4 2. 111“
1940 auf.
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77896.
50015 50149 51106 52133 52601 55085 56239 58917 59737 61015 64050 65705 67803 69425 71240 72296 73162 73222 74850 77165
VIII 83493 85396 86616 88252
91049 91051
——
Erste Beilage
zum Reichs⸗ und Staatsanzei
Nr. 241 vom 14.
Oktober 1939. S. 2
Restanten aus früheren Verlosungen: Serie VII à Eℳ 150,— Nr. 49023 49300 49327 49478 49613 49784 49785
50017 50151 51285 52134 53119 55265 56585 58951 59804 61038 64189 65706 68394 69734 71433 72298 73165 73235 75547 77178
50018 50161 51371 52136 53284 55328 56719 58959 60037 61109 64458 65707 68786 69986 72050 72631 73166 73240 75550
77200
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à Rℳ 159,— Nr.
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81323 84404 86393 87262 89905
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72744
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101321 101334 102423 102425 103988 105268 105279 107442 107572
103989
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50117 50660 51808 52257 53868 55866 58296 59424 60988 62387 65214 66886 69336 70377 72259 73066 73200 73796 76997 77869
82414 85058 86432 87328 90865 93946
96768
101417 102494 104014 105280 107602
Die Verzinsung der ausgelosten Teilschuldverschreibungen hört mit dem 31. März
50122 51009 51963 52290 53871 55967 58297 59426 61009 62392 65697 67383 69343 70424 72267 73148 73212 74476 77000 77870
82729 85195 86434 87329 90867 94122 97427 99547 102049 103126 104015 105281 107604
1931, rückzahlbar am 1. April 1932.
Serie VII à Eℳ 150,— Nr. 49057 50107 50402 50972 51710 51806
53458 68787
77301
59342 60253 61866 64762 65142 65221 65438 65702 68191 68450 68707 69215 69351 71040 72630 73172 73176 73230 73821 77121
77785.
Serie VIII à ERℳ 150,— Nr. 79114 79223 80458 84163 84406 85683
86537
90920 94995
96153
96422 105288 106271 106582 107573.
Restanten von 1932, rückzahlbar am 1. April 1933. Serie VII à Eℳ 150,— Nr. 50102 50144 51109 51375 51634 54171 56512 56565 61835 62394 71342 71344 72112 72272 73180 73201 73285 74334 74848 77166 77904 77916. 81661 83217 83858 86532
54930 63022 72350
55083 64572 72636 Serie
87072 91028
55254 65020 73089 VIII 91030
55264 65021
55321 55388 65703 66907
à ER.ℳ 150,— Nr.
91111
91529 91965
100103 101189 102249 104378 105271 Restanten von 1933, rückzahlbar am 1. April 1934.
Serie VII à R.N
53410 61111 69524 73640
82874
54206 61211 69527 73800 Serie 84075
54931 61493 70099 74163 VIII 84236
55337 64454 71037 74472
56286 56465 68759 69342
79183 80255
92199 92812 93216 96230 97215 106001 106623 107422.
150,— Nr. 49649 49790 50131 50153
56636 58256 65704 66430 72261 72745 75541 77001
84403 85278 85649 86391 93497 94047 97212 99061 100479 101169 103127 104174 104459 106050 106792 107542
5912²25 66831
59419 67759 73062 73063 77737 77863 79049 80629 87135
59436 67969 73167 77884 80795 87339
60047 68133 73196 77897 81548 90307
50160 60888 68215 73223
97798
51376 60996 69333 73282
78015.
82368 90924
Restanten von 1934, rückzahlbar am 1. April 1935. 50029 50101 50118
Serie VII à Eℳ 150,— Nr. 49166 49214
82536 92832
101637 101654 102053 102250 107904 108470 108553.
