und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940. S.
Gemeinschaftssiedlungen (von etwa ab) ist an einzelnen städte baulich ge⸗ eine Belebung Orts⸗, Straßen⸗ oder
der bildnerischen
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der Ueberwachung der Arbeiten (ein⸗
bl der Künstler) zu beauftragen. In allen
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inigung. Bestimmungen vom ing zweiten Darlehnsrate siellungsbescheinigung ist in Zukunft bHaupoltzeilichen Sebrauchsabnahme oder zug der WBobnungen auszustellen und der
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und Bodenbank A.⸗G. zu übersenden.
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Meldung über die
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Runderlaß.
Betrifft: Förderung des Baues von Volkswohnungen;
Durchführung eines Kriegsbauprogramms. 1 end des Krieges notwendige Leistungssteigerung er Betriebe erfordert vielfach einen stärkeren beitskraften. Soweit die Arbeiter an ihrer neuen Arbeitsstätte nicht in vorhandenen Wohnungen (als Untermieter) oder Massenunterkünften untergebracht werden können, wird überall dort, wo besondere Eile geboten ist, die Aufstellung von Baracken in Holz⸗ oder Ersatzbauweise in Betracht kommen. Soweit solche Baracken nicht zu beschaffen sind und insolgedessen cine Massivbauweise gewählt werden nuß, soll nach übereinstimmender Ansicht der beteiligten Reichsressorts die Erstellung vollwertiger Volkswohnungen angestrebt werden, die bis auf weiteres als Massenunterkünfte für Arbeiter verwendet werden können (dies haben u. a. auch das Oberkommando der Wehrmacht und der Herr General⸗ bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft als zweck
mäßig anerkannt).
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden lediglich dort angebracht sein, wo nach Lage der Dinge die Notwendigkeit, im großen Umfange Arbeiter unterzubringen, nur für einen eng begrenzten Zeitraum besteht und nach Ablauf dieser Zeit ein allgemeiner Wohnungsbedarf an dem Standort nicht gegeben sein wird. Auch imn diesen Fällen ist stets dafür zu sorgen, daß die Baracken oder Gemeinschaftslager den Anforderungen der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 938) entsprechen, sich
insbesondere dem Orts⸗ oder Landschaftsbild einwandfrei
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elbstverständlich soll die Erstellung von Massen
ünften in Form von Volkswohnungen den Arbeiter⸗
selbst nicht ersetzen oder gar unmöglich
n. Es ist daber dafür zu sorgen, daß neben der Errichtung
rforderlichen Massenunterkünfte mit dem Bau der
bendigen Arbeiterwohnstätten begonnen wird,
leichzeitig, soweit es die Lage des Bau⸗
irgend zuläßt, damit
die Massenunterkünfte allmählich wieder gerumt und
die Arbeiter zusammen mit ihren Familien möglichst bald in Bolkswohnungen untergebracht werden können.
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Zur erleichterten Durchführung wird folgendes bestimmt:
I. Verwendung von Volkswohnungen. Reichsda eits Massenunterkünft
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„* mit Reichsdarlehen auch dann iese Wohnungen vorläufig als Massen⸗ t werden sollen.
II. Bauliche Gestaltung. ie lkswohnungen müssen in städtebaulicher und bau⸗ Hinsicht den gleichen Anforderungen entsprechen wie vollwertige Wohnungen, jedoch wird zugelassen, daß Ein⸗ richtungsteile, wie z. B. Bade⸗ oder Kocheinrichtung, erst bei der späteren Umwandlung der Massenunterkünfte in Miet⸗ iglich eingebaut werden. Die Einrichtung raumes in jeder Hauseinheit ist erwünscht.
eines Gemeinj 1““
Die notwendigen Waschgelegenheiten können in der Küche oder in dem für das Bad vorgesehenen Raum eingerichtet werden.
auseraume können erforderlichenfalls im Keller vorgesehen werden. III. Höhe der Herstellungskosten. ie einwandfreie Grundrißlösung und eine aus⸗ Aufstellmöglichkeit für Betten und Schränke zu en, können die Volkswohnungen erforderlichenfalls ßer als bisher geplant werden. Aus diesem Grunde tige ich die Bewilligungsbehörden, in Ergänzung meines Runderlasses vom 10. August 1939 2 Nr. 3000-56/,39 —, bei der Berechnung der höchstzulässigen
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Grenze der Herstellungskosten eine Grundzahl von 4500 — an
Stelle von 4300 — zugrunde zu legen. IV. Miete. “ Die Mieten der Volkswohnungen sind bei der Verwen⸗ dung als Massenunterkünfte von der Bewilligungsbehörde festzusetzen; sie sollen in der Regel nicht höher sein, als zur 4—” der laufenden Belastung und zur Bildung aus⸗ reichender Rücklagen bei dem Eigentümer (für spätere In⸗ standsetzung u. dgl.) unbedingt geboten ist. Etwaige Ueber⸗ schüsse der Rücklagen sind nach Besetzung der Wohnungen mit Familien zur außerplanmäßigen Tilgung der Finan⸗ zierungsmittel zu verwenden. Die auf die Rücklagen entfallenden Zinsen sind den Rück⸗
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laßen selbst gutzuschreiben; die Rücklagen sind zum mindesten wie Eigenkapital angemessen zu verzinsen.
Ueber die Rücklagen und ihre Verwendung ist ein ge⸗ sonderter Nachweis zu führen.
Bei der endgültigen Besetzung der Wohnungen mit Familien ist die Miete von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der sich dann ergebenden laufenden Be⸗ lastung neu festzusetzen.
. V. Verfahren.
„ Die Förderung und Durchführung dieser Bauvorhaben ist bevorzugt zu behandeln. Auf die den Bewilligungsbehörden durch meine Runderlasse vom 25. April 1939 — IVa 7 Nr. 3000/64 — und vom 10. August 1939 — IVa 7 Nr. 3000/,56/,39 — gegebenen Ermächtigungen zur Gewäͤh⸗ rung von Ausnahmen weise ich ausdrücklich hin.
Die Bewilligungsbescheide für die Bauvorhaben sind auf der ersten Seite durch die Ueberschrift „Massenunterkünfte“ zu kennzeichnen. 1
Ergeben sich bei der Vorbereitung oder Durchführung solcher Bauvorhaben Schwierigkeiten, so ist mir gegebenen⸗ falls fernmündlich, umgehend zu berichten.
Berlin SW 11, den 12. Dezember 1939. Der Reichsarbeitsminister. J. B.: Dr. Syrup.
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6“ ““ Die Kriegsverhältnisse und die Ausdehnung des deutschen Wirtschaftsraums erfordern einheitliche Geschäftsbedingungen für das Speditionsgewerbe als den Mittler zwischen Verkehr und Verlader. Die hiermit für das Speditions⸗ und Lagerei⸗ 88 verbindlich erklärten Geschäftsbedingungen gelten is zum Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Neuregelung. Auf Grund des § 37 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. September 1935 — Reichs⸗ gesetzbl. IS. 1169 — ordne ich an: a) Die nachstehend veröffentlichten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.), Fassung vom November 1939, sind vom .April 1940 ab für alle Geschäftsabschlüsse von Mitgliedern der Reichsverkehrsgruppe Spe⸗ dition und Lagerei mit ihren Kunden ver⸗ bindlich. Es ist den Mitgliedern verboten, Verträge, die den ADSp. widersprechen, mit Geltung über den 31. März 1940 hinaus zu vereinbaren. 1— Verstöße gegen diese Anordnung hat die SeSegipe⸗ ihren Mitgliedern gegen⸗ über nach § 17 der genannten Verordnung zu ahnden. Zuständig sind die Fachgruppenleiter. 5 Mit Auftraggebern, die Aufträge über Getreide und Futtermittel erteilen, können ab⸗ weichende Bedingungen vereinbart werden. Der Abschnitt XI der Bedingungen gilt nur, soweit nicht die von der Reichsstelle für Getreide fest⸗ 8 gesetzten Lagerbedingungen Anwendung finden. 718 Sonstige Ausnahmen von bindenden Vor⸗ schriften der ADSp. bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsministers. Der Minister kann andere Stellen mit der Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen betrauen. b) Oeffentlich⸗rechtliche, insbesondere preisrechtliche Vorschriften werden durch die ADSp. nicht berührt; vor allem sind Preiserhöhungen ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung im Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsverkehrsminister spätestens nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Ver⸗ einbarung neuer Bedingungen zwischen dem Spe⸗ ditionsgewerbe und den Kundenvertretern. Berlin, den 29. Dezember 1939. Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller.
