Reichs⸗ und Staatsanzetger Nr. 231 vom 3 Oktober 1939. S.
Reichsbankdirektor Kretzschman Mitglied des Reichsbankdirektoriums, v111“ Bankier Dr. Otto Chr. Fischer. 1.“ Außerdem gehören dem Verwaltungsrat an: Ministerialdirigent im Reichsfinanzministerium Bayrhoffer, Mitglied des Reichsbank⸗ direktoriums, 1 als Vertreter des Reichsministers der Finanzen, Ministerialdirektor im Reichswirtschaftsministerium Lange, Mitglied des Reichsbankdirektoriums, als Vertreter des Reichswirtschaftsministers. Der Verwaltungsrat hat zu Mitgliedern des Vorstandes der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen bestellt: Präsident der Bank von Danzig Dr. Schäfer, Reichsbankdirektor Dr. Paersch und Direktor bei der Reichsbank Wilz als stellve des Vorstandsmitglied. b
1“
Bekanntmachug über die Errichtung von Reichskreditkassen für die besetzten, ehemals polnischen Gebiete. Vom 28. September 1939.
(GPeröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 6 vom 3. Oktober 1939.) Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Reichskreditkassen vom 23. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. besetzten Ge⸗ biete i. Polen S. 11) werden am 2. Oktober 1939 Reichs⸗ kreditkassen errichtet in: Bromberg, Gnesen, Graudenz, Hohensalza, Kalisch,
Konitz, Krakau, Lissa, Lodz, Ostrowo, Posen, Preußisch Star⸗ gard, Tarnow, Thorn, Tschenstochau. Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor⸗ standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner⸗ halb des Geschäftskreises der betreffenden Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abge⸗ geben werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗
hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht. Z. Zt. Berlin, den 28. September 1939.
Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Dr. Schäfer. Dr. Paersch.
8
Bekanntmachung 8
über die Ausgabe von Reichskreditkassenscheinen in den besetzten, ehemals polnischen Gebieten. .“ Vom 28. September 1939. J“ (Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 6 vom 3. Oktober 1939.)
Nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über Reichskredit⸗ kassen vom 23. September 1939 (Verördnungsbl. f. d. be⸗ setzten Gebiete i. Polen S. 11) werden Reichskreditkassen⸗ scheine zu 50 Reichspfennig, 1, 2 und 5 Reichsmark in den Verkehr gegeben werden.
Der Reichskreditkassenschein zu 50 Reichs⸗ pfennig ist 5,7 % 9 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Ringstern“ hergestellt. Der gelbbraun und graugrün gemusterte Untergrund der Vorderseite wird von einer etwa 2 mm breiten Zierleiste umrahmt. In der Mitte des Untergrundes ist das von einer doppelten Kreis⸗ linie umgebene Hakenkreuz eingearbeitet, und rechts und links davon befindet sich in je einem Oval die Bezeichnung 8
Die Beschriftung in grüner Farbe lautet: 3 Fünfzig Reichspfennig Ausgegeben auf Grund der Verordnung ü Reichskreditkassen. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen
In der Mitte unten steht in roter Farbe die Serienzahl und Nummer, links daneben der Farbdruckstempel mit dem Hcheitszeichen des Reichs und der Umschrift „Reichskredit⸗ kassenschein“, rechts in einem ausgesparten weißen Feld der Prägestempel mit dem Hoheitszeichen und der mschrift „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“. Der Schein hat einen 4 mm breiten weißen Papierrand.
