1939 / 272 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

ger Nr. 272 vom 20. Novem

5. Lustig, Emma Sara, geb. Richter, geb. am 24. 11. 1893 in Josefsdorf (Krs. Kattowitz),

Lustig, Elfriede Sara, geb. am 27. 1. 1920 in Radzionkau (Krs. Tarnowitz), Lustig, Klaus Israel, geb. am 17. 7. 1924 in Ratibor/O. S.,

Mathias, Leo, geb. am 16. 1. 1893 in Berlin, May, Max, geb. am 21. 3. 1879 in Frankfurt / Main, May, Birdie, geb. Hecht, geb. am 7. 2. 1884 in Wichita (Kansas, USA.),

Mayer, Ludwig, geb. am 10. 5. 1901 in Nieder⸗ hochstadt (LK. Landau’ Pfalz), Meyer, Johanna, geb. am 26. 8. 1910 in Linz (Krs. Neuwied), Meyer, Julius, geb. am 8. 3. 1889 in Niederbreit⸗ bach (Krs. Neuwied),

Rantschl, Franz, geb. am 17. 12. 1910 in Palbers⸗ dorf, Reich, Sara, geb. Sommerfeld, geb. am 14. 5. 1868 in Deutsch Krone,

Reich, Max Israel, geb. am 23. 6. 1900 in Krojanke (Krs. Flatow),

Reich, Adolf Israel, geb. am 9. 1. 1905 in Wissek, Reich, Alfred Israel, geb. am 3. 5. 1907 in Wissek,

Reich, Martin Israel, geb. am 15. 6. 1910 in Wissek,

Renner, Heinrich, geb. am 6. 1. 1892 in Lücken⸗ burg (Krs. Bernkastel),

Richter, Hans, geb. am 17. 6.1910 in Ellrich (Krs. Nordhaufen),

Roos, Philipp, geb. am 21. 2. 1883 in Ahlen (Krs. Beckum),

Roos, Emilie, geb. Stern, geb. am 27. 9. 1885 in Duisburg⸗Ruhrort,

8 br 5 s, Anna, geb. am 28. 10. 1910 in Hamm (West⸗ alen),

Roos, Eva Marianne Paula, geb. am 1. 2. 1919 in Düsseldorf,

Roscher, Franz Max, geb. am 22. 7. 1888 in Pockau’ Erzgeb.,

7. Kößler, Emil Bernhard, geb. am 8. 8. 1897 in Wirges (Krs. Unterwesterwald),

Rößler, Hedwig Anna Minna, geb. Sagitz, geb. am 3. 8. 1899 in Düsseldorf⸗Gerresheim,

Rößler, Wilhelm Erich, geb. am 21. 4. 1929 in Wirges (Krs. Unterwesterwald),

Simon, Stefan, geb. am 21. 10. 1882 in Warschau, Schindler, Adolf Israel, geb. am 26. 4. 1877 in Oppeln,

Schindler, Johanna Sara, geb. Pinkus, geb. am 7.9. 1883 in Mrotschen (Krs. Wirsitz),

Schindler, Eduard Israel, geb. am 13. 2. 1909 in Sprottau,

Schindler, Ruth Sara, geb. am 25. 8. 1920 in Sprottau,

5. Schmeidler, Rudolf, geb. am 25. 2. 1898 in

Karlsruhe,

(Schmeidler, Johanna, geb. Schroelkamp, geb. am 4. 7. 1899 in Duisburg,

Schmitt, Ernst Heknrich Dietrich, geb. am 26. 12. 1910 in Gadeland b. Neumünster,

Schöning, Gustav Christian, geb. am 6. 1.1910 in Hamburg,

Schubert, Ernst Friedrich, geb. am 2. 1.1893 in Schweidnitz,

Schubert, Charlotte, geb. Urbansky, geb. am 20. 11. 1904 in Schweidnitz,

„Schubert, Heinz, geb. am 17. 11.1919 in Schweid⸗ nitz,

Schubert, Charlotte Hildegard, geb. am 17. 9.1928 in Schweidnitz,

. Schwarz, Max, geb. am 5. 6.1899 in Aphoven (Q¶K. Geilenkirchen⸗Heinsberg),

Schwarz, Rosa, geb. Schwarz, geb. am 29. 5.1896 in Müddersheim (Krs. Düren), 1 Schwarz, Max, geb. am 4. 4. 1901 in Müdders⸗ heim (Krs. Düren),

