Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4.-/D;ktober 1939.
S. 2
“ C. Nadelgrubenholz. 8
1. Einkaufsgenehmigungen für Nadelgrubenholz werden durch die Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegeben.
a) ohne Antrag an:
Grubenholzverbraucher (Zechen /Gruben), die ihren Grubenholzbedarf ganz oder teilweise unmittelbar beim
Erzeuger (Waldbesitzer) einkaufen.
b) auf Antrag an:
Grubenholzhändler (Zechenlieferanten), die auf Grund von Verträgen über mindestens je 300 fm mit einer oder mehreren Zechen/ Gruben diese mit Grubenholz un⸗ mittelbar beliefern. Diesen Anträgen sind die Ver⸗ träge mit den Zechen/ Gruben in doppelter Ausferti⸗
gung zum Nachweis der vertraglichen Lieferungsver⸗ pflichtungen für die Lieferzeit bis zum 30. Juni des dem laufenden Forstwirtschaftsjahr folgenden Jahres beizufügen.
Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken in doppelter Ausfertigung einzureichen⸗ Vordrucke sind beim Verlag „Deut⸗ scher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen (unter Bestell⸗Nr. 185 zu b).
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 fm im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb eines Wehrwirt⸗ schaftsbezirks (früher Marktordnungsbezirk) ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell⸗ Nummer 182) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Verkaufs⸗ und Ein⸗ kaufsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand oder von einer forstlichen Dienst⸗ stelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienst⸗ siegel bescheinigt sein. Den Abschnitt III sowie eine Ausfertigung der Sammelliste erhält in solchen Fällen diejenige Dienststelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dementsprechenden Ein⸗
und Verkaufsschein der Hauptabteilung III
der Reichsstelle für Holz einzureichen.
3. Grubenholzverbraucher (Zechen und Gruben) und Grubenholzhändler (Zechenlieferanten) haben bis zum 10. eines jeden Monats der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz eine Meldung über Vorrat, Ein⸗ und Verkauf sowie “ im vorangegangenen Monat auf Vordrucken,
ie für
a) Grubenholzverbraucher (Bestell⸗-Nummer 187) und für
b) Zechenlieferanten (Bestell⸗Nummer 188)
chieden sind, zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag
„Deutscher Holz⸗Anzeiger“ unter Angabe der Bestellnummer
zu beziehen. D. Faserholz und Schichtnutzderbholz (Nadelholz, Buche, Aspe)
1. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz, das zur Ver⸗ arbeitung in der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und bolzstoff⸗ industrie bestimmt ist, werden durch die Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegeben: 3 86
a) ohne Antrag an: 8 1e“
Faserholzverbraucher (Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffwerke), die unmittelbar beim Erzeuger ein⸗ kaufen,
b) auf Antrag an:
Faserholzhändler, die auf Grund von Verträgen diese
Bearbeiter⸗ und Verarbeiterbetriebe mit Faserholz be⸗
liefern. Diesen Anträgen sind die Verträge mit den Be⸗ und Verarbeiterbetrieben in doppelter Ausferti⸗ gung zum Nachweis der vertraglichen Lieferungsver⸗ pflichtungen beizufügen.
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 rm im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb eines Wehrwirtschaftsbezirks (früher Marktordnungsbezirk) können vom Käufer Sammellisten, die unter Bestell⸗Nummer 182 beim Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen sind, aufgestellt und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Verkaufs⸗ und Einkaufsschein übertragen werden. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand oder einer forstlichen Dienststelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Den Ab⸗ schnitt III sowie eine Ausfertigung der Sam⸗ melliste erhält in solchen Fällen diejenige Dienststelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dem entsprechenden Verkaufs⸗ und Einkaufs⸗ schein der Hauptabteilung III der Reichs⸗ stelle für Holz einzureichen.
Die Verkaufs⸗ und Einkaufsscheine (Abschnitte I und II) sind nach Kaufabschluß, spätestens mit der monatlichen Faser⸗ holzmeldung, der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz einzureichen.
