1939 / 240 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Heutiger Voriger

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Heutiger

1.7 Teppich⸗Wke. Bln. Treptow A.⸗G.. Terrain Rudow⸗ Johannisthal... do. Südwesten 1L. Thale Eisenhütte. Thür. Elektr. u. Gas Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke N. v. Tuchersche Bran.

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Dresdner Bank 5 Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗Bk. Luxemb. Intern. Bk. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗

u. Wechselbank.. do. Hyp.⸗ u. Wechselb. 6 Mecklenb.⸗Strelitzsche Hypothekenbank, j.:

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Berl. Hagel⸗Assec. (70 ½ Einz.) do. do. Lit. B (26 1 % Einz.) Berlin. Feuer(voll) (zu 100 RM) do. do. (35 % Einz.) Colonia. Feuer⸗ n. Unf.⸗B. Köln, jetzt: Colonia Köln Versicherung 100 ℳ⸗Stücke N

Dresdner Allgem. Pransport (57 ½ Einz.)

do. do. (28¾ % Einz. Frankona Rück⸗ u. Mitvexscher.

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Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank

Lit. G u. Gladbacher Feuer⸗Verst N Hermes Kreditversicher. Woll) do. (25 % Einz.

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Wagner u. Co. Maschinenfabrik, j.: Maschinenfabr. Wagner⸗Dörries. Wanderer⸗Werke. Warstein. u. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerk. Gelsen⸗ kirchen 8 do. (m. beschränkt. Div. f. 1939 .

Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. § Ablösungsschd.

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Accumulatoren⸗Fabrik . ... Allgemeine Elektricitäts⸗

Gesellschagft Aschaffenburger Zellstoff ..

Bayerische Motoren⸗Werke . P. Bemberg . Julius Berger Tiefbau.. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei... Buderus Eisenwerke

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werke Chem. von Heyden... Continentale Gummiwerke

Charlottenburger

Daimler⸗Benz.

4““ Deutsch⸗Atlant. Telegr.... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöͤl. ... Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel ... Christian Dierirg Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien... Elektr. Licht und Kraft.. Engelhardt⸗Brauerei..

J. G. Farbenindustrie.. Papier elten u. Guilleaume..

Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co.... Th. Goldschmitdet

Hamburger Elektrizität...

Harburger Gummi

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Mindest⸗ abschlüsse

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Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt... Badische Bank N. Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hyp. uWechslb. do. Vereinsbank.. Berlin. Handels⸗Ges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg⸗Hannov. Hypothekenbank .. Commerz⸗pPriv.⸗Bk. Danzig. Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932, jetzt: Deutsche Ban.. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank.. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbak Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypot heken⸗ bank Berlin.. Deutsche Überseeische

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2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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3. Verkehr.

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„Albingia“ Vers. do. do.

4. Versicherungen.

Geschäftsjahr: Albingia: 1. Oktober.

Aachen u. Münchener Feuer 870 Aachener Rückversicherung

Allianz u. Stuttg. do.

RM p. Stück. 8

1. Januar, jedoch Frankona: 1. Juli 1938.

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2 Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Fener⸗Vers. N do. Hagelvers. (65 % Einz.) do. do. (32 ½ % Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Gesf... do. Rückversich.⸗Ges. 222—2 do. do. (Stücke 100, 800) „National“*Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebensversich.⸗Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G. Schles. Feuer⸗Vers. (200 ℳ⸗St.) do. do. (25 % Einz.) Stett. Rlckverstch. 400 RM⸗St. do. do. (300 RM⸗St.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A do. do. do. B Transatlantische Gütervers... Union, Hagel⸗Versich. Weimar

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Lahmeyer u. CçPo Leopoldgrube .

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Rheinische Elektrizitätsw.. Fheine e Süahnberre Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig. Rütgerswertee.. Salzdetfurtrthl .

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schultheiss⸗Brauerei.. Siemens u. Halse. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. Süddeutsche Zucker..

