8
Maschinenfabrik Andritz [36200) Alktiengesellschaft, Graz⸗Andritz, Steiermark. Anläßlich der 39. ordentlichen Haupt⸗ versammlung unseres Unternehmens er⸗ folgte die Wahl des Herrn Dr. Walter Kastner, Prokurist der Oesterreichischen Kontrollbank für Industrie und Handel in Wien, I., Führichgasse 6, in den Auf⸗ sichtsrat, und zwar an Stelle des Herrn Dr. Hermann Leitich, welcher seine Stelle im Aufsichtsrat ordnungsgemäß
Erste Beilage zum Reich
beu,A5A 16“ Gläubigeraufforderung.
Die Kurhaus Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Vaduz, Nieder⸗ lassung Oesterreich, hat sich mit Be⸗ schluß der o. Gen.⸗Vers. vom 4. 9. 1939 aufgelöst und ist in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich beim Liquidator, Baudirektor Ing. Anton Cehak, Wien, I., Minoriten⸗ platz 4, zu melden, der allein vertre⸗
zurückgelegt hat.
ZZCCCC3e——-—-—-— F. Odelga Aerztlich⸗technische Industrie Aktiengefellschaft,
Wien, IA., S
I82E Reichsmarkeröffnungsbil
tungsbefugt ist.
pitalgasse 1. anz per 1. Januar 1939.
Besitzteile.
Anlagevermögen:
Bebaute Grundstücke mit Fabrikgebäude
Maschinen und maschinelle Anlagen.
Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung Umlaufvermögen:
Warenbestände:
Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe
Halbfertige Erzeugnisse ....
Fertige Erzeugnisse, Waren..
ZE11ö11X“;
Schuldner:
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und
8 Leistungen
Forderungen an abhängige und an nahe⸗
stehende Gesellschafter ... Sonstige Forderungen..
Kassabestand einschl. Guthaben bei der Reschsbank und
beim Postsparkassenamt.. Andere Bankguthaben.. Sicherheten .. 68—
Posten der Rechnungsabgrenzung
Schuldteile. vA“ D11.““ Verbindlichkeiten:
Empfangene Anzahlungen. ...
Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen
iind Feistngenen Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen über nahestehenden Gesellschaften Sonstige Verbindlichkeiten Posten der Rechnungsabgrenzung .
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaften sowie der vom geschäftsführenden Verwaltungsrat erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Eröffnungs⸗ bilanz sowie der vom Verwaltungsrat hierzu erstattete Bericht den gesetzlichen Vor⸗
schriften. Nluürnberg, den 9. Mai 1939.
Bayerische Treuhand⸗Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungs gesellschaft.
„ 8 ppa. Hümmer, Wirtschaftsprüfer.
Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Dr. Theodor Sehmer, Kauf⸗ mann, Berlin, Vorsitzer; Ing. Max Anderlohr, Erlangen, stellvertretender Vorsitzer; Paul Wahrenholz, Kaufmann, Berlin; Ing. Karl Lasser, Berlin.
Der Borstand besteht aus den Herren: Dr. Josef Wilhelm Freiherr von Bissing,
Kempter, Wirtschaftsprüfer.
Kaufmann, Berlin; Dr. Johannes Wiehr,
FE. MN. 8 1188 110 000 —
8 13 524, — 12 000
26 866,93 93 528,88 . 121 646,32 242 042 3 555
. 163 181,52
. 762 19
. 4 754,95 168 698
.24 101, 99 . . 2 686,95 472,41
3
431 556 3 636/4 570 716
400 000 40 000
30 943 45
74 529 89
und gegen⸗
3 507/19 11 295 65
120 276/18 10 440 69
570 716,87
9 8 85 9 5
L1“
Physiker, Wien.
[37508].