50141
53673 54452 54573 63006 63306 63578 72277 72742 73227
55086 64991 73547
50146 56590 65019 73552
50159 50569 51105 51107 51694 51961 52237 57135 57941 58197 59528 59762 60939 61494 65366 65708 66316 66852 67382 69347 70324 73553 73629 74474 75396 77148 78943. Serie VIII à ERℳ 150,— Nr. 79670 81106 81547 81613 82765 83195 85877 86074 86509 86533 88903 88966 90282 90411 90864 90927 92042 92061 92780 96259 97214 98133 99685 99816 101252 101360 106286 107041 107198 107426 107620 108414 108471 108686. Restanten von 1935, rückzahlbar am 1. April 1936. Serie VII à ERℳ 150,— Nr. 49040 49149 49164 49216 49988 50111 50556 50558 50568 50576 50933 50974 51060 51966 52034 52154 56030 56101 56417 56561 57671 58230 58634 58918 59087 59124 60968 62390 63961 64109 64538 66944 67993 69773 69912 69998 70880 70993 72742 73157 73551 73799 73833 75456 76193 77187 77738 77871. Serie VIII à R.ℳ 150,— Nr. 79023 80619 80706 80767 81753 82582 83617 83862 84164 88455 89854 90479 91530 93061 93553 94039 94227 94852 95000 95312 95665 97549 99294 99521 99537 99540 99625 99834 100104 105702 105822 107880 108678. Restanten von 1936, rückzahlbar am 1. April 1937. Serie VII à EMℳ 150,— Nr. 49820 50108 50120 50562 50662 52944 53597 54075 54211 54215 56099 56300 57064 57756 59425 60759 60987 61492 62519 63113 63647 63829 64569 64570 65158 65215 65963 66092 67155 67381 69421 70330 70372 72295 73214 73229 73303 75477 75481 76720 77182 77283 77316 77502. Serie VIII à Eℳ 150,— Nr. 79027 79078 79079 81472 82537 82918 83219 83861 83863 84711 86531 86797 88400 88902 89694 90990 92056 92706 93229 94124 95027 95570 95939 96077 96518 96520 96572 96600 98243 98823 99487 99817 99873 100974 101416 101594 101635 102526 102572 103496 104678 105254 105855 106403 107922 108658 108698. Restanten von 1937, rückzahlbar am 1. April 1938. Serie VII à Rℳ 150,— Nr. 49020 49056 49783 49971 49972 50103 50127 50553 50563 50570 51373 51783 51942 52162 52212 53416 53571 53898 54591 55819 55975 56145 56439 56887 57000 58075 58241 58513 58633 58909 59152 59294 59763 60984 61515 62514 62620 62782 63070 64535 64766 65301 65367 66993 66995 7433 67611 69354 69533 69770 69777 70073 70102 70175 70393 71530 72260 72698 72901 73060 73182 73189 73190 73199 73210 73239 74477 74478 74856 75093 75095 76046 77140 77179 77548
VIII 82892 89452
50020 55080 61523 72632
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81428
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81109 86491
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79717 85520
80389 ’85553
Serie 82846 87467
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50168 53319 56157 59161 63280 66045 68608 71529 73339 77537
VII à hℳ 150,— Nr. 50592 51110 51377 51673 53502 53712 54251 54267 56833 57244 57517 57557 59794 59806 59954 60496 64039 64193 64284 64537 66416 66981 67613 67711 69273 69641 69835 70327 72269 73156 73181 73184 75205 75390 75484 75510
77941. VIII à E.ℳ 150,— Nr. 82152 82311 82637 83492 86023 86288 86438 86617 90791 90989 91336 91702 91708 95222 95311 95976 96877 97137 99875 100067 101143 101212 101322 102918 103488 104707 105270 105890
107176 107879 108438 108587.
Berlin, im Oktober 1939. 88
Allgemeine Elektrieitäts⸗Gesellschaft.
8 Bücher. Lemeke.
Serie 50567 53413 56637 59793
3 63830 66397 69132 72263
2 73846 77895
Serie 81409 85701
79695 84556 88105 93606 93652 94694
80397 84557 89316
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89856
11“
““ Industria Verwaltungsaktien⸗ gesellschaft in Liqu.
