1940 / 15 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940. S. 2 1 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940. S. 3

Kief ern⸗, Lärchen⸗ und Buchen⸗Reichsbahn⸗ sowie Reichsbahnweichenschwellen I. Klasse (vierseitig bearbeitet).

Kiefern⸗ Schwellen

*

Preisgebiete)

E. je Stück

Kiefern⸗Weichenschwellen Längen in m

3,31 47/0 4,71 6,00 Rℳ je lfd. m

2,20 3,30 6,01 aufw.

IIa 5,20 5,30

I IILIIT“ 5,40 5,60

IVa, VII, VIII, XVI, XVIII, XIX, XXIII, XXVI 5,70 6,00 bis 11

III, IV, V, VI, IX XVv, XVII, XX—-XXII, XXIV

1 bis XXVI, XXXIII, XXXV

6,00 6,30 8 Lärchen⸗

Schwellen IIa 5,70 5,80 1, n, Ma, vI⸗ 5,90 6,10 I, Iv, Wa, v, v, In Vm 6,35 6,75 Buchen⸗ Schwellen I, II, Ira, III, IIIa, Wa, v, VII, VIIa, VIII, 5,25 5,50

5.9. S. 8, 8 VI, IX —XII, XVI XVIII

XIII —XV, XIX-XXXIII, XXXV

5,55 5,80 5,85 6,10

2,35 2,45 2,75 2,85 3,05 3,15

2,50 2,60 2,55 2,65

2,60 2,70

2,90 3,10 2,95 3,15

3,00 3,20

3,20 3,40 3,25 3,45

3,30 3,50 1; Lärchen⸗Weichenschwellen 2,60 2,7 2,80 2,90 3,00 3,10 2,70 2,80 2,90 3,10 3,15 3,35 2,80 2,95 3,00 3,20 3,20 3,40

Buchen⸗Weichenschwellen 2,80 3,00 3,00 3,20

3,05 3,25

2,60 2,80

2,65 2,85 2,85 3,05

2,70 2,90 2,90 3,10 3,10 3,30 3,40 3,55

*) Nach der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 59)

(2) Für Kiefern⸗, Lärchen⸗ und Buchen⸗Reichsbahn⸗ sowie Reichsbahnweichenschwellen II. Klasse sind von den in Abs. 1 festgesetzten Niedrigst⸗ und Höchstpreisen 10 vom Hundert Abschlag zu gewähren.

(3) Die Preise für die in Abs. 1 und 2 nicht aufgeführten Reichsbahn⸗ und Reichsbahnweichenschwellen sind im verkehrs⸗ üblichen Verhältnis zu den in Abs. 1 und 2 festgesetzten Preis⸗ spannen zu errechnen.

(1) Die Preisspannen dienen lediglich zum Ausgleich der öü in den Rohholzpreisen und den Herstellungs⸗ osten.

(2) Die Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon Reichsbahnverladestation und bei Lastwagen⸗ oder Fuhr⸗ werksversand frei Werk oder Handelslager ohne Rücksicht darauf, welche Menge im Einzelfalle geliefert wird; sie ver⸗ stehen sich einschließlich Verladekosten.

(3) Bei Lieferung von Buchenschwellen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai können die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 errechneten Preise

für Reichsbahnschwellen je Stck.,

für .] II. Klasse bis zu R.ℳ 0,27 je Stch

für Reichsbahn⸗Weichenschwellen I. Klasse bis zu R. 0,12 je lfd. m,

für Reichsbahn⸗Weichenschwellen II. Klasse bis zu F.ℳ 0,10 je lfd. m

überschritten werden.

IJ. Klasse bis zu R.ℳ 0,30

(1) Beim Verkauf vom Bearbeitervertrieb

Holzhandel können die festgesetzten Niedrigstpreise unter⸗ schritten werden.

(2) Beim Verkauf innerhalb des Holzhandels können die Preise im Rahmen der Handelszuschläge frei vereinbart werden.

(3) Beim Verkauf an die Deutsche Reichsbahn oder an sonstige gewerbliche Verbraucher kann der Holzhandel zu den gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 tatsächlich von ihm gezahlten Einstandspreisen einen Handelsaufschlag bis zu 4,— Rℳ je chm berechnen.