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Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp.).
Fassung vom November 1939 *).
I. Allgemeines.
z Der Spediteur hat seine Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen.
2. a) Die ADSp. gelten im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions⸗, Fracht⸗, Lager⸗, Kommissions⸗ oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte betreffen.
b) Die ADSp. finden keine Anwendung insoweit, als der Spediteur lediglich als Erfüllungsgehilfe einer Beförde⸗ rungsunternehmung auf Grund der Bedingungen (z. B. EVO., KVO.) oder nach dem Bahnspeditionsvertrag als bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer tätig ist. Die ATSp. gelten ferner nicht für die Betätigung des Spediteurs im Mobeltransport mit geschlossenen Möbelwagen, es sei denn, daß es sich um den Verkehr von und nach dem Ausland bandelt; auch insoweit finden die ADSp. nur Anwendung, es sich um eine nach verkehrsüblicher Beurteilung reine editionstätigkeit handelt.
c) Weichen besondere örtliche oder bezirkliche Handels⸗ bräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp. ab, so gehen die ADSp. vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Be⸗ stimmungen zwingender Natur sind. Bei Betätigung des Spediteurs in See⸗ oder Binnenschiffstransporten können ab⸗ weichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs ge⸗ troffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte (s. § 52 a) aufgestellt haben.
*) Die Fassung vom Januar 1937 ist geändert im § 2, G 5 (b), § 7 1a), § 25 (d), § 29, 8§ 47, § 50 (a), § 54 (a und b),
;—— “ über verbindliche Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp.).
§ 3. Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (ogl. § 677 VVG.) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des be⸗ treffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter.
§ 5. a) Güter, welche Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben können oder welche schnellem Verderben oder Fäulnis aus⸗ gesetzt sind, sind mangels schriftlicher Vereinbarung von der Annahme ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne beson⸗ deren Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es recht⸗ fertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe nach seiner Wahl öffentlich oder freihändig, möglichst jedoch unter Be⸗ nachrichtigung des Auftraggebers, verkaufen lassen oder zur Abwendung von Gefahren ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermeffen des Spediteurs. G
§ 6. Für die Befolgung mündlicher, telephoni⸗ scher oder telegraphischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Kut⸗ scher oder andere gewerbliche Angestellte übernimmt der Spediteur keine Gewähr; auch geschieht die Uebergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeit⸗ nehmer des Spediteurs, wenn sie nicht vorher mit dem Spedi⸗ teur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrück⸗ lich oder stillschweigend vereinbart war, ausschließlich auf Ge⸗ fahr des Auftraggebers.
§ 7. a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Ver⸗ schulden trifft. Der Spediteur ist ohne Auftrag nicht ver⸗ pflichtet, die Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, es sei denn, daß dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, daß auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur auf besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Im Zweifel enthält eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, namentlich bei Massen⸗ gütern, Wagenladungen und dergleichen, enthält die Emp⸗ fangsbescheinigung im Zweifel auch keine Bestätigung der Menge.
§ 8. Uebergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhalts⸗ angabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Be⸗ stimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.
9. Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen
andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene
Adresse maßgebend.
