Amsterdam, 26. November. eri
sprechen sogar dafür, daß die Einlagen (Depositen und Spar⸗ einlagen) bei allen Kreditinstituten eine fortgesetzt steigende Tendenz aufweisen. Ebensowenig ist eine allgemeine Stockung des des Zahlungsverkehrs eingetreten.
Es genügte, die Zahlungsfristen und Termine für besonders gelagerte Fälle hinauszuschieben. Die Hilfsaktion der Offa zur Ueberbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft brauchte fast kaum in Anspruch genommen zu wer⸗ den. Auch an der Börse traten keinerlei Störungen ein. Im Gegenteil: sowohl am Aktienmarkt als auch am Rentenmarkt setzte sich während der Kriegsmonate eine unverkennbare Be⸗ festigung der Kurse durch. Demgegenüber mußte im Jahre 1914 die Börse am 31. Juli geschlossen werden, und die Liquidierung der Börsenengagements bereitete in der Folgezeit noch erhebliche Schwierigkeiten. Damals mußte sogar ein Verbot erlassen wer⸗ den, die Kurse des inoffiziellen Verkehrs bekanntzumachen.
Die allseitige Funktionsfähigkeit des Kreditapparates wurde aber keineswegs mit einem übermäßigen Einsatz des Reichsbank⸗ kredits erkauft. Es ist geradezu kennzeichnend für die Kredit⸗ lage, daß die Kreditaufnahme des Reichs nahezu ohne Rückgriff auf die Reichsbank bewerkstelligt werden konnte. Wenn die Reichsbank im August einmalig einen Belastungsstoß durch⸗ machen mußte — damals stieg der Geldumlauf um rd. 2 Mrd. Hℳ —, so hängt dies vor allem mit der plötzlichen Er⸗ höhung des Bargeldbedarfs zusammen — eine natürliche Folge der Mobilisierungsmaßnahmen. Man darf bei der Beurteilun des Reichsbankstatus nicht übersehen, daß die Zentralnotenban a nicht nur die letzte Kreditquelle der Volkswirtschaft bildet, ondern daß ihr auch die Deckun des Bargeldbedarfs obliegt, dem vielfach gar kein eigentliches rreditbedürfnis zugrunde liegt. Inzwischen haben sich aber die Verhältnisse wieder weitgehend normalisiert. Die stoßweise und durch die Mobilisierung bedingte Geldschöpfung der Notenbank vom August wurde daher im Kreditsystem in dem Augenblick als Verflüssigungsfaktor wirk⸗ sam, in dem die privaten und öffentlichen Kassenreserven wieder auf einen normalen Umfang zurückgeführt werden konnten. Der damit einsetzende Rückstrom von Bargeld zu den Banken bildete den Ausgangspunkt für die Verflüssigung der Geldmärkte während der ersten Kriegsmonate. Besonders wirksam wurde dieser Verflüssigungsprozeß auf den Kreditmärkten noch dadurch gefördert, daß sich bei vielen Unternehmungen erhebliche Geld⸗ überschüsse ansammelten, weil die zur Aufrechterhaltung des bis⸗ herigen Produktions⸗ und Umsatzvolumens erforderliche Re⸗ investition der Erlöse in wichtigen Bereichen der konsumorientier⸗ ten Gewerbezweige nicht mehr möglich war. Diese Liquidierungs⸗ vorgänge bei einem Teil der Unternehmungen haben 8 Zweifel den Rückstrom der in den Händen der Einkommens⸗ bezieher befindlichen Bargeldbestände zu den Banken erheblich eschleunigt. In dieser Situation war das Reich ohne weiteres in der
Lage, einen Teil seines Kreditbedarfs durch Begebung von Schatz⸗ wechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen am Geldmarkt zu ecken. Die Schatzwechselfinanzierung ist besonders geeignet, über⸗ chüssige Gelder der Bank⸗ und Unternehmungswirtschaft aufzu⸗ saugen, ohne die Liquidität des Kreditsystems zu beeinträchtigen. Denn die Schatzwechsel stellen im Rahmen der geldwirtschaftlichen
Wirtschaft des Auslandes.
Die Kriegsrisikoprämien klettern weiter. Eine Folge der Minengefahr.
