Heutigor Voriger
Heutiger Voriger
f Heutiger Voriger
[Heutiger Voriger
JHeutiger Voriger
Temvelhofer Feld. 1 — Teppich⸗Wke. Bln.⸗ Treptow A.⸗G.. Terrain Nudow⸗ Johannisthal... do. Südwesten 1L. Thale Eisenhütte. Thür. Elektr. u. Gas Thstr. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke N v. Tuchersche Brasl. Tuchfabrik Aachen Tüllfabrik Flöha.. Anion. F. chem. Pr.
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— 2 —
91 ⅞
C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke..
Wagner n. Co. Maschinenfab rik, j.: Maschinenfabr. Wagner⸗Dörries, Wanderer⸗Werke. Warstein. n. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerk. Gelsen⸗ kirchen do. (m. beschränkt. iv, f. 1939
Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. ¼6 Ablösungsschd.
5 % Gelsenkirchen Bergwerk 4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 19360 . 5 % Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936. 4 ½ % Vereinigte Stahl RM⸗ bbbbööö““;
Accumulatoren⸗Fabrik.
Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft
Aschaffenburger Zellstoff
Bayerische Motoren⸗Werke F. P. Bemberg . ulius Berger Tiefbau. Verlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikert (Bubiag) Bremer Wollkämmerei.
Buderus Eisenwerke
Charlottenburger Wasser⸗
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Daimler⸗Benz Ivooo Deutsch⸗Atlant. Telegr.... Deut 82 Cont. Gas Dessau Deutsche Erdbl . Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel.. Christian Dierig. Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Braunkohle.. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsgez. Elektr.⸗Werk Schlesien. Elektr. Licht und Kraft.. Engelhardt⸗Brauerei..
38,5 b
71,5 b 7 111,5 b Victoria⸗Werke... P
72B
Mindest⸗ abschlüsse
Wenderoth pharm. 1.7]:/ —] Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen 1..1 — Westdeutsche Kauf⸗
FLL11““ Westfälische Draht⸗ industrie Hamm — Wicküler⸗Küpper⸗
Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu. Wintershal N H. Wißner Metall. Wollgarnf. Tittel & Krüger.
Zeiß FJlon . Zeitzer Eisengieß. u. vI Waldhof uckerfabr. Rasten⸗
burg 2 „0 0 00 0
öö“ 2. Banken.
Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt... Badische Bank N. Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hyp. u Wechslb. do. Vereinsbank.. Berlin. Handels⸗Ges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg⸗Hannov. Hypothekenbank.. Commerz⸗uPriv.⸗Bk. Danzig. Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932, jetzt: Deutsche Ban. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank.. Deutsche Effecten⸗ u. WechselbanllH C Dentsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypot heken⸗ bank Berlin Deutsche Überseeische
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227,5 - — 114 6⅞ B - —
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— 110 ¾- — 134,5 b 108,25-— 130,75 130 %⅞-— 128-128,5-— 157,75—
— 130 b
90,5 -—
75 5b
Brauerei N —
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar.
(Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.) Westheutsche ndobene
— Dresdner Bank. Hallescher Bankverein
128 b Hamburger Hyp.⸗Bk. 75 %eb G Luxemb. Intern. Bk. RM vper St.
— Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank. — do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsche
139,75 b 892 G Meininger Hyp.⸗Bk..
Niederlausitzer Bank. 128,55b
145 b Pommersche Bank...
Reichsbaullz. .. 104 ⅞b Bodencreditbank.
90 %b
115,25 b 96,25 b 104,75 b 112 b G
Aachener Kleinb. N 63,5 b
Akt. G. f. Verkehrsw. 20
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e9 Allg. Lokalbahn u. 105 ⅛b G Kraftwerke.. Baltimore andOhio Bochum⸗GelsenkSt 446 b 5 % Czakath.⸗Agram Pr.⸗A. i. GoldGld. Deutsch. Eisenbahn⸗ Betrie. 110b G Deutsch. Reichsbahn (7 % gar. V.⸗A. S. 1-5, 100,25 b 6 Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D 76 b Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. Kasseler Straßb. 100 b j. Kasseler Ver⸗ kehrs⸗Ges. N 99b G do. Vorz.⸗Akt. Halberst.⸗Blanken⸗
76 b burger Eisenb...
