1939 / 298 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 20. Dezember 1939. S. 2

145756]. Alex Zink, Filzfabrik A.⸗G., Roth bei Nürnberg.

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 12. Januar 1940, nach⸗ mittags 17 Uhr, in unseren Geschäfts⸗ räumen stattfindenden Hauptversamm⸗ lung ein.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Jahresab⸗ schlusses und eines Vorschlages für die Gewinnverteilung. Bericht des Aufsichtsrats über die vorgenommene Prüfung.

.Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.

.Beschlußfassung über die Erteilung. der Entlastung an Vorstand und Auf⸗ sichtsrat.

.Satzungsänderung: Aufsichtsratsver⸗ gütungen 15).

. Wahl des Abschlußprüfers.

6. Verschiedenes.

Es berechtigen zur Teilnahme an der Hauptversammlung satzungsgemäß bis 8. Januar 1940 ausgefertigte Hinter⸗ legungsscheine der Bayerischen Hy⸗ potheken⸗ und Wechselbank Nürn⸗ berg⸗München und deren Filialen, eines deutschen Notars oder einer deutschen Wertpapiersammelbank sowie der Gesellschaftskasse.

Roth, den 18. Dezember 1939.

Der Vorstand.

45775].

Compahia Hispano⸗Americana

de Electrieidad (Chode).

In Anwendung des letzten Paragraphen des Artikels 28 der Statuten hat der Ver⸗ waltungsrat beschlossen, eine Abschlags⸗ dividende für das am 30. April 1940 ablaufende Geschäftsjahr in Höhe von

22,50 Pesos argentinischer Wüh⸗ ruung für die Aktien Serie A, B und (C-8.und 4,50 Pesos argentinischer Wäh⸗

rung für die Aktien Serie D und E zur Verteilung zu bringen.

Die Auszahlung der Dividendre erfolgt vom 20. Dezember 1939 ab gegen Einreichung des Dividendenscheines Nr. 37.

Der Verwaltungsrat hat außerdem be⸗ schlossen, die Couponsbogen fämtlicher Aktien der Gesellschaft zu erneuern.

Demzufolge werden die Coupons Nr. 38 u. ff. aller zur Zeit im Umlauf befindlichen Couponsbogen für ungültig erklärt.

Die Inhaber nicht mit Sperre belegter Stücke werden aufgefordert, bei den mit dem Finanzdienst der Gesellschaft beauf⸗ tragten Banken die Couponsbogen mit Coupon Nr. 38 ff. sowie dem Talon, der Anspruch auf die Lieferung eines neuen Couponbogens gibt, unter Beifügung eines nach der Nummernfolge gevrdneten Verzeichnisses in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Die Rückgabe der neuen Bogen erfolgt mit tunlichster Beschleunigung.

Der Verwaltungsrat.

[45777].

Fr. Hesser, Maschinenfabrik⸗Aktien⸗

gesellschaft, Cann⸗ tatt.

Die Aktionäre der Fr. Hesser, Ma⸗ schinenfabrik Aktiengesellschaft, Stuttgart⸗Bad Cannstatt, werden hiermit auf Mittwoch, den 17. Fa⸗ nuar 1940, vormittags 11 Uhr, zu der im Verwaltungsgebäude unserer Ge⸗ sellschaft in Bad Cannstatt stattfindenden 29. ordentlichen Hauptversamm⸗ lung eingeladen.

Tagesordnung:

. Vorlegung des Jahresabschlusses und

ddes Geschäftsberichts sowie des Be⸗ richts des Auffichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung und über die Entlastung

ddes Vorstands und des Aufsichtsrats.

. Wahl zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗ lung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzungen diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinter⸗ legungsscheine einer deutschen Effektengirobank bei dem Vorstand der Gesellschaft, bbei einem deutschen Notar, der

Deutschen Bank, Filiale Stutt⸗ art, oder dem Bankhaus Foseph risch in Stuttgart

während der Geschäftsstunden bis zur Beendigung der Hauptversammlung hin⸗ terlegen. Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem Tage der Hauptversammlung mindestens 3 Tage frei bleiben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer von der Gesellschaft bestimmten Hinterlegungs⸗ stelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung spätestens einen Tag nach Ablauf der Hin⸗ terlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. Ein von einer Wertpapier⸗ sammelbank ausgestellter Hinterle⸗ gungsschein ist gleichfalls späte⸗ tens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesell⸗ schaft einzureichen.

Stuttgart⸗Bad Cannstatt, 14. Dezember 1939.

den

[45774].