Schwarz, Margot, geb. Hirsch, geb. am 1. 10. 1911 in Linz/Rhein, . Steinmann, Otto, geb. am 25. 3. 1913 in Oster⸗ wick (Krs. Coesfeld),

.Stern, Alfred Felix, geb. am 26. 11.1901 in Sim⸗ mern b. Koblenz, 3

Stern, Anna Maria, geb. Heim, geb. am 15. 2. 1904 in Heidelberg,

Stern, Rudolf Richard Hermann, geb. am 21. 4. 1930. in Heidelberg,

„Stern, Julius, geb. am 17.4. 1912 in Köln, Victor, Walter, geb. am 21.4. 1895 in Oeynhausen (Krs. Minden),

Wertheim, Hugo⸗ Israel, geb. am 7. 10. 1892 in Wuppertal⸗Elberfeld,

„Wolf, Eugen, geb. am 23. 12. 1872 in Oberdorf, Wolf, Fanny, geb. Bernheim, geb. am 14. 10. 1882. in Hechingen, 8 .Zuchowski, Elisabeth Maria, geb. am 8.12. 1916 in Bottrop. 6 .““

Berlin, den 15. November 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

8

Bekanntmachung

über die Durchführung der Devisenbewirtschaftung in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten einschließlich

des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 20. November 1939.

Auf Grund von 82 der Verordnung über die Einführung

Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und den

Zahlungsverkehr mit dem Ausland in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 17. November 1939

(Reichsgesetzbl. 1 S. 2255) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern an:

1. Der Bezirk der Devisenstelle Danzig wird auf das ge⸗

samte zum Reichsgau Danzig⸗Westpreußen gehörige Gebiet erstreckt. Die Devisenstelle führt die Geschäfte unter der Be⸗ ichnung „Der Reichsstatthalter (Oberfinanzpräsident

b) Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen, die 5 im

1—8

soweit für sie gemäß § 18 der Verordnung über die von Personen und Fahrzeugen zum Straß Verkehrs⸗Zulassungsordnung) vom 13. (Reichsgesetzbl. I S. 1215) eine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen sind Zugmaschinen, die auf Grund ihrer be⸗ sonderen Ausrüstung ausschließlich oder vornehmlich zur Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

2. Für den Reichsgau Posen wird eine Devisenstelle mit dem Sitz in Posen errichtet. Die Devisenstelle führt die Ge⸗ schäfte unter der Bezeichnung „Der Reichsstatthalter (Ober⸗ finanzpräsident Devisenstelle —)“. .

3. Der Bezirk der Devisenstelle Königsberg wird um die in die Provinz Ostpreußen und der Bezirk der Devisenstelle Troppau um die in die Provinz Schlesien eingegliederten Ost⸗ gebiete erweitert.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister des Innern.

F. V.: Dr. Stuckart. Der Reichsminister der Finanzen. 1 J. V.: Reinhard.

Zweite Anordnung

über die Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Vom 17. November 1939. 5

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den

resplan angeordnet: 1“ g 8 Begriffsbestimmungen.

Gebrauchte Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Anord⸗ nung sind:

a) Kraftfahrzeuge jeder Art, die durch Verbrennungs⸗ motor angetrieben werden und nicht an Schienen ebunden sind, wenn sie sich im Besitz von Ver⸗ Ferachern befinden oder befunden haben und auf diese zugelassen sind oder zugelassen waren, Besit von Verbrauchern befinden oder befunden haben, ulassung enverkehr (Straßen⸗ November 1937

§ 2

(1) Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Anordnung sind Unternehmer, die im Einzelhandelsvertrieb mit fabrik⸗

neuen Kraftfahrzeugen und jeweils nur für die von ihnen in fabrikneuem Zustande ver⸗

triebene Fahrzeugart. (2) Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Anordnung sind ferner:

nhängern tätig sind, jedoch

a) Im Reichsgebiet außer der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland:

Unternehmer, die den Einzelhandel mit ge⸗ brauchten Kraftfahrzeugen bereits vor dem 14. Mai 1933 gewerbepolizeilich angemeldet und seitdem ununterbrochen ausgeübt haben oder eine Einzelhandelsverkaufsstelle in einer nach dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 262) in der Fassung der Gesetze vom 15. Juli 1933, 27. Juni 1934, 13. Dezember 1934 und 9. Mai 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. 1933 I S. 493; 1934 I1 S. 523, 1241; 1935 1 S. 589) gestatteten Weise betreiben.

