Reichs, und Staatsanzetger Nr. 233 vom 5 Oktober 1939.
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dem Reich gegenüber nur dann befreit,;
wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ Eesetes; sofern nicht der Tatbestand der
teuerhinterziehung oder der Steuer⸗
gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ g.
abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im In⸗ land betroffen werden, vorläufig fest⸗ zunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden vorläufig festzunehmen und sie gemäf § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Berlin⸗Schöneberg, 15. Sept. 1939.
Finanzamt Schöneberg.
[35008] Steuersteckbrief und Vermögens⸗ beschlagnahme.
Der frühere Handelsvertreter Henry. Plaut, geboren am 7. Dezember 1873 zu Kassel, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Schöneberg, Innsbrucker Str. 4, zur Zeit im Auslande, unbekannten Auf⸗ enthaltes, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 1781,66 Hℳ, die am 31. Dezember 1938 fällig ge⸗ wesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 vom Hundert für jeden nach dem 1. 8. 1939 folgenden angefangenen Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. ;Reichsgesetzbl. I 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850; 1936 S. 975; 1937 S. 1385) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstande⸗ nen und entstehenden Kosten beschlag⸗ nahmt.
Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juvistischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren ge⸗ wöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Grundbesitz aben, das Verbot, Zahlungen oder Leistungen an den Steuer⸗ pflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt An⸗ zeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtstenergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann be⸗ freit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme Egsacht hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Ver⸗ em steht das Verschulden eines
ertreters gleich. 8 Wer seine Anzeigepflicht besst dhag oder fahrlässig nicht erfüllt, wird na § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sosern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ benergesete⸗ ist jeder Beamte des
olizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig fest⸗ zunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Berlin⸗Schöneberg, 20. Sept. 1939.
Finanzamt Schöneberg.
[346911 Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Die Chane Stiaßny, geboren am 27. März 1888 zu Rozniatow, zuletzt wohnhaft in Wien III, Ungargasse 6, ur Zeit in Jugoslawien, chulber dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 34 277,— Eℳ, die am 25. Oktober 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag
von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt 1.1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inlän⸗ dische Vermögen der Steuerpflichtigen sur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ ö nebst Zuschlägen, auf die
§ 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ estzusetzende Geldstrafe Steuer⸗ und Strafver⸗
emã steuergesetzes und alle im
Kosten Sege hrsrneag
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sit, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtige zu be⸗ wirken; sie werden hiermit au ö unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die der Steuerpflich tigen Forderungen sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtige eine Leistung bewirkt, ist na 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis beüifft Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine vnssigegflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenovdnung) bestraft. Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ ei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ fahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ dungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflich⸗ tige, wenn sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls sie im Inland betroffen wird, vorläufig ehne und sie gemäß § 11 Ab⸗ atz 2 des Reichsfluchtsteuerge 8 un⸗ verzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vor⸗ zuführen.
Wien, I, den 19. September 1939.
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
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oder
[34692] 88 Steuersteckbrief und Vermögens⸗ beschlagnahme.
Der Gustav Seemann, Privater, ge⸗ boren am 28. November 1901 zu Ka⸗ lusz, und seine Ehefrau, Marianne ge⸗ borene Mandl, geboren am 11. No⸗ vember 1897 zu Wien, zuletzt wohnhaft in Wien, XIII, Opitzgasse 20, zur Zeit in Paris, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 89 811 HN. ℳ, die am 15. Mai 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens 2 v. H. des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; R.⸗G.⸗Bl. I. 1938 S. 389 I, 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche 8 Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ufer 1 des Reichs⸗ “ etzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ 27SSS. entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im 85 land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, 1e. itz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Fungbesis haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unver⸗ züglich, spetetsn innerhalb eines
onates, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuetpflich tigen zustehenden Forderungen oder Ansprüche zu machen.
er nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ üllung an die lenah 8 eh eine
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eistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reiche gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur 85t der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Aacztgegflcht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterzichung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen
Steuerordnungswidrigkeit (§, 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
fahren entstandenen und entstehenden
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ ei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ beheding hienses und des Zollfahn⸗ ungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflich⸗ tigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden ET1“ und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien I, 20. September 1939.
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
[35010] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Der Richard Strasser, Kaufmann, geboren am 12. November 1892 zu Wien, und seine Ehefrau Rozsa ge⸗ borene Mandoki, geboren am 2. No⸗ vember 1895 zu Sügagest zuletzt wohn⸗ haft in Wien, III., Weißgärberlände 40, ur Zeit unbekannten Aufenthalts, bunen dem Reich eine Reichsflucht⸗ teuer von 62 117,— Rℳ, die am 11. Juli 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fällig⸗ keit folgenden angefangenen onat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichsflucht⸗ steuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; 1 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen sur Sicherung der Ansprüche 88 Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Jüsfer 1 des Reichs⸗ fir st tenac.se estzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt.
„Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juristischen eeeneh. die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz “ Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit
dert, unverzüglich, spätestens innerhalb
eines Monats, dem Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und S. ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis krifft Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzli oder fahrlässig nicht erfüllt, wird na § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ih. wegen Steuerordnungswidrigkeit (
unterzeichneten
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des und Sicherheitsdienstes, des
teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ ahndungsdienstes sowie jeder andere
eamte der 13“ der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzu⸗ nehmen.
„Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden vh ne festzunehmen und sie gemä § 11 satz 2 des Reichs lüchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien, I., 20. September 1939.
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
[35011] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Jakob Schaier, Kaufmann, ge⸗ boren ö zuletzt wohnhaft in Wien, 7.,
tollgasse 5, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schuldet dem Reich eine Reichsflu tsteuer von 20 000,— Hℳ, die am 31. August 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den “ der Snticgeft folgenden angefangenen Monat. er Zuschlag beträgt min⸗ destens zwei vom Hundert des Rück⸗ sicgemz 39 Ziffers ff des Reichsfluch
emã iffer 2 ff. des Reichsflucht⸗
steuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I. 1938 S. 389; 1 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fruchtite rbese ges festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ ber ern entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt. 1
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗
Ste 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
am 12. September 1882 zu⸗
land einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit kesge e⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Iensenn Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu Wer nach der Veröffentli dies Wer na er Veröffentlichung dieser Bekanntmachung um Zwecke dr Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis beüfft Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht berlägdac oder fahrfässig nicht erfüllt, wird na § 10 Absatz des Reichsfluchtsteuer⸗ Pesetzes, sofern nicht der Tatbestand der teuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft. Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ teuergesetzes ist jeder Beamte des olizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ edernoe eatlt. sowie jeder andere eamte der Reichsfinanzverwaltung, der sürh Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Wien, I., 20. September 1939. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
88
[35012] Steuersteckbrierf— und Vermögensbeschlagnahme.
Der Berthold Sinai, Kaufmann, geboren am 15. August 1890 zu Wien, und seine Ehefrau Else, geborene Tichler, geboren am 5. Oktober 1895 zu Wien, zuletzt wohnhaft in Wien, II., Böcklinstr. 59, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 34 611,— Hℳ, die am 15. März 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt minde⸗ stens zwei vom Hundert des Rück⸗ tandes. 8
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche 8 Reschsstuchtstener nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ strafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt. 8
Es ergebt hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Grundbesitz
aben, das Verbot, Zahlungen oder onstige Leistungen an die Steuerpflich⸗ tigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates, dem unter⸗ Finanzamt Anzeige über die en vA zustehenden For⸗ derungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung g. Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Vervschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden Ii das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vbrsücgdic oder fahrlässig nicht erfüllt, wird na § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetes sofern nicht der Tatbestand der
teuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (8§8 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, Steuerordnungwidrigheit Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 141 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ teuergesetzes ist jeder Beamte des
olizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des
teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ Pvns nie bienftes sowie jeder andere
eamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum degkeseeehen der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig fest⸗ zunehmen. 8 Es ergeht hiermit die Aufforderung,
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vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter
auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des
wegen (§ 413 der
obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden,
des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien. IJ., 20. September 1939.
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
[35018] Steuersteckbrief
Der Paul Stricker, Prokurist, ge⸗ boren am 11. April 1888 zu Wien, und seine Ehefrau Henriette, geborene achrach, geboren am 12. Juli 1900 zu Purkersdorf, zuletzt wohnhaft in Wien IV., Schikanedergasse 2, zur Zeit in Hounslow⸗Middlesex, England, 44 Suttonlane, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 21 652,— H.ℳ, die am 25. Juli 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den “ der Fälligkeit Frgelden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt minde⸗ “ zwei des Rück⸗
tandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗
pflichtigen snr Sicherung der digesge
vom Hundert
auf Reichsfluchtsteuer nebst Zus lägen. eichs⸗ sae tsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehen⸗ den Kosten beschlagnahmt.
Es ergebt hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder onstige Leistungen an die Steuerpflich⸗ tigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates, dem unter⸗ zeichneten Finanzamt Anzeige über die den Stskerhsleh ge zustehenden For⸗ derungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ Ceebes. sofssn nicht der Tatbestand der
teuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des und Sicherheitsdienstes, des
teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ 1“ sowie jeder andere
eamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig fest⸗ zunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
„Inland im Sinn dieser Verfügung ist das Reichsgebiet nach der Wieder⸗ vereinigung Oesterreichs mit dem Deut⸗
schen Reich. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
[34690) Bekanntmachung.
Die Nachgenannten sind auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 der Deutschen Staatsangehörigkeit für ver⸗ lustig erklärt worden.
Aus diesem Grunde ist ihnen der von der Universität Gießen verliehene Dok⸗ torgrad entzogen worden. 1. Hans Ebeling, geb. am 2. 9. 1897 zu Kre⸗ feld, promoviert zum Dr. phil. am 20. 12. 1930, 2, Karl Israel Dahl, geb. am 3. 5. 1890 zu Bielefeld, promoviert um Dr. rer. pol. am 9. 6. 1923,
Eugen Goldberg, geb. am 8. 6. 1884 zu Berlin⸗Weißensee, promoviert zum Dr. med. am 2. 8. 1913.
„Die Entziehung wird mit dieser Ver⸗ öffentlichung wirksam.
Gießen, den 28. September 1939. Der Rektor der Ludwig
Universität Gießen.
Seiser.
Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗ Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft,
Wilhelmstraße 323.
Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregister⸗Beilage.)
und Vermögensbeschlagnahme.
3. Aufgebote.
14 und 16 bezeichneten Urkunden die
Wien. 1., 20. September 1939. .
fels, bshebe nachstehenden Wechsels bean⸗
8—— —
aum Deutschen
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Beilage Reichsanzeiger und Preußischen Staats
8
Berlin, Donnerstag, den 5. Oktober
11“ 84
Nr. 233
—-ʒ————
[35014] Sammelaufgebot und Zahlungssperre. Das Aufgebot folgender Urkunden ist beantragt: a) der Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deut⸗ schen Reiches von 1925, b) der Aus⸗ losungsscheine der Anleiheablösungs⸗ schuld des Deutschen Reiches von 1925: u 1: a) Nr. 1 355 541 über 12,50 Hℳ, Rr. 1 179 938 über 50 Rℳ, b) Gr. 40 24 541 über 12,50 Hℳ, Gr. 30. 20 438 über 50 R; zu 2: a) 368 082 über 25 RℛMℳ, b) Gr. 13 8082 über 25 RMℳ; zu 3: a) Nr. 214 324 über 100 Rℳ, b) Gr. 8 Nr. 4324 über 100 Rℳ; zu 4: a) Nr. 196 542 über 50 Rℳ, Nr. 170 518/19 über je 100 HR.ℳ, b) Gr. 7 Nr. 16 ,542 über 50 Rℳ, Gr. 6 Nr. 20 518/19 über
Nr. Nr. Nr. Nr.
je 100 Rℳ; zu 5: a) Nr. 1.303 457 über
100 Rℳ, b) Gr. 25 Nr. 16 657 über 100 Rℳ; zu 6: a) Nr. 1 188 918 über 12,50 Rℳ, b) Gr. 35 Nr. 7918 über 12,50 Rℳ;: zu 7: a) Nr. 187 170 über 25 Rℳ, b) Gr. 7 Nr. 7170 über 25 Rℳ; zu 8: a) Nr. 303 114 über 12,50 Rℳ, ) Gr. 11 Nr. 3114 über 12,50 HMℳ; zu 9: a) Nr. 1 104 700 über 50 Hℳ, ) Gr. 28 Nr. 5200 über 50 RMℳ:; u 10: a) Nr. 1 330 324 über 50 Rℳ, Kr. 1 593 803 über 100 Rℳ, b) Gr. 4 Nr. 50 824 über 50 Hℳ, Gr. 8. Nr. 37 003 über 100 Rℳ; zu 11: a) Nr. 2 033 808 über 25 ℛℳ, Nr. 1 781 863 über 100 Rℳ, b) Gr. 18 Nr. 42 808 über 25 Rℳ, Gr. 14 Nr. 45 063 über 100 RMℳ; zu 12: a) Nr. 1 590 249 über 25 ℛRℳ, b) Gr. 3 Nr. 49 249 über 25 RM; zu 13: B) Gr. 25 Nr. 33 858 über 12,50 Rℳ: zu 14: a) Nr. 450 773 über 25 Rℳ, b) Gr. 16 Nr. 773 über 25 Rℳ; zu 15: a) Nr. 1 040 800 über 50 Rℳ, b) Gr. 25 Nr. 1300 über 50 Rℳ; zu 16: a) Nr. 1 590 797 über 25 Rℳ, r. 1 243 869 über 50 Rℳ, b) Gr. 3 Nr. 49 797 über 25 Rℳ, Gr. 1 Nr. 54 369 über 50 RM; zu 17: a) Nr. 164 258 über 50 hℳ, b) Gr. 6 Nr. 14 258 über 50 ℳ. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. April 1940 um 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gericht in Berlin (.2, Neue Friedrichstr. 4, I. Stockwerk, Zimmer 118, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. Zugleich ist wegen der zu
Zahlungssperre gemäß § 1019 Z3PO. erlassen. — 455 Fa. Sam. 4. 39 —. Berlin, den 28. September 1939. Das Amtsgericht Berlin.
[35018] Aufgebot.
Die Gerichtskasse Guben hat das Aufgebot des angeblich verlorengegan⸗ genen Sparbuches Nr. 93 908 der Haupt⸗ sparkasse der Niederlausitz in Lübben, Zweigstelle Guben, beantragt. Die ge⸗ nannte Gerichtskasse hat das in diesem Sparbuch verzeichnete Sparguthaben durch Pfändungs⸗ und Ueberweisungs⸗ beschlüsse vom 9. August 1937 und 13. August 1937 gepfändet, und zwar wegen Kostenforderungen gegen den Gast⸗ und Landwirt Hermann Schuster in Kuschern. Das Sparbuch soll der Schuld⸗ ner Schuster auf den Namen seiner Tochter Erna Schuster in Kuschern, z. Zt. Guben, umgeschrieben haben. Der In⸗ haber des Buches wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 27. April 1940, 12 Uhr, vor dem unterzeichne⸗ ten Gericht festgesetzten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und das Spar⸗ kassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird.
Guben, den 27. September 1939.
Das Amtsgericht.
[35019] Aufgebot.
7 F. 13/39. Die Firma Schuh⸗ fabrik Emil Blasig A.⸗G. in Weißenfels, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Glas und Reinecke in Weißen⸗
hat als Regreßschuldnerin das
tragt: Zahlungsort Minden, 18. Juli 1933, Gellersen, den 6. 1933. Am 18. Juli 1933 zahlen Sie für diesen Prima⸗Wechsel Rℳ 180,00, Reichsmark Hundertachtzig ³%2⁄ 0, an Order eigene. Bezogener: Firma Fried⸗ rich Wömpner, Kies⸗ und Sandgruben⸗ betrieb, Karl Schuhmacher, gez. Karl⸗ Schuhmacher in Meißen⸗Minden, zahl⸗ bar in Minden i. W. bei Spar⸗ u. Kreditbank e. G. m. b. H. Der Wechsel seigt weiter auf der Vorderseite die Unterschrift der bezogenen Firma. Der Inhaber dieses angeblich anhanden ge⸗ ommenen Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. Mai 940, 12 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 27, an⸗ eraumten ufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls dieser für kraftlos erklärt wird.
Minden i. W., 29. September 1939.
Das Amtsgericht.
“ —
Verfall anuar
“
[35016] Aufgebot.
Der Landwirt Willi Brendel aus Barcelona (Spanien), Avenida Del Caudillo Nr. 514 Entlo, zur Zeit in Klein Röhrsdorf, Kreis Löwenberg, Schl., hat das Aufgebot des verloren⸗ gegangenen Hypothekenbriefes über die im Grundbuche von Siebeneichen, Kreis Löwenberg i. Schles., Blatt 142 in Abteilung III unter Nr. 10 für die Senorita Luisa Räafols in Barcelona eingetragene mit 6 % verzinsliche Dar⸗ lehnsrestforderung von 7050 ℛℳ bean⸗ tragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, “ in dem auf den 16. Januar 940, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 8
Amtsgericht Löwenberg, Schles.,
den 26. September 1939.
[35022] 1 Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗ neten Gerichts vom heutigen Tage sind für kraftlos erklärt: 1. die Ablösungs⸗ anleihe der Sächsischen Landeshauptstadt Dresden mit Auslosungsschein, Buch⸗ stabe F, Nr. 72 704, über 25 Rℳ Nenn⸗ betrag, 59 F 41/38; 2. die 5 % Dresdner Grundrenten⸗Aufwertungs⸗Goldpfand⸗ briefe, Reihe 6 Lit. B Nr. 17 629 = 1/240, dergl. Reihe 6 a Lit. B Nr. 15 212 = 1/200 sowie dergl. Gutschein zu 6 a Lit. B Nr. 15 212 = 1/200, 59 F 53/38; 3. den Aufwertungspfandbrief der Grundrenten⸗ und Hypotheken⸗Anstalt der Stadt Dresden Reihe 6 Lit. B Nr. 22 367 über 240 6G6ℳ, 59 F 56/38; 4. 6ℳ 2000,— 8 % Gold⸗Hypotheken⸗ pfandbrief der Grundrenten⸗ und Hypo⸗ theken⸗Anftalt der Stadt Dresden, 7 A/0 Lit. A Nr. 199, 59 F 62/38. Amtsgericht Dresden, Abt. I d, den 30. September. 1939.
[35021] 8
Durch Ausschlußurteil von heute ist für kraftlos erklärt: Der Hypotheken⸗ brief über die im Grundbuche von Rühme Band III Blatt 161 in Ab⸗ teilung III unter Nr. 1 eingetragene Restkaufgeldhypothek von 9000 G.ℳ. Braunschweig, 27. September 1939. Das Amtsgericht. 23.
[35015]
Durch Ausschlußurteil vom 23. Sep⸗ tember 1939 ist der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Greifswald Band 37, Blatt 48, Abt. III, Nr. 7 für die Witwe Lucie Rudolphi geborene Schwarz aus Hamburg⸗Blankenese, Mühlenberger eg 58, eingetragene Hypothek von 3000,— ℳ für kraftlos erklärt worden.
Greifswald, den 23, September 1939.
Das Amtsgericht.
[35023]
Der am 8. März 1914 erteilte Erb⸗ schein nach dem am 4. September 1908 verstorbenen Rentner August Karl Hoff aus Bad Sachsa wird von Amts wegen für kraftlos erklärt. “ Ellrich, den 18. September 1939,
Amtsgericht.
[35024] Beschluß. In der Nachlaßsache der am 13. De⸗ Fmee 1922 zu Fenar verstorbenen Christine Cathrine Plambeck geb. Pauls beschließt das Amtsgericht Hum⸗ burg, Abteilung 74, durch den Gerichts⸗ assessor Dr. Brück: Die zweite Ausferti⸗ gung des Zeugnisses über die Fort⸗ setzung der Fütergemeinschaft, das nach dem am 13. Dezember 1923 zu W erfolgten Tode der Ehefrau Christine Cathrine Plambeck geb. Pauls am 17. Dezember 1923 in den Akten N. 2057/23 ausgestellt ist, wird für kraft⸗ los erklärt. E1ö1“ Hamburg 36, 22. September 1939. Dr. Brück.
4. Oeffentliche Zustellungen.
[35033] Oeffentliche Zusteltung.
Der Nieter Ernst Gustav Adolf Fliskowski, Bremen, vertveten, durch R.⸗A. Heins, Bremen, klagt gegen seine Ehefrau, Helene Katharine eb. Schölling, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung nach § 49 des Ehe⸗ gesetzes mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Scherddung der Ehe unter Schuldigerklärung der Beklagten. Der Kläger ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Bremen, Gerichts⸗ haus, Zimmer 67, auf den 5. Dezem⸗ ber 1939, 8 ⅛ uhr, mit der Auf⸗ forderung, durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt ver⸗ treten zu erse inen. — 5 R 145/39.
Zwecks öffentlicher Zustellung be⸗ kanntgemacht.
Jteilen, an die Klägerin 315,70
Bremen, den 28. September 1939.
[35034] Oeffentliche Zustellung.
Es klagen auf Ehescheidung aus §§ 47, 49, 55 und Schuldigerklärung aus § 60 des Ehegesetzes: 1. die Ehefrau des früheren Eisenbahnbetriebsassistenten Ernst Hesseken, Gertrud geb. Witteler, in Bochum, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Cordes in Essen, gegen ihren Ehemann; 2. die Frau des früheren Gartenarbeiters Paul Rybka, Martha geb. Juretzko, in den Haag (Holland), vertreten durch Rechtsanwalt Bull⸗ mann in Essen, gegen ihren Ehemann; 3. die Ehefrau des Arbeiters Valentin Adam Kaminiarz, Franziska Palmowski, verw. Dörmann, in Gelfen⸗ kirchen⸗Erle, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Pohlmann in Gelsenkirchen⸗ Buer, gegen ihren Ehemann. Alle Be⸗ klagten sind unbekannten Aufenthalts. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor das Land⸗ gericht in Essen, und zwar zu 1 auf den 28. November 1939, 9 Uhr, Zim⸗ mer 241, vor die 4. Zivilkammer, zu 2 auf den 20. November 1939, 10 Uhr, Zimmer 276, vor die 8. Zivil⸗ kammer, zu 3 auf den 16. Dezember 1939, 10 Uhr, Zimmer 246, vor die 6. Zivilkammer, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Anwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.
ssen, den 2. Oktober 1939. Geschäftsstelle des Landgerichts.
[35035] Ladung.
Die Ehefrau Sura Sara Littmann geb. Tschertoryjski, Hamburg, klagt gegen Moritz (Moses) Littmann, unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus § 55 des Ehegesetzes. Verhandlungstermin: 5. Dezember 1939, 9 ½¼ Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Zivil⸗ kammer 8.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[35036]
Stefan Sikora, Maschinist in Eßlin⸗ gen a. N., Haldenstr. Nr. 6, klagt gegen seine zuletzt in Straßburg⸗(Elsaß) Neu⸗ dorf, Basler Str. 95, wohnhafte Ehe⸗ frau Mathilde Sikora geb. Guth auf Ehescheidung aus § 55 Ehegesetz. Ver⸗ handlungstermin vor der 6. Zivil⸗ kammer des Landgerichts Stuttgart Mittwoch, 29. November 1939, vormittags 9 Uhr.
Stuttgart, den 28. September 1939.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.
[35037]
Den Inhabern der jüdischen Fa. Loew & Herezka, Brauerei in Rum⸗ burg, trage ich gemäß § 1 der Ver⸗ ordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 RGBl. I, S. 1709, auf, den Brauereibetrieb der gegenständlichen Firma an den von mir zugelassenen Bewerber, Herrn Emilian Albert, Geschäftsführer der Brauerei Haberspirk, und die zur genannten Firma gehörenden Grundstücke an die Stadtgemeinde Rumburg auf der Grundlage des Wertgutachtens der Deutschen Wirtschaftsprüfungs⸗ und Treuhandgesellschaft m. b. H. in Reichen⸗ berg innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu veräußern. Sollten mir innerhalb der angeführten Frist die ordnungs⸗ gemäß gefertigten Kaufverträge nicht vorliegen, setze ich gemäß § 2 der ange⸗ führten Verordnung zur Herbeiführung der Zwangsveräußerung einen Treu⸗ händer ein, dem ich den Verkauf der gegenständlichen Vermögenswerte an die von müir zugelassenen Bewerber auf⸗ trage. Durch diese Maßnahme wird den jüdischen Inhabern der Fa. Loew & Herczka, Brauerei in Rumburg, jede Verfügungsmöglichkeit über die ange⸗ führten Vermögenswerte genommen.
Aussig (Sudetengau), 29. 9. 1939.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung: Dr. Moelle.
[35025] Oeffentliche Zustellung.
Die Zimmervermieterin Anna Krause in Berkin, Nürnberger Str. 22, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Baron Digeon von Monteton, Berlin, Klosterstr. 40, klagt Pegen den Franz Manfeld, früher in Berlin, Nürnber⸗ ger Str. 22, wegen Mietzahlung mit dem Antrage, den Beklagten zu verur⸗
7ℳ nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Charlot⸗
tenburg auf den 27. November 1939,
9 ½¼ Uhr, Zimmer 119, geladen.
52. C. 965. 39. Berlin⸗Charlottenburg, 27. 9. 1939. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[35026] Oeffentliche Zustellung.
Der Direktor Karl Piß⸗ Darmstadt, Roßdörfer Straße 130, rozeßbevoll⸗ mächtigter: RA. Dr. jur. Willi Heß, Berlin NW 7, Unter den Linden 10, klagt gegen die Hohenlohe⸗Werke SA., Welnowice (Polen), vertreten durch ihren Vorstand, wegen einer For⸗ derung mit dem Antrage auf Verurtei⸗ lung zur Zahlung für die Monate Juni und Funli 1 von insgesamt 1600,—
Die Geschäftsstelle des Landgerichts. PR.ℳ und von da an zum Ersten eines
jeden Monats, e zum 1. Sep⸗ tember 1939 für August 1939, bis zum 1. Juni 1940 zur Zahlung von monat⸗ lich 800,— Rℳ. Zur mündlichen Ver⸗ tong des Rechtsstreits wird die Be⸗ lagte vor das Arbeitsgericht in Berlin⸗ eg Tegeler Weg 17/20, auf Mittwoch, den 8. November 1939, vormittags 9 Uhr, Saal 114, Berlin⸗Charlottenburg I, den 28. September 1939. Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts.
[35028] Oeffentliche Zustellung.