§ 4

(1) Für die Zahlungsbedingungen sind bei Verkäufen an

die Deutsche Reichsbahn die „Allgemeinen Bedingungen der Deutschen Reichsbahn für die Ausführung von Leistungen (ABL)“, bei Verkäufen an sonstige gewerbliche Verbraucher die Bestimmungen des § 8 der Verordnung über die Preis⸗ bildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 59) maßgebend.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 1 und 2 sowie 10 bis 13 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 59) entsprechend An⸗ wendung.

11) Die Anordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 15. Januar 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

Gebührenordnung

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgun Vom 16. Januar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

16

Zur Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung werden von ihr Gebühren erhoben. 1 § 2 Gebührenpflichtige Tatbestände sind:

1. Die Ausstellung von Devisenbescheinigungen für die Waren, die der Zuständigkeit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung unterliegen.

2. Die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen an Erzeuger und Einführer, soweit die Zuständigkeit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung ge⸗ geben ist. Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen für Ausfuhrgeschäfte wird eine Gebühr nicht erhoben.

Die Erteilung von Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen auf Grund des Gesetzes über Aus⸗ und Einfuhr⸗ verbote vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 578) in Verbindung mit der Anordnung des Reichswirt⸗ schaftsministers, des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsforstmeisters über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 29 39).

(1) Die Gebühr beträgt:

1. bei Ausstellung von Devisenbescheinigungen 2 Ziff. 1) 3 v. T. des Rechnungsbetrages; g Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen (F 2 Ziff. 2) 0,40 FN.ah für jede angefangenen 100 kg der in der Veräußerungsgenehmigung genannten

8 Waren;

. bei Erteilung von Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen 2 Ziff. 3) 1 v. T. des Wertes der Waren. Als Wert der Waren gilt: Bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredlungsverkehr hergestellt sind, gilt 8 der. henh . bei Einfuhrbewilli⸗ ungen der Wert der Sendung franko Grenze oder eit deutschen Hafen. L hne Rücksicht auf den Wert der Ware wird eine feste 1 von 1,— N. erhoben, wenn es sich har. ie Einfuhr von Waren zur Vornahme von

rüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung

oder um solche Fälle handelt, in denen Waren glaub⸗

ö“

würdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erb⸗

scchafts⸗ Umzugsgut) bezeichnet sind. Liegt der Wert

dder Waren jedoch unter 20,— Rℳ, ermäßigt sich die feste Gebühr auf 0,50 EℳI und kann in besonderen Fällen außer Ansatz bleiben.

(2) Die Gebühren sind auf volle 0,10 R nach oben abzu⸗ runden. Der Mindestsatz der Gebühr beträgt 1,— Rℳ, bei Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen bei Werten bis zu 20,— Rℳ = 0,50 FR. ℳ.

§ 4

Lautet der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung, so ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkt der Fälligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗Umrechnungs⸗ kurses zu ermitteln.

(1) Schuldner der Gebühren sind die Personen oder Unternehmungen, auf deren Namen die Devisenbescheini⸗ gungen, Veräußerungsgenehmigungen, Ein⸗ oder Ausfuhr⸗ bewilligungen ausgestellt sind.

(2) Die Gebühren sind nicht abwälzbar, mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Veräußerungsgenehmi⸗ gungen 2 Ziffer 2).

§ 6

(1) Die Gebühren werden mit der Erteilung des Genehmigungsbescheides oder der Bewilligung fällig.

(2) Sie sind innerhalb 2 Wochen nach Rechnungserteilung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung: Postscheckamt Berlin Nr. 14 822 einzuzahlen.

we-

(1) Für die Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Ge⸗ bührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Be⸗ troffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Zahlungsaufforde⸗ rung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzuzahlen.

§ 8 8 8 (1¹) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Gebührenordnung der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung vom 26. Oktober 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1934), die Anordnung der Reichsstelle für industrielle Fett⸗

3. die Zweite Gebührenordnung der Reichsstelle 85 industrielle Fettversorgung vom 1. März 1937. (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 2. März 1937), Nachtrag Nr. 2 zu den Gebührenordnungen der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 30. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 304 vom 30. Dezember 1938), Nachtrag Nr. 3 zu den Gebührenordnungen der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 3. März 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer . Staatsanzeiger Nr. 59 vom 10. März 1939).

