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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940.
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stückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauswirt zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragte des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen. b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß Absatz a) zu⸗ stehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47. a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet. 8
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berech tigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lager⸗ halters oder für anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kün⸗ digungsfrist berechtigt.
§ 48. A. Sobald das Gut ordnungsmäßig eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein „Lager⸗ Empfangsschein“ ausgehändigt oder ein „Namens⸗ lagerschein“, ein „Inhaberlagerschein“ oder, soweit der Lagerhalter dazu die staatliche Ermächtigung erhalten hat, ein „an Order“ lautender, durch Indossament übertragbarer Lagerschein (§ 363 Absatz 2 HGB.) ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter er⸗ teilte Bescheinigung nur als „Lager⸗ Empfangsschein“.
B. a) Der „Lager⸗Empfangsschein“ ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Für den Fall seiner Ausstellung gilt die Vorschrift des § 808 BGB. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
b) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheins zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
e) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Ein⸗ lagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mit⸗ geteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder ver⸗ pfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
C. a) Ist ein Namenslagerschein“ ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushaͤndigung des Namenslagerscheins, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl., und im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheins herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
b) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungs⸗ erklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen und dergl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1 und 2
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber
etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echt⸗
heit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Ein⸗ lagerers aus dem Lagervertrage ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich
erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lager⸗ halter mitgeteilt ist.
„ d’) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Be⸗ stimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand⸗ oder Zurück behaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
D. a) den „Inhaberlagerschein“, in welchem der Lagerhalter dem Inhaber der Urkunde die Herausgabe des Lagergutes verspricht, hat der Lagerhalter zu unterschreiben.
Im übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 793 ff. BGB. Anwendung.
. b) Der Lagerhalter gibt das Gut nur gegen Aus⸗ händigung des Lagerscheins heraus. Er ist dazu ohne beson⸗ dere Prüfung der Legitimation des Inhabers berechtigt.
1 Fst ein an Order“ lautender, durch Indossament übertragbarer Lagerschein von einem dazu ermächtigten Lagerhalter ausgestellt, so gelten die Vorschriften der §§ 364, 365, 424 HGB.
.§ 49. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt. v
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XII. Pfandrecht. . 50. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nichtfaälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 a genannten Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfand⸗ recht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
„b) Soweit das Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrecht aus Abs. a) über das gesetzliche Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spedi⸗ teurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auf⸗ traggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbel⸗ wagen, Decken u. dergl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand⸗ oder Zurückbehaltungs⸗ recht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die For⸗ derung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur
auszugeben, ein Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungent gegen den Dritten, die mit dem Gut nicht in Zu⸗ sammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des
ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand⸗ und Zurück⸗ behaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehen⸗
den Bestimmungen nicht, berührt.
f) Das Zurückbehaltungsrecht hat auch gegenüber Nicht⸗ kaufleuten die Wirkung des kaufmännischen Zurückbehaltungs⸗ V rechts (§§ 369 ff. HGB.). § 369 Abs. 3 HGB. findet keine An⸗
wendung.
h) Für den Pfand⸗ oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Brutto⸗
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erlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.
XIII. Haftung des Spediteurs.
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Entlastungzpflicht trifi den Spediteur;
erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen
der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zuge mutet werden, so
Spediteur den Schaden verschuldethat.
b) Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs (ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang eines Verschuldens) nach Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden Be⸗ stimmungen beschränkt bzw. aufgehoben.
c) Dem Auftraggeber steht — abgesehen von der Ver⸗ sicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) — frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren.
§ 52. a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen⸗ oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmern ent⸗ standen, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur auf Grund besonderer Ab⸗ machungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend er⸗
wähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des
Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB. zur Last fällt.
. c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB. nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53. a) Die Haftung des Spediteurs für von ihm an⸗ gerollte Güter ist beendet, sobald sie dem Empfänger vor seinem Grundstück zur Abnahme bereitgestellt und abgenommen sind. 18
b) Auf Verlangen des Empfängers und auf seine Gefahr sind solche Güter im Gewicht bis zu 50 kg das Stück, sofern ihr Umfang nicht die Beförderung durch einen Mann aus⸗ schließt, in Höfe, Keller und höhere Stockwerke abzutra⸗ gen. Andere Güter sind dem Empfänger zu ebener Erde oder, soweit dies der Umfang, das Gewicht oder die 885 wendigkeit einer besonderen Behandlung (wie bei Wein⸗ fässern, Maschinen, Ballons) verbieten, auf dem Rollwagen vor seinem Grundstück zur Verfügung zu stellen.
