1“
Januar 1940. S. 2
anstalt der deutschen Bühnen ist zu den Aenderungen gehört
worden. München, den 5. Januar 1940. .“ 8 2
Dr. Kollmann.
Nach Anhören des Verwaltungsrats der Versorgungs⸗
anstalt der deutschen Bühnen und mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde ändere ich die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Fassung vom 25. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70) folgendermaßen: Zu § 1. 2 In § 1 Abs. 2 ist an Stelle der Worte „vom 27. Oktober 7 (veröffentlicht am 15. November 1937 im Reichsarbeits⸗ „Teil VI Seite 1080)“ zu setzen: „samt späteren Er⸗ zzungen, Aenderungen oder Neufassungen“.
Zu § 5. 1.““ a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „zweiund⸗
—1
zwanzig“ das Wort „vierundzwanzig“; b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: Es berufen: a) ein Mitglied und seine Stellvertreter der Reichsarbeitsminister, b) ein Mitglied und seine Stellvertreter der Reichsminister für Volksaufklärung und Pro⸗ paganda für die Reichstheater, ein Mitglied und seine Stellvertreter der Preußische Ministerpräsident für die Preußi⸗ schen Staatstheater, fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Reichsminister für Volksaufklärung und Pro⸗ paganda für die Staatstheater der übrigen Länder, fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deutsche Gemeindetag, elf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichstheaterkammer.
Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch „sieben“ ersetzt.
Zu § 8. Dem Abs. 1 wird folgender Buchst. f angefügt: „k) bei Vereinbarungen im Sinne des § 50“.
8 Zu § . 1
Dem Abs. 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Selbständige Unternehmer von Privatbühnen, ferner selb⸗ ständige Bühnenvermittler und deren Mitarbeiter, soweit sie als solche vom Präsidenten der Reichstheaterkammer bestätigt und Mitglieder der Reichstheaterkammer (Fachschaft Bühne) sind, wenn sie auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Anstalt nach Anhören des Arbeits⸗ ausschusses als Selbstversicherte zugelassen werden; in der Vereinbarung kann die Anstalt aus versicherungstechnischen Gründen von den Bestimmungen der Satzung über die Höhe des Beitrags und über die Ruhegeldberechnung abweichen. Soweit die Zuzulassenden bei der Zulassung das 45. Lebens⸗ jahr bereits vollendet haben, gilt Abs. 3 Satz 2 bis 4 ent⸗ sprechend“.
6. Zu § 18.
In Abs. 2 werden die Worte „vier Wochen“ geändert in „zwei Wochen“.
8 Zu § 19.
a) In Abs. 2 ist an Stelle des Wortes „Weiterver⸗ sicherter“ das Wort „Versicherter“ zu setzen.
b) In § 19 wird folgender neuer Abs. 4 eingeschaltet: „Tritt der Versicherungsfall nach Ausscheiden aus dem Be⸗ schäftigungsverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein, ohne daß der Versicherte vorher die Erklärung über Weiterversicherung abgegeben hat, und ist die Rückgewähr nicht ausbezahlt worden, so gilt die Weiterversicherung, soweit die Voraussetzungen für sie gegeben sind (§ 20), mit dem Aus⸗ scheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf der Grund⸗ lage des letzten versicherungspflichtigen Diensteinkommens als eingetreten; die Beiträge für die Weiterversicherung werden an den Versorgungsleistungen einbehalten“
c) Abs. 4 wird Abs. 5. 8
8. Zu § 2
a) In Abs. 1 werden die Worte „wenn er noch berufs⸗ fähig ist“ geandert in: „wenn er nicht schon dauernd berufs⸗ unfäaähig ist“.
b) In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge⸗ schaltet: „Die Anstaltsverwaltung kann in besonderen Fällen trotz Ablaufs der Frist die Weiterversicherung zulassen; für die Fälle des § 19 Abs. 4 gilt diese Ermächtigung nicht“.
