1939 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 229 vom 30 September 1939. S. 2

Levy, Helene, geb. Borbely, geb. am 6. 12. 1907 in Abrud (Rumänien), Levy, Paul Philipp, geb. am 16. 12. 1901 in Berlin, Levy, Magdalene, geb. Genad, geb. am 4. 8. 1908 in Ajud (Rumänien),

Levy, Ruth Emilie Wilhelmine, geb. am 30. 5. 1937 in Turda (Rumänien),

Lewin, Albert Israel, geb. am 5. 5. 1895 in Nord⸗ hausen / Thür.,

Lewin, Marie, geb. Etzrodt, geb. am 30. 4. 1905 in Urbach/ Thür.

Lewin, Herbert, geb. am 10.4. 1907 in Breslau, Lewin, Hermann, geb. am 19. 12.1886 in Rogasen (Krs. Obornik), Lewin, Dorchen (Dora), geb. Michalowitz, geb. am 25. 12. 1887 in Ostrowo,

Lewin, Heinz, geb. am 13. 10. 1910 in Berlin, Lewin, Werner, geb. am 18. 1. 1913 in Berlin, Lewin, Otto Siegfried, geb. am 20. 7.1918 in Berlin, Liebenthal, Friedrich, geb. am 6. 5. 1905 in Uns⸗ leben (Lkr. Neustadt/Saale),

Liebknecht, Theodor Karl Ernst Adolf, geb. am 19. 4. 1870 in Leipzig, Liebknecht, Amalie Margarete Lucie, geb. Buwelle, geb. am 21. 7. 1876 in Berlin⸗Niederschönhausen, Lippmann, Maximilian, geb. am 7. 8. 1818 in Grünstadt (Pfalz),

2. Lippmann, Rosa, geb. Mendelsohn, geb. am 26. 11. 1873 in Soldau Ostpr., Loebinger, Ernst Israel, geb. am 1. 10. 1878 in Kattowitz, Louis, Walter, geb. am 31. 1. 1895 in Pasewalk (Krs. Ueckermünde),

Louis, Zipa, geb. Stolow, geb. am 1./14. 2. 1899 in Riga, Martens, Adolf Marcus Johannes, geb. am 27. 4. 1900 in Hamburg,

Mees, Hermann, geb. am 5. 4. 1908 in Diedenhofen (Lothringen), Mees, Erna, geb. Raber, verw. Loch, geb. am 9. 10. 1899 in Oberstein (Idar⸗Oberstein), Mees, Ruth, geb. am 24. 1. 1934 in Geislautern (Krs. Saarbrücken), Meierhoff, Walter, geb. am 26. 5. 1905 in Soest, Meierhoff, Recha Erna, geb. Heimann, geb. am 1. 5. 1902 in Odenkirchen /Rheinland, Mohr, Johann Georg Mario, geb. am 26. 7. 1901 in Frankfurt / Main, Müuller, Wilhelm, geb. am 19. 11. 1890 in Frank⸗ furt / Main, Müller, Jenny, geb. Silberstein, geb. am 14. 9. 1892 in Budapest, Naftaniel, Fsidor, geb. am 1. 3. 1905 in Thorn, Naftaniel, Elisabeth Margarete, geb. Bergemann, geb. am 28. 7.,1907 in Küstrin,

Naftaniel, Gert Manfred, geb. am 8. 1. 1935 in Küstrin,

Nathan, Siegmund, geb. am 8. 6. 1907 in Magde⸗ burg,

P 9 ack, Theodor, geb. am 13. 12. 1899 in Emden,

Rahmer, Moritz Eugen Louis, genannt Hermann, geb. am 30. 11. 1905. in Berlin⸗Schöneberg, Redlich, Martin Walter, geb. am 1. 8. 1892 in Frankfurt/ Oder,