3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund der in Abs. 2 genannten Gebührenordnungen ent⸗ standenen Gebühren sind von den Gebührenschuldnern nach den früher geltenden Vorschriften zu bezahlen.. 1

Beerrlin, den 16. Januar 1940. . Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. EEIRREFEFort. ““

8

Bekanntmachung Nr. 2 der Reichsstelle für Kohle zu den Anordnungen Nr. 1 (Erfassung von Koksofengrafit und Retortenkohle) vom 10. Oktober 1938, Nr. 1 a vom 15. März 1939 und Nr. 1 b vom 17. Januar

Vom 18. Januar 1940.

„Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Kohle wird zum Handel mit Koksofengrafit und Retortenkohle in den sudetendeutschen Gebieten und in den eingegliederten Ostgebieten die Firma

„Teran“ V. Venier in Aussig

Der Reichsbeauftragte für Kohle.

zugelassen.

——

Bekanntmachung Nr. 1

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“.

(Bezugsregelung für Wein⸗, Zitronen⸗ und Genußmilchsäure.) Vom 18. Januar 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

6

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußische Nr. 86 vom 14. April 1939) in Kraft.

versorgung zur Aenderung der Gebührenordnung vom 26. Oktober 1934 vom 29. Dezember 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 302 vom 29. Dezember 1934

(1) Wer Erzeugnisse herstellt, für die die Wirtschafts⸗ gruppe Lebensmittelindustrie zuständig ist, darf Wein⸗ Zitronen⸗ und Genußmilchsäure nur in einer Menge beziehen, für die er einen Einkaufsbescheid der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie erhalten hat.

(2) Der Einkaufsbescheid ist bei der Wirtschaftsgru Lebensmittelindustrie, Berlin⸗Wilmersdorf, Ugäftsseufh⸗ straße 2, zu beantragen und beim Bezug dem Lieferer auszu⸗ händigen. Dieser gibt die Einkaufsbescheide jeweils am Ende des Monats gesammelt an die Wi tschaftsgruppe Lebens⸗ mittelindustrie zurück.

Wein⸗ und Zitronensäure dürfen bei der Herstellung v n

Likören nicht verwendet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10,

12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430).

§ 4. () Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und

den Reichsgau Sudetenland.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 2 zur An⸗ ordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 14. April 193 Staatsanzeiger

Berlin, den 18. Januar 1940. 16

Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung. Die am 17. Januar 1940 ausgegebene Nummer 11.

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadel⸗

Schnittholz. Vom 12. Januar 1940.

Umfang: 7 Bogen. Verkaufspreis: 1,05 HR.ℳ. Postversen⸗

dungsgebühren: 0,08 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

6 Bekanntmachung. Die am 18. Januar 1940 ausgegebene Nummer 12

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über Höchstpreise für Fuhrleistungen mit Kraft⸗

fahrzeugen im Nahverkehr. Vom 15. Januar 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RAℳ. Postversen⸗

dungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung au unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 18. Januar 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung. Die am 17. Januar 1940 ausgegebene Nummer 3

des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Zusatz⸗

abkommens zum Deutsch⸗Lettischen Abkommen über den gegen⸗ seitigen Warenverkehr. Vom 31. Dezember 1939.

81

Fünfzehnte Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 9. Januar 1940.

Bekanntmachung zu den Internationalen Uebereinkommen über den 2r I und den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr (Beitritt von Litauen). Vom 22. Dezember 1939.

Bekanntmachung über die Ratifikation der deutsch⸗norwegi⸗ schen Vereinbarung über die Zollbehandlung norwegischer Kippered⸗Heringe. Vom 31. Dezember 1939.

Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Einrichtung einer litauischen Freihafenzone in Memel (Deutsch⸗Litauischer Freihafenvertrag) vom 20. Mai 1939.

Umfang: 4 ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,75 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 H.ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 18. Januar 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

WDeeutsches Reich.