Satz 2 wird Satz 3.
c) In Abs. 3 Buchst. b ist zwischen den Worten „für und „sieben“ einzuschalten: „mindestens“
d) Nach Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingeschaltet:
„Wenn ein Bühnenschaffender nach den Bestimmungen des Reichskulturkammergesetzes und seiner Durchführungs⸗ verordnungen aus der Reichstheaterkammer ausgeschlossen worden ist, so kann die Anstaltsverwaltung auf Antrag des Präsidenten der Reichstheaterkammer die Weiterversicherung ablehnen oder eine bestehende Weiterversicherung mit sofortiger Wirkung kündigen“.
e) Dem bisherigen Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Sofern in dem bei Ende des Versicherungsverhältnisses laufenden Geschäftsjahr die Beitragspflicht für mindestens sieben Monate erfüllt ist oder erfüllt wird, beginnt die Bei⸗ tragspflicht bei Weiterversicherung erst mit dem Beginn des neuen Geschäftsjahrs“.
†) Die Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.
2) Dem § 20 wird folgender neuer Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird ein Weiterversicherter infolge Wiederbeschäfti⸗ gung bei einem Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kultur⸗ orchester bei einer dieser beiden Anstalten pflichtversichert, so geht die Weiterversicherung in die Pflichtversicherung über.“
9. Zu § 22. a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: “ „[(1) Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten:
a) acht v. H. des Diensteinkommens, wenn er unter GM“ Bestimmun en über die Versicherungspflicht in der Angestellten⸗ oder Invalidenversicherun 1 1““
4“
b) zehn v. H. des Diensteinkommens, wenn er unter die Bestimmungen über die Weiterver⸗ sicherung in der Angestellten⸗ oder Invaliden⸗ versicherung fällt (§ 21 des Angestelltenver⸗
sicherungsgesetzes:; § 1244 der Reichsversiche⸗ rungsordnung) und wenn zugleich in der
Angestelltenversicherung
zweiten Monat (§§ 32 und 185 des Angestellten⸗
sicherungsgesetzes; § 1244 der Reichsversiche⸗ rung mindestens für jede zweite Woche
(§§ 1264 und 1440 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) die entsprechenden Beiträge fort⸗ laufend entrichtet werden;
c) zwölf v. H. des Diensteinkommens übrigen Fällen.
Zuschläge zum Diensteinkommen, die sich aus dem Familienstand ergeben, ferner Wohnungs⸗ zuschüsse sowie Sustentations⸗ und Feriengagen so⸗ wie Gastspielbezüge sind bei der Berechnung des Diensteinkommens miteinzubeziehen. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Das Nähere wird durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.“
b). In Abs. 2 wird zwischen „S“ und „v. H.“ eingefügt
vvder
c) In Abs. 5 wird zwischen Satz 1 und 2 folgender neuer
Satz 2 eingeschaltet: „Im Fall des Abs. 1 Buchst. b entfallen 6 v. H. des Beitrags auf den Bühnenträger, 4 v. H. auf den Versicherten.“
d) In Abs. 5 wird dem Satz 1 folgender zweiter Halbsatz angefügt: „; das Anstaltsmitglied (Bühnenträger) haftet der Anstalt für den Gesamtbeitragy. ö“
10. Zu § 24.
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Endet das Versicherungsverhältnis (§ 19) nach Zu⸗ rücklegung von mindestens drei Beitragsjahren (§ 26), so hat der Versicherte Anspruch auf Rückgewähr.“
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Als Rückgewähr werden
25 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 3 Beitrags⸗ jahren,
40 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 10 Beitrags⸗ jahren,
50 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 20 Beitrags⸗ jahren
von allen für den Versicherten geleisteten Beiträgen bezahlt.
Bei der Feststellung der Zahl der Beitragsjahre werden für
die Berechnung des Hundertsatzes auch diejenigen Beitrags⸗
zeiten berücksichtigt, für die der Ansprucherhebende bereits Ab⸗
findung oder Rückgewähr erhalten hat.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Anspruch auf Rückgewähr muß binnen einer
Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungs⸗
verhältnisses bei der Anstaltsverwaltung geltend gemacht
werden. Der Ablauf der Frist wird durch Dienstzeiten ge⸗
hemmt, die ein Versicherter auf Grund gesetzlicher Verpflich⸗
tung oder freiwillig im Arbeits⸗ oder Wehrdienst zurücklegt.
Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch. Durch die erst⸗
malige Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Frist gilt
der Anspruch als gewahrt.“ .
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung: 3
„(4) Die Anstaltsverwaltung bedarf zur Auszahlung der Rückgewähr der Zustimmung des Präsidenten der Reichs⸗ theaterkammer.“ 8 1u.“
11. v111“ 8
a) In Abs. 1 werden zwischen den Worten „Ruhegeld erhält“ und „ein Versicherter“ die Worte eingeschaltet: „auf seinen Antrag“.
b) In Abs. 2 werden zwischen den Worten „von Krank⸗ heit“ und dem Worte „oder“ die Worte eingeschaltet: „oder anderen Gebrechen“.
c) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „in beiden Fällen“ ersetzt durch die Worte: „in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b“.
d) In Abs. 4 wird dem Satz 3 folgender Halbsatz 2 an⸗ gefügt: „ die Anstaltsverwaltung kann einen anderweitig ein⸗ gereichten Antrag (§ 36) als bei ihr eingelaufen anerkennen.“ e) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt
a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ver⸗ sorgungsberechtigte stirbt:
b) bei Versorgungsberechtigten, die das 65. Lebens⸗ jahr nicht vollendet haben, mit der endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Ruhegelds wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit; bis zur endgültigen Entscheidung über die Entziehung
Ruhegelds ist dieses weiterzuzahlen.“
D Zu § 31. In Abs. 5 werden die Worte „bis zu 25 Rℳ“ ersetzt durch die Worte „über 20 R“.
13. Zu § 32.
a) In Abs. 1 treten an Stelle des Halbsatzes 2 folgende Sätze 2 und 3: “
„Für Weiterversicherte beträgt es 20 v. H. des jährlichen Ruhegelds, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Das Sterbegeld beträgt in allen Fällen mindestens 300 R, höchstens 1000 FR ℳ.“
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„[2) Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der diese Kosten übernommen hat. Im übrigen bestimmt die Anstaltsverwal⸗ tung unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszuzahlen ist,“
c) Abs. 3 wird gestrichen.
a) Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Treffen die Voraussetzungen für die Zahlung von Witwengeld mit den Voraussetzungen für die Zahlung von Ruhegeld zusammen, so ist die höhere Rente zu gewähren und von der anderen Rente die Hälfte.“ 1
b) In Abs. 9 werden nach dem Wort „darf“ die Worte eingeschaltet „unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7“.
§ 36 erhält folgende Fassung:
in’ den
„(1) Der Antrag auf Versorgungsl
mindestens für jeden
sicherten oder von seinen Hinterbliebenen unmittelbar bei der Anstaltsverwaltung oder durch Vermittlung der Bühnenverwaltung oder des Rechtsträgers der Bühne zu stellen. Das Nähere über das Verfahren bei Antragstellung und zur Feststellung der Versorgungsleistungen wird durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.
(2) Zur Vorprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 bis 3) werden im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs⸗ theaterkammer Gutachterausschüsse eingerichtet. Das Nähere über Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Ausschüsse wird in den Vollzugsvorschriften bestimmt.
3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung
16. 2 8 8. I“ em § 38 wird folgender Satz 2 angefügt: „In wichtigen Fällen ist der Arbeitsausschuß zu hören.“
Zu § 41. 8
a) Dem Abs. 1 Buchst. b werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Personen, für die nach Feststellung des Präsidenten der Reichstheaterkammer die Altersversorgungsabgabe nicht zur Verfügung steht, erhalten die satzungsmäßigen Versorgungs⸗ bezüge in der Höhe ausbezahlt, die sich nach dem Verhältnis der Deckung ohne Heranziehung der Mittel der Altersver⸗ sorgungsabgabe ergibt. Die Berechnung kann nach einem vom Präsidenten der Versicherungskammer für jedes Geschäftsjahr festzusetzenden und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern zu genehmigenden Durchschnittssatz erfolgen, falls nicht eine Abfindung vereinbart wird.“
b) In Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „in mündel⸗ sicheren Werten anzulegen“ die Worte „nach den Richtlinien für die Anlegung des Anstaltsvermögens (§§ 3 Abs. 2 Buchst. b und 7 Abs. 1 Buchst. b) anzulegen.“
18. Zu § 42. 3 a) Abs. 1 erhält folgende Sas1ng. „(1) Die Anstaltsverwaltung stellt alljährlich Rechnung
und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht.
(2) Die Rechnung wird durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft; sie ist auch dem Verwaltungsrat vorzulegen (§ 7 Abs. 2 Buchst. b).“
b) Abs. 2 wird Abs. 3.
19. 8 Zu § 48. v““
a) Dem Abs. 2 wird folgender Buchst. k angefügt: ds „†) Der Mindestbetrag des Ruhegelds beträgt jährlich
R.ℳ.“
b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl 1938 die Jahreszahl 1940.
c) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Uebergangsweise sind unter die
7
Tarifordnung
noch nicht überschritten haben, wenn ihr Beschäftigungs verhältnis spätestens am 31. Dezember 1939 beginnt. 9
2voö § 49. b
BVcechsel zwischen den Versorgungsanstalten.
der deutschen Kulturorchester ist unzulässig. 1
(2) Tritt der Versicherte von der einen Anstalt zur anderen über, so darf, auch wenn das Versicherungsverhältnis unterbrochen war, aus diesem Uebertritt dem Versicherten kein Nachteil entstehen; insbesondere werden die bei der einen
angerechnet. Liegt 1 rrech. . beim Uebertritt von einer Anstalt in die andere vor, so finden die Bestimmungen über die Altersgrenze als Voraussetzung
Beschäftigungsverhältnis in ein anderes bedingt sind, gelten
Monaten nicht überschreiten. (3) Verpflichtet zur Gewährung der Versicherte beim Eintritt des Versicherungsfalls angehört;
unbeschadet der bei der anderen Anstalt bereits erworbenen Anwartschaften. (4) Zwischen den beteiligten Anstalten findet der Aus⸗ gleich statt. (5) Das Nähere wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt. Andere Bühnenpensionskassen.
Zur Ueberleitung der Versicherungsverhältnisse bei anderen Versorgungseinrichtungen für Bühnenschaffende auf die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, insbesondere zur Ueberleitung von Pflichtversicherten im Sinne dieser
Satzung, die bei anderen Versorgungseinrichtungen für Bühnenschaffende vor Einführung der Pflichtversicherung schon versichert waren, können Vereinbarungen zwischen der Versorgungsanstalt und den Trägern oder Gewährträgern anderer Versorgungseinrichtungen getroffen werden. Dabei kann von einzelnen Vorschriften dieser Satzung abgewichen werden. Die versicherungstechnische Grundlage der Anstalt darf jedoch dadurch nicht nachteilig beeinflußt werden. Zu der Vereinbarung ist der Arbeitsausschuß zu hören. Ostmark.
Zur Einführung der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 (Reichsarbeits⸗ blatt Nr. 15 vom 25. Mai 1939, Teil VI S. 775) wird folgendes bestimmt: G
Die Satzung gilt mit Wirkung ab 1. Mai 1939 auch
für die Bühnen der Ostmark und die an diesen Bühnen beschäftigten Bühnenschaffenden. 1t
2. An die Stelle des § 16 Abs. 1 Buchst. c tritt folgende Vorschrift:
Pflichtversichert bei der Anstalt sind:
a) Bühnenschaffende, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens der Verordnung über die deutsche Staats⸗ angehörigkeit im Lande Oesterreich vom 3. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 790) die österreichische
fallende Bühnenschaffende pflichtversichert, die am 1. Januar 1939 das 45. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr
EE16 gleichzeitige Versicherung bei der Versorgungs⸗ anstalt der deutschen Bühnen und bei der Versorgungsanstalt
Anstalt erworbenen Anwartschaften bei der anderen Anstalt 3 keine Unterbrechung der Versicherung
für die Zulässigkeit der Versicherung keine Anwendung. Kurz⸗ fristige Unterbrechungen, die durch den Uebergang von einem nicht als Unterbrechungen, sofern sie den Zeitraum von fünf
Versorgungs⸗ leistungen und sonstiger Leistungen ist die Anstalt, der der
nach ihrer Satzung richtet sich der Anspruch des Versicherten 1
merkbar.
Bundesbürgerschaft oder die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern besessen haben, und b) Bühnenschaffende, die schon vor dem 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichs⸗ angehörigkeit) besessen haben und die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1939 an Bühnen der Ostmark, wenn auch nicht ununter⸗ brochen, tätig waren, wenn sie am 1. Mai 1939 das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und wenn sie in der Zeit zwischen 1. Mai 1939 und 31. Dezember 1939 in ein unter die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 oder die Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 fallendes Beschäftigungsverhältnis eintreten. § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.