3. Diejenigen Betriebe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie, die Faserholz verbrauchen, haben un⸗ aufgefordert bis zum 10. eines jeden Monats der Haupt⸗ abteilung III der Reichsstelle für Holz eine Faserholzmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Meldung hat auf besonderen Vordrucken, die beim Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, unter Be⸗ stell⸗-Nummer 190 zu beziehen sind, zu erfolgen.
4. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz und Schicht⸗ nutzderbholz für die Betriebe der Verpackungsmittelindustrie (Holzwolle⸗, Faß⸗, Kistenfabriken u. ä. Betriebe) werden durch die Abteilung Absatzlenkung der Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter (Außenstellen der Reichsstelle für Holz) ohne Antrag ausgegeben.
E. Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz und Schwellen 1. Schnittholz⸗Einkaufsscheine werden in wei Serien (A und B) durch die Fenparen en III der eichsstelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24, bzw. durch die von dieser beauftragten Bedarfsträger ausgegeben und berechtigen zum Einkauf folgender Sortimenter
Serie A Unterdruc 1o2)
Bretter und Bohlen der Güteklassen III — VI Rohhobler,
Bauware,
7 8 *
Fi/ Ta: Ki/Lä:
ohne Antrag von der für den Sitz des Betriebes zu
8 8 100 % hobelfähige Blockware,
100 %⁄% rauhspundfähige Blockware und Bretter,
Keijstenbretter, 8 8 Bauholzzopf. Fi'Ta/Ki/Lä: Kantholz und Balken, Latten, Kreuzholz (außer Güteklasse O) Hobelware, insbes. Hobeldielen, Rauhspund, 8 Werkstättennutzholz der Güteklassen und B, Grubenschwarten (Brettschwartenn), Schwellen.
Serie B (Unterdruc Ans)
Bretter und Bohlen der Güteklassen 0—II (außer Rahhobier-h 1 Stammware und Ponys der Klassen I-III, Mittelware her Klassen — II, 1u“ Zopfbretter der Klassen — II, Schwammware, Füllungsseiten. astreine Seiten Treppenstufenbohlen 8 Fi/ Ta/Ki/Lä: Kreuzholz der Güteklassees. 2. Schnittholz⸗Einkaufskarten werden zum Einkauf von Nadelschnittholz aller Sortimente bis zu einer Gesamtmenge von 1,5 chm je Monat durch die von der Reichsstelle für Holz beauftragten Stellen an Kleingewerbe⸗ treibende und Kleinverbraucher ausgegeben. Die Einkaufs⸗ karten sind jeweils bei Kaufabschluß dem Verkäufer zwecks Eintragung der gekauften Mengen vorzulegen.
3. Die Abgabe von Schnittholz auf Schnittholz⸗Einkaufs⸗ karten darf nur erfolgen, wenn dem Verkäufer durch die für ihn zuständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) eine entsprechende Erlaubnis oder Anweisung erteilt worden ist.
4. Schnittholz⸗Einkaufskarten sind nicht übertragbar
F. Laubholz. 1 1. Einkaufskarten zum Bezuge von Laubnutzholz werden ständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) ausgegeben.
2. Die Vorlage der Laubholz⸗Einkaufskarte ist in jedem erforderlich, gleichgültig, ob der Einkauf unmittelbar
eim Erzeuger (Waldbesitzer) oder beim Händler erfolgt.
3. Zum Bezuge von Laubschwellenholz werden Einkaufs⸗ karten mit dem Aufdruck „Auch für Laubschwellenholz“ ohne Antrag durch die zuständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes ausgegeben.
4. Im übrigen sind die Erläuterungen auf der Einkaufs⸗ barte für Laubnutzholz zu beachten.
Zu Abschnitt II (Regelung der Einfuhr): 1. Der Erwerb nachstehend aufgeführter forst⸗ und holz⸗
8
wirtschaftlicher Erzeugnisse im Ausland ist nur nach Geneh⸗
migung durch die Reichsstelle für Holz zulässig: 38e Forstpflanzen 8 b 74 a/76 g Bau⸗ und Nutzholz, nachstehend nicht be⸗ sonders genannt: 74 a— f Unbearbeitet oder “ in der Querrich⸗ n„(ung mit der Axt oder Säge bearbeitet mit eoder ohne Rinde; alle diese auch getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt:
74 a —e Hart 1.