Sächsische Wollwaren⸗Druckfabrik Aktiengesellschaft, Schönheide (Erzgebirge).

Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer⸗ den hierdurch zu der am Freitag, dem 12. Januar 1940, 11 Uhr, im Ver⸗ waltungsgebäude der Mechanischen Webe⸗ rei A.⸗G. in Zittau stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 1939 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

3. Wahl des Abschlußprüfers. 8

Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 9. Ja⸗ nuar 1940 bei der Gesellschaftskasse, beim Bankhaus Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin, bei der Dresdner Bank in Dresden oder deren Filialen gemäß § 16 unserer Satzung hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Falls die Hinterlegung bei einem deaz chen Notar oder bei einer Wert⸗ papiersammelbank erfolgt, ist die von diesen auszustellende Bescheinigun spätestens an dem Tage nach Ab⸗

lauf der Hinterle gungsfrist bei der

I einzureichen. chönheide (Erzgebirge), 16. Dezember 1939. 8

Der Vorstand.

[45189],

am

O. Krampe.

[44086].

Bilanz per 19. November 1939.

Forderungen

Gewinn⸗ und

Avale 4,—

Grundkapital Reservefonds

von Leistun

Avale 4,—

Gewinn⸗

Aktiva.

gesellschaften .... Verlustvortr. 198 736,80

Verlust per 19. 11.1939 17 847,90

Passiva.

Verbindlichkeiten auf Grund

Verbindlichkeiten gegenübe Konzerngesellschaften

an Konzern⸗

Verlustkonto:

v“

und Verlustrechnung.

Rℳ 8

282

216 584

1498 584

400 000 40 000

41 241 17 343 1798 584 70

vee ns

Besitzsteuern.

gesellschaft

Abwickler:

Abschreibung auf Forderungen

Sonstige Aufwendungen.

4““ W111“

in Enders.

„Interbau“ Internationale Bau⸗ und X“ iquidation, Verlin.

Rettig.

Brauhaus Amberg Aktiengesellschaft. Bilanz zum 30. September 1939.

Stand am 1. 10. 38.

Stand am

Aktiva. I. Anlagevermögen: Grundstücke (bebaut u. unbebaut). 1. Bebaute Grund⸗ stücke: a) Brauereige⸗ bäude.. b) Wirtschaften und Häuser. . Unbebaute Grundstücke:. Landw. Grund⸗ stäcke . . Maschinen. . Lagerfässer .. . Mobiliar.

hℳ 9

* 8 8

2

Kurzlebige Wirt⸗ schaftsgüter .. 8 Fuhrpark ... 6 Transportfässer 3 Beteiligungen.

2 8

3 4 5 6 7 8

9

5 999 5 000 2 461

462 17 391 24

881 70 412 95

8 391 6 881 3 412

21

148 06]53 110

06

Umlaufsvermögen: 1. Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe.

Wertpapiere Hypotheken, Darlehen 16 Darlehen ungesichert.

Grundschulden

Leistungen..

und ö . 1450 301,44 ͤh...746 331,41 496 632,84

Forderungen für Bierlieferungen und sonstige

.Kassabestand einschließlich Postschecguthaben.

aeöö“; Posten der Rechnungsabgrenzung. Avale R.ℳ 30 600,

Passiva.

Grundkapital: Stammaktien (12 000 Stimmen)

Gesetzliche Rücklage..

. 2

2272742

Rückstellungen für ungewisse Schulden

Wertberichtigung auf Umlaufsvermögen

Verbindlichkeiten:

1. Biersteuern, Umsatzsteuer, sonstige Verbindlichkeiten und Auf⸗

sichtsrat 20 . 2 . 2 2. 2 . 2. Unerhobene Dividende..

Posten der Rechnungsabgrenzung. Avale R. 30 600,—

Gewinn⸗ und Verlustkonto:

1. Vortrag aus 1937/33 2. Reingewinn 1938,39

* . 22292272

66 905,— . Fertige Erzeugnise. 48 737,— 115 642,—

4 7900,67

. 101 425,32 . 6 552,01 . 270 015,89 3 505,—

89,

998 563 I1 73

1 797 778

—. 78 512,39 .— 991,50

. 35 888,16

. 47 934,90

1 200 000

187 229 72 651 203 270

79 503 1 300

83 823

1 797 778

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1938/39. ———

Lasten. Löhne und Gehälter Soziale Abgaben. Abschreibungen auf Anlagen. Abschreibungen auf Außenstände Iv Beiträge an Berufsvertretungen Gewinnvortrag von 1937/38 . Reingewinn in 1938/39P

8

.