Bekanntmachung.

In Ergänzung der Bekanntmachung der Handelsver⸗ tretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin W 15, Lietzen⸗ burger Straße 11, im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 1720 vom 26. Juli 1934, erhält das Recht der zweiten Unterschrift unter B:

8 Boris Martynow, Leiter des Export⸗Direktorats der Handelsvertretung. Berlin W 15, den 16. Januar 1940.

Nummer 3 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern (herausgegeben vom Reichsministerium des Innern) vom 17. Januar 1940 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 9. 1. 1940. Sammlgn. in Diensträumen öffentl. Behörden u. Betriebe. RdErl. 9. 1. 1940, Treudienst⸗Ehrenzeichen. RdErl. 10. 1. 1940, Reisebeih. RdErl. 10. 1. 1940, Behandlg. d. Behördenbediensteten d. Frei⸗ machungsgebietes. RdErl. 12. 1. 1940, d. Behörden⸗ angeh. Kommunalverbände. RoErl. 8. 1. 1940, Aus⸗ zahig. einbehalt. Beträge. RdErl. 10. 1. 1940, Bereitstellg. v.

nterstützungsmitteln f. krankenversicherungspflichtige Dienstkräfte d. Gemeinden u. GV. RdErl. 11. 1. 1940, Gewerbesteuermeß⸗

Deutsche Wohnungswirtschaft 8 im Kriege.

Weiterhin Reichsförderung. Rücksicht auf die neuen Haushaltungen. Die Wiederaufbau⸗ arbeiten.

Dank der Regelung der Arbeitseinsatzfrage besteht heute die

Sicherheit, daß die weitaus größte Zahl der bei Kriegsbeginn im

Bau befindlichen Wohnungen fertiggestellt werden kann, und daß darüber hinaus alle die Wohnungsbauten neu in Angriff ge⸗ nommen werden können, die im Interesse der Verstärkung unserer Rüstungs⸗ und Verteidigungsmittel notwendig sind. Ministerial⸗ rat Prof. Dr. Schmidt vom Reichsarbeitsministerium macht diese Feststellung bei einer Betrachtung unserer Wohnungswirt⸗ schaft im Kriege, die er im „Reichsarbeitsblatt“ veröffentlicht. Für den Winter wird darin auf die Instandsetzung von Gebäuden, die erhöhte Bedeutung gewinne, und auf die Teilung von Woh⸗ nungen sowie den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen hinge⸗ wiesen, zumal nach Meldungen aus allen Teilen des Reiches sich hierdurch ohne großen Aufwand an Arbeitskräften und Baustoffen wieder eine gewisse Anzahl von Wohnungen schaffen lasse.

Von der Geldseite her dürften sich Schwierigkeiten für den Wohnungsbau im Kriege nicht ergeben. Die Hypothekenhergabe aus Mitteln privater Hypothekenbanken und öffentlich⸗rechtlicher Grundkreditanstalten erfolge in der Reihenfolge: Wehrmacht⸗ bauten, Vierjahresplanbauten, Landarbeiterwohnungen, Klein⸗ siedlungen, Volkswohnungen, Arbeiterwohnstätten, Ersatzwoh⸗ nungen beim Ausbau deutscher Städte, Kleineigenheime bis zu 120 qkm Wohnfläche. Diese zunächst für 1939 festgelegten Richt⸗ linien würden durch eine in den nächsten Tagen fertiggestellte Fassung für 1940 abgelöst werden. Es stehe fest, daß 1940 nicht mehr Mittel freigegeben würden, als 1939, und daß andere Bau⸗ vorhaben als die bisher festgelegten auch weiterhin nicht finanziert werden dürften. Eine Sperre der zum Wohnungsbau zur Ver⸗ fügung stehenden Reichsmittel konnte nicht verfügt werden, weil kriegswichtige Wohnungsbauten solche Reichsmittel benötigen. Auch der Bau von Landarbeiterwohnungen werde durch Bereit⸗ stellung weiterer Mittel fortgesetzt werden; er gewinne sogar im Hinblick auf die weitere Sicherung unserer Nahrungsmittellage erhöhte Bedeutung. Auch die Reichsbürgschaft stehe nach wie vor im bisherigen Umfang zur Verfügung. Der Referent gibt dann bekannt, daß weitere Erleichterungen für die Hergabe von Reichs⸗ mitteln zum Wohnungs⸗ und Siedlungsbau bevorstehen, nachdem bereits wesentliche Erleichterungen, vor allem zugunsten der Volks⸗ wohnungen, verfügt worden sind.