Die Rückseite zeigt auf einem von einer feinen Zier⸗ leiste umgebenen netzartigen Untergrund in graugrüner Farbe in der Mitte die große Wertzahl „50“. Darunter steht „Reichs⸗ pfennig“ und der Strafsatz: „Geldfälschung wird mit Zucht⸗ haus bestraft“. Rechts und links von der Wertzahl stehen in je einem kleinen hochgestellten rechteckigen Schildchen die Worte „Fünfzig“. 1
Der Reichskreditkassenschein zu 1 Reichs⸗ mark ist 6579,5 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Wachsblume“ hergestellt. Der braun und oliv
emusterte Untergrund der Vorderseite wird rechts und inks von einer aus verschlungenem Linienwerk bestehenden Zierleiste abgeschlossen. In den beiden oberen Ecken ist je eine Rosette angebracht und in der Mitte — von einer doppelten Kreislinie umrahmt — das Hakenkreuz eingearbeitet. Die Beschriftung in schwarzgrüner Farbe lautet:
Ausgegeben gi Grund der Verordnung über Reichskreditkassen.
Hauptverwaltung der Reichskreditkassen
Rechts oben steht in roter Farbe die Nummer. In der unteren linken Ecke befindet sich ein Farbdruckstempel mit dem Reichs⸗ adler und der Umschrift: „Reichskreditkassenschein “*. In der unteren rechten Ecke ist der Prägestempel mit der Um⸗ schrift: „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“ eingedruckt. Der Schein zeigt einen 0,5 cm breiten weißen Papierrand.
Das in den Farben olivgrün und braun gehaltene Druck⸗ bild der Rückseite ist von einem Zierrand eingefaßt. In der Mitte des aus verschlungenem Linienwerk bestehenden Unterdrucks hebt sich ein besonderes Zierstück hervor, das in einem lichten Band den Strafsatz trägt: „Geldfälschung wird mit Zuchthaus bestraft“. Rechts und links von diesem Zier⸗
stück steht die große Ziffer 1 und darunter die Beschriftung „Reichsmark“.
Der Reichskreditkassenschein zu 2 Reichs⸗ mark ist 6,5 11 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kettengewebe“ hergestellt. Der aus reichem Linienwerk bestehende grün und braun gemusterte Unterdruck der Vorderseite wird von einer Zierleiste umrahmt, deren vier Ecken als besondere Felder abgegrenzt und mit der Zahl „2“ bedruckt sind. In der Mitte ist die große lichte Wertzahl „2“ eingearbeitet. Die Beschriftung in olivschwarzer Farbe lautet:
h““ Zwei Reichsmark Ausgegeben auf Grund der Verordnung 8 über Reichskreditkassen. 1 Hauptverwaltung der Reichskreditkassen
Rechts oben steht in roter Farbe die Nummer. Unterhalb der Beschriftung befindet sich links ein Farbdruckstempel mit dem Reichsadler und der Umschrift: „Reichskreditkassen⸗ schein 8“, rechts ist der Prägestempel mit der Umschrift: „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“ eingedruckt. Der Schein hat rings um das Druckbild einen 0,5 em breiten weißen Papierrand.
Die Rückseite zeigt in brauner und grüner Farbe reiches Linienwerk, in der Mitte die große Zahl „2“. Darauf ist das Wort „Reichsmark“ gedruckt. Rechts und links be⸗ findet sich je eine Rosette. Zwei grüne, geschwungene Bänder verbinden das ganze Linienwerk. Das obere Band trägt. die Beschriftung: „Geldfälschung wird“, im unteren Band steht: „mit Zuchthaus bestraft“.
Der Reichskreditkassenschein zu 5 Reichs⸗ mark ist 7 12,5 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Pfeilstern“ hergestellt. Die von einem braunen Zierrand umrahmte Vorderseite trägt als Unterdruck ein netzartig verschlungenes feines Linienwerk, in brauner und blauer Farbe, aus dem sich drei Kreise hervorheben. Im Mittelkreis steht in einem hochstehenden Viereck die Zahl „5“, das rechte Kreisfeld zeigt den Kopf eines Industriearbeiters, das linke Feld den Kopf eines Landarbeiters. Unterhalb der beiden Köpfe steht die Zahl „5“. Die Beschriftung in dunkelblauer Farbe lautet: v 11X“
Fünf “ Reichsmark Ausgegeben auf Grund der Verordnung über Reichskreditkassen. b Hauptverwaltung der Reichskreditkassen.
