wesen (hinsichtlich des Rohstoffeinsatzes) gegebenen 2— gen die Erzeugung und den Absatz von Pappen auf dem 8 kandsmarkt unter Berücksichtigung der Exportlieferungen. Sie erzielt keine Gewinne.
(2) Um diesen Zweck zu erreichen, kann sie im einzelnen folgende Maßnahmen treffen: 1 “
a) Es können von ihr Globalkontingente für die Erzeu⸗
gung der einzelnen Pappensorten für jeweils von ihr
zu bestimmende Zeiträume festgelegt werden.
Pappensorten im Sinne dieser Bestimmungen sind:
1. Maschinenpappe bzw. gegautschter Karton, und zwar:
a) Chromoersatzkarton, “
b) gegautschter Karton für die Herstellung von Chromokarton,
c) Holzkarton (Maschinenholzpappe),
d) Graukarton (Maschinengraupappe), Duplex⸗ und Triplexkarton,
)Karton zur Herstellung von Wellpappe, Schrenz⸗ und Speltpappe, 6 Maschinenlederpappe;
Strohpappe: 1
Rohdachpappe einschl. Filz⸗ und Wollfilzpappe;
Handpappe, und zwar:
a) Handlederpappe,
b) Handholzpappe, 1 8
c) Handgraupappe einschl. Kistenpappe,
d) Fein⸗ und Hartpappen. 8 T den für die einzelnen Pappen sorten bestehenden marktregelnden Zusammenschlüssen die Globalkontingente, gegebenenfalls Richtlinien für deren Verteilung bekannt. Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Gesamterzeugung an Pappen der von ihnen betreuten Sorten nicht das festgelegte Globalkontingent überschreiten. Eine nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes notwendig werdende Neufestsetzung der Globalkontingente ist so rechtzeitig bekanntzugeben, daß etwa erforderlich werdende Produktionsumstellungen (Ziffer 2 c) vorgenommen werden köonnen.
Die Gemeinschaft kann den für die einzelnen Pappen⸗ sorten zuständigen Zusammenschlüssen Anweisungen für die Aufteilung der Globalkontingente unter ihre Mitglieder ge⸗ ben, sofern von den Zusammenschlüssen nicht Beschlüsse ge⸗ faßt werden, die den Richtlinien für die Verteilung der Glo⸗ balkontingente entsprechen. (Zuteilung von Einzelkontingen⸗ ten). Die Anweisungen sind für die Zusammenschlüsse und ihre Mitglieder auch dann verbindlich, wenn ihre Satzungen der Durchführung entgegenstehen. Solange Unternehmungen Sorten Zusammenschlüssen nicht angehören, ist die Gemein⸗ schaft berechtigt, für diese Firmen Einzelkontingente festzu⸗ setzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Führt die Neufestsetzung von Globalkontingenten gemäß Abs. 22 zu einer Kürzung der Globalkontingente für eine oder mehrere Pappenforten, so hat die Gemeinschaft nach
v“ 2 18 Die Gemeinschaft gibt
Lie
Maßgabeg des zum Einsatz zur Verfügung stehenden Rohstoffs für Ne Keckung des Bedarfs au Pappen durch Erhöhung der Globalkontingente anderer Pappensorten (Ausgleichssorten) zu sorgen. Die Gemeinschaft bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchen dieser Ausgleichssorten die von der Kürzung der Globalkontingente betroffenen Unternehmungen einen Aus gleich suchen können. Hierbei hat sich die Gemeinschaft von dem Grundsatz leiten zu lassen, alle bestehenden Anlagen mög⸗ lichst gleichmäͤßig zu beschäftigen. Wird eine Ausgleichs⸗ bestimmung getroffen, so haben die Unternehmungen einen Anspruch auf Beteiligung an der Produktion der ihnen zuge⸗ wiesenen Ausgleichssorten, es sei denn, daß sie zur Her stellung dieser Ausgleichssorten technisch nicht in der Lage sind. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Unterneh mungen an der Produktion der Ausgleichssorten wird durch das Einzelkontingent bestimmt, das ihr von dem für die Aus gleichssorte zuständigen Zusammenschluß zugewiesen wird.
Absatz 2 b findet Anwendung.
