über den Stand der Rinderpest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lun
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genseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rotz, Beschälsen
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erficht
und Geflügelcholera am 1. Oktober ( Gilbhard) 1929.
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egierungs⸗ usw. Bezirke
Rinderpest
Maul⸗ und Klauenseuche Aphthae epizooticae
Lungenseuche des Rindviehs Pleuropneu- monia bovum
contagiosa
Pockenseuche der Schafe Variola ovium
che der Pferde, Schweinepest, Milzbrand, Tollwut
Beschälseuche der Pferde Exanthema coitale paralyticum
Schweinepest
Pestis suum
Milzbrand Anthrax
Tollwut Rabies
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Geflügelcholera
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Bayern.. Oberbayern.
Niederbayern und Ober⸗
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Ober⸗ und Mittel
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Schwaben.
Sachsen. Chemnitz..
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Württemberg Neckarkreis.
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Jagstkreis.. Donaukreis
Baden
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Hamburg. Thüringen Hessen. Mecklenburg
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Oldenburg. Bremen.. Anhalt.. Lippe..
Schaumburg⸗Lippe
Saarland.
Ostmark. Gau Wien .
Gau Niederdonau Gau Oberdonau.
Gau Gau
Kärnten
Steiermark.
Gau Salzburg. .
Gau Tirol
Gau Sudetengau
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t⸗ am 1. 10. 1939. am 15.9.19391¹). am 1. 10. 1938.
1. Oktober 1939
Vom 1. Januar 1939 bis V Davon Bestand aus 1938-— ’
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¹) Einschließlich der nachträglich mitgeteilten und bisher noch nicht berücksichtigten Ergebnisse.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteit und für den Verlag: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
übrigen redaktionellen Teil:
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2) Ehemalige Freie Stadt Danzig am 15. 9. 1939. Tollwut. 1 Gem. Gefr. (neu).
Präsident Dr. Schlange in Potsdam, für den Wrrtschaftsteil und den
Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterveilage).
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin,
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Wilhelmstraße 32.
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ͤ1ö11114“; zum Deutschen Reichs
Berlin, Freitag, den 6. Oktober
anzeiger und Preußischen
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11A1AAA“; Staatsanzeiger 1939
Nr. 234
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Wirtschaftsteil.
1“ (Fortsetzung.)
12
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steuerliche Rechtsmittelverfahren.
Nicht nur für das bürgerliche Recht, sondern auch für das Steuerrecht ist durch den Erlaß vom 28. 8.1939 das Verfahren ge⸗ ändert worden (Abschnitt IV, Abs. 4 und 5). Danach ist der bis⸗ herige Rechtsmittelzug, der Einspruch, Sprungberufung, Berufun und Rechtsbeschwerde vorsah, beseitigt. Heute gibt es nur noch ein einheitliches Rechtsmittelverfahren, das in gleicher Weise für das Gebiet der Besitz⸗ und Verkehrssteuern un für das Gebiet der Zölle und Verbrauchssteuern gilt, nämlich das Anfechtungs⸗ verfahren.
Im Anjfechtungsverfahren findet gegen den Steuerbescheid (Feststellungsbescheid, Steuermeßbescheid) des Finanzamts die An⸗ fechtung an den Oberfinanzpräsidenten und gegen die Anfechtungs⸗ entscheidung des Oberfinanzpräsidenten die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Ueber die Anfechtung gegen Entschei⸗ dungen des Finanzamts entscheidet also nicht das Finanzgericht im
Gerichtsverfahren, sondern der Oberfinanzpräsident im Verwal⸗
tungsverfahren. Der Erlaß ist nun vielfach dahin mißverstanden worden, daß jede G die gegen einen Steuerbescheid eingelegt wird, em Oberfinanzpräsidenten zur Entscheidung vor⸗
elegt wird. Das würde aber — worauf Regierungsrat Dr. Kapp
im neuesten Heft der „Zeitschxift der Akademie für Deutsches
Recht“ hinweist — keine Vereinfachung bedeuten. Vielmehr ist die Bestimmung dahin zu verstehen, daß das Finanzamt bei jeder ein⸗ elegten Anfechtung den Steuerbescheid erneut zu prüfen hat und egs besonders eingehend prüfen muß. Anderenfalls würde, so eißt es in dem Aufsatz, der mit der Einführung des Anfechtungs⸗ verfahrens erstrebte Zweck der Vereinfachung insofern vereitelt, als der Oberfinanzpräsident mit Anfechtungen förmlich über⸗
schüttet würde.