In der Mitte unten steht in roter Farbe die Nummer. Links daneben der Farbdruckstempel mit der Umschrift: „Reichskreditkassenschein &“, rechts der Prägestempel mit der Umschrift: „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“. Der Schein hat einen 0,5 cm breiten weißen Papierrand.
Die Rückseite zeigt auf einem netzartigen Untergrund aus braunem Linienwerk eine Zusammenstellung von Ro⸗ setten um einen runden Rahmen in blaubrauner Farbe. In der Mitte dieser Umrahmung befindet sich das Bild des Berliner Ehrenmals. Rechts und links steht die große Zahl „5“ und der Strafsatz: „Geldfälschung wird mit Zucht⸗ haus bestraft“. “
3. Zt. Berlin, den 28. September 1999. eichskreditkassen.
Dr. Paersch.
6
über das Verspinnen von inländischer Wolle. Vom 2. Oktober 1939.
Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. Sep⸗ tember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) wird angeordnet:
§ 1 .
(1) Schafhaltern ist es gestattet, von der in ihrem Betrieb erzeugten Wolle jährlich bis zu 5 kg Rohwolle und 2,5 kg Rückenwäsche für den Verbrauch im eigenen Haushalt selbst zu verspinnen oder im Lohn verspinnen zu lassen.
(2) Die über den nach Absatz 1 zugelassenen Selbstver⸗ brauch anfallenden Wollmengen sind unverzüglich den Sammelstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. abzu⸗ liefern.
(3) Eine anderweitige Verwendung der selbsterzeugten Wolle ist nicht gestattet. .
(4) Lohnspinnereien, die Aufträge zum Lohnverspinnen annehmen, müssen von der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin NW 40, Moltkestraße 2, zugelassen sein.
2
(1) Das Sammeln von Wollen für die Lohnverarbeitung durch Dritte oder der Umtausch von Fertigwaren gegen Roh⸗ wolle ist verboten. —
(2) Der Spinnlohn darf nur in bar bezahlt werden; eine
Bezahlung des Spinnlohns in Wolle ist verboten. 11) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 Rℳ im Einzelfalle geahndet.
(2) Im übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. A“
84 8
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über das Lohnver⸗ spinnen inländischer Wolle vom 1. Februar 1936 (RNVBl. S. 53) außer Kraft. b
Berlin, den 2. Oktober 1u9UL9.. Der Beauftragte des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen
Freih. v. Gumppenberg. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer. 8
38 8
1 Anordnung über das Verspinnen von inländischer Angorakaninwolle. Vom 2. Oktober 1939.
Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetz⸗ blatt 1 S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. Sep⸗ tember 1937 Reichsgesetzbl. I S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1430) und der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird angeordnet:
2
(1) Kaninchenhaltern ist es gestattet, von der in ihrem Betrieb erzeugten Angorakaninwolle jährlich bis zu 250 g für den Verbrauch im eigenen Haushalt selbst zu verspinnen oder im Lohn verspinnen zu lassen.
(2) Die über den nach Absatz 1 zugelassenen Selbstver⸗ brauch anfallenden Angorakaninwollmengen sind unverzüglich den Sammelstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. ab⸗ zuliefern.
(3) Eine anderweitige Verwendung der selbsterzeugten Angorakaninwolle ist nicht gestattet.
(4) Lohnspinnereien, die Aufträge zum Lohnverspinnen annehmen, müssen von der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin NW 40, Moltkestr. 2, zugelassen sein.
(1) Das Sammeln von Angorakaninwollen für die Lohn⸗ verarbeitung durch Dritte oder der Umtausch von Fertigwaren gegen Rohangorakaninwolle ist verboten.
(2) Der Spinnlohn darf nur in bar bezahlt werden; eine Bezahlung des Spinnlohnes i boten.