Thüringer Gasgesellsch... Vereinigte Stahlwerke. C. J. Vogel, Draht u. Kabel Wasserwerke Westdeutsche Kaufhof.. Wintershal ..

Zellstoff Waldhof .....⸗n⸗

Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbauakbz .8

A.⸗G. für Verkehrswesen..

Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

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reußischer

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 . einschließlich 0,48 72ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld. für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ.ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 einzelne Beilagen 10 % Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Staatsanzeige

0

Nr. 240

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in VBerlin

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen breiten 125 Sy 68, Wilbelmstraße 32. Alle Druckaufträge beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden,

ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck (einmal unterstrichen) oder dur

hervorgehoben werden sollen. Befristete An vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

eigen müssen 3 Tage

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Anordnung BK 8 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Herstellung von Handarbeitsgarnen, Strick⸗ und Stopfgarnen, sowie Verkehr mit diesen Garnen) vom 12. Oktober 1939.

v über das Verbot einer ausländischen Druck⸗

hrift.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil II, Nr. 40.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung BK 8 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 12. Oktober 1939.

(Herstellung von Handarbeitsgarnen, Strick⸗ und Stopfgarnen sowie Verkehr mit diesen Garnen.)

vu Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1430) der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom „September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzei⸗ ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft und im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe und der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle angeordnet:

Kerstellung von Strick⸗ und Stopfgarnen. 8

(1) Handstrickgarne (sogen. Strick⸗- und Sportwolle) und Stopfgarne dürfen nur mit gestellt werden:

a) Wollene Spinnstoffe dürfen nur in C⸗Feinheit und nicht feiner als 20 mm ausgesponnen verwandt wer⸗ den; der Gehalt an wollenen Spinnstoffen und anderen Tierhaaren darf 50 % der Gesamtmenge der in den Gespinsten enthaltenen Spinnstoffe nicht überschreiten.

Wollhaltige Gespinste in anderer Spinnstoffzusammen⸗

setzung, die sich bereits im Besitz oder Eigentum des

Herstellers befinden, dürfen noch handelsfertig auf⸗

gemacht werden.

b) Handstrickgarne dürfen keine baumwollenen Spinn⸗

stoffe enthalten. (2) Für den Einzelverkauf aufgemachte Maschinenstrick⸗ garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren dürfen nicht mehr hergestellt werden.

(3) Die für die Gespinste zuständigen Reichsstellen be⸗ stimmen, in welchem Umfang Gespinste zu Handstrickgarnen und Stopfgarnen aufgemacht werden dürfen.

88 Herstellung von Handarbeitsgarnen.

(1) Baumwollene und baumwollhaltige Gespinste dürfen nur noch insoweit zu Handarbeitsgarnen verarbeitet und handelsfertig aufgemacht werden, als sie bereits in Längen für die verschiedenen Einzelhandelsaufmachungen ge⸗ schnitten sind.

(2) Andere als baumwollene und baumwollhaltige Spinn⸗ stoffe und Gespinste, die sich bereits beim Herstellen auf den Maschinen befinden, dürfen zu Handarbeitsgarnen ab⸗ gesponnen, abgezwirnt oder handelsfertig aufgemacht werden. Das gleiche gilt für derartige Spinnstoffe und Gespinste, die bereits fertig gesponnen oder gezwirnt oder als eilhache oder vorgezwirnte Garne sich bereits im Eigentum oder Besitz des Herstellers befinden und zur Herstellung von Strick⸗ und Stopfgarnen nicht geeignet sind 111X“X“

folgenden Einschränkungen her⸗

.

(3) In Abänderung des Herstellungsverbots in § 8 Abs. 1 der Anordnung BK 2 der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 4. September 1939 (Verkehr mit Näh⸗ mitteln) dürfen über die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 hinaus nur noch Handarbeitsgarne aus Kunstseide oder aus zellwollenen Spinnstoffen auch in Verbindung miteinander hergestellt werden. 8

Verkehr mit Stopfgarnen.