8 schaffene
Umkreis),
Hält sich das Finanzamt nach erneuter Prüfung der Sache nicht für berechtigt, den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen oder zu ändern, so wird es regel mäßig mit dem Steuerpflichtigen in Verbindung treten und ihn über die Rechtslage aufklären. In zahlreichen Fällen wird es daraufhin zu einer Zurücknahme der Anfechtung kommen. Nach § 311 Abs. 3 der Abgabenordnung
—
Wehrmachthilfe in der Landwirtschaft. — Stellung von Gespannen und Kraftfahrzeugen. — Vor⸗ dSdringlicher Einfatz der Kriegsgefangenen.
Das Oberkommando der Wehrmacht hat dafür Sorge ge⸗ tragen, daß die Landwirtschaft bei der Einbringung der Hack⸗ fruchternte und während der Herbstbestellung von der Ersatz⸗ wehrmacht, soweit es die Ausbildung der e gestattet, weit⸗ ehend unterstützt wird. An Maßnahmen ist die Abstellung von Gespannen und Kraftfahrzeugen, die Gestellung von Erntekom⸗ mandos sowie in Ausnahmefällen die Einzelbeurlaubung von Soldaten vorgesehen. — Ferner gelangen, wie bereits mitgeteilt, die Kriegsgefangenen daspezngeich in der Landwirtschaft zum Ein⸗ satz. Darüber hinaus wird bis zur Beendigung der Hackfrucht⸗ ernte und der Herbstbestellung weitgehend von weiteren Ein⸗ iehungen von Wehrpflichtigen, die in der Landwirtschaft tätig find, Abstand genommen.
Gemeinschaftliche Fuhrleiftungen im Güter⸗ nahverkehr.
Das Fuhrgewerbe für den Güternahverkehr setzt sich aus kleinen und mittleren Betrieben zusammen. Der Großunter⸗ nehmer, der umfangreiche Aufträge übernehmen könnte, ist selten. Deshalb haben sich Fuhrunternehmer zu Arbeitsgemeinschaften usammengeschlossen, um die Beteiligung an den großen Güter⸗ eförderungen der öffentlichen Hand zu erleichtern. Diese Ansätze für eine Gemeinschaftsarbeit genügten jedoch bei weitem nicht den Anforderungen. Mit Billigung des Reichsverkehrsministers ist deshalb zur Ausführung von Großaufträgen sowie für den insatz von Lastkraftwagen bei Sonderbauvorhaben unter der Bezeichnung „Der Güternahverkehr“ Zentralgenossenschaft des deutschen Fuhr⸗ und Kraftfahrgewerbes eGmbH. eine sich über das ganze Reich erstreckende Organisation des Fuhrgewerbes ge⸗ ceafen worden. Sie besteht aus 18 Arbeitsgemeinschaften auf genossenschaftlicher Grundlage. Ihre Anschriften sind im Reichs⸗ verkehrs⸗Blatt, Ausgabe B Nr. 47 vom 28. 9. 1939 veröffentlicht.
Der Reichsverkehrsminister hat in einem Erlaß die Erwar⸗ tung EEE1“ daß das von der Reichsverkehrsgruppe ge⸗
rdnungswerk von allen an der Vergebung öffentlicher Arbeiten beteiligten Stellen dadurch unterstützt wird, daß Groß⸗ aufträge für das Fuhrgewerbe im Nahverkehr (bis zu 50 km die vom Einzelunternehmer nicht bewältigt werden können, ausnahmslos den Arbeitsgemeinschaften su ewendet werden. Vielfach werden Bauaufträge und dgl. einschließlich der
ist alsdann dem Steuerpflichtigen die Hälfte der Rechtsmittel⸗ Hebü. aufzuerlegen.