Berlin⸗Schöneberg, Badensche Straße 2. Ergänzung zur Veröffentlichung im
R.⸗A. Nr. 206 v. 5. 9. 1939:
“ ist Herr Dr. Adolf Schulze.
Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Rechtsanwalt Edgar v. Frag⸗ stein u. Niemsdorff (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. Gustav Schwarz, Dir. Erich⸗Arnold Fischer.
[35212]
Durch Gesellschafterbeschluß vom 28. 9. 1939 ist die Firma Bokholter Mühlenwerke Aktien⸗Gesellschaft zu Hamburg aufgelöst.
Liquidator ist der Kaufmann Jo⸗ hannes Wängler, Hamburg, Kleine Johannisstr. 9.
Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den aufgefordert, sich bei dem unter⸗ zeichneten Liquidator zu melden.
Der Liquidator: J. Wängler.
[36360]
Der stellvertretende Vorsitzer unseres Aufsichtsrates, Herr Dr. jur. Eduard Mosler, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Deutschen Bank, Berlin, ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausge⸗ schieden.
Welzow, N. L., 12. Oktober 1939. „Eintracht“ Braunkohlenwerke und Briketfabriken.
Der Vorstand.
Adalbert Kleemann. Ernst Voigt.
[36361]
Wir machen bekannt, daß der Vor⸗ sitzer unseres Aufsichtsrats, Herr Justizrat Bruno von Görschen, Aachen, am 14. 9. 1939 durch Tod ausge⸗ schieden ist.
Aachen, den 11. Oktober 1939. Aachener Rückversicherungs⸗Gesellschaft. Der Vorstand. ann—
B 52 062 Reinhold Kihn Aktiengesellschaft.
Durch Beschluß der a.⸗o. H.⸗V. vom 19. 9. 1939 ist in den Aufsichtsrat neu zugewählt worden Herr Kaufmann Hermann Wenzel zu Berlin.
Berlin, 10. Oktober 1939.
Reinhold Kühn Aktiengesellschaft. R. M. Kühn.
[36354]
In der am 1. Juli 1939 am Sitze der Gesellschaft in Feldsberg, Nieder Donau, abgehaltenen Generalver⸗ sammlung der „Société Vinicole, vereinigte Weinunternehmungen A. G. in Feldsberg“ haben die Aktio⸗ näre dieser Gesellschaft den Beschluß ge⸗ faßt, die Gesellschaft aufzulösen und in Liquidation zu treten.
Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, sich binnen drei Monaten von dem Tage an, an welchem diese Kundmachung zum dritten Male in diesem Blatt erscheint, mit ihren Ansprüchen bei der Gesell⸗ schaft zu melden.
Feldsberg, den 14. Oktober 1939. Socisté Vinicole, vereinigte Wein⸗ unternehmungen A. G. in Felds⸗
berg, N. D., in Liquidation.
[36351] Saar⸗Bauindustrie Aktien⸗ gesellschaft, Saarlautern.
Einladung zu der am Samstag, dem
4. November 1939, mittags 12 Uhr, in den Räumen der Saar⸗Industrie⸗ bank A. G. in Neunkirchen⸗Saar, Stummstraße 2, stattfindenden ordent⸗ lichen Hauptversammlung. Tagesordnung:
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat ge⸗ billigten Jahresabschlusses für 1938 nebst Geschäftsbericht und Bericht des Aufsichtsrates.
„Veschlußsasfung über die Vertei⸗ lung des Reingewinnes.
.Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat. 8
„Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals um bis F.Mℳ. 500 000,— auf bis Rℳ 1 000 000,— durch Ausgabe von 500 Stück In⸗ aberaktien im Nennwert von je 72 ℳ 1000,— unter Aus chlu⸗ des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktio⸗ näre; Beschlußsaffun über die Einzelheiten und die Durchführung der Kapitalerhöhung, Aenderung
§ 4 der Satzung.