Kedlich, Ella, geb. Loewenthal, geb. am 11. 5. 1891 in Salzwedel,

Reiter, Helmut Erwin Mathäus, geb. am 30. 1. 1906 in Memel, . v114“ 1894 in Kis⸗ singen, 1 Solzbacher, Wilhelm, geb. am 1. 2. 1907 in

Honnef /Siegkreis,

Solzbacher, Maria Regina, geb. Reiff, geb. am 31. 10. 1902 in Köln,

Solzbacher, Pauline Maria Josefa, geb. am 22. 5. 1932 in Köln⸗Dellbrück,

Solzbacher, Irene, geb. am 21. 6. 1934 in Luxem⸗ burg, S zbacher, Regina, geb. am 26. 8. 1936 in Luxem⸗ burg, S 1 Kurt Israel, geb. am 15. 4. 1897 in Hin⸗ denburg/ OS.,

Sorski, Luzie Sara, geb. Ledermann, geb. am 2. 5. 1900 in Breslau, Sittenfeld, Hans, geb. am 29. 6. 1888 in Wronke, Spelten, ZJosef, geb. am 3. 9. 1900 in Wickrath (Krs. Grevenbroich), Spiegel, Peter, geb. am 24. 8. 1922 in Hamburg,

Spiegel, Erich, geb. am 8. 2. 1928 in Hamburg,

Stern, Herbert Israel, geb. am 7. 12. 1890 in Berlin,

Stern, Ulrich, geb. am 14. 10. 1919 in Berlin⸗Char⸗ lottenburg,

Stern, Barbara, geb. am 10. 12. 1922 in Berlin⸗ Charlottenburg, Tappeiner, Franz, geb. am 14. 6. 1907 in Triest. Wetterhahn, Sally, geb. am 21. 7. 1886 in Bel⸗ lersheim, Wetterhahn, Franziska, geb. Engel, geb. am 26. 4. 1890 in Butzbach,

162. Wetterhahn, Lothar, geb. am 21. 5. 1913 in

8 Gießen,

163. 11““ Doris, geb. am 25. 10. 1916 in Gießen,

164. Willert, Erna, geb. am 9. 10. 1909 in Berlin⸗ Schöneberg.

Berlin, den 28. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 22. Februar 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25. Februar 1939) beschlag⸗ nahmte Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Klara Bachert, geb. Oppenheimer, wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗

89 8

angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28. September 1939. 8

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.

Bekanntmachung.

Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 25. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1939) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten

Franz Bud wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. . J. A.: Hering.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 24. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121 vom 30. Mai 1939) beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Alfred Kiewe wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. 6

Berlin, den 28. September 1939. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.

4.

8 Bekanntmachung.

Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 9. Sep⸗

tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep⸗ tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig er⸗ klärten Josef Adler, Emilie Adler geb. Kaufmann, 8 Therese Adler und vCEIEa Adler

wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von

Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. 8

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. A: Hering.

““ Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 157 vom 11. Juli 1939 beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Aaron genannt Adolf Kops wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. .

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. F severing.

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 30. März 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1939) beschlag⸗ nahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staats⸗ angehörigen.

Otto Kahn und Elisabeth Kahn geb. Klaiß werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. h

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. F. A. Hering. Bekanntmachungg.

Die mit Bekanntmachung vom 31. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 3. August 1939. beschlagnahmt Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Jacob Israel Leschziner und Hanna Sara Leschzinergeb. Neugarten

werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerxuf von

Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) ls dem Reiche verfallen erklärt.

8

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Innern. . A⸗ Hering.

Bekanntmachung. 1““ Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 4. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 155 vom 7. Juli 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Martin Meyer

wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. September 1939. Der Reichsminister des Innern J. A.: Hering.

——

Anordnung .

über die Auftragsregelung in der Barackenherstellung. Vom 30. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939. (Reichsgesetzbl. I S. 1430)

ordne ich an: 6 8 b.

1 Unternehmen, die der Deutschen Holzbau⸗Konvention angehören, dürfen Aufträge auf Lieferung von Holzhaus⸗ bauten und Baracken aus Baustoffen aller Art nur mit meiner Einwilligung entgegennehmen.