Kommt es zur Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten, so kann der Steuerpflichtige, falls die Entscheidung des Oberfinanz⸗ präsidenten für ihn negativ ausfällt, die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof nur dann bringen, wenn der 11“ wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalls die Rechtsbeschwerde zuläßt. Der Präsident hat sich hierüber in einer Ergänzungsverfügung su entscheiden. Eine zu weite Auslegung des Begriffs „besondere Umstände des Einzel⸗ falls“ ist nicht vertretbar, da sonst der Zweck des Gesetzgebers nicht erreicht würde. (Entgegen der bisherigen Regelung ist das Finanzamt selbst zur Einlegung von Rechtsbeschwerden nicht mehr in der Lage.)
Steuergutscheine I und II zur Sicherheits⸗
leistung zugelassen.
Der Reichsstand des deutschen Handwerks hatte den Reichs⸗ fässgncekta gs gebeten, klarzustellen, daß die Steuergutscheine I und II auch zur Sicherheitsleistung verwendet werden können, z. B. zur Hinterlegung als Kaution bei den Bauleitungen der Gesellschaft Reichsautobahnen oder als Sicherheit für die volle Auszahlung von Abschlagszahlungen bei Bauten. Der Reichs⸗ finanzminister hat dem durch ein Rundschreiben vom 22. 9. 1939 an die Obersten Reichsbehörden entsprochen.
In dem Rundschreiben wird ausgeführt, daß die Ausstattung der Steuergutscheine es gerechtfertigt erscheinen lasse, sie zur Sicherheitsleistung bem Die Obersten Reichsbehörden werden gebeten, anzuordnen, daß in allen Fällen, in denen dem Reich auf Grund von Verträgen Sicherheit zu leisten ist, die auf Grund des Neuen Finanzplans aus86 111 als Sicherheit angenommen werden, und zwar die Steuergutscheine I. zum Nennwert und die Steuergutscheine II zu dem zur Zeit der Sicherheitsleistung maßgebenden Kurswert. Wichtig ist, daß der Lauf der Fristen, die für die Inanspruchnahme der steuerlichen Bewertungsfreiheit vorgeschrieben sind, im Falle der Hinterlegung zu “ eitsleistungen der bezeichneten Art nicht unterbrochen wird.
Der Reichsfinanzminister fügt in einem an den Reichsstand erichteten Schreiben hinzu, daß die Regierungen der Länder er⸗ sucht worden sind, in gleicher Weise zu verfahren und die Ge⸗ meinden (Gemeindeverbände) mit entsprechender Weisung zu ver⸗
sehen.
2
Fuhrleistungen vergeben. Um der Preise zu erhalten, sollen nach Anweisung des Reichsver öö größere Fuhr⸗ leistungen möglichst getrennt von Lieferungen ausgeschrieben werden, damit auch 6“ außerhalb des Fuhrgewerbes, die die Fuhrleistungen mit eigenem Fuhrwerk ausführen (Werk⸗ verkehr) oder an Fuhrunternehmer weitergeben, die Fuhrkosten nachprüfbar veranschlagen müssen. Auch in Zukunft dürfen öffentliche Aufträge auf Fuhrleistungen grundsätzlich nur an Mit⸗ glieder der ““ Kraftfahrgewerbe vergeben werden. Daneben bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die Heranziehung von Zugtiergespannen (nicht von Treckern oder Lastkraftwagen) von Bauern oder Landwirten zulässig. Lieferer oder Bauuntenehmer dürfen auch weiterhin mit eigenem Fuhr⸗ werk anfahren (Werkverkehr). Zieht ein Bauunternehmer oder Lieferer bei öffentlichen Aufträgen jedoch seinerseits andere zu Fuhrleistungen heran, so soll er 8 in Zukunft der Arbeits⸗ gemeinschaft bedienen, sobald die Fuhrleistung nicht von einem einzelnen Fuhrunternehmen mit eigenem Fuhrpark bewältigt werden kann.
Devisenbewirtschaftung.
Die Ausstellung der besonderen Reisezahlungs⸗ mittel.
