ämter unverzüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen, spoweit nicht die NSV. nähere Angaben zur Verfügung seünen kann. 1
Die Reichskarte für Marmelade und Zucker ist zu einer Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier erweitert worden. “
Gerüchte über eine bevorstehende Einführung Kartoffelkarte sind unzutreffend. 11.“
Dritter Abschnitt:
Die dem Verbraucher zustehenden Lebens⸗ mittelmengen.
Rationssätze.
Für die Zeit vom 20. November bis 17. Dezember und vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 stehen dem Verbraucher — außer den besonderen Zuteilungen unter II des Ersten Abschnittes — folgende Lebensmittelmengen zu:
“] 1 — 8
Reeiichsbrotkarte. Vierwochenrationen für Normalverbraucher 9,6 kg Brot oder 7,6 kg Brot und 1 ½ kg Mehl; für Schwerarbeiter: 15,2 kg Brot oder 11,2 kg Brot und 3 kg Mehlz für Schwerstarbeiter: 19,2 kg Brot oder 15,2 kg Brot und 3 kg Mehl; für Kinder bis zu 6 Jahren: 4,4 kg Brot oder 1 2,4 kg Brot und 1 ½ kg Mehl, ferner 1½ kg. Kindernährmitten; 1 für Kinder von 6—10 Jahrent 6,8 kg Brot oder 4,8 kg Brot und 1 ½ kg Mehl. G Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarte können folgende Mengen bezogen werden: “
Reichsbrotkarte für Normalverbraucher. 1. Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 g Brot, .Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot, „Auf die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot oder e 375 g Mehl, .Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 50 g Brot.
einer
Nr. 2. Brot⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter. .Auf die Abschnitte 1—4 je 500 g Brot, 1 .Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, 1
Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte
Brot⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 g Brot, Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot, .Auf die Abschnitte 9 — 12 je 500 g Brot 375 g Mehl,
Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 50 g Brot. —
oder je
Nr. 4. Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Jahren.
.Auf jeden der mit 1—4 bezeichneten Abschnitte 100 g Brot,
Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot oder je 375 g
Mehl, .Auf die mit einem Kreuz (¼) bezeichneten Abschnitte je 125 g Kindernährmittel.
Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Jahren. .Auf die Abschnitte 1—8 je 500 g Brot, .Auf die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot 375 g Mehl, . „Auf jeden der mit a und öb bezeichneten Abschnitte 100 g Brot, Auf die mit einem Kreuz () und dem Buchstaben B bbezeichneten Abschnitte bleiben Zuteilungen vor⸗ behalten. ARNeegelung für besondere Gebiee. Für die “ der Länder Bayern, Württemberg und Baden, der Ostmark und des Reichsgaues Sudetenland wird folgende besondere Regelung getroffen: 1. Auf die Abschnitte 5—8 der Reichsbrotkarte, die Ab⸗ schnitte 1—4 der Brot⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter und die Abschnitte 5—8 der Brot⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter können an Stelle der dort vorge⸗ sehenen Mengen von je 500 g Brot je 375 g. Mehl bezogen werden. 2. Unbeschadet dieser Regelung können alle Verbraucher⸗
gruppen dieser Gebiete auf den Abschnitt N 32 der Nährmittelkarte 750 g Mehl beziehen.
II. Reichsfleischkarte. Vierwochenrationen
für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren: 2125 g Fleisch oder Fleischwaren; Schwerarbeiter: 4125 g Fleisch oder Fleischwarenz ür Schwerstarbeiter: “ 4925˙g Fleisch oder Fleischwaren; ür Kinder bis zu 6 Jahren: 1125 g Fleisch oder Fleischwaren.
oder je
für
MReiichsfleischkarte für Normalverbraucher
Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleis folgende Mengen bezogen werden:
Nr. 1.
und für Kinder von 6—14 Jahren.
.Auf den Abschnitt Fl 12 125 1 .Auf jeden der mit a, b, c und d bezeichneten Abschnitte
„Auf die Abschnitte 1—3, 5 — 7, 9 — 11, 13— 15 je 100 g
Fleisch oder Fleischwaren,
Fleisch oder Fleischwaren, 50 g Fleisch oder Fleischwaren,
.Auf den Abschnitt Fl1 4 der vom 18. 12. 39 — 14. 1. 40
gültigen Karte
125 g Fleisch (Sonderzuteilung). 8
oder Fleischwaren
Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter. Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 150 g Fleisch oder Fleischwaren, Auf jeden der mit c und d bezeichneten Abschnitte 100 g Fleisch oder Fleischwaren,
Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleischwaren, Auf jeden der mit c und d bezeichneten Abschnitte 100 g Fleisch oder Fleischwaren.