erdam, Wie der „Telegraaf“ aus London chtet, sind die Kriegsrisikoprämien mit Rücksicht auf die Minen⸗ gefahr für Reisen nach und von dem westlichen Kontinent wieder öht worden. In dem neuen Tarif ist der europäische Konti⸗ nent, Großbritannien und Irland miteinbegriffen, und es sind zwei Hohen geschaffen worden. Die nördliche Zone erstreckt sich on Holland bis Brest, die südliche verläuft südlich von Brest. In der nördlichen Zone sind die Notierungen für transatlantische, afrikanische, australisch⸗asiatische und Mittelmeerreisen sowie für ahrten nach Indien und dem Fernen Osten, jedoch nicht weiter nördlich als Schanghai, auf alliierten Schiffen um 20 % von 60 auf 80 % erhöht worden. Die Prämie für Schiffe unter neu⸗ traler Flagge macht 30 % aus und beträgt jetzt 80 %. Somit sind die Tarifsätze für alliierte und neutrale Schiffe auf gleiche Höhe gekommen. Für die südliche Zone ist der Tarif für Schiffe unter alliierter Flagge um 10 % auf 50 % gesenkt worden. Der neutvale Tarif ist unverändert geblieben. Im nördlichen Sektor ist der Tarif für Reisen nach dem Fernen Osten nördlich von Schanghai und für Schwarze⸗Meer⸗Fahrten gleichmäßig für alle Schiffe auf 85 % festgesetzt worden, was für alliierte Schiffe einer Erhöhung um 5 %, für neutrale Schiffe um 25 % gleichkommt. Der neue Tarif von 55 % für Fahrten von und nach dem süd⸗ lichen Sektor bedeutet eine Senkung von 25 % für alliierte Schiffe und 5 % für Ladungen unter neutraler Flagge. Diese Notie⸗ rungen sind nur vorläufiger Natur. Sie sollen der jeweiligen Lage weiter angepaßt werden.
Belgiens Kohle⸗ und Eisenindustrie im Oktober.
Brüssel, 25. November. Die Erzeugung der belgischen Kohlen⸗ industrie erreichte im Oktober 1939 2,51 Mill, t gegen 2,41 Mill. im September 1939 und 2,53 Mill. im Oktober 1938. Gegen Ende Oktober stellten sich die Vorräte auf insgesamt 1,644 Mill. t gegen 1,922 Mill. Ende September und 2,211 Mill. Ende August.
In der Hüttenindustrie waren Ende Oktober 39 Hochöfen in Betrieb gegen 38 Ende September, 45 Ende August und 36 Ende Oktober 1938. Die Eisenerzeugung stieg im Oktober gegen⸗ über dem Vormonat auf 255 900 (206 140) t, während sich die Rohstahlerzeugung auf 254 930 (205 680) t und die Fertigstahl⸗ erzeugung auf 195 840 (144 720) t erhöhte.
Anlageformen ein hochliquides Papier dar, das infolge seiner Diskontierbarkeit jederzeit in Bargeld umgewandelt werden kann. Die Banken waren um so eher geneigt, ihre flüssigen Gelder in Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen (so⸗ genannten U⸗Schätzen) anzulegen, als sie fur Fipanzierung von Rüstungsinvestitionen im Rahmen ihres debitorischen Geschäfts vorerst kaum in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wurden. Da die Voraussetzungen, unter denen der Neue Finanz⸗ plan zustande kam, in der Kriegswirtschaft zum Teil hinfällig ge⸗ worden sind, wurde die Emission von „Steuergutscheinen (Gruppen I und II1) vom 1. November ab eingestellt. behaltung des Steuergutscheinverfahrens hätte den besonderen Liquiditätsbedürfnissen der Unternehmungen — wie sie sich aus der Kriegswirts haft ergeben — nicht genügt; außerdem wird mit dem Wegfall der Steuergutscheine ein weiterer Ausbau des kom⸗ ö Abrechnungsapparates, diesen iteln erfordert, vermieden.
Das Schwergewicht der Kriegsfinanzierung liegt diesmal — ganz im Gegensatz zu 1914 — zunächst bei den Steuern. Auch dies ist nux möglich, weil schon in den ganzen Jabren die Steuer⸗ politik des“Reiches auf den enormen Finanzbedarf der Aufrüstung zugeschnitten war. Nach den Steuererhöhungen der Kriegswirt⸗ EE11 Eriegszuscgsag zur Einkommensteuer und Her⸗ aufsetzung einiger Verbrauchssteuern) ist für das laufende Rech⸗ nungsjahr n einer Schätzung von Staatssekretär Reinhardt mit einem Steueraufkommen des Reichs von vielleicht 24 Mrd. Reichsmark zu rechnen. Nach Abzug der Ausgaben für die zivile Verwaltung dürfte für die eigent ühhe Kriegsfinanzierung noch ein Betrag übrig bleiben, dessen Größenordnung die Vorstellungen⸗ der Weltkriegszeit über die Deckungsmöglichkeiten von Kriegskosten aus Steuern bei weitem in den Schatten stellt. Bei dem der⸗ eitigen Stand der vonsag. die von vornherein einen hohen Steueranteil sicherstellt, erübrigte sich zunächst die öffentliche Auf⸗ legung von Kriegsanleihen. Sie ist jedoch für den Fall ins Auge gefaßt, daß die Verhältnisse an den Kreditmärkten eine Anleihe⸗ emission volkswirtschaftlich besonders zweckmäßig erscheinen lassen sollten. Vom Reich selbst wurden bisher an langfristigen Pa⸗ pieren für unmittelbare Rüstungszwecke nur die sog. Li⸗Anleihen laufend bei den institutionellen Trägern der Sparkapitalbildung untergebracht. Durch diese bereits in der Zeit vor Kriegsaus⸗ bruch bewährte Methode können die in Gestalt von Spareinlagen oder Prämienreserven im organisierten Kreditapparat sich nieder⸗ schlagenden Spargelder in höchst zweckmäßiger Weise fortlaufend ab⸗ Feschepft werden. Infolge der Zurückhaltung des Reichs in seiner Anleihepolitik ist es möglich geworden, am offenen Kapitalmarkt einige größere Emissionen zur Finanzierung besonders vordringlicher und ftagtspoliti chnotwendiger Investitionsvorhaben unterzubringen. Die Reichsbahn⸗Anleihe in Höhe von 500 Mill. Rℳ wurde be⸗ reits am ersten Tage der Auflegung überzeichnet, so daß kurz darauf die Genehmigung zur Begebung einiger weiterer indu⸗ strieller Emissionen (Rheinisch⸗Westfälisches Elektrizitätswerk AG., Hamburgische Elektricitäts⸗Werke AG., Krupp) erteilt werden konnte. Nichts kann die Leistungsfähigkeit des deutschen Kredit⸗ apparates schlagender beweisen als diese überaus günstige Entwick⸗ lung am ö11“ wurde die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes auch dadurch gesteigert, daß die Ausgabe von Steuergutscheinen eingestellt wurde.