b) In der Ostmark:

Unternehmer, die eine nach der öster⸗ reichischen Gewerbeordnung von 1859 ausgestellte Gewerbeberechtigung, lautend auf den Einzel⸗ handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, oder eine diesen Handel einschließende Gewerbeberechtigung besitzen und den Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung ausüben oder innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seit der Erteilung der Gewerbeberechtigung mit der Ausübung dieses Einzelhandels beginnen. 1“

c) Im Reichsgau Sudetenland:

Unternehmer, die den Einzelhandel mit ge⸗ brauchten bereits vor dem 8. März 1939 gewerbebehördlich angemeldet und seitdem ununterbrochen ausgeübt haben oder eine auf Grund der Verordnung über eine v e Gewerbesperre im Einzelhandel und Handwerk in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. Februar 1939 (Verordnungsblatt für die sudetendeutschen Gebiete vom 2. März 1939 S. 358) erteilte Aus⸗ nahmegenehmigung besitzen. 1

§ 3

6 Verbraucher im Sinne dieser Verordnung sind auch Behörden oder behördenähnliche Organisationen.

Verkauf durch einen Verbraucher.

84 1

(1) Der Verkauf eines gebrauchten heessahrzecge. von einem Verbraucher an einen Kraftfahrzeughändler oder von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher ist nur zu⸗ lässig, wenn das Fahrzeug innerhalb des vorhergehenden Monats von einer von der Deutschen Automobil⸗Treuhand G. m. b. H. in Berlin zugelassenen Schätzungsstelle na den vom Reichskommissar für die Preisbildung gebilligten Richt⸗ linien abgeschätzt worden ist und die Schätzung durch Vorlage der Schätzungsurkunde nachgewiesen werden kann.

Der in der Schätzungsurkunde festgestellte Schätzwert als Höchstpreis ab Standort des Fahrzeuges. Die Schätzungsgebühr kann dem Verkäufer vom Käufer besonders erstattet werden.

(3) Die Schätzungsurkunde bleibt in der Frist des Abs. 1 nur dann wirksam, wenn das Fahrzeug während dieser Zeit nicht eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Wert⸗ ung

erfährt.

ihm beauftragten Ste stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

(4) Der Verkäufer hat die Schätzungsurkunde dem Käufez auszuhändigen.

Verkauf durch einen Händler. 1

(1) Beim Berkan eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Kraftfahrzeughändler an einen Verbraucher dar höchstens ein Kaufpreis berechnet und gezahlt werden, der sich ergibt aus:

a) dem vom Händler beim Ankauf von einem Ver⸗ Praucher gezahlten Kaufpreis, b) einem Handelsaufschlag von höchstens 25 von Hundert dieses dnghlagg vnm. 8 8 c) dem Wert der nachweisbar vorgenommenen In⸗ andsetzungen und Verbesserungen, soweit sie vom Händler zum Zwecke der Weiterveräußerung des Fahrzeuges vorgenommen worden sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtzustand und Wert des Fahrzeuges stehen. Diese Kosten HKdürfen zu den üblichen Preisen zusätzlich in Rech⸗ nung gestellt werden; für Instandsetzungen und Verbesserungen, die nicht im eigenen Betrieb vor⸗ genommen worden sind, darf dabei ein Aufschlag von 10 vom Hundert auf die Nettopreise des Liefe⸗ rers berechnet werden.

„(2) An die Stelle des Ankaufspreises (Abs. 1 a) tritt der Schätzwert des Fahrzeuges, wenn ein Händler das Fahrzeu nach dem Ankauf vom Verbraucher erneut von 35 Schätzungsstelle 4 Abs. 1) hat abschätzen lassen. In diesem Ffal dürfen die vor der erneuten Abschätzung

ufwendungen und Verbesserungen nicht besonders berechnet werden. Der Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, das Fahr⸗ zeug erneut abschätzen zu lassen, wenn das Fahrzeug in der Zeit zwischen An⸗ und Verkauf von dem Händler nicht ledig⸗ lich zu unentgeltlichen Probe⸗ und Vorführungsfahrten be⸗ nutzt worden ist oder gleichwohl eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Wertminderung erfahren hat.