F. Odelga Aerztlich⸗technische Industrie Aktiengesellschaft, Wien, II., Spitalgasse 1. I“
1. Aufforderung zum Umtausch unserer Aktien.
Nach § 18 der Umstellungsverordnung lautenden Aktien umzutauschen in solche, d
unserer Hauptversammlung vom 2. Juni 1939 gefaßten Beschluß werden je 200 Ak⸗
tien zu S 10,— in 1 Aktie zu 1000,—
S 10,— in 1 Aktie zu 100,— üℳ. Das Aktienkapital wird sohin zerlegt sein in
380 Stück Aktien zu Rℳ 1000,—
200 Stück Aktien zu Rℳ 100,—.
„Wir fordern hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien, und zwar Mäntel und Gewinnanteilscheinbogen, der Nummernfolge nach geordnet, unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Januar 1940 bei der Creditanstalt — Wiener Bankverein, weeen Schottengasse 6, während
der üblichen Kassenstunden zum Umtausch
Die Aushändigung der neuen Aktien über R.ℳ 1000,— bzw. Rℳ 100,— er⸗ folgt gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgefertigten, nicht übertrag⸗ baren Kassenquittungen bei der Creditanstalt — Wiener Bankverein.
„Die Creditanstalt — Wiener Bankverein ist berechtigt, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Kassenquittung zu prüfen. Kommissionsweise Aufträge zum An⸗ und Ver⸗ kauf der sich beim Umtausch ergebenden Spitzen nimmt die Einreichstelle entgegen.
Nicht rechtzeitig eingereichte Attien und solche Aktien, die nicht in der für den Umtausch in die kleinste neue Aktie (R.ℳ 100,—) erforderlichen Zahl eingereicht
urden, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt
und für Rechnung der Beteiligten nach Ma
Der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten
zw. für sie hinterlegt. Wien, im Oktober 1939. Der Vor
8
I. Allgemeines: “ § 1 Rechtsform und Sitz.
vom 2. August 1938 sind die auf Schilling ie auf Reichsmark lauten. Nach dem in
R.ℳ umgetauscht und je 20 Aktien zu
und
in neue Aktien einzureichen. 9
ßgabe des Gesetzes verwertet.
Zementstein⸗Aktien⸗Gesellschaft, Berlin⸗Tempelhof, Ordensmeister⸗ [37510] straße 5 — 11.
„Bekanntmachung.
Gemäß §1 der ersten Durchführungs⸗ verordnung zum Aktiengesetz vom 29. September 1937 — RBl. 1 S. 1026 — in Verbindung mit § 179 des Aktiengesetzes werden die folgenden
Aktienurkunden unserer Gesellschaft für kraftlos erklärt:
Aktiennummer: 000178, 000337, 000340, 000346, 000347, 000351, 000360, 000361, 000362, 000363, 000364, 000216, 000365, 000270, 000353.
Berlin⸗Tempelhof, 20. Oktbr. 1939.
Zementstein⸗Aktien⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Wilhelm Hein.
Handelsgesellschaft für Grundbefitz.
[37163]. Bilanz zum 31. Dezember 1938.
Aktiva. R.üℳ o I. Anlagevermögen: — . 8
1. Unbebaute Terrains:
Bestand 1. Januar 1938. . . 675 465,46 Abgang 1938 . . 142 676,31 Abschreibung 1938 . 55 000,— 197 676,31
2. Bebaute Grundstücke: Bestand 1. Januar 19388 3 128 737,24 Abgang 1918.] 38368 071,— 2 760 666
8. Betetin . 161 018
4. Büroeinrichtung, Werkzeuge 1
Umlaufvermögen:
W“ Eigene Aktien (nom. Rℳ 104 600,—) Hypothekenforderungen. Wechselsorberungen Kassenbestand und Postscheckguthaben Vankgaethahben . . Mietaußenstönde. .. . . Sonstige Forderunggen .