den der Verkehr mit
Jugoflawiens Außenhandel im Oktober
Belgrad, 25. November. Die jugoslawische Ausfuhr im Ok⸗ tober 1939 erreichte 247 375 Tonnen im Werte von 512,04 Mill. Dinar, während die Einfuhr 73 652 Tonnen im Werte von 357,12 Mill. Dinar betrug. Der jugoslawische Außenhandel war somit 88 Oktober 1939 mit 173 723 Tonnen und 154,91 Mill. Dinar
Türkisch⸗englisch⸗französisches Abkommen schädigt
den Ausfuhrhandel der Türkei. — Türkisches
Blatt fordert Wiederaufnahme des Handels mit Deutschland.
Istanbul, 27. November. Die Zeitung „Yeni Asir“ in Smyrna, dem Hauptausfuhrhafen der Türkei, bespricht die Schwierigkeiten, die für die Türkei durch den Krieg und durch das Aufhören des Warenaustausches mit Deutschlan entstanden sind. Die Kaufmannschaft von Smyrna hat immer ganz bestimmte Auffassungen bezüglich der türkischen Ausfuhrpolitik gehabt.
In dem Artikel heißt es, die Türkei habe zwar mit England und Frankreich neue Abmachungen getroffen, jedoch könnte dadurch das gesteckte Ziel für die türkische Ausfuhr nicht erreicht werden. Die türkische Landwirtschaftserzeugung und der Ausfuhrhandel können aber nicht mehr länger warten. Die Feigen ver en und zu der Menge unverkauften Tabaks kommt jetzt die neue Ernte hinzu; auch wenn sich England und Frankreich verpflichten wur⸗ den, die gesamte türkische Erzeugung aufzukaufen, wo wäre das nicht erfreulich. Ein Land kann sich wirtschaftlich nicht nur an einen Absatzmarkt binden. Man war in der Türkei wegen der
wirtschaftlichen Abhängigkeit von Deutschland beunruhigt, nun hat
das deutsche Geschäft vollkommen aufgehört; soll man sich jetzt aus⸗ schließlich etwa an die Westmächte binden? Das ist unmöglich und unrichtig, es müssen vielmehr auch die Handelsbeziehungen u Deutschland sofort wieder in Gang kommen. Gewisse türkische Produkte nehmen zwangsläufig ihren Weg nach Deutschland und es gibt Artikel, die die Türkei nur aus Deutschland beziehen kann. Da die Türkei neutral ist, so gibt es für sie auch keine Fen en Verpflichtungen, die der Wiederaufnahme des türkisch⸗deutschen Warenaustausches im Wege stehen könnten. Für die Türkei ist es ein Bedürfnis, aber auch ein natürliches Recht, hervorgehend aus ihrer Neutralität, ihren Außenhandel nach allen Seiten zur Ent⸗ wicklung zu bringen. Der türkische Handelsminister hat die neutrale Haltung der far, ches Handelspolitik betont. Das lange
ernbleiben von einem Absatzmarkt erzeugt Schäden, die später schwer wieder gutzumachen sind.
¶¶———————————ᷓ———õ—8õ—,——õ—õõ——õõ—Nꝛkꝛ ,⸗
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und 1 Wertpapiermärkten. 8
— Devisen.
8 Budapest, 25. November. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 201,75, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 14,92, Mailand 17,7732, New York 350,00, Paris 8,47 ½, Prag 11,86, Sofia 413,00, Zürich 85,20, Slowakei 9,65.