Das Reichswirtschaftsministerium hat mit Schreiben vom 30. September 1939 der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe folgendes mitgeteilt: Anträge auf Abgabe von Reisezahlungs⸗ mitteln auf Grund von Reiseverkehrsabkommen sind bis auf weiteres allgemein und für alle Abkommensländer nur dann zu berücksichtigen, wenn der Reisende einen mit einem gültigen Ausreisesichtvermerk versehenen Paß vorlegt. Liegt für die Reise bereits eine Genehmigung der ööb oder eine Befür⸗ wortung nach RE 142/37 DSt. Ziff VII vor, so kann der Antrag ausnahmsweise schon vor Erteilung des Ausreisesichtvermerks berücksichtigt werden. Bereits von der Reichsbank zugeteilte Reise⸗ zahlungsmittel, die noch nicht an die Reisenden abgegeben worden sind, sind an die Reichsbank zurückzugeben, es sei denn, daß dem Antragsteller ein Ausreisesichtvermerk erteilt ist oder eine Ge⸗ nehmigung der Devisenstelle oder eine Befürwortung nach RE 142/37 DSt. vorliegt. Bei Neuanforderungen an die Reichs⸗ bank sind die beiden folgenden Angaben zu machen: a) „Ge⸗ schäftsreise“ oder „nicht geschäftliche Reise“, b) „Sichtpermerk er⸗ teilt“ oder „genehmigter Antrag“ oder „befürworteter Antrag“.
Wirtschaft des Auslandes.
Alusweise ausländischer Notenbanken. London, 4. Oktober. (D. N. B.) Wochenausweis der
Bank von England vom 4. Oktober 1939 (in Klammern
8
Depositen der Regierung 15 350 (Abn. 4490), andere
hinterlegte 6-n der Emissionsabteilung 565 640 (Zun. 190), andere Sicher⸗ heiten bestand der Emissionsabteilung 210 (Zun. 10),
u⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund terling: Im Umlauf befindliche Noten 538 750 (Abn. 3080), oten 41 420 (Zun. 3110), andere Regierungssicher⸗ der Emissionsabteilung 3140 (Abn. 190), Silbermünzen⸗ Goldmünzen⸗ (Zun. 20),
epositen: 400),
und Barrenbestand der Emissionsabteilung 170
Banken 106 030 (Abn. 1100), Private 40 870 (Zun.
KRegierungssicherheiten 113 620 (Abn. 6720), andere Sicherheiten,
oer 1939 weist
8
Finlagen der Zentralban
Wechsel und Vorschüsse 2390 (Abn. 90), Wertpapiere 22 330 Abn. 1550), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 730 un. 50). Verhältnis der Reserven zu den Passiven 25,97 jegen 23,27 %.
.
Ausweis der B38Z. vom 30. September 1939.
Basel, 5. Oktober. Der Ausweis der BJZ. vom 30. Septem⸗ “ dem Vormonat eine um 18,70 Mill. k1.5 2,17) Mill. tt. ermäßigte Bilanzsumme auf. ie en für eigene Feechltuns haben um auf 40,17 (53,82) Mill. 89* 1“
auf 493,47 (51 38,65 Mill. ffr.
s sfr. abgenommen, während K8 88
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die g für Rechnung Dritter um 0,34 Mill. ffr. auf 1,39 (1,73) Mill. Se sind. Die Gelder auf Sicht haben sich um 1,45 Mill. ffr. auf 11,53 (12,98) Mill. ffr. vermindert. Rediskontierbare Wechsel und Akzepte haben sich um 1,18 Mill. ffr. auf 176,06 (177,24) Mill. ffr. ermäßigt. Andere Hechse und Anlagen igen einen Rückgang um 3,59 Mill. ffr. auf 226,00 (229,59) Mill. ffr.
.““ Eryxportpreiserhöhung der belgisch⸗luxemburgischen Eisenindustrie.
Brüssel, 5. Oktober. In Auswirkung der Abmachungen, die die belgischen und luxemburgischen Eisenerzeuger E haben, wurde der Exportpreis für eine Reihe von Walzwerks⸗ erzeugnissen um 1 Goldpfund gegen die früheren dusfuhrpreif der Ireg heraufgesetzt. Der Exportpreis für Stabeisen beläuft sich danach auf 6.0.0 Goldpfund kob Antwerpen gegenüber bisher 5.0.) Goldpfund, der Ausfuhrpreis für Fovmeisen auf ebenfalls 6.0.0 (4.17.5) Goldpfund, und der Ausfuhrpreis für Bandeisen auf 6.10.0 (5.10.0) Goldpfund je Tonne. Eine önns der Exportpreise für Bleche und Halbzeug soll in einigen Tagen 1te Die belgischen Inlandspreise sind noch nicht hevauf⸗ gesetzt worden, da die Besprechungen hierüber zwischen den Er⸗ zeugern und der Abschluß
b belgischen Regievung noch nicht zum gekommen sind. 8 “
1“
8
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 6. Oktober 1939. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken.. 1““ Walz⸗ oder Drahtbarren
% 9„ 6 9 69 9 o⸗ Reinnickel, 98 — 99 % Antimon⸗Regulus „ ““
133 137
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Kℳ für 100 kg
2 090 272 9 2
. 33,30 — 38,10 fein
In Berlinfestgeftellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung. —
Aegypten (Alexandrien und Kairo) . .. Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos v2 Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen).. Brasilien (Rio de Janeiro) . . Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta).. Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) England (London).. Estland (Reval / Talinn) .. Finnland (Helsingf.) (Paris).. riechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran)... Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Niga).. Litauen (Kowno / Kau⸗ NAe) . 8 “ (Luxem⸗ 1““ Neuseeland (Welling⸗ onIn). Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.)
Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von
Amerika (New York)
Geld
1 ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Leva 100 Kronen
l engl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 YVen
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
18,73 0,578
11,80 0,130 3,047
48,05
62,44 4,995
2,353 132,52 14,28 38,31
13,09 0,583
5,694 48,75 41,94 10,45 56,59
9,091 59,29 55,99
8,591
1,978
0,929
2,491
6. Oktober
132,78
Brief
18,77 0,582
41,88 0,132
3,053 48,15
62,56 5,005
14,30
38,39
13,11 0,585
5,706 48,85 42,02 10,47
56,71 9,109
59,41
56,11 8,609 1,982 0,931
Geld
18,73 0,578
41,88 0,130
62,44 4,995
2,353 132,52 14,28 38,31
13,09 0,583
5,694 48,75 41,94 10,47 56,59
9,091 59,29 55,94
8,591
1,978
0,929
2,495
2,491
5. Oktober
Brief
18,77 0,582
41,96 0,132
62,56 5,005
2,357 132,78 14,30 38,39
13,11 0,585
5,706 48,85 42,02 10,49 56,71
9,109 59,41 56,06
8,609
.,982
0,931
2,495
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten Geld
England, Aegypten, Südafrik. Union
Frankreich.. Australien, Neuseelan Britisch⸗Indien..
Eö““
2 9 2 2
—
9,99 5,674 7,992
74,53
2,238
Ausländische Geldsorten und Bank
folgende Kurse: Brief 10,01 5,686 8,008 74,67 2,242
9ten.
—
Sovereigns ... 20 Francs⸗Stücke Gold⸗Dollars.. Aegyptische.. Amerikanische: 1000—5 Dollar. 2 und 1 Dollar.. Argentinische.. Australische.. Belgischhe.. Brasilianische ... Brit.⸗Indische.. Bulgarischhe.. Dänische... Englische: große.. 1 %£ u. darunter Estnischehe. ihnischea... Französische olländische... talienische: große. 100 Lire u. darunt. Jugoslawische... Kanadische.... Lettländische. Litauische: große . 100 Litas u. darunt. Luxemburgische ... Norwegische .. .. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei ... Schwedische... Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union.. Parkische. Ungarische.
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2
Geld 20,38
2er N19746
für [1 Stüch 1 ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Leva 100 Kronen 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
H + S,——2
5
— — —2
S
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O 9.8 858⸗
—
SS 8292S ⁴Ꝙ 0
—
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nS —S2 +½ —
1
ꝙg 58. S.S— — SnO
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100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
1 füdafr. Pfd 1 türk. Prund 100 Pengö
EV
6. Oktober
Brief
20,46
16,22 4,205 9,42
2,61 2,61 0,57 7,11 41,92 0,135 69,99
48,20 9,67 9,67
5,02 5,41
132,92
13,13 5,67 2,21
—
Geld
20,38
16,16 4,185 9,38
2,59 2,59 0,55 7,09 41,84 0,115 69,71
48,00 9,63 9,63
4,98 5,39 132,38 13,07 5,63 2,19
41,86 10,48 56,71
59,42 56,16 56,16
41,70 10,46
56,49
5. Oktober
Brief
20,46
16,22 4,205 9,42
2,61 2,61 0,57 7,11 42,00 0,135 69,99
48,20 9,67 9,67
5,02 5,41 132,92
13,13 5,67 221
41,86 10,50 56,71
1
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