§ 10. a) Der Spediteur braucht ohne besonderen schrift⸗ lichen Auftrag Benachrichtigungen nicht ein⸗
geschrieben und Urkunden aller Art nicht ver⸗
sichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Be⸗
fugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit
dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich er⸗ kennbar ist. 1““
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und die zollamtlich festgesetzten
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Avis) als hin⸗ reichenden Ausweis zu betrachten: er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen. „6 11. a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur ein⸗ gegangen ist.
§ 12. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, be⸗ rührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur, unter Wahrung der Interessen des Auf⸗ traggebers, nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14. a) Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammel⸗ ladung (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Uebergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegen⸗ teiliger Auftrag.
b) Bei Versendung in Sammelladung hat der Spediteur dem Auftraggeber einen entsprechenden Vorteil zu gewähren.
§ 15. Uebernimmt der Spediteur Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder son⸗ stigen Frachtpapier, so darf er das Gut mit einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt het.
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes. § 16. a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäfts⸗ üblichen verpflichtet. § 388 Absatz 1 HGB. wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels 2 Weisung er⸗ mächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen ab⸗ zugeben.
V. Fristen.
§ 17. Mangels Vereinbarung werden Verlade⸗ und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beför⸗ derungsart. Die Bezeichnung als Meß⸗ oder Marktgut be⸗ dingt keine bevorzugte Abfertigung.
VI. Hindernisse. ö“ § 18. Von dem Spediteur nicht verschuldete Ereignisse, die ihn an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auch ist der Spediteur in solchen Fällen, selbst wenn eine feste Uebernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise aus⸗ geführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spe⸗ diteur oder der Auftraggeber gemäß vorstehender Bestimmun⸗ gen zurück, so sind dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
19. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob oder be⸗ hördliche Hindernisse für die Versendung (z. B. Ein⸗ und Aus⸗ fuhrbeschrankungen) vorliegen.
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs.
§ 20. Angebote des Spediteurs und Verein⸗ barungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen undoder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhaltnisse, un⸗ ehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer so⸗ förtiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen
rachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Verein⸗ arung zugrunde lagen, voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen gelangen außerdem zur Erhebung, vor⸗ ausgesetzt, daß der Spediteur den Auftraggeber darauf hin⸗ gewiesen hat; dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“.
§ 21. Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der er⸗ sparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§ 22. Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zu⸗ erollten Fendung ab, so steht dem Spediteur für die Rück⸗
eförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hin⸗ beförderung zu.
§ 23. Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträg⸗ lich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24. Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Auslande bis ins Haus des außerdeutschen Emp⸗ fängers zu einem festen Prozentsatzedes Fakturen⸗ wertes einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert, ohne Rück⸗ sicht auf einen etwa eingeräumten Kassenskonto, einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
§ 25. a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Be⸗ stimmungsort im Auslande schließt den Auftrag zur Ver⸗ zollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Be⸗ stimmungsort nicht ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision er⸗ heben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sen⸗ dungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Er⸗ mächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 1 8 die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen
ollbeträge auszulegen.
besteht für den Spediteur in keinem — lle.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteun Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu be⸗ achten. Falls die N2 Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftrag⸗ geber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
§ 27. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
§ 28. Wird der Spediteur fremde Währung emnan oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er (soweit nicht öffentlich⸗rechtliche Bestimmungen entgegenstehen) berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Wäh⸗ rung, so erfolgt die Umrechnung zum Briefkurs der letzten vorliegenden Berliner Börsennotiz am Tage der Auftrags⸗ erteilung, es sei denn, daß er nachweisbar einen anderen Kurs gezahlt hat.
29. Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spe⸗ diteur darf im Falle des Verzugs die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30. a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder⸗beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes ge⸗ stellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Auf⸗ forderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spe⸗ diteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm
eeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäfts⸗ üblicher Weise auf alle öffentlich⸗recht⸗ lichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen auf⸗ merksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftrag⸗ geber dem Spediteur.
31. Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich⸗rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs egenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber Fleibr Vertragsgegner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. 8 8
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 32. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Ein⸗ wand nicht entgegensteht, zulässig.
Fü917 e1.““ 11““ “ VIII. Ablieferuug.
§ 33. Die Ablieferung von Rollgut darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person er⸗ folgen.
34. a) Die Empfangnahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhen⸗ den Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zah⸗ lung nicht, so ist der Kutscher berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforde⸗ rung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögens⸗ falle zum Schadensersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurück⸗ ..“ sowie Verfügungen über das Gut sind un⸗ zulässig.
IX. Versicherung des Gutes.
§ 35. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auf⸗ trag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführ⸗ baren Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Ver⸗ sicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ord⸗ nungsmäßigem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versiche⸗ rung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheins (Po⸗ lice) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungs⸗ anspruchs zu treffen.
§ 36. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Bei Gegenständen, die überwiegend Kunst⸗ oder Liebhaberwert haben, wird nur der gänzliche Verlust des Kunstwerkes bei dem einzelnen Stück versichert. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung auf Grund einer etwaigen Generalpolice.
§ 37. a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur von dem Versicherer nach Maß⸗ gabe der Versicherungsbedingungen erhal⸗ ten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, indem er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur auf Grund besonderer schriftlicher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Eine weitergehende Verpflichtung oder ein
§ 38. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstige Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein (SVS.) und Rollfuhr⸗ versicherungsschein (RVS.). 1 1
§ 39. a) Der Spediteur ist, wenn der Auftrag⸗ geber es nicht ausdrücklich schriftlich unter⸗ sagt hat, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages er⸗ wachsen können, gemäß dem hier beigefügten „Speditionsversicherungsschein“ (SVS.) auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die von den Spitzenverbänden der Wirtschaft, die diese ADSp. festgestellt haben, beauftragt sind. 1
b) Nach Maßgabe des SVS. werden auch Schäden ver⸗ sichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat.
e) Es wird nachdrückli gewiesen, daß lt. § 5 3
äden, die durch Trans
ersicherung gedeckt si weise gedeckt werden, von versicherung ausgeschloss wird der Auftraggeber gegen die schäden gemäß dem beigefügten Ro (RVS.) versichert, sofern er sicherung nicht ausdrü⸗ untersagt hat.
§ 40. Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Per⸗ sonen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS. und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS.).
§ 41. a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung ge⸗ deckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Ver⸗ sicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder unge nöü⸗ gender Wertangabe des Auftraggebers die Ver⸗ sicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadens⸗ betrage zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein S 1 versicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich nach § 18 Ziffer 2 SVS. zuständige Schiedsgericht entscheiden.
c) Hat der Spediteur entgegen dem § 39 a die Speditions⸗ versicherung nicht gemäß den Bedingungen des beigefügten SVS. oder nicht bei den im § 39 a bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die ADSp. nicht berufen.
d) Die Absätze a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS. gedeckte Versicherung.
§ 42. § 35 a Satz 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung.
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XI. Lagerung.
§ 43. a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lager⸗ halters in dessen eignen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um ejne Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2 c die gleichen Bedin⸗ gungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der Lager⸗ halter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen fest⸗ gelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Um⸗ stände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewandt hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Bean⸗ standungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraums muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Ge⸗ brauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44. a) Das Betreten deo lagerer nur in Begleitung des Lagerhalt Lagerhalter beauftragten Angestellten er
b) Das Betreten darf nur in bei d geführten Geschäftsstunden verlangt werden, un nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich tst.
§ 45. a) Nimmit der Einlage irgendwelche 1 lungen mit dem Gut vor (z. B. Brodeentmadmen. * hat er danach dem Lagerhalter das ufs nene in cine den Umständen und 1 rriprechenden Beo zu übergeben un liche zal. Gemwicht un
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Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit idm eectzuselen. „ 2 37 ½N— ——— ☚ ☛ Andernfalls is g des Lagerdalters für arer feste
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