§ 54. a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten die folgenden Höchstgrenzen für seine Haftung: 8 1. R.ℳ 20 000,— je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haf⸗ tungsbegrenzung besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift der Ziff. 1 ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeit⸗ nehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere von einander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftrag⸗ geber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft er dieses Haf⸗ tungsrisiko abgedeckt hat.
Rℳ 1,50 je kg brutto, keinesfalls mehr als F. ℳ 1500,— je Schadensfall für alle sonstigen Schäden, gleichviel aus welchem Grunde.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge zu 1—2, so wird der angegebene Wert' zugrunde gelegt.
c) Ist der nach b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der Uebergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminde⸗ rung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
§ 56. a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als Rℳ 20,— für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Ur⸗ kunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schrift⸗ liche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen
Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten her⸗
ist, daß er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme
g) An die Stelle der im § 1234 BGB. bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer
8 51. a) Der Spedite ur bastet bei allen seinen Verrichtungen (s. § 2 a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein PVer hentrifft die ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht
Gründen dem Spediteur die Aufklärung
hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der
Zeitpunkt zu, in dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur verpflichtet Zug um Zug gegen Uebereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen.
„Schaden“ oder „Schäden“ ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinne
S
oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfang⸗ nahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichts⸗ maßregeln schlüssig zu machen.
b) Die Uebergabe einer Wertangabe an Kutscher oder sonstige gewerbliche Angestellte ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen ist.
c) Unzulässig ist der Einwand, der Spediteur hätte von dem Wert des Gutes auf andere Weise Kenntnis haben müssen. .
d) Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurück⸗ zuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet Absatz a) keine Anwendung.
e) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57. Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
1. a) für Schäden, insbesondere auch Beraubungs⸗ schäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vor⸗ herige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist,
b) Güter, die nach den zur Anwendung kommen⸗ den Beförderungsbestimmungen als unver⸗ packt oder mangelhaft verpackt gelten, gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt,
Ho) äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten, darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers be⸗ seitigen lassen; dadurch übernimmt er keine hüber die vorhergehenden Absätze hinaus⸗ ggehende Haftung; 2. für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Um⸗ sttänden untunlich war; 3. für Schäden, die durch schweren Diebstahl im Sinne des § 243 oder durch Raub im Sinne der §§ 249 ff. StGB. entstehen; 4. für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, welches der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgend⸗ welcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter (Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes); 5. Für Verluste und Schäden in der Binnen⸗ sscchiffahrtsspedition (einschl. der damit zusammen⸗ hängenden Vor⸗ und Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor⸗, Zwischen⸗ und Anschlußlagerungen), die durch Transport⸗ bzw. Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport⸗ bzw. Lagerversicherung allgemein lübblicher Art hätten gedeckt werden können oder naach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport⸗ bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine oordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirk⸗ sam wird.
§ 58. a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus
einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen, so wird ver⸗ mutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit
sie über die §§ 57, 58 a hinaus die Haftung des Spediteurs beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 59. Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen,
wenn er nachweist, daß er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB. werden hierdurch nicht berührt.
§ 60. a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich
nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur un verzüglich s Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muß der ab⸗ liefernde Spediteur spätestens am vierten Tage nach der Ablieferung im Besitze der Schadensmitteilung sein.
chriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen
gelten die Schäden als erst nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung in einem
§ 61. In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu
§ 62. Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck
68ortsetzung in der Ersten Beilage.)
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)
Verantwortlich:
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Berlin, Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen
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tum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur
säumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch
stellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt ist.
sicherten gegen den Spediteur:
Nr. 4
—BIFnAAwearne LessenxeAnN2nn
——
San
.