3. An Stelle des in § 48 Abs. 6 festgesetzten Fristendes vom 31. Dezember 1938 tritt der 31. Dezember 1939.
4. Das beim Inkrafttreten der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark laufende Beitragsjahr wird für die am 1. Mai 1939 erstmals bei der Anstalt Versicherten auf die Wartezeit voll angerechnet, wenn der Versicherte den an sieben Monaten fehlenden Beitragsteil voll zuzahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Bühnenschaffende am 1. Mai 1939 aus dem Grunde nicht versichert wird, weil er an einer Bühne mit nicht ganzjähriger Spielzeit in der Ostmark beschäftigt war; das Versicherungsverhältnis muß in diesem Fall spätestens am 31. Dezember 1939 beginnen.
23. Aenderungen von Verweisungen in der Satzung: a) In § 4 Abs. 2 treten an Stelle der Zahl „48“ die Worte „48 bis 51“. b) In § 8 Abs. 1 Buchst. c treten an Stelle der Worte „Buchst. a und b“ die Worte „Buchst. a, b und e“. . c) In § 18 Abs. 2 treten an Stelle der Worte 18 die Worte „§§ 16 und 48 Abs. 9“. d) In § 22 Abs. 4 treten an Stelle der Worte „Abs. 2 und 4“ die Worte „Abs. 2 und 5“ e) In der Ueberschrift des Abschnitt V treten an Stelle der Worte „41 bis 48“ die Worte „41 bis 51“. 9) In § 48 Abs. 7 Satz 2 treten an Stelle des Wortes „beiden“ die Worte „auf Grund der Satzung vom 25. Februar 1938 und der Satzungsänderung vom 30. Juni 1939.
8 Inkrafttreten. * Es treten in Kraft: a) am 1. März 1938 die Ziff. 4, 7 a, 8a bis c und g, 9 a bis d, 10 a bis d, 11 a bis d, 12, 14, 16, 18, 19 und 21; . b) am 1. Mai 1988 die Ziff. 20;
3 des Arbeitseinsatzes in den ersten Kriegsmonaten. Nur 128 000 Arbeitslose im Dezember.
Der Leiter der Arbeitseinsatzorganisation im Reichsarbeits⸗
ministerium, Staatssekretär Dr. Syrup, nimmt im Reichs⸗ arbeitsblatt ausführlich zu der günstigen Entwicklung des Arbeitseinsatzes in den ersten Kriegsmonaten Stellung und teilt dabei die neuesten Arbeitslosenzahlen mit, die von der unver⸗ änderten Hochspannung in der Beßhegft mit, zeugen. Im Gegen⸗ atz zum August 1914, wo die Hundertzahl der rbeitslosen prunghaft von 2,9 auf 22,4 stieg, war der Uebergang zur Kriegs⸗ wirtschaft im September 1939 trotz der Umschichtungen von vielen Tausenden Arbeitskräften nicht mit nennenswerten Betriebsstill⸗ legungen verbunden und führte insbesondere nicht zu einer be⸗ merkenswerten Arbeitslosigkeit. Im Gegenteil besteht nach wie
vor in fast allen Wirtschaftszweigen ein Mangel an Arbeitskräften.
Seit dem Sommer hatte das Reichsarbeitsministerium die monat⸗ lichen Berichte über die Zahl der Arbeitslosen eingestellt, da diese geringfügigen Zahlen kein Bild mehr von der Lage des Arbeits⸗ einsatzes gaben. Um jedoch einen genauen Einblick in den Stand der Arbeitslosigkeit zu geben, teilt der Staatssekretär die Dezem⸗ berzahlen mit. 128 000 Arbeitslose wurden im Gesamtreich im
Dezember gezählt, und nur 18 000 von ihnen waren voll einsatz⸗ fähig und ausgleichsfähig.
In diesen Dezemberzahlen macht sich schon ein geringer Zugang infolge der winterlichen Einflüsse be⸗ Zum Vergleich sei bemerkt, daß im Dezember 1938 im Altreich 456 000 Arbeitslose gezählt wurden.
Eine Arbeitslosigkeit von 128 000 Volkgenossen 88 als Arbeitslosigkeit keinerlei Bedeutung. Diese geringfügige Arbeits⸗
losigkeit entfällt zur Hälfte auf die acht Großstädte Wien, Ham⸗
burg, Berlin, Köln, Breslau, Dresden, Leipzig und München.
c) am 1. Mai 1939 die Ziff. 1 und 8e; d) am Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers, in dem die Satzungsänderungen veröffentlicht
werden: Ziff. 2, 3, 5, 6, 7 b, 8 d, 11 e, 13 a und 17. 1
München, den 30. Juni 1939. Dr. Kollmann,
8— Deutsches Reich.
