1939 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger

Nr. 288 vom 8. Dezember 1939. S. 2

Bausparkassen und solche Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß § 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs⸗ internehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) in der Fassung des Ge⸗ etzes vom 5. März 1937 (RGBl. I S. 269) und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ak⸗ iengesetz vom 19. November 1937 (RGBl. I. S. 1300) gleichgestellt sind oder werden,

c) Verbrauchergenossenschaften, die den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, reine Bodenkreditinstitute (einschließlich Schiffs⸗ pfandbriefbanken), soweit sie neben den Jahres⸗ büanzen regelmäßig Angaben über den Umfang ihres Emissionsgeschäfts im Reichsanzeiger ver⸗ öffentlichen,

e) die im § 27 des Gesetzes über das Kreditwesen an⸗ geführten Werksparkassen, 1 8

Brauerei⸗Kundensparkasse,

g) die im § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über das Kreditwesen angeführten Wohnungsunter⸗ nehmen, soweit sie den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, Kreditinstitute, die sich im der Liqui⸗ dation oder des Konkurses befinden, soweit ihr Geschäftsbetrieb sich auf die Durchführung der Liquidation oder des Konkurses beschränkt. Zu den in Liquidation befindlichen Instituten ge⸗ hören auch in stiller Abwicklung befindliche Kre⸗ ditinstitute, die ihren Eintritt in die stille Ab⸗ wicklung dem Reichsaufsichtsamt für das Kredit⸗ wesen angezeigt haben.

Artikel 7

Einreichung des Jahresabschlusses und der Anlage zur Jahresbilanz an das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen

§ 1

(1) Kreditinstitute in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft haben ihren Jahresabschluß (die Jahresbilanz und die Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung) unverzüglich nach der Fertig⸗ stellung, die übrigen Kreditinstitute innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die dazu berufenen Stellen dem Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichen. Sofern nach den erlassenen Vorschriften eine Prüsung des Jahres⸗ abschlusses zu erfolgen hat, muß der Jahresabschluß mit dem

Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen sein. (2) Die im Artikel 6 § 1 dieser Bekanntmachung ent⸗ altene Befreiung von der Einreichung des Jahresabschlusses an das Reichsbankdirektorium findet auf die Einreichung des Jahresabschlusses an das Reichsaufsichtsamt für das Kredit⸗

§ 2 (1) Dem nach § 1 einzureichenden Jahresabschluß ist die im Artikel 3 dieser Bekanntmachung enthaltene Anlage bei⸗ zufügen.

1 (2) Von der Beifügung der Anlage sind bis auf weiteres ie im Artikel 6 § 2 Buchstaben b) bi institute befreit. Berlin, den 4. Dezember 1939. Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen.

Muster 1 . Nichtlinien für die Aufstellung der FJahresbilanzen von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktien⸗

gesellschaft, der Kommanditgefellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Aktiva Zu Posten 1. v Ein bei der Reichsbank in Anspruch bense eng Lom⸗ barddarlehn ist nicht von dem Guthaben bei der Reichsbank

abzusetzen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 b) auszuweisen. Zu Posten

Zins⸗ und Dividendenscheine gelten dann als fällig,

wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; hier önnen auch diejenigen Zins⸗ und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werk⸗ tage fällig sind. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Zins⸗ und Dividenden⸗ scheine gehören unter „Eigene Wertpapiere“ (Posten 6), und 6 in den der zugehörigen Wertpapiergattung entsprechen⸗ en Unterposten. Ueberfällige Zins⸗ und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 6, jedoch im Unter⸗ posten d, zu Frseassen Zinsscheine von eigenen Schuldver⸗ schreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3.

Zu Posten 3 gehören auch Inkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso sind auf das eigene Institut gezogene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noch nicht elastete Abschnitte nicht aufzunehmen.

Zu Posten 4.

Hierunter gehören auch Fnrafsowechse soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorhehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten

h) angeführten Kredit⸗

sein. Zn den Handelswechseln nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt. Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzept⸗ umlauf (Passivposten 2) abzusetzen.

Zu Posten 5.

Hier sind auch Steuergutscheine und Wehrmachtver⸗ pflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfcsssen, denen keine ent⸗ sprechenden Forderungen der Kunden gegenüberstehen. Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 6.

Als „börsengängig“ gelten Wertpapiere, die an Börsen des In⸗ und Auslandes amtlich oder nichtamtlich notiert werden. Unter 64d sind auch die überfälligen Zins⸗ und Dividendenscheine zu erfassen (vgl. die Bemerkungen zu Posten 2). Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank be⸗ leihen darf, vergleiche die Anmerkung 1. Nicht zu erfassen sind in dem Unterposten Schuldverschreibungen, die von dem berichtenden Kreditinstitut selbst ausgegeben worden sind.

Zu Posten 7.

Als Konsortialbeteiligungen sind alle Wertpapiere anzu⸗

sehen, über die das Kreditinstitut nicht allein verfügen kann und die infolge von Vereinbarungen irgendwelchen Bindun⸗ gen unterliegen.

Zu Posten 8. Hier handelt es sich um Guthaben, die nur der Geld⸗ anlage, nicht der Kreditgewährung dienen und ungesichert sind. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldnern (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charakter von Lombards gegen börsengängige Wert⸗ papiere haben und deshalb zu Posten 9 gehören.

Zu Posten 9. Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufender Rechnung gegebene Geldmarktkredite aufzunehmen,

die auf bestimmte, drei Monate nicht überschreitende Zeit

gegen bestimmte börsengängige Wertpapiere zu einem festen Zinssatz gewährt sind; wegen des Begriffs „börsengängig“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6. Andere Kredite gegen Wertpapierdeckung gehören unter die Schuldner (Posten 11).

Zu Posten 10.

Unter 10 a gehören in erster Linie die im Warenverkehr mit dem Ausland handelsüblich bis zu einigen Monaten gegebenen Rembourskredite. Ihr wesentliches Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kreditinstitut kreditierten Betrages durch bestimmte Waren⸗ mengen oder durch die entsprechenden Fracht⸗ und Lager⸗ scheine. Doch können Rembourskredite auch durch andere Sicherheiten gedeckt oder bei vorübergehender Aushändigung der Dokumente am Bilanztag ungedeckt sein, oder das Kredit⸗ institut kann mit Rücksicht auf die Sonderart mancher Rem⸗ bourskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzichten. Unechte Rembourse, d. h. solche, denen eine Warenbewegung vom oder zum Ausland nicht oder nicht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, sondern unter die Schuldner (Posten 11).

Unter 10 b dürfen Warenkredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der sicheren Voraussetzung, daß sie infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten abgedeckt werden. Warenkredite, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach den vertragsmäßigen Voraussetzungen auf längere Zeit gegeben sind oder ver⸗ längert werden können, dürfen im Posten 10 b nicht er⸗ scheinen, auch wenn sie mit kurzfristigen Wechseln finanziext und durch Warenverpfändung oder ⸗übereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner (Posten 11).

Zu Posten 11.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 8 bis 10 und 12 bis 14 enthaltenen, ausgewiesen werden; hierzu rechnen auch Forderungen aus schwebenden Wertpapiergeschäften. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung abzusetzen. Nicht abzusetzen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung. Bei Meta⸗ und anderen Gemeinschaftsgeschäften darf nur der Anteil des Kreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn es die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint; unter den Gläubi⸗ gern vorkommende Anteilskonten sind also abzusetzen.

Zu den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teilweise gedeckten, und zwar mit dem Betrage, für den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Schuld⸗ urkunden, aus denen der Schuldner alkein haftet. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6.

Zu Posten 12.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grund⸗ und Rentenschulden ohne Rücksicht auf die Länge der Lauf⸗ zeit oder Kündigungsfrist und unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen. Forde⸗ rungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Siche⸗ rungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypothekenforde⸗ rung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter. Wegen der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu Posten 14.

