1940 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1940. S. 2

127. Recktor, Friedrich (Fritz) Ifrael, geb. am 14. 1. 1891 in Gleiwitz,

128. Recktor, Ilse Sara, geb. Pollack, geb. am 17. 5.1899 in Hindenburg /O. S., .

129. Recktor, Irene Ursula Sara, geb. am 20. 8.1923 in Gleiwitz,

130. Recktor, Käthe Marion Sara, geb. am 11. 7. 1928 in Gleiwitz,

131. Reiher, Otto, geb. am 3. 1. 1902 in Plauen,

132. Reisner, Ilse Helene Selma, geb. Ollendorff, geb. am 13. 3. 1909 in Breslau, -

133. Rosenberg, Max Israel, geb. am 7. 3. 1878 in Kruft (Kr. Mayen),

134. Rosenbusch, Max Herbert, geb. am 8. 9.1904 in Frankfurt / Main,

135. Rosenthal, Max, geb. am 14.2.1891 in Sayn (Lk. Koblenz),

136. Rosenthal, Flora, geb. Katz, geb. am 19. 9. 1901 in Bebra (Kr. Rotenburg a. Fulda),

137. Rosenthal, Grete Emma, geb. am 7. 7. 1917 in

82) Aus dem Lagerbuch muß getrennt nach den 16 Ma⸗

terialgruppen 2) ersichtlich sein:

29]) der jeweilige Bestand,

bpbp) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Ab⸗ ang unter Angabe des Lieferers bzw. Emp⸗ 89

Ferner muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein: 2a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ehalten werden, b) Se und Lagerort, wenn die Bestände auf einem fremden Lager eingelagert sind. (3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht auch für öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen. (4) Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nicht erforderlich, soweit der Lagerbuchpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Abs. 1 und 2 an⸗ geschäftlichen Vorgänge ohne weiteres ersichtlich

8

Bonn, ANieser Anordnang . folgende Waren:

138. Rosenthal, Ingrid Luise, geb. am 2. 9. 1925 in Eschwege, 139. Rothschild, James Assur, geb. am 9. 5. 1897 in Oldenburg, 140. Rothschild, Moses, genannt Moritz, geb. am 12. 2. 1879 in Borken (Kr. Marburg / Lahn), 141. Rothschild, Margarete Sara, geb. David, geb. am 27. 5. 1889 in Hagen /Westf., 142. Rothschild, Herbert, geb. am 12. 10. 1921 in Magdeburg, 1 143. Rutzki, Friedrich Wilhelm Alfred, geb. am 24. 10. 1890 in Berlin, 144. Rutzki, Miriam, geb. Rosnik, geb. am 30. 7. 1896 in Bialystock, 145. Salomon, Manfred, geb. am 25. 8. 1909 in Aubervilliers (Frankreich), 146. Salomon, Else, geb. Adler, geb. am 11. 5. 1911 in Frankfurt / Main, 147. Salomon, Max, geb. am 7. 3. 1894 in Metz, 148. Senger, Harry, geb. am 3. 4. 1914 in Berlin, 149. Sichel, Franz Walter, geb. am 16. 6. 1891 in Mainz, 150. Silberstaedter, Jacob Walter Israel, geb. am 26. 6. 1893 in Jastrow (Kr. Deutsch⸗Krone), Silberstaedter, Erna, geb. Schottländer, geb. am 12. 8. 1891 in Breslau, .Silberstaedter, Maria, geb. am 19. 6. 1928 in Breslau, Simon, Friedrich Aron, geb. am 23. 11. 1883 in Breslau, Simon, Elli, geb. Berger, geb. am 5. 11. 1900 in Breslau, Simon, John, geb. am 14. 1. 1898 in Hamburg, Simon, Helene, geb. Freundlich, geb. am 14. 8. 1899 in Hamburg, Singer, Else, geb. am 11. 8. 1903 in Mainz, Smolinski, Kur, geb. am 6. 3. 1917 in Posen, 88 ick, Bruno, geb. am 8. 8. 1894 in Znin (Brom⸗ erg), Schönbeck, Otto, geb. am 19. 12. 1872 in Nieheim (Kr. Höxter), Schönbeck, Heinz, geb. am 22. 5. 1907 in Geseke, Stoye, Max Franz, geb. am 28. 2. 1913 in Berlin, Taucher, Helmut, geb. am 23. 10. 1894 in Breslau, Taucher, Luise, geb. Blumenfeld, geb. am 29. 2. 1904 in Rawitzsch, b Traube, Hartmut, geb. am 27. 11.1901 in Königs⸗ hütte /O. S., 36. Weiß, Ernst, geb. am 8. 6. 1897 in Enzkofen (Kr. Saulgau).

Berlin, den 25. Januar 1940.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

4

Berichtigung. Betr.: Verbot ausländischer Druckschriften.

Das unter dem 3. November 1939 ausgesprochene und 8 in der Nr. 263 vom 9. November 1939 des beutschen Reichs⸗ anzeigers veröffentlichte Verbot der Zeitung 8 „Tönder Amtsavis“, Tondern, bird berichtigt in ein Verbot der Zeitung „Tonder Amtstidende“, Tondern. Zerlin, den 24. Januar 1940. 8 8

Der Reichsführer und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Dr. Altenloh. ] 8 11““ Anordnung 28 b der Reichsstelle für Eisen und Stahl

Lagerbuchführung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walz⸗ veris⸗ und Gießerei⸗Erzeugnissen in den eingegliederten Sstgebieten) 3 vom 30. Januar 1940. G Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. ! S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

§ 1 (1) Wer von den in § 2 aufgeführten Waren im Monat insgesamt mehr als eine Tonne erzeugt, verbraucht, ver⸗ arbeilet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält oder bei anderen einlagert, hat für diese Waren ein b sonderes Lager⸗ buch einzurichten und vom 1. Februar 1940 ab fortlaufend

1. Halbzeug ausStahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, der Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken; Eisenbahnoberbau⸗Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt (Flach⸗), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke öö“ Eisenbahnschwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken⸗ platten, Radlenker u. dgl., Eisenbahnachsen, ⸗rad⸗ eisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle,⸗kränze), ⸗räder, ⸗radsätze; . Formstahl, ⸗eisen: I⸗Träger, U⸗Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag⸗(Zores⸗) Eisen, Breitflanschträger; Stabstahl,k ⸗eisen: Rund⸗ und Vielkantstahl⸗, ⸗eisen, Flachstahl, ⸗eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ un Z⸗Eisen, U⸗ und I⸗Eisen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben; Universaleisen (Breitflacheisen); Spundwandeisen; Bandstahl, ⸗eisen: 85 poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen; Stahl⸗ und Eisenbleche:

4,76 mm und auch geschliffen, poliert, ge⸗ tärker (Grob⸗ bräunt oder sonst künstlich oxydiert, auf mechanischem

58 is unter —oder chemischem Wege mit

4,76 mm (Mit⸗unedlen Metallen oder mit

telbleche) LCegierungen aus unedlen Me⸗ unter 3 mm. tallen überzogen; G

(Feinbleche) 8

.Well⸗ und Dachpfanne ibleche, auch verzinkt, Dehn⸗ Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche; 1“ g

Stahl⸗ und Eisendraht;

gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder

mit Metallen oder Legierungen aus un⸗ edlen Metallen überzogen;

13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder

Schmiedeeisen;

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; 15. Sonstige Gußstücke, roh; b 16. Schmiedestücke, roh.

8 3 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle für 859 und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. § 4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10 und 12. bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. § 5 Die Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl ZX““

——— 8

Anorbdnung 29 a

s(/;edder Reichsstelle für Eisen und Stahl

(Meldepflicht des Eisen⸗ und Stahlhandels und Baugewerbes in den eingegliederten Ostgebieten) vom 30. Januar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (-GBl. I S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ b vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

§ 1 (1) Eisen⸗ und Stahlhändler, Bauunternehmungen, Bau⸗

materialhändler und Bauhandwerker sind verpflichtet, fort⸗ laufend monatliche Meldungen über Bestand, Umsatz bzw. Verbrauch der in § 2 aufgeführten Waren nach den von der Reichsstelle für Eisen und Stahl herausgegebenen Form⸗ blättern abzugeben, sobald

der Gesamtbestand aller Läger durchschnittlich im

Monat oder der Gesamtumsatz aller Läger in einem Monat 30 t an den in § 2 aufgeführten Waren

zu führen.

erreichen.

.(2) Die Meldepflicht erstreckt sich auf Bestände, die sich im Eigentum des Meldepflichtigen befinden ohne Rücksicht dar⸗ auf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager (auch z. B. auf dem Lager eines Spediteurs) gehalten werden. Be⸗ stände, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind, hat jedoch der Käufer zu melden. Bauplätze und sonstige Verbrauchs⸗ stellen gelten als Läger im Sinne dieser Anordnung. Mate⸗ die sich auf dem Versand befinden, sind nicht zu melden.

(3) Die Meldungen sind bis zum 15. des dem Berichts⸗ monat folgenden Monats der Reichsstelle für Eisen und Stahl einzureichen. Die erste Meldung hat bis zum 15. März 1940 für den Berichtsmonat Februar 1940 zu erfolgen.

.(4) Die Formblätter für die Meldungen werden von der Reichsstelle für Eisen und Stahl zugesandt. Wenn Melde⸗ pflichtige im Sinne dieser Anordnung die Formblätter für die Meldungen nicht bis zum 1. März 1940 erhalten haben, sind die Formblätter von der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstr. 18, anzufordern. Für die folgenden Berichtsmonate müssen die Formblätter für die Meldungen bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl engs⸗ fordert werden, falls die Meldepflichtigen nicht bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats die Formblätter erhalten haben.

§ 2

Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Bram⸗ men, vorgewalzte Blöcke, Platinen, Knüppel, Tie⸗ gelstahl in Blöcken; 2. Eisenbahnoberbau⸗Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗ Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke), Eisenbahnschwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken⸗ platten, Radlenker und dgl., Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle, ⸗kränze), ⸗räder, ⸗radsätze; 3. Formstahl,k ⸗eisen: I⸗Träger, U⸗Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag⸗ (Zores⸗) ⸗Eisen, Breitflanschträger; 4. Stabstahl, ⸗eisen: Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, ’eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ und Z⸗Eisen, U⸗ und I⸗Eisen unter 80 mm Höhe, son⸗ stiger Profilstahl,⸗eisen in Stäben; 1 5. Universaleisen (GBreitflacheisen); 6. Spundwandeisen; . 7. Bandstahl, ⸗eisen: 6 auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen über⸗ zogen; Stahl⸗ und Eisenbleche: 8.4,76 mm und) auch geschliffen, poliert, ge⸗ stärker (Grob⸗ bräunt oder sonst künstlich bleche) oxydiert, auf mechanischem 9. 3 bis unter ober Lchemischem Wege mit un⸗ 4,76 mm edlen Metallen oder mit Le⸗ (Mittelbleche) gierungen aus unedlen Me⸗ 10. unter 3 mm] tallen überzogen; (Feinbleche) 11. Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗ (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche; 12. Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen uns unedlen Metallen überzogen;

13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder

Schmiedeeisen; 14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; v 156. Schmiedestücke, roh. 8

3

In begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗

stelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗

nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. § 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. § 5

Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940. 8

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anordnung 47

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Herstellungsverbote Herstellungsbeschränkungen für bestimmte Gegenstände aus Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten) vom 30. Januar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebie⸗ ten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2418), in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:

Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl.

§ 1. Die Herstellung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegen⸗

stände aus Eisen und Stahl jeder Art für den Bedarf des

und 8G

gesamten Reichsgebietes einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren, der eingegliederten Ostgebiete und des General⸗ gouvernements Polen wird verboten.

Die Herstellung der in der Anlage 2 aufgeführten Gegen⸗ stände und ihrer Bestandteile aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahl⸗ guß für den Bedarf der im Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten. v““ .

3 Die Verwendung von Eisen und Stahl je Herstellung der in der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände

und ihrer Bestandteile für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

Die im 81 entha tenen Verbote gelten nicht für die aus Gründen der statischen Beanspruchung erforderliche Beweh⸗ rung bei Ausführung in Eisenbeton, Steinzeug, Porzellan und anderem Material. § 4

Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Verbote gelten nicht, wenn die, Herstellung aus Eisen und Stahl durch allgemeine Verordnungen bau⸗ oder gewerbepolizeilichen Inhaltes ge⸗ 8 fordert wird.

Beschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur 3 Herstellung von Backöfen.

§ 5 1 (1) Die Verwendung der in der Anlage 4 a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Art zur Herstellung von Backöfen aller Heizungssysteme für Bäckereien und Kon⸗ ditoreien für den Bedarf der eingegliederten Ostgebiete wird verboten. 1 (2) Die Verwendung der in der Anlage 4 b aufgeführten Gegenstände aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß zur Her⸗ stellung von Backöfen aller Heizungssysteme für Bäckereien und Konditoreien wird für den Bedarf des im Absatz 1 be⸗

8 8 6 25

zeichneten Gebietes verboten.

Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind Backöfen 11“ a) die auf Schiffen Verwendung finden, b) fahrbare Heeresbacköfen, ) mechanisch bewegte Backöfen (sogenannte auto⸗ matische Oefen).

Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton.

1

Die Verwendung von Abflußrohren aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton wird für die in der Anlage 5 angegebenen Verwendungszwecke für den Bedarf des in § 5 Abs. 1 ange⸗ gebenen Gebietes verboten. 1 Diese Verbotsvorschrift erstreckt sich nicht auf die Instand⸗ setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Abfluß⸗

rxohre ist jedoch nur gestattet, wenn die instand zu setzenden Teile aus Gußeisen bestehen.

22

Verwendungsbeschränkung für Weißblech und Weißband.

b 87

(1) Die Verwendung von Weißblech und Weißband zur Herstellung der in der Anlage 6 aufgeführten Packungen einschl. ihrer Bestandteile für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.

8 (2) Das Verbot erstreckt sich auf die Verwendung von gal⸗ vanisch⸗ und feuerverzinntem Material einschließlich W⸗, WW⸗ und sonstigen Ausschußblechen.

Verwendungsbeschränkung für nichtrostende und korrofionsbeständige Stähle.

88 8§8 8 11) Die Herstellung der in der Anlage 7 a aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Bestandteile unter Verwendung von nichtrostendem und korrosionsbeständigem Eisen und Stahl jeder Art und aller Legierungen für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten. (2) Die Herstellung der in der Anlage 7b aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Bestandteile unter Verwendung nicht⸗ rostenden und korrosionsbeständigen Eisens und Stahls jeder Art und aller Legierungen, ausgenommen reine Chromlegie⸗ rungen mit höchstens 18 % Cr. für den Bedarf der im § 1 Ab⸗ satz 1 1gