“
S. 2
der Kommission des vom 16. Oktober 1939. Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99. % in BlöckenF. desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren E11“ 137 Reinnickel, 98 — 99 %„ „ , —
Antimon⸗Regulus. ““ Feinsilber..
133
. 35,20 — 40,00
rstandes (dDie Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für v .
RMℳ für 100 ke
fein
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 16. Oktober auf 61,50 R.Pℳ (am 14. Oktober auf 61,50 R. N)
für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und
8
8
Devisen. Danzig, 14. Oktober. mitgeteilt von der Reichsbank zu Danzig. o1 1 Pfund Sterling .. Berlin. 100 RM (verkehrsfrei). Warschau 100 Zloty (verkehrsfrei)
Zürich. 100 Franken.
Wertpapiermärkten.
Geld
— — 2
7
7
118,68
(D. N. B.) Die Notierungen sind
Brief
2
7
7
118,92
Paris 176,00 — 177,00, Berlin —,—, Spanien 39,75 B., Amster⸗ dam 7,50 — 7,57, Brüssel 23,86 — 24,06, Italien 78,50, Schweiz 17,78 — 17,93, Kopenhagen 20,75, Stockholm 16,70 — 16,90, Oslo 17,50 — 17,70, Buenos Aires Import 16,90 — 17,40, Rio de Janeiro
(inoffiz.) —,—.
Paris, 14. Oktober: Geschlossen. (D. N. B.)
Amsterdam, 14. Oktober. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. 8 [Amtlich.] Berlin 75,00, London 7,48 ⅛, New York 188 %,
aris 425,00, Brüssel 31,47, Schweiz 42,25, Italien —,—, Madrid —,—, Oslo 42,82 ½, Kopenhagen 36,42 ½. Stockholm 44,90, Prag —,—.
Bürtch, 16. Oktober. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 10,05, London 17,72 ½, New Yor: 445 ⁄, Brüssel 74,55, Mailand 22,50, Madrid —,—, Holland 236,75, Berlin 177,50, Stockholm 106,20, Oslo 101,25, Kopenhagen 86,05, Budapest 80,00 B., Belgrad 10,00, Bukarest 340,00 B., Helsingfors 893,00, Buenos Aires 105,00, Japan 105,00. Übrige Kurse nicht notiert.
Kopenhagen, 14. Oktober. (D. N. B.) London 20,56, New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,90, Antwerpen 86,75, Zürich 116,50, Rom 26,50, Amsterdam 275,65, Stockholm 123,60, Oslo 117,85, Helsingfors 10,45 ½, Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—.
Stockholm, 14. Oktober. (D. N. B.) London 16,85, Berlin 168,50, Paris 9,70, Brüssel 71,75, Schweiz. Plätze 95,25, Amsterdam 224,50, Kopenhagen 81,25, Oslo 96,00, Washington 420,00, Helsingfors 8,59, Rom 22,00, Prag 14,60, Warschau 81,00.
Oslo, 14. Oktober. (D. N. B.) London 17,65, Berlin 17905, Paris 10,50, New York 440,00, Amsterdam 237,00, Zürich 101,00, Helsingfors 9,10, Antwerpen 76,00, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,50, Rom 23,50, Prag 15,50, Warschau 84,00.
Moskau, 4. Oktober. (D. N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl. Pfund 21,29, 100 Reichsmark 209,35.
1934 100,00, 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 98,75, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds. 1934 99,90, 6 % Wien 1934 98,75. Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Brau A⸗G. Oesterreich 162,00 †, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 206,00, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzes⸗ felder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,— †, Gummi Semperit 80,00 †, Hanf⸗Jute⸗Textil 74,00, Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Lapp⸗Finze AG. 66,50, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗ thal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooöser Kalk 374,00 †, Schrauben⸗Schmiedew. 129,00, Siemens⸗ Schuckert 18N1,00, Simmeringer Msch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,— †, Steirische Wasserkraft 33,00, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 117,00, Steyrermühl Papier 41,00, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro 167,00 †, Wienerberger Ziegel —,—. — † = Variable Kurse.