5. dafsteragxwa 6. Wahl der Absch hgprüfer für 1939. Die Aktionäre, welche an der Haupt⸗ versammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine spätestens am dritten Tag vor der Hauptversamm⸗ 8 bei der Gesellschaftskasse oder bei der Saar⸗Industriebank A. G. in Neunkirchen⸗Taar zu hinterlegen und bis sur Beendigung der Hauptver⸗ sammlung doft s belassen.
Essen⸗Borbeck, 10. Oktober 1939.
Der Aufsichtsrat. Dr. Deubert, Vorsitzer
“
4 “ 8 — Thüringische Elektrizitäts⸗ und Gas⸗Werke, A.⸗G., in Apolda. Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Freitag, dem 10. November
1939, vormittags 11 Uhr, in dem
Sitzungszimmer des Bankhauses Phi⸗
lipp Elimeyer in Dresden⸗A 1, Vikto⸗
riastraße 2, 1, stattfindenden 39. ordent⸗ lichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung:
1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des Vorstan⸗ des für das Geschäftsjahr 1988/39 mit Bericht des Aufsichtsrates.
.Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.
„Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. 1
4. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1939/40.
5. Aufsichtsratswahlen.
Stimmberechtigt in der Hauptver⸗ sammlung sind gemäß § 14 des Gesell⸗ schaftsvertrages nur diejenigen Aktio⸗ näre, die spätestens am 4. November 1939 ihre Aktien mit einem Num⸗ mernverzeichnis oder von einer deut⸗ schen Wertpapiersammelbank ausge⸗ stellte Hinterlegungsscheine über ihre Aktien bei
der Gesellschaftskasse in Apolda,
dem Bankhaus Philipp Elimeyer in Dresden,
der Deutschen Bank, Berlin, und deren Filialen in Thüringen,
der Bayerischen Vereinsbank in Nürnberg,
der Städt. Sparkasse in Apolda,
der Thüringischen Staatsbank in Weimar,
der Sächsischen Bank in Dresden hinterlegen und bis zum Schluß der Hauptversammlung daselbst belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem Notar erfolgen. Der von dem Notar te eense Hinter⸗ legungsschein ist spätestens am 6. November 1939 der Gesellschaft vorzulegen.
Apolda, den 11. Oktober 1939.
Der Vorstand. A. Lange.
Holzwerkzeugfabrik Laupheim A. G. in Laupheim (bisher Laupheimer Werkzeugfabrik vorm. Jos. Steiner [30643] & Söhne, Laupheim).
Die ordentliche Hauptversammlung der Laupheimer Werkzengfabrik vorm. Jos. Steiner & Söhne, Laupheim, vom 14. März 1938 hat u. a. beschlossen, den Namen der Firma umzuändern in: Holzwerkzeugfabrik Laupheim A. G. in Laupheim. 8
Nachdem dieser Beschluß in das Han⸗ delsregister eingetragen worden ist, for⸗ dern wir unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen:
in Stuttgart: bei der Deutschen
Bank Filiale Stuttgart, in Ulm: bei der Deutschen Bank Filiale Ulm a. D. 8 während der üblichen Geschäftsstunden unter nachstehenden Bedingungen ein⸗ zureichen: 3
Die Einreichung der Aktien hat nebst einem der Nummernfolge nach geord⸗ neten Verzeichnis, wofür die bei den Einreichungsstellen erhältlichen Vor⸗ drucke zu verwenden sind, bis zum 31. Dezember 1939 einschließlich gegen Quittung zu erfolgen.
Die auf diese Weise eingereichten Aktien erhalten einen Aufdruck: „Firma abgeändert laut Beschluß der Haupt⸗ versammlung vom 14. März 1938 in Holzwerkzeugfabrik Laupheim A. G. in Laupheim.“
Gegen Rückgabe der über die einge⸗ reichten Aktien ausgestellten Quittung werden mit dem Aufdruck versehene Aktien von den Einvreichungsstellen baldmöglichst ausgefolgt.