Die Bestimmungen der Anordnung BK 2 der Reichs⸗ stelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. September 1939 Verkehr mit Nähmitteln werden auch auf Stopf⸗ garne aus Kunstseide und zellwollenen Spinnstoffen aus⸗ gedehnt.

Vertehr mit Strick⸗ und Handarbeitsgarnen.

(1) Ueber bereits fertig hergestellte oder handelsfertig auf⸗ gemachte Maschinenstrickgarne aus wollenen Spinnstoffen oder anderen Tierhaaren darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare verfügt werden. Andere Strickgarne dürfen bezogen und geliefert werden, wenn der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Umfangs nicht überschreiten.

(2) Handarbeitsgarne, die nach § 2 noch hergestellt wer⸗ den dürfen, sowie handelsfertig aufgemachte Handarbeits⸗ garne, die sich bereits im Besitz von Herstellern, Verarbeitern oder Handelsunternehmen befinden, dürfen bezogen und ge⸗ liefert werden, wenn der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Umfanges nicht überschreiten; darüber hinaus gilt die weitere Einschränkung, daß Hersteller nicht mehr als die Hälfte ihres am 4. September 1939 vorhandenen Bestan⸗ des liefern dürfen. Über die hiernach nicht zur Lieferung freigegebene Hälfte des Bestandes darf für Zwecke der un⸗ mittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr verfügt werden. Eine Verfügung über die dann noch verbleibenden Bestände darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle erfolgen.

(3) Als bisheriger Umfang gilt der wertmäßige Gesamt⸗ bezug oder die Gesamtlieferung für Inlandszwecke in den einzelnen Warengruppen (Abs. 1 und 2) in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 31. März 1939 mit der Maßgabe, daß die Lieferung und der Bezug in den einzelnen Monaten die Hälfte der Lieferungen im Vergleichsmonat des Vorjahres nicht überschreiten darf.

§ 5.

Soweit die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge⸗ biete allgemeine Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, die über die Bestimmungen dieser Anordnung hinausgehen, ver⸗ lieren diese ihre Gültigkeit.

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§ 6. Zuwiderhandlungen.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) bestraft.

§ 7. 11e6“ Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 12. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Betrifft: Verbot einer inländischen Druckfschrift.

Die Staatspolizeileitstelle Berlin hat auf Weisung des Reichssicherheitshauptamtes im Einvernehmen mit dem Pro⸗ pagandaministerium auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die im Verlag Ferdinand Schrey, Berlin⸗ Charlottenburg 4, Dahlmannstr. 29, erscheinende Zeitschrift

„Neuwacht Zeitschrift für Freunde deutscher Kurzschrift“ bis auf weiteres verboten.

Berlin, den 10. Oktober 1939. Reichssicherheitshauptamt. J. A.: Keller.

15

we

WBekanntmachug. „Die am 12. Oktober 1939 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer zweiten deutsch⸗griechischen Vereinbarung über die Aenderung des Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags. Vom 2. Oktober 1939.

Verordnung über die Einführung des Schleppmonopols auf der Nordstrecke des Dortmund⸗Ems⸗Kanals. Vom 4. Oktober 1939.

Schiffahrtpolizeiverordnung für die Rheinstrecke Basel und Rheinfelden. Vom 5. Oktober 1939.

Zehnte Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 6. Oktober 1939.

Elfte Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. 6. Oktober 1939.

„Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis 0,15 ℛℳ. Postversendungs⸗ gebühren: 0,04 ℛℳ, für ein Stück bei Voreinsendung auf eger Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 13. Oktober 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

40 des

Vom

Preußen.

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zwischen

“““ Preußische Akademie der Wissenschaften hat den

Professor Dr. Rolf Nevanlinna aus Helsinki zum korre⸗

11.“ Mitglied ihrer mathematisch⸗naturwissenschaft⸗ ichen Klasse gewählt.

Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.

Neue 1939/40.