Amsterdam, 14. Oktober. (D. N. B.) 3 % Nederland 1937 79,25, 5 ½ % Dt. Reich 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nicht nat.) —,—, 4 % England Funding Loan 1960— 1990 —,—, 4 ½ % Frankreich Staatskasse Obl. 1932 30,00, Algemeene Kunst⸗ zijde Unie (Aku) 2713⁄6 M., Philips Gloeilampenfabr. (Holding⸗Ges.) 134 ⅞ M., Lever Bros. u. Unilever N. V. (3) 93,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot Exploit. v. Petroleumbronnen 276 ⅜˖ M., Philips Petroleum Corp. (3) 3313⁄116, Shell Union (Z) 115 616 M., Holland Amerika Lijn 100,75, Nederl. Scheepvaart Unie 114,75, Rotter⸗ damsche Lloyd 104,00, „Amsterdam“ Rubber Cultuur Mij. 196,00, 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl., nicht nat.) 7,25, 6 ½ % Bayern 1925 (nat.) 8,00, 6 % Preußen 1927 (nat.) 8,75, 7 % Deutsche Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) —,—, 7 % Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.⸗ u. Giroverb. 1926 (nat.) 8,75, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. (nat.) —,—, 7 % Preuß. Central Bodenkred., Pfbr. (nat.) —,—, 7 % Preuß. Pfand⸗ brbk., Pfdbr. (nat.) 12,50, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd., Pfdbr. (nat.) —,—, Sächs. Bodencred., Pfdbr. (nat.) —,—, 5 ¼ % A. R. de B. E. D. (Aciéries Réunies) —,—, 7 % Rob. Bosch A. G.
Brüssel. 100 Belga. Amsterdam .. 100 Gulden Stockholm. 100 Kronen Kopenhagen .100 Kronen VI10 New York (Kabel). 1 USA⸗Dollar Mailemnd Prag, 14. Oktober. —,—, Zürich 656,25,
Paris. 3 19ü
(D. N. B.)
Budapest, 14. Oktober.
London, 16. Oktober.
7
100 Lire (verkehrsfrei).. Amsterdam 15,54, Berlin 1 Oslo 664,25, Kopenhagen 565,00, London 117,25 *), Madrid —,—, Mailand 152,20 nom., New York 29,16 ½, Paris 66,60 *), Stockholm 695,75, Polnische Noten —,—, 65,30, Danzig —,—, Warschau —,—. *) *) Für innerdeutschen Verrechnungsverkehr.
(D. N. B.) Amsterdam 201,75, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 15,14, Mailand 17,7732, New York 350,00, Paris 8,60, Prag 11,86, Sofia 413,00, Zürich 85,20, Slowakei 9,65. (D. N. B.) England offiziell festgesetzte Kurse: New York 402,00 — 404,00,
88,41 280,76 125,90 102,04 120,17
5,289
27,79
88,59 281,32 126,16 102,24 120,41 5,299 27,85
1111ö14“
* . 2 .ℳ 0 2*
Belgrad
[Alles in Pengö.]
81,00, Von der Bank von
London, 14. Oktober. abends geschlossen.
Frankfurt a. M., 14. Oktober. besitzanleihe 133,50, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Eisen 91,25, Cement Heidelberg —,—, Deutsche Gold u. Silber 205,00, Deutsche Linoleum —,—, Felten u. Guill. —,—, Ph. Holzmann 140,50, Gebr. Junghans 82,00, Lahmeyer 108,00, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke 143,00, Voigt u. Häffner —,—, f
Hamburg, 14. Oktober. (D. N. B.) [Schlußkur Bank 104,25, Vereinsbank 109,00, Hamburger Ho Hamburg⸗Amerika Paketf. 43,00, Hamburg⸗Südamerika 95,00, Alsen Zement 205,00 B., .“ Nobel 163,00,
Nordd. Lloyd —,—, Guano 92,00, Brauerei 130,00, Neu Guinea —,—, Otavi 1635
8 Wien, (D. N. B.) 6 ½ % döst. Lds.⸗Anl.
Wertpapiere. (D. N. B.)
Harburger Gummi 14. Oktober.
(D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗
Eßlinger Maschinen 100,00,
Zellstoff Waldhof 8 Dresdner chba
(nat.) Aö5. 7 %
Reichs⸗Alt⸗
Buderus Rhein⸗Elbe
m. Gewinnbeteilig. (nat.) —,—,
Notes (nat.) —,—, 6 %
hn 91,50, 1n bank (nicht nat.) 22,25,
Viscose Comp. —,—, Holsten⸗ —,—,
Union (nat.) ,—,
1926, m. Bezugsschein (nat.) —,—, (nat.) ,—, 6 ½ % Vereinigte Stahlwerke, nat.) —,—, 6 % Neckar A. G. (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. lektr. Wke. 1925 (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1931
Conti Gummi⸗Werke A. G. (nat.) —,—, 7 % Deutsch. Kali⸗Syndik., Sinking Funds (nicht nat.) 15,50, 6 % Harpener Bergb., 20 jähr. (nat.) —,—, 6 % J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (3) —,—, 7 %
6 ½ % Siemens u. Halske 6 % Siemens u. Halske 7 % Vereinigte Stahlwerke 25 jähr., Serie C
Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1972 (nat.)
