1940 / 23 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

mmann, geboren

ben S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 6. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 8 1 des Reichs⸗ luchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗ verfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates dem unterzeichneten Finanz⸗ amt Anzeige über die dem Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach 5 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuerge⸗ etzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ abenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ ordnungswidrigkeit 413 der Reichs⸗ abgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ teuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ ei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ ahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ ungsdienstes sowie jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der um Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuer⸗ pflichtigen, wenn er im Inland be⸗ roffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung,

unmobengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuerge⸗ setzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme er⸗ folgt, vorzuführen.

Wien, I., 15. Dezember 1939. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien 50774] Steuersteckbrierf

und Vermögensbeschlagnahme. Der Deutsch, Fritz Israel, Kauf⸗

am 7. Juli 1905 zu Wien, zuletzt wohnhaft in Wien z. deubaugasse 10/I/II/8, zur Zeit im Aus⸗- and, schuldet dem Reich eine Reichs⸗ luchtsteuer von 15 117 Hℳ, die am 28. September 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt min⸗ destens zwei vom Hundert des Rück⸗ standes.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Rgchs sluchtstener nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ luchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer⸗ und Straf⸗

erfahren entstandenen und entstehenden

Rosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen ind juristischen Personen, die im In⸗ and einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ eitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bvot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; ie werden hiermit aufgefordert, unver⸗ üglich, spätestens innerhalb eines Mo⸗ nates dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen

Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ stenergesetzes ist jeder Beamte des Poli zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ sahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ dungsdienstes sowie jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der

sum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichte den Steuerpflichtigen, wenn er im

1 äufig festzur

läufig festzunehmen und ihn

[50554].

Paleiten, Blatt Nr. 15, eingetragene, 15. März 1940, 10 Uhr, an der

Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, Bezirks, in welchem die Festnahme er⸗ falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ gemãß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuerge⸗

setzes unverzüglich dem Amtsrichter des

folg vorzuführen. ien, I., den 8. Januar 1940. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.

2. Zwangsversteigerungen.

Zwangsversteigerung. K. 15/39. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von

nachstehend beschriebene Grundstück am

erichtsstelle Zimmer Nr. 17 versteigert werden.

Bezeichnung

und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte

der Grundstücke Größe

Gemarkung (Ver⸗ messungs⸗ bezirk)

Karte

der Grundstücke Bisherige

der Grundstücke

Wirtschaftsart

Steuerbücher und Lage

Laufende Nummer

82

60

de laufende Nummer

Neu⸗Paleiten und Kuhlins

3 Grdst. nn 7 und

Acker, Garten und Hofraum im Dorfe

Weide an den Leitewiesen

2 80 43

Der Versteigerungsvermerk ist am getragen. Als Eigentümer war damals

fahrens herbeizuführen, widrigenfalls für Amtsgericht Ruß,

25. Oktober 1938 in das Grundbuch ein⸗ der Kätner Georg Barsties in Paleiten

eingetragen. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es ist zweck⸗ mäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder eines nach § 55 Z.⸗V.⸗G. mithaftenden Gegenstandes (Zubehör usw.) entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Ver⸗

das Recht der Versteigerungserlös an die

Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

den 15. Januar 1940.

a Aufgebot.

1. Elise Digel geb. Bader, Verwal⸗ tungsdirektorswtw. in Oehringen, Pfaf⸗ fenmühlweg, 2. die Tochter evreegh Digel, geb. 9. 10. 1919, 3. die Tochter Annemarie Digel, geb. 30. 9. 1920, 4. der Sohn Ludwig Digel, geb. 30. 12. 1923, Ziff. 2—4 gesetzl. vertreten durch Ziff. 1 als elterliche Gewalthaberin, haben das Aufgebot der von dem Groß⸗ raftwerk Württemberg, Aktiengesellschaft in Heilbronn, ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Aktien: B Nr. 564 und 565 über je 1000 Eℳ, B Nr. 6024, 6025, 6026, 6027, 6028, 6029 über je 100 Hℳ, ferner die Gewinnanteilscheine Nr. 2 und folgende zu den vorgenann⸗ ten Aktien sowie die Erneuerungsscheine beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird ’“ spätestens in dem auf Dienstag, den 30. Juli 1940, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer, 43, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird.