74 a Eichenholz 8
74 b Nußbaumholz 74 c Buchen⸗ und anderes hartes Holz.
74 d—e Weich:
74 ͥd Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Pappel⸗/auch Aspen⸗, Espen⸗, Zitterpappel⸗, Roßkastanien⸗, Weiden⸗ holz usw.) 8 1“ 8 Nadelholz “ Grubenholz der Tarifnr. 4 Anm. Bau⸗ und Nutzholz, unbearbeitet mit oder ledig⸗ - in der Querrichtung mit der Axt oder Säge be⸗ arbeitet, für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks unter Ueber⸗ wachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahr für jeden Bezugs⸗ berechtigten.
75 a—f in der Längsrichtung beschlagen oder ander⸗ 8 weit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne; alle diese auch getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt:
75 a —e Hart:
75 a Eichenholz
75 b Nußbaumholz
75 c Buchen⸗ und anderes hartes Holz
— 75 d—e Weich:
75 d Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Pappel⸗/auch Aspen⸗, Espen⸗, Zitterpappel⸗/, Roßkastanien⸗, Weiden⸗ holz usw.)
75 e Nadelholz “
75 f Telegrafenstangen aller Art 8 getränkt simpräg⸗
niert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt). 76 a—g in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weeise vorgerichtet, nicht gehobelt: 76 a—b getränkt (imprägniert) oder sons 1 chemischem Wege behandelt, rt, 1 8 3 hanth. ausgenommen: Kistenbretter aus Nadelholz (628 B), 8 8 76 c—g anderes:
76 c—e Ha Eichenholz, Nichbahanhon,
Buchen⸗ düth anderes h
Laubholz (Birken⸗, Erlén⸗, Linden⸗, Pappel⸗ sauch “ Zitterpappel⸗-), Roßkastanien⸗, Weiden⸗ olz usw.), Nadelholz; ausgenommen: Kistenbretter (623 B) — ausgenommen in der Einfuhr vertragsmäßig Eisen⸗ Pahnschwellen mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz, fesern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränk⸗ tellen eingehen (80 c) —, . Erikaholz (Bruyereholz, schnittenen Stücken), Grenadillholz (Cocus⸗, Cuba⸗, Jamaikaholz), unbe⸗ arbeitet oder in geschnittenen Stücken, 78 a —b Zedernholz (auch Bleistiftholz): unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge be⸗ bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vor⸗ gerichtet, nicht gehobelt, 79 a —f Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Maha⸗ goni, Polisander, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗ simmon, Kambala: 79 a— b'’' unbearbeitet oder lediglich in der 8 Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, 5 8 Mahagoni, Polisander,
unbearbeitet oder in ge⸗
8
Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗
simmon, Kambalaholz,
79 e — d in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert:
Mahagoni, Polisander, Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗
simmon, Kambalaholz, 8 79 e —k in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht ge⸗ ““ hobelt: Magahoni, Polisander,
Buchsbaum, Eben⸗,
simmon, Kambalaholz,
80 a—e Eisenbahnschwellen, mit der Axt bear⸗ beitet, auch auf nicht mehr als einer
Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
80 a getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt — in der Einfuhr vertragsmäßig auch Eisen⸗ bahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchen⸗ holz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und Tränk⸗ anstalten eingehen — “ aus hartem Holz aus weichem Holz — in der Einfuhr vertragsmäßi auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, au mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus
Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗
Lärchenholz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und
Tränkanstalten eingehen — 8 81 a —b Holzpflasterklötze:—
getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege
behandelt
andere
Naben, Felgen, Speichen sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer
83 a —b Faßholz (Faßdauben und ⸗odenteile), auch zu
olchen erkennbar vorgearbeitetes Holz, u
gefärbt, nicht gehobelt: “
von Eichenholz
von anderem Holz
Rundholz, auch entrindet und entbastet (weiß geschält), nicht über 1,35 Meter lang und nicht über 24 Zenti⸗ meter am v Ende stark, sowie Scheitholz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoff Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem
olzstoff (Zellstoff, Zellulose). 87 a Kiefernzapfen zur Samengewinnung
87 b Brennholz (Schicht⸗[Klafter⸗], Stockholz, Reisig, sauch
in Bündeln]I, Späne Abfallspäne]!, Säge mehl (Abfall beim Sägen von Holz] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln), Zapfen von Nadel⸗ hölzern (mit Ausnahme von Kiefernzapfen zur Samen⸗ gewinnung 87 a und von Zapfen an Zweigen zu Binde⸗ und Zierzwecken 42 b, 44 a); ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen).