Auch die in Angriff genommenen gesetzgeberischen Arbeiten 88 während des Krieges nicht. Der Reichsarbeitsminister habe ausdrücklich bestimmt, daß die Arbeiten zur Schaffung des neuen einheitlichen deutschen Baurechts und des Baupolizeirechts auch während des Krieges weitergeführt werden müßten. Ferner seien die Arbeiten zur Vereinheitlichung der für die einzelnen Aktionen vom Reich bisher gegebenen Mittel und ihre Zusammen⸗ fassung zu einem Wohnbauförderungsgesetz keinesfalls unter⸗ brochen worden. Bei neuen Wohnungsbauten müßten die durch einen Krieg immer möglichen Verlagerungen von Arbeits⸗ und Wohnstätten bedacht werden. Hinzu komme der nach dem Kriege u erwartende verstärkte E11“” Tausende von

riegern, die im Kriege ihren Hausstand begründeten oder ihn nach der Heimkehr begründen wollen, brauchten Wohnungen. Viele von ihnen würden nach einer Heimstätte streben, ein Wunsch, den im Rahmen des Möglichen zu erfüllen ein Gebot der Dankbarkeit sein müsse. Schließlich verweist der Referent auf die auch nach diesem Kriege zu erwartenden Wiederaufbauarbeiten. Solche Aufgaben ständen uns heute bereits in den Zuwachs⸗ gebieten im Osten unseres Reiches im großen Umfange be

Eine besondere Aktion, die schon eingeleitet sei, stelle die Um⸗ siedlung Reichsdeutscher und Volksdeutscher aus Südtirol in den großdeutschen Raum dar. Hinsichtlich einer Umsiedlung bzw. Neuansiedlung von Bergarbeitern zur Verstärkung der deutschen Kohlenförderung sei damit zu rechnen, daß sich das Schwergewicht der Aktion auf den Bezirk Kattowitz u as sog. Olsa⸗Gebiet erstrecken werde.

beträge im Finanausgleich, Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 8. 1. 1940, Lockerg. d. Sammel⸗ verbots zugunsten d. WHW. RdErl. 10. 1. 1940, Losbrieflotterie ugunsten d. KWHW. Polizeiverwaltung. RdErl. . 1. 1940, Gefangenensammeltransport. RdExrl. 9. 1. 1940, Tag d. Dt. Pol. RdErl. 10. 1. 1940, Auskunft aus d. polizeil. Melderegistern. RdErl. 12. 1. 1940, Lebensalter d. Bewerber z. Prüfg. als Lichtspielvorführer. RdErl. 9. 1. 1940, Pol.⸗Dienst⸗

ausw. RdErl. 9. 1. 1940, Zuweisg. v. Reisekostenmitteln. Buchg.