—,—, 6 % Eschweiler Bergwerkver. (nat.) —,—, Amsterdamsche Bank 95,00, Rotterdamsche Bank Vereeng. 96,00, Deutsche Reichs⸗
Holl. Kunstziide Unie —,—, Internat.
A. Jürgens Ver. Fabr., Pref. and A. J. G. Farben (nicht nat.) (3) —,—, Algem. Nederl.⸗Ind. Electriciteits Mij. (Holding⸗Ges.) 205,25, Montecatini —,—.
(Z) = Zertifikate, (nat.) = nationalisierte Stücke.
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,
3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zustellungen, 8 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H.,
Bffentlicher Anzeiger.
1.1. Genossenschaften,
14. Bankausweise,
12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen,
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
Alle Hruckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier
völlig druckreif eingesandt werden.
Anderungen redaktioneller
Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.
1. Untersuchungs⸗ und Strafsfachen.
[36204]
In der Strafsache gegen den Her⸗ mann Israel’ Strauß, geb. am 17. 3. 1896 zu Grebenau, zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen zu Vacha, jetzt im Ausland, wird der Genannte wegen Vergehens gegen §§ 16, 57, 69 des Dev.⸗Ges. vom 12. 12. 1938, begangen im Juni 1939, zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht Frankfurt am Main am 17. November 1939, vormittags 9 Uhr, Heilig⸗ kreuzgasse 34 I, Zimmer 108, geladen. Auch ohne seine Anwesenheit wird ver⸗ handelt und ein ergehendes Urteil voll⸗ streckbar werden.
Frankfurt a. M., 12. Oktober 1939. Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.
[363211 Beschluß. 8
In der Strafsache gegen den Tank⸗ stelleninhaber Hermann Weiß in Flens⸗ burg, Klagenfurter Straße 64, geb. am 31. 7. 1897 zu Neumünster, wird, um die Durchführung des heute gegen den Betroffenen erlassenen dinglichen Ar⸗ restes sicherzustellen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Vermögens des Betroffenen gemäß § 78 des Devisengesetzes hiermit an⸗ geordnet. Die Vermögensbeschlagnahme hat die Wirkung, daß Verfügungen, die gegen diese Beschlagnahme verstoßen, dem Reich gegenüber unwirksam sind.
Flensburg, den 7. Oktober 1999.
Das Amtsgericht. Abt. 6.
[36322] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Dr. Mechel Storch, Zahnarzt, geboren am 3. Oktober 1895 zu Buja⸗ now, zuletzt wohnhaft in Wien, XXI., Brünner Straße 45, zur Zeit in USA., chuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ steuer von 13 000 Hℳ, die am 30. Juli 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗ den angefangenen Monat. Der Zuschlag
.
beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1937 S. 1269; Reichsgesetzbl. I 1938 S. 389, I 1939 S. 125) wird hiermit das in⸗ ländische Vermögen des Steuerpflich⸗ tigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle F und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die dem Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder fe Ansprüche zu machen.
er nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden 187 8 das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Po⸗ lizei- und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung,
der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Wien, I., 21. September 1939.
—
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
Beglaubigte Abschrift. [36523] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Jude Max Rosenfelder, geb. am 7. Juni 1889 in Aufhausen, Bez.⸗A. Regensburg, zuletzt Pohngaft in Stutt⸗ gart, Charlottenstr. 12, z. Z. in Amerika, schuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ he von 10 873,50 Rℳ, die am 17. 5. 1939 fällig gewesen ist, b einem Zu⸗ schlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an⸗ gefangenen Monat, mindestens 2 v. H. des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Vor⸗ schriften über die v1“ vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699) in der ab 1. Januar 1938 geltenden Fassung — RflStG. — (RStBl. 1937 S. 1295) mit der Aenderung durch das Gesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der sins grüch auf Reichs⸗ fluchtsteuer häbst uschlägen, auf die gemas § 9 Ziffer 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften festzusetzende Geld⸗ stiafe und auf alle im Steuerstrafver⸗ ahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt zu Str. Nr. 3/2181 Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zu⸗ 2ena Forderungen oder sonstigen
Eeeee. u machen.
er nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der
Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft. „Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ teuervorschriften ist jeder Beamte des bolte⸗ und Sicherheitsdienstes des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsveamten der Staatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzuunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervorschriften unverzüglich dem Amtsrichter des Be⸗ zirkes, in welchem die Festnahme er⸗ olge vorzuführen. ugsburg, 26. September 1999. Finanzamt Augsburg⸗Stadt.
Beglaubigte Abschrift.
[36524] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Jude Nathan Rosenfelder, geb. am 23. November 1881 in Aufhausen, Bez.⸗A. Regensburg, zuletzt wohnhaft in Stuttgart⸗West, Vogelsangstraße 11, z. Zt. in Amerika, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 11 304,25 Reichsmark, die am 17. 5. 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden vnea hg sn Mo⸗ nat, mindestens 2 v. H. des Rückstandes.
Gemäß § 9 Fiffer 2 ff. der Vor⸗ schriften über die Reichsfluchtsteuer vom 8. Dezember 1931 in der ab 1. Januar 1938 geltenden Fassung — RflStG. — (RℳStBl. 1937 S. 1295) mit der Aende⸗ rung durch das Gesetz vom 1. Februar 1939 — RGBl. I S. 125 — wird hier⸗ mit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1. der Reichsfluchtsteuervorschriften festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ strafverfahren entstandenen und ent⸗ stehenden Festen beschlagnahmt.
s ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗
leitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unver⸗ züglich, spätestens innerhalb eines Mo⸗ nats, dem unterzeichneten Finanzamt zu Str.⸗Nr. 3/2182 Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden For⸗ derungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung 85 Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1. der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ “ ist jeder Beamte des
olizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuer⸗ pflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Augsburg, 26. September 1939.
Finanzamt Augsburg⸗Stadt.
Hexesx FS a h⸗. [36525] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der frühere Klavierfabrikant Ignatz Loewy, geb. am 24. März 1879 zu Pleß in Oberschlesien, und seine Ehe⸗ frau Helene, geborene Winter, geboren am 18. 88 1891 zu Plauen im Vogt⸗ land, zuletzt wohnhaft in Berlin W 30, Luitpoldstr. 43, zur Zeit im Auslande, unbekannten Aufenthaltes, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 14 804,75 ℳ, die am 24. Dezember 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von 5 vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗
anwa erp Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland
gesetzes unverzüglich dem des
in Frankfurt,
den angefangenen halben Monat bis
31. 12. 1937, ab 1. Januar 1938 1 vom Hundert für jeden angefangenen Monat. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. 1 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850; 1936 S. 975; 1937 S. 1385) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der auf Reichsfluchtsteuer nebst Zu chlägen, auf die § 9 Ziffer 1 des eichsfluchtsteuergesetzes festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Lejstung bewirkt, ist da6 § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ esetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗
fä (§S 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt is wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach Larl. Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Po⸗ lizei⸗ und E1ö1““ des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ ahndungsdienstes sowie jeder andere
eamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗
sif aft bestellt ist, verpflichtet, die betroffen werden, vorläufig festzu⸗ nehmen.
s ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden vorläufig festzunehmen und sie gemä
blat 2 des Reichsfluchtsteuer⸗
mtsrichter
ezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Berlin⸗Schöneberg, 21. Sept.
Finanzamt Schöneberg
[36526] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Walter Israel Fleischer, geb. am 14. 5. 1899 in Göppingen und seine Ehefrau Ruth Magdalene Sara Flei⸗ scher, geb. Sa. G am 25. 3.“: 1913 Main, zuletzt wohnhaft in Stuttgart, Dillmannstraße 12, zur Zeit in London, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 110 900 RM, die am 15. Januar 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fällig⸗ eit folgenden angefangenen Monat. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften — Reichssteuer⸗ blatt 1937 S. 1295 — Reichgesetzblatt 1931 I1 S. 699, 1932 I S. 571, 1934 S. 3892, 1987 1 S. 1385, 1999 I S. 125, wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur
Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗
fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die ge⸗ mäß § 9 Ziffer 1 der a. a. O. festzu⸗
seetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗
und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen
und juristischen Personen, die im In⸗
land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschaäfts⸗
leitung oder Grundbesitz haben, das
Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aasgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen. Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. “ Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ sbgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft. Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ chrifte
ist jeder Beamte des
Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufsorderung. die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Reichsfluchtsteuervorschr. unverzüglich dem Amtsgerichter des Be⸗ zirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Göppingen, 4. Oktober 1939. Finanzamt Göppingen. Lorenz, O.⸗R.⸗R.
