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Heutiger Voriger [Heutiger Voriger Heutiger Voriger Heutiger Voriger
B 103,5 b G s103 G 128, 75 b
77,25 b
Dresdner Ban Hallescher Bankverein 94,25 b G 94,25 b G Hamburger Hyp.⸗Bk. 89,75 b G 88,75 b Lübecker Comm.⸗Bk. * 8 Luxemb. Intern. Bk. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank.. — — do. Hyp.⸗ u. Wechselb. — Mecklenb.⸗Strelitzsche Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk., Niederlausitzer Bank Oldenbg. Landesbank Plauener Bank. Pommersche Bank... Reichsbanl. Rheinische Hyp.⸗Baul Rheinisch⸗Westfälische E gannfne aaeen 8 Strals. S Sãch e BankF. 8. Seaerne Pa⸗ 54 256 do. odencreditanft. do. Verliner Wör⸗ 8leng,ae. c⸗ 99,75b G z. Bodenere
1.7 713b G 71,25 b 87,75 b
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22 111
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— I11818 — .
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do. Böhlerstahlwke. nR. F.Erah 50 Peng’
RM per Stüch 71,5 Pengöp. St. z.50 .
2 EI“ Vereinsbk. Hamburg.] 6/1
do. Chem. Ch 8 Westdeutsche Boden⸗
j. Pfeilring⸗W. AG 104,5b inaschan ...- 8 Allgemeine Deutsche
do. Deutsche Nickel⸗ se ....v.. 169,25 b do. Glanzstoff⸗ Credit⸗Anstalt... 90,25 b Fabriken. 8e Badische Bank N — do. Gumbinner Bank für Brau⸗Ind. — Maschinenfabr.. 91,25 b Bayer. Hyp. n Wechslb. — do. Harzer Port⸗ do. Vereinsbank.. 104,75 b land⸗Cement... — Berlin. Handels⸗Ges. 112,25 b G do. Märk. Tuchfabr. 1375b do. Kassen⸗Verein — do. Metallwaren Braunschwg⸗Hannov. Haller,j. Hallerwk. 38,75 b Hyvpothekenbank .. do. Stahlwerke... 5,75 b Commerz⸗nPriv.⸗Bk. Danzig. Hypotheken⸗ 71,5 b banki. Danz. Guld. N 92,75 b 164,75 b
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗- Zeile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℳ einschließlich 0,48 .ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ. ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ℛ einzelne Beilagen 10 „, Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
112b G 1120 G
103,25 b
90,25 b
Uümmmm. Uiililin
97,75 b 104,75 b 112 b G 64,5 b G
103,5b 104 2b G
3. Verkehr.
Aachener Kleinb. N. 0 [1.1
Akt. G. f. Verkehrsw. „ [1.1 * 6 ½,
Allg. Lokalbohn u. Kraftwerle...
90
109 G
1047b G 184,5b
“
Deutsch⸗Ostafrika Ges.] 4 Kamerun Eb. Ant. LB]/0 0 4
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin
— —
—
Postscheckronto: Berlin 41821 1939
Baltimore and Ohio “ 5 % Czakath.⸗Agram
Pr.⸗A. i. Gold Gld. Deutsch. Eisenbahn⸗
BetrieV. Deutsch. Reichsbahn (7 % gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. KasselerStraßb.
j. Kasseler Ver⸗
do. Trikotfab. Voll⸗ 11“
deelanzz ehisab. Deutsch⸗Asiatische Vk Üaüiber 1 HM. vifhsr- ahentbs
o/. Ultramarinfab. eutsch⸗Asia e Bk. 5
“ Berlin, Sonnabend, den 18. November, abends
C. J. Vogel Draht⸗ Deutsche Bank und — —
u. Kabelwerke . Disconto⸗Gesellsch.
Ausgabe 1932, jetzt:
Wagner n. Co. Deutsche Bank
Maschinenfabrik, Deutsche Central⸗
j.: Maschinenfabr. bodenkreditbank..