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 4. Januar 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.
Nummer 1 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Januar 1940 hat folgenden Inhalt: Teil I. I. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Fort⸗ führung des Reichsarbeitsdienstes für die männliche Jugend während des Krieges. Vom 20. Dezember 1939. — Verordnung über die Einführung von Reichsarbeitsdienstrecht im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 22. Dezember 1939. — Erlaß über die Reichsausführungsbehörde für Unfallversicherung. — Ver⸗ ordnung über die Geltung von Sozialrecht im Gebiet der bis⸗ herigen Freien Stadt Danzig. Vom 29. Dezember 1939. — Staatsangehörigkeit der Memelländer. — Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten — II. Arbeitseinsatz, Arbeitsbeschaffung, Arbeits⸗ losenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnun zur Arbeitsbuchpflicht der Arbeiter und Angestellten in der Ostmark. Vom 28. Dezember 1939. — Bescheide, Urteile: Betr.: Arbeits⸗ losenversicherungspflicht von Artisten. — III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, 189 und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Zweite Durchführungsbestimmungen zum Ab⸗ schnitt III der KWVO. Hier: Lohnstop. — Ernennung zum Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Sudeten⸗ land. — IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ver⸗ ordnung über den Ladenschluß. Vom 21. Dezember 1939. — Betr.: Neuregelung des Ladenschlusses. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung der Bestimmungen vom 1. Juli 1939 — IV a 7 Nr. 3000-37,/39. — Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung eines Kriegsbauprogramms. — VI. Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Befreiung von der Rundfunkgebühr. — Zehnte Verordnung zur Aenderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Vom 27. Dezember 1939. — Personalnachrichten.
Wien steht mit 30 000 an der Spitze, Hamburg hat 10 000, Berlin⸗ knapp 8000. Unter den 128 000 Arbeitslosen befinden sich einzelne beachtliche Berufsgruppen, wie Angestellte, Gaststättenarbeiter, Verkehrsarbeiter, Textil⸗ und Bekleidungsarbeiter sowie Hilfs⸗ arbeiter, während in allen anderen Wirtschaftszweigen Freistellun⸗ gen von Arbeitskräften gar nicht oder nur in geringem Umfange erfolgt sind. Eine frühzeitige vorbeugende Einschränkung der Konsumgüterindustrie bedeutet stets die Freistellung von Arbeits⸗ kräften. Aufgabe des Arbeitseinsatzes ist es, diese Kräfte in die Industrien einzugliedern, deren Ausweitung der Krieg fordert.
Auch über den Umfang der Kurzarbeit waren zunächst in Er⸗ innerung an den Weltkrieg völlig unzutreffende Zahlen verbreitet. Der Staatssekretär teilt mit, daß die letzten Meldungen der Arbeitsämter von Ende November 2237 800 Kurzarbeiter in 4949 Betrieben verzeichneten. Der Hauptanteil entfällt auf Textil⸗ und Bekleidungsgewerbe. Die geringe Zahl der Kurz⸗ arbeiter erklärt sic⸗ aus der vs ache. daß in allen Fällen nicht vorübergehender Kurzarbeit die Arbeitskräfte abgezogen und anderen Betrieben mit Arbeiterbedarf 1age sse wurden. — Der Staatssekretär betont bei der Besprechung der verschiedenen Arbeitseinsatzmaßnahmen noch die Notwendigkeit einer vernünf⸗ tigen Arbeitseinsatzpolitik in den Betrieben, wo jede Erbeftznünf⸗ so sinnvoll wie möglich eingesetzt werden müsse. Auch die ständige Sorge für einen ausreichenden Nachwuchs an Fachkräften biete noch ein weites Feld für praktische Unternehmerinitiative.
Die Arbeitseinsatzlage in der Landwirtschaft werde in diesem Jahr durch Hunderttausende von Arbeitskräften aus dem ehe⸗ maligen Polen entlastet. Die Landwirtschaft könne deshalb mit weniger Sorge in das neue Erzeugungsjahr eintreten. Sie werde genügend Arbeitskräfte haben, und die Wehrmacht werde dafür sorgen, daß in den Bestellungs⸗ und Erntezeiten auch die Be⸗ und unentbehrlichen Facharbeiter zur Verfügung tehen.