Nr. 4.
Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren. Auf die Abschnitte 1—4 je 125 g Fleisch oder Fleisch⸗ waren,
8. Auf die Abschnitte a —d je 125 g Fleisch oder Fleisch⸗
waren,
„8 Auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleischwaren.
8
schnitte der Reichsfleischkarken ohn Zuteilungen keichetatsce
Reichs settkarte. Vierwochenrationen für Normalverbrauchert 8 575 g Butter, * 1 rund 315 g. oder Kunstspeisefelt oder peiseöl, “ rund 185 g Schweineschmalz oder Speck ober Talg, 1075 g 1 250 g Käse oder 500 g Quarg; für Schwerarbeiter: .“ 575 ˖g Butter, 8
rund 565 g Margarine usw“ rund 435 g Schmalz usw.
1575 g 32½ 1 250 g Käse oder 500 g Quarg; für Schwerstarbeiter: —
575 g Butter,
rund 815 g Margarine usw., rund 1560 g Schmalz usw,. 250 g Käse oder 500 g Quarg⸗ für Kinder bis zu 3 Jahrent b 500 g Butter, 88 250 g Käse oder 500 g Quarg] 125 ˖g Kunsthonig, b 8 125 g Kakaopulver; für Kinder von 3—6 Jahrent 750 g Butter, 250 g Käse oder 500 g 125 g Kunsthonig, 125 g Kakaopulver; für Kinder von 6—14 Jahren:
725 g Butter, *
rund 310 g Margarine ushw.
rund 1035 g 250 g Käse oder 500 Quarg; 125 g Kunsthonitg, 200 g Marmelade, “ 125 g Kakaopulver.
Quarg;
Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte koͤnnen folgende Mengen bezogen werden:
8
—
Nr. 1. Reichsfettkarte für Normalverbraucher,
82 Auf die Abschnitte 1, 3 und 4 „Butter“ je 125 g,
8. Auf
oder Talg“ je 62,5 g
. 124
Auf den Abschnitt 2 „Butter“ 200 g, 1 5 den Abschnitt Sonderzuteilung „Butter“ 125 g, Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g ( 8) Käse oder je 125 g Quarg, die Abschnitte a 1 und a 2 „Margarine vder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 80 g, Auf den Abschnitt b 1 „Margarine oder Kunstspeise⸗ 8 oder Speiseöl“ 90 g, uf den Abschnitt b 2 „Margarine oder Kunstspeise⸗ stt oder Speiseöl“ 62,5 g (¶ 8), Auf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (6 ). Fett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter,
Auf die Abschnitte a 1— a 4 „Margarine oder Kunst⸗ Feiseset oder Speiseöl“ je 40 g,
uf den Abschnitt b „Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ 90 g, Auf die Abschnitte 1—4 „Schweineschmalz oder Speck 664 9). Fett⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. b
speisefett oder Speiseöl“
“ 8
je 40 g,
1 zogen werden: Auf die Abschnitte a1-—a 4 „Margarine oder Kunst⸗
Auf die Abschnitte b1 und b 2 „Margarine oden
Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125 g, —
Auf den Abschnitt b 3 „Margarine oder Kunstspeise⸗ fett oder Speiseöl“ 90 g,
„Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 375 g, Auf den Abschnitt 4 „Schweineschmalz oder Spech oder Talg“ 250 g. ö1“
Reichsfettkarte für Kinder bis zu 3 Jahren.
Auf die Abschnitte 1-4 und P6 Sonderzuteilung
„Butter“ je 125 g,
.Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g
(⅛ &) Käse oder 125 g Quarg, .Auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver.
Nr. 5. Reichsfettkarte für Kinder von 3—6 Jahren. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 250 g, Auf die Abschnitte 2, 4 und F6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g, Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (+),&) Käse oder je 125 g Quarg,
Auf den Abschnitt P 3 125 g Kunsthonig, 1—
Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver
Reichsfettkarte für Kinder von 6—14 Jahren.