SH den 15. Januar 1940.

Amtsgericht Heilbronn a. N.

[50786] Aufgebot.

Die Bäuerin Anna Kirwa aus Lie⸗ wern hat das Aufgebot zur Ausschließung des Gläubigers der im Grundbuch von Liewern Bl. 1 in Abteilung III unter Nr. 5 für die Steinverwertungsgenossen⸗ schaft m. b. H. in Dawillen am 12. No⸗ vember 1909 eingetragenen Sicherungs⸗ hypothek zum Höchstbetrage von 7500. Mark 1170 BGB.) beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 10. April⸗ 1940, 9 Uhr vormittags, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 15, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte widrigenfalls seine Aus⸗ schließung mit seinem Rechte erfolgen wird.

Memel, den 20. Dezember 1939.

Das Amtsgericht.

[50788] Aufgebot.

2 F 1/40. Die Dom⸗Braunerei Carl Funke A.⸗G. in Köln⸗Bayenthal hat das Aufgebot des Hypothekenbriefes über die im Grundbuche von Siegburg. Band 96 Blatt 3615 in Abt. III Nr. 5 eingetragenen 10 000,— Goldmark bean⸗ tragt. er Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. August 1940, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumel⸗ den und die Urkunde vorzulegen, widri⸗ genfalls die Kraftloserklärung der Ur⸗ kunde erfolgen wird.

Siegburg, den 19. Januar 1940.

Das Amtsgericht.

3. Aufgebote.

[50787] Aufgebot.

Die Stadtgemeinde Schleiz als Inhaberin der Städt. Sparkasse in Schleiz hat das Aufgebot des Grund⸗ schuldbriefes vom 12. 9. 1930 über die im Grundbuch von Öschitz Blatt 107, 150, 151 und 318 für die Antragstellerin eingetragene, mit 10 v. H. vom 19. 6. 1 an verzinsliche Grundschuld von 22 000,— G beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 29. Juli 1940, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 6, anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andern⸗ falls die Kraftloserklärung der Ur⸗ kunde erfolgen wird. F 2/39. Schleiz, den 20. Januar 1940.

Das Amtsgericht.

880789- 4. F. 6. 39. Die verwitwete Frau Laura Sara Lewy geb. Fraenkel in Berlin⸗Charlottenburg hat das Auf⸗ gebot des verlorengegangenen Hypo⸗ thekenbriefes über die für sie auf dem Grundstück Kablow Band VIII Blatt Nr. 243 Abteilung III Nr. 1 eingetra⸗ gene Darlehnshypothek von 2750 Gold⸗ mark beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. April 1940, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht Storkow (Mark), Zimmer 3, anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der r⸗ kunde erfolgen wird.

Storkow (Mark), 23. Januar 1940.

Das Amtsgericht.

[50784) Oeffentliche Aufforderung. Am 24. November 1937 ist in der Irrenheilanstalt Sachsenberg der Müllergeselle Fritz Rienow gestorben. Erben sind nicht exmittelt. Es ergeht die Aufforderung, binnen einer Frist von sechs Wochen, von der Ein⸗ rückung im Reichsanzeiger ab, etwaige Erbrechte anzumelden, widrigenfalls die Fesistellungs getroffen wird, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vor⸗ handen ist. Malchow, 18. Januar 1940. Vormundschafts⸗ und Nachlaßgericht der Stadt Malchow i. Meckl.

[50783]

Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ geri ts Kiel 23 b. F. 19/39 vom 11. Oktober 1939 ist die Schuldver⸗ schreibung des

der Pkovinz Schleswig⸗Holstein in Kiel, 13. Ausgabe Buchstabe C Nr. 0020 über 105,— ¶◻ℳ, verzinslich mit 5 vom Hun⸗ dert, für Frau Witwe Luise Bickel, geb. Schrader, in Kiel für kraftlos erklärt. Kiel, den 20. Januar 1940. Das Amtsgericht. Abt. 23 b.