2

. 2„ 2⸗

.„ 2 222 22„

9ISmAE89

2

Gewinnvortrag von 1937/38

%„ % 5 0 29 95 2 2„ 25 5 2 à2 2——2 2222 0 o 2 25, à229 20⸗0

11““

Ertrag gemäß § 132 Abs. I1/1 des Aitiengesetzes 1

27272

Ertrag aus Beteiligung. Außerordentliche Erträgnisse..

Amberg, den 2. November 1939.

2

Der Vorstand.

Carl Braun.

Gleixner.

888 ½

8892 22qe Sq..

R.Mℳ 122 162 8 981 53 110 12 765 115 025 2 497

83 828

398 365

35 688 323 022 13

23 618 15 823

398 365

ran 8 Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nach⸗ weise, entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den 8esSeaee, erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. München, den 11. November 1939. Treuverkehr München Filiale der Treuverkehr Deutsche Treuhand Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

Humpert, Wirtschaftsprüfer.

C“

1“

Glienecke

rischaftsprüfer.

[43417].

Speck & Bonsmann

Aktiengesellschaft, Haan Rhld. Bilanz zum 30. Juni 1939.

Aktiva. R. Anlagevermögen: Erngbstücke 166 16 534 Wohn⸗ und Geschäftsge⸗ bäude. 50 000,— Abschreib.. 500,— Fabrikgebäude 141 000,— Abschreib. 3 000,— Maschinen und maschinelle Anlagen 20 000,— Abgang.. 388,56 15 61,4 Abschreib. . 3 111,44

Mobilien..

49 500

138 000

Umlaufvermögen: Forderungen aus Waren⸗ lieferungen. Verlust: Vortrag aus 1937/38

129 376,37 In 1938/39. 66,12

129 442 349 980

Passiva. Grundkapital Gesicherte Verbindlichkeiten Grundschulden 67 042,43 Hypotheken. 8 979,35 Treuhand⸗ rundschulden 122 078,08 icherungs⸗ hopotheß. 3 314,85 Sonstige Verbindlichkeiten

142 800

201 414 5 765

[45754]

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaftz besteht zur Zeit aus folgenden Herren Bankdirektor Dr. jur. Karl Ernst Sip⸗ hel- Berlin, Vorsitzer, Bankier Dr. Kurt

oensgen, Düsseldorf, stellv. Vorsitzey, Dr. Theodor Goldschmidt, Essen, Generl rwaldirektor Dr. Ernst Poensgen, Düssel⸗ dorf, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Schmidt I, Hannover, Dr. Werner Schmidt, Elberfeld, Bankdirektor Dr. Kurt Weigelt, Berlin, Dr. jur. Gotthard Freiherr von Falkenhausen, Essen.

Berlin, den 18. Dezember 1939.

Bergwerksgesellschaft Glückauf

Sarstedt m. b. H. Der Geschäftsführer: Dr. Theodor Feise.

[45133]

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 13. Dezember 1939 ist das Stammkapital um Hℳ 30 000,— herabgesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den hierdurch aufgefordert, sich zu melden.

Mannheim, den 14. Dezember 1939. Mannheimer Darm⸗Import u. Sortieranstalt G. m. b. H.

„Haftung:

Der Geschäftsführer. Schaupp.

[43595]

Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ziegelverkaufsgesellschaft m. b. H., Sovest.

—-⸗oℳ—

349 980

Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 30. Juni 1939.

R.

Aufwendungen. 129 376

Verlustvortrag . Abschreibungen a. Anlagen Besitzsteuern:

Grundabgaben Vermögensst. Gewerbest..

Umsatzsteuer.. Soustige Aufwendungen.

2 040,— 260,— 159,12

Erträge. Miet⸗ und Pachteinnahme Ertrag aus abgeschriebener Forderung.. Verlust: Vortrag aus 1937/38 129 376,327 In 1938/39 66,12 ꝙ129 44249

139 132 49

Haan⸗Rhld., den 28. November 1939. Der Vorstand. Hermann Windmöller. 8

ggesellschaften.

[45772 Deutsche Holz⸗ gesellschaft für Ostafrika in Liqu. In Ausführung des Liquidations⸗

beschlusses der Hauptversammlung vom

29. August d. J. fordern wir hiermit die

Anteilseigner unserer Gesellschaft auf,

die Mäntel an der Kasse der utsch⸗

Ostafrikanischen Gesellschaft, Berlin

NW 7, Friedrichstr. 103, zur Abstempe⸗

lung und Auszahlung der 1. Liquida⸗

tionsrate in Höhe von 75 % einzu⸗ reichen.

Berlin, den 18. Dezember 1939.

Deutsche Holzgesellschaft für Ost⸗

afrika in Liqu. Meyke, Liquidator.

11. Genoffen⸗ schaften.

[44065]. 1

Memelländische Tabakwaren⸗ Genossenschaft m. b. H.

in Liquidation, Memel.

Liquidationsbilanz *

per 11. April 1939. t

34 718

100 757

43 376

Aktiva. 500

1“ Debitoren 6

8 000 2 488

Banken. 8 7 585 ‧¹

Inventar 6 197 426

11888 I

Wechsel.. Bestände lt. Inventur Verluüut.

έ½

12!

Passiva. Reservefonds. Kreditoren.. Kapital

7 000 78 426 112 000

197 426

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 11. April 1939.

Debet. Handlungsunkosten... Gehälter und Löhne .. Provision an die Genossen Verlust 1938

* .„ 2 222272

2I1!*!

0 6 5 959

Kredit. Waren.. 8

8 85 Verlust..

99 32 089 84

Die Uebereinstimmung vorstehender Bi⸗ lanz sowie der Gewinn⸗und Verlustrech⸗ nung mit den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern bescheinigt 8

Memel, den 11.-April 1939.

Max Reimer,

vereidigter Bücherrevisor.

10. Gefellschaften

[45499] .

Die Stuttgarter Ausstellungs⸗Ge⸗ sellschaft m. b. H. in Stuttgart ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Stuttgart, den 15. Dezember 1939. Der Liqutdator der Stuttgarter Aus⸗ stellungs⸗Gesellschaft mit beschränkter

Haftung in Liquidation.

[44906]

Die Firma Verkaufsstelle des In⸗ ternationalen Süffsstoff⸗Syndikats G. m. b. H., Hamburg 1, Bergstr. 28, wurde durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 8. November 1939 aufgelöst und ist in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger der Firma wer⸗ den aufgefordert, ihre Forderungen an⸗ zumelden.

Der Abwickler: Gustav Dolle,

Hamburg 1, Bergstr. 28.

[45498] Maschinen⸗ und e⸗ Herm. Remmele G. m. b. H. in Stuttgart⸗Zuffenhausen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Wir fordern die Gläubiger auf, sich bei uns zu melden. 1“ Den 15. Dezember 1939. Die Liquidatoren: Dr. Albert Klein, Diplomingenieur Walter Sülzle,

in Stuttgart W, Königstraße Nr. 84.

1“ 8

15. Verschiedene

Bekanntmachungen

[45885]

Am 19. Juni 1989 ist in Hüls bei Krefeld, seinem letzten Wohnsitz, der Rentner Jakob Schicks gestorben. Die Erbauseinandersetzung ist von einem der Miterben beantragt.

Ich fordere als Miterbin die Nachlaß⸗

läubiger auf, ihre Forderungen binnen

sechs Monaten bei mir. der Unter⸗ deege oder dem Amtsgericht in

empen, Niederrhein, als dem zu⸗ ständigen Nachlaßgericht anzumelden.

Hüls b. Krefeld, Kempener Str. 17. Ehefrau Peter Füngerlings,

Maria geb. Schicks.

[45769) Bekanntmachung. 1 Die Deutsche Centralbodenkredit⸗ I hat den Antrag gestellt, Rℳ 50 000 000,— 4 ½ % Hypo⸗

thekenpfandbriefe Emission 12 der Deutschen Centralboden⸗ kredit⸗Aktiengesellschaft, Lit. Nr. 1— 4000 zu 5000,— ℳ, Lit. Nr. 1— 21 000 zu 1000,— Hℳ, Lit. D Nr. 1— 13 000 zu 500,— 88 Lit. F Nr. 1— 25 000 zu 100,— H.ℳ Gesamtkündigung frühestens zum 1. Oktober 1945 zulässig

zum Handel und zur Notiz an der

Bhesce schen Wertpapierbörse zuzu⸗

assen. Imburg, den 18. Dezember 1939.

Die lassungsstelle an der Börse zu Hannburg. A. Hübbe,

1“

ist eine

1

88

darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur

[45292].