Auf die Abschnitte 1, 2 und 4 „Butter“ ij 200 g,
Auf die Abschnitte 3 und F 6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g,
Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g ( &) Käse oder je 125 g Quarg,
Auf die Abschnitte 1 und 3 „Margarine oder Kunst⸗ speisefett oder Speiseöl“ je 125 g, .
Auf den Abschnitt 2 „Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ 62,5 g (¾ G),
Auf die Abschnitte F 1 und F 2 je 100 g Marmelade, Auf den Abschnitt F 3 135 g Kunsthonig,
Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver.
Auf die F-Einzelabschnitte der Reichsfettkarten Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen vorbehalten. . IV. Reichsmilchkarte. “
Vollmilch kann von nachstehend genannten Versorgungs⸗
berechtigten bezogen werden: .“ Es erhalten: 8 1. Kinder bis zu 3 Jahren 0,751 täglich . (1 Milchkarte zu ¼ 1 und 1 Milchkarte zu. 4! 2. Kinder von 3—6 Jahren 0,501 täglich 8* (1 Milchkarte zu ½ ]), 3. Kinder von 6—14 Jahren 0,251 täglich (1 Milchkarte zu 4 !), . 4. Werdende und stillende Mütter sowie Wöchnerinnen 0,501 täglich — (1 Milchkarte zu ½ 1), Wöchnerinnen jedoch nur für die Dauer von 6 Wochen, 85 5. Besondere Berufe (vgl. Abs. 2) 0,50 1 täglich (1 Milchkarte zu ½ 1). — Für die in Nr. 4 und 5 genannten Versorgungsberech⸗ tigten sowie für Kranke und gebrechliche Personen sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Sonderzulagen an Schwer⸗ und Schwerstarbeiter, werdende und stillende Mütter, Kranke und gebrechliche Personen vom
6
.,)
8 8
2
“
16. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1825) sowie die
Ausführungsbestimmungen maßgebend.
Bei Wöchnerinnen genügt — ebenso wie bei werdenden und stillenden Müttern gemäß § 10 Abs. 3 der vorbezeich⸗ neten Verordnung — an Stelle der ärztlichen Bescheinigung die Bescheinigung einer Hebamme. 4 8
Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier.
Vierwochenrationen 14700 g Marmelade oder 160 g Zucker, 1000 g Zucker, Eier nach Aufruf.
Auf die einzelnen Abschnitte der Reichskarte für Mar⸗ melade, Zucker und Eier können folgende Mengen bezogen werden:
1. Auf die Abschnitte „Marmelade“ je 100 9 Marme⸗
lade (Marmeladen, Apfelnachpressegelee, Apfelkraut oder Rübenkraut) oder je 40 g Zucker, . 2. Auf die Abschnitte „Zucker“ je 250 g Zucker, 3. Auf die Abschnitte „Eier“ nach Aufruf.
Verschiedene Lebensmittel.
Vierwochenrationden 6“ 500 g Nährmittel (Graupen, weizengrütze, Weizengrieß, Haferflocken, Ssinn. Hafergrüße, und sonstige Nährmittel, die vorstehende nisse enthalten, sowie Teigwaren), 100 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche
Maisgrieß, Reis, rzeug⸗
rzeugnisse oder Nährmittel nach näherer Wei⸗
sung der zuständigen Hauptvereinigung. 8 400 g Kaffeersatz oder ⸗zusatzmittel. 8
Auf die einzelnen Abschnitte der Nährmittelkarte können nachstehend genannte Lebensmittel in
folgenden Mengen be⸗
5
Nährmittel) .
'11. Auf die Abschnitte NI—=N10, N17—N 26 je 25 g
74 91⸗ 7. 4 1
Gerstengrütze, Buch⸗
Werkküchenverpflegung beschränkt; Karten — insbesondere wo Werkküchen fehlen — auch wie
Reichs⸗ und Staatsanzetger Nr. 265 vom 11. November 1939. S. 3
2. Auf die Abschnitte N 11, N 12, N 27, N. 28 je 25 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Er⸗ zeugnisse oder Nährmittel nach näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung,
.Auf die Abschnitte N 13, N 29, N 30 je 125 g Kaffee⸗ ersatz oder zusatzmittel, Auf den Abschnitt N 14 25 g Kaffeersatz oder Zusatz⸗ mittel, Auf die Abschnitte N 33/34 der Zuteilungsperiode vom 18. 12. 1939 — 14. 1. 1940 375 g Reis (Sonderzutei⸗ lung) gemäß Aufdruck.
