1939 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 279 vom 28. November 1939.

121. Salomon, ö;ilde Sara, geb. am 3. 6.1925 in Frank⸗

furt a. M., 1

2. Salomon, Irene Ruth Sara, geb. am 4. 4. 1930 in Frankfurt a. M.,

Süßkind, Viktor Israel, geb. am 2. 6. 1887 in Wickrath (Krs. Grevenbroich),

Süßkind, Fanny, geb. Zanders, geb. am 18. 10. 1889 in Bracht,

5. Süßkind, Nuth, geb. am. 15. 9. 1920 in Dülken, Süßkind, Kurt, geb. am 31. 10. 1921 in Dülken, Schnock, Paul Gottschalk Israel, geb. am 8. 9. 1909

M., .Schnock, Lotte Regina Sara, geb. Joseph, geb. am 6.8. 1915 in Gießen, .Schönbeck, Kurt, geb. am 10. 10. 1884 in Köln, 30. Schönbeck, May, geb. Witton, geb. am 10. 7. 1886 in London, Schwarz, Leopold, geb. am 9. 11. 1884 in Kempen/

Posen, Hirsch, geb. am

heim (Krs. Buchen),

Nordhausen, 135.

136. 137. 138. 139. 140. 141.

in Berlin, hausen, 1898 in Hirschberg,

München, Victor, bronn a. N.,

142.

Margarete (Grete), geb. Schweibauke,

furt a. M.,

133. Stein, Manfred, geb. am 6. 2. 1912 in Großeichols⸗ 134. Stern, Heinrich Ifrael, geb. am 17. 3. 1882 in Stern, Charlotte, geb. Herzog, geb. am 24. 5. 1897 Stern, Eva Sara, geb. am 5. 12. 1921 in Nord⸗ Unikower, Fritz Hermann Israel, geb. am 29. 11. Unikower, Alice Lotte Sara, geb. Levi, geb. am 27. 1. 1910 in Hirschberg,

Unikower, Eva Sara, geb. am 2. 3. 1933 in Otto Jakob, geb. am 17. 12. 1904 in Heil⸗ Victor, Luise Gretchen, geb. Wolf, geb. am 14. 10. 1906 in Heilbronn a. N.,

Victor, Marga, geb. am 2. 5. 1928 in Heilbronn

a. N., 143. Weil, Klara Sara, geb. am 17. 8. 1892 in Frank⸗

144. Wisbrun, Walter Israel, geb. am 29. 4. 1889 in Remscheid, 145. Wisbrun, Else Sara, geb. Harf, geb. am 13. 1. 1907 in Krefeld, 146. Wisbrun, Israel Hans Caspar Georg, geb. am 7. 11. 1931 in Düsseldorf, 147. Wisbrun, Anita Gabriele Ida, geb. am 23. 12. 1934 in s ee. 148. Zlotnitzki, Max, geb. am 14. 9. 1892 in Zerbst (Anhalt), 4 149. Zlotnitzki, Martha, geb. Uhlfelder, geb. am 5. 12. 1903 in Ansbach (Mittelfr.), 150. Zlotnitzki, Walter, geb. am 10. 3. 1923 in Zerbst (Anhalt), 151. Zlotnitzki, Günter, geb. am 13. 2. 1926 in Zerbst (Anhalt). Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt. Berlin, den 25. November 1939. Der Reichsminister des Innern.

J. V.: Pfundtner.

rlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschft über die Regelung der Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 14“ Vom 11. November 1939 II C 9 29.

A. Die in der Anlage zu meinem Erlaß vom 21. September 1939 II C 9⸗3 an⸗ geführten Rationssätze für Selbstversorger mit Brot und Mehl, Fleisch und Schlachtfetter bedürfen mit Rücksicht auf die notwendige Vereinfachung des Anrechnungsverfahrens einer Veränderung. Die Abschnitte I (Brot und Mehl), II (Fleisch) und IIIb (Schlachtfette) der Anlage des genannten Erlasses treten daher außer Kraft und werden durch folgende Be⸗ stimmungen ersetzt: 1

1. Brot und Mehl.

1. Von dem im eigenen Betriebe gewonnenen oder als Naturalleistung erhaltenen Roggen, Weizen oder Mais dürfen zum Selbstverbrauch je Person und Woche verwendet werden:

a) im Gebiet der Landesernährungsämter Wien, Klagenfurt, Salzburg,

Bayern, Baden, Württemberg, Saarpfalz und Sudetenland

b) im Gebiet der übrigen Landes⸗- und Provinzialernährungsämter 3375 g.