Rechnungsabgrenzungsposten:
1. Hauszinssteuerablösuug . 24 567
2. Hypothekenbeschaffungskosten... 2 451
3. Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 809
ʒxns
477 789
5 637 31 380 112 900 1 000
6 505 252 733 ¼ 5 405 9 217 264
E11““
U GU&rE 0n bdo —
.
90,
632 826
27 828 4 060 129
8 Pas Grundkapital (Inhaber⸗Stammaktien) 2 200 000 Rücklagen: I. Gesetzliche Rücklag
2. Andere Rucklagen. .
Wertberichtigungen:
1. Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen: Bestand 1. Januar 19388 . 193 500,— Zugang 1988 ... ...16 890
2. Wertberichtigungen auf uUmlaufvermogen
Rückstellungeèn . ..
Verbindlichkeiten:
1. Anleihe von 190bo‚g8
2. Hypothekenschulden.
3. Lieferantenschuldben...
4. Sonstige Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Reingewinn:
1. Verlustvortrag aus 1937 .
2. Gewum 19338 6868 ——5—
1 514
46 000 47 514
239 754 18 437
2 550 1 507 900 4 095 9 225 85] 1 523 771
20 351
1 595 10
1 595 10 14 060 129 58
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1938.
Fe. A. . 1 595 59 852 3 403
Aufwendungen. Verlustvortrag 1. Januar 1938 .. LCFhTF Soziale Abgaben .
.Abschreibungen:
a) auf Anlagevermögen.. 101 254 b) auf Umlaufvermögen.. 606 32 101 860
Zinsmehraufwand. 77 432 12 . Ausweispflichtige Steuern. . 128 244 15 Gesetzliche Berufsbeiträge.. 46 Zuführung in die Rücklage: a) Gesetzliche Rücklage.. b) Andere Rücklaage 47 514 Reingewinn: “ a) Verlustvortrag aus 1937 „ 2 “ b) Gewinn 19388. “
419 948 2
——’
— 350 798/81 2 508 — 66 185 22 456 19
—.—ö—
419 948 22
Erträge. .Ausweispflichtiger Rohüberschuß.. 2. Erträge aus Beteiligungen.. 3. Buchgewinne auf verkaufte Grundstücke 4. Außerordentliche Ertragge .
Berlin, im August 1939. 1 Handelsgesellschaft für Grundbesitz. Der Vorstand. Gustav Bünger. Hugo Thienhaus. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie 8 sm den 1nc naeet Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. Treuhand⸗Vereinigung Aktiengesellschaft. Wanie ck, Wirtschaftsprüfer. Lüchau, Wirtschaftsprüfer. Der Aufsichtsrat besteht aus: 1. Rechtsanwalt Dr. E. Wehler, Berlin,
stand.
ng der pommerschen Stabtschaft,
Inhaltsübersicht.
““
§ 2 Staatsaufsicht (vgl. auch § 34).
5 § 3 Zweck, Beleihungsgebiet. II. Mitgliedschaft:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft. § 5 Bedeutung der Mitgliedsch § 6 Erlöschen der Mitgliedschaf
III. Stadtschaftsdarlehen:
aft. t.
8 Beleihungsgrenze
9 Beleihungswert. Beleihungshöhe.
11 Auszahlung des Darlehns.
12 Darlehnsbedingungen.
13 Darlehnsleistungen.
14 Tilgung des Darlehns.
15 Rückzahlung des Darlehns.
16 Zusatzdarlehen.
17 Zwischenkredite
18 Kosten.
202e0c020eCeoe eeoe oe Oo0eoe —
Vorsitzer, 2. A. Siegmann, Berlin, 1. stellv. Vorsitzer, 3. Direktor F. Henßler, Berlin,
[37515]) Gutehoffnungshütte,
Aktienverein für Bergbau und
8 Hüttenbetrieb.
Herr Dr. phil. Dr.⸗Ing. e. h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, Post Neustadt a. d. Dosse (Ostprignitz), ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Nürnberg, den 17. Oktober 1939.
Der Vorstand.