Die Gemeinschaft kann bestimmen, daß ihr die Pro duktion einzelner Unternehmungen in den von ihr zu bezeich⸗ nenden Sorten und Mengen und während eines festgesetzten Zeitraums zur Verfügung zu halten ist. Die Menge darf im Regelfall 10 v. H. der Gesamtproduktion der Unternehmun⸗ gen in Pappen nicht überschreiten. Durch Beiratsbeschluß kann diese Menge auf höchstens 20 v. H. festgelegt werden. Macht die Gemeinschaft von dem Bestimmungsrecht Ge⸗ brauch, so sind die betroffenen Unternehmungen verpflichtet, Weisungen der Gemeinschaft auf Belieferung von ihr zu be⸗ nennender Abnehmer im Rahmen der zur Verfügung ge⸗ haltenen Menge nachzukommen. Bei Pappen, deren Verkauf durch einen marktregelnden Zusammenschluß erfolgt, kann Zusammenschluß eine entsprechende Auflage gemacht werden.
Kontrolle. v
Die Poppe erzeugenden Unternehmungen und deren Zu⸗ sammenschlüsse sind verpflichtet, die zur Erfüllung des Ge⸗ meinschaftszwecs norwendigen Angaben zu machen, insbeson⸗ dere sind der Gemeinschaft auf Verlangen zu melden:
a) Die Leistungsfähigkeit zur Herstellung der einzelnen Pappensorten, b) die von den zuständigen Zusammenschlüssen für die „Herstellung der einzelnen Sorten zugewiesenen Kontingente, c) Möglichkeiten zur Umstellung der Produktion auf andere als bisher hergestellte Sorten, d) die von den Zusammenschlüssen oder einzelnen Unternehmungen in den einzelnen Torten getätigten Verkaufsabschlüsse sowie die Eigenverarbeitung. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie sich allen zur Überprüfung notwendigen Kontrollen zu unter⸗ werfen, insbesondere jederzeit Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu gewähren und Besichtigungen von Be⸗ triebseinrichtungen zu gestatten. “ 1““
rgane der Gemeinschaft sind: a) der Beirat,
verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten,
Der Beirat.
1. Dem Beirat gehören an: a) die Vorsitzenden der marktregelnden Zusammen⸗ scchlüsse der Pappenindustrie oder von diesen be⸗ nannte Mitglieder. Soweit für einzelne Sorten keine Zusammenschlüsse bestehen, ernennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zell⸗ stoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung den Vertreter der be⸗ rreffenden Sorte im Beirat. b) Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Er⸗ zeugung. De“) Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Kartelle der Pappenindustrie. d) Drei vom Reichswirtschaftsminister ernannte Ver⸗ treter der Abnehmer von Pappe, die nur an Be⸗ ratungen über Marktfragen teilnehmen. (2) Der Reichswirtschaftsminister ernennt ein Mitglied des Beirats zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Ist der Vorsitzende
das vom Beirat gewählt wird. Der Geschäftsführer ist be⸗ rechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. (3) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller ent⸗ scheidenden Angelegenheiten. (4) Insbesondere hat der Beirat folgende Befugnisse: a) Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers nach Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Geschäftsführers, c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, d) Beschlußfassung über die Beitragserhebung. (5) Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluß⸗ fähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmi⸗ gung des Reichswirtschaftsministers. * (6) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt⸗ lich aus. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten und Barauslagen.
§ 6 Der Geschäftsführer.
(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gemeinschaft gericht⸗ lich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Bertreters. Der Geschäftsführer leitet und führt die Geschäfte der Gemeinschaft und trifft alle satzungsmäßig vor⸗ gesehenen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vor⸗ sitzenden des Beirats, soweit sie nicht in dieser Satzung ande⸗ ren Organen ausdrücklich übertragen sind. Ist im Einzel⸗ fall das Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist die Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen um Weisungen zu bitten. Die Weisung der Reichsstelle ist für den Geschäfts⸗ führer und den Vorsitzenden des Beirats bindend. Bei Ent⸗ scheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über Absatzregelungen und die Festsetzung von Globalkontingenten, hat der Geschäftsführer den Beirat zu hören. (2) Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung, sofern er seine Tätigkeit hauptamtlich ausübt. Eine anderweitige Regelung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschafts⸗ ministers. “ 87
11“ Beiträge. 1“ Die Kosten der Gemeinschaft werden durch Beiträge oder
Umlagen von den Mitgliedern erhoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. “ Dauer der Gemeinschaftt. Die Gemeinschaft tritt am 2. Januar 1940 in Kraft und endet am 31. Dezember 1940. . § 10 Streitfälle.
Alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und über diese Satzun “ der Entscheidung eines Schiedsgerichtes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 1 (1) Die Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichtes (Absf. 2) entscheidet. Gegen sein Urteil, ist die An⸗ rufung des Schiedsgerichts zulässig. Die Berufung ist von der Einhaltung einer vierzehntägigen Frist abhängig (nach Zustellung des Urteils durch einge⸗ schriebenen Brief). (2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die klagende Partei kennzeichnet der Gegenseite (durch eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt ihrerseits einen Beisitzer und for⸗ dert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu be⸗ nennen. Erfolgt die letztere Benennung nicht binnen fünf Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Industrie zur Benennung dieses Beisitzers von der klagenden Partei zu er⸗ suchen. Beide Beisitzer wählen binnen acht Tagen den Obmann. Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung des Obmannes auf und einigen sich nach dieser Auf⸗ orderung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb 9 Frist von acht Tagen auf einen bmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Induftrie um Benennung des Obmannes erfuchen.
8)
ordnung die ordentlichen Gerichte zur in Schieds⸗ oder Vollstreckungsverfahren oder Sitzes der beklagten Firma zuständig sein. (5) Das Schiedsgericht entscheidet nach
iften der Reichszivilprozeß⸗ (0) Soweit nach den Vorschrifte itwirkung
berufen sind, soll das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten
billigem Er⸗ messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerle⸗
Strasvorschriften. Jedes Mitglied hat im Falle vorsätzlicher oder fahrlässt X 3 r ger E gegen die auf dieser Sacacn üsst ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgesetzt wird. Schadensersatzansprüche 1. und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un⸗
———— 8 *
Die Inderziffer der Großhandelspreise
im Monatsdurchschnitt Dezember 1939.
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für Monatsdurchschnitt e 8 sofe 1u.“ sie hat sich gegenüber dem Vormonat leicht — um 0,2 v H — erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrar⸗ stoffe 107,6 (+ 0,1 v H,, industrielle Rohstoffe und Halb⸗ e. (+ 0,2 v H) und industrielle Fertigwaren 126,5 „1 v H).
—
Ver⸗
änderung
in vH
1913 = 100 Monatsdurchschnitt
November Dezember 1939
Indexgruppen
“ .Industrielle Rohstoffe und I““ Industrielle Fertigwaren: Produktionsmittel.. ee““ Industrielle Fertigwaren zu⸗ sac 1““
107,5 96,7
112,8 136,7
107 ,6 01 96,9 + 02
112,8 09 13279 02
126,4 126,5 + 0,I Gesamtindex 1 107,4 107,6 090,2 Unter den Agrarstoffen haben sich die Preise für Brot⸗ getreide, Speisekartoffeln, Futtergetreide, Mais, Futterhülsen⸗ früchte und Kartoffelflocken den monatlichen Aufschlägen ent⸗ sprechend erhöht; auch die Hopfenpreise lagen etwas höher als im Vormonat, während die Preise für Weizenmehl der jahres⸗ zeitlichen Staffelung entsprechend zurückgegangen sind. In der Inderziffer für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren wirkt sich neben der jahreszeitlichen Erhöhung der Preise für Stickstoff, Superphosphat und Kalidüngemittel vor allem die Heraufsetzung der Preise für Dieselkraftstoffe und die nachträgliche Berücksichtigung der für November “ Erhöhung des Durchschnittspreises für Holz⸗ toff aus. Unter den industriellen Fertigwaren sind die Preise für Textilerzeugnisse zum Teil etwas gestiegen.
Berlin, den 8. Januar 1940. Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung.
Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Einheitsbewertung, die Vermögensteuer, die Aufbringungsumlage und die Grundsteuer im Memelland⸗ Vom 30. Dezember 1939.
Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statz. Vom 2. Januar 1940.
von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter⸗ partei in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 4. Januar 1940. Fünfte Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung (Sozialversicherung der in und aus dem Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren eingesetzten Notdienstpflichtigen). Vom 4. Januar 1940. Zweite Ergänzungsverordnung zur Verordnung über Höchst⸗ preise für Haushaltsspeisesalz. Vom 4. Januar 1940. Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen. Vom 5. Januar 1940. Polizeiverordnung zum Schutz der nationalen Symbole und Lieder. Vom 5. Januar 1940. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufs⸗ ausbildung im Handwerk. Vom 6. Januar 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 HRℳ. Post⸗ versendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Boreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8
Berlin NW 40, den 10. Januar 1940. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
*
1
Bekanntmachung. 1
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Zweiten Abkommens zum deutsch⸗niederländischen Bertrag über den Ver⸗ rechnungsverkehr. Vom 30. Dezember 1939.
Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrags die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen Reich und dem Königreich Rumänien. Vom 31. zember 1939.
Umfang: ¼ℳ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H.ü. Post⸗ versendungsgebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. ““
rlin NW 40, den 10. Januar 1940.
De⸗
Be “
Nichtamtliches. Aus bder Verwaltüung.
Einlösbare Steuergutscheine.
Die NF⸗Steuergutscheine I werden bekanntli Ieenes und Eeschen des Reiches ab dem 7. dem Ausgabemonat bei der
des zutscheinen der vorausge -. werden auch seit
en Fälligkeitsmonate gleichwerti⸗ mnfang Januar die Steuergutscheine
der
gen sind.
b) der Geschäftsführer.
kein Rechtsmittel.
(E) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es
und demselben Kurs geemae. Der Reichsminister
Die am 9. Januar 1940 ausgegebene Nummer 5 des
Verordnung über die Einführung des Gesetzes zum Schutze
128 %¾ nach zeitweise 127 % gehend 168 ½¼.
Die am 9. Januar 1940 ausgegebene Nummer 2 des
über dem
von den onat nach Entrichtung von Reichssteuern zuut Nennbetrag in Zahlung genommen (eingelöst). Auf jedem Steuer⸗ gutschein ü6 sein Fälligkeitsmonat verzeichnet. Mit dem Erreichen Fällig beitsmonats werden die Steuergutscheine I den Steuer⸗
Fälligkeitsmonate Dezember 1989 und Januar 1940 zu ein
während de jegaj er Finanzen hat sich — wie die Reichs⸗ dn r Kriegsjahre die Schiffahrten
[aruppe Banken mitteilt — damit einverstanden erklärt, daß die
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Jauuar 1940. S. 3
einlösbar gewordenen Steuergutscheine nicht mehr nach den ein⸗ zelnen Fälligkeitsmonaten unterschieden werden. Sie können unter der Bezeichnung „Einlösbare NF⸗Steuergutscheine 1“ oder dergleichen zusammengefaßt, verwaltet und übertragen werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit
wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. 1
Erleichterungen bei der Umsatzsteuer.
Vom 1. Januar 1940 ab brauchen die Unternehmer, die im Vorjahr steuerpflichtige Umsätze bis zu 50 000 fl. ℳ gehabt haben, ihre Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich abzu⸗ geben. Dementsprechend sind die Umsatzsteuervorauszahlungen ebenfalls nur vierteljährlich zu entrichten. Alle Unternehmer, die im Jahre 1929 einen steuerpflichtigen Umsatz zwischen 20 000 bis 50 000 ℳ hatten, haben also ihre Umsätze für die Monate Januar und Februar 1940 nicht mehr am 10. 2. bzw. 10. 3. 1940, sondern zusammen mit den Märzumsätzen erst am 10. 4. 1940 an⸗ zumelden und zu versteuern. Viele kleinere und mittlere Einzel⸗ handelsunternehmungen entrichten also künftig an Stelle von 12 Umsatzsteuerraten im Jahr nur 4 Raten (10. 1., 10. 4., 10. 7. und 10. 10.). — In dem Erlaß vom 16. 11. 1939, der diese Aenderung vorsieht, wird außerdem bestimmt, daß Unternehmer, deren Jahressteuerbetrag im Vorjahr nicht mehr als 1000 flℳ betragen hat, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und zvoraus⸗ zahlungen ebenfalls vierteljährlich abgeben und leisten können, und zwar auch dann, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz über 50 000 Flt liegt. Das hat für alle die Unternehmer Bedeutung, die von den ermäßigten Steuersätzen von 0,5 bzw. 1 % Gebrauch machen können.
Berliner Börse vom 9. FJanuar.