d. Ausgaben f. d. Preisüberwachg. RdErl. 11. 1. 1940, Dt. Schutzwall⸗Ehrenzeichen. RdErl. 12. 1. 1940, Bezüge d. in d. eingeglied. Ostgebiete u. in d. besetzt. poln. Gebiete abgeordn. Beamten d. staatl. Pol. RdErl. 9. 1. 1940, Totenkopfring d. P. RdErl. 12. 1.1940, Vorschr. f. d. Verwendg. d. SchP. u. Gend. (Einzeldienst) im tägl. Dienst (PDV. Nr. 27). RdErl. 12. 1. 1940, Einstellg. v. Krim.⸗Komm.⸗Anw. Zu besetzende Gend.⸗ Oberm.⸗Stellen. RdErl. 8. 1. 1940, Gestellg. v. Kraftfahrz. RdErl. 8. 1. 1940, Waffentechn. Leitfaden f. d. Ordn Pol. RdErl. 8. 1. 1940, Aendergn. d. PBklV. II. Teil. RdErl. 9. 1. 1940, Unif. d. Pol.⸗Assist. RdErl. 10. 1. 1940, Anfertig. halbgesüttert. Mäntel f. d. Gend. d. Einzeldienstes. RüErl. 12. 1. 1940, Dienst⸗ kleidg. f. eingestellte Ruhestandsbeamte d. Ordn Pol. RdErl. 12. 1. 1940, Reichskleiderkarte u. Unif.⸗Bezugschein. RdErl. 12. 1. 1940, Sohlenschutz f. Pol.⸗Schuhzeug. RdErl. 8. 1. 1940, Richtl. f. d. Sicherstellg. d. Wasserversorg. im Luftschutz. Ver⸗ kehrswesen. RdErl. 3. 1. 1940, Weiterbenutzg. v. Kraftfahrz., Ueberwachg. d. Personenkraftwagenverkehrs. AdErl. 8. 1. 1940, Verkehrspolizeil. Maßnahmen, Schong. d. Materials im Straßen⸗ verkehr. RdErl. 9. 1. 1940, Erteilg. d. Genehmig. z. Führen d. blauen Kennscheinwerfer u. d. akust. Warnzeichen. Wehr⸗ 11“ Familienunterhalt. RdErl. 10. 1. 1940, Musterg. d. Geburtsjahrg. 1908 u. 1909. RdErl. 11. 1. 1940, Kraftfahrz.⸗Steuer bei kurzfrist. Inanspruchn. still⸗ gelegt. Kraftfahrz. nach d. RoèG. Volksgesundheit. Rd⸗ Erl. 12. 1. 1940, Umbenenng. einer Aerztl. Bez.⸗Vereinig. Rd⸗ Erl. 11. 1. 1940, Prakt. Ausbildg. d. Studierenden d. Med. im Krankenpflegedienst, Land⸗ u. Fabrikdienst u. als Famulus. RdErl. 8. 1. 1940, Alkalische Augensalbe f. Luftschutzsanitätsgeräte. RdErl. 10. 1. 1940, Evlaubn. z. berufsmäßig. Ausübg. d. Krankenpflege f. männl. Pers. RdErl. 9. 1. 1940, Abgrenzg. d. Berufstätigkeit d. Hebammen v. d. Krankenpflege u. Altersgrenze d. Hebammen. Uebertragb. Krankh. d. 50. Woche 1939. Veterinärverwaltung. RöErl. 9. 1. 1940, Mitwirkg. d. Fleischbeschauer bei d. Kontingentierg. d. Schlachtgn. RdErl. 10. 1. 1940, Mitteilg. üb. d. mit Maul⸗ u. Klauenseuche stark verseucht. Reichsteile. Neuerscheinungen. 1u beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W8, Mauerstr. 44. Vierteljähplich 1,85 für Ausgabe A (zwei⸗ seitig bedruckt) und 2,40 Rℳ für Ausgabe B leinseitig bedruckt).

Konstruktive Neuerungen in der Kältetechnik. Der Abschluß des Fortbildungskursus Kälte⸗ und Lebensmitteltechnik.

Bei den abschließenden Vorträgen des Fortbildungskursus Kälte⸗ und Lebensmitteltechnik des Vereins Deutscher Ingenieure standen Haushaltkuhlschränke, Großkältemaschinenbau und kälte⸗

technischer Apparatebau im Vordergrunde Dipl.⸗Ing. P. Scho 1B

Berlin, behandelte den „Haushaltskühlschrank mit Kompressions⸗ Kältemaschine“. Bei diesem Kühlschranksystem ermöglichen neuer⸗ dings haonders entwickelte Konstruktionen einen leichten Anlauf des Kompressors und damit die Verwendung eines kleinen Motors von hohem Wirkungsgrad. Durch einen Ventilator kann die Wirksamkeit des Kondensators so verstärkt werden, daß die Kälte⸗ leistung auch bei tropischen Temperaturen genügend groß ist. Ueber den „Haushaltkühlschrank mit Absorptions⸗Kältemaschine“ sprach Dipl.⸗Ing. W. Cleis, VDJ., Wuppertal, während sich Ing. J. Fuß, Netzschkau, zu einem neuen Eisschrank, der nicht mit Stückeis, sondern mit einer Batterie gekühlt wird, äußerte. Dieser Kühlschrank erspart das lästige Hantieren mit Eis und Eisschmelzwasser ebenso wie einen Anschluß für elektrischen Strom, Gas oder Kühlwasser. Die An⸗ und Abholung der Batterien, die täglich ausgewechselt werden, besorgt der Lieferant, der gleichzeitig eine Bezirksanlage betreibt, in der die verbrauchten Batterien durch einen kalten Luftstrom wieder geladen werden.