Wirtschaft des Auslandes.
Ausweis der B8Z. vom 31. Dezember 1939.
Basel, 8. Januar. Der Ausweis der Bank für Internatio⸗
8 ahlungsausgleich vom 31. Dezember 1939 weist gegenüber
ormonat eine auf 479,70 (459,59) Mill. ffrs gestiegene Bilanzsumme auf. Die Einlagen der Zentralbanken für eigene Rechnung haben auf 46,47 (27,68) Mill. sfrs zugenommen, w d die gen für Rechnung Dritter auf 1,19 (1,28) Mil⸗ lionen ffrs leicht zurückgegangen sind. Die Gelder auf Sicht zeigen eine geringfügige Verringerung auf 11,79 (12,36) Mill. ffrs. e⸗ diskontierbare Wechsel und Akzepte betragen 160,35 (159,69) und andere Wechsel und Anlagen 218,91 (210,58) Mill. sfrs. 8
—
In vier Monaten schon 32 %. — Das Ausmaß der Verteuerung in England seit Kriegs⸗ ausbruch.
London, 6. Januar. Das allgemeine Preisni ist in Eng⸗ land trotz aller amtlichen „Bremverfuche⸗ eantvran Che.ne eng⸗ griffen. Am 2. Januar 1940 stellt sich der Großhandelsindex des gEconomist“ auf 92,1 gegen 89 am 12. 12. und gegen 70,3 im
ugust 1939. Die Verteuerung beträgt seit Kriegsausbruch also ereits nicht weniger als 32 %. Im einzelnen stiegen die Index⸗ zahlen für Fleisch und Getreide von 66,9 im August auf 87,3 Mitte Dezember. um Anfang Januar 1940 90,6 zu erreichen. Für Textilien ergibt sich ein ähnliches Bild, die entsprechenden Werte stiegen von 54,3 über 77,4 auf bisher 82,4. Mineralien liegen mit
v“
111,1 schon wesentlich über dem Stand von 100, der die Basis des Jahres 1927 darstellt. Als günstiges Symptom möchte man in London den leichten Rückgang des Kautschukpreises herausstellen, wobei man allerdings hinzuzufügen ver ißt, daß dieser leichte Rückgang durch die Verteuerung von Leins. und Talg längst mehr als ausgeglichen wurde.
Englands Handel mit dem Fernen Osten steht still. — Eine Folge der Abschnürung der chinesischen Häfen durch Zapan.
Amsterdam, 7. Januar. In dem Jahresbericht der Abteilung
für Handel mit China und dem Fernen Osten in der Handels⸗
kammer von Manchester wird festgestellt, wie „Manchester Guardian“ vom 5. 1. berichtet, daß der britische Handel mit Schanghai und den übrigen Vertragshäfen im Fernen Osten praktisch Uüm. Ztinsfend gelangt ist. Die Lage werde völlig durch den chinesisch⸗japanischen Krieg beherrscht. Das einzig Neue, was man jetzt über diesen Teil des britischen Au enhandels berichten könne, sei, daß der Zugriff Japans in der Uüscntean der chine⸗ sischen Hafen beständig enger werde. Selbst der britische Handel mit Hongkong habe nur in geringem Umfange durchgeführt werden können. b
Schweiz (Zürich,
1Ungarische..
88 Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 8. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlungz: Originalhüttenaluminium, % in Wlsckka . . .... 133 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren AA111“ 137 8 Reinnickel, 98 — 99 %., — 8 “ — . Feinfiktee. . . 36,00 — 39,00 „
Rℳ für 100 kg
In Berlinfestgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung. — —2
6. Januar Brief
8. Januar Geld Brie’ Geld
41,80 0,132
Aegypten (Alexandrien
und Kairo) 1 öavpt. Vfd. — 1 Afghanistan (Kabul). 100 Afghani 18,77 19,77171 Argentinien (Buenos
Nires) 1 Pay.⸗Ves. 0,565 0,561 0,56b EE“ 1 austr. Pfd. — — — Belgien rüssel u.