8 8
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 RM im Einzelfalle geahndet.
(2) Im übrigen fallen Z1. gegen diese
Bestimmungen unter die Strafvorschriften de Verordnung
über den Warenverkehr. 8§ 4 Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 8 Berlin, den 2. Oktober 1913ö9. 1 Der Beauftragte des Reichsnährstandes für inländis und Faserpflanzen. Freih. v. Gumppenberg. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
der Reichsstelle für Mineralöl (Lagerung von Schmierölen
und anderen Produkten beim Verbraucher) vom 2. Oktober 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939. (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1—
881
(1) Die von Mineralölverbrauchern oder für ihre Rechnung eingelagerten Bestände an
Schmierölsorten aller Art (auch Transformatorenöl,
Weißöl usw.),
„Leuchtöl (Leuchtpetroleum),
Heizöl und Heizstoffen (z. B. Masut),
4. Wagenschmiere,
anderen unter Verwendung von Fetten oder Oelen
hergestellten Schmiermitteln sollen die innerhalb der vorangegangenen zwei Kalen⸗ dermonate tatsächlich verbrauchten Mengen der betreffen⸗ den Sorten nicht überschreiten.
(2) Solange der nach Absatz 1 zugelassene Höchstbestand überschritten ist oder durch Zukauf überschritten werden würde, ist der Erwerb der betreffenden Ware verboten.
(3) Als Einlagerung im Sinne dieser Anordnung gilt neben der Aufbewahrung von Mineralölen in Lagertanks oder Gebinden (Fässern, Kanistern usw.) auch die An⸗ sammlung von Vorräten in Kessel⸗ oder Straßentankwagen.
§ 2 Die Reichsstelle für Mineralöl kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Anordnung zu⸗ lassen. Sie kann ihre Ausnahmebewilligungen mit Be⸗
”
dingungen und Auflagen versehen und sie jederzeit widerrufen.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen Auflagen (§ 2) fallen, soweit nicht nach der Kriegswirtschafts⸗ verordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1609) eine höhere Strafe verwirkt ist, unter die Strafbestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.
§ 4 Ddiese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichun Reichsanzeiger und Preußischen eʒes in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Mi 8 gez. Raab.
Angorakaninwolle ist ver⸗
Anordnung Nr. 22 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung betr. Verteilung von Seifenerzeugnissen an die gewerb⸗ lichen Wäschereien. e.
5 Vom 3. Oktober 1939.
Auf Grund des § 14 dex Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
(1ü) Die gewerblichen Wäschereien können Seifenerzeug⸗
nisse und Waschmittel aller Art entweder vom Hersteller oder von dem einschlägigen Handel beziehen.
(2) Soweit gewerbliche Wäschereien gemäß § 6 der Ver⸗ ordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 sich Kartenabschnitte und Bezugsscheine für Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver haben aushändigen lassen, dürfen sie dagegen folgende Erzeugnisse beziehen:
1. Wäscherei⸗Seifenschuppen, 2. Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver, 3. synthetische Waschmittel.
§ 2 (1) Die gewerblichen Wäschereien sind berechtigt, gegen jeden Kartenabschnitt „Seifenpulver“ zu beziehen 250 g Wasch⸗(Seifen⸗)Pulver, oder 125 g synthetische Waschmittel, oder 60 g Wäscherei⸗Seifenschuppen.
(2) Gegen je ein Kilogramm der in einem Sonderbezugs⸗ schein genannten Menge Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver) können be⸗ zogen werden
1000 g Wasch⸗Seifen⸗)Pulver, oder 500 g synthetische Waschmittel, oder 240 g Wäscherei⸗Seifenschuppen.