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 5. Januar
zeiger und Preußisch
nzeiger 1940
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
(§§ 240 ff. BGB.) zu verstehen, umfaßt also insbesondere auch gänzlichen oder teilweisen Verlugr, Minderung, Wert⸗ minderung, Bruch, Diebstahlsschaden und Beschädigungen
aller Art.
§ 63. a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder ⸗aus⸗ schließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte
Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittel⸗ bar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach Absatz a) nicht entgegen⸗ gehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur
von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung.
§ 64. Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung
des Gutes. XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht.
§ 65. a) Der Erfüllungsort sowie der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an
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die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spe⸗
diteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. b) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auf⸗ traggeber oder seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
Anlage 1.
Speditions⸗Versicherungsschein (SIS.)
„Die unterzeichneten Versicherer (im folgenden „Gesell⸗ schaften“ genannt) versichern hiermit unter Führung der
Victoria Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft Berlin für die Speditionsfirma:
als Versicherungsnehmerin (im folgenden „Spediteur“
genannt),
für fremde Rechnung gemäß den nachstehenden Versicherungs⸗ Bedingungen die Schäden, die ihrem Auftraggeber oder einem der in § 1 sonst Genannten durch den Versicherungsnehmer bei der Ausführung eines Speditions⸗ oder sonstigen Ver⸗ kehrsvertrages im Sinne der nachstehenden allgemeinen Ver⸗ sicherungs⸗Bedingungen erwachsen. —
§ 1. Versicherter. Die Versicherung geschieht für fremde Rechnung. Ver⸗ sichert ist entweder der Auftraggeber oder derjenige, dem das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat.
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§ 2. Haftpflicht im allgemeinen.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, welche dem
Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf
Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Ver⸗
sicherungsscheines sind zu verstehen: Speditions⸗ und Frachtverträge; Lagerverträge innerhalb Deutschlands einschließlich
anzig und Memelland bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Einlagerung an gerechnet, einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwägung, andere Menge⸗ feststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Aus⸗ ladung, Verzollung, Vermittlung von Transport⸗, Feuer⸗ und Einbruchdiebstahlversicherungen, ausschließlich Versicherungs⸗
aufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3. Umfang der Versicherung im allgemeinen.
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Ver⸗ sicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den ADSp. und sonstigen Abmachungen oder Handels⸗ und Ver⸗ kehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Ver⸗ sicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigen⸗
abgeschlossenen hängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Ver⸗
Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen⸗
nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden er⸗ wachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Ange⸗
§ 4. Besondere Bestimmungen. Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Ver⸗
a) wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters,
b) wegen derjenigen Schäden — (auch aus Vorsatz, vgl. aber § 5 Ziffer 3) —, wegen welcher der Zwischenspediteur in Anspruch genommen wird
sveaan
kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Zwischen⸗ spediteur selbst eine Speditionsversicherung “ hat oder nicht. Hierunter fallen nicht chäden, die durch Verschulden eines ausländischen Zwischenspediteurs entstehen, für welche der auptspediteur gesetzlich nicht verantwortlich ist. Letzteres gilt jedoch nicht für Zwischenspediteure im Sinne dieses Versicherungsscheines in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Groß⸗ Britannien, Holland, Italien, Luxemburg, Nor⸗ wegen, Oesterreich, Schweden, Schweiz, Tschecho⸗ slowakei sowie Ungarn. Als Ausland gilt nicht Danzig und Memelland.
§ 5. Beschränkung der Haftpflicht. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1. Alle Gefahren, welche durch Transport⸗ bzw. Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport⸗ bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport⸗ bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirk⸗ sam wird; diejenigen Ansprüche, welche aus im Speditions⸗ gewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Ver⸗ tragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.); überhaupt alle diejenigen Ansprüche, welche auf Verein⸗ barungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Ziffer 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetz⸗ liche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen; ‚alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen; bei Lagerverträgen auch Schäden am Gute, ent⸗ standen durch unterlassene oder fehlerhafte Be⸗ arbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tage der Lagerung (Sonn⸗ und Feiertage nicht mitgerechnet) ent⸗ standen sind; 5. Personenschäden; 6. Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art; 7. Schäden durch Krieg oder Aufruhr.
§ 6. Versicherungsauftrag, ⸗summe, ⸗wert und Anmeldung.
A. Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
B. Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesell⸗ schaften, zu Händen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermitt⸗ lung, Berlin W 62, Keithstraße 8/9, schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mit⸗ teilung zurückgenommen werden, die ebenfalls unverzüglich den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für
Versicherungsvermittlung einzusenden ist.
2. a) Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1
Versicherter einen höheren Betrag als F. ℳ
2500,— für den Verkehrsauftrag versichern, so
hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des
Verkehrsauftrages, spatestens jedoch vor der
Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des
einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungs⸗
summe als solche schriftlich aufzugeben;
b) der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach Abs. 2 a oder Schätzung nach Abs. 2 b ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von R.ℳ 2500,— versichert (vgl. jedoch § 8 Ziffer 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungs⸗ anmeldung oder bei der Weitergabe der höheren
Versicherungssumme als E. ℳ 2500,— nach § 6
Abs. 2a oder bei der Prämienzahlung oder
gänzliche Unterlassung sollen dem Versicherten
nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren
Versicherungssummen als F. N. 2500,— gilt
dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder
der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift des § 6 Abs. 2 a genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
Versicherungssummen über R. ℳ 400 000,— (bzw.
FR.ℳ 50 000,— bei Lagerverträgen) — für den ein⸗ zelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei
Sendungen mit einem höheren Werte als n.ℳ
400 000,— bzw. F. ℳ 50 000,— können, wenn tat⸗
sächlich zu hℳ 400 000,— bzw. R ℳ 50 000,—
versichert ist, die Versicherer den Einwand der
Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsver⸗
träge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens
jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck
Kommanditgesellschaft für II
lung, Berlin W62, Keithstr. 8/9, anzumelden und
leichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu ezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge
im Betrage von über nℳ 2500,— muß der
Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme
und gesetzlich in Anspruch genommen werden
der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesell⸗
und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen, einmal monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck, Kommanditgesellschaft für Ver⸗ sicherungsvermittlung, melden. 1
§ 7. Prüfungsrecht der Gesellschaften. Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen, nach⸗ zuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Ver⸗ sicherten gegenüber.
§ 8. Ersatzpflicht im Schadensfalle.
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Ver⸗ kehrsauftrages des Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle und dergl.).
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchst⸗ betrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Orte hatte, an welchem es abzuliefern war, unter Berück⸗ sichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Ziffer 2 die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur verhältnismäßig.
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 (Ziffer 2), 15 und 16, und zwar bei frist⸗ loser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrs⸗ verträgen.
1 § 9. Höchstgrenze.
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Be⸗ trage von Rℳ 400 000,— bzw. ERℳ 50 000,— bei Lagerver⸗ trägen, auch wenn mehrere Versicherte desselben Versicherung nehmenden Spediteurs durch dieses Schadenereignis betroffen werden.
2. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport⸗, Feuer⸗ und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein Schadenereignis Rℳ 25 000,—.
§ 10. Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs; Ausschlußfrist.
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unver üÜglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versiche⸗ rungsvermittlung, Berlin W 62, Keithstr. 8/9, schriftlich an⸗ zumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beobachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Ab⸗ wendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesell⸗ schaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klar⸗ stellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahr⸗
lässig oder vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
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3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Be⸗ achtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Ab⸗ wendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Ge⸗ sellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klar⸗ stellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden obige Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich ver⸗ letzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfange ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrs⸗ vertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschl. etwaiger Telegramm⸗, Telephon⸗ und Portogebühren, die von diesen zur Verhütung eines weiteren Schadens auf⸗ gewendet worden sind und aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften entweder vom Auftrag⸗ geber oder einem sonst nach § 1 Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden können. (Vgl. aber § 14.) Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nach⸗ dem er hiervon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Händen der Firma Oskar Schunck Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermittlung, Berlin W 62, Keithstr. 8/9, zu melden und alle sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegen⸗ heiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegen⸗ über dem Spediteur frei. —
Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hiervon nicht berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Ziffer 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit
schaften erhoben worden ist.
§ 11. Abtretung und Uebergang von Rechten. 1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem
Vertrage gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall
sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt
an andere Pers
onen als an den Spediteur ist unzulässig.