138,5 - — — - 120,25- 134,75 - — 150 - 150,5 b
207,75 -207,5 - —
108 B- 107 8 -—
204,75 - 04,25 b
110 8⅞ -— 133,5133,75 b 108-108,25 - — 130,75 -— 248. 140,25 140— 127-127,5— 160,5 —
154- —
108 - 107,75 - —
— -90,5-—
Lübecker Comm.⸗Bk.
Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B.
Oldenbg. Landesbank Plauener Ban.V.
2
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Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch⸗Westfälische
bes Sächsische Bank. do. Bodencreditanst. “ Schleswig⸗Holst. Bk.. Südd. Bodencreditbk. Ungar. Allg. Creditb. RMvp. St. zu 50 Pengö 21,5 Pengs p. St. z.50 P. Vereinsbk. Hamburg.
3. Verkehr
0 7
104 b G 93 b 6 87,5 b
1040 6 93 5 G 87,5 b
102 b 92 b 95 b —
180 b 180 b 125,25 b G 125,25 b G
2 or 295
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10056 102,5b G 80,3 b
1005b G 80,5b
110,25 b G
104 b
Mecklbg. Fried.⸗W.
110,25b G
Halle⸗Hettstedt... 1.4 169,5b Hambg.⸗Am. Packet Hamburger Hoch⸗ Hamburg⸗Südam. 1.1 Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen „Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges. Hildesheim⸗Peine Lit. A
Königsbg⸗Cranz. N Kovenhagener Dampfer Lit. C v Liegnitz⸗Nawitsch Vorz. Lit. A N do. do. St. A. Lit. 3 Luxemburg Prinz Heinrich, 1 St. = 500 Fr. MagdeburgerStrb. b
3 Pr.⸗Akt. do. St.⸗A. Lit. à Niederlaus. Eisb. N Norddtsch. Lloyd 88 Nordh.⸗Werniger.. Pennsylvania... 1 St. = 50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. Rinteln⸗Stadt⸗
hagen Lit. A.. 6 do. Lit. 3 6 Schipkau⸗Finster⸗
8 ““ .7 7 ½ Strausberg⸗Herzf. 6 6 Südd. Eisenbahn. 4 5 West⸗Sizilianische 111111 7 1 St. = 500 Lire Lire“
(Hambg.⸗Am. L.) 1.1 48 eb G bahn Lit A. V,! 1.1 [93 %2e G
119,75 b 850
Berltu. Fener ( do. do.
do. do. Nagdeburger
do. do.
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Inlmn
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monatlich 2,30 ℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne
Bestellgeld, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 A.ℳ monatlich.
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer
die Anzeigenstelle SW 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser
Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 ph Sie werden nur
gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin
Nr. 255
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 2 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗- Zeile 1,85 ℛ.Kℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
ds Poftscheckkonto: Berlin 41821 1939
0
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— 8830 190 eb G V —
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Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. 1995 198 b
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Mindest⸗
abschlüsse 3000 3000
3000 2000 2000
3000 3000 2000 2000 3000 ₰ 3000 3000 3000 2400
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164,25 - — 146 B- 146 b 89- —
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158,25 -157,75 —- 155,5 - 155,5 b
— -127- —
196 -—
Berichtigung.
Am 26. Oktober: Reichsbahn Vorz.⸗ Aktien fortl. 123 ⁄[--123 ⅛ b.
E I.SIUe. 8
Die Bestimmungen dieser Anordnung regeln die Ver⸗
Inhalt des amtlichen Teiles.
“ Deutsches Reich.
Anordnung 48 der Reichsstelle für Metalle über Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen. Vom 27. Oktober 1939. Entscheidungen auf Grund der §§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. Bekanntmachung Teil I. Nr. 214.
der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen.
Vom 27. Oktober 1939.