(3) Die Kartenabschnitte und Bezugsscheine müssen dem Lieferanten geordnet und auf einem besonderen Bogen über⸗ sichtlich aufgeklebt und mit dem Firmennamen versehen ab⸗ gegeben werden. Dem Auftrag entsprechend liefert der ein⸗ schlägige Handel oder Hersteller dann auf die abgegebenen Sammelbogen die entsprechenden Mengen der in § 1 Abs. 2 genannten Erzeugnisse. 8 3
Laufende Verträge über die Lieferung von bezugsschein⸗ pflichtigen Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung in Kraft. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: Rietdorf.
111“ 1““
—
Anordnung 9 der Reichsstelle für Kaffee
(Verkaufspreife und Lieferungsbedingungen für die beschlag⸗
nahmten Kaffeebestände). Vom 2. Oktober 1939.
Auf Grund des Artikels 2. Absatz 1 und 2 der Ersten Ausführungsverordnung (I. AVO.) zur Auslandswarenpreis⸗ verordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 884) und des § 1 der Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee vom 9. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordnet: 81 8
Ueber die gemäß § 1 der Anordnung 8 beschlagnahmten Rohkaffeebestände dürfen Kaufverträge nur auf Anweisung der Reichsstelle für Kaffee und zu den nachstehenden Be⸗
dingungen abgeschlossen werden.
Soweit für Lieferungsabschlüsse, die durch die Beschlag⸗ nahme hinfällig geworden sind, Makler⸗ oder Vertreter⸗ provisionen bereits gezahlt wurden oder noch zu zahlen sind, können diese Provisionen beim Weiterverkauf dem nach §§ 2. oder 4 errechneten Verkaufspreis angehängt werden.
I. Verkäufe des Importgroßhandels.
Bei den Rohkaffeeverkäufen von Importgroßhändlern an die für die Abwicklung zugelassenen Importgroßhändler gelten die Bestimmungen der Anordnung 7 der Reichsstelle 8 Kaffee vom 26. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und
reußischer Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939).
Für Kaffeepartien, die schon gleichstufig gehandelt worden sind, darf nur die halbe Nutzenspanne gemäß § 3 der Anordnung 3 der Reichsstelle für Kaffee vom 5. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 260 vom 7. November 1938) in Anspruch genommen werden.
§ 3.
„Die für die Abwicklung zugelassenen Importgroßhändler dürfen beim Verkauf der von anderen Importgroßhändlern übernommenen Bestände auf den Einkaufspreis zuzüglich Zoll und Ausgleichssteuer eine Kommission von 2 ½¼ v. H. be⸗ Se. Aus dieser sind alle Unkosten und Zinsverluste zu ragen.
„Mit Wirkung vom 1. 11. 1939 dürfen die Lager⸗Finan⸗ zierungskosten (Lagergeld, Versicherung und monatlich ½ v. H. Zinsen auf den Einkaufspreis) sowie die beim Weiterverkauf entstehenden Transportkosten dem Verkaufs⸗ preis angehängt werden.
Soweit für besondere Produktionsaufgaben dem Roh⸗ kaffee Coffein entzogen wird, können die Extraktionskosten, der bei der Extraktion entstehende Gewichtsverlust sowie die nachweisbaren Transportkosten 869: An⸗ und Ablieferung des Kaffees beim Verkaufspris in Rechnung gestellt werden.
II. Verkäufe der nachgeordneten Handelsstufen.
§ 4. Bei Verkäufen durch nicht zum Importgroßhandel ge⸗
hörende Firmen setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus
8 16
az”) dem Kaufpreis laut Einkaufsrechnung,
b) den nachweisbar gezahlten Transportkosten,
c) dem Zoll und der Ausgleichssteuer im Gesamt⸗
8 betrage von Rℳ 82,50 je 50 kg,
d) einer Bruttoverdienstspanne von 6 v. H. auf den sich aus a—e ergebenden Einstandspreis; aus⸗ genommen hiervon ist Surinam⸗Liberia⸗Kaffee
8 (s. Abs. 3).