8 An den Aktienmärkten setzte sich der Abbröckelungsprozeß auch am Dienstag fort. Neben Verkäufen der Bankenkundschaft er⸗ folgten auch Abgaben des Berufshandels, so daß die Kurse auf den meisten Marktgebieten zur Schwäche neigten. Verschiedentlich führten aber weitere Anlagekäufe zu Kurssteigerungen. Das Ge⸗ schäft war wenig umfangreich.
Am Montanmarkt büßten Rheinstahl ⅞¾, Vereinigte Stahl⸗ werke ¼, Hoesch und Harpener 1 % % ein. Bei den Braun⸗ kohlenwerten wurden Ilse Genußscheine 1½ % niedriger notiert. Von Kaliwerten ermäßigten sich Salzdetfurth und Wintershall um je 1 ¾¼ %, während Kalichemie 1 % gewannen. In der chemi⸗ schen Gruppe gaben Farben um % % auf 168 7⁄di nach. Schering stellten sich l und Goldschmidt 1¼ % niedriger. Auch am Markt der Elektro⸗ und Versorgungswerte waren überwiegend Kursrück⸗ gänge zu verzeichnen. Hervorzuheben sind Lichtkraft und Gesfürel mit je — , EW.⸗Schlesien und Schuckert mit je — % sowie AEG. mit — % %. RWE. setzten demgegenüber 1 ½ % höher ein, gaben hierven alsbald aber ¾ % wieder ber. Als wider⸗ standsfähig erwiesen sich die Anteile von Maschinenbaufabriken, von denen Demag ⅜ und Orenstein ½ % höher ankamen und nur Rheinmetall⸗Borsig 1 ¼ % verloren. Zu erwähnen sind noch Gebr. Junghans mit — 1, Bemberg mit — 1 %, Berger mit — 2, Süddeutsche Zucker mit — 2 1¼ und Aschaffenburger Zellstoff mit — 2 ¾¼ %. Andererseits stiegen Deutsche Linoleum und Bremer Wolle um je 2. 7. 4 2 Im Verlaufe kam es meist zu weiteren Kursherabsetzungen, die z. T. bis zu 2 % betrugen. Beispielsweise gaben Deutsche Linoleum ihren Anfangsgewinn voll wieder her. Ferner lagen a t Werten zeigten MW. einen Ver⸗
Gegen Ende des Verkehrs
1 8 traten gelegentli . holungen ein. So erreichten Pegentzich Neine Ex
RWE. schließlich einen Stand von Se 168 % nach vorüber⸗ 84 2 U lelts „ 8 Si ens 1 f 213 %¾, Schuckert auf 199, Braubank auf 124 ½¼ iud gshchluß anf
Borsig auf 125 1¾ zurück. Reichsbahnvorzüge, die im Verlaufe mit 125 ¼ gegen 125 ¹¼6 am Vortage bewertet worden waren, erhielten schließlich eine Strichnotiz.
Am Kassamarkt wiesen von Banken Berliner Kassenverein mit — 1 und Lübecker Commerzbank mit + 1 ½ gegen letzten Kurs die stärkste Veränderung auf. Bei den Hyp. Banken gaben West⸗ deutsche Boden 1 ½ % her, während Bayerische Hyp. um 1 ¾% na ge79, Am Markt der Kolonialwerte notierten Neu⸗Guineg 180
79 2.
Für die zu Einheitskursen gehandelten Industrieaktien we die Kursentwicklung umeinheillich⸗ wobei Eibußen See an 3 % überwogen. Augsburg⸗Nürnberg verloren bei Repartierung gegen letzten Kurs 6 ¾ und Wenderoth ebenfalls bei Zuteilung 4 %. Ferner erfolgten Repartierungen in Deutsche Schachtbau (+ 6) nach Unterbrechung, und Mimosa (+ 5 ½) nach Pause.
Von Steuergutscheinen I waren Dezember und Januar mit 99,77 ½ um 5 Pfg. fester, Februar mit 99,55 um den gleichen Ferffg chenscee dürs ge0s sich mit 99,50 um 2 ½ Pfg. büchen bleten agen 5. Pfg.⸗ ai Pfg. fester. Steuergutscheine II
Fon variablen Renten notierte die Reichsaltbesitzanlei Schwankungen 139 ¾ (140). Di indeums 2 2.n f unvuh b e Gemeindeumschuldung wurde
Am Kassarentenmarkte kam es für Hyp. Pfandbriefe wieder 2 Repartierungen und Sirceeide he hngen Für bin Ffrum
Keine Härten beim Kriegszuschlag zur Ein⸗ kommensteuer.