(3) Der Kaufpreis muß stets in einem angemessenen, der tatsächlichen dngufarg und wirtschaftlichen Wertminderung entsprechenden Verhältnis zum Bruttolistenpreis eines gleich⸗ artigen fabrikneuen Fahrzeuges stehen.

(4) Kraftfahrzeughändler dürfen Kraftfahrzeuge nur zu den sinngemäß anzuwendenden „Einheitsbedingungen für den Verkauf von Fraftfahrzeugen“ verkaufen. Die Einräumung

ünstigerer oder ungünstigerer Bedingungen ist unzulässig, söweitsnicht in den Einheitsbedingungen selbst ausdrücklich die Möglichkeit einer Abweichung vorgesehen ist.

(5) Dem Käufer ist die über die letzte Abschätzung des Fahrzeuges vorhandene Schätzungsurkunde zusammen mit Belegen über etwaige Instandsetzungen und Verbesserungen auszuhändigen.

§ 6

Die Vorschriften des § 5 gelten auch für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Kraftfahrzeug⸗ händeir an einen anderen Klafgahrzeughändler. Der sich aus

5 Abs. 1 bis 4 ergebende Höchstpreis darf auch bei eßr⸗ maliger Weiterveräußerung eines gebrauchten Kraftfahr⸗ zeuges innerhalb des Handels nicht überschritten werden.

§ 7 3 Verkauft ein Kraftfahrzeughändler ein von der Wehr⸗ macht erworbenes Kraftfahrzeug, so darf der Handelsaufschlag 5 Abs. 1 b) höchstens 15 vom Hundert des der Wehrmacht gezahlten Ankaufspreises betragen.

5

Erwerb in der Zwangsversteigerung. § 8

(1) Der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges in einer Zwangsversteigerung ist zulässig, ohne daß vorher das Fahrzeug abgeschätzt worden ist.

(2) Beim Weiterverkauf eines in einer Zwangsversteige⸗ rung erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen Verbraucher tritt als Höchstpreis 4 Abs. 1) an die Stelle des Schätz⸗ wertes der Erwerbspreis, falls dieser niedriger ist als der Schäsgen⸗

3) Beim Weiterverkauf eines in einer Zwangsversteige⸗ rung erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen Kraftfahrzeug⸗ händler ist stets die vorherige Abschätzung des Fahrzeuges durch eine Schätzungsstelle 4 Abs. 1) erforderlich; an die Stelle des Ankaufspreises 5 Abs. 1 a) tritt der Schätzwert, falls dieser niedriger ist als der Erwerbspreis, sonst der Er⸗

werbspreis.

Allgemeine Vorschriften.

§ 9 Für die Vermittlung von Verkäufen gebrauchter Kraft⸗ fahrzeuge zwischen Verbrauchern dürfen keinerlei Vergütungen angeboten, angenommen oder gewährt werden. Kommissions⸗ geschäfte sind verboten.

§ 10 Ueber jeden Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nach den §8 4 bis 7 hat der Verkäufer, soweit nicht ein Verkauf an einen Kraftfahrzeughändler vorliegt, das ihm für das Fahrzeug von der Schätzungsstelle übergebene Formblatt wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Das

Formblatt ist zusammen mit dem Antrag auf die polizeiliche Umschreibung des Fahrzeuges der Zulassungsstelle einzu⸗

reichen. 1“ E11““ Die Vorschriften dieser Anordnung gelte:

’ae—) für alle Arten von entgeltlichen Veräußerungs⸗ Fhe mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, ins⸗ besondere dch sir freiwillige Versteigerungen und

ähnliche Verfahren zur Erzielung von Höchstge⸗

boten, sowie auch 1 ““

p) für laufende Verträge dieser Art, es sei denn, daß

das Kraftfahrzeug schon vor dem Inkrafttretel

dieser Anordnung von dem Veräußerer abgesandt

worden ist. 141“ 4 89 12 1“ 8 Der heeceeebse et für die W oder die

en können

§ 13 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die 109; 0

ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung o

8

1“

nd Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. November 1939. S.

Ausnahmen von den 228

Ergänzung dieser Ano waltungsvorschriften.

Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die Anordnung über die Regelung der Verbraucherpreise und im Ge⸗ schäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 29. April 1939 (R.⸗A. Nr. 100 vom 3. Mai 1939) und die Anordnung zur Durchführung und Ergänzung der Anordnung über die Reegelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Ge⸗ schäͤftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 30. Juni 1939 (R.⸗A. Nr. 162 vom 17. Juli 1939) außer Kraft.