Die Anbringung des Aufdruckes auf den Aktien erfolgt für die Aktionäre in jedem Fall provisionsfrei. Aktien, die bis zum 31. Dezember 1939 nicht eingereicht sind, werden mit Genehmi⸗ gung des Amtsgerichts Laupheim (Be⸗ scheid vom 25. August 1939 gemäß § 67 des Aktiengesetzes) für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien werden den Berechtigten ausgehändigt oder, sofern die Berechtigung zur Hin⸗ terlegung vorhanden ist, hinterlegt.
Laupheim, im August 1939. Holzwerkzeugfabrik Laupheim A.⸗G.
Fortsetzung der Unterabteilung 7 auf der folgenden Seite
[35569]. 11“
Betr. Aen derung der — jetzt Stadtschaft für Niedersachsen.
Die vom Oberpräsidenten der Provinz Hannover (Verwaltung des Provinzial⸗ verbandes) gemäß § 47 der Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannover vom 7. März 1918 in Verbindung mit Artikel I1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamm⸗ lung Seite 477) festgesetzte neue Fassung der Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannover — jetzt Stadtschaft für Niedersachsen — wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 8. September 1939. 1
Das Preußische Staatsministerium zugleich für den Finanzminister und den Minister des Innern Der Kertschastam mister. J. A.: Dr. Josten
Bekanntmachung.
Genehmigungsurkunde. Wi. 3833 31/8 Fin. Min. V bIVS Nr. 1 (En) MIAI. IV Kred. 16344/39 WMin.
Satzung
IJ. Allgemeines.
§ 1. Rechtsform und Sitz.
„1. Die vom Provinzalverbande der Provinz Hannover gegründete Stabtschaft für Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
2. Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Hannover und der Umschrift „Stabtschaft für Niedersachsen“. Der Sitz der Stadtschaft ist Hannover.
§ 2. Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. 5 34). § 3.
Zweck, Beleihungs gebiet.
1. Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbrief beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute ober in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirt⸗ schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischenkredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäste sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. ist nicht “ des Geschäftsbetriebes.
2. Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Han⸗ nover; es kann mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen igkeischeferin hans anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadt⸗ schaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft.
Erwerb der Mitgliedschaft. —
1. Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mit⸗
Füectehes Stadtschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschafts⸗ arlehns.
2. Erwirbt ein Dritter das von der Statschaft beliehene Grundstück durch Rechts⸗
geschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Ueber⸗
ie Erzielung von Gewinn
nahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft
1“
““
Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannvover
8
und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon
111]
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wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme
der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadt⸗
schaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen.
Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge,
erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Be⸗ stimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.
3. Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich. 1e — 8 8 Bedeutung der Mitgliedschaft. 1“ 1. Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen. 2. Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen unge⸗
8 tilgten Darlehnsschuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Ver⸗
fügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Staͤdtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungs⸗ betrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehns⸗ schulden umzulegen. Haftungsbeträge, derentwegen bei einem Mitglied fruchtlos voll⸗ streckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitglieds ist Neben⸗ leistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt § 24 Abs. 2.
3. Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffent⸗ liches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwal⸗ tungsrates auf längstens 6 Jahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen
—
über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.
.
Erlöschen der Mitgliedschaft. haft erlischt a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns 8 b) mit dem ee der Mütgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach
§ 4 Abs. 1
III. Stadtschaftsdarlehen.
Beleihungsgegenstand.
1. Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungsgebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten. 2. Nicht beliehen werden sollen: a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie c. vorwiegend in den Mittel⸗ und Kleinstädten üblich sind.
3. In der Regel werden nur bebaute und Fetragsf hige Grundstücke beliehen
2ℳ erreicht. Die Stadtschaft
vor der Fertigstellung des Neubaues nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des
8s “
8
Gesamthypothekenbestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.
§ 8. Beleihungsgrenze.
1. Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (§ 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Avereeschest des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körper⸗ schaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinaus⸗ gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 Eℳ nicht überschreiten.
2. Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz (§ 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß § 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
3. Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten.
§ 9.
¹ Beleihungswert. 1. Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigen⸗ schaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Ver⸗
kaufswert ist angemessen zu berücksichtigen. 2. Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) er⸗ mittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist. 5 3
§ 10
Beleihungshöhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§§ 7— 9) und unter Berück⸗ ichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vor⸗ handen sind oder in sicherer Aussicht stehen. “ u“ X“
§ 11. Auszahlung des Darlehns.
“]
1. Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefbarlehen, wenn ie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse.
2. Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berücksichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe ab⸗ gerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Aus⸗ gabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kurs⸗
abschlag machen.
3. Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von
Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der
Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung
erzielbar sein würde.
4. Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen (§ 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Bardar⸗ Uhsn auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen ab⸗
elöst werden.
1““ Darlehnoͤbedingungen. u“ 1. Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Dar⸗ lehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedu d gung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers.
2. Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedin⸗ gungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. *
§ 13.
Darlehnsleistungen.
1. Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Bei⸗ trag zu den Verwaltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahres⸗ leistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns aus⸗ gedrückt ist, zusammengefaßt.
2. Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an (§ 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.
3. Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fortschreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maß⸗ gebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleich⸗ falls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.
4. Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage sa zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Abs. 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung Fer entsprechende Anwendung.
5. Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheits⸗ rücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien. “
§14.
Tilgung des Darlehns. 8
1. Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens ½ v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendi⸗ gung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.
2. Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht über⸗ steigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
3. Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 RM abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nuür verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 NM erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt. 1““
E1“
Rückzahlung des Darlehns.
1. Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der ver⸗ einbarten Tilgung (§ 14) — frühestens nach 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Darlehns — nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.
2. Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfandbriefdarlehen (§ 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfandbriefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.
3. Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedingungen aufgeführt sind (§ 12), grundsätzlich unkündbar. Bei Bar⸗ darlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein.
§ 16. 8 Zusatzdarlehen. 8
1. Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geld⸗ beschaffungskosten ein gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
2. Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart wer⸗ den, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungsdarlehen unter gleichzeitiger Ihesetenc der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des § 1115 BGB
1. Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadur sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Ge⸗
16“
währleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, ins⸗
besondere durch zusätzliche Pfandrechte, zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtstadt. 2. Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns ab⸗ gerechnet. § 18.
Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (§11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Ab⸗ schätzungs⸗, Gerichts⸗, Notar⸗, Zustellungs⸗ und Stempelgebühren sowie Auslagen zu tragen. Das Gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz.
2. Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prü⸗ fungsgebühr erheben. 116“
WV. Beschaffung der Beleihungsmittel.
§ 19.
Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister 8 treffenden Anor nungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.
§ 20.
Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft. Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt.
§ 20 a. b Beschaffung von Mitteln durch die Hannoversche Landeskreditanstalt.
Die Stadtschaft ist berechtigt, für die Bewilligung von Pandbriefdarlehen, die ihrer Satzung entsprechen, Beleihungsmittel auch von der Hannoverschen Landes⸗ kreditanstalt in der Weise heranzuziehen, daß die Landeskreditanstalt für die von der Stadtschaft bewilligten und an sits abgetretenen Hypotheken unter eigener, satzungs⸗
gemäßer Haftung Pfandbriefe ausgibt. Die Stadtschaft haftet der Hannoverschen
Landeskreditanstalt bis zur Höhe des Betrages der für sie ausgegebenen und noch
1 umlaufenden Pfandbriefe. Die Beleihungen der Stadtschaft aus Pfandbriefmitteln der Hannoverschen Landeskreditanstalt dürfen in dem Umfange erfolgen, in dem die
Hannoversche Landeskreditanstalt berechtigt ist, bebaute oder in der Bebauung befind⸗ liche Hausgrundstücke sowie Erbbaurechte zu beleihen. (Fortsetzung auf der folgenden Seite.)
ch Abschreibungen a. Anlagen:
7. Aktien⸗
186362 1 Weigelwerk Aktiengesellschaft, Neisse⸗Neuland.