82

(1) Unternehmen, die der Deutschen Holzbau⸗Konvention h

angehören, dürfen Aufträge, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens dieser Verordnung bereits schriftlich erteilt waren, nur noch bis zum 10. Oktober 1939 ausliefern. Die Aus⸗ lieferung darf auch dann nur mit meiner Genehmigung er⸗ olgen.

9e.a) Andere Aufträge dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.

§ 3

Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der im § 2 getroffenen Regelung zuzulassen.

§ 4 Anträge nach §§ 1 bis 3 sind bei der Deutschen Holzbau⸗ Konvention, Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/3, auf einem dort erhältlichen Formblatt einzureichen.

8* 8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs. Hanneken.

Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz. 8 Betr.: Regelung des Absatzes von Weihnachtsbäumen. Vom 29. September 1939.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters fol⸗ gendes angeordnet:

. 81

Zum Vorkauf von Weihnachtsbäumen vom Erzeußer zum Absatz an Großhändler oder Kleinhändler auf Kleinhandels⸗ märkten ist nur berechtigt, wer im Besitze eines von der Reichsstelle für Holz ausgestellten Vorkäuferausweises ist. Vorkäuferausweise werden auf Antrag von dem Forst⸗ und

Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung, in dessen Bezirk

der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, ausgestellt.

§ 2

Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur auf den

von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern, Abteilung Absatz⸗

lenkung, für ihren Bezirk bekanntgegebenen Großmärkten zu⸗

lässig. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter, Abteilung Absatz⸗

lenkung, können, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf Kleinmärkten zulassen

(1) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit Weihnachts⸗

bäumen ist nur derjenige berechtigt, der im Besitze eines von

der Reichsstelle für Holz ausgestellten Handelserlaubnis⸗ scheines für Weihnachtsbäume (Marktausweis) ist.

(2) Die Marktausweise werden auf Antrag ausgegeben:

a) an Großhändler auf Großmärkten durch das für

den betreffenden Bezirk zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung,

b) an Kleinhändler und an Großhändler auf Klein⸗

märkten durch die örtlichen Stellen der Wirtschafts⸗ ppe „Ambulantes Gewerbe“ mit Zustimmung des zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, Abteilung Absatzlenkung.

(3) Bei Ausgabe des Marktausweises werden die zum Einkauf freigegebene Stückzahl, Art und Größenklasse der Weihnachtsbäume festgesetzt. Erweist sich die Anlieferung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktausweis erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Marktausweis ist nicht übertragbar. Er kann durch die ausgebende Stelle beit Feststellung unzuverlässigen Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein⸗ ziehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander⸗ weitig verfügt. 1 3

(5) Die Zuweisung dieser Weihnachtsbäume an einen anderen zugelassenen Händler hat gegen Erstattung des Ein⸗ kaufspreises und der nachweisbar entstandenen Unkosten zu erfolgen. . . 1 1 .

(6) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei⸗ gegebener Menge beträgt 0,02 Rℳ je Weihnachtsbaum. 8

§ 4

(1) Die Abgabe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger oder Vorkäufer an Großhändler und Kleinhändler und durch Großhändler an Kleinhändler ist nur zulässig, wenn die Händler im Besitze eines Marktausweises sind.

(2) Vorkäufer dürfen nur an Großhändler oder an Klein⸗ händler auf Kleinhandelsmärkten, Großhändler nur an Klein⸗ händler Weihnachtsbäume verkaufen.

(3) Auf Großmärkten dürfen Kleinhändler Weihnachts⸗

bäume nur bei den für den betreffenden Großmarkt zuge⸗ lassenen Großhändlern einkaufen.

§ 5 Der Einzelabsatz von Weihnachtsbäumen ab Wald oder Forstgehöft vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt nicht den marktregelnden Bestimmungen dieser Anordnung.

Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Erzeug oder Vorkäufer an Großhändler oder Kleinhändler und dur Großhändler an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwarn Schlußscheine werden von den im § 3 Abs. 2 benannt Stellen ausgegeben. Sie sind nach Ausfüllung zurü⸗

zugeben.

Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winterhil⸗ werk unterliegt nicht der durch diese Anordnung getroffen Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wi von Marktprüfern überwacht, die von den Forst⸗ und Ho wirtschaftsämtern, Abteilung Absatzlenkung, bestellt werde

§ 9 Auf Grund dieser Anordnung oder der zu ihrer Dure führung ergehenden Anweisungen getroffene Maßnahm begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 10 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch d unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Anordnur oder die auf Grund dieser Anordnung ergehenden Anweisu gen umgangen werden oder umgangen werden sollen. § 11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser A ordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisunge unter die Strasvorschriften der Verordnung über de 1““ in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffen lichung in Kraft.

Parchmann.

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz vom 29. September 1939,

betr. Regelung des Absatzes von Weihnachtsbäumen für da Jahr 1939.

Vom 29. September 1939. v I. Allgemeines. Der ee han nach der Anordnung Nr. 3 der Reichsstel

für Holz und dieser Näheren Anweisung unterliegen Weil nachtsbäume jeder Art und Größe.

II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Gruppen.

A. Erzeuger.

1. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Händler un Vorkäufer darf nur gegen Vorlage eines Marktausweises m der Aufschrift „Berechtigt nur zum Einkauf beim Erzeuge oder Vorkäufer“ bzw. eines Vorkäuferausweises erfolgen.

2. Der Erzeuger hat in dem auf der Rückseite des Mark⸗ ausweises aufgedruckten Schlußschein die erforderlichen An Haben 1’” dn⸗ oT S einzutragen.

8 atz von Weihnachtsbä Grö dafen 8 ecge. hnachtsbäumen hat nach Größen 4. Als Einzelabsatz gemäß § 5 der Anordnung Nr. 3 Reichsstelle für Holz gilt nicht die Abgabe von Hhehrachte bäumen durch Erzeuger an solche Abnehmer, die die Besorn gung von Weihnachtsbäumen für eine Mehrzahl von Ver⸗ brauchern übernommen haben (Sammeleinkauf). In diesen heeöö Anordnung Nr. 3 der 6 e für Holz über den Kleinhand bäumen Anwendung.

1— B. Vorkäufer 8

.1. Vorkäufer sind Personen, die Weihnachtsbäum

1“ 1een Erzeuger mnamihtelßaf 1— er o inhã

nügen er an Kleinhändler auf Kleinhandels⸗ .Anträge auf Ausstellung eines Vorkäuferausweis

* * . * c es 85 bei den zuständigen Forst⸗ und Holzwirts 5 1“ der von diesen zu be⸗

nenden Frist schriftlich einzureichen. Verspä

berücksichtigt

.3. Der Vorkäuferausweis berechtigt ni

Een und Kleimmätktcerechtigt

4. Den von den Forst⸗ und Holzwirt tsã teilung Absatzlenkung, zugelassenen Vererischaf d Ausweis ein Schlußscheinblock für die Verkäufe an Groß⸗ händler oder Kleinhändler auf Kleinmärkten zugestellt.

Der Schlußscheinblock ist wie folgt zu behandeln:

b Die erste Ausfertigung (grün) erhält der Käufer (Groß⸗ oder Kleinhändler). Eintragungen auf den Schlußscheinen der Großhändler oder Kleinhändler sind nicht vorzunehmen. Die zweite Ausfertigung (weiß) erhält der Vorkäufer als Beleg. Die dritte Ausfertigung (weiß) verbleibt im Block, der nach Sokmdignegene Ferras dem zuständigen Forst⸗ und

haftsamt, eilung 2 1 d zurückzureichen ist.

