasser mit +† 1 %.
EG wurden um ¾ % heraufgesetzt. Auch Autoaktien besserten ihren Kursstand, so Daimler⸗Benz um ⅜1 und BMW um 1 %. Interesse fanden ferner die Anteile von Maschinenbaufabriken, von denen Berliner Maschinen und Orenstein je 1 ½, ferner Rheinmetall⸗Borsig 2 % gewannen. Größere Gewinne erzielten außerdem Stöhr mit +† 1, Gebr. Junghans und Westdeutsche Kaufhof mit je +† 1 ½¼, Aschaffenburger Zellstoff mit † 1 24 und Allgemeine Lokal und Kraft mit + 2 %. Niedriger lagen Deutsche Linoleum, die auf Zufallsorder 1 % einbüßten.
Im Verlaufe nahm die Aufwärtsbewegung in den meisten Fällen ihren Fortgang. Die Besserungen betrugen im allgemeinen ¼— 1 %. Demag lagen sogar 2 ½ %, Gesfürel 1 4¼ % fester. An⸗ dererseits vermochten Rheinmetall Borsig den Anfangsgewinn nicht voll zu behaupten und gingen um 44 % zurück.
Gegen Ende des Verkehrs war die Stimmung weiter freund⸗ lich. Farben schlossen mit 15624 (Vortag 155 %).
Am Einheitsmarkt waren von Banken Deutsch⸗Asiaten um 7 R, befestigt. Ueberseebank und Vereinsbank Hamburg um je ½1 % ermäßigt. Von Hyp.⸗Banken, die meist nur geringe Ver⸗ änderungen zeigten, gaben Deutsche Hyp. 1 % her. Bei den Kolo⸗ nialwerten erlitten Doag einen Abschlag von 2 འ%. Otavi kamen bei Repartierung um 1 ℛℳ höher an.
Von den zu Kassakursen gehandelten Industrieaktien konnte eine größere Zahl Gewinne von 2 — 3 4¼ % erzielen, Sachtleben stiegen gegen letzte Notiz um 4 ½ %. Andererseits traten allerdings verschiedentlich auch Veelust⸗ von 2 ¼ — 4 % ein. Im letztgenann⸗ ten Ausmaß gingen Deutsche Spiegel gegen letzten Kurs zurück.
Im variablen Rentenverkehr stellte sich die Gemeinde⸗ umschuldung wiederum auf 93. Die Reichsaltbesitzanleihe notierte 131 % (132).
Am Kassarentenmarkte herrschte erneut ein freundlicher
der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
1
Grundton. Gesucht waren wiederum Liq.⸗Pfandbriefe, die dem⸗
werke % und Rheinstahl 1 ½ % fester. Von Braunkohlenwerten
Preuf
Fünfzehnte Aenderung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschäftsbezirke. Bek. d. RuPr MfEuL. v. 20. September 1939 — VI C 1-12 722 —.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Landeskultur⸗ behörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzsamml. S. 101) be⸗ stimme ich:
Im Verzeichnis der Kulturämter und ihrer Geschäfts⸗ bezirke (vgl. d. Bek. v. 21. Oktober 1933 — IV.- 14 843
— LwNBl. S. 585 — und ihre Nachträge) treten folgende
Aenderungen ein:
Provinz Pommern: 1. Das Kulturamt Demmin ist am 15. S aufgelöst worden. 2. Mit Wirkung vom 15. September 1939 ab werden zugelegt: a) der Kreis Demmin dem Geschäftsbezirk des Kulturamts Greifswald b) der Kreis Grimmen dem Geschäftsbezirk des Kulturamts. Stralsund. “
Provinz Westfalen: .Das Kulturamt Olpe wird zum 1. Oktober 1939 aufgelöst. .Mit Mirkung vom 1. Oktober 1939 ab werden zu⸗ gelegt: a) der Kreis Olpe dem Geschäftsbezirk des Kultur⸗ amts Siegen, b) der Kreis Altena dem Geschäftsbezirk des Kultur⸗ amts Dortmund.
Provinz Hessen⸗Nassau:
. Das Kulturamt Frankenberg wird zum 1. Oktober 1939 aufgelöst.