Andere als in Absatz 1 a—e vorgesehene Kosten dürfen beim Verkauf bis zum 31. 12. 1939 dem Einstandspreis nicht zugeschlagen werden. Für Verkäufe nach dem 31. 12. 1939 wird die Reichsstelle für Kaffee die Lager⸗Finanzierungs⸗ kosten durch Bekanntmachung regeln.
Surinam⸗Liberia⸗Kaffee ist zum Einkaufspreis zuzüglich
Transportkosten, Zoll und Ausgleichssteuer zu verkaufen.
8 Wenn bei einzelnen Kaffeepartien der Einkäufspreis nicht mehr festgestellt werden kann, wird der Verkaufspreis unter Berücksichtigung der Marktpreise und der Handelsstufe, die den Kaffee verkaufen muß, von der übernehmenden Firma fest⸗ gesetzt. Die Reichsstelle für Kaffee behält sich vor, in jedem
einzelnen Fall in eine Nachprüfung des Preises einzutreten.
§ 6. .
Alle Verkäufe gemäß §§ 4 und 5 haben mit Neugewicht frei Wagen ab Lager des Verkäufers zu erfolgen.
„Dem Känufer sind für jede einzelne Partie die Rechnungen über Einkaufspreis und Transportkosten zur Einsichtnahme vorzulegen. Soweit Unterlagen für die Transportkosten nicht vorhanden oder die Transporte mit eigenem Fuhrwerk aus⸗ geführt worden sind, dürfen die amtlichen Fracht⸗ und Spedi⸗
tionssätze in Rechnung gestellt werden.
III. Röstkaffeepreise, Röstlohn. § 7. Bei Wehrmachtsaufträgen an die zugelassenen Röster er⸗ rechnet sich der Verkaufspreis für Röstkaffee unter Berück⸗ sichtigung eines Einbrandes von 18 v. H. (bei coffeinfreiem
Kaffee 14 v. H.) aus
a) dem Durchschnittseinstandspreis, ) den Röstkosten bis zum Höchstbetrag von Rℳℳ 3,— für 50 kg Rohkaffee, c) einer Bruttoverdienstspanne von 5 v. H. auf den Einstandspreis des Röstkaffees, d) der Umsatzsteuer. Soweit Röstkaffeeverkäufe für besondere Zwecke an andere Stellen als an die Wehrmacht von der Reichsstelle für Kaffee zugelassen werden, dürfen die vor dem 9. September
1939 zulässig gewesenen Verkaufspreise berechnet werden.
88. Für im Lohnauftrag erfolgende Röstungen darf ein Röst⸗ lohn von nicht mehr als Rℳ 3,— für 50 kg Rohkaffee be⸗ rechnet werden. 1
Kredithilfe der Banken erleichtert den Uebergang auf die kriegswirtschaftlichen Arbeitsbedingungen.
8 Im „Bank⸗Archiv“ behandelt das Vorstandsmitglied, der Deutschen Bank, Karl Kimmich, die ö Kredithilfen, durch die der deutschen Wirtschaft der Uebergang auf die kriegs⸗ wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen erleichtert werden soll. Unter den besonderen Verhältnissen der Kriegswirtschaft werden jetzt in größerer Zahl auch Krediterfordernisse auftreten, so stellt Kimmich einleitend fest, die nicht nach „friedensmäßigen“ Sicherheits⸗ ansprüchen behandelt werden können, aber dennoch durchaus An⸗ spruch auf Befriedigung haben. 8 setzt die besondere Kredit⸗ hilfsaktion des Reiches ein, für die der Erlaß des Reichswirtschafts⸗ ministers vom 12. September unter Einschaltung der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (Oeffa) die erforderlichen Vor⸗ aussetzungen geschaffen hat. Diese Kredithilfe soll ausdrücklich erst dann wirksam werden, wenn die Firmen sämtliche ihnen sonst zur
werfgu e ghf ene Kreditmöglichkeiten bei ihren Bankverbin⸗
dungen erschöpft haben. „Aussichtslose“ Fälle gehören ebensoweni unter das neue Verfahren, das ja eine wirkliche Kredithilfe S. keine Beihilfe sein soll, wie als schlecht erkannte Kredite älteren Datums. Eine Sanierung schon länger dubios gewordener For⸗ derungen der Banken ist also auf dem neuen Wege keineswegs beabsichtigt.