Vierter Abschnitt:
Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter
und Zulagekarten für andere Arbeiter. Zusatzkarten.
Durch die Einführung der besonderen Brot⸗, Fleisch⸗ und
EEI“ für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter wird den chwierigkeiten begegnet, die sich aus der bisherigen Rege⸗ lung ergeben haben, nach der Schwer⸗ und. Schwerstarbeiter für die gesamten ihnen zustehenden Mengen an Brot, Fleisch und Fett nur je eine Karte erhielten. Die Schwer⸗ und Schwerstarbeiter erhalten ab 20. November 1939 die für die 111““ bestimmten Brot⸗, Fleisch⸗ und Fett⸗ karten und außerdem die neu eingeführten Zusaßkakten. Diese Karten lauten über die Mengen an Brot, Fleisch und Fett, die die Schwer⸗ und Schwerstarbeiter als Zusatz zu den Rationen der Normalverbraucher erhalten. Bei der Formgebung der Fleisch⸗ und Fettzusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter sind die Mengen auf die Einzelabschnitte so verteilt worden, daß auch den Belangen der Werkküchen⸗ verpflegung Rechnung getragen ist. Zu diesem Zwecke ist die Fleischzusatzkarte fan Schwer⸗ und Schwerstarbeiter mit je acht Abschnitten über je 100 g Fleisch oder Fleischwaren ausgestattet worden. Auf diese Einzelabschnitte können den Schwer⸗ oder Schwerstarbeitern also wöchentlich 200 g Fleisch oder Fleischwaren in der Werkküche verabfolgt werden. Die Fettzusatzkarte für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter enthält einen Bestellschein für Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl über 160 g. Zu diesem Bestellschein gehören vier Einzelabschnitte, die über je 40 g lauten und jeweils für eine Woche gelten. Dieser Bestellschein ist besonders für die Werk⸗ küchenverpflegung geeignet. Da dem Schwerarbeiter außer diesen an den Bestellschein gebundenen 160 g Margarine usw. weitere 90 g Margarine usw. zustehen, ist für diese Menge ein besonderer Abschnitt geschaffen worden. Dieser Einzel⸗ abschnitt, der neben den Bestellscheinen angebracht ist, ist beim Bezug der Waren vom Verteiler abzutrennen.
“
Zulagekarten. 88 1 111““
Die neu eingeführte Zulagekarte für gewisse Gruppen von Arbeitern (vgl. Zweiter Abschnitt) enthält für Fleisch oder Fleischwaren 4 Einzelabschnitte über je 100 g und für Fett (Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl) einen Abschnitt über 80 g. Diese Zulagemengen sollen in erster Linie der Erleichterung der Werkküchenverpflegung dienen. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Berechtigte, wenn er hierfür täglich eine warme Mahlzeit im Betriebe erhält, die gleiche Menge aus seiner Normalkarte zur Verfügung stellt, also insgesamt wöchentlich 200 g Fleischkartenabschnitte und 40 g Fettkartenabschnitte abgeben kann.
Die Verwendung der Zulagekarten ist aber nicht auf die vielmehr können die
andere Fleisch⸗ oder Fettkarten verwendet werden.
Die Abgabe von insgesamt 160 g monatlich an Fett⸗ abschnitten für die Werkküchen wird von den Inhabern der Zulagekarten im Interesse der Einheitlichkeit am besten so gehandhabt, daß hierfür die zwei 80⸗g⸗Abschnitte a 1 und a2 der Reichsfettkarte nebst der dazugehörigen Hälfte des Bestell⸗ scheins a verwendet werden. Geschieht dies, so können die 80 g Fett der Zulagekarte beim Verteiler für den Haus⸗
gebrauch bezogen werden.
Verteilung der Zusatz⸗ und Zulagekarten.
Die Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter und die Zulagekarten werden durch die Betriebe verteilt nach
näherer Maßgabe eines besonderen Erlasses zur Durch⸗
führung der getroffenen Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Regelung der Eierverteilung.
Bestellschein für Eier.