Wagner⸗Dörries. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselban.
Wanderer⸗Werke.
Warstein. u. Hrzgl. Deutsche Golddiskont⸗ Schl.⸗Holst. Eisen⸗ bank Gruppe B. 3 —
Wasserwerk. Gelsen⸗ Deutsche Hypot helen⸗ 1.. 8 /⁄% 1.1 8. o. (m. 85q eutsche Überseeische Bip. f 2 1.1 — vesch 8
C11“
4. Versicherungen. RM p. Stück.
Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Frankona: 1. Juli 1938.
530 b 5175b
Neu Guinea Comp... Otavi Minen u. Eb. 1St. =1. RMp. St * 0,50 RM Schantung Handels⸗
8 2 DS.. 0700 0
nahmsweise den Einkauf von Lebensmitteln auf längere Zeit im voraus zu gestatten. Derartige Ausnahmeregelungen dürfen jedoch nur dann getroffen werden, wenn den Ver⸗ sorgungsberechtigten infolge schlechter oder schwieriger Wege⸗ verhältnisse nicht zugemutet werden kann, ihren Lebens⸗ mittelbedarf in der dafür vorgesehenen Zeitspanne einzu⸗ kaufen. In Betracht kommen Inselbewohner und besonders Gebirgsbewohner, die gezwungen sind, wegen ihrer Abgelegen⸗ heit ihre Lebensmittel in größeren Mengen zu beziehen, und die deshalb auch vor Einführung der öffentlichen Lebens⸗ mittelbewirtschaftung regelmäßig ihren Bedarf für längere Zeit im voraus gedeckt haben. Die Regelung hat so zu er⸗ folgen, daß die Bevorratung nur für einen Teil der Winter⸗ zeit erfolgt, damit etwaigen Aenderungen in den Rations⸗ sätzen bei der nächsten Bevorratung Rechnung getragen wer⸗ den kann. Die Versorgungsberechtigten sind bei der Bekannt⸗ machung der Sonderregelung darauf hinzuweisen, daß sie sich beim Verbrauch der kartenpflichtigen Lebensmittel an die jeweils geltenden Rationassätze halten müssen, da zusätzliche Nachlieferungen unter keinen Umständen erfolgen werden.
Es bleibt den Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämtern überlassen, ob sie diese Regelung nur auf bestimmte Lebens⸗ mittel beschränken und welche Art der Durchführung sie vor⸗ schreiben wollen. Es können z. B. Berechtigungsscheine für die auf den gewünschten Zeitraum entfallenden Mengen aus⸗ gestellt und die entsprechenden Karten bzw. Einzelabschnitte
Vierte Anordnung über Pensionspelztierzuchtbetriebe. Vom
28. Oktober 1939.
Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Steine und Erden über Melde⸗ und Genehmigungspflicht für Aufträge in der Pflasterstein⸗ und Schotterindustrie. Vom 18. November 1939.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil II, Nr. 43.
109 5 6 100,75 b 78 b
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Erlaß zur Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung voon landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 und zu den Verordnungen über die öffentliche Bewirtschaftung der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom 7. Sep⸗ tember 1939 betr. Regelung des Mehl⸗, Reis⸗ und Hülsen⸗ früchtebezugs, der Versorgung abgelegener Gebiete, des Geltungsbereichs der Nährmittelkarte und der Versorgung mit Schalenwild.
155,25 b 1.4 86eb G 152,75 b
Aachen u. Münchener Feuer 870 b Aachener Rückversicherung — kehrs⸗Ges. N „Albingia“ Vers. Lit . — do. Vorz.⸗Akt. do. do. Lit. 0. — Halberst.⸗Blanken⸗ Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. 207,5 b burger Eisenb. do. do. Lebensv.⸗Bk. —
152,256
Preußen.
Bekanntmachung des Regierungsprösidenten in Wiesbaden über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
en.
ung
Amtliches.