Die Ausgabe besonderer Erlaubnisscheine (Reichsmahlkarten) zur Verarbeitung des

Mahlgetreides im Rahmen der Lohn⸗ und Umtauschmüllerei erfolgt nach näherer Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗- und Futtermittelwirtschaft.

. EEEE“ I.. Fleisch und Schlachtfette. 8 1. Von den im eigenen Betrieb gehaltenen, mit Genehmigung des Ernährungsamtes oder der von diesem beauftragten Stelle hausgeschlachteten Tieren (Schweinen, Rindern, Kälbern, Schafen) dürfen zum Selbstverbrauch je Person und Woche verwandt werden: w227222) bei allen Selbstversorgern der Gruppen Aund B... 1060 g, b) bei Selbstversorgern der Gruppe C die Rationssätze, die ihnen als Normalverbraucher oder Kinder aller Altersklassen zustehen. M2. Für die Zeit der Selbstversorgung erhalten die Selbstversorger aller Gruppen keine leischkarten und keine Fettkarten (mit Ausnahme der Butter⸗ und Käseabschnitte, sofern keine Selbstversorgung mit Butter und Käse vorliegt). Schwer⸗- und Schwerstarbeiter sowie Lang⸗ und Nachtarbeiter (vgl. meinen Erlaß vom 9. November 1939 II 1 b-210 —) er⸗ halten jedoch weiterhin ihre Zusatz⸗- und Zulagekarten für Fleisch und Fette.

35. Am auch in den Genuß von Frischfleisch zu kommen, können die Selbstversorger bei ihrer Kartenausgabestelle für einen Teil ihrer Haushaltsangehörigen das Ausscheiden aus der Selbstversorgung beantragen. Diese Haushaltsangehörigen scheiden aus der Selbst⸗ versorgung sowohl mit Fleisch als auch mit Schlachtfetten (einschließlich Margarine, Kunst⸗ speisefett, Pflanzenfett oder Speiseöh) aus; sie erhalten Fleisch⸗- und Fettkarten für Normal⸗ verbraucher oder Kinder aller Altersklassen. Das aus der Hausschlachtung stammende Fleisch ist den übrigen Haushaltsangehörigen nach den in Absatz 1 genannten Rationssätzen anzu⸗ rechnen. Selbstversorger, die sich während des ganzen Fahres selbst versorgen (Vollselbst⸗ versorger), können unter Anrechnung auf die ihnen zustehende Gesamtmenge Berechtigungs⸗ scheine zum Bezuge von Frischfleisch erhalten.

4... Die Durchführung dieser Bestimmungen, insbesondere die Anrechnung der Schlacht⸗ gemeschart e⸗ den verschiedenen Tierarten, regelt die Hauptvereinigung der deutschen Vieh⸗ wirtschaft. Im übrigen bleiben die Bestimmungen meines Erlasses vom 21. September 1939 II C9-3 unverändert.

B. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Selbstversorgerfragen dient die beigelegte Anweisung über die Regelung der Selbstversorgung mit bewirtschafteten Nahrungsmitteln“. Diese Anweisung stellt im allgemeinen eine Zusammenfassung meiner das Selbstversorger⸗ recht regelnden Erlasse sowie der Durchführungsanordnungen der verschiedenen Haupt⸗ vereinigungen dar. Ich bitte, die Ernährungsämter anzuweisen, die Bestimmungen dieser Anweisung soweit als notwendig baldigst öffentlich bekanntzumachen. Abdrucke dieses Erlasses sowie der Anweisung sind beigefügt. Nachbestellungen für die Kartenausgabestellen sind an die Deutsche Zentraldruckerei, Berlin SW 11, Dessauer Straße 6—8, zu richten. 8

Berlin, den 14. November 1939.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . 1“ . B.: Backe.

W1

Anlage zum Erlaß des Neichsministers füir— Ernährung und Landwirtschaft vom 14. November 193

8 UAnweisung

über die Regelung der Selbstversorgung mit bewirtschafteten Nahrungsmitteln 1“ gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige Anstalten (Selbstversorger der Gruppe —.

I. Inanspruchnahme von Lebensmittelkarten durch landwirtschaftliche Selbstversorger.

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Angehörige ihrer Wirtschaft einschl. der Ge⸗ hilfen und der Haushaltsangehörigen des Inhabers, soweit sie in seinem Haushalt dauernd beköstigt werden, ferner Naturalberechtigte, einschließlich ihrer dauernd im Haushalt beköstigten 8 Haushaltsangehörigen, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Lebens⸗- und Futter⸗ mittel in natura zu beanspruchen haben (landwirtschaftliche Selbstversorger), gelten grund⸗ sätzlich als Selbstversorger für Brot, Fleisch, Fett, Milch und Eier. Sie erhalten deshalb keine Brot⸗, Fleisch⸗, Fett- und Milchkarten, sondern nur Nährmittelkarten und Karten für Marme⸗

lade, Zucker und Eier, von denen jedoch die Eierabschnitte einschließlich des Bestellscheines

vorher von der Kartenausgabestelle abzutrennen sind.