Es soll vor allem denjenigen Firmen geholfen werden, die durch die besonderen Verhältnisse des Kriegsbeginns — Wegfall von Exportmöglichkeiten, Absatzbeschränkung durch das Bezugs⸗ scheinsjstem, Einberufung der Inhaber zum Heeresdienst und dergl. — in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen sind. Ebenso wird das Verfahren in Frage kommen, wenn für die Umstellung auf die kriegswichtige Produktion kurzfristige Kredithilfen erforderlich sind. Auch bei solchen Betrieben, die früher oder später zum Aus⸗ laufen kommen werden, kann bei genügenden Sicherheiten die Kredithilfe zum Einsatz gelangen. In ihrer überwiegenden Mehr⸗ zahl werden indessen die neuen kurzfristigen Sonderkredite der Aufrechterhaltung finanziell gefährdeter Betriebe zu dienen haben; dabei sollen Unternehmungen aus den geräumten Gebieten bevor⸗ zugt behandelt werden.
Die Kreditanträge sind nicht an die Oeffa, sondern an die bestehenden Bankverbindungen zu richten. Sie werden in der üblichen Weise geprüft, und auch die Deckungsfrage wird nach normalen bankgeschäftlichen Grundsätzen behandelt. Weiter ist Voraussetzung, daß der aufzunehmende Kredit nicht zur Ablösung älterer Kapitalverpflichtungen Verwendung findet. In jedem Fall soll das Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden.
Technisch erfolgt die Kreditgewährung auf der Grundlage von Peche en. Die Oeffa zieht auf den Kreditnehmer einen Wechsel über den vollen Kreditbetrag, der vom Kunden akzeptiert und von der Bank giriert wird. Für die nach diesem Verfahren EE“ Wechsel hat die Reichsbank eine Rediskontzusage gegeben.
Für etwaige Ausfälle an diesen Krediten haften die Banken mit einem Anteil von 5 %. Für die 95 ige Garantie der Oeffa erhält dieses Institut die Rückgarantie der gewerblichen Wirtschaft, von der die etwa erforderlichen Mittel im Wege der Umlage aufzubvingen sind. Jedoch bildet die Oeffa zunächst aus einem Teil der ihr zufließenden Gebühren einen besonderen Sicherheitsfonds. Da die Oeffa die gesamte normale Kredit⸗ provision der Banken als Vergütung für ihre Garantieübernahme erhält, ist sie in der Lage, von diesen Gebühren den größeren Teil an den Sicherheitsfonds zu überweisen und nur den Rest für ihre Unkostendeckung zu verwenden. Für den Kreditnehmer
Die zugelassenen Röstbetriebe haben ein Röstbuch zu führen, aus dem mindestens ersichtlich sein müssen 8 a) laufende Nummer und Bezeichnung der Röst⸗ partie, “ b) Tag der Herstellung, c) Menge, Herkunftsbezeichnung und Einkaufspreis der in der Röstpartie zur Verarbeitung ge⸗ kommenen Rohkaffees sowie Hinweise auf die Seiten des Lagerbuches, denen sie entnommen sind. d) der Gesamtpreis der Mischung und der Einstands⸗ preis für 50 kg Röstkaffee bei einem Einbrand von 18 v. H. (bei coffeinfreiem Kaffee 14 v. H.) e) der Abgabepreis beim Weiterverkauf.
Röstereien, die bisher andere Aufzeichnungen geführt haben, sind von der Führung eines besonderen Röstbuches ent⸗ bunden, wenn aus ihnen die unter a—e verlangten Nachweise übersichtlich zu entnehmen sind. “
Lohnröstaufträge sind gesondert aufzuzeichnen.