Die Wahl eines geeigneten Kältemittels hat, wie Prof. Dr.⸗ Ing. R. Plank, VDJ., Karlsruhe, in seinem dritten Vortrag berichtete, den Bau verschiedener Kältemaschinensysteme und die Entwicklung großer Anwendungsgebiete für tiefe Temperaturen schon oft entscheidend beeinflußt. Nach den Ausführungen von Obering. Dipl.⸗Ing. W. Wende, VDJ., Mannheim, über „Bau und Betrieb von Frigen⸗Kältemaschinen“ zeigte Ing. E. Hofmann, VDF., Wiesbaden, in seinem Vortrag „Die wirt⸗ schaftlichen Grenzen für die Anwendung zweistufiger Kälte⸗ maschinen“ auf. Mit „Schnellaufenden automatisch arbeitenden Kältemaschinen“ befaßte sich Dr.⸗Ing. W. Tamm, VDF., Hildes⸗ heim. Ing. J. Heinrich, VBDTF., Berlin, schilderte in seinem Vortrag „Leistungsregelung an Kältemaschinen“ zwei in den letzten Jahren entwickelte Einrichtungen, die die Anpassung der Kälteleistung jeder, auch der größten Anlage an den jeweiligen Kältebedarf ermöglichen. Den Abschluß der Vortragsreihe bildeten fachliche Vorträge über den kältetechnischen Apparatebau.

Kölner Frühjahrsmesse trotz Krieg. Vor⸗ bereitungen im vollen Gange. Allgemeine Messe vom 7. bis 9. April, Möbelmesse vom

28. bis 30. April.

Die Vorbereitungen für die Kölner Frühjahrsmesse wurden nach reiflichen Ueberlegungen mit allen maßgebenden Stellen der Wirtschaft und insbesondere nach Rücksprache mit den in Frage kommenden Ausstellerkreisen der deutschen Verbrauchs⸗ güterindustrie in Angriff genommen. Einheitlich vertrat man die Auffassung, daß in Köln trotz des Krieges die Frühjahrsmesse im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung für die deutsche Wirt⸗ schaft stattfinden müßte. Die Unternehmen der deutschen Ver⸗ brauchsgüterindustrie werden auf der Kölner Frühjahrsmesse ihre Leistungen, an die neuen durch den Krieg hervorgetretenen Anforderungen angepaßt, unter Beweis stellen. Gerade im Kriege ist es für die Käufer erforderlich, daß sie die Vor⸗ und Nachteile aller für sie in Betracht kommenden Erzeugnisse abwägen können. Alle Fachkreise haben für die Weiterführung dieser Messe auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen ihre Mitarbeit zugesagt, nicht zuletzt um für die Zukunft diese wichtige Einrichtung der deutschen Wirtschaft im Westen zu erhalten. Köln wird also unter den anerkannten Messen im Frühjahr nicht fehlen. Im allerdings kleineren Rahmen wird die allgemeine Messe vom 7. bis 9. April, die Möbelmesse vom 28. bis 30. April stattfinden.