Zugunsten des diesjährigen Kriegs⸗Winterhilfswerks 58 die Deutsche Reichspost besondere Postwertzeichen nach Entwürfen des Künstlers Hann Trier, Köln, herstellen lassen. Es werden aus⸗ gegeben, Freimarken zu 3 + 2 : Burg Elbogen a. d. Eger, zu 4 +† 3 M: Drachenfels a. Rh., zu 5 +† 3 T: Kaiserpfalz der Reichsbauernstadt Goslar, zu 6 + 4 : Uhrturm in Graz, zu 8 + 4 ℳ. Römer in Frankfurt (Main), zu 12 6 ℛ: Land⸗ haus (Ständehaus) in Klagenfurt, zu 15 + 10 ℛt: Ruine Schreckenstein bei Aussig, zu 25 + 15 T: Feste Salzburg und zu 40 +† 35 t: Burg Hohentwiel. Die Farben der einzelnen Werte ähneln denen der gleichwertigen gewöhnlichen Freimarken. Außerdem hat das WHW sechs verschiedene Postkarten herstellen lassen, die in der Reichsdruckerei mit einem Freimarken⸗Wert⸗ stempel zu 6 +† 4 7—, ebenfalls nach einem Entwurf des Künstlers Hann Trier bedruckt worden sind. Die linke Hälfte der Anschrift⸗ dieser Hosttgten zeigt Bilder bedeutender deutscher Männer, arunter stehen bekannte Aussprüche von ihnen und ihr Namens⸗ zug. Ferner hat der Zentral⸗Verlag der NSDAP, Franz Eher

8

Poftwertzeichen für das Kriegs⸗WHeW.

7

Nachfolger, München, eine Danzig⸗Sonderpostkarte mit der Marien⸗-

kirche in Danzig nach einem Entwurf von Prof. Dr. Richard Klein, München, herstellen lassen, die mit dem gleichen Wert⸗ stempel zu 6 +† 4 p wie die übrigen WHW Postkarten bedruckt worden ist.

Die WHW⸗Postwertzeichen werden bei allen Aemtern und Amtsstellen der Deutschen Reichspost vo m 27. Oktober 1939 an bis Ende März 1940 abgegeben. Von der für Sammlermarken in Berlin W 30 wird der Absatz fortgesetzt, so⸗ lange der Vorrat reicht. Mit Ablauf des 30. Juni 1940 verlieren diese Postwertzeichen ihre Gültigkeit. Ein Teil davon wird gleich⸗ zeitig durch die NSV vertrieben. Die im Markenbild angegebene

rößere Zahl gilt als Freigebühr, die kleinere Zahl bezeichnet den Fuschlag. der dem Kriegs⸗WSW zufließt und in diesem Jahre Außer diesen Wertzeichen en Freimarkenheftchen mit WHW⸗Briefmarken hergestellt; sie enthalten 4 Marken zu 3 + 2 und je 5 Marken zu 5 + 3, 6 + 4 und 12 +† 6 und werden Ansang November an den Post⸗ schaltern für 2 ℛℳ abgegeben.

8n dem Roten Kreuz zugute kommt. r

Die für die Markenheftchen ge⸗

druckten Bogen werden durch die N1SV vertrieben und können

außerdem unter den üblichen Bedingungen schriftlich bei der Ver⸗

sandstelle für Sammlermarken bestellt werden. Der eine Bogen enthält 6 Heftchenblätter mit je 5 Marken zu 5 + 3 und 6 + 4 c, der andere 6 Heftchenblätter mit je 5 Marken zu 12 + 6 und 4 Marken zu 3 +† 2 M. Beide Bogen enthalten sogenannte Kehrdrucke, der zweite Bogen enthält auch noch ein Leerfeld mit dem Aufdruck: „Werde Mitglied der NS⸗Volkswohlfahrt!“. Die 1s der Bogen betragen 5,40 und 6,60 Hℳ, beide zusammen 12 HR.ℳ. .