Der Reichsminister der Finanzen stellt in einem Bescheid über den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer für 1939 klar, daß es der Zweck der Begrenzung des Kriegszuschlags auf 15 v. H. des Einkommens sei, Härten zu vermeiden, die durch eine über⸗ mäßige Belastung des Einkommens entstehen könnten. Einkommen im Sinne dieser Vorschriften ist das Einkommen im Veran⸗ lagungszeitraum (Kalenderjahr). Ist ein Erhebungszeitraum kürzer als das Re,venen so beträgt der Kriegszaschlag zur Einkommensteuer für jeden Kalendermonat, der im Erhebungs⸗ zeitraum endet, ein Zwölftel des Jahresbetrages. Dieser Vor⸗ chrift gemäß kommen als Kriegszuschlag zur Einkommensteuer für den ersten Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 1939, nur vier Zwölftel, nämlich fuͤr die Monate September bis Dezember, in Betracht. Bei dieser Höhe des Kriegszuschlags zur Einkommen⸗ steuer können die Härten, die § 3 Abs. 2 der Kriegswirtschafts⸗ verordnung mit der Begrenzung auf 15 v. H. verhindern will, von vornherein nicht entstehen. Der Kriegszuschlag zur Ein⸗ kommensteuer für 1939 kann im Höchstfall der ganzen Einkommen⸗ steuerregelung überhaupt, also für den Zahler der höchsten Ein⸗ kommensteuer in Großdeutschland, nur vier Zwölftel von 50 v. H. von 55 v. H. des Einkommens, also 9,16 v. H. des Einkommens, betragen. Mithin kann im ersten Erhebungszeitraum des Kriegs⸗ zuschlags der Zahler der höchsten Einkommensteuer nur den höchsten friedensmäßigen Steuersatz von 55 v. zuzüglich des Kriegszuschlages von für ihn 9,16 v. H., insgesamt also 64,16 v. H. des Einkommens, entrichten. Die Höchstgrenze von 65 v. H. des Einkommens, die in der Kriegswirtschaftsverordnung vor⸗ gesehen ist, wird für den ersten Erhebungszeitraum nicht erreicht.
anleihen lagen still. Provinz⸗Anleihen blieben behauptet. Alt⸗ besitzemissionen fanden erneut Beachtung und wurden bis um —½ % heraufgesetzt. Staats⸗ und Länderanleihen zeigten nur unbe⸗ deutende Veränderungen. Für Reichsanleihen bestand z. T. weiter Kauflust. Kursmäßig ließen sich jedoch kaum Abweichungen fest⸗ stellen. Am Markt der Industrieobligationen war der Grundton bei unregelmäßiger Kursgestaltung freundlich. Farbenbonds stiegen um 1 ¾¼ %.
Der Privatdiskontsatz wurde bei 2 ½ % belassen.
Am Geldmarkt- waren die Blancotagesgeldsätze bis 2 ⅛ % unverändert.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erhöhte sich der Belga auf 41,80 (41,76). vV111“
mit 1 ⁄⅝
RNeichsmesse Leipzig Frühjahr 1940: 3. bis 8. März.
Die Leipziger Frühjahrsmesse 1940 wird als Gebrauchsgüter⸗ messe (Mustermesse) zur üblichen Zeit vom 3. bis 8. März in allen 24 Meßpalusten des Zencrums der Reich⸗essestadt Leipzig ab⸗ gehalten werden. Gleichzeitig mit ihr wird die Bugramaschinen⸗ messe (Druckereimaschinen) im Deutschen Buchgewerbehaus durch⸗ jeführt. Die Große Technische Messe und züumesse auf dem
elände vor dem Völkerschlachtdenkmal wird zu einer späteren Zeit stattfinden. Ihr Termin wird rechtzeitig veröffentlicht werden. Die Musterme wird in diesem vahr insofern eine Erweiterung erfahren, als sie zahlreiche technische Erzeugnisse, die nähere Beziehung zu den in der Innenstadt ausstellenden Indu⸗ strien haben, umfassen wird. Die Reichsmesse Leipzig wird also im März 1940 eine eindrucksvolle Schau der deutschen Wirtschafts⸗ und Exportkraft bieten.
Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 6. Januar 1940.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 2. bis 6. Januar 1940 im Vergleich
zur Vorwoche wie folgt:
Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 2. 1. 40 vom 25. 12. durchschnitt bis 6. 1. 40, Hlis 30. 12. Dezember
— 28 117,61 115,61 102,66 101,30 109,34 107,67
108,22
Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100 Bergbau und ve s
Verarbeitende Industrie Handel und Verkehr..
Gesamt.. Kursniveau der 4 ½ % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken. 8 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und Gemeinden Hö
Durchschnitt.. Außerdem: 5 %oige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗
110,77
99,19
99,25 98,78
98,61 99,05
99,42
riefe ist das Geschäft ruhiger geworden, wobei die Kursentwicklung
umschuldungsanleihe 94,29
AWirtschaft des Auslandes.
Leistungsfähigkeit der englischen Handelsflotte Dum 25 % verringert.
Amsterdam, 9. Januar. Ein inblick in die i iti
Amsterdam, 9. 2₰ 8 en Einblick in die i s “ üͤber die Regierungsmaßnahmen .-ATe. b0n “ Artikel, der dieser Tage in dem englischen
Na 9 8992 Wiffahrtsangelegenheiten „Fairplay“ erschien. veitiicken eche naten Krieg, so heißt es darin u. a., seien die besorgt, 8 Eaee-en .ees —.ü vee Seite gegeben würden, seien weit en. 65
zu sein. „Das sei ganz besonders der Fall für die Lini böeacs ass eceaßt Eehätzerhas acee Regierung zu zahlen bereit sei er wele. rachee den 8i Regierur sei, oder welche ädi i im lerung den Reedern zu entrichten —2 1alh9ecnng, de 88 Bersanf des Krieges versenkt würden. Darüber hinaus h 5 de Regierung bei einer Anzahl Werften neue Fise
bestellt, und sie e 5 8 bei Fertigste I daß die Reeder diese Schiffe ihr
Durch das Konvoyfystem, so fährt das Blatt fort, würden
50 % zeitlich länger Leistungsfahigkeit
auern als in Friedenszeiten, wodurch die
Flotte um 25 % verringert werde. Eine weitere Folge werde sein, daß die Knappheit an Schiffsraum sich immer neiuer steigere und die Frachtpreise, die neutrale Reeder schließlich von der Regierung fordern könnten, schwindelerregende Höhen erreichten, wie vor etwa 20 Jahren. Die neutralen Reeder wüͤrden dadurch in die Lage versetzt, mit Erfolg in allen Teilen der Welt mit den britischen Reedern zu konkurrieren. r könne die britische Regierung den neutralen Reedern bezahlen, was sie wolle, doch dürfe das nicht bedeuten, daß man der britischen Schiffahrt jeg⸗ liche Unterstützung vorenthalte. Die britische Regierung beab⸗ sichtige weiter, neue Schiffe in Kanada zu bestellen, die zwei⸗ oder dreimal soviel kosteten als Schiffsbauten in englischen Werften E werde die Ablieferung auch das eine oder andere zu wünschen übrig lassen. Trotz des großen Bedarfs Englands an Schiffsraum erteile die britische Regierung privaten Auftrag⸗ gebern von Schiffsneubauten in England alle möglichen . weisungen, wie sie ihre Schiffe bauen lassen sollen. Dadurch sei es aber unvermeidlich, so fährt die Zeitschrift fort daß eine Ver⸗ zögerung in der Ablieserung dieser Schiffe eintrete Der Artikel schließt mit der lakonischen Bemerku könne natürlich nicht erwarten, daß irgendein britischer 2 in kurzer Zeit zu einem leistungsfähigen Reeder werde (.
man mter
te.