Satzung 8 5 Körvperschaft

bdes öffentlichen I. Allgemeines. -““ 2 Rechtsform und Sitz. (1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Ostpreußen gegründete Ostpreußische Stadtschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberech⸗ tigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit

durch staatliche Verleihung. (2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem W ven der Pr vin

und der Umschrift Ostpreußische Stadtschaft, Königsberg (Pr). 83) Der Sitz der Stadtschaft ist Königsberg (Pr).

§ 2. Staatsaufsicht. schaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 34). en beschaffte

Stadt chaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfan

(1) Die brie

Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich

oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen⸗ kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. ,

(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Ostpreußen; es kann mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grund⸗ stücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für das⸗ selbe Stadtschaftsdarlehen haften sollen.

II. Mitgliedschaft. § 4. Erwerb der Mitgliedschaft.

(1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt⸗ schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns.

(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind⸗ lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlich⸗ keit aus dem Stadtschaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung. 8 M

(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.

§ 5. 8. Bedeutung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen.

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns⸗ schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleich⸗ mäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haftungs⸗ beträge, derentwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mit⸗ glieds ist Nebenleistung des Stadtschaftsfdarlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt § 24 Absatz 2.

(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht

bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens sechs Jahre

anzunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermitt⸗ lungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehernamtlich auszuführen.

§ 6. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach § 4 Absatz 2.

III. Stadtschaftsdarlehen.

§ 7. 88 Beleihungsgegenstand. 11) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs⸗ gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten. (2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;

p) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗

pooder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel⸗ und Kleinstädten üblich sind.

683) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 N.ℳ erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau⸗ sontschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten 5 gesichert ist. ie Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des esamthypotheken⸗ bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten. .X“ § 8. Beleihungs grenze. (1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. über⸗ kFöncesrh Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50000 Eℳ nicht überschreiten. (2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz 14)

1

getilgt wird und ihre Löschung gemäß § 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten. 59

Beleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund⸗ stücks und der Ertrag sn berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Ver⸗ waltungsrat zu beschließen und vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminift zu genehmigen ist. 1 § 10. 8 8 8 Beleihungshöhhe. 8 Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (88 7—9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund⸗ stücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter

Beachtung der vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand arlehnsgewährung vorhanden sind

8

oder in sicherer Aussicht stehen. § 11

8 1u Auszahlung des Darlehns. ö“ 88

(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund rkaufter Pfandbriefe abgerechnet wer - Bardarlehen, wenn andere aeeiäa füͤr sie be gestellt 16

1 8*

Rechts zu Königsberg (Pr). werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor⸗ stand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse.

(2) Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berück⸗ sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück⸗ sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.

(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden

Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde.

(4) Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Ver⸗ fügung stehen 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister gegebenen Richtlinien. Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden. 3 1 .“ Darlehnsbedingungen.

(1) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirt⸗ schaftsministers.

(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffen⸗ den Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. 1

Darlehnsleistungen.

(1) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver⸗ waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt.

(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.

(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort⸗ schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.

(4) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungs⸗ wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.

. § 14. Tilgung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens ½ v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechts eine angemessene Frist liegt.

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.

(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 Eℳ abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen. wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.

§ 15. Rückzahlung des Darlehns. h“

1 1.“ 8 3 v11““

„(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn unbeschadet der vereinbarten Tilgung 14) frühestens nach 5 Jahren gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar⸗ lehns nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.

(2) Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand⸗ briefdarlehen 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand⸗ briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrundegelegt worden sind.

(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedin⸗ aufgeführt sind 12), grundsätzlich unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die

ückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel füͤr zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 8 1 § 16. ““ Zusatzdarlehen. 1) Dem Darleh h is zur Höhe des Kursverlustes ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.

(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs⸗ darlehne unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeifigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des § 1115 BGB.

Zwischenkredite.

(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder eine Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschaft. u1““

(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.

§ 18.

Kosten. s11) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschätzungs⸗, Gerichts⸗, Notar⸗, Zustellungs⸗ und Stempelgebühren, sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für

den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben.

V. Beschaffung der Beleihungsmittel. § 19. Aluusgabe von Pfandbriefen. Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach e der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten. 8. 8 20. 85 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtscha Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihre Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzu zur Verfügung gestellt.*) 8

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*) § 10 (Satzung der Preußischen Zentralstadtschaft): v 1“

4. Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für bge. der Darlehns⸗ nehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Plenebashe verbundenen Kosten zu tra haben. Soweit diese Kosten düche feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. Die Festsetz

des Pau Verwaltungsrates

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