Deutsches Reich.
Erlaß
zur Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) und zu den Verordnungen über die öffentliche Be⸗ wirtschaftung der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom 7. September 1939 (Reichs⸗
b gesetzbl. I S. 1705 ff.). Betrifft: Regelung des Mehl⸗, Reis⸗ und Hülsenfrüchte⸗ vorher in den Ladengeschäften den Reis und die Hülsenfrüchte eingezogen werden. Die Mengen, auf die der Berechtigungs⸗ bezuges, der Versorgung abgelegener Gebiete, des Geltungs⸗ bestellen. Es wird daher folgendes angeordnet: schein ausgestellt wird, müssen sich aber mit dr 5 8 bereichs der Nährmittelkarte und der Versorgung mit 1. Für den Reisbezug: 8 dir gesosenen Farien 5 114“ 88 8 8 122 5927889 “ Die Inhaber der Nährmittelkarte lassen stcaesgehe v“ Abschnitte auf andere “ 8 8 J. bis zum 27. November 1939 den S69 Waren umzurechnen. Ein anderer Weg, um zu einer befriedi⸗ 1 Riegelung des Mehlbezuges zu Weihnachten abschnitt 33/34 der für die Zeit vom lter Bes genden Versorgungsregelung zu gelangen, wäre der, die Be⸗ H met vember bis 17. Dezember 1939 geltenden vorratung jeweilig zu Beginn einer vierwöchentlichen Zu⸗ 8 Außer den mit meinem Erlaß vom 1. 11.1939 — II C Nährmittelkarte abtrennen. Die Verteiler 1 8 — 1700 —, betreffend Durchführung des Kartensystems für 8
tei speri ür deren Dauer zuzulassen. 86 reichen die gesammelten Doppelabschnitte “ zuzulass Lebensmittel aus Anlaß des Weihnachtsfestes bekannt⸗ 33/34 der Nährmittelkarte sofort den Ernäh⸗
gegebenen besonderen Zuteilungen wird den Haushaltungen rungsämtern ein, die bis zum 30. November eine zusätzliche Möglichkeit zur Herstellung von Weihnachts⸗ 1939 Bezugscheine über Reis mit der Be⸗ gebäck dadurch gegeben, daß sie an Stelle eines Teiles der
ihnen zustehenden Brotmengen Mehl beziehen können.
zeichnung „Sonderzuteilung Reis“ ausstellen. Von allen Versorgungsberechtigten können in der Zeit
2. Für den Bezug der Hülsenfrüchte: vom 4. bis 17. 12. 1939 auf die nachstehend bezeichneten Die Versorgungsberechtigten lassen bei Einzelabschnitte ohne Rücksicht 8
deren Gültigkeitsdauer an 8 den von ihnen gewählten 1““ 8 18
Stelle von 500 g Brot 375 g Mehl bezogen werden, und zwar: Beit vom 20. ncgennber. 18 eit 1. auf den über 500 g Brot lautenden Abschnitt 8. der Reichsbrotkarten für Normalverbraucher und
vom 20. November bis 17. Dezember 1939 .“ 111“ 8 geltenden Nährmittelkarte abtrennen, die die
127,25-127,5-— 8 für Kinder von 6 bis 10 Jahren an Stelle von 8 8 500 g Brot 375 g Mehl,
Verteiler sofort den Ernährungsämtern ein⸗
123,5 - — reichen, die bis zum 8. Dezember 1939 Bezug⸗ 180-179,5 rl Ö— 8 2. auf fünf von den sechs mit „4“ be 8 Ab⸗ schnitten der Reichsbrotkarte für Kinder bis zu
scheine über Hülsenfrüchte mit der Bezeich⸗ 107,75 108 B ¹ nung „Sonderzuteilung Hülsenfrüchte“ aus⸗ 100,75-406 k AJebren an Stelle von je 100 g Brot je 75 g
1 stellen. Eine besondere Bestellung für die in der Zeit vom 12. 2. 3. durch die Bevölkerung Bayerns, der Saarpfalz, Württembergs und Badens, der Ostmark und des