Zu Posten 13. 8

Hier sind alle langfristigen Darlehen im Sinne des § 41 des Hypothekenbankgesetzes und des § 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffent⸗

lich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegeb⸗

Schuldverschreibungen bestimmt sind oder nicht. Als lang⸗ tig sind solche Ausleihungen zu betrachten, die nicht innen vier Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens vier Jahre erstreckt.

Zu Posten 14.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsätzlich auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand⸗ (Auftrags⸗) kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des beri tenden Kreditinstituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftrag⸗ geber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleichlautende Verpflichtungen in entsprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden Institut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz⸗ und lang⸗ fristigen Geschäft nach Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, son⸗ dern sind je nach Verwendungsform und Befristung unter den Schuldnern (Posten 11), den Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden (Posten 12) oder den langfristigen Ausleihun⸗ gen gegen Kommunaldeckung (Posten 13) zu erfassen.

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als tätigen Kreditinstituten un⸗ mittelbar oder über ein eingeschaltetes Spitzeninstitut bei der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt worden sind. Im Entschuldungsverfahren festgeschriebene Forderun⸗ gen sind ohne . auf ihren Entstehungsgrund unter den Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden (Posten 12) zu erfassen.

Kleinbetriebs⸗ und Erbhofentschuldungsrenten aus Mitteln der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt sollen in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. 8

Zu Posten 15. ““

Hierzu Seh Beteiligungen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kredit⸗ instituts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren ver⸗ körpert sind oder nicht, also Aktien oder Anteile einer Kapital⸗ gesellschaft, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als persönlich haftender Gesellschafter an offenen Handels⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Anteile als Kommanditist und die Be⸗ teiligung als stiller Gesellschafter. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt

den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten

im Zweifel als Beteiligung. 8

Zu Posten 22 a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe § 15 des Aktiengesetzes. Zur Begründung eines Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Absatz 2 des Aktiengesetzes kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen ÜUnter⸗ nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bank⸗ üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens micht zu erblicken. 18

Zu Posten 22 b. 8 28 8 Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut hier auszuweisen sind, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen in der Fassung des Artikels 7 Nr. VI des 2. Abschnittes der Dritten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs⸗ gesetzes über das Kreditwesen.

Zu Posten 22 c. u“ 8

Hierzu gehören Aktien, Kuxe und Bergwerksanteile, mi Ausnahme der dauernden Beteiligungen, sowie die nicht zum amtlichen Handel an deutschen Börsen zugelassenen Schuld⸗ verschreibungen, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen des Reiches, Schuldbuchforderungen gegen das Reich und aller Schuldverschreibungen, die die Reichsbank beleihen darf (vgl. die Anmerkung 1).

II. Paffiva

Zu Posten 1. G

Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks ein⸗ zubeziehen. Ganz kurzfristige, nur bis zum Eintreffen von Ersatztratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken gehören unter die Kundschaftskredite. Wegen der Absetzung der Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Kre⸗ diten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 11.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen daher grundsätzlich die aufgenommenen Bank⸗ un Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfand briefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. die An⸗ merkung 2). Sie zerfallen in langfristige Nostrover⸗ pflichtungen, die unter den „Anleihen“ (vgl. die Be⸗ merkung zu Posten 4) oder den „Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in kurz und mittelfristige Nostroverpflichtungen, die im Posten 1 b erfaßt werden müssen. Dazu rechnen neben den Ver⸗ pflichtungen aus verlosten und gekündigten Schuldver⸗ schreibungen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner Habensalden auf Nostrokonten, Barvorschüsse im Aus land und Verbindlichkeiten aus schwebenden Nostrowert⸗ bcze Ueber Monatsende von anderen Kredit⸗ instituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. Zu Posten 2. 3

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie 6- 860n im Chfeh gelten des berichtenden Kreditinstituts befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 4).

Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Ak⸗ zepte und eigene Wechsel (Solawechseh sind hier nicht aus⸗ zuweisen. 1u 16““

hinterlegt

111“

8

1“ v11““ vom 8. Dezember 1939. S. 3

8 Zu Posten 3. 8 Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in

den §§ 22 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest⸗ gelegten Bedingungen entsprechen. 1b

Zu Posten 4.

Hier handelt es sich in der Regel nur um Verpflichtungen aus der Ausgabe von bbbeʒe sowie um lang⸗ ristige Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Ent⸗ tehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre erstreckt. Verpflichtungen aus ver⸗ losten und gekündigten Schuldverschreibungen gehören jedoch unter den Posten 1 b. Unter Posten 4 fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn ieraus das berichtende Institut nicht lediglich als Treuhänder haftet. 1 In der Unterspalte sollen nicht Schuldverschreibungen enthalten sbin⸗ die als Sicherheit für Schuldscheinanleihen ind.

Zu Posten 14.

Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche aufzunehmen, die den Kreditnehmern abgerechnet sind und sich nicht im eigenen Bestand befinden. Eigene Ziehungen, die bereits als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, sowie solche, die lediglich zur Besiche⸗ rung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind (Depotwechsel), gehören nicht hierher.

Zu Posten 15. 8 11“ 88

Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. sind, un⸗ abhängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Inanspruch⸗ nahme ungewiß oder unwahr cheinlich ist.

Zu Posten 16.

Unter „Eigene Indossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weiter⸗ girierten, nicht auch aus lombardierten und in Pension ge⸗ gebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind In⸗ dossamentsverbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Indossa⸗ mentsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Inan⸗ spruchnahme von Kundschaftskrediten, oder solche, die sich auf Wechsel im eigenen Bestand des berichtenden Kreditinstituts Ce been 4) beziehen. Auch Indossamentsverbindlich⸗ eiten aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu Posten 17 a. Vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 22 a.

Zu Posten 17 b. Hier sind die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen.

Zu Posten 18.

„Die Verstärkung der Rücklagen aus dem ausgewiesenen Reingewinn kommt in der Ses für Aktienbanken nicht in Betracht, dagegen für G. m. b. H.⸗Banken und öffentlich⸗ rechtliche Kreditanstalten.

6

.¹) Nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge⸗ währen, und zwar u. a.:

a). Ziffer 5 Buchstabe c gegen vom Reich begebene

chatzwechsel, welche, vom Tage der Beleilung (Bilanzstich⸗ tag) gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind,

b) gemäß Ziffer 5. 8. d gegen vom Reichsbankdirek⸗ torium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung (Bilanzstichtag) gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestandteilen bei Wertpapiersammelbanken —, sowie gegen Reichsschuldbuchforderungen. Zu den beleih⸗

baren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

*) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts⸗

amts für das Kreditwesen vom 22. Dezember 1938 (DRA

Nr. 300).

Muster 2

Nichtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanzen von Kreditgenossenschaften und Zentralkasse

8

b

Zu Posten 1.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch genommenes Lom⸗ barddarlehn ist nicht von dem Guthaben hei der Reichsbank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 a, bb) auszuweisen. . 5

Zu Posten 2.

Zu Posten 2 gehören auch Inkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch nicht in die Bilanz eingesetzt werden. Ebenso sind auf das eigene Institut gezogene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noch nicht heyastete Abschnitte nicht aufzunehmen. 1

Zins⸗ und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden. Hier können auch diejenigen Zins⸗ und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werk⸗ tage fällig sind. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen⸗ gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie herein⸗ genommene, noch nicht fällige Zins⸗ und Dividendenscheine gehören unter „Wertpapiere“ (Posten 4), und zwar in den der zugehörigen Wertpapiergattung entsprechenden Unter⸗ posten. Usberfä nige Zins⸗ und Dividendenscheine, die ge⸗ gebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 4, jedoch im Unterposten e, zu erfassen. Zinsscheine von eigenen Schuldverschreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3. 6 Hierunter gehören auch Inkassowechsel, soweit sie dem