. Im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Kriegsgefangene können nicht zu den Selbstversorgern gerechnet werden. Sie sind wie Normalversorgungsberechtigte zu behandeln.

3 Ist ein landwirtschaftlicher Selbstversorger dauernd oder zeitweise nicht in der Lage,

sich aus seinen Beständen mit einem oder mehreren der genannten Erzeugnisse im Rahmen

der für ihn vorgeschriebenen Nationssätze selbst zu versorgen, 3 hat er dies bei der zuständigen

Kartenausgabestelle glaubhaft zu machen und die Ausgabe entsprechender Lebensmittelkarten X“ 8

oder Berechtigungsscheine zu beantragen.

ö8

II. Nückgabe fälschlich ausgegebe Karten durch Selbstversorger. Allle Selbstversorger einschließlich der nichtlandwirtschaftlichen sind verpflichtet, Karten für bewirtschaftete Erzeugnisse, die sie erhalten haben, obwohl sie sich mit dem betreffenden oder einem gleichartigen Erzeugnis selbst versorgen können, sofort der Kartenausgabestelle zurückzugeben. (Als gleichartige Erzeugnisse in diesem Sinne gelten z. B. Schlachtfette, Margarine und Speiseöl.) Vorhandene Bestände aus Hausschlachtungen die nach dem 25. 8. 1939 erfolgten, sind hierbei in jedem Falle zu berücksichtigen. III. Ausscheiden aus der Selbstversorgung. 1 Es bleibt den Selbstversorgern überlassen, ob sie für einen Teil der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dauernd oder zeitweise auf die Selbstversorgung verzichten und dafür Karten erhalten wollen. Hierdurch kann z. B. ein Selbstversorgerhaushalt auch laufend Frisch⸗ fleisch erhalten, indem er für einen oder mehrere Haushaltsangehörige auf die Selbstversorgung verzichtet und statt dessen Fleisch- und Fettkarten (für Schlachtfette und Margarine usw.) in Empfang nimmt. Auf die gleiche Weise können Teilselbstversorger die Selbstversorgungsdauer verlängern, indem sie für einen Teil ihrer Haushaltsangehörigen vorzeitig auf die Selbstver⸗ sorgung verzichten. Hierbei muß jedoch mindestens die Hälfte der Haushaltsangehörigen in der Selbstversorgung verbleiben.

An Selbstversorger, welche auf ihre Selbstversorgung verzichten oder nicht über aus⸗ reichende Bestände verfügen, werden Lebensmittelkarten für Normalverbraucher und Kinder aller Altersklassen sowie Zusatzkarten für Schwer und Schwerstarbeiter und Zulagekarten für Lang⸗ und Nachtarbeiter im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen ausgegeben.

Beispiel: 8

Ein Selbstversorgerhaushalt mit 8 Personen, die sich zu Selbstversorgerrations⸗

sätzen nicht voll versorgen können, verzichtet für drei Haushaltsangehörige (Er⸗ wachsene) auf Selbstversorgung. Die Selbstversorgergemeinschaft besteht dann nur noch aus 5 Personen. Die aus der Selbstversorgung ausgeschiedenen 3 Haus⸗ haltsangehörigen erhalten, weil sie über 14 Fahre alt sind, Brot-, Fleisch⸗ und Fettkarten für Normalverbraucher sowie Nährmittelkarten und Karten für

Marmelade, Zucker und Eier.

„Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für Mehl, Frischfleisch, Zucker und Nähr⸗ mittel für landwirtschaftliche Selbstversorger gelten besondere Bestimmungen (ogl. die Einzel⸗ vorschriften unter VI).

IV. Änderungen im Personenstand der Selbstversorgergemeinschaft.

Anderungen im Personenstand der Selbstversorgergemeinschaft, die länger als 4 Wochen andauern, sind der Kartenausgabestelle zu melden, damit die Selbstversorgerzahl berichtigt werden kann. Änderungen, die weniger als 4 Wochen dauern, werden nicht berücksichtigt⸗ Einzelheiten der An und Abmeldung regeln die Ernährungsämter.