95 a Eicheln (als Kaffee⸗Ersatzstoff 62 b)
95 b Kiefernsamen 1
95 c Wilde Kastanien, Waldholzsamen und sonstige Forst⸗ sämereien (mit Ausnahme von Kiefernsamen 95 b und Bucheckern 14 b 2) 1
aus 96 b Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu
aller Art, 615 A 1—2 Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, ge⸗ — nutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt: auch Pflockholz
615 A1 aus hartem Holz, auch Platten aus ven⸗
8 lichem Holz (Kunstholz, Holzstein [ylolith),
8 Holzpasta, Scifarin oder dergleichen)
615 A 2 aus weichem Holz
616 B Sperrholz aus hartem oder weichem Holz,
roh oder bearbeitet
aus 617 Rohfriesen und Rohkanteln
aus 623 B abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten aus 628 c Rohleisten
aus 628 d Leichtbauplatten
aus 630 b abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten
aus 651 A 2 Insulitplatten, Masonitplatten und andere Holzfaserplatten. 8“
2. Anträge auf Ausstellung einer Einkaufsbewilligung für Faserholz und Nadelgrubenholz sind vor Abschluß eines Rechtsgeschäfts auf besonderen Vordrucken in dreifacher Aus⸗ fertigung bei der Reichsstelle shr Holz, Hauptabteilung II, Berlin W 9, Köthener Str. 4244, einzureichen. Die Vor⸗ drucke sind beim Verlag eser Holz⸗Anzeiger“, Berl⸗ N4, Oranienburger Str. 59, für Nadelgrubenho
unter Bestell⸗Nummer 193 zu beziehen und für Faserho unter der Bestell⸗RNummer 194.
85
Reichs⸗ und Staatsanzetiger Nr. 232 vom 4. Oktober
3. Für die sonstigen Sortimente gilt vorläufig folgendes: Von der früheren Ueberwachungsstelle für Holz mitgeteilte Zulassungen gelten bis zur Höhe der in der Mit⸗ teilung aufgeführten Summen (Kontingentsgrundzahlen) und für die darin genannten Länder als Einkaufsgenehmigung. Soweit beabsichtigt ist, über die in der Mitteilung der Ueber⸗ wachungsstelle für Holz genannten Mengen hinaus oder in anderen als darin aufgeführten Ländern zu kaufen, ist die Genehmigung in jedem Fall bei der Hauptabteilung II ein⸗ zuholen. 3 4. Zeitliche Einkaufsverbote oder ähnliche durch besondere Mitteilung der bisherigen Ueberwachungsstelle für Holz oder der Hauptabteilung II ergangene oder ergehende Einschrän⸗ kungen werden durch die Vorschrift der Ziff. 1 nicht berührt.
5. Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Waren der oben bezeichneten Art aus dem Ausland und auf Genehmigung von Kompensationsgeschäften, die unter die Zu⸗ ständigkeit der bisherigen Ueberwachungssielle für Holz fielen, sind — soweit nach Ziff. 1 erforderlich — in dreifacher Aus⸗ fertigung bei der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II — Einfuhr —, zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: der Schlußschein im Original (wird zurückgesandt) mit 2 Abschriften (verbleiben bei den Akten der Reichsstelle), ferner ein ausgefüllter Fragebogen in doppelter Ausfertigung über den beabsichtigten Verwendungszweck (zu beziehen beim
g „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger
59, unter Bestellnummer 220)0.. .