8807078 F 451/52/1939. Das Amtsgericht Bre⸗

men hat am 18. Januar 1940 auf An

trag der Firma Heinr. Rüppel & Sohn, Bremen, Langenstraße 39—40, folgende wei Ausschlußurteile erlassen: „1. Die n— am 18. August 1939 in Bre⸗ men für den der Deutschen 9e fahrts⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Treuenfels“ aus⸗ gestellten Konnossemente mit den Mär⸗ en: 1. IBCA M 2535 N. C. I. Co. MADRAS Made in Germany M 2536 1,7 =7 cases cycle-spokes, 890 kg, 15/17 = 3 cases cycle-spokes, 387 kg, 1/2 = 2 cases cycle-parts, 156 kg, 2. IBCA M 2511 ROYAL MADRAS Made in Germany 2511 1 3 = 3 cases cycle-parts, 231 kg, 1 —8 = S cases cycle-spokes, 1024 kg, 9 10 = 2 cases cycle-spokes, 258 kg, 3. CN & C 24/66 Bangalore via Ma- dras Made in Germany 1—2 2 Kisten Eisenwaren, 312 kg, 4. IBCA 8791 Calcutta Made in Germany 5/7 = 3 cases cycle-parts, 333 kg, 5. IJBCA 8806 Calcutta Made in Ger- many 1/11 = 11 cases cycle-spokes, 1295 kg, werden bezüglich sämtlicher Ausfertigungen für kraftlos erklärt unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ „2. Die folgenden, am 16. August 1939 in Bre⸗ men für den der Deutschen Pampfschilf. CT „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Rauenfels“ aus⸗ estellten Konnossemente mit den Mär⸗ en: 1. IBCA 8822 AHMEDABAD via NAVALAKHI Made in Germany 1/10 = 10 cases steel-wire, 1292 kg, 2. JBCA K 329 Karachi Made in Ger- . 45 = 2 cases cycle-parts, 154 kg, 3. IBCA 8762 AMBALA CANNT via KARACIHI Made in Germany 1—14 14 cases cycle- parts, 1266 kg, 4. IJBCA 8761 Agra via Navalakhi Made in Germany 1/8 = 8 cases cycle-parts, 747 kg, werden bezüglich sämtlicher Ausferti⸗ gungen für kraftlos erklärt unter Ver⸗ urteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[50779] . F 390/1939. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 18. Januar 1940 auf An⸗ trag der Firma Deutsche Kunstleder⸗ Werke Wolfgang G. m. b. H., Wolf⸗ gang (Kr. Hanau), vertreten durch echtsanwalt Dr. Rudolph Martin, Hamburg 11, Brodschrangen 27)1III, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Das am 18. August 1939 in Hamburg für den dem Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer Pots⸗ dam“ in drei Ausfertigungen ausge⸗ stellte Konnossement mit dem Märk: DEGUSSA 0/769/1 1 (one) case imi- tation leather 162.— kg. wird bezüg⸗ lich der zweiten und dritten Ausferti⸗ gung für kraftlos erklärt, unter Ver⸗ urteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelte des Amtsgerichts.

[50780]

F 462/1939. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 18. Januar 1940 auf An⸗ trag der Firma Süddeutsche Kabel⸗ werke, Zweigniederlassung der Ver⸗ einigte Deutsche Metallwerke A.⸗G., Mannheim, Waldhofstr. 244, vertreten durch die Firma Rohrbach & Co., Kos⸗ mos Transport⸗Kontor, Mannheim, Luisenring 10, folgendes Ausschluß⸗ urteil erlassen: „Die beiden in Ant⸗ werpen am 5. August 1939 in jeweils drei Ausfertigungen für den der Deut⸗ schen. Dampfschifffahrts ⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer Liebenfels“ ausgestellten Konnossemente mit den Märken: 1) SKW 9416—20 Suren Karachi Made in Germany 5 cases copper wire (Insulated) 672.— kg., 2) S. K. W. 9425 26 Suren Bombay Made in Germany 2 cases copper wire (Insulated) 276.— kg. werden, und zwar beide bezüglich aller drei Ausfertigungen, für kraftlos er⸗ klärt, unter Verurteilung der Antrag⸗ stellerin die die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[50781]

F 409/1939. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 18. Januar 1940 auf An⸗ trag der Firma Johann Grodtmann, Hamburg 1, Glockengießerwall 15, fol⸗ gendes Ausschlußurteil erlassen: „Das in Hamburg am 14. August 1939 in drei Ausfertigungen für den dem Nord⸗ deutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer Potsdam’ ausgestellte Kon⸗ nossement mit. dem Märk: C. H. E. 4919 Hongkong 1 case Machine 1555.— kg. wird bezüglich der zweiten und dritten Ausfertigung für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der An⸗ tragstellerin in die Kosten des Ver⸗ fahrens.”“ , 1 Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[50790] Beschluß.

Der am 5. April 1922 erteilte Erb⸗ schein nach dem Privatier Lothar Jouanne in Obernigk ist unrichtig und wird für kraftlos erklärt.

Trebnitz, den 16. Jgnuar 1940.

Amtsgericht. G Anders.

[50785] Durch Ausschlußurteil vom 2. Ja⸗ nuar 1940 ist der verschollene 9

Todesta 1 estellt. Amtsgericht Marienburg, Wpr. den 20. Januar 1910. 1

bearth, Les ur eschluß des Amtsgeri Berlin vom 15. Januar 1940 rt 88 Tod des Leutnants zur See Wol Robert Enver Mors, Fliegergruppe 5 Pege am 8. Oktober 1914 zu Alexan⸗ rien (degppten, und als Zeitpunkt desselben der 18. Januar 1938, 20,30 Uhr, festgestellt worden. 456. II. 6. ,39,

Berlin, den 15. Januar 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

—— 4. Leffentliche Zustellungen.

[50795] Oeffentliche Zustellung.

„Der Kaufmann Gottfried Fabricius in Herrnhut (Sachs.), Löbauer Str. 71, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hervmann in Haagen klagt gegen 8 Frau, Elfriede Fabricius geb. Volz, wohnhaft 19 Wendover Court,

dem Antrage auf Scheidung der Ehe aus §§ 49, 55 des Ehsg es vom 6. 7. 1938. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlun Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen auf den 19. März 1940, 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. zautzen, den 23. Januar 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[50791] Oeffentliche Zustellung.

„Der Kaufmann Wilhelm Kerzel, Berlin, Schwäbische Straße 25, klagt gegen den Walter Quittner, früher in Berlin, Unter den Linden 77, wegen Provisionsteilforderung für Geschäfts⸗ verkauf mit dem Antrage auf zche ng

des

1. Oktober 1938. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird Be⸗ klagter vor Neue Friedrichstr. 12—15, I. Stockwerk, Zimmer 151, auf den 18. März 1940, 9 ¼ Uhr, geladen. 49 C. 1400. 39. 8

Berlin, den 14. Dezember 1939. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin.

[50792] Oeffentliche Zustellung. Die Firma Heidsieck u. Co., Mono⸗ ole S. A. Naims. Zmweigniederlassung kainz, vertreten durch Direrww⸗ Alpert Ferbest in Mainz, chgt gegen die Ehe⸗ eute Max Israel Guggenheim und rna Sara geb. Zimmt, früher in Frankfurt am Main, jetzt mit unbe⸗ kanntem Aufenthalt abwesend, wegen Schadensersatzfordevung mit dem An⸗ trage: 1. die Beklagten als Gesamt⸗ schuldner zu verurteilen, an Klägerin 205,50 Hℳ nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30. November 1939 zu zahlen. 2. Den beklagten Ehemann weiter zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits werden die Be⸗ klagten vor das escst in Frank⸗ furt am Main auf den 14. ärz 1940, vormittags 9 Uhr, Zimmer Nr. 110, Gerichtsneubau, geladen. (14 C 1176/39.) Frankfurt a. Main, den 20. Ja⸗ nuagr 1940. 1 Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Abt. 14. 8 [50794] Oeffentliche Zustellung. Der frühere Reisevertreter Israel Lief, Köln, Brüsseler Str. 67, 8 gegen 1. Peter Heidenheim in ondon, 2. Frau Oskar Fischbein, Grete Sava geb. Heidenheim, früher in Köln, Ludolf⸗Camphausenstraße 34, jetzt in Palästina, wegen Forderung von 1000 Eℳ Provisions⸗ und Gehalts⸗ ansprüche nebst 4 % Zinsen seit’ dem 1. Juli 1939 geklagt mit dem Antrage, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1000 ℳ, nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1939 zu ver⸗ urteilen. Die Beklagten werden hier⸗ mit zu dem auf den 2. April 1940, 9 Uhr, vor dem Arbeitsgericht Köln, Quatermarkt 1, Zimmer 12, anbe⸗ raumten Verhandlungstermin vor⸗ eladen. Diese Klage mit Termins⸗ Heeeenmang wird hiermit zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt⸗ gemacht. Köln, den 238. Januar 19430. Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen

eil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗ Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und

Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstr. 32.

mann Bruno Weitzmann, geb. 5. 1871, für tot erklärt worden. Als

Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine denchiha deisregsser⸗ eilage).

8

ist der 31. Dezember 1911

Finchley Road, London N. W. 2, mit

Wilhelm

von 1500 Eℳ nebst 5 v. H. Zinsen seit

das Amtsgericht Berlin,

1““

zeige

des Portos abgegeben.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ⁷pf, einzelne Beilagen 10 Ml. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 7ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm Zeile 1,85 Rℳ. SW 68 beschriebenem Papier völlig druckreif ist darin auch anzugeben

unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden so 8 vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigen

breiten 1 s

nimmt an die Anzeigenstelle Berlin . Alle Druckaufträge sind auf einseitig einzusenden, insbesondere welche Worte etwa durch Fettdruck seinmal Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) en. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage 1 e eingegangen sein.

Wilhelmstraße 3

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Berichtigungen der Liste der Vermögensträger, in deren Ver⸗ mögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeits⸗ front eingewiesen wurde, in Nr. 97 und 145/1938.

Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebens⸗ mittel für die Zuteilungsperiode vom 12. Februar bis 10. März 1940. 8

Bekanntmachung der Film⸗Oberprüfstelle über die Außerkraft⸗ setzung der Zulassung eines Films.

Bekanntmachung über Teil I, Nr. 18.

Preußen.

Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Bekanntmachung über die Ausgabe der Preußischen Gesetz⸗ sammlung Nr. 1.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Borichtiauna. ““ ver in Nr. 97 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 28. April 1938 veröffent⸗ lichten Liste der auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über

die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

1

Berlin, Sonnabend, den 27. Januar, abends

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——

die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 T“ I1 S. 1333) bekanntgegebenen Vermögensträger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen wurde, ist in Abschnitt II Buch⸗ stabe A Nr. 3 b (Gewerkschaftshäuser) zu streichen: Augsburger Volkshaus A. G., Augsburg. Berrlin, den 21. Dezember 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Turneck.

“M“

VBerichtigung In der in Nr. 145 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 25. Juni 1938 veröffent⸗ lichten Liste der auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1333) bekanntgegebenen Vermögens⸗ träger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen wurde, ist in Abschnitt A Nr. 2 b (Gewerkschaftshäuser) zu streichen: 8 Eisenacher Volkshaus G. m. b. H., Eisenach.

Berlin, den 21. Dezember 1939. 8

8 Der Reichsminister des Innern. MNM. KAuunnmn 0

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes an⸗

geordnet: . 6 Erster Abschniti: Die dem Verbraucher für die Zeit vom 12. Februar bis März 1940 zustehenden Lebensmittelmengen: 1. 8 Reichsbrotkarte

Gegenüber den Rationen der vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 und den auf die einzelnen nesesnegte der Reichsbrotkarten und Brot⸗Zusatzkarten zu be⸗ iehenden Mengen treten keine Veränderungen ein. Ebenso bleibt die Mehlbezugsregelung für besondere Gebiete unver⸗ ändert.

Bei der Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Jahren fallen die mit einem Kreuz () und dem Buchstaben B be⸗ Hee Abschnitte fort. Die Karte ist gemäß dem anliegen⸗ en Muster (Anlage 1) zu gestalten *).

1 II. Reichsfleischkarte

Die Rationen der Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 bleiben unverändert.