Berrlin, den 17. November 1939. 8— Der Reichskommissar für die Preisbildung.

J. V.: Dr. Flottmann.

Bekanntmachung. Für unsere 3 Pigen Reichsmark⸗Schuldverschreibungen Serie A, B, C und „Neue Ausgabe“ und für unsere 3 % dän. Kronen⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe 3 % engl. L⸗Sterling⸗Schuldverschreibungen 3 % L⸗Sterling⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗ gabe 3 % franz. Franken⸗Schuldverschreibungen . sürge Franken⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗ abe holl. Gulden⸗Schuldverschreibungen holl. Gulden⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe kanad. Dollar⸗Schuldverschreibungen kanad. Dollar⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe schweiz. Franken⸗Schuldverschreibungen schweis Franken⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗ gabe 8 ist die am 31. Oktober d. J. fällige Tilgung durch Stückerück⸗ kauf bewirkt worden. In vorstehenden Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch das Kontor der Reichs⸗ hauptbank für Wertpapiere, Berlin C 111, staitt.

Berlin, den 18. November 1939. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

8

G 8 Auslosuung. Die zehnte Auslosung der 4 ½ (7 ½) % Anleihe des Frei⸗ staates Mecklenburg⸗Strelitz von 1930 findet am Mitt⸗ woch, dem 6. Dezember 1939, vormittags 9 Uhr, öffent⸗ 8 im Regierungsgebäude II, Zimmer Nr. 39, zu Schwerin tatt. Schwerin, den 17. November 1939.

Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Reinke.

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G“ Bekanntmachung. Die am 19. November 1939 ausgegebene Nummer 228 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Bußtag 1939. Vom 18. November 1939.

Umfang Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 KEℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 20. November 1939.

Preußen.

.“ Bekanntmachung Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: 1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 12. Mai 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Drochtersen für die Anlage eines Sportplatzes, für den Bau eines HJ.⸗Heimes, eines Kinderheimes und einer Turnhalle im Ortsteil Drochtersen durch das Amts⸗

blatt der Regierung in Stade Stück 32 S. 103, ausgegeben

am 12. August 1939; 1“ der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom⸗

30. August 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts

an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Kriegsmarine —) für Reichszwecke in der Gemarkung Borßum durch das Amtsblatt der Regievung in Aurich Stück 41 S. 84, aus⸗ gegeben am 14. Oktober 1939;

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. August 1939 über die Enteignungsrechts an den Kreis Biedenkopf für den Bau einer Kreisberufs⸗ schule in Biedenkopf durch das Amtsblatt der Frg eeng in Wiesbaden Stück 39 S. 137, ausgegeben am 30. Sep⸗ tember 1939; 8 8

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Sep⸗ tember 1939 über die Genehmigung der neuen Fassung der Satzung der Stadtschaft der Mark Brandenburg durch die Amtsblätter der Regievung in Potsdam Stück 44 und der Regierung in Frankfurt (Oder) Stück 42 als Sonderbeilage, beide ausgegeben am 21. Oktober 1939;

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. September 1939 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadt Gumbinnen zur Anlage eines Sport⸗ platzes für die neue Volksschule durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Stück 44 S. 164, ausgegeben am 4. November 1939; 8

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsstraßenverwaltung) für den/ usbau der Reichsstraße 68 von km 18,05 bis 19,70 in der Gemar⸗ kung Hesepe durch das Amtsblatt der Regierung in Osna⸗ brück Nr. 43 S. 103, ausgegeben am 28. Oktober 1939; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Metallwarenfabrik vorm. H. Wissner, Aktiengesellschaft in Zella⸗Mehlis, zum Bau einer Fabrikanlage in der Ge⸗ markung Brotterode durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 42 S. 237, ausgegeben am 21. Oktober 1939;

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Heer —) zur Anlage eines Standortübungsplatzes in der Gemarkung Quedlin⸗

burg durch das Amtsblatt der Regierung in Stück 43 S. 172, ausgegeben am 28. Oktober 1939;

9. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 18. Ok⸗

8 8 8 1““ v 11

agdeburg

ober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Kriegsmarine —) für öffentliche Zwecke in der Gemarkung Berlin⸗Tempelhof durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Stück 86 S. 345, ausgegeben am 1. November 1939; 1 10. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsstraßenverwaltung) zum Bau Deeeiner Umgehungsstraße bei Wiedenbrück durch das Amts⸗ egierung in Minden Stück 43 S. 176, ausgegeben am 28. Oktober 1939; 11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des e an die Knorr⸗Bremse, A. G. in Berlin, für die Erweiterung des Betriebs der Firma Gebrüder Isringhausen, G. m. b. H. in Bielefeld durch das Amtsblatt der Regierung in Minden tück 43 S. 176, ausgegeben am 28 Oktober 1939.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 20 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14 505. Verordnung über die Einführung des preußischen Finanzausgleichs im Hultschiner Ländchen. Vom 27. Oktober 1939.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 BR.ℳ, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Th. Zu ge durch: R. v. Decker’s Ver⸗ lag (G. Schenck), Berlin W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 20. November 1939. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches

Postwesen.

S Feldpostsendungen.

Die 28 e Reichspost wird künftig bei Feldpostpäckchen eine Ueberschreitung des hstgewichts (1000 g) bis zu 10 vH., also bis zu 100 g, nicht beanstanden. Die Hinweise auf eine dauerhafte Verpackung der Feldpostsendungen sind bis⸗ her immer noch nicht in dem unbedingt gebotenen Maße beachtet

Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Binnenwirtschaft und den Außenhandel Südosteuropas.

Im Essener Haus der Technik sprach Dr. F. Ahlgrimm vom Stickstoff⸗Syndikat, Berlin, über die Bedeutung der Land⸗ wirtschaft P. die Binnenwirtschaft und den Außenhandel Südost⸗ europas. Der Vortragende führte dazu aus, daß die Länder des südosteuropäischen Raͤumes ausgesprochene Agrarländer seien. Diese Tatsache werde vor allem dadurch gekennzeichnet, daß 80 % der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft arbeiteten und daß die

Ausfuhr aller Länder überwiegend agrarischer Natur sei. Dabei

handele es sich fast überall um eine extensive Landwirtschaft. Der Getreidebau überwiege. Die Getreideerträge lägen aber weit unter dem deutschen Niveau und seien erheblichen Schwankungen unter⸗ worfen. Gemessen an der landwirtschaftlichen Produktion lebe die meistens auf einem äußerst zersplitterten Kleinbesitz seßhafte Land⸗ bevölkerung weit dichter zusammengedrängt, als aus den absoluten Zahlen über die Bevölkerungshöhe hervorgehe.

Das wichtigste Problem, mit dem die Länder des südost⸗ europäischen Raumes zu ringen hätten, bestehe in einer Verminde⸗ rung des vom flachen Lande ausgehenden Bevölkerungsdruckes. Bei den geringen Möglichkeiten, die sich für eine Auswanderung oder eine innere Kolonisation bieten, bestehe das Hauptmittel zur Lösung dieses Problems in einer Steigerung der Produktion der menschlichen Arbeit durch eine Intensivierung der Landwirtschaft. Dabei komme es nicht auf, eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion schlechthin an, sondern auf eine Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten, wobei der deutsche Bedarf eine hervor⸗ ragende Rolle spiele. Eine Umstellung der südosteuropäischen Land⸗ wirtschaft mit dem Ziel, die Produktion unter Anpassung an die Exportmöglichkeiten zu heben, sei im Gange. Durch sie allein könne jedoch das Bevölkerungsproblem nicht gelöst werden. Hinzu komme die Industrialisierung, durch die Menschen vom Lande in die Stadt gezogen werden. Sie sei bei den meisten Industrien jedoch noch nicht über gewisse Ansätze hinausgekommen. Eine Ausnahme bildeten vor allem der Bergbau und die recht umfangreiche Textil⸗ industrie. Dabei seien dem Tempo und dem Umfan der Industrialisierung gewisse Grenzen gezogen. Sie ergäben sich vor allem aus dem Kapitalmangel und aus der Notwendigkeit, auf den Export agrarischer Erzeugnisse Rücksicht zu nehmen. Dieser Export sei nur dann steigerungsfähig, wenn der Import von Industrieerzeugnissen, durch den er in erster Linie bezahlt werden müsse, keine Beschränkungen erfahre. Die heimische Industriali⸗ sierung müsse daher so gesteuert werden, daß zwischen ihr und der agrarischen Produktion und Ausfuhr einerseits und dem Import von Industrieerzeugnissen andeverseits ein Gleschgewicht zustand er⸗ halten bleibe. Im anderen Falle würde auch eine Stärkung der Kaufkraft der breiten Bevölkerungsmassen, die allein eine Lösung dieser Aufgabe ermöglicht, ausgeschlossen.