G London, 27. November. 882 N. B.) New York 402,00— 404,00, Paris 176,00 — 177,00, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 38,50 B., Amsterdam 7,52 — 7,58, Brüssel 24,05 — 24,30, Italien (Freiv.) 77,50 B., Schweiz 17,80 — 17,95, Kopenhagen (Freiv.) 20,25 B., Stockholm 16,70 — 16,90, Oslo 17,50— 17,70, Buenos Aires Import 17,00 — 17,50, Rio de Faneiro (inoffiz.) 3,15 B. Paris, 25. November Geschlossen. (D. N. B.) Amsterdam, 25. November. (T. N. B.) [Amtlich. Berlin 75,60, London 7,40 ½, New Por’ 1887⁄16, Paris 419,50, Brüssel 31,26, Schweiz 42,27, Italien —,—, Madrid —,— Oslo 42,85, Kopenhagen 36,42 ½, Stockholm 44,90, Prag —Xê,—5W.
Zürich, 27. November. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,89, London 17,45, New York 446,00, Brüssel 74,00, Mailand 22,50, Madrid —,—, Holland 236,75, Berlin 178,50, Stockholm 106,25, Oslo 101 ¾, Kopenhagen 86,10, Sofia 540 00 B., Budapest 80,00 B., Belgrad 10,00, Athen 340,00 B., Konstantinopel 350,00 B., Bukarest 340,00 B., Helsingfors 902,50 (am 25. November 902,50), Buenos Aires 103,75, Japan 104,00. 88 Kopenhagen, 25. November. (D. N. B.) London 20,34, New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,70, Antwerpen 86,05, ürich 116,50, Rom 26,45, Amsterdam 275,60, Stockholm 123,55, 8lo 117,95, Helsingfors 10,55, Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—. 4 Stockholm, 25. November. (D. N. B.) London 16,60, Berlin 169,00, Paris 9,50, Brüssel 70,50 Schweiz. Plätze 95,25, Amsterdam 224,00, Kopenhagen 81,25, Oslo 96,00, Washington 420,00, Helsingfors 8,59, Rom 21,75, Prag 14,00, Warschau 81,00.
9 Fortsetzung auf der nächsten Seite.
Die Bei⸗
Afghanistan (Kabul)
Die Elektrolytkupfernotierung der
Vereinigung für deuts che
Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. am 27. November auf 74,00 R.ℳ (am 25. N.
ovember auf 74,00 R. ℳ)
für 100 kaä.
(Die Preise verstehen sich ab Lag Lieferung und B
Originalhüttenaluminium, u“
Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 27. November 1939.
99 % in Blöcken..
desgl. in Walz⸗ oder
99 % 8b1” * Reinnickel 98 — 99 % Antünon⸗Regulus “ Feinsilber
Dꝛabtbarten
133
. 35,40 — 40,00.
ezahlung): —
8
er in Deutschland für prompte
R für 100 kg
8
fein 1
In Berlin festgestellte Notier
Auszahlung, ausländische Geldsor
ungen und telegraphische
8
ten und Danknoten 8
dgbgs
Aegypten Alexandrien und Kairo) . .
Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) ... Brasilien (Rio de Faneirb).. Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta)... Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) England (London). . Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam). Iran (Teheran) ... Island (Reykjavik) . Italien (Nom und Mailand) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga) ... Litauen (Kowno/ Kau⸗ nas) . (Luxem⸗ urg) Neuseeland (Welling⸗ ton) W1““ Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Ghetsoig, 83 Schweiz⸗ (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid und Barcelona).. Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von
Amerika (New York)
e
1 ägvpt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Leva
100 Kronen lUengl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M 100 Fres. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Nials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 Ven
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
100 Peseten
1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
Geld
18,73 0,578
41,32 0,130
3,047
48,05
62,44 5,045
2,353 132,22 1428 38,31
13,09 0,583
5,694 4875 41,94 10,33 5659
9,091 55,86
8,591 25,61
1978 0919
1 Dollar
2,491
Telegraphische Auszahlung. hböb27. November
25. Novémber
Brie’ Geld Brief
18,77 0,582
41,40 41,40
0,132
41,32
3,053 48,15
62,56 5,055
2,357 132,48 14,30 38,39
13,11 0,585
5,706 48,85 42,02 10,35
19222 132,48 14,28 14,30 38,31 38,39
13,909 13,11 0,583 0,585
5,694 5,706 48,75 48,85 11,94 42,02 10,33 10,35
— ee h 56,59 56,71 9,091
5671 9,109
59,41] 59,29.
55,98 8,609
25,67
—₰2.
8,591 8,609
1,978 1,982 0,919 0,921
1,982 0,921 2,495
2,491 2,495
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrik. U
Frantreich
Australien, Neuseelan Britisch⸗Indien Kanada
1 nmion.
5,523 77,808 73,17 2,152
Geld 9,74 5,514 7,792
73,03 2,148
sorten und Banknoten.
Sovereigns.... 20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars... Aegyptischhe.. Amerikanische: 1000 — 5 Dollar... 2 und 1 Dollar. Argentinische... Australische.. Belgische.. Brasilianische.. Brit.⸗Indische.. Bulgarische.. Dänische. ““ Englische: große... 1 £ u. darunter Estnisce... Fünntne 16.“ ranzösische . Holländische.. Italienische: große. 100 Lire u. darunt. cggligpesche ö“ anadische Lettländische Litanische: große 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische ...