Wie in jedem Falle, in dem eine Lebensmittelkarte Be⸗ stellscheine enthält, muß der Inhaber einer Karte für Marme⸗ lade, Zucker und Eier den Bestellschein für Eier im voraus für 4 Wochen bei dem Verteiler — oder bei dem Erzeuger —
2*v & 28*
Selbstversorgerregelung.
Soweit die Karte an Personen ausgehändigt wird, die für Eier offenbar Selbstversorger sind, haben die Ernährungs⸗
ämter das linke Drittel der Karte abzutrennen.
Bezugschein für Eier. 88
Wegen der natürlichen Schwankungen beim Aufkommen von Eiern ist es nicht möglich, die Bestellscheine von vorn⸗ herein auf bestimmte Mengen abzustellen. Durch die abzu⸗ liefernden Bestellscheine soll in erster Linie die Zahl der Kunden der einzelnen Verteiler ermittelt werden. Die abzu⸗ liefernden Bestellscheine bilden die Grundlage für die Zu⸗ 1ß von Eiern an die einzelnen Verteilungsstellen. Sind z. B. bei einer Verteilungsstelle 75 Bestellscheine abgegeben und ist demgemäß ein Bezugschein über 75 Eier ausgestellt worden, so erhält der Verteiler, wenn 2 Eier auf einen Abschnitt aufgerufen werden, 150 Eier zur Verteilung.
Bezugschein für gewerbliche Betriebe usw. Für die Ausstellung der Bezugscheine für gewerbliche
Betriebe, Krankenhäuser, Gaststätten, Werkküchen und der⸗ “ verbleibt es bei der bisherigen Regelung (vgl. Rund⸗†
chreiben der H
38 8
vom 6. Oktober 1939 — Ca. 833/39 —, betreffend Eierver⸗ teilung an gewerbliche Betriebe, Krankenhäuser und der⸗ gleichen und vom 22. Oktober 1939 — Ca. 833/39 —, be⸗ treffend Eierverteilung an das Gaststätten⸗ und Beherber⸗ gungsgewerbe, Werkküchen u. dergl).
“ III. 8
Mein Erlaß vom 27. September 1939 — IIB 3-3239/39 —, betreffend Eierverteilung, wird mit Wirkung vom 20. November 1939 aufgehoben. 8—
8S Sechster Abschnitt:
“ Siebenter Abschniitt
Drucktechnische Neugestaltung einzelner Karten.
Aufdruck der Perforierung.
An dem Grundsatz, daß die Einzelabschnitte bei den Karten mit Bestellschein zu entwerten und bei den Karten ohne Bestellschein abzutrennen sind, ist festgehalten worden. Um die Handhabung der Karten zu erleichtern, sind die Einzelabschnitte, die abzutrennen sind, mit punktierten Linien umrändert worden. 1
Reichsfleisch⸗ und ⸗fettkarten.
Die Aenderungen in den Karten für Fleisch und Fett owie die Sonderzuteilungen sind durch entsprechenden Druck er Reichsfleisch⸗ und Reichsfettkarten berücksichtigt worden.
Nährmittelkarte. Die Handhabung der Nährmittelkarte, die künftig nicht
mehr zum Eierbezug berechtigt, ist durch Aufdruck der
Mengen und durch gruppenweise Angabe der auf sie zu beziehenden Lebensmittel erleichtert worden.
Neunter Abschnitt: Schlußbestimmungen. Reisekarten für Ausländer. I.
Die mit Erlaß vom 27. September 1939 — II1/1. 4630 — unter Ziffer 1 b Fertofse . Regelung der Abgabe von Reise⸗ karten an Ausländer gilt auch für die neue Reise⸗ und Gast⸗ stättenkarte mit folgender Maßgabe: b
1. Die Gasthäuser, die Reisekarten an Ausländer aus⸗
heändigen, haben unter Rückgabe der alten, ab 5. No⸗ vember 1939 ungültigen Reisekarten umgehend mit den Ernährungsämtern abzurechnen. Sie erhalten alsdann die neuen Reise⸗ und Gaststättenkarten zur Abgabe an Ausländer. 3 .Den Gasthäusern, die bisher keine Reisekarten für Ausländer erhalten haben, können die Ernährungs⸗ ämter damm Reise⸗ und Gaststättenkarten aushändigen, wenn ihnen eine Bescheinigung des zuständigen Kreis⸗ gruppenleiters der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe vorgelegt wird, daß das Gast⸗ haus regelmäßig Ausländer beherbergt.