1“ “ 1
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Die Begriffsbestimmungen für Metallklassen und Ma⸗ terialgruppen im Sinne der §§ 1 und 2 der Anordnung 27 a vom 20. Juni 1938 in Verbindung mit der Bekanntmachung 11 a vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) gelten auch für diese Anordnung. 8
2
wertung von Metallen der Klassengruppen 1 (Aluminium und Aluminiumlegierungen), III (Blei und Bleilegierungen), VIII (Kupfer), IX (Kupferlegierungen), X (Magnesium und Magnesiumlegierungen), XIII (Nickel und Nickellegierungen), XIX (Zink und Zinklegierungen) und XX (Zinn und Zinn⸗ legierungen) in den nachstehend unter § 3 aufgeführten Formen von Abfallmaterial (Abfällen und Alt⸗ metallen) und Vormaterial (Rückständen).
— § 3 Für die Bestimmungen dieser Anordnung gelten als
a) Fabrikationsabfälle: metallisches Material, das bei der Be⸗ oder Verarbeitung von Metallen oder Erzeugnissen aus Metallen anfällt, wie z. B. Späne, Blech⸗ oder Drahtabfälle, Rohr⸗ oder Stangenenden;
b) Fabrikationsrückstände: metallhaltige Rückstände, die bei Be⸗ oder Verarbeitungsprozessen jeder Art anfallen, wie z. B. Aschen, Schlacken, Krätzen, Schlämme, Abbrände;
c) Altmetalle: Metalle in Form abgenutzter, be⸗ oder unbrauchbar gewordener Gegen⸗ tände sowie Metalle, die durch Abbruch, Ver⸗ schrottung oder Zerlegung gewonnen werden.
über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,
gewinnung geliefert werden, der Eö Fabrikations⸗ abfälle bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung regel⸗ mäßig von derselben Entfallstelle bezogen hat.
63) Fabrikationsabfälle, die weder an Abnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Paragraphen abgegeben noch nach § 12 zu⸗Umarbeitungsgeschäften verwendet werden können, sind dem Altmetallhandel zuzuführen.
(4) Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Abnehmer dürfen Fabrikationsabfälle bei den Entfallstellen nicht erwerben.
(5) Bei jeder Abgabe von Fabrikationsabfällen sind die Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Abfallmaterial zu beachten. § 6
Fabrikationsrückstände dürfen nur entweder an Betriebe des Altmetallgroßhandels im Sinne von § 8 c) oder an Be⸗ triebe der Metallgewinnung, die gleichartige Fabrikations⸗ rückstände bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung regel⸗ mäßig von derselben Entfallstelle bezogen haben, abgegeben und nur von diesen Betrieben erworben werden.
87 8
.(1) Altmetalle dürfen bei gewerblichen Entfall⸗ bzw. Ge⸗ winnungsstellen nur von Betrieben des Altmetallhandels er⸗ worben werden.
(2) Handwerker dürfen Altmetalle in kleinen Mengen bei nicht gewerblichen Entfallstellen (Haushaltungen, Büro⸗ betrieben, Hauseigentümern oder Hausverwaltungen, land⸗ wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben und dergl.) ge⸗ legentlich der Ausführung handwerklicher Arbeiten erwerben. Darüber hinaus ist der Erwerb von Altmetallen auch bei nicht gewerblichen Entfallstellen nur Betrieben des Altmetall⸗ handels gestattet. —
§ 8
Die Betriebe des Altmetallhandels gliedern sich in
folgende Handelsstufen:
a) Altstoffsammler; zu dieser Handelsstufe gehören Personen, die im Besitz eines Wandergewerbescheins oder Stadt⸗ hausierscheins oder der Kleinhandelserlaubnis auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415) sind und sich mit der Sammlung von Alt⸗ stoffen im Umherziehen bei Haushaltungen und Kleingewerbetreibenden befassen.
b) Mittelhändler; zu dieser Handelsstufe gehören Unternehmen des Altstoffhandels oder Altmetallhandels, deren In⸗ haber bzw. Bevollmächtigte im Besitz der Klein⸗ oder Großhandelserlaubnis auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sind, und die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metall⸗ abfällen bei Altstoffsammlern oder in geringerem
Umfange auch bei Gewerbetreibenden befassen.
c) Altmetallgroßhändler; zu dieser Handelsstufe gehören Unternehmen, deren Inhaber oder Bevollmächtigte im Besitz der Be⸗ scheinigung gemäß § 11 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sind, und die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metallabfällen
bei Betrieben des Mittelhandels oder bei Gewerbe⸗
treibenden sowie mit der Sortierung und Her⸗ richtung solchen Materials befassen oder solches Material aus dem Auslande einführen.
111“
(2) Der Erwerb in Teilmengen zur Umgehung der Be⸗ stimmungen im Absatz 1 ist unzulässig.
(3) Die Höchstgrenze für Altstoffsammler gilt zugleich als untere Grenze für den Mittelhandel, die Höchstgrenze für Mittelhändler als untere Grenze für den Altmetallgroßhandel.
(4) Werden Posten angeboten oder vorgefunden, deren Erwerb nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 einer anderen Handelsstufe zukommt, so ist der Besitzer an einen Betrieb der anderen Handelsstufe zu verweisen.
Altstofffammler haben die von ihnen gesammelten Fa⸗ brikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Be⸗ trieb des Mittelhandels, Mittelhändler die von ihnen er⸗ worbenen Fabrikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Betrieb des Altmetallgroßhandels abzuliefern. Jede Ablieferung an sonstige Abnehmer ist ihnen verboten. 88 7
(1) Betriebe des? erworbenen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Altmetalle sorgfältig zu sortieren, sortiert zu lagern und pfleg⸗ lich zu behandeln. Sie sind verpflichtet, diese Materialien nach erfolgter Sortierung bzw. Herrichtung beschleunigt durch Ver⸗ äußerung an Betriebe der Metallverarbeitung oder der Metall⸗ lewinnung dem Kreislauf der Wirtschaft zuzuführen. Fabrikatiogsrückstände dürfen vom Altmetallgroßhandel nur an Betriebe der Metallgewinnung, nicht an sonstige Ver⸗ braucher abgegeben werden. Bei der Abgabe von Fabrika⸗ tionsabfällen und Altmetallen sind die Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Abfallmaterial zu beachten.
(2) Die Reichsstelle für Metalle kann den Absatz des Alt⸗ metallgroßhandels in bestimmten Erzeugnissen oder an be⸗ stimmte Abnehmer durch Sonderanweisungen regeln. Solche Sonderanweisungen können den einzelnen Betrieben un⸗ mittelbar oder über die zuständige Fachgruppe bzw. Fach⸗ untergruppe zugehen.
§ 12
(1) Der Abschluß und die Ausführung von Umar tungs⸗ geschäften über Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Altmetalle ist verboten bis auf die unter Absatz 2 und Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen.
(2) Umarbeitungsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden
a) zwischen einem Betriebe der Metallverarbeitung (Auftraggeber) und einem Betriebe der ersten Ver⸗ arbeitungsstufe (Umarbeiter) über Fabrikations⸗ abfälle aus dem eigenen Betriebe des Auftraggebers zur Herstellung von Halbmaterial für den eigenen Werksbedarf des Auftraggebers,
zwischen einem Betriebe der Metallverarbeitung (Auftraggeber) und einem Betriebe der Metall⸗ gewinnung über Fabrikationsabfälle oder Fabrika⸗ tionsrückstände aus dem eigenen Betriebe des Auf⸗
traggebers zur Herstellung von Rohmaterial für den eigenen Werksbedarf des Auftraggebers.
(3) Händler dürfen Umarbeitungsaufträge gemäß Absatz 2 b) zur Ausführung in einem mit ihrem Handels⸗ betriebe räumlich verbundenen Betriebe der Metallgewinnung übernehmen.
§ 13
(1) Niemand darf zugleich den Handel mit Halbmaterial und den Handel mit Abfallmaterial betreiben. Betriebe, die bisher beide Handelszweige ausgeübt haben, müssen einen
davon binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung aufgeben.
(2) Altstofffsammler und Mittelhändler im Sinne von
tmetallgroßhandels haben die von ihnen
7
158 - 157 ⅛ - 158 b 100,5 - — 135,5 - —
158 ⅛ - 157 ⅞ b 101 100,5 b 135,5 - 135,25 - —
§ 9
“ § 8 a) und b) dürfen nicht den Handel mit Rohmaterial (1) Altstoffsammler und Mittelhändler sollen Fabri⸗
8 gend⸗ se gen etwa bisher von ihnen kationsabfälle und Altmetalle bei den Entfall⸗ bzw. Ge⸗ ach Znbraftennde dinit Rohmaterial binnen einem Monat winnungsstellen jeweils nur in Mengen 8 zu 8 nach⸗ arü Inkrafttreten dieser Anordnung aufgeben. 8 stehend angegebenen Höchstgrenzen für die einzelnen Klassen⸗ ES 614
gruppen erwerben: “ 11) Die Reichsstelle für Metalle kann entscheiden, wer als Altstofffammler, als Mittelhändler und als Altmetallgroß⸗ händler im Sinne von § 8 dieser Anordnung anzusehen ist. Anträge auf eine solche Entscheidung sind bei derjenigen Fachgruppe oder Fachuntergruppe einzureichen, der der Antragsteller angehört, im Zweifelsfalle bei der Fachunter⸗ gruppe Altmetalle. Die Fachgruppe bzw. Fachuntergruppe
8 leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Reichs⸗ Magnesium⸗ stelle für Metalle weiter. gc g
(2) Als Altmetallgroßhändler gelten nur solche Betriebe, denen ihre Zugehörigkeit zum Altmetallgroßhandel im Auf⸗ trage der Reichsstelle für Metalle von der Fachuntergruppe Altmetalle schriftlich bestätigt worden ist. Betriebe, die eine solche Bestätigung nicht binnen einer Woche nach Inkraft⸗
J. G. Farbenindustrie. Feldmühle Papiurt .... Felten u. Guilleaume..
f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co... Th. Goldschmidt
Zellstoff Waldhofrü.
(1) Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt⸗ metalle sind von gewerblichen Betrieben, bei denen sie an⸗ fallen, getrennt nach Metallklassen (bei Abfällen und Alt⸗
8 metallen auch nach Legierungen) laufend zu sammeln, zu 103 6-104 lagern und pfleglich zu behandeln.
“ S veser 1 2) Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt⸗ Allgem. Lokalb. u. Kraftw. 131-— . Ses B Foe. 9 1 1t I — — -— ; Vz.⸗A. 123,75-123,75 b 123 ¾--123 ¾. metalle, die nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden bö 141,5-141,25 - — 140,5- — “ 11“ 1 88 “ nach esch⸗Köln Neuessen, jetzt: 8 1u“ 868 aßgabe der folgenden Paragraphen dem Kreislauf der
8 (.) Fabrikationsabfälle aus der Be⸗ oder Verarbeitung von Halbmaterial sollen von dem Betriebe, bei dem sie an⸗ fallen, einem Hersteller von Halbmaterial angeboten werden, der den Betrieb negeenäth mit seinen Erzeugnissen beliefert.
(2) Fabrikationsabfälle aller Stufen dürfen von dem Betriebe, bei dem sie anfallen, a et n Betrieb der Metall⸗
1
Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank ... 8
A.⸗G. für Verkehrswesen..
131,5-131,25 - — 136 - —
132 ⅞-13158 b 135-135,5 - — 8g 8 Höchstgrenze für sammler: händler:
Hamburger Elektrizität.. Klassengruppe:
8
I (Aluminium und
111“ III (Blei und Bleilegierungen). .. VIII (Kupfer E11““ IX (Kupferlegikrungen) .. X (Magnesium und
öA““ XIII (Nickel und Nickellegierungen) H1111666*“ XIX (Zinklegierungen) .. XX (Zinn und Zinnlegierungen)
Aluminium⸗