üe8sn Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Grete Sara Fleischer, geb. Katzauer, Ehefrau des Dr. Hermann Israel Fleischer, geb. am 28. 4. 1904 in Bruch⸗ sal, zuletzt wohnhaft in Göppingen, Gartenstr. 29, zur Zeit in London, schuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ steuer von 16 250,— HMℳ, die am 15. 1. 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an⸗ gefangenen Monat.
Gemäß § 9 Ziff. 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften — Reichssteuer⸗ blatt 1937 S. 1295 — Reichsgesetzbl. 1931 1 S. 699, 1932 1 S. 571, 1934 1I S. 392, 1937 1˙S. 1385, 1939 I S. 125, wird hiermit das inländische Ver⸗ mögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziff. 1 a. a. O. festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und 11““ entstandenen und ent⸗ stehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtige zu bewirken; sie werden hiermit aufge⸗ fordert, unverzüglich, spätestens inner⸗ halb eines Monats dem unterzeichne⸗ ten Finanzamt Anzeige über die der Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtige eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden sicht, das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ u. Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtige, wenn sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls sie im Inland betroffen wird, vor⸗ lkäufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Reichsfluchtsteuervorschriften unverzüglich dem Amtsrichter des Be⸗ zirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. “
Göppingen, 4. Oktober 1939.
Finanzamt. b Lorenz, O.-⸗R.⸗R.
Bekanntmachung.
Dem Händler Heinrich Kersting, wohnhaft in Herdecke⸗Ruhr, Bredde⸗ straße 5, ist gemäß § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. 7. 1923 die Ausübung des Handels mit Obst, Südfrüchten und allen einschlä⸗ gigen Gartenbauerzeugnissen untersagt worden, weil er die für diesen Handels⸗ Festtg erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Hagen, den 29. September 1939. Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde.
[36528]
. Aufgebote. ¶[36531] Amtsgericht Warnsdorf,
den 11. Oktober 1939.
Aufgebotsedikt.
2 F 5 — 39. Das Amtsgericht Warns⸗ dorf meldet über Antrag des Alfred Richter in Warnsdorf Nr. 825, ein⸗ gebracht am 9. Oktober 1939, den Ver⸗ lust des Einlageblattes der Warnsdorfer Sparkasse Konto Nr. 7461, lautend auf Alfred Richter, Warnsdorf Nr. 825/IV, und den Betrag von 3571,40 Rℳ zum 9. 11. 1938 an. Diese Ur
nde hat ihr!
Inhaber dem unterfertigten Gerichte oder dem Amtsgerichte des Ortes, wo sich die Urkunde befindet, 22 Ae oder Einwendungen gegen den Antrag fn erheben, da sonst das Gericht die
rkunde nach Ablauf von sechs Mo⸗ naten von der ersten Kundmachung im Amtsblatte für kraftlos erklären wird.
[36323] Aufgebot.
Die Ehefrau Anna Kröger geb. Schippmann in Hamburg, Anger⸗ straße 26, Hs. D. part., hat das Aufge⸗ bot des Grundschuldbriefes, der über die zum Grundbuch der Stadt Bad Doberan Bl. 545 (Hausgrundstück Nr. 494 A/29 A) in der III. Abt. unter Fol. 16 auf ihren Namen eingetragene Grundschuld von 600 0ℳ ausgestellt ist, beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. März 1940, mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Bad Doberan, Zimmer Nr. 3, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Bad Doberan, den 11. Oktober 1939.
Amtsgericht.
[36530] Aufgebot.
Die Sparkasse der Stadt Stadthagen, vertreten durch deren Vorstand, hat das Aufgebot des angeblich verlorengegan⸗ genen Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Stadthagen Band 21 Artikel 403 in Abt. I11 Nr. 7 für die Sparkasse der Stadt Stadthagen einge⸗ tragene Grundschuld von 4000,— ◻. ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 24. April 1940, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 17, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloser⸗ klärung der Urkunde erfolgen wird.