Numänische: 1000 Lei
und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunt. Spanische... Südafr. Union.. Türkische..
1 ägypt. Pfd.
1 Dollar 1 Dollar
. [1 Pap.⸗Peso
1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Leva
100 Kronen⸗
l engl. Pfund
. 1 engl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas. 100 Litas 100 lux: Fr. 100 Kronen
100 Lei 100 Lei
.100 Kronen
100 Frs.
100 Frs
1900 Peseten Iffüdafr. Pfd 1 türk. Pfund⸗ 100 Pengö
20,38
16,16 4,185 9,08
2,69 2,69 0,548 6,79 41,28 0,09 68,86
47,95 9,38 9,38
4,99 5,24 132,09, 13,07 5,63 2,09
41,70
56,49
59,18 55,81] 55,81
998
27. November Geld
10,32
25. Novembe
Geld Brief 20,38 —20,46 16,16. 16,22 4,185 4,205 9,08 9,12
2,69 2,71 269 2,71. 0,548 0,568 6,79 6,81 41,28 41,4. 0,09 68,86
47,95 9,38 9,38
4,99 5,24 132,09
13,07 5,63 2,09
Brie
20,46
16,22 4,205 9,12
2,71 2,71 0,568 6,81 41,44 0,11 69,14
r48,15 9,42 9,42
5,01 5,26 132,61
13,13 5,67 2,11
41,70 4 10,32 10,36 56,40 ,56,71
41,86 10,36. 56,71
59,42 56,07 50,07
59,18 55,85 55,85
1,84
259,42 56,03 56,03
9,02 :*9,02
1,86
55,90 56,02
25,61 25,655
—
3
49 ⁄2
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 278 vom 27. November 1939. S. 3
——
Oslo, 25. November. (D. N. B
179,00, Paris 10,15, New York 440,00,
100,50, Helsingfors 9,20, Antwerpen 74,50, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,25, Rom 23,00, Prag 15,50, Warschau 84,00.
Moskau, 18. November. (D N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl.
Pfund 20,83, 100 Reichsmark 212,59.
London, 25. November. (D. N. B.
abends geschlossen.
Wertvaviere.
Frankfurt a. M., besitzanleihe 137,00, Aschaffenburger
Eissen 97,75, Cement Heidelberg 137,25, Eßlinger Maschinen 109,00, Pv. Holzmann 144,00, Gebr. Junghans
217,00 Deutsche Linoleum —,—, Felten u. Guill. 141,00,
94,00, Lahmeyer 114.00, Laurahütte 26,̃50, Rütgerswerke 151,00, Voigt u. Häffner —,—,
119,50.
Hamburg, 25. November. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner 113,00, Hamburger Hochbahn 97 %, 46,00, Hamburg⸗Südamerika 100,25,
Bank 104,75, Vereinsbant Hamburg⸗Amerika Paketl.
Npordd. Lloyd 49,00 B. Alsen Zemenn 205,00, Guano 95,50 B., Harburger Gummi Brauerei 132,00, Neu Guinea 175,00, Otavi 18,25.
82,00,
24 London
25. November. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ Buntpapier 61,00, Buderus
17,38, Berlin msterdam 236,50, Zürich
Wien, 1934 101,10, mark Lds.
Brau A⸗G.
Lapp⸗Finze thal —,—, Schrauben⸗
u
Magnesit —
Deutsche Gold u. Silber 7
Mainkraftwerke 92,00, nct.) —,— Zellstoff Waldhof z S. 130,25, Leve Nederl. Mij. Petroleum C Dynamit Nobel⸗ 172,00, Holsten⸗
191,00, 7 %
Dampfsch.⸗Gesellschaft —,
Eisen u. Stahl —,—, felder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,— †, —,— †, Hanf⸗Jute⸗Textil 79,50, Kabel⸗ u. Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗ Josefs⸗ 100,00 Perlmooser Kalk 395,00 †, „Siemens⸗Schuckert —,—, 8 „Solo“ Zündwaren —.,—, Steirische Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗ Veitscher Magnesit o —,— †, Wienerberger Ziegel —,—
Simmeringer Msch. —,—,
Puch 113,00, —,—, Waagner⸗Bir † = Variable Kurse.
Amsterdam, 25. November. . 1937 81,00, 5 ½ % Dt. Reich 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nicht England Funding Loan 1960 —1990 —, Obl. 1932 30,25, Algemeene Kunst⸗ —,—, hilips Gloeilampenfabr. (Holding⸗Ges.) r Bros. u. Unilever N. V. (Z) 97 ⅞ M., in tot Exploit. v. Petroleumbronnen 253,75 M., Philips 29,00, Shell Union (3) 10,00 M., Holland Nederl. Scheepvaart Unie 101 ⅞ M., Rotter⸗ Rubber Cultuur ohne Kettenerkl., nicht
4 ½ % Frankreich Staatskasse zijde Unie (Aku) 33,25 M., P.