bis 10. 3. 1940 zur Ausgabe gelangenden 250 g Hülsen⸗ Reichsgaues Sudetenland wie folgt:
früchte ist nicht erforderlich. — 1 1 3 Die Doppelabschnitte 33/34 (Reis) und 47/48 (Hülsen⸗ 8 “ a) auf den über 1000 g Brot lautenden Ab⸗
“ 8 schnitt 4 der Reichsbrotkarte für Normalver⸗
“ früchte) der für die Zeit vom 20. 11. bis 17. 12. 1939 geltenden 8 8 V 11““ braucher an Stelle von 1000 g Brot 500 g 1
Mindest⸗
abschlüsse
3000 ; (— 144,5 -— 3000 7 8 8
3000 C1166““ 2000 147 ½--147,5 B- 2000 86 ½ -87,5 -—
3000 144 - — 3000 — -—
2000 2000
3000 103,5-104,5 bB 3000 154,5- 157,75 b
809900 ——
3000 — 112,5-
2400 — —
Mindest⸗ Voriger
abschlüsse
8 Philipp Holzmann. 135,9 - 136 - 135,9 G- 136 b
Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. Hotelbetriebs⸗Gesellschaft.
einschl. § Ablösungsschd.
“ 136 ⅛ - 136 b G- 136 ⅛ b
8 1 Ile Vergban. Ilse Bergbau, Genußsch..
5 % Gelsenkirchen Bergwerk Gebrüder Junghans..
NM193 4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 1936 5 % Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936 . 4 ½ % Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe
85,5-86,75 1U
120 b;B-119,75-120 —
112 - — 8
Kali Chemie Klöckner⸗Were. Lahmeyer u. o 11“ Leopoldgrurbtbee . — -— Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. . Bergbau Maximilianshütte. Metallgesellschaft.. Niederlausitzer Kohle.. Orenstein u. Koppel, jetzt:
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bedarf A. G. vorm. Oren⸗
stein u. Koppel.
223,75 - 24 b 115,5 -116,25 - —
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Gesellschaft ... Aschaffenburger Zellstoff..
115 ⅛--115 ¾ beüge 8— 97,5 -100 - —
— - 141-— 123,5 - 123 - 123,5 - — 141-141,5 b 151,25 - 152 b 1 116-115,25 - — Ahecesce Glthitgte⸗
1. Geltungsbereich der Nährmittelkarte
Aus grundsätzlichen Erwägungen ist es erforderlich, die Gültigkeit der Nährmittelkarte auf den Bereich eines Er⸗ nährungsamts zu beschränken. Gegen eine Abweichung von dieser Bestimmung in besonders begründeten Fällen habe ich keine Bedenken. Wenn z. B. Versorgungsberechtigte ihre Käufe an Lebensmitteln zum großen Teil in der nächst⸗ gelegenen Stadt tätigen müssen und diese Stadt im Bezirk des benachbarten Ernährungsamts liegt, so kann die Gültig⸗ keit der Nährmittelkarte auf den Bezirk dieses Ernährungs⸗ amts ausgedehnt werden. Die Entscheidung hierüber überlasse ich in jedem Falle dem vflichtgensghe Ermessen der Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämter. Soweit solche Ausnahme⸗ regelungen bisher schon getroffen sind, erteile ich meine nach⸗ trägliche Zustimmung. Es ist jedoch erforderlich, daß in allen derartigen Fällen die benachbarten Ernährungsämter über das zuständige Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsamt von der getroffenen Regelung in Kenntnis gesetzt werden.
Bayerische Motoren⸗Werke FJ. P. Bemnberg.. Julius Berger Tiefbau... Berlin. Kraßt u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei... Buderus Eisenwerke .....