Stadthagen, den 10. Oktober 1939.
Das Amtsgericht. III.
[36332] Aufgebot.
Die Schneidermeisterehefrau Luise Rieckhoff, geb. Hannebohn, aus Schwerin (Warthe) hat das Aufgebot auf Ausschluß der auf Schwerin Flur Blatt 472 als Eigentümer eingetrage⸗ nen Gustav Friedrich, Bertha, Alexan⸗ der, 8öö und Marie — Ge⸗ schwister Beyer beantragt. Die Eigen⸗ tümer werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Dezember 1939, 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt anberaumten ihre Rechte anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Aus⸗ schließung erfolgen wird.
Amtsgericht Schwerin (Warthe),
den 29. September 1939.
[36328]
Der Landwirt Leonhard Horn in Erfeld (Amt Buchen) hat beantragt, die grundbuchmäßigen Eigentümer der Erbengemeinschaft auf Ableben der fünf Geschwister Burkard, Mathes, Peter, Franz Stephan und Maria Antonia Dörr aus Pülfringen sowie deren Rechtsnachfolger mit ihrem Eigentum und ihren Rechten an dem Grundstück der Gemarkung Pülfringen Nr. 10 Lgb.⸗Nr. 1997: 9,47 a Wiese ob dem Schweinsgraben, eingetragen im Grundbuch Pülfringen Band 17 Blatt 10, gemäß § 927 BGB. aus⸗ zuschließen, da er das Grundstück seit über 30 Jahren im Eigenbesitz habe und eine Eintragung, die der Zustim⸗ mung des Eigentümers bedurft hätte, seit mehr als 30 Jahren nicht erfolgt sei. Die genannten grundbuchmäßigen Eigentümer sowie deren Rechtsnach⸗ folger werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Donnerstag, den 7. Dezember 1939, vorm. 9 Uhr, vor dem Ametsgericht, hier, II. Stock, Zimmer Nr. 20, ihre Rechte anzumelden und nachzuweisen, andern⸗ falls werden die Genannten mit ihren Rechten an dem Grundstück aus⸗ geschlossen.
Tauberbischofsheim, 2. Okt. 1939.
Amtsgericht.
[36331] Aufgebot.
1. Peter Petermichl, geboren am 4. März 1882 in Diwischowitz wird aufgefordert, sich bei dem Amtsgericht Neuern bis spätestens 2. April 1940, vormittags 11 Uhr, zu melden, widri⸗ genfalls seine Todeserklärung erfolgen wird. 2. Alle Volksgenossen, welche Auskunft über Leben oder Tod des Genannten zu erteilen vermögen, wer⸗ den aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen. Petermichl soll im Jahre 1900 oder 1901 nach Amerika ausge⸗ wandert sein und habe seitdem nichts mehr von sich hören lassen. 3. Auf⸗
ggebotstermin wird bestimmt auf Diens⸗ “ 2. April 1940, vormittags
Ihr. Neuern, den 12. September 1939. Amtsgericht.
35529]
Durch Ausschlußurteil vom 4. 10. 1939 ist folgender Hypothekenbrief für kraftlos erklärt worden: Der Hypo⸗ thekenbrief über 1100,— Rℳ einge⸗ tragen im Grundbuch von Reichenau
Band V Blatt 5 in Abteilung III unter
Nr. 41. Sagan, den 4. Oktober 1939 Das Amtsgericht
1e“
Plan⸗
[36326] Ausschlußurteil.
Durch Ausschlußurteil vom 10. Ok⸗ tober 1939 sind die Grundschuldbriefe über 500 Goldmark und 200 Goldmark, eingetragen im Grundbuch von Barm⸗ stedt Band IV Blatt 7 in Abteilung III. unter Nr. 6 für den Pensionär Ludwig Armbruster in Barmstedt, für kraft⸗ los erklärt worden.
Rantzau, den 10. Oktober 1939.
Das Amtsgericht.