8

Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗

schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten sein. Zu den Handelswechseln nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt, nicht jedoch im Bilanzposten 85 ausgewiesene Vorschußwechsel. Unter Vor⸗ schußwechseln sind die besonders bei gewerblichen Kredit⸗ enossenschaften vielfach üblichen Abzahlungskredite zu ver⸗ tehen, die lediglich zur Erleichterung der Mobilisierung mit einer wechselmäßigen Verpflichtung des Kreditnehmers ver⸗ knüpft und i. d. R. in die Form einer Ziehung der Genossen⸗ schaft auf den Kreditnehmer oder eines eigenen Wechsels Solawechsels) des Kreditnehmers an die Order der Genossen⸗ schof gekleidet sind. Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzeptumlauf (Passivposten 2) abzusetzen.

Zu Posten 4.

Unter 4 a sind auch Steuergutscheine und Wehrmacht⸗ verpflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent⸗ sprechenden Forderungen der Kunden gegenüberstehen.

Unter 4c sind auch die überfälligen Zins⸗ und Divi⸗ dendenscheine aufzuführen (vgl. die Bemerkung zu Posten 2).

Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 5.

Soweit solche Guthaben bei anderen Kreditinstituten als den eigenen Zentralkreditinstituten (vgl. Anmerkung öö“ halten werden und eine Fälligkeit von mehr als 3 Monaten haben, sind sie unter den „Schuldnern“ (Posten 6 a) auszu⸗ weisen. Beruhen die Guthaben daxauf, daß andere Kreditinsti⸗ tute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden.

Zu Posten 6.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 5 und 7 enthaltenen, ausgewiesen werden. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlich be⸗ anspruchten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung abzu⸗ setzen. Nicht abzusetzen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung.

Zu Posten 7.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grund⸗ und Rentenschulden sowie Kaufgelder und dergl. (Güterzieler) ohne Rücksicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist.

orderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine

icherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypotheken⸗ oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

egen der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu Posten 9.

Zu Posten 9.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsätzlich auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand⸗(Auftrags⸗) Kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kredit⸗ instituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftraggeber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleichlautende Verpflichtungen in ent⸗ sprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden Institut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz⸗ und langfristigen Geschäft nach Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, sind je nach Verwendungsform und Befristung unter den Schuld⸗ nern (Posten 6) oder den Hypotheken, Grund⸗ und Renten⸗ schulden (Posten 7) zu erfassen.

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als Entschuldungsstellen tätigen Kreditinstituten un⸗ mittelbar oder über ein eingeschaltetes Spitzeninstitut bei der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt aufgenommen worden sind. Im EETT111“ festgeschriebene Forderungen sind ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund unter den Grund⸗ und Rentenschulden (Posten 7) zu er⸗ assen.

Zu Posten 10.

Hierzu gehören Beteiligungen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kreditinsti⸗ tuts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht. Aktien oder Anteile einer E131“ deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grund⸗ kapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als

Zu Posten 13. Größere Einzelposten aufzuführen. Zu Posten 16 a. Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe § 15 des Aktiengesetzes. Zur Begründung eines Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Absatz 2 des Aktiengesetzes kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter⸗ nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bank⸗

üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens

nicht zu erblicken. Zu Posten 16 bvU.x.

Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungen

b dem Kreditinstitut hier auszuweisen 89 ergibt ich aus § 14 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über das Kredit⸗ wesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung und Ergänzung des Reichsgesetzes über Zas Kredit⸗ wesen in der Fassung des Artikels 7 1 des 2. Abschnittes der Dritten dn Nwn⸗ zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen.