142,5 - 142,25 - —
— - 123,5 - 124- — 142 - 142,5 b
154 - 152 b b 8 116,5 - 117,5 ecbB- 117 —
100 ¾⅞-101 ¾ -—
230,75 -231 b
110- —
131,25 - 132,5 - — 116,25 -117,25 - —
146,5-147,5 b
160,5 - 162 -— 158-159 b 8
129,25 -130 b G - —
—1
180 - —
108,25 - 109 % b
201, 25-202,5-202,5 G 18.
75-76 b
230,75 - —
129,75 - 130,5 - — 8 E“ 145 1 - 146,5 - —
160-160,25 - — 156-156,5 - —
esfe ber⸗ Rheinische Elektrizitätsw.. 162 - 161 b Rheinische Stahlwerke. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig. Rütgerswerre..
95,75 - 95,75 - — — -95,25 - — Charlottenburger Wasser⸗
were Chem. von Heyden. Continentale Gummiwerke
109 -109 b — -147— 201 201568-
116,75 - 117,25 - — 140 ⅛ -140 %6 - — 112,75 - 112,5 b 133,25 - 133,5 B
— -108 %⅜ ebG- ê108,5-
200 - 200,25 - —
115,75 - 116,25 - — 139,75 - 140— 111,75 - — 132,75 - 133 - —
— -126-126 ¾ b
Galobetfurth .. ..... Schlesische Elektrizität und Gas Lit. Z3 Schubert u. Salzer.. Schuckert u. Co. Elektr... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: chultheiss⸗Brauerei... Siemens u. Halske.. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. Süddeutsche Zucker..
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Daimler⸗Benz Dema Se Telegr... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche ErdrllF. Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Heubiche Wafsen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel... Christian Dierirg Dortmunder Union⸗Brau.
..2222æ22252424.—
133,5-133,25 b Nährmittelkarte bexechtigen also nicht zum Bezuge von Reis Versorgung mit Schalenwild
Eintracht Braunkohle... 1 r . 1 8 und Hülsenfrüchten, sondern dienen nur als Bestellscheine für. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Abschuß von
Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien... Elektr. Licht und Kraft.. Engelhardt⸗Brauerei....
J. G. Farbenindustrie.. ee Papier. elten u. Guilleaume ....
Ges⸗f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co..... Th. Goldschmidt
Hamburger Elektrizität ... Harburger Gummi Harpener Bergbau. Hoesch⸗Köln Neuessen, jetzt:
Hoesch A.⸗G.
2b2—2⸗—⸗
E“
118
134-134,5b 136,25 -137-—
141- —
146-147- —
8
159 ⅞ - 159,5 - 159 ⅝ B - 159 ¾ 111,25 - 111,75 2 138,75 - —
134,25 - — 92 - —
3 — -111,5-111,5 b
25*
159,5 -159 %⅝ B- 159,5 - 15 108,5 - 109- — 139-138,25 - 138,5 - —
E“ Kees f. 18 11-Nrrs hn
145,25 -145,75- 109 ½¾ -109 ⅛ -—
C. J. Vogel, Draht u. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. Wintershaall .
Zellstoff WaldhofüW.
Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank
A.⸗G. für Verkehrswesen.ü
Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.
Otavi Minen u. Eisenbahn
165 - —
— 77,75 b
145,75 - 145,25 145,75- 118 - —
“
— - 116,75 - — 180 —
108 6 109,5 - — — -135-135,25 b 124 1 124 8 0
164,25 -164,5 —
152 — — -77 % -— 141,75 - 142,75-
115,5-117 b
— — 8
— -180-—
— -108 ⅛ 108,5 b “ 124 ¾- 124 ⅞ 0
Brot und 375 g Mehl,
b) auf den über 500 g Brot lautenden Ab⸗
schnitt 4 der Reichsbrotkarte für Kinder von 6 bis 10 Jahren an Stelle von 500 g Brot 375 g Mehl,
c) auf fünf von den sechs mit „4“ bezeichneten Abschnitten der Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Jahren an Stelle von je 100 g Brot je 75 g Mehl. 1
II. 3 88 3 Regelung des Reis⸗ und Hülsenfrüchtebezuges
Nach meinem angeführten Erlaß werden auf die mit ent⸗ sprechendem Aufdruck versehenen Einzelabschnitte der Nähr⸗ mittelkarte abgegeben:
1. an alle Versorgungsberech⸗ tigten und Selbstversorger in der Zeit vom 18. 12.