[36327]
Durch Ausschlußurteil vom 20. 9. 1939 sind folgende Urkunden für kraft⸗ los erklärt worden: 1. Das Spar⸗ kassenbuch der Kreissparkasse zu Sagan Nr. 6409, lautend auf den Namen Siegbert Hansel, geboren am 12. März 1930 in Sagan, über 1024,04 Rℳ; 2. der Teilhypothekenbrief über 500 ℳ, lautend auf Frau Anna Härtel geborene Härtel, eingetragen im Grundbuch von Fischendorf Band 1. Blatt Nr. 8 in Abteilung III Nr. 4; 3. der Hypothekenbrief über 2000 R ℳ, lautend auf Kaufmann Max Heine⸗ mann in Eisenach, eingetragen im Grundbuch von Sagan Band 17 Blatt Nr. 693 in Abteilung III Nr. 20; 4. der Hypothekenbrief über 3000 Gℳ, lau⸗ tend auf Frau Anna Rackwitz geb. Prüfer in Machenau bei Sagan, ein⸗ getragen im Grundbuch von Machenau Band 9 Blatt Nr. 199 in Abteilung III. Nr. 7.
Sagan, den 20. September 1939.
Das Amtsgericht.
[36330] Beschluß.
11. (29) VI. 1167. 33. Der am 28. 10. 1933 erteilte Erbschein nach der am 3. 8. 1922 verstorbenen Witwe Emilie Haarburger geb. Goldzieher wird für kraftlos erklärt.
Berlin, 5. Oktober 1933
Amtsgericht Schöneberg.
[36325] Beschluß.
Der Witwe des Kaufmanns Michael Heinemann, Rosalie geb. Cohen, in Gelsenkirchen ist von dem unterzeich⸗ neten Nachlaßgericht am 16. Februar⸗
1909 ein Erbschein erteilt worden, in
dem bescheinigt ist, daß der am 23. Juni 1906 in Gelsenkirchen verstorbene Kauf⸗ mann Michael Heinemann zu je einem Drittel von seinen drei Kindern Sieg⸗ mund, Henriette und Julie beerbt sei und daß die überlebende Witwe die provinzielle westfälische Gütergemein⸗ schaft mit den Kindern Henriette und Julie fortsetze. Dieser Erbschein ist unrichtig und wird für kraftlos er⸗ klärt. — 11 E VI 35 — 09. Gelsenkirchen, 30. September 1939. Das Amtsgericht.
4. Leffentliche Zuftellungen.
[36538] Oeffentliche Zustellung und Ladung.
In der Streitsache Rudroff, Milda, Vertreterin in Augsburg, Hinteres Kretzengäßchen 11 bei Balleis, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.⸗R. Steinheimer in Augsburg, gegen Rud⸗ roff, Johann, Hilfsarbeiter in Augs⸗ burg, z. Z. unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung vor das Landgericht Augsburg auf Dienstag, den 5. De⸗ zember 1939, 15 Uhr, S.⸗S. 64/1, mit der Aufforderung, einen beim Pro⸗ zeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Sie wird beantragen: I. Die Ehe der Streitsteile wird aus Verschul⸗ den des Beklagten geschieden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechts⸗ streits zu tragen.
Augsburg, den 12. Oktober 1939. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Landgerichts.
[36539] Oeffentliche Zustellung.
Der Schlosser Wilhelm Schäfer in Hockenheim in Mannheim klagt gegen seine Ehefrau Maria Luise Schäfer geb. Hantz in Straßburg⸗Neudorf, Elsaß, auf Ehescheidung und ladet die Beklagte erneut zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die Vierte Zivilkammer des Landgerichts zu Mannheim auf Freitag, den 1. De⸗ zember 1939, vormittags 10 % Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Anwalt zu be⸗ stellen. Mannheim, den 12. Oktober 1939. Der Urkundsbeamte des Land⸗ gerichts.
[36540] Oeffentliche Zustellung. Hermine Rosa de Sanchez, geb. Mo⸗ dauer, München, Lindwurmstr. 9, Klä⸗ gerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Frhr. v. Egloffstein in Mün⸗ chen, klagt gegen Don Anselmo San⸗ chez⸗Villalba, zuletzt in Buenos⸗Aires, calle Valentin Gomez 44/IX wohnhaft, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Be⸗ klagten, nicht vertreten, wegen Eheschei⸗ dung, mit dem Antrage zu erkennen: I. Die Ehe der Streitsteile wird ge⸗ schieden. II. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und tatt Die Klägerin ladet den
Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkam⸗ mer des Landgerichts München I auf Donnerstag, den 21. Dezember 1939, vormittags S8 ½¾ Uhr, Sitzungs⸗ saal 85/II, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Kechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. München, den 10. Oktober 19399. Geschäftsstelle des Landgerichts I.