——

.““

V. Zusatzverpflegung für nicht ständige Aushilfsarbeiter und Kriegsgefangene. Betriebsführer landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht in die Selbstversorgergemein⸗ chaft aufgenommene Arbeitskräfte vorübergehend für landwirtschaftliche Arbeiten beschäftigen und diese beköstigen, können von der Kartenausgabestelle zusätzliche Mengen an kartenpflichtigen Lebensmitteln zur Verpflegung dieser Arbeitskräfte, soweit diese nicht Selbstversorger sind, in fol ender Höhe je Arbeitskraft und -tag bewilligt erhalten: Mahlgetreide oder 1111“A“”“ Butter oder Schlachtfete . .

Für Kriegsgefangene, die im landwirtschaftlichen Betrieb beköstigt werden, werden diese zusätzlichen Mengen in Höhe der Rationssätze der Normalverbraucher ausgegeben.

Es bleibt den Betriebsführern überlassen, ob sie zur Beschaffung dieser zusätzlichen Mengen Lebensmittelkarten oder Berechtigungsscheine wünschen, oder ob entsprechende Gut⸗ schrift und Verrechnung auf der Mahlkarte oder der für Fleisch gültigen Anrechnungskarte gewünscht wird.

Die Betriebsführer haben einen entsprechenden Antrag bei der Kartenausgabestelle zu stellen und dabei eine Bescheinigung des zuständigen Ortsbauernführers vorzulegen, in welcher Zahl und für welche Zeit Aushilfskräfte oder Kriegsgefangene bei ihnen beschäftigt und beköstigt worden sind. 1 8 Beispiel 1:

Ein Bauer hat 3 Arbeiterfrauen aus der Stadt aushilfsweise 5 Tage in det

Ernte beschäftigt und auf seinem Hof beköstigt. Er beantragt bei der Karten⸗

ausgabestelle die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für (3 X 5 150 =) 2250 g Brot, für (3 ¼ 5 50 =) 750 g Fleisch und (3 X 5 25 =) 375 8 Butter, die ihm gegen Vorlage der entsprechenden Bescheinigung des Orts bauernführers auszuhändigen sind. Beispiel 2: ö“ 8 Ein Landwirt hat für seinen Betrieb für 4 Wochen 25 Kriegsgefangene be⸗ kommen, die er selbst beköstigen muß. Er beantragt bei der Kartenausgabestelle die Ausgabe von Fett-⸗, Nährmittel- und Marmelade⸗, Zucker⸗- und Eierkarten sowie die Anrechnung der Fleisch- und Brotmengen auf seine Anrechnungs⸗ und Mahlkarte. Er erhält von der Kartenausgabestelle: 1

1. 25 Fettkarten (ohne die Abschnitte für Schlachtfette und Margarine usw.), 25 Nährmittelkarten, G 25 Karten für Zucker, Marmelade und Eier (ohne Eierabschnitte);

2. Gutschriften auf der Anrechnungskarte in Höhe von 25 % 2625 g (Normab⸗ verbrauchersatz für Fleisch und Fett außer Butter) 65,0 kg und auf der Mahlkarte in Höhe von 25 * 9,6 kg (Normalverbraucher⸗

reation für Brot, Brot = Getreibe) . . . . . . . . . 240 kg.

I. Einzelvorschriften für die bewirtschafteten Erzeugnisse. 1 v“ a) Mahlgetreide. 1“”“ Mahlkarte. 1 Selbstversorger dürfen aus ihren Beständen an Mahlgetreide je Kopf in vier Wochen im Gebiet der Landesernährungsämter Wien, Klagenfurt, Salzburg, Bayern Baden

8 8.

11“

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2729 vom 28. November 1939. S. 3

Württemberg, Saarpfalz und Sudetenland 15 kg, im Gebiet der übrigen Landes⸗- und Pro⸗

Getreide, so kann er eine eigene Selbstversorgergemeinschaft bilden.

10 % einbehält und

vinzialernährungsämter 15,5 kg zur Selbstversorgung verbrauchen. 1 Mahlgetreide von Selbstversorgern darf nur gegen Vorlage einer Mahlkarte nach anliegendem Muster 1 vermahlen bzw. umgetauscht werden. Die Getreidewirtschaftsverbände können mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittel⸗ wirtschaft Abänderungen des Musters der Mahlkarte vorschreiben. Ausstellung der Mahlkarte. 8 Die Mahlkarte wird von der zuständigen Kartenausgabestelle ausgestellt. Sie ist nach