nicht ganz einheitlich war. Kommunalobligationen und Stadt⸗
8 Notierungen 1“ der Kommifssion des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 10. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Origmalhüttenaluminium, P in Plöbhen ... ... 13³3 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 1 99 % 8“ H 1166 1927 Reinnickel, 98 — 99 %%ç%„%%„ -ꝛõ „ — öööööööö“ — b Feinsilber 1““ . .36,00 — 39,00
R.ℳ für 100 kg
fein
In Perlin festgeftellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
9. Januar Geld Brief
10. Januar Geld Brief Aegypten (Alexand.
und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos
Aires).. Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) Brasilien (Rio
Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien — — — Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 3,047 3,053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,05 5]48,05 48,15 England (London) .. 1 engl. Pfd. — 8s —
Estland
(Reval/ Talinn) 100 estn. Kr. Finnland (Helsinki).. 100 finnl. M. Frankreich (Paris). 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm.
lägypt. Pfd.] — 18,73 18 18,73 18,77
100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. 0,561 0,565 0,561 0,565 1 austr. Pfd. — — — —
100 Belgag ⁰ 41,84 41,92 41,76 41,84
1 Milreis 0,130 0,132 y0,130 0,132
62,44
5,045
62,44 5,045
62,5 5,055
2,353 2,353 2,357
Holland (Amsterdam
und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran) 100 Rials Island (Reykjavik) „100 isl. Kr. Italien (Rom und
Mailand) 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Pen Jugoslawien (Bel⸗
grad und Zagreb) 100 Dinar 5,694 Kanada (Montreal). 1 kanad. Doll. — Lettland (Riga) 100 Lats 48,75 Litauen (Kowno/
2beö“ Luxemburg (Luxem⸗
burg) . Neuseeland (Welling⸗
ton) Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon).
Rumänien (Bukarest)
132,62 14,59 38,31
132,62 14,59 38,31
132,88 14,61 38,39
13,09 0,583
13,09 0,583
13,11 0,585
5,706 48,85
5,694
100 Litas 41,94 42,02
100 lux. Fr. 10,46 10,46
56,71
1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei-
56,59 56,71
Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (Newyork)
100 Kronen 59,29 59,41 59,41
100 Franken 100 Kronen
55,86 8,591
55,98 8,609
55,98 8,609 100 Peseten 1 25,61 25,67 25,67 1 südafr. Pf. — — Itürk. Pfund 1,978 1,982 100 Pengö — 1 Goldpeso
1,978 1,982
0,919 0,921] 0,919 0,921
1 Dollar 2,491 2,495] ß2,491 2,495
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursez Geld Brief 9,74 9,76 5,514 7,792
73,03 2,148
England, Aegypten, Südafrik. Union .. Frankreich 2
Australien, Neuseel Britisch⸗Indien.
Kanada
8
Ausländische Geldsorten und Bankuoten.
10. Januar Geld Brief 8. i 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205
8,48 8,52
9. Januar Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 8,48 8,52
Sovereigns.... 20 Francs⸗Stücke Gold⸗Dollars. Aegyptische I ägypt. Pfd. Amerikanische:
1000 —5 Dollar 1 Dollar
2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische 1 Pap.⸗Peso Australische I austr. Pfd. Belgische 100 Belga Brafilianische ö 1 Milreis 0,085 0,095 0,085 0,095 Brit.⸗Indische 100 Rupien 62,87 63,13 62,87 63,13 Bulgarische ö100 Lewa — 1. Fag g Dänische. 100 Kronen 47,95 48,15 7,95 8,15 Englische: große.. 1 engl. Pfd. 9,48 9,52 4 8
2,61 2,61 0,52 6,34 41,80
2,63 2,63 0,54 6,36
41,96
2,61 2,61 0,52 6,34 41,72
2,63 2,63 0,54 6,36 41,88
1 u. darunter 1 engl. 1 8 9,52 3 Estnische. 1⁰⁰0 3 “ ges Finnische . 100 fiumnt. M. 4 9 4,81 4,81 Französische 100 Frs. 4,89 4,91 4,91 Holländische 100 Gulden 122,48 133,02 [132,48 133,02 Italienische: große „ 100 Lire — . 9 baens 10 Lire u. darunter. 100 Lire Jugoslawische: große 100 Dinar 100 Dinar ..100 Dinar Lanadischhe 1 kanad. Doll. Lettländische 100 Lats Litauische: große 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische 100 lux. Fr. Norwegische 100 Kronen
und neue 500 Lcei 100 Sei unter 500 Lei 100 Lei 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Spantjche 100 Peiecten Südaz 1 u1 üdafr. Psd.
13,07 13,13 13 18
5,63 5,6 1,99 2,01
991 1021 v,001 Alh —