35 C. 845/1939. Die Atreco Oel⸗ Handels⸗Gesellschaft m. b. H. zu Ham⸗ burg, Lange Mühren 9, Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte Dr. Engels, Heinr. Günther, Dr. A. Linshöft, Ham⸗ burg, Jungfernstieg 30, klagt gegen den Michael Tidmarsch, 1 Lawrence Road
South Ealing, London W 5 (England),
mit dem Antrage auf Zahlung von Hℳ 476,26, in Worten: vierhundert⸗ sechsundsiebzig ²⁄10% Reichsmark, nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Klage⸗ erhebung unter der Begründung, daß der Beklagte Oel von der Klägerin ge⸗ vahft eliefert erhalten und nicht be⸗ zahlt Habe. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Amtsgericht in Ham⸗ burg, Abteilung 35, Altbau, Sieveking⸗ platz, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 131, auf Montag, den 4. Dezember 1939, 10 ¼ Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus⸗ zug der Klage bekanntgemacht. Hamburg, den 14. September 1939. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[35032] Auszug.
Namens und in Vollmacht der Firma Harry Bunge in Köln, Händlerstr. 15, er⸗ klärt Rechtsanwalt Paris in Köln, Elisenstraße 5, dem Johann Schauerte, Autotransporte, früher in Wiehl⸗ münden⸗Ründeroth, zuletzt in Elvers⸗ berg, Saar, jetzt unbekännten Aufent⸗ halts, unter Bezugnahme auf den Kauf⸗ vertrag vom 11. 10. 1938, betr. LKW. Ford V 8, den Rücktritt vom Vertrage wegen Zahlungsverzuges. Firma Bunge beansprucht Ersatz für Aufwen⸗ dungen, für Beschädigung des Wagens, für Benutzung und Gebrauchsüber⸗ lassung. Diese Ersatzforderung über⸗ steigt die Anzahlung, gegen wecche auf⸗ gerechnet wird.
Köln, den 4. Juli 1939.
Paris, Rechtsanwalt.
Dieses Schriftstück wird zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt⸗ gemacht.
Neunkirchen, Saar, 2. Sept. 1939.
Das Amtsgericht. Abt. 5.
5. Verlust⸗ und Fundfachen.
Iduna ⸗Germania Lebens⸗
Versicherungsgesellschaft a. G., Berlin. Kraftloserklärung von Dokumenten.
Versicherungsschein Nr. 617 623 (Ger⸗ mania Lebens⸗Vers.⸗Akt.⸗Ges. zu Stet⸗ tin) Heinrich Kahler, Dannenfeld, geb. 17. 4. 1886. — Versicherungsschein Nr. 243 044 (Iduna, Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrentenversicherungsges. a. G., Halle a. S.) Gottlieb Gollmer, Stuttgart, geb. 13. 3. 1887. — Versicherungsschein Nr. 426 260, Versicherungsschein Nr. 426 260 (Iduna, Lebens⸗, Pensions⸗ und Leib⸗ rentenversicherungsges. a. G., Halle a. S.) Motorenfabrik Deutz A.⸗G., Köln⸗ Deutz. Versicherungsschein Nr. 189 394 (Iduna, Lebens⸗, Pemfons⸗ und Leibrentenversicherungsges. a. G., Halle a. S.) Dr. Siegfried Carow, Berlin, geb. 4. 12. 1868. — Versicherungsschein Nr. 907 336 (Iduna Lebensversicherungs⸗ Bank Akt.⸗Ges., Halle a. S.) Werner Zander, Berlin, geb. 14. 5. 1891. —
Versicherungsschein Nr. 602 387 (Iduna
Lebensversicherungs⸗Bank
Akt.⸗Ges., Halle
a. S.) Helga Gagzo, Fuhls⸗ büttel, geb. 27. 10. 1896 Vor⸗ tehende Lebensversicherungsdokumente ind abhanden gekommen. Sie treten außer Kraft, falls sich ein Berechtigter nicht innerhalb zweier Monate meldet. B rlin, den 2. Oktober 1939. Der Vorstand. [35040]
Karlsruher Lebensversicherung A. G. Kraftloserklärung.
Die von uns ausgestellten, nachstehend verzeichneten Papiere sind nach uns er⸗ statteter Anzeige in Verlust geraten: Versicherungsschein Nr. 611 471 des Herrn Hermann Rommel, Baumeister in Rostock, Versicherungsschein Nr. 621 206 des Herrn Wilhelm Krewet, Kaufmann in Warburg, eös Nachtrag vom 18. Oktober 1924. Besitzer dieser Papiere werden aufgefordert, binnen zwei Monaten ihre Rechte bei uns an⸗
zumelden und die wiere -oee widrigenfalls diese kraftlos werden.