Amerika Lijn 90,00, damsche Lloyd 88,00,
25. November. (D. N. B.) 6 ½ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 99,65, 6 ½ % Steier⸗ Wien 1934 100,00, A. E. G.⸗Union Lüit. A ,—, Oesterreich —,— †f, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer el. Ind. 18,85, Enzes⸗ Gummi Semperit Drahtind. ,—,
1934 100,65, 6 %
„Elin“ AG. f.
AG. 76,25, Neusiedler AG. Schmiedew.
— †, Steyrermühl Papier 47,00, (D. N. B.)
4 %
orp. (Z)
„Amsterdam“
Dt. Reich 1924 (Dawes,
ntlicher Anzeiger.
3 % Nederland
(nat.) 10,50, 7 % Donau⸗ 10,50, 7 % Deutsche Hyp. Preuß. Central Bodenkred., brbk., Pfdbr. (nat.)
(nat.) —,—, 7 % 6 % Harpener Bergb., m. Gewinnbeteilig. u.
Rhein⸗Elbe
m. Gewinnbeteilig. (nat.) —,—, (nat.) —,—,
Bank 93,00, Rotterdamsche
Koninkl. Viscose Comp. 15,75,
Mij.
12,00, (nat.) —,—, Sächs. Bodencred., Pfdbr. (nat.) b de B. E. D. (Aciéries Réunies) —,—, 7 % Rob. Bosch A. G. Contt Gummi⸗Werke A. G. (nat.) 8
7 % Deutsch. Kali⸗Syndik., 20 jähr. (nat.) —,—, Kettenerkl. (nicht nat.) (3) —,—, Union (nat.) —,—, 1926, m. Bezugsschein (nat.) (nat.) b 6 ½ % Vereinigte Stahlwerke, 6 % Neckar A. G. (nat.) —. Elektr. Wke. 1925 (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1931 Notes (nat.) —,—, 6 % Rhein.⸗Wettf. Elektr. Wke. 1972 (nat.) 6 % Eschweiler Bergwerkver. (nat.) —,—,
nat.) —,—, 6 ½ % Bayern 1925 (nat.) 9,25, 6 % Preußen 192 Deutsche 1 1 10,25, 7 % Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.⸗ u. Giroverb. 1926 (nat.)
Rentenbk. Kred. An t. 1925 (nat.) Bank Bln. Pfdbr. (nat.) 12,00, 7 % Pfbr. (nat.) —. —, 7 % Preuß. Pfand⸗ 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd., Pfdbr. 5 ¼ % A. R.
7
(nicht nat.) 16,75, 6 % J. G. Farben 7 % 6 ½ % Siemens u. Halske 6 % Stemens u. Halske 7 % Vereinigte Stahlwerke 25 jähr., Serie C —,—, 7 % Rhein.⸗Westf.
Sinking Funds
7 7
2 7
Amsterdamsche Bank Vereeng. 92,00, Deutsche Reichs⸗
bank (nicht, nat.) 22,75, Holl. Kunstzijide Unite —,—, Internat. A. Jürgens Ver. —,—, J. G. Farben (nicht nat.) (3) —,—, Algem. Nederl.⸗Ind. Electriciteits Mij. (Holding⸗Ges.) 211,00, Montecatini —,—.
(Z) = Zertifikate, (nat.) = nationalisierte Stücke.
Fabr., Pref. and A.
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3. Aufgebote,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
ffe
6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H.,
58
11. Genossenschaften,
14. Bankausweise,
12. Offene Handelz⸗ und Kommanditgesellschaften, 13. Unfall. und Invalidenversicherungen,
55
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.
[42039]
In der Strafsache gegen den Her⸗ mann Isvael Strauß, geb. am 17. 3. 1896 zu Grebenau, zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen zu Vacha, jetzt im Ausland, wird der Genannte wegen Vergehens gegen 8 16, 57, 69 des Devisengesetzes vom
. 12. 1938, begangen im Juni 1939, zur Hauptverhandlung vor dem Amts⸗ gericht Frankfurt a. M. am 12. De⸗ zember 1939, vorm. 9 Uhr, Heilig⸗ kveuzgasse 34, Zimmer 108, geladen.
Auch ohne Ihre Anwesenheit wird verhandelt und ein ergehendes Urteil vollstreckbar werden.
Frankfurt a. M., 21. Nov. 1939.
Der Oberstaatsanwalt
bei dem Landgericht. [42038] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.
Der Kaufmann, Ingenieur Alexan⸗ der Subkis, geboren am 7. November 1893 zu Odessa, und seine Ehefrau Clotilde, geborene Kuranda, geboren am 14. August 1878 zu Wien, zuletzt Poaca in Berlin⸗Wilmersdorf,
henzollerndamm 172, zur Zeit im Ausland, vermutlich Belgien, schulden dem Reich eine restliche Reichsflucht⸗ steuer von 10 094,— Rℳ, die am 25. Juli 1938 fällig gewesen ist, nebst
einem Zuschlag von 1 vom Hundert für
jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. 1 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ shetecger nebst Zuschlägen, auf die
emäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ ee ege festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das
Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗
stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zus handen Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt. ist 5 § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ fahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ dungsdienstes sowie jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der
fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag
um Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ 3 aft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Berlin⸗Wilmersdorf, 10. 11. 19689. Finanzamt Wilmersdorf⸗Süd.