Gemäß § 91 Aktiengesetz geben win bekannt, daß Herr Fabrikbesitzer Georg Hoffmann, Preiland, durch Tod aus unserem Aufsichtsxat ausgeschieden ist. Als Vorsitzer des Aufsichtsrats wurde Herr Fabrikdirektor Dr. Her⸗ mann Wennekes, Heidersdorf, Kreis
Reichenbach / Eulengebirge, gewählt.
Neisse⸗Neuland, 11. Oktober 1989. Der Vorstand. Brendel. Spielvogel⸗ oxrnmwex REanmAErn,n—n [34538]. . Verlagsanstalt Hermann Klemm
A.⸗G., Berlin⸗Grunewald, Caspar⸗Theyß⸗Straße 14 a. Bilanz per 31. Dezember 1938.
R. ℳ 26 260
Aktiva. Anlagevermögen: Grundstücke Gebäude.. Abschr . Hauszinssteuer⸗ 1 ablösung 2 000,— Abschrt. 1 000,— Kurzlebige Wirkschafts⸗
iter 7090, Zugang 1 900,55 8900,55 Abschr. 3 400,55 Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ invente Orginaalailltl . Verlagsreclte..
. 90 300,—
1 240,— 88 060
100 001 221 823
11774 27
nenceeNeogene Warenbestand, Roh⸗, Hilfs-⸗ u. Betriebsstoffe 325,48
Halbfertige Erzeugnisse. 89 318,36 Fertige Er⸗ zeugnisse 33 729,97
Wertpapiere
Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen.
Forderungen aus Krediten
E1““
Kassenbestand einschließlich von Reichsbank⸗ und Postscheckguthaben..
Andere Bankguthaben.. Verluste:
Verlustvortrag 8 351,85 Verlust 1938 21 262,47
123 373
34 715 2 036 429
1 657 734
29 614 414 386
Passiva. Grundkapital Wertberichtigungen. Verbindlichkeiten: Hypotheken. . Verbindlichkeiten a. Grund von Warenlieferungen u. Leistungen... Verbindlichkeiten gegen⸗ Aber Banten. 17 018]2 Posten, die der Rechnungs⸗ abgrenzung dienen.. 1 409
. 414˙386 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
100 000 4 000
95 000
196 958
R. Nℳ 8 351 30 755 1 351
Aufwand. Verlustvortrag . Gehälter und Löhne Soziale Abgaben.
„ 2⸗2
Gebäude .1 240,— Hauszinssteuer⸗ ablösung 1 000,— Kurzlebige Wirtschaftsgüter 3 400,55. Gighaea 6* Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen Beiträge an Berufsver⸗ tretungen . Alle übrig. Aufwendungen
13 779 5 605
120 40 610
106 214
Ertrag. Bruttogewinn Hausertrag. ..... Außerordentliche Erträge. Verlust:
8 351,85
Vortrag.. Verlust 1938 21 262,47 29 614 8 106 214
Berlin, den 19. September 1939. Verla gaanstalt Legn Klemm 92 8 Werner Grabkowsky.
A. Dietrich, verw. Klemm.
Nach dem Ergebnis meiner pflichtge⸗ mäßen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buch⸗ safang der Jahresabschluß und der Ge⸗ chäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
Berlin⸗Halensee, den 19. Sept. 1939.
Jos. Drerup, Wirtschaftsprüfer.
Vorstandsmitglieder der Gesell⸗ schaft sind: Frau Alma Dietrich verw. Klemm, Berlin⸗Grunewald, Herr Werner Grabkowsky, Berlin⸗Steglitz.
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus: Dem Vorsitzer Herrn Dr. Karl Grabenstedt, Berlin⸗Steglitz, den Auf⸗ sichtsratsmitgliedern: Fritz l Leipzig, Albrecht Seemann,
Karl F. Schulze, Berlin.
60 842 14 074 1 682