Die Elektrolytküupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 18. Januar auf 74,00 ℛ. (am 17. Januar auf 74,00 R. ℳ)

11.“

Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 18. Januar 1940. 8 1 (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte b Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, desge. Walz⸗ oder Drahtbarren 0

0 2 . 2 2. . 2 9 C1“ 9% . . . ntimon⸗Regulus . 1 1 36,00— 39,00 fein

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

18. Januar 17. Januar Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexand.

11S10) L-Le822)) ö“ Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos 1 8

Ares) 1 J Pov. Pes. 0,561 0,565 90,561 0,565 Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) 100 Belga 41,92 42,00 41,88 41,96 Brasilien (Rio de

FJanetvo) .. ... 1 Milrxeis 0,130 0,130 0,132 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta)ẽ 100 Rupien S F Bulgarien (Sofia) .. 100 Lewa 3,05 3,047 3,053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 8,15] 48,05 48,15 England (London) .. 1 engl. Pfd. Estland

(Reval / Talinn). e. Finnland (Helsinki).. 100 I Frankreich (Paris) .. 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,32 2,357 2,353 2,357

Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,37 132,63 [132,37 132,63 100 Rials 4,9 14,61. 14,59 14,61.

Iran (Teheran). 8 Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 8,31 38,39 38,31 88,39

Italien (Rom und Matlarnd) ... 100 Lirne 099 13,11 13,09 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) 1 DPDen 0,583 0,585 0,583 0,585 Jugoslawien (Bel⸗ . grad und Zagreb) 100 Dinar 5,694 5,706 ß5,694 5,706 Kanada (Montreal). 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) 100 Lats 48,75 48,85 Litauen (Kowno / Kaunas) 1100 Litas 42,02 41,94 42,02 Luxemburg (Luxem⸗ Furgy .. ... 1100 lur. Fr. 10,50 10,47 10,49 Neuseeland (Welling⸗ 1 oIJ 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,59 56,71 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 9,12 39 9,121 9,139

Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen 59,29 5 59,29 59,41 Schweiz (Zürich, 1u““ 1 Basel und Bern) 100 Franken] 55, 55,86 55,98 Slowakei (Preßburg) 100 Kronen⸗ 1 9 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelonq) .. Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 8 2] 1,978 Ungarn (Budapest) 100 Pengö 1 Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso L L 0,919 Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar 40 95¹ʃ ß2,491

u1A1AA4“ 18,73 18,77 18,73 18,77

100 estn. Kr. 62, 62,56 62,44 62,56 5,045 5,055]/ ß5,045 5,055

48,75 48,83

100 Peseten 25,61 25,67

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

England, Aegypten, Südafrik. Union .. Frankreich .. ö Mustralten, Neusseland itiss“ laacaca“

Geldsorten und Banknoten.

18. Januar 17. Januar Geld Brief Geld Brief Sovereiguns.. Notiz 20,38 20,46 * 20,46 20 Franes⸗Stücke.. für 16,16 16,22 16,22 Gold⸗Dollars. 1 Stück 4,185 4,205 4,20 5 Aegyptischhe lägypt. Pfd. 8,52 8,5 Amerikanische:

1000 5 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische 1 Pap.⸗Peso Australische lI austr. Pfd. BGIöö100 Brasilianische 1 Milreis Brit.⸗Indische 100 Rupien Bulgarische 1100 Lewa IDII 100 Kronen 48,15 Englische: große 1 engl. Pfd. 9,52

1 £ u. darunter 1 engl. Pfd. 9,52 Sitte .... .. .. 100 Sgste e. Finnischhe 100 finnl. M. . 4,81 Französische 1100 Frs. 4,91 Holländische. 1100 Gulden 5 Italienische: große . 100 Lire

10 Lire u. darunter. 100 Lire Jugoslawische: große 100 Dinar

100 Dina 1100 Dinar Kanadische I kanad. Doll. Lettländische 1100 Lats Litauische: große .. 100 Litas

100 Litas u. darunt. 100 Li.⸗ Luxemburgische... 100 lu Norwegische . 100 K Rumänische: 1000 Lei

und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei 100 Lei Schwedisce. 100 Kronen 18 59,42 Schweizer: große. 100 Frs. 5,8 56,03

100 Frs. u. darunt. 100 Frs. 55,8 56,03 Spanische . 100 Peseten bas Südafr. Union l1 sudafr. Pfd.] S, 8,52 Türkische I türk. Pfund 8 1,86

2,63 2,63 0,54 6,36 42,04 0,095 60,12

q

Dr

2S SdS

9

2 0 Ore

Ungarischhe 100 Pengd