[36541] - 1
Hans Wilhelm Lutz, Fabrikarbeiter in Tanneneck bei Calw, klagt gegen die zuletzt in Möricourt 39 Cité Tournesae wohnhafte Victorine Lutz, geb. Schäffer, auf Ehescheidung gem. § 49 Eheges. Er ladet die Beklagte zur mündlichen Ver⸗ handlung vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts auf Mittwoch, den 6. De⸗ zember 1939, vorm. 10 ½¼ Uhr.
Tübingen, den 12. Oktober 1939. Landgericht. [36536]
Die Eva Olsson in Stockholm, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lochner, Berlin⸗Halensee, Westfälische Straße 34, klagt gegen den Elektriker Hugo Schmit! früher in Berlin⸗Spandau, Am Südpark 4, wegen Unterhalts mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin vom 25. Dezember 1936 ab eine in monat⸗ lichen Vorauszahlungen zahlbare Unter⸗ haltsrente von 30 schwedischen Kronen bis zur Vollendung des 17. Lebens⸗ jahres zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗ Spandau, Carl⸗Schurz⸗Straße 49, I. Stock, Zimmer 17, auf den 11. No⸗ vember 1939, 9 Uhr, geladen. — 5. C. 792. 39. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. “ [36340] Oeffentliche Zustellung. 8
In der Prozeßsache des minderjähri⸗ gen Joachim Enkelmann in Guben, ver⸗ treten durch das Jugendamt der Stadt Guben, dieses wiederum vertreten durch den Amtsvormund Genschke in Guben, Stadthaus, gegen den Arbeiter Rein⸗ hold Tomazirc, geboren am 14. Novem⸗ ber 1914, unbekannten Aufenthalts, ist in dem vor dem Amtsgericht Guben am 10. Oktober 1939 abgehaltenen Termin neuer Termin auf den 12. Dezember 1939, 9 Uhr, Zimmer 9, anberaumt, zu dem der Beklagte geladen wird.
Guben, den 11. Oktober 1939.
Das Amtsgericht.
1
[36841] Oeffentliche Zustellung.
5 C. 493/39. Die minderjährigen Kinder Margarete Uhlstein und Franz Uhlstein, Wattenscheid, Luisenstraße 5, vertreten durch den Pfleger Otto Kullik in Wattenscheid, Freiheitstraße 1, Pro⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Seier in Wattenscheid, klagen gegen den Arbeiter Franz Uhlstein, früher Wattenscheid, Voedestraße 3, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Unter⸗ Eö“ mit dem Antrage, den
eklagten zur Zahlung von je 30,— R. ℳ monatl. Unterhaltsrente ab 15. Sep⸗ lember 1939 an die Kläger und den Kosten zu verurteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Wattenscheid auf den 30. November 1939, vormittags 11 Uhr, Zimmer 20, geladen.
Wattenscheid, 26. September 1939. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[36543] Auf Grund des unter Nr. des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 29. 9. 1939 er⸗ lassenen Auftrags zum Verkauf der Fa. Lagler 8 Co., Kohlenverkaufsbüro in Aussig, setze ich infolge fruchtlosen Fristablaufes Franz Haas, Wirtschafts⸗ prüfer in Aussig, gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens als Treuhänder zum Ver⸗ kauf ein. Mit der Einsetzung des Treu⸗ b ist den Gesellschaftern der irma, Artur Stein und Ernst Mayer, das Verfügungsrecht entzogen. Aussig (Sudetengau), 11. 10. 1939. Der Regierungspräsident.
In Vertretung: Dr. Moelle.
[36544] Gemäß § 1 der Verordnung über den GEinsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 fordere ich die Erben nach der Verlassenschaft nach Alfred Edel⸗ tein, Marta Zentner, Gertrude Bloch, Ilse Müller, Lilly Baumrind Helene Edelstein auf, den ihnen im Erbwege zustehenden Anteil an der Firma SEdelstein, Strickwarenerzeu⸗ gung in Ullersdorf, binnen 8 Tage zu veräußern. Der Veräußerungsauf⸗ trag ergeht unter der Auflage, daß der Verkauf an Adolf Nestmann, Privat⸗ beamten in Haan, Hauptstraße 98/215, zu erfolgen hat. Im Falle des frucht⸗ losen Ablaufes der gestellten Frist setze ich einen Treuhänder gemäß § 2 der Verordnung vom 8. 12. 1938 ein. Mit
der des Treuhänders ist den Erben nach der Verlassenschaft Alfred