Ce1““

Zu Posten 16 d. Die zum Abschlußstichtag belasteten fälli nicht als rückständige Zinsen anzusehen.

gen Zinsen

Zu Posten 1. b

Wegen der Absetzung von Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Krediten vergleiche die Bemerkung z Aktivposten 6.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen Saßer grundsätzlich die aufgenommenen Bank⸗ un Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufend Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. Anmerkung 3). Sie zerfallen in langfristige Nostro verpflichtungen, die unter den „Langfristigen Anleihen Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in kurz⸗ und mittelfristige Nostrover verpflichtungen, die im Posten 1 a erfaßt werden müsse Dazu rechnen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner weiterdiskontierte Pfandwechsel, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind, Habensalden auf Nostrokonten Schulden aus Warenbezugsgeschäften, aufgenommene Waren kredite (erhaltene Vorschüsse auf Warenlieferungen) und Gut haben von Zentralkreditinstituten. Ueber Monatsende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. Nicht als Nostroverpflichtungen gelten Einlagen, die von der Deut schen Zentralgenossenschaftskasse verbürgt werden. Unter 1 sind alle Kundschaftseinlagen außer den Spareinlagen auf⸗ zunehmen. Es fallen also unter die „Sonstigen Gläubiger“

Einlagen in laufender Rechnung, Scheckguthaben, Kündi⸗

gungsgelder und feste Gelder.

Zu Posten 2. 8 .

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sich nicht im Eigenbestand der berichtenden Genossenschaft befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 3). Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) sind hier nicht auszuweisen.

Zu Posten 3

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in den §§ 22 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest⸗ gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4.

Als langfristige Anleihen gelten Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre er⸗ streckt. Hierunter fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffent⸗ lichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berich⸗ tende Institut nicht lediglich als Treuhänder haftet.

Zu Posten 6.

„Unter Geschäftsguthaben der Mitglieder sind nur die wirklich auf Geschäftsanteile eingezahlten Beträge einzusetzen. Bei Aktiengesellschaften, für die eine Bilanzierung nach dem Formblatt für Genossenschaften vorgesehen ist, tritt an die

telle der Geschäftsguthaben das Grundkapital zum Nenn⸗ betrag. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital sind unter „Sonstige Aktiva“ (Posten 13) auszuweisen.

Zu Posten 8.

„Sonstige Rücklagen“ sind durch Gesetz nicht vorgeschrie⸗ bene Rücklagen, die für 11““ sind. Reservefonds bzw. Betriebsrücklagen für außerordent⸗ liche, der Beschlußfassung der Generalversammlung vor⸗ behaltene Verwendungszwecke sind als freie Rücklagen im Sinne des § 11 KWG unter 7 b auszuweisen.

Zu Posten 11. Vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 13.

Zu Posten 14. v“ nligene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche Wechsel,

die auf Grund eines Buchkredites gezogen und weiterbegeben

wcaben sind; verpfändete eigene Ziehungen sind nicht mitauf⸗

Zu Posten 15. 8

Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. sind, unab⸗ hängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Inanspruchnahme ungewiß oder unwahrscheinlich ist.

Zu Posten 16. . Unter „Indossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen 1“ weitergirier⸗ ten, nicht auch aus lombardierten und in Pension gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind Indossaments⸗ verbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen“ enthalten sind. Auch Indossamentsverbindlichkeiten aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu Posten 17 a. Vgl. die Bemerkungen zu Aktivposten 16 a.

Zu Posten 17 c.

Hier sind die Bruttozahlen ohne Abz Mittel aufzuführen. zahlen ohne Abzug der liquiden

1¹1) Nach § 13 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge⸗ währen, und zwar u. a. gemäß Ziffer 5 Buchstabe d gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung (Bilanzstichtag) gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestand⸗ anteilen bei Wertpapiersammelbanken —, gegen Reichs⸗ schuldbuchforderungen. Zu den beleihbaren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

⁴) Zentralkreditinstitute sind die Deutsche Zentralgeno en⸗ schaftskasse, die Fetinstrtce äsiche Zentralbank 8* die eg 3. G. sowie die ländlichen und gewerblichen Zentralkassen.

²) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts⸗ amts für das Kreditwesen vom 22. Dezembe 38 (DRs Rr 90h ““ T im 22. Dezember 1938 (DRA

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