Muster 2 zu beantragen. Bei der Ausstellung der Mahlkarte sind hergebrachte Gebräuche

nach Möglichkeit unberührt zu lassen. Sofern ein Naturalberechtigter Naturalbezüge in Form

von Mehl oder Brot erhält, ist er der Selbstversorgergemeinschaft des zur Leistung der Na⸗ turalien Verpflichteten zuzurechnen. Erhält dagegen der Naturalberechtigte seine Bezüge in er Die Naturalbezüge eines solchen Berechtigten bleiben also bei Ausstellung der Mahlkarte für den zur Naturalleistung Verpflichteten unberücksichtigt. 1 Die Mahlkarte gilt für den Zeitraum, für⸗ den Mahlgetreide unter Berücksichtigung der für je 4 Wochen vorgeschriebenen Menge verfügbar ist und freigegeben werden soll. Mengen, die unter einem Bedarf für 4 Wochen liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Beginn der Gültigkeitsdauer der Mahlkarte muß sich mit dem Beginn der laufenden Karten⸗ periode decken. Mahlkarten für einen Zeitraum von weniger als 12 Wochen dürfen nicht beantragt und ausgestellt werden. Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer der Mahlkarte läuft bis zum 28. 7. 1940. Zur Erleichterung der Berechnung dienen die beigefügten Hilfstabellen 8 (für Süddeutschland) und N. (für Norddeutschland) (Anlage 3 und a. ZBeispiel:

Ein Kleinbauer in Norddeutschland mit 5 Haushaltsangehörigen hat für seine Selbstversorgung 420 kg Roggen zur Verfügung. Er beantragt am 10. De⸗ zember 1939 die Ausstellung einer Mahlkarte. Die Mahlkarte wird mit Gültig⸗ keit vom 18. Dezember 1939 ausgestellt (Beginn der nächsten Kartenperiode), und zwar, da die Selbstversorgergemeinschaft einen Vierwochenanspruch von (5 13,5 =) 67,5 kg hat, auf (420: 67,5 =) 6 Vierwochenperioden. Der Rest von 15 kg bleibt unberücksichtigt. Die Mahlkarte gilt demnach 24 Wochen, d. h. bis zum 2. Funi 1940. 1

Verwendung der Mahlkarte. 1

Den Selbstversorgern steht es frei, die durch die Mahlkarte zur Vermahlung oder Amtausch freigegebenen Mengen in beliebigen Teilmengen vermahlen zu lassen.

Während der Gültigkeitsdauer der Mahlkarte darf der Selbstversorger die ihm frei⸗ gegebenen Mengen Mahlgetreide nur bei dem in der Mahlkarte vermerkten Verarbeitungs⸗ betrieb vermahlen lassen oder umtauschen. Bei der Beförderung des Mahlgetreides und der hieraus hergestellten Erzeugnisse ist die Mahlkarte mitzuführen. Zwischen der Ablieferung des Getreides und der Abholung der Erzeugnisse ist sie inder Mühle zu hinterlegen.

Vermahlende oder umtauschende Betriebe dürfen Mahlgetreide von Selbstversorgern nur in dem nach der Mahlkarte freigegebenen Umfange unter Berücksichtigung etwa bereits erfolgter Vermahlungen verarbeiten oder umtauschen. Auf der Seite B der Mahlkarte sind die angelieferten Getreidemengen sofort bei der Anlieferung von der Mühle einzutragen. Die Eintragungen der Mühle auf der Mahlkarte müssen sich mit den Eintragungen im Lohn⸗ und Umtauschmahlbuch decken.

Bei Vermahlung oder Umtausch von Weizen ist der Beimischungspflicht von Roggen⸗ mehl nach Verbot des Naturallohnes dadurch zu genügen, daß der Müller von dem anfallenden dafür Roggenmehl beimischt.

Mehlberechtigungsschein.

Soweit einem Selbstversorger aus der eigenen Erzeugung eine bestimmte Getreideart (. B. Weizen) nicht zur Verfügung steht, kann er von der zuständigen Kartenausgabestelle einen Berechtigungsschein zum Bezuge von Mehl aus der fehlenden Getreideart im Rahmen der Selbstversorgerrationssätze erhalten. Die auf der Mahlkarte freigegebene Getreidemenge ist von der Kartenausgabestelle entsprechend zu kürzen. Hierbei gelten 100 Gewichtseinheiten Getreide = 70 Gewichtseinheiten Mehl und = 95 Gewichtseinheiten Backschrot.

Landwirtschaftliche Selbstversorger, die über nicht genügend oder überhaupt nicht über Mahlgetreide verfügen, können ebenfalls Mehlberechtigungsscheine in Höhe der Selbst⸗ versorgerrationssätze erhalten. Sie erhalten dann für eine entsprechende Zeit keine Brotkarten.