Karlsruhe, den 2. Oktober 1939. Der Vorstand.
“
[35039] Aufgebot.
schönmattenwag/ Neckar, geb. am 6. 2. 1874, ist in Verlust geraten und wird
bedingungen“ für kraftlos erklärt. Berlin, den 2. Oktober 1939.
Friedrich Wilhelm Lebens⸗
versicherungs⸗Aktiengesellschaft
6. Auslofung ufww. von Wertpapieren.
[35041]
Ziehung der Auslosungsrechte
der Ablösungsanleihe der Stadt
Wandsbek für das Jahr 1939.
Bei der heutigen Auslosung der für das Jahr 1939 einzulösenden Aus⸗ losungsrechte der Ablösungsanleihe der Stadt Wandsbek wurden folgende Nummern gezogen: “
Buchstabe A Nr. 22 „ .88,
7„ „ 15, 7 D „ 53, 55. 8
Das Kapital ist am 1. Januar 1940 fällig; die Verzinsung hört mit diesem Tage auf. Die gezogenen Stücke werden mit dem 5fachen des Nennbetrages ein⸗ gelöst. Hierzu kommen 5 % Zinsen vom 1. Januar 1926 an. Die Einlösung der Schuldverschreibungen mit Auslosungs⸗ rechten erfolgt bereits vom 15. De⸗ zember 1939 an durch die Gemeinde⸗ verwaltung der “ Hamburg — Kämmerei —, Hamburg 36, Gänse⸗ markt 36.
Hamburg, den 2. Oktober 1939. Gemeindeverwaltung der Hansestadt
Hamburg — Kämmerei —.
usrssrwmeserwüxaMnxeexee;
7. Aktien⸗ gesellschaften.
[35044 Bekanntmachung.
Ab 1. 11. d. J. tritt eine ergänzende Ausführungsbestimmung zur E. V. O. in Kraft, und zwar zu den §§ 48 —50 und 74. Nähere Auskunft erteilt unsere Güterabfertigung.
Plettenberger Straßenbahn A.⸗G.
Plettenberg i. Westf.
77
134999]
Portland⸗Cement⸗ und Kalkwerke „Anna“ Aktien⸗Gesellschaft, Neubeckum.
Der Vorsitzer unseres Aufsichtsrates Herr Justizrat Hermann Hellraeth, Münster, ist durch den Tod aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft aus⸗
geschieden.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht nunmehr aus solgenden Per⸗ sonen: Herr Fabrikant Richard Wiesche⸗ brink, Ochtrup, Vorsitzer; Herr Fabri⸗ kant Werner Maurenbrecher, Krefeld, stellv. Frstten Herr Dr. Theodor Wieschebrink, Münster i. W.; Herr Kunstmaler Klemens Wieschebrink, Berlin; Herr Bankdirektor Wilhelm Steinhäuser, Osnabrück.
[34735]
„Universale⸗Redlich & Berger“
Bauaktiengesellschaft, Wien.
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1939 um 12 Uhr mittags in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Wien, IJ., Renngasse 6.
Tagesordnung:
1. Vorlage der zum 30. Juni 1939 aufgestellten Umwandlungsbilanz und Beschlußfassung zur Genehmi⸗ derselben.
Beschlußfassung über die Umwand⸗ lung der Gesellschaft durch Ver⸗ mögensübertragung an den Haupt⸗
esellschafter, die Lsterreichische ealitäten⸗Aktiengesellschaft.
3. Vorlage des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1939. b
8 Sechet almng ee das Geschäfts⸗ ergebnis des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. 1. bis 30. 6. 1939.
„Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Zeit seit dem 1. Januar 1939 bis zum Tage der Umwandlung.
Die Uümehse hren Herren Aktio⸗
näre werden eingeladen, ihre Aktien
samt den nicht fälligen Gewinnanteil⸗ cheinen bei der Ssterreichischen Cre⸗ itanstalt — Wiener Bankverein
Wien, I., Schottengasse 6—8, späte
stens am 20. Oktober 1939 während
der üblichen Geschäftsstunden zu hinter⸗
legen. Jede Aktie gewährt das Recht
auf eine Stimme. “ ien, den 3. Oktober 19399. Der Vorstand der
9
„Universale⸗Redlich & Berger“ Bauaktiengesellschaft.
1141
Iö1
Der Duplikat⸗Versicherungsschein Nr. M 37 950 vom 17. November 1927 auf das Leben der Frau Ww. Katha⸗ rina Heim, geb. Bräunig, aus Ober⸗
gemäß den „Allgemeinen Versicherungs⸗
“ 2 * 72