6. Die bisherigen Einkaufsmeldungen nach Anordnung Nr. 11 der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft kommen in Wegfall. Ferner sind besondere Anträge auf Erteilung eines Zollberechtigungsscheines nicht mehr erforderlich. Soweit Zollberechtigungsscheine erteilt werden können, werden diese den Devisenbescheinigungen ohne besonderen Antrag beigefügt.
Zu Abschnitt III (Regelung der Ausfuhrl: 1. Der Genehmigung nach § 5 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz unterliegen zunächst nur folgende forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzengnisfer Nadelrundholz 1774e Laubrundholz 74 a — d Erikaholz 77 a Grenadill Zedernholz
Mahagoni, Polisander, Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Persim⸗ mon, Kambalaholz Grubenholz 74 f Faserholz 86 Telegrafenstangen und 75 f Masten Nadelschnittholz “ 8 8 615 A2 nur gehobelte, gefalzte und enutete Bretter und Boh⸗ en, 623 B . nur Kistenbretter beschlagenes Nade 75 e Laubschnittholz 76 - 615 A1 nur gehobelt, g nutet, gefalzt 8 75 a — d 76 a — b
e.
77 b 78 a — b 79 a — f
e⸗ beschlagenes Laubholz Nadel⸗ und Laubschnittholz getränkt (imprägniert) Eisenbahnschwellen aller Art 80 Holzpflasterklötze 81 a —- b Faßholz 83 a — b Brennderbholz “ 87
2. a) Vor Abschluß eines Lieferungsvertrages hat der Ausführer einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung in doppel⸗ ter Ausfertigung einzureichen:
für Grubenholz und Faserholz beim Leiter der Haupt⸗ abteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗Grune⸗ wald, Winklerstr. 24,
für die übrigen unter 1) genannten forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlichen Erzeugnisse bei der für den Ausführer zuständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und I1“ (Außenstelle der Reichsstelle für
Holz).
b) Ist die Ausfuhr bis zu dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Zeitpunkt nicht erfolgt, so verliert die Genehmi⸗ gung ihre Gültigkeit.
. c) Für die zur Verladung bereitgestellte Menge hat der Ausführer bei der unter a) bezeichneten Stelle ordnungs⸗
mäßig ausgefüllte Ausfuhrscheine und gleichzeitig den vom
Käufer und Verkäufer unterzeichneten Schlußbrief mit einem Durchschlag einzureichen. Der Schlußbrief wird dem Aus⸗ führer zusammen mit den ausgefertigten Ausfuhrscheinen “ d) Für jede einzelne Ladung ist ein besonderer Ausfuhr⸗ chein erforderlich. Der Ausfuhrschein ist nicht übertragbar. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Ausfuhrscheine san den Frachtpapieren für die zollamtliche Abfertigung bei⸗ ufügen.
e) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer⸗ en, daß die zollamtliche Grenzabfertigung spätestens am etzten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenutzte Ausfuhrgenehmigungen und Ausfuhrscheine ind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert zurück⸗
zusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.
8 ) Für die Anträge sind deenhehe Vordrucke zu ver⸗ wenden, welche beim Verlag „Deutscher 8 eiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, unter folgenden 2 gtel⸗ Nummern zu beziehen sind: 88
Ausfuhrgenehmigungsantrag für Gruben⸗ und Fgserbachb 5 Ausfuhrgenehmigungsantrag für die übrigen unter 1) genannten forst⸗ und holzwirtschaft⸗ lichen Erzeugnisse „ „ „ „ „ „ „
2
Nr. 208
38
8†8
8
Ausfuhrschein für Gruben⸗ und Faserholz Ausfuhrschein für die übrigen unter 1) ge-⸗ nannten forst⸗ und holzwirtschaftlichen Ere-⸗ zeugnisse EE89899 g) Allen Anträgen ist vom Ausführer ein mit Anschrift versehener Freiumschlag (Einschreiben) für die Rücksendung beizufügen.