8 1
Inkrafttreten und Durchführungsbestimmungen.
Diese Regelung tritt am 20. November 1939 in Kraft. Die Deutsche Zentral⸗Druckerei übermittelt Ihnen die Ma⸗ tern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind. Die Matern für die ab 20. November 1939. laufende Zuteilungsperiode gehen Ihnen sofort zu. Die für die Zuteilungsperiode vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 vorgesehenen Matern gelangen in Kürze zur Absendung.
Zur Erleichterung des Weihnachtsgeschäftes müssen die Bestellscheine der für die Zeit vom ö ücheh. bes
Januar 1940 gültigen Karten bereits in der Woche vom 11. Dezember bis 17. Dezember 1939 bei den Verteilern ab⸗ gegeben werden. Ich ersuche, den Druck und die Verteilung der für die Zuteilungsperiode vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 vorgesehenen Karten so zu beschleunigen, daß die EEEE“ rechtzeitig, d. h. spätestens am 10. Dezember 1939, in den Hesct der Karten gelangen. sn diese Regelung ist durch entsprechende Verlautbarungen in der örtlichen Presse hinzuweisen.
Berlin, den 1. November 1939.
3
8 BVWVerordnuug*
über die Anwendung des 865 über den Spezialfonds
und des Gesetzes über den Allgemeinen Fonds auf die Kreditinstitute in den sudetendeutschen Gebieten
Vom 1. November 1939,
„Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Ok⸗ tober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1331) und des § 5 des Gesetzes über die Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 745) wird verordnet:
6 Artikel 1
Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 bezüglich der Erhebung der Selbsthilfebeiträge zum Spezialfonds (SdGuV. Nr. 237) in der Fassung des üesezes vom 21. April 1932 (SdGuV. Nr. 54) und der Verordnung vom 30. Juni 1937 (SdGuV.
Nr. 160/1937) und das Gesetz vom 10. Oktober 1924 bezüglich
der Erhebung der Beiträge von den Angehörigen zum Allge⸗ meinen Fonds (SdGuV. Nr. 238) in der Fassung des Gesetzes
vom 21. April 1932 (SdGuV. Nr. 54) und der Verordnung
vom 30. Juni 1937 (SdGuV. Nr. 161/1937) werden im
8
Reichsgau Sudetenland mit folgender Maßgabe angewandt:
8 die Geltung beschränkt sich auf die Leistung von Bei⸗
Schuldverschreibungen; 58... “
trägen zur Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen
1
die in den genannten Gesetzen und Verordnungen dem Kuratorium und der Zenska banka zugewiesenen Auf⸗ gaben werden von dem Reichsstatthalter im Sudeten⸗ gau wahrgenommen, der seine Befugnisse mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers auf andere Stellen 285 übertragen kann; 1 3. die Beiträge, die die Kreditinstitute zu leisten haben, sind an die nachstehend genannten Stellen (Sammel⸗ sstellen) am Fälligkeitstage und, soweit sie bereits fällig sind, bis zum 15. November d. J. abzuführen. Sammelstelle ist a) die Landesbank und Girozentrale für das Su⸗ detenland in Reichenberg für die Sparkassen ung die landwirtschaftlichen Bezirksvorschuß⸗ kassen, f die Reichsbank⸗Nebenstelle in Reichenberg für die in der Rechtsform von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung be⸗ triebenen Kreditinstitute, sofern sie Einlage⸗ bücher ausgegeben haben, Spareinlagen oder Einlagen auf laufende Rechnung annehmen, c) die Kreditanstalt der Deutschen in Reichenberg für alle übrigen Kreditinstitute, die als An⸗ gehörige der Fonds zu gelten haben; beitragspflichtig sind auch die Kreditinstitute, die nach dem 1. Oktober 1938 in den mit dem Deutschen Reich wiedervereinigten sudetendeutschen Gebieten eine Nie⸗ derlassung errichtet haben, wenn die Voraussetzungen der genannten Gesetze bei ihnen vorliegen; jedoch haben sie für das Jahr 1938 keine Beiträge v bBewinn zu leisten. . Artikel 2
Die Sammelstellen haben die Geldbeträge auf besonderen Konten für den allgemeinen Fonds und für den Spezialfonds zu sammeln, die überwiesenen Geldbeträge nutzbringend zu
verwalten und bei der Verwaltung der Mittel die Weisungen
des Reichsstatthalters im Sudetengau zu beachten.