[42037] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme. Der Hans Israel Jüdell, geboren am 31. März 1890 zu Berlin, und seine Ehefrau Lilly Elisabeth, geborene Bene⸗ dick, geboren am 4. Oktober 1899 zu Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Charlottenburg, Kuno⸗Fischer⸗Platz 1, ur Zeit im Auslande (New York C,
adison Avenue 677), schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 4883,— Rℳ, die am 21. April 1937
von 5 vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an⸗ gefangenen halben Monat. Vom 1. Ja⸗ nuar 1938 ab beträgt der Zuschlag 1 vom Hundert für jeden auf den Füit⸗ punkt der Fälligkeit angefangenen Mo⸗
nat.
Gemäß 8§ 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. I 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuseeggs jen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die den Steucgpflich tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschuden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ fahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ dungsdienstes sowie jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland be⸗ troffen werden, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Au heean
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die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Berlin⸗Charlottenburg, 3. 11. 1939. Finanzamt Charlottenburg⸗West.
[42367] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Kaufmann Ernest Melville Sin⸗
ger, Alleininhaber der Fa. Ernest M. Singer, Hamburg 1, Paulstr. 11, ge⸗ boren 5. März 1896 in Jerusalem, und seine Ehefrau Gisela geborene Fiebig, geb, am 2. 8. 1902 in Küstrin, zuletzt wohnhaft in Hamburg, Königgrätzstr. 13, jetzt in Amsterdam, schulden dem Reich eine Reichsfluchtste4uer von noch 15 824,52 RMℳ, die am 20. September 1938 fällig gewesen ist nebst einem Zu⸗ schlag von 1 v. H. für jeden auf den der Fälligkeit folgenden ange⸗ angenen Monat. Gemäß § 3öLifler 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften, Reichssteuerblatt 1934 S. 599; 1935 I S. 844, 850; 1931 1 S. 699; 1936 I1 S. 961, 975; 1932 I S 571; 1937 1 S. 1385; 1934 I S. 392, 925, 941; 1939 1 S. 125, wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche b Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. fest⸗ zusetzende Geldstrafe und alle im Steuer und entstande⸗ nen und entstehenden Kosten beschlag⸗ nahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre u“ leitung oder Grundbesitz haben, 8 Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche Mitteilung zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht. das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ “ sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ vn ges bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn 8 im Inland betroffen werden, vorläufig festzu⸗ nehmen. —
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die oben genannten Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläu ig festzunehmen und sie gemä § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften unverzüglich dem Amtsrichter
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des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Hamburg, den 10, November 1939. Finanzamt Hamburg⸗Altstadt.
2.
versteigerungen. [42368] . Versteigerungsedikt. G. Zl.: 8 K. 1/38. Am 8. 1. 1940, vormittags 10 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zim⸗ mer Nr. 45, die Zwangsversteigerung der Liegenschaften H. Nr. 101 Haus mit Sthapyen, Parz. Nr. 259/3 Acker, Parz. Nr. 260/2 Acker, Parz. Nr. 259/4 Acker, Parz. Nr. 260/3 Garten, Grund⸗ buch: Katharinenberg, 258 87, statt. Schätzwert: 12 411 Rℳ 17 Pf. (ohne Zu⸗ behör). Geringstes Gebot: 8274 ℳ 12 Pf. Vadium: 1242 Rℳ. Rechte, welche diese Versteigerun machen wür⸗ den, sind spätestens eim Feesege rungstermin vor Beginn der Versteige⸗ rung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Jeder Bieter muß eine Be⸗ willigung zum Bieten seitens des Land⸗ rates vorweisen. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der Amts⸗ tafel des Gerichtes verwiesen. Amtsgericht Reichenberg, Abt. 8, am 20. November 1939.
[42369]
Versteigerungsedikt. 8 K 7/39.
Am 8. Januar 1940, vormittags 9 Uhr, findet beim gefertigten Gericht, Ziffer Nr. 45, die Pwangsversteige⸗ rung der Liegenschaften Bauparzelle Haus NC 17, Schupfen, Parz. Nr. 8 /2 Weide, Parz. Nr. 8/3 Weide, Parz. Nr. 10/66 Garten, Grundbuch: Ober Rosen⸗ thal, 2*½ 359, statt. Schätzwert: 21 436 Rℳ 44 Pf. (ohne Zubehör). Geringstes Gebot: 14 290 Rℳ 96 Pf. Vadium: 2143 Rℳ 65 Pf. Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen wür⸗ den, sind spätestens beim Versteigerungs⸗ termin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie um Nachteile eines gutgläubigen Er⸗ stehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Jeder Bieter muß sich mit einer Genehmigung des Landrates zum Mitbieten ausweisen; Ausländer außer⸗ dem mit einer Devisengenehmigung. Im übrigen wird auf das Versteige⸗ rungsedikt an der Amtstäfel des Ge⸗ richtes verwiesen.