C. Großhändler . 1. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel in zu Groß⸗ märkten erklärten Orten betreiben Logiras haben bünen neh. 8e gen Antrag auf besonderem Vordruck, der bei dem für en betreffenden Großmarkt zuständigen Forst⸗ und Holzwirt⸗ anzufordern und nach gsmäßiger Ausfüllund 8 ückzurei

g f g fristgemäß zurückzureichen ist, „2. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel auf Klein⸗ Föriten mit zugelassenem Großhandel betreiben 8 la. 1 ie Antragsvordrucke bei der für den betreffenden Markt zu⸗ örtlichen Stelle der Wirtschaftsgruppe Ambulantes 11““ vunn 183 öisg. fristgemäß zurückzureichen. 3. Verspätet eingehen äge ück⸗ schu vecen g e Anträge können nicht berück⸗ Im Regelfalle ist die Belieferung nur eines Marktes gestattet. Das für den betreffenden Maktt zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung, kann Aus⸗ nahmen zulassen bzw. bestimmen, 8 die Anlieferung auf einem 88 eren als dem beantragten Markt zu erfolgen hat.

. 1 16“

zufolge auf ihren Anträgen nur oie unler „o, vegelnhuers Spalten auszufüllen.

4. Auf Grund der abgegebenen Anträge erhalten die zu gelassenen Kleinhändler „Weihnachtsbaumkleinhandel Marktausweise“, auf denen die zum Einkauf freigegebene Weihnachtsbäume verzeichnet sind.

5. Erfolgt der Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, so h der Kleinhändler darauf zu achten, daß der Erzeuger auf de mit dem Kleinhandels⸗Marktausweis verbundenen Schlu schein die erforderlichen Eintragungen vornimmt.

.6. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Vo käufer, so hat sich der Kleinhändler von diesem die erste Au fertigung aus dessen Schlußscheinblock aushändigen zu lasse und dieselbe an seinen Marktausweis anzuheften.

Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Gro händler, so hat der Kleinhändler darauf zu achten, daß de Großhändler auf dem Schlußschein des Kleinhändlers die e⸗ forderlichen Eintragungen vornimmt.

8. Kleinhändlern ist der Verkauf von Weihnachtsbäume vor dem veröffentlichten Termin für den Beginn des Weil nachtsbaumkleinhandels verboten.

9. Der Verkauf hat für eigene Rechnung und nur au den vorgeschriebenen Groß⸗ bzw. Kleinmärkten zu erfolger

10. Jeder zugelassene Weihnachtsbaumkleinhändler er hält ein Standschild mit Preisverzeichnis, das sichtbar an F. ist.

11. Jeder zum Verkauf aufgestellte Weihnachtsbaum i mit der betreffenden Frst änfße Art zeichnen. Vordrucke können von den örtlichen Stellen de Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe bezogen werden.

12. Der Kleinhändler ist verpflichtet, an seinem Verkaufs stand einen brauchbaren Maßstab bereitzuhalten, um jederzei auf Verlangen eines Käufers die Größe des Baumes nach wessh 1 1

13. arktausweise und Standschilder sind sofort Beendigung des Verkaufes, senchacas bis 8 6 8 schriebenen Termin, an die Ausgabestelle zurückzugeben. Be sonders zu beachten ist die lückenlose Ausfüllung der an Schluß des Marktausweises vorgesehenen Spalten.

14. Die ordnungsgemäße Rückgabe vorgenannter Unter lagen ist Voraussetzung für die Zulassung im nächsten Jahre b Hesosch 1 für den Bereich eines Be⸗ irks ergehen durch die zuständigen Forst⸗ 8 lenter, Abteilung rüfe nsrcnnis W“ LWCöö“

E. Dekorationsbaumhändler

1. Auf Antrag kann einem oder mebreren Gro oder Kleinhändlern der Verkauf von Weihnachtsbäumen, 86. aus⸗ schließlich für Dekorationszwecke bestimmt sind (Dekorations⸗

bäume) genehmigt werden. 8 8 1 8