V. Schlußbestimmungen. 8 § 10. Die Reichsstelle für Kaffee ist ermächtigt, zur Durch⸗
führung dieser Anordnung ergänzende Bestimmungen bekannt⸗
zugeben und in Einzelfällen abweichende Bedingungen und Verkaufspreise festzusetzen.
Bei Zuwiderhandlungen oder Umgehungshandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung finden die Verord⸗ nung über Strafen und Strafverfahren gegen Preisvorschrif⸗ ten vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 999) und die Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) Anwendung.
§ 12.
Diese Anordnung tritt rückwirkend mit dem 19. Sep⸗ tember 1939 in Kraft. 8
Hamburg, den 2. Oktober 1939.
Der Reichsbeauftragte für Kaffee. 8 Dr. Reichelt.
Bekanntmachung.
„Die am 2. Oktober 1939 ausgegebene Nummer 194 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs⸗ arbeitsdienstgesetzes. 11114“ 1989,5 8 9
“ 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 3. Oktober 1939. Reiichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
sind dagegen die Bedingungen für die Sonderkredite genau die gleichen wie im normalen Kreditgeschäft.
Aus dem klar begrenzten Verwendungszweck der Sonder⸗ kredite ergibt sich, daß sie grundsätzlich nur kurzfristig gegeben werden sollen. Für die Finanzierung mittel⸗ und langfristigen Geldbedarfs für Umstellungsvorhaben und dergl. ist ein anderes Verfahren vorgesehen, in das neben den Kreditbanken die Deutsche Industriebank eingeschaltet werden wird, und das, wie Dir. Kimmich meint, vermutlich eine größere Bedeutung erlangen wird als die Kredithilfe über die Oeffa. Daneben ist für den kurzfristigen Geldbedarf, der sich durch die rasche Umstellung einzelner Betriehe auf die Kriegsproduktion ergeben kann, ein be⸗ sonderes Kreditinstrument in Gestalt der Wehrmachtverpflich⸗ tungsscheine geschaffen worden. Diese Scheine werden an Firmen ausgegeben, die zur Durchführung von Kriegslieferungen be⸗ sondere Umstellungen und Aufwendungen für Material⸗ beschaffungen usw. zu machen haben. Die Unternehmen können diese Scheine, die unverzinslich sind und eine Laufzeit von zwei bis drei Monaten haben, durch Verkauf oder Lombardierung verwerten. Es wird Aufgabe der Kreditbanken sein, durch Dis⸗ kontierung der Verpflichtungsscheine hier die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. September 1939.
Aktiva. R. ℳ 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen.. 76 906 000 Bestand an Wechseln und Schecks sowie an
Schatzwechseln des Reichs . 10 104 506 000
„ Wertpapieren, die gemäß § 13
Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungsfähige Wertpapiere)
Lombardforderungen.. 23 533 000
deutschen Scheidemünzen. 200 426 000
Rentenbankscheinen... 158 478 000
sonstigen Wertpapieren . 392 841 000
sonstigen Aktiven.. 1 603 816 000
assiva. b
Grundkapital. 8. 8 11““
Rücklagen und Rückstellungen:
a) gesetzlicher Reserveondss
b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen. 3. Betrag der umlaufenden Noten. 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten . . . . .. 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗
6 7 “ Se 12 555 215 000-
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, i lande z Wechseln R.ℳ dehae 9 g im Inlande zahlbaren
Von den Abrechnungsstellen wurden im Septem gerechnet Stück 4 230 000 ℳ 6 539 000 000. eptember ab⸗
Die Giroumsätze betrugen in Einnahme Stüc 5040 000 7 119 189000 0000 —bne und Busgabe
1“
1 323 575 000
150 000 000
. 87 353 000 494 779 000 10 995 017 000 1 601 717 000
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