3. Für die Ausfuhr nach Italien und Ungarn gelten folgende besonderen Bestimmungen:
a) Zum Abschluß eines Lieferungsvertrages und zur Aus⸗ stellung einer Rechnung dürfen nur die besonders vorgeschrie⸗ benen Drucksorten verwendet werden.
b) Sofort nach Abschluß eines Lieferungsvertrages ist der Schlußbrief, welcher gleichzeitig als Ausfuhrgenehmigung dient, der für den Ausführer zuständigen Abteilung Absatz⸗ lenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) einzureichen.
c) Für die zur Verladung beveitgestellte Menge hat der Ausführer bei der für ihn zuständigen Abteilung Absatz⸗ lenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) ordnungsmäßig ausgestellte Ausfuhr⸗ scheine einzureichen, welche unter Bestell⸗-Nummer 210 beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, zu beziehen sind.
d) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer⸗ den, daß die zollamtliche Grenzabfertigung spätestens am letzten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenutzte Aus uhrscheine sind nach Ablauf der Gültig⸗ keitsdauer unaufgefordert zurückzusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.
e) Im übrigen gelten die Bestimmungen zu 2 b, d und g entsprechend.
Berlin, den 3. Oktober 1939. 8 Der Reichsbeauftragte für Holz: Parchmann.
Bekanntmachung Nr. 10 Ir Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. 8 Vom 4. Oktober 1939.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird folgendes bestimmt:
— § 1 1“ Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff mit Ausnahme von Lackkunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Her⸗ stellung Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff ver⸗ wendet werden. § 2
(1) Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet werden zu:
1. Schmuck⸗ und Bijouteriewaren,
2. ö“ (mit Ausnahme von Tuben⸗ ur sonstigen Verschraubungen, Farbbanddosen und Ver⸗ packungen für chemisch⸗pharmazeutische Produkte), Haus C1“ und sonstigen Gebrauchs⸗
gegenständen des täglichen Bedarfs, ausgenommen:
asierapparate,
Rajsierseifenhülsen, Seifendosen, Aschenurnen, Aschenkapseln,
sowie — Trinkbecher, “ Butterdosen, Eßnäpfe bis zu einem Höchstdurchmesser von 16,5 cm, soweit zu deren Herstellung Harnstoffpreßmassen ver⸗ wendet werden. „ (2) Die Reichsstelle „Chemie“ kann in besonderen Härte⸗ b usnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 be⸗ willigen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wehrmachts⸗ und Ausfuhraufträüge. u“ ““ 1116“ Hersteller von Kunstharzen oder Preßmassen dürfen Kunstharze und Preßmassen nur mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle „Chemie“ (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen), Berlin W 35, Sigismundstr. 5, verbrauchen oder liefern. “
(1) Wer Kunstharze oder Preßmassen bezieht, hat bei
nt . dem Lieferer anzugeben:
1. Bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des e und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,
2. bei sonstigen Aufträgen:
a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände zu
4
8 St
denen die Kunstharze oder Preßmassen verarbeitet
werden sollen, b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗ nehmers dieser Gegenstände. „(2) Die Angaben zu Ziff. 1 und 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden. ö
§H 5
Die gemäß § 4 bezogenen Kunstharze und Preßmassen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der 8 nicht zu anderen 1835 verarbeitet werden, als bei der Bestellung angegeben wurden. .““ 8,6 —
Die Bestimmungen der §§ 3- gelten nicht für Mengen unter 50 kg je Monat und Bezieher oder Verbraucher.
§ 7 (1) Für die gemäß §§ 3 und 6 gelieferten und gemäß 8§ 4—6 bezogenen Kunstharze oder Pre massen gelten die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ erforderlichen Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmi⸗ gungen als erteit. 1“
(2) Die gemäß §§ 4— 7 der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbauchs⸗
Lieferungs⸗ und Bezugsgenehmigungen für Kunstharze und Preßmassen werden aufgehoben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10,
12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430). 1
8 “ Diese Bekanntmachung tritt am 5. Oktober 1939 in
Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. 1
Berlin, den 4. Oktober 19. Der Reichsbeauftragte für Chemie: FSr Clontungewitter.