1999 bis 14. 1. 1940.. .
2. an alle Versorgungsberech⸗ 1“ und zwar
je 250 g vom 15. 1. bis 11. 2. 1940 und vom 12.2. bis 10. 3. 1940. 8 Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich für die Ausgabe dieser Lebensmittel die erforderlichen Vorräte zu beschaffen, ist es notwendig, daß die Bezugsberechtigten bereits
v.
die in der eingangs angegebenen Zeit zu beziehenden Mengen an Reis und Hülsenfrüchten. Aus diesem Grunde hat der Verteiler den Stammabschnitt der Nährmittelkarte mit Fir⸗ menaufdruck oder ⸗aufschrift sowie mit dem Zusatz „33/34“ bzw. „47/48“ oder „Reis“ bzw. „Hülsenfrüchte“ zu versehen, damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur in dem Ge⸗ schäft bezogen wird, in dem sie bestellt worden ist. Sie darf zur gegebenen Zeit nur gegen die Einzelabschnitte, die einen entsprechenden Aufdruck erhalten werden, bei gleichzeitiger Vorlage des vom Einzelhändler in der oben angegebenen Weise gekennzeichneten Stammabschnitts der Nährmittelkarte ausgegeben werden. Die abgelaufenen Nährmittelkarten sind den Verbrauchern daher bis auf weiteres zu belassen (vgl. meinen Erlaß vom 20. 9. 1939 — II Cl1 — 769 — unter AI letzter Absatz). “ 86
Versorgungsregelung für abgelegene Gemeinden usw.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gültigkeitsdauer der Einzelabschnitte der Lebensmittelkarten befristet. Sie ergibt ich aus dem jeweiligen Aufdruck auf den Karten und Einzel⸗ abschnitten oder aus den besonderen Aufrufen der Einzel⸗ abschnitte.
Im den Wintermonaten ist es nicht überall möglich, daß die Versorgungsberechtigten innerhalb der bekanntgegebenen
Zeitspannen ihre Lebensmittel beziehen köonnen. Die Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämter werden
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Schalenwild den Ernährungsämtern anzuzeigen, die die Ver⸗ wertung des Wildes — auch so weit es nicht zur Eigenver⸗ sorgung des Jagdausübungsberechtigten verwendet wird — regeln (§ 9 der Verordnung über die öffentliche Bewirt⸗ schaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. 9. 1939 — RSBl. I S. 1714 —). In Anwendung dieser Vor⸗ schrift haben einzelne Ernährungsämter das Verbringen von Schalenwild in die Bezirke anderer Ernährungsämter von ihrer Genehmigung abhängig gemacht. Hierdurch werden die gewohnten Absatzwege gestört und damit die Versorgung größerer Gebiete, namentlich der Großstädte, gefährdet. Außer⸗ dem ist zu besorgen, daß die Güte und Verwertbarkeit des Wildes in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Einholung und Erteilung der Genehmigung zur Versendung sich ver⸗ zögert. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsjägermeister ersuche ich daher, von Anordnungen abzusehen, die über die Meldepflicht des Jagdausübungsberechtigten hinaus allge⸗ mein die Genehmigung der Ernährungsämter für den Ver⸗ sand von Schalenwild vorschreiben. Bereits erlassene, hiermit in Widerspruch stehende Anordnungen sind unter Vollzugs⸗ meldung an mich aufzuheben.
Berlin, den 17. November 1939. Der 8
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deshalb ermächtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen s 1
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