Antwerpen)) 100 Belga 41,80 41,72 Brasilien (Rio de 2
WZZ 1 Milreis 0,130 Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Calcutta) 100 Rupien — Bulgarien (Sofia) 100 Leva 3 53] 3,047 3,053 Dänemark (Kopenhg.) 100 Kronen 8,05 48,05 48,15 England (London). . 1 engl. Pfund — — Estland
(Reval / Talinn) 100 estn. Kr. 62,44 62,44 Finnland (Helsingf.) 100 finnl. NM95,045 55 5,045 5,055 Frankreich (Paris). 100 Frcs. — — “ Griechenland (Athen) 100 Drachm] 2,353 2,358 2,357 Holland (Amsterdam
und Notterdam). 100 Gulden [132,62 132,62 132,88 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,59 14,61 Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 38,31 38,31 38,39 Italien (Rom und
Mailand) 100 Lire 13,09 1 18,09 13,1 Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen 0,583 5 0,583 0,585 Jugoflawien (Bel⸗ 8
grad und Zagreb). 100 Dinar 5,694 5,694 5,706 Kanada (Montreal). 1 kanad. Doll. — — — Lettland (Riga) 100 Lats 48,75 48,75 48,85 Litauen (Kowno / Kau⸗
100 Litas 41,94 41,94 42,02
10,45
nas) Luxemburg (Luxem⸗ “ Neuseeland (Welling⸗ “ Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen 56,59 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 9,091 9,109 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — Schweden (Stockholm und Göteborg) .. 100 Kronen 59,29 59,41
Basel und Bern). 100 Franken 55,88 55,98 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,591 8,609 Spanien (Madrid und
Barcelona) 100 Peseten 25,61 25,67 Südafrik. Union (Pre⸗
toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. — — Türkei (Istanbul) .. 1 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö — — Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 0,919 0,921 Verein. Staaten von
Amerika (New York) 1 Dollar 2,491 2,495
100 lux. Fr. 10,43
56,71 56,59 56,71 9,109
—
59,41
55,98 8,609
25,67
55,86 8,591
25,61
1,982 0,921 2,495
1.,978 0,919 2,491
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse 1“ Geld England, Aegypten, Südafrik. Union . 9,74 Frantzechh “ 5,514 Australien, Neuseeland . 7,792 1-3 ee““ 73,03 1141.““ 2,148
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
— —
8. Januar 6. Januar b Geid Bries Geld Brief G“ 20,38 20,46 20,3 20,46 20 Francs⸗Stücke. 16,16 16,22 10,18 16,22 Gold⸗Dollars ““ S 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische “ 8 .1 8,48 8,52 8,48 8,52 Amerikanische: 1000 — 5 Dollar.. 2,6e1 2,63 2,61 2,63 2 und 1 Dollar.. 1 261 2,63 2,61 2,63 Argentinische 1 Pap.⸗ 0,52 0,54 0,52 0,54 Australische . Pfd. 6,34 6,36 6,34 6,36 Belgische. 41,68 41,84 41,68 41,84 Brasilianische 0,085 0,095 0,085 0,095 Brit.⸗Indische.. 64,87 65,13 ] 66,87 67,13
100 Leva
Bulgarische... — — — — Pänische . . ... 100 Kronen 47,95 48,15 47,95 48,15 Englische: große. 1 engl. Pfund 9,48 9,52 9,48 9,52 1 f u. darunter l engl. Pfund 9,48 9,52 9,48 9,52 100 estn. kr. —
veee] 88 83 kas 100 finnl. M. 4,7 IETö
Sovereigns.
100 Rupien
eneee“ ranzösische 1100 Frs. 4,89 4,91 4,89 4,91 Holländische .100 Gulden 132,48 133,02 [132,48 133,02 Ieüägegisehat große 8 199 8ts — — — — ire u. darunter Lire 18,07 18,18 18 oF 8,1 Jugoslawische: große 100 Dinar — — — 9 100 Dinar . 100 Dinar 5,63 5,67] 5,63 5,67
1 kanad. Doll.] 1,99 2,01 1,99 2,01
100 Lats — — —
Kanadische Lettländische. Litauische: große .100 Litas — ha 100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,70 41,86 Luxemburgische 100 lux. Fr. 10,42 10,46 Norwegische 100 Kronen 56,49 56,71 Rümänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei —— unter 500 Lei. . . 100 Lei — Schwedische 100 Kronen 59,18 Schweizer: große 100 Frs. 55,81 100 Frs. u. darunt. 55,81 Gpa. .... — Südafr. Union . . 1 südafr. Pfd 8 Eö“ 1 türk. Pfund 4 . 100 Pengs
41,70 41,86 10,42 10,46 56,49 56,71