Iun kämpft England auch bis zum letzten französischen Kaufmann. Brutale Ausnutzung des Wirtschaftsdilemmas in Frankreich.

„Oberster Wirtschaftsrat“ als Ablenkungs⸗ manöver.

London, 19. November. Das Ausbleiben militärischer Sieges⸗ berichte treibt die Londoner Friebiseter in eine immer auffälliger iesem Mangel an Fronterfolgen

abzulenken, wird jetzt von der britischen Agitationszentrale mit dem lautesten Stimmaufwand die Bildung eines englisch⸗franzö⸗

werdende Nervosität. Um von

sischen „Obersten Wirtschaftsrates“ verkündet.

Chamberlain und Daladier haben auf der in London abge⸗ haltenen Beratung des Obersten Kriegsrates beschlossen, die „ge⸗ meinsamen Kriegsanstrengungen der beiden Länder miteinander ie ganzen Umstände, die zu diesem Abkommen die Tatsache, daß nicht nur die ganzen eratungen in London stattgefunden haben, sondern auch der Sitz des „Obersten Wirtschaftsrates“ in der englischen Hauptstadt sein wird, lassen klar erkennen, daß London seinen französischen Kriegs⸗ partner nunmehr auch auf wirtschaftlichem Gebiet sich unter⸗ worfen hat. London hat es damit verstanden, die großen wirt⸗

abzustimmen“. D eführt haben, wie au

B““

worden; bei den Feldpostpäckchenstellen een dauernd noch za reiche Feldpostpäckchen und checlnnen gehand danern, be kaht. ein. Die Amtsstellen der Deutschen Reichspost werden fortan d Absender unzureichend verpackter Feldpostsendungen, die währen der Postbeförderung neu verpackt werden mußten, durch eine B8 I1“ auffordern, ihre Feldpostsendungen besser zu verpacken.

Posft an Kriegsgefangene und Internierte in Feindländern.

An ne 8 1e e und internierte Neu ch8

in Feindländern läßt die Deutsche Reichspost bis auf weiteres

geweäaliche hriefe bis 250 g schwer) und gewöhnliche Postkarte ur Postbeförderung zu. x 1uö686“ Feman Auslandsdienst gebührenfrei befördert werden, müssen den Vermerk 1“ „Interniertensendung“ oder einen ähnlichen Vermerk tragen. Die Anschrift muß außerdem die Lagerbezeichnung, die Gefangenennummer usw. enthalte Ist aus der Anschrift zu erkennen, daß die Sendung nicht an ein Lager, 2S. an die offene Anschrift des im Ausland befind⸗ lichen Deutschen gerichtet ist, so wird die Post die Sendung an den Absender zurückgeben. Für die rasche Beförderung der Sen dungen ist es zweckdienlich, den Vermerk „Gefangenenpost“ usw sowie „Gebührenfrei“ in deutscher und in P üGe Sprache (service des prissoniers de guerre) anzubringen.

Fernsprechdienst mit Amerika. 8

Von sogleich an wird der Fernsprechbienst mit Amerika auf die Bermuda⸗Inseln zu den bisher über London festgesetzten Ge⸗ bühren ausgedehnt. Ein Dreiminutengespräch kostet 85,— Rℳ.

Gebühren für Päckchen.

Bei vielen Versendern besteht die Auffassung, daß mit der Einführung der Feldpostpäckchen zu ermäßigter Gé⸗ bühr zugleich eine Gebührenermüßie ung auch für andere Päckchen bis 1000 g eingetreten wäre. Diese Auffassung ist unzutreffend. Päckchen bis 1000 g, die nicht an einen Angehörigen der Kriegs⸗ wehrmacht gerichtet sind und auch nicht von einem solchen her⸗ rühren, müssen mit 40 MP freigemacht werden. Die Einliefe⸗ rungspostämter werden künftig unzureichend freigemachte Päck⸗ chen zur Ergänzung der Freigebühr zurückgeben.

Die deutsch⸗brasilianischen Handels⸗ beziehungen.