[37516] Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft. Herr Dr. phil. Dr.⸗Ing. e. h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, Bas Neustadt a. d. Dosse (Ostprignitz), ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden. Oberhausen, den 17. Oktober 1399. Der Vorstand.
m. b. H.
[36202272 Bekanntmachung.
Die Kath. Vereinshaus Oberndorf a. N. G. m. b. H. in Oberndorf a. N. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Oberndorf a. N., 9. Oktober 1939. Der Liquidator der Kath. Vereins⸗ haus Oberndorf a. N. G. m. b. H.
Anton Britsch.
[360811 Bekanntmachung.
Auf Grund ordnungsmäßiger Be⸗ schlüsse beider Gesellschafterversamm⸗ lungen ist die Gemeinnützige Land⸗ siedlung im Kreise Dramburg, G. m. b. H., in Dramburg aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefor⸗
den 5. Oktober 1939. Gemeinnützige Landsiedlung im Kreise Dramburg G. m. b. H. in Liqu.
Die Liquidatoren: von Etzel. Krüger.
[35567] „Agraria“ Land⸗ und forstwirtschaftliche Be⸗ ratungs⸗ und Verwaltungs⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft hat am 30. November 1938 die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1938 beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu meldben. Berlin, den 4. Oktober 1939. Der Liquidator: Kurt Robert⸗Tornow.
Die Firma Deutsches Scheuertuch⸗ werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Peine ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei uns zu melden.
Peine, den 12. Oktober 1939. Deutsches Scheuertuchwerk GmbH.,
Peine. 8
Die Liquidatoren: Dr. Egon Schaffeld. Sigurd Schaffeld.
15. Verschiedene DBekanntmachungen
[37522]
Der Beschluß des Landschaftsaus⸗ schusses der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft vom 13. Mai 1939 über die Streichung des § 91 Abs. 5 der alten Satzung der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft wird hiermit genehmigt. Berlin, den 2. August 1939.
Das Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers. Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft.
2. stellv. Vorsitzer, 4. Wirtschaftsprüfer Gustav Bünger.
IV. Beschaffung von Beleihungsmitteln. 19 Ausgabe von Pfandbriefen.
V. Sonstige Bestimmungen: § 22 Sonstige Geschäfte der Stadtschaft. § 23 Haushaltsplan und Jahresabschluß.
§ 25 Bestimmungen über die Haftung. VI. Verwaltung:
§ 26 Organe der Stadtschaft. § 27 Vorstand und Gefolgschaft. § 28 Zeichnungsbefugnis. § 29 Iatemeenni des Verwaltungsrats. § 30 Sitzungen des Verwaltungsrats. § 31 Zuständigkeit des Verwaltungsrats. § 32 Ausschuß. VII. Schlußbestimmungen: § 33 Veröffentlichungen. § 34 Staatsaufsicht. § 35 Auflösung. § 36 Uebergangsbestimmungen. 5 37 Inkrafttreten der Satzung.
8 8 8 7 11 1 1““
EEEEoo
§ 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische § 21 Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von
arlehen.
§ 24 Verwendung des Reingewinns, Sicherheitsrücklage
10. Gesellschaften
in Oberndorf a. M.
dert, sich bei uns zu melden.
§ 1 Rechtsform und Sitz.
(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Pommern gegründete Pommersche Stadtschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staͤatliche Verleihung.
(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Pommern und der Umschrift Pommersche Stadtschaft, Stettinnt. ö““
adtschaft ist Stettin. 8 b Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 34). § 3 Zweck, Beleihungsgebiet. 11) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich der vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen⸗ kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. (2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Pommern; es kann it Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grund⸗ stücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadtschaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft. .44 Erwerb der Mitgliedschaft. (1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt⸗
schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns.
(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im
Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind⸗
lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von
ihm die Bestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit
aus dem Stadtschaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen.
Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird
der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes
finden entsprechende Anwendung. 1“ 1“ (3) Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
§ 5 8 16“ Bedeutung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Er⸗ gänzungen und Aenderungen unterworfen.
(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns⸗ schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haf⸗ tungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen ver⸗ teilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitglieds ist Nebenleistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des § 1115 B. G. B. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt § 24 Abs. 2.
(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahre anzu⸗ nehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführdetn.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mi ebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber na
“
B 8
III. Stadtschaftsdarlehen.
§ 7 Beleihungsgegenstand.
(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten. “ (2) Nicht beliehen werden sollen: 8
a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel⸗ und Kleinstädten üblich sind.
(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 R.ℳ erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein u bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau⸗ sortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken⸗
811“ I1““ I1 84 9 8
Beleihungsgrenze. (1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (§ 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt, oder wenn
eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist, oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise
nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 ℳ nicht überschreiten.
(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Sa lcha ctsc gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vor⸗ gehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz (§ 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß §᷑ 11179 B. G. B. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetze den Anteil am Gesamtbestand der Hypo⸗ theken nicht überschreiien. 6 G
“
Beleihungswert. (1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund⸗
stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Ver⸗
waltungsrat zu beschließen und vom Reichs⸗ und Preußischen Wi tschaft inister zu genehmigen ist. 1 § 10 Beleihungshöhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§§ 7— 9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund⸗ stücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs⸗ und Preußischen ö gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen. 5 1I v“ 1
Auszahlung des Darlehns. 8
(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind E131 wenn sie auf Grund
verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt
werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor⸗ stand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse. y
112 andbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berück⸗ sichtauh s 8 des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück⸗ sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.
(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des u““ der der für die im Umlauf verbleibenden
fandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. 8 2 —
8 (4) sdi⸗ -e von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen (§ 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ minister gegebenen Richtlinien, Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfand⸗ briefdarlehen abgelöst werden.
8
(1) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers. “ 1 b
(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. v“
E1A4““
§ 13 Darlehnsleistungen.
(1) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver⸗ waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahre leistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt.
(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an (§ 14 Abs. 2), von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.
(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort⸗ schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind. 1“
(4) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungs⸗ wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Re⸗ gelung findet entsprechende Anwendung. 1u“] 1
(5) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage eschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtliniten. 8 A““
§ 14
Tilgung des Darlehns.
(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens ½ v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.
(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 Rℳ abgerundete Be⸗ träge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld aus⸗ machen oder den Betrag von 5000 ℳ erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittun wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.
§ 15 “ Rückzahlung des Darlehns.
(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der vereinbarten Tilgung (§ 14) — frühestens nach 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar⸗ lehns — nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termins ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.
(2) Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand⸗ briefdarlehen (§ 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand⸗ briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind. 8
(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedin⸗ gungen aufgeführt sind (§ 12), grundsätzlich unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Ruckzahlung soll jedoch in der Regel
ür zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein.
“ 1 16 Zusatzdarlehen.
(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
(2) Zur Erreichung eine höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs⸗ darlehen unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des § 1115 B. G. B.
§ 17 Zwischenkredite.
(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschaft.
(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.
u“ “ Kosten. 1) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (§ 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschätzungs⸗, Gerichts⸗, Notar⸗, Zustellungs⸗ und Stempelgebühren sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für
den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben.
11““
IV. Beschaffung der Beleihungsmi
.“ 8 1““
Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs⸗ und schaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwe Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.
Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft.
Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungs⸗ mittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung¹) mittels Ausgabe von Pfand⸗ briefen zur Verfügung gestellt. 8
¹) Die betreffende Stelle, § 10 Abs. 4 der Satzung der Preußischen Zentralstadtschaft, lautet: Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu tragen haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. Die Festsetzung des Pauschal⸗ betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 8
(EFortsetzung auf der folgenden Seite.)
h.9g.S1ggg—g