Umgestaltung der Karten

Die Fleischkarten, die Fleischzusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter und die Zulagekarte sind gemäß den an⸗ liegenden Mustern (Anlagen 2—6) zu gestalten *). 1 Bei der Formgebung dieser Karten ist den Anregungen auf Vereinheitlichung der auf die Einzelabschnitte zu beziehen⸗ den Mengen und der Abschnittsgröße entsprochen worden. Die Karten enthalten abgesehen von den Abschnitten für be⸗

sondere Zuteilungen nur noch 50 g Abschnitte in gleicher Größe und 100 g Abschnitte in doppeltem 1“ Dadurch wird die Sammlung, Ordnung und Abrechnung der Einzel⸗ abschnitte bei den Verteilern sowie die Kontrolle bei den nährungsämtern wesentlich erleichtert.

Abtrennung der Einzelabschnitte

Die Feststellungen zahlreicher Ernährungsämter zeigen,

daß die Metzger auf Grund des Bestellscheinostems vielfach mit mehr Fleisch oder Fleischwaren beliefert werden, als von den Verbrauchern auf Einzelabschnitte gekauft wird. Diese Mehrlieferungen werden den Metzgern im allgemeinen wegen der Schwierigkeiten in der Durchführung der Kontrolle bei späteren Fateeeshen nicht angerechnet. Die Metzger geben vielmehr die entsprechenden Mengen an Fleisch und Fleisch⸗ waren an Verbraucher ohne Fleischkarte oder über die nach

*) Hier nicht mit abgedruckt.

10.

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L⸗

4 . 8

Erlaß.

Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die vom 12. Februar bis 10. März 1940

Zuteilungsperiod

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der Fleischkarte zulässigen Mengen hinaus ab. Aus diesem Grunde haben sie in Zukunft auch die an den Bestellschein gebundenen Einzelabschnitte der Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren mit den Ernährungsämtern abzurechnen. Zu diesem Zweck sind diese Abschnitte nicht wie bisher unter Belassung an den Karten u entwerten, sondern wie die Abschnitte der rechten Karten⸗ eite abzutrennen und zu sammeln. Im eeh. einer er⸗ eichterten Handhabung der Karten sind auch diese bestellschein⸗ gebundenen Abschnitte mit punktierten Linien umrändert worden. Abgabe der Bestellscheine

Die Karteninhaber haben die Bestellscheine für Fleisch wie bisher 85 vier Wochen im voraus bei den Verteilern abzugeben. Diese können die Abgabe der Bestellscheine nicht mehr auf der Rückseite der dazugehörigen Einzelabschnitte be⸗ stätigen, weil diese ebenfalls bei den einzelnen Räusen abzutrennen sind. Die Bestätigung hat daher zf dem Stammabschnitt durch Firmenaufdruck oder ⸗aufschrift zu erfolgen.

Rationssätze

Wegen der Umgestaltung der Einzelabschnitte auf 50 und 100 g mußten die an sich unverändert gebliebenen Rations⸗ sätze neu auf die Karten verteilt werden. Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleischkarte können nunmehr folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1 Reichsfleischkarte für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren

1. Auf jeden der mit I, II, III und IV bezeichneten Abschnitte der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,

2. auf jeden der mit I, II, III und IV bibeichneten Abschnitte der rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren,

3. auf den Abschnitt Fl 1 125 g Fleisch oder Fleisch⸗ waren.

Nr. 2 8

Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter

1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren, 2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der

rechten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren. Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter

1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der

linken Kartenseite 100 g Fleisch oder Fleischwaren,

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Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

2. auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV der 8 ten Kartenseite 50 g Fleisch oder Fleischwaren.

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Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren

1. Auf jeden der Abschnitte I, II, III und IV 50 g

Fleisch oder Fleischwaren,

2, auf den Abschnitt Fl1 1 125 g Fleisch oder Fleisch⸗ waren.

Nr. 5 Auf die Fl⸗Abschnitte der Reichsfleischkarte ohne Mengen⸗ aufdruck bleiben Zuteilungen vorbehalten.

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III. Reichsfettkarten

Die für die Zuteilungsperiode vom 15. Januar bis 11. Februar 1940 festgesetzten Fett⸗ und Käserationen bleiben unverändert.

Die auf die Fettkarten ausgegebene Sonderzuteilung von 125 g Kakaopulver für Kinder aller Altersklassen beträgt in Zukunft 62,5 g ( 8) 8

Keine Bestellscheinpflicht für Schlachtfette

Mit meinem Erlaß vom 3. Januar 1940 II C 1— 30 ist die öbö für Schlachtfette für die laufende Zuteilungsperiode aufgehoben worden. Die hierfür foött. Es Filt zäyedraͤul für re“ Zürenaüsgügooheitbhen 12. Februar bis 10. März 1940 Freizügigkeit beim Bezuge von Schweineschmalz, Speck und Talg mit der Nafaes daß in erster Linie bei dem Metzger gekauft werden soll, bei dem der Fleischbedarf gedeckt wird. Demgemäß ist der Bestellschein für diese Fette auf der Fettkarte für Normalverbraucher und den Fettzusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter fort⸗ gefallen. Die Verteiler haben die Einzelabschnitte über Schweineschmalz oder Speck oder Talg dem punktierten Linienaufdruck entsprechend abzutrennen und zu sammeln. Diese Abschnitte bilden die Grundlage für die Abrechnung mit den Ernährungsämtern. Da die bei den Metzgern aus den laufenden Schlachtungen anfallenden Schlacht ette zur Bedarfsdeckung ausreichen, sind Bezugscheine auf Schlachtfette rundsätzlich nicht auszustellen. Die Wiedereinführung des Bestellscheins für Schlachtfette bleibt bei veränderter Markt⸗ lage vorbehalten.

Umgestaltung der Karten

Die zur Zeit gültige Reichsfettkarte für Normal⸗ verbraucher hat zur Erleichterung der Werkküchen⸗ und Kantinenverpflegung mit Margarine, Kunstspeisefett und Speiseöl einen Bestellschein über 160 g weos zwei Einzel⸗ abschnitten über je 80 g sowie einen Bestellschein über 152,5 g, zu dem zwei Einzelabschnitte über 62,5 g ( 8) und 90 g gehören. Dieser Abschnitt über 90 g ist bei der Umgestaltung der Karte, wie das anliegende Muster (An⸗ lage 7) zeigt *), in 18 nicht mehr bestellscheingebundene Abschnltte über je 5 g aufgeteilt, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, ohne Umtausch ihrer Haushaltskarten in Reise⸗ und Gaststättenkarten ihre Mahlzeiten gelegentlich in Gaststätten einzunehmen oder sich auf kürzeren Reisen zu verpflegen. Die Verteiler haben die mit punktierten Linien umränderten Einzelabschnitte über je 5 g bei der Einlösung durch die Verbraucher abzutrennen; diese Abschnitte bilden die Abrechnungs⸗ und Belieferungsgrundlage für die Ver⸗ teilungsstellen. Dies gilt auch für den über 62,5 g ) Margarine oder Speiseöl lautenden Einzelabschnitt, der eben⸗ falls nicht mehr bestellscheingebunden ist. Von den zur Aus⸗ gabe gelangenden Margarine⸗ oder Speiseölmengen sind also nur 160 g an den öselchet gebunden, zu dem zwei auf je zwei Wochen gestellte g.. über je g ge⸗ hören, die wie bisher unter Belassung an der Karte zu ent⸗ werten sind. Wenn diese Abschnitte nicht für die Heepstegung in Kantinen, Werkküchen oder Gaststätten benutzt werden, ist es zur Erleichterung des Abwiegens zweckmäßig, auf jeden dieser Abschnitte über 80 g zusammen mit je neun Abschnitten über je 5 g 125 g Margarine in einer Menge zu beziehen. Die Karten Iehh einen aufklärenden Hinweis. Damit nuf die über 5 g lautenden Einzelabschnitte nicht geringfügige Mengen Speiseöl vom Einzelhändler abzu⸗ geben sind, berechtigen diese Abschnitte, wie aus ihrer zeichnung zu ersehen ist, nur zum Bezuge von Margarine. Die aus dem Wegfall der Bestellscheinpflicht für die Schlachtfette erfoedera gewordene Neugestaltung der Fett⸗ zusatzkärten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter ist aus den anliezenden Mustern (Anlagen 8—9) zu ersehen *).

*) Hier nicht mit abgedruckt.