Artikel 3 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute haben ihrer Sam⸗ melstelle und dem Reichsstatthalter im Sudetengau die vor⸗ geschriebenen Nachweisungen bei Fälligkeit der Beiträge zu übersenden. 1 8 Artikel 4
1 8 “ 1“
Bei Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute ist auch darauf zu achten, ob die Beiträge den Bestimmungen der im Artikel 1 genannten Gesetze entsprechend abgeführt worden sind. Zuwiderhandlungen sind dem Reichsstatthalter im Sudetengau zu melden. 1 8 Artikel 5 Die in Artikel 1 genannten Gesetze und Verordnungen gelten nach Maßgabe dieser Verordnung über den 1. Juli 1939 hinaus in den in die Länder Preußen und Bayern und die
Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingegliederten Ge⸗
bietsteilen (§ 3 des Gesetzes über die Gliederung der sudeten⸗ deutschen Gebiete) weiter. 1e“
Der Reichswirtschaftsminister und mit seiner Zustim⸗ mung der Reichsstatthalter im Sudetengau können von den Vorschriften der im Artikel 1 genannten Gesetze und Ver⸗ ordnungen Ausnahmen bewilligen und diese Vorschriften außer Kraft setzen. Für die auf Grund des Gesetzes über die Gliede⸗ rung der sudetendeutschen Gebiete in die Länder Preußen und Bayern und die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau ein⸗ gegliederten Gebietsteile können die zuständigen obersten Lan⸗ desbehörden und Reichsstatthalter (bis zu deren Berufung die Landeshauptmänner) mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers die gleichen Maßnahmen treffen, soweit sie der Reichswirtschaftsminister nicht selbst trifft.
Berlin, den 1. November 1939.
Der Reichswirtschaftsminister. Walter Funk.
Der Reichsminister des Innern. 1 J. V.: Pfundtner.
8
über Trennungszuschlag und Sonderunterstützung für Per⸗ sonen, die eine staatspolitisch wichtige Arbeit ausüben.
1
Durch meine Anordnung über Unterstützung für Dienst⸗ verpflichtete vom 4. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 207 — Reichsarbeitsbl. 1939 S. I 417) und den dazu ergangenen Durchführungserlaß vom 30. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 231 — Reichsarbeitsbl. S. I 469) sollen Härten ausgeräumt werden, die sich bei Dienstverpflichtungen ergeben. Grundsätzlich darf das Lohn⸗ gefüge durch Dienstverpflichtungen nicht gestört werden. Dem⸗ gemäß muß grundsätzlich der Lohn, der sich für Dienst⸗ verpflichtete an der neuen Arbeitsstelle auf Grund der dort geltenden Entlohnungsbestimmungen und sonstigen Arbeits⸗ bedingungen ergibt, ihre Lebenshaltung bestimmen, und die Bedürfnisse des Dienstverpflichteten müssen nach diesem Ertrag seiner Arbeit ausgerichtet werden. Soweit dieser Ertrag der Arbeit nicht ausreicht, um die durch Trennung von einem bisherigen gemeinschaftlichen Haushalt notwendig werdenden Mehraufwendungen zu bestreiten, greift der Trennungszuschlag mit einem Höchstbetrag von 19 R ℳ wöchentlich ein. Soweit gesetzliche oder vertragliche Bindungen vorliegen, die dem Arbeitsentgelt an der bisherigen Arbeits⸗ stelle entsprechen und im Vertrauen auf dessen Fortbestehen eingegangen waren, ist eine Sonderunterstützung vorgesehen, die die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherstellt. Damit ist für alle Fälle Vorsorge getroffen, in denen an der neuen Arbeitsstelle ein niedrigerer Lohn als an der alten Arbeits⸗ stelle erzielt wird. 4
Für das Anwendungsgebiet der Sonderunterstützung sind in dem Durchführungserlaß vom 30. September 1939 unter 2 Abs. 2 a Beispiele dafür gegeben worden, wie die Miete zu berücksichtigen ist. Die übrigen Fälle lassen sich in ihrer Mannigfaltigkeit durch Beispiele nicht erschöpfen. Auf den Grundsatz des Durchführungserlasses, daß unter allen Um⸗
8