Berichtigung.
In der in Nummer 205 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 4. September 1939 veröffentlichten Anordnung — Bf 2 — der Reichsstelle für Bastfasern (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme⸗ anordnung des Sonderbeauftragten 58 die reheshahes. schaft) vom 4. September 1939 sind folgende Fehler enthalten:
1. In § 2 Abs. 1 a muß es ansratt „.. .das Be⸗ und
Verarbeiten von Bastfaserspinnstoffen außer Jute..“ richtig lauten „. . das Be⸗ und Verarbeiten von Bast⸗ faserspinnstoffen — außer Jute —...“. 6
. In § 4 Abs. 1, Satz 3 muß es anstatt „. welche die
Entstehung der eingesetzten Preise erklären. richtig „.. . welche die Entstehung d Zahlen erklären ...“ lauten.
.
Zweite Anordnung
die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von 8 Zigarren im Reichsgau Sudetenland. 8
Vom 30. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über die Aufgaben des Reichskommissars für die Preisbildung in den sudetendeut⸗ schen Gebieten vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. IS. 1444) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan angeordnet: 91
(1) Für den Verkauf von Zigarren werden folgende Bruttohandelsspannen festgesetzt:
I. Im Geschäftsverkehr zwischen Hersteller
und Großhändler: 3
In der Preislage bis 10 Reichspfennig 21 vom Hundert
vom Kleinverkaufspreis, 1
in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 23 vom Hun⸗
dert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 15 Reichspfennig 26 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.
II. Im E111““ zwischen Groß⸗ händlerund Einzelhändler: —
In der Preislage bis 10 Reichspfennig 17 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 19 vom Hun⸗ dert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 15 Reichspfennig 22 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.
III. Im Geschäftsverkehr zwischen Einzel⸗ händler und Gastwirt:
Für sämtliche Preislagen 10 vom Hundert vom Kleinver kaufspreis.
(2) In den unter I. genannten Vomhundertsätzen sind die vom Großhändler zu tragenden Fracht⸗ und Verpackungskosten enthalten. 8 8 (3) Auf die sich durch Abzug der vorstehenden Handels⸗ spannen ergebenden Einkaufspreise ist bei Zahlung innerhalb
von 14 Tagen ein Skonto von 2 vom Hundert zu gewähren 9 Die Einkaufspreise der Gastwirte sind Barzahlungs⸗ preise. G (5) Ein Ueber⸗ oder Unterschreiten der angegebenen Spannen ist unzulässig. 82
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder der Reichsstatthalter des Reichsgaues Sudetenland — Preisbil⸗ dungsstelle — kann aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen oder anordnen.
Die Anordnung tritt rückwirkend ab 1. September 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. Februar 1939 (Deutsche Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 von 27. Februar 1939) außer Kraft.
Berlin, den 30. September 1939. 8 “ Der Reichskommissar für die Preisbildung. F. V.: Dr. Flottmann.
88
der Auslosungsrechte der Ablösungsanleihe des Hamburgischen Staates für das Jahr 1939.
Bei der am 2. Oktober 1939 für das Jahr 1939 vorgenommenen öffentlichen Ziehung der Auslosungsrechte wurden folgende Numme
gezogen: 27 28 108 120 136 216 236 238 273 342 388 403 406 412 424 469 499 565 572 576 578 585 589 591 631 674 676 706 718 763 771 898 901 907 941 953 964 988 1028 1062 1064 1160 1199 1253 1264 1364 1395 1414 1432 1458 1480 1482 1620 1656 1669 1675 1679 1691 1725 1732 1751 1753 1823 1867 1893 1912 1916 1927 1935 2006 2013 2036 2051 2056 2075 2108 2110 2122 2183 219q 2202 2225 2257 2260 2380 2391 2426 2450 2493 2506 2508 2558 2596 2645 2717 2884 2904 2912 2942 2954.
Die vorstehenden Nummern sind für alle Gruppen jedes Wertabschnittes gezggen. b