Veränderungen der Selbstversorgerzahl. Für die aus der Selbstversorgergemeinschaft ausscheidenden Personen (vgl. Ab⸗

schnitt IV) sind diejenigen Brotgetreidemengen, die den Ausscheidenden für die Dauer der

Gültigkeit der Mahlkarte abgerundet auf volle 4 Wochen noch zugestanden hätten, von der in der Mahlkarte freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist der zusätzliche Versorgungsanspruch der freigegebenen Menge entsprechend hinzuzurechnen. Beispiel 1: Eijnem süddeutschen Selbstversorgerhaushalt von 6 Personen sind für 20 Wochen 450 kg Mahlgetreide freigegeben worden. Nach Ablauf von 14 Wochen ver⸗ größert sich der Selbstversorgerhaushalt um 2 Personen. Diese beiden Per⸗ sonen haben für die noch laufenden 6 Wochen der Selbstversorgung, die auf (2 4=) 8 Wochen aufzurunden sind, Anspruch auf (2 ¼% 2 15 =) 60 kg Mahlgetreide. Der Gesamtanspruch des Haushalts erhöht sich demnach auf (450 + 60 =) 510 kg Mahlgetreide. 11“ 8 Beispiel 2: 8 Einem norddeutschen Selbstversorgerhaushalt von 8 Personen sind für 28 Wochen 756 kg Mahlgetreide freigegeben worden. Nach Ablauf von 7 Wochen scheiden 3 Personen aus. Diese drei Personen S8 für die noch laufenden 21 Wochen, die auf (5 4 =) 20 Wochen abzurunden sind, Anspruch auf (3 5 ¼ 13,5 =) 202,5 kg Mahlgetreide. Der Gesamtanspruch des Haushalts 202,5 kg auf 553,5 kg zu kürzen.

8 1 Kontrolle der Mahlkarten.

Die Kartenausgabestelle hat ihre sämtlichen Eintragungen auf der AUnterschrift und Stempel zu versehen. Sie vermerkt die Ausgabe einer Mahlkarte auf dem ihr vorgelegten Antrag (unterer Teih. Die genehmigten Anträge werden von ihr gesammelt aufbewahrt. Es steht der Kartenausgabestelle frei, zur Nachprüfung von Eintragungen der Vermahlungs- und Umtauschbetriebe die Mahlkarten von den Selbstversorgern ihres Bezirks einzufordern. 1“““ 8

b) Hausschlachtungen. . Genehmigungsbescheid. t Hausschlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen dürfen nur auf Grund eines Genehmigungsbescheides nach anliegendem Muster 5 vorgenommen werden. Der Genehmigungsbescheid wird von der zuständigen Kartenausgabestelle ausgestellt. Er ist nach Muster 6 zu beantragen.

Die Genehmigung zu einer Hausschlachtung ist nur auszustellen, wenn der Antrag⸗ steller (Selbstversorger) eine angemessene Zeit hindurch Schweine, Rinder, Kälber und Schafe gehalten und gefüttert hat. Schweine müssen mindestens drei Monateée vom Antragsteller een und gefüttert worden sein. In Zweifelsfällen kann die Kartenausgabestelle eine

escheinigung des Ortsbauernführers über die Dauer der Haltung und Fütterung verlangen.

Darüber hinaus dürfen nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger Hausschlachtungen nur dann vornehmen, wenn sie bereits in der Hausschlachtungszeit 1938/39 Hausschlachtungen in entsprechendem Umfang vorgenommen haben. Veene. bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ernährungsamtes Abt. A. Die Zustimmung ist grundsaͤtzlich dann zu geben, wenn die Tiere im wesentlichen mit Futtermitteln gefüttert wurden, die dem phne Zukauf zur Verfügung standen. Als solche Futtermittel sind auch diejenigen anzusehen,

ist demnach um

E11X“““

je als Entgelt für geleistete Arbeit in der Landwirtschaft erworben wurden.

Der Antragsteller hat bei der Hausschlachtung den Genehmigungsbescheid dem Fleisch⸗ beschauer zur Eintragung des Schlachtgewichts vorzulegen. Die Innereien werden im Schlacht⸗ gewicht nicht angerechnet. X“

8 Anrechnung. nehmigungsbescheid nach erfolgter den Fleischbeschauer sofort seiner Kartenausgabe⸗ nimmt auf Grund des im Genehmigungsbescheid

““

für die die noch vorhandenen Vorräte aus der Hausschlachtung zu reichen haben.

ah lkarte mit

angegebenen Schlachtgewichts und der nach dem vorliegenden Antrag für die Selbstversorgung in Frage kommenden Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗ anspruch des Selbstpersorgerhaushalts in folgender Weise vor:

Von dem amtlich festgestellten Schlachtgewicht sind zunächst 15 v. H. als Verarbeitungs⸗ verlust abzuziehen. Hieraus ergibt sich das Anrechnungsgewicht. Dann wird die dem Selbst⸗ versorgerhaushalt wöchentlich zustehende Menge auf Grund der Zahl der in Selbstversorgung befindlichen Personen und der Wochenration von 1060 g für Fleisch einschließlich Fette aller Art (außer Butter) ausgerechnet. Eine Aufteilung in Fleisch und Fett erfolgt dabei nicht. Das festgestellte Anrechnungsgewicht ist sodann durch die für den Selbstversorgerhaushalt errechnete Gesamtwochenration zu teilen. Es ergibt sich dann die Zahl der Wochen, während derer der Selbstversorgerhaushalt sich aus der Hausschlachtung selbst versorgen muß. Rest⸗ mengen sind hierbei grundsätzlich auf volle Wochen nach unten abzurunden. Gerechnet wird vom Beginn der auf den Schlachttug folgenden Fleischkartenperiode an.

Eine Hilfstabelle, aus der bei verschiedenen Schlachtgewichten und verschiedener Per⸗

sonenzahl die Zahl der Selbstversorgungswochen abgelesen werden kann, ist zur Erleichterung

er Berechnung als Anlage 7 beigefügt. Die Tabelle berücksichtigt bereits den dem Selbst⸗ versorger zustehenden Abzug vom Schlachtgewicht in Höhe von 15 v. H. Beifpiel 1: 3 11 Ein Selbstversorgerhaushalt mit 5 Personen, die sämtlich an der Selbstversorgung teilnehmen, hat auf Grund eines Genehmigungsbescheides ein Schwein ge⸗ scchlachtet. Das Schlachtgewicht wird mit 100 kg festgestellt, das Anrechnungs⸗ gewicht beträgt daher (1900 15 =) 85 kg. Die Familie muß demnach 16 Wochen mit Fleisch und Fetten (außer Butter) sich selbst versorgen. Beispiel 2: 8 . Deerselbe Selbstversorgerhaushalt mit 5 Personen will in den Genuß von Frisch⸗ fleisch kommen und beantragt daher, daß die Hausschlachtung nur auf. 3 Per⸗ sponen angerechnet wird. 2 Personen sollen an der Selbstversorgung nicht teil⸗ nehmen. Die in Selbstversorgung bleibenden 3 Personen müssen sich mit 100 kg Schlachtgewicht (= 85 kg Anrechnungsgewicht) 26 Wochen selbst versorgen. Anrechnungsbescheid.

Die Kartenausgabestelle teilt daraufhin dem Antragsteller in einem Anrechnungs⸗ bescheid nach Muster 8 mit, für welche Anzahl von Wochen die nach seinem Antrag zu berůck⸗ sichtigenden Angehörigen seines Haushalts auf die Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten (außer Butter) angewiesen sind. 1ö1u““ Eine Zweitschrift dieses Anrechnungsbescheides bleibt im Besitz der Kartenausgabe⸗ stelle. Die Kartenausgabestelle darf für die festgesetzte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer Butter und Käse, sofern hierin keine Selbstversorgung vorliegt) aus⸗- geben. Soweit jedoch Schwer⸗- und Schwerstarbeiter dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind für diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusatz⸗ karten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter zum Bezug für Fleisch und Fett auszugeben. Für die Zulagekarten, die Lang⸗- und Nachtarbeitern gewährt werden, gilt das gleiche.

Änderungen der Personenzahl.

Bei Veränderungen des Personenstandes des Selbstversorgerhaushalts nimmt die

Kartenausgabestelle eine entsprechende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, welche

Mengen nach den Wochenrationen (1060 g wöchentlich je Person) der Selbstversorgerhaushalt bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen ab⸗ zurunden. Diese Menge wird von dem ursprünglich festgestellten Anrechnungsgewicht ab⸗- gezogen. Das sich daraus ergebende Gewicht wird durch die Gesamtwochenration für die neue Personenzahl des Selbstversorgerhaushalts geteilt. Hieraus ergibt sich die neue Wochenzahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungsbescheid mitgeteilt. Die Ver⸗ änderung in der Wochenzahl auf Grund der Umrechnung ist auf der zweiten bei der Karten⸗ ausgabestelle befindlichen Ausfertigung des Anrechnungsbescheides zu v merken Sie ist bei

der Einbehaltung der Fleisch- und Fettkarten zu berücksichtigen.