.Die Kulturämter Marburg I und Marburg II werden zum 1. Oktober 1939 zusammengelegt.
.Mit dem 1. Oktober 1939 wird ein neues Kulturamt Marburg errichtet. Sein Geschäftsbereich umfaßt die bisherigen Geschäftsbereiche der Kulturämter Franken⸗ berg, Marburg I und Marburg II, und zwar die Kreise: Kreis der Eder, Kreis des Eisenberges, Kreis der Twiste, Kreise Frankenberg, Wolfshagen, Fritzlar⸗ Homberg, Marburg⸗Stadt, Marburg⸗Land, Biedenkopf, und vom Kreise Ziegenhain die Amtsgerichtsbezirke Neuenkirchen, Treysa und Ziegenhain.
Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. . 8
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr
Arvid Richert, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
entsprechend anziehen konnten. Hyp.⸗Pfandbriefe und Kommunal⸗ obligationen hielten sich auf letztem Stande. Von den meist ge⸗ strichenen Stadtanleihen sind 28er Leipzig mit einer Heraufsetzung von % % zu nennen. Provinzanleihen hatten stetige Tendenz. Altbesitz⸗Emissionen waren im Hinblick auf die bevorstehenden Auslosungen beachtet. .
Länderanleihen konnten sich behaupten. Reichsanleihen waren gut gehalten. Am Markt der Industrieobligationen über⸗ wogen Besserungen, denen nur vereinzelt leichte Abschläge gegen⸗ überstanden.
Steuergutscheine I wurden zumeist etwas höher bewertet, so Dezember mit 98,65, Januar mit 97,90, Februar mit 97,65 und MärzeAprit mit 97,60. Steuergutscheine II waren unverändert.
Der Privatdiskontsatz blieb mit 224 % unverändert.
Am Geldmarkt blieb die Lage weiter flüssig. Blankotages⸗ geld erforderte daher unverändert 2 ¾ bis 2 ¼ %.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurde der Gulden mit 132,75 (132,62), der Schweizer Franken mit 56,40 (56,35) und der Belga mit 42,28 (42,32) festgesetzt.
Die gewerbliche Gütererzeugung Deutschlands im Juli 1939.
Obwohl im Juli die Geschäftstätigkeit der gewerblichen Wirtschaft infolge der Ferien meist 1““ hielt sie sich dieses Jahr auf bemerkenswert hohem Stand. Die vom Institut für Konjunkturforschung berechnete Indexziffer der Industrie⸗ produktion sohne Nahrungs⸗ und Genußmittel 1928 = 100) gr⸗ reichte im Juli d. J. einen Wert von 136,9 gegen 130,2 zu Be⸗ inn des Jahres und 128,7 im Juli 1938. Der Umfang der
Larenerzeugung war damit größer als jemals sonst um die Sommerzeit. Besonders kräftig war im laufenden Jahr die Pro⸗ netoserh in der Gruppe der Investitionsgüter; verglichen mit dem Vorjahr ergaben sich aber auch in den Gruppen de „Sonstigen TTb1.“ und der „Verbrauchsgüter de elastischen Bedarfs“ erhebliche Produktionszunahmen.
er Bruttoproduktionswert der geseriten gewerblichen Er⸗ zeugung — also unter Einschluß der Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel — ist für das zweite Vierteljahr auf über 20 Mrd. Rℳ zu sage. das dürften in Nettoproduktionswerten, d. h. unter
Abzug der Doppelzählungen und der industriefremden Rohstoffe, an die 10 Mrd. ℳ sein.
Devisenbewirtschaftung.
Runderlaß Nr. 119/39 D. St. 51/39 R. St.
Reichsmarkzahlungen für Transportkosten und Zölle an inländische Schiffsagenten zugunsten von Ausländern bedürsen
laut Runderlaß Nr. 119/39 HPr. 51/39 R. St. der Reichsstelle für “”“ mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres
der ehee ang nach § 15 des DevG. Die entgegenstehende Bestimmung der Ri. IV 24 wird außer Kraft gesetzt.
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