Amtsgericht Reichenberg, Abt. 8,
am 20. November 1939.
3. Aufgebote.
[42210]
Der Rechtsanwalt Hecker II in An⸗ klam als Verwalter des Nachlasses der am 19. April 1939 in Ueckermünde ver⸗ storbenen, zuletzt in Anklam wohnhaft gewesenen Frau Anna Kersting geb. Wegener hat das Nusgebgt zur Aus⸗ schließung von Nachlaßgläubigern be⸗ antragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß spätestens in dem auf den 19. Januar 1940, 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer 12, anberaumten Aufgebotstermin diesem Gericht anzumelden.
Anklam, den 7. November 1939.
Amtsgericht.
8 [42211] Oeffentliche Aufforderung.
„Der Bauer Karl Heinrich Stumpe in Grunau, Kreis Hirschberg i. Rsgb., 8 v1A4X“X“ 8g —
ist am 10. Februar 1939 verstorben ohne Hinterlassen von Leibeserben. Er war Eigentümer des unter Blatt Nr. 26 der Erbhöferolle von Grunau eingetra⸗ enen Erbhofes, 8881 aus den rundstücken Grunau Band 10 Blatt Nr. 579 und Band 8 Blatt Nr. 511. Es besteht Grund zu der Annahme, daß Anerben nicht vorhanden sind. Etwaige Anerbenberechtigte werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 27. Januar 1940 bei dem unterzeichneten Nachlaß⸗ gericht zu melden.
Hirschberg i. Rsgb., 17. Nov. 1939.
Das Amtsgericht. Niebuhr.
[42373] Durch Ausschlußurteil vom 17. Okto⸗ ber 1939 wird der Pfandbrief der Feiede nh Landschaft Serie I Emission B Nr. 10 602 über 1000 PM, verzinslich mit 3 ½ %, Farbe graugrün, 23 ½ cm hoch, 34 % em breit, für kraftlos erklärt. Amtsgericht Königsberg (Pr).
[22209
F 141/1939. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 17. November 1939 auf Antrag der Firma Peltzer Gebr., Samt⸗ fabrik, Krefeld, Gahlingspfad, folgendes Ausschlußurteil erlassen:
Das am 18. August 1939 in Ham⸗ burg ausgestellte Konnossement über 2 cases art. silk & cotton mixed goods — 157 kg mit dem Märk i Feroze
2583 4 Rangoon sowie das gleichfalls am 18. August 1939 in Hamburg ausgestelle Kon⸗ nossement uüber 2 cases art. silk & cotton mixed goods — 167 kg mit dem Märk Feroze . 2567 2 — 2568 — 2, beide ausgestellt für das der Deutschen Dampfschifffahrtsgesellschaft Hansa in Bremen gehörige M/S. „Rotenfels“, werden, und zwar jeweils sämtliche drei Ausfertigungen der beiden Kon⸗ nossementssätze, für kraftlos erklärt unter “ der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[42047] Ausschlußurteil.
Durch Ausschlußurteil vom 17. No⸗ vember 1939 wurden von dem Kon⸗ nossement, ausgestellt am 17. August 1939 in Hamburg über 6 Faß Graphit, 1246 kg, Jaffa 57 018 — 57 023, 1 Kiste Dieselmotorteile, 49 kg, M. W. M. Jaffa 965, 2 Kisten Bleistifte, 259 kg, H. & F. H. A. S. Jaffa, 10 009 1 und 2, 2 Kisten Spundbleche, 55 kg, D. W. G. Sarona 28 195 1 und 2, 2 Kisten Näh⸗ maschinen, 70 kg, G. W. Joffa 111 768 1 und 2, 1 Kiste künstl. Schleifscheiben, 91 kg, G. W. Jaffa 56 971, alles Beförderung mit M/S. „Belgrad“ nach Jaffa an Order, beide Stücke für kraftlos erklärt.
Amtsgericht Hamburg. Abteilung 54.
[42048] Ausschlußurteil.
Durch Ausschlußurteil vom 17. No⸗ vember 1939 wurden von den Kon⸗ nossementen, ausgestellt in Hamburg am 2. August 1939, Nr. 1 über 11 Ballen roots, 1049 kg, G. E. M. . 11. ur Beförderung mit D. „Maritza“ nach an Order, und Nr. 40 über 6 Ba 553
llen Bark, 259 kg, 6 Ballen roots, kg, 14 Ballen Bark, 523,3 kg, G. C. M. Alexandrien 1—6, 20 — 25, 31 — 44, zur Beförderung mit D. „Ma⸗ vitza“ nach Alexandrien an Order, alle Stücke für kraftlos erklärt. Amtsgericht Hamburg. Abteilung 54. [42049) Ausschlußurteil. Durch Ausschlußurteil vom 18. No⸗ vember 1939 wurden von den Kon⸗ nossementen: 1. Nr. 36, ausgestellt in
8
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