Beispiel 1: Ein Selbstversorgerhaushalt von 5 Personen, der mit 100 kg Schlachtgewicht (= 85 kg Anrechnungsgewicht) insgesamt 16 Wochen reichen mußte, ver⸗ größerte sich nach 10 Wochen um 2 Personen, die in die Selbstversorgung auf⸗ genommen werden sollen. In den ersten zehn Wochen durften (10 X 5 1060 g =) 33 kg verbraucht werden. Es ergibt sich demnach eine Restmenge von (85—53 =) 32 kg, mit der der nunmehr 7 Personen starke Selbstversorgerhaushalt noch 4 Wochen auskommen muß.

Beispiel 2: Aus demselben Selbstversorgerhaushalt scheiden nach 12 Wochen 2 Personen aus. In diesen 12 Wochen durften (12 5 * 1060 g =) 65,6 kg verbraucht werden. Es bleibt also eine Restmenge von (85 65,6 ==) 21,4 kg, mit der der nunmehr 53 Personen starke Selbstversorgerhaushalt noch weitere 6 Wochen aus⸗ kommen muß. 8 11“ 1

Sonderregelung für Vollselbstversorger.

Landwirtschaftliche Selbstversorger, die sich während des ganzen Fahres mit Fleisch und Fetten (außer Butter) selbst versorgen (Vollselbstversorger), können gleichzeitig mit dem Antrag zur ersten Hausschlachtung bei der Kartenausgabestelle die Anlegung einer Schlacht⸗ karte und die Ausgabe einer Anrechnungskarte beantragen. Diese Karte gibt dem Selbst⸗ versorger die Möglichkeit, laufend einen Überblick über die ihm noch zustehende Schlachtmenge zu haben. Der Antrag ist nach Muster 9 zu stellen.

*Die Schlachtkarte ist für 52 Wochen, gerechnet vom Beginn der dem Antrag folgenden Kartenperiode an, von der Kartenausgabestelle nach Muster 10, unter Berücksichtigung der Wochenration von 1060 ; für Fleisch einschließlich Fette aller Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selbstversorgerhaushalt gehörigen Personen anzulegen. Eine Aufteilung nach Fleisch und Fett erfolgt auch hierbei nicht. 3

Die Schlachtkarte verbleibt im Besitz der Kartenausgabestelle. Der Antragsteller erhält von der Kartenausgabestelle eine Anrechnungskarte nach Muster 11, auf der die Menge, die dem Selbstversorgerhaushalt für 52 Wochen zusteht, vermerkt wird.

Beispiel: 1 8 8

Ein landwirtschaftlicher Selbstversorgerhaushalt mit 10 Personen beantragt am 17. 11. 1939 die Anlegung einer Schlachtkarte. Sie wird für die Zeit vom 20. 11. 1939 (Beginn der nächsten Kartenperiode) bis zum 16.11. 1940 (52 Wochen) angelegt. Die dem Selbstversorgerhaushalt in dieser Zeit zustehende Gesamt- menge beträgt (10 % 52 1060 g =) 551 kg. Diese Menge wird in der 8 Schlachtkarte sowie auf der Anrechnungskarte vermerkt. 8

Soll während der Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte mehrmals geschlachtet werden, so ist für jede weitere Schlachtung eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Die Kartenausgabestelle vermerkt die Genehmigung auf der Schlacht⸗ karte und stellt einen Genehmigungsbescheid nach Muster 5 aus. Der Genehmigungsbescheid ist nach erfolgter Eintragung des Schlachtgewichts durch den Fleischbeschauer der Kartenausgabe⸗ stelle vorzulegen, ebenso die Anrechnungskarte. Das Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht abzüglich 15 %) wird sowohl in der Schlachtkarte als auch in der Anrechnungskarte vermerks Die erschlachtete Menge wird von der freigegebenen Menge abgezogen, woraus sich die ü88e-

u beanspruchende Menge ergibt. Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolg 8 1“ zurück. Er ist in der Lage, aus ihr die ihm jeweils für den Rest der Zeit zustehende Menge zu ersehen. b 8

Beispiel: 1 8 Ein e es seeet s Selbstversorgerhaushalt mit 10 Personen hat auf seiner Anrechnungskarte einen 8 von 551 kg eingetragen. Es wird auf Grund eines Genehmigungsbescheides ein Schwein geschlachtet, dessen Schlachtgewicht der Fleischbeschauer mit 140 kg feststellt. Anzurechnen sind (140 21 =) I 10 kg, die auf der Anrechnungskarte von dem Gesamtanspruch von 551 kg in Abzug gebracht werden. Die noch freigegebene Menge beträgt nunmehr (551 119 =)

8. 432 kg. . 8

SDer Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen erhalten, bis die auf der Anrech⸗ nungskarte freigegebene Menge erreicht ist. Restmengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte gutgeschrieben werden. Geht dagegen das tatsächlich erreichte Schlacht