Rico de Janeiro, 18. November. Bei einem Empfang, der in der deutsch⸗basilianischen Handelskammer zur Begrüßung des neuernannten deutschen Botschafters Prüfer veranstaltet wurde, wies der Botschafter auf die große Tragweite der Einstellung der deutschen Wirtschaft gegenüber Brasilien für dessen nationale Ziele und dessen Wirtschaftsaufbau hin. Deutschland habe nicht wie andere Großmächte durch Konzessionserwerb die Aneignung wertvoller Teile des brasilianischen Wirtschaftskörpers versucht, sondern seine Betätigung in Brasilien auf die Mitwirkung bei dem Aufbau der nationalen Industrien abgestellt. Man könne mit Stolz feststellen, daß in der letzten Zeit kein anderes Land so intensiv und freudig an der Durchführung des brasilianischen Fünfjahresplanes mitgearbeitet habe wie Deutschland.

Auch fuür die Ausfuhr Brasiliens habe Deutschland die Mög⸗ lichkeiten seiner zentral gelenkten Wirtschaft in Uebereinstimmung mit den wirtschaftlichen Bestrebungen Brasiliens eingesetzt und deshalb in vielen Fällen bestimmte brasilianische Produkte ge⸗ kauft, um gemäß den brasilianischen Wünschen bestimmte Pro⸗ duktionszweige Brasiliens auszubauen. Deutschland habe damit stärker als irgendein anderes Land Brasilien bei dem Uebergang von einer krisenempfindlichen Monokultur zu seiner heutigen blkühenden Ausfuhrerzeugung unterstützt. Dadurch erfolgte im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und Brasilien die An⸗ passung der beiderseitigen Interessen, wie sie wohl im Außen⸗ handel Brasiliens kaum eine Parallele hat.

Botschafter Prüfer betonte abschließend Deutschlands Willen, auch unter erschwerten Kriegsumständen die wirtschaftliche Zu⸗

sammenarbeit mit dem befreundeten Brasilien wie mit den

anderen südamerikanischen Ländern fortzusetzen.

Empfang zu Ehren der sowjetrussischen Wirtschaftsdelegation.

Am Sonnabendabend gab Botschafter Ritter zu Ehren der seit mehreren Wochen in Deutschland weilenden sowjetrussischen Wirtschaftsdelegation unter ührung von Volkskommissar Tewossjan, dem Stellvertretenden Volkskommissar Korobow sowie General Sawtschenko einen Abendempfang im Hotel Kaiserhof, an dem der Botschafter der UdSSR. in Berlin, Schkwarzew, mi Botschaftsrat Kobuloff und den Herren der sowjetrussischen Bot⸗ schaft teilnahm. b

Das Auswärtige Amt war u. a. durch die Staatssekretäre Bohle und Keppler, Gesandten Spemeasha das Reichswirtschafts⸗ ministerium durch Staatssekretär Landfried und die Wehrmacht durch die Chefs der Wehrmachtswaffenämter, General Udet, Gene⸗ ral Becker und Admiral Witzel vertreten. Ferner waren zahl⸗

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reiche weitere höhere Persönlichkeiten von Staat, Partei, Wehr⸗

macht und. Wirtschaftsführung zugegen.

Wirtschaft des Auslandes.

schaftlichen Schwierigkeiten Frankreichs, über die der französische inanzminister Reynaud bei seinem Aufenthalt in London 68 richt erstattet hatte, in brutalster Weise auszunutzen, um Fran. reich einen Plan aufzuzwingen, der es in völlige Abhängigkeit von England bringt.

Der Plan sieht eine gemeinsame Aktion auf den persch densten wirtscha tlichen Gebieten vor, so u, g. bei Rohstoffen, b Schiffahrt, bei Munition, Oel und Lebensmitteln und der Eil uhr, und könnte zunächst als eine Stärkung de englisch-fran fücen Stellung Fasche ig. während er tätsächlich ein ern Zeichen für die bestehenden großen Schwierigkeiten der heit Länder ff und sogar von der englischen und anzösischen Pre

als ein Ablenkungsmanöver gekennzeichnet wird.

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Weitere Preissteigerungen in Frankreich. Post, Telefon und Rundfunk folgen dem Tabak⸗ und Zündholzmonopol. 8 18. November. Die französische Regierung will Preise üsse m Stand von Anfan 88 l. halten. Sie wi aber unter dem Druck der Verhältnisse gezwungen 8” nahmen zu ergreifen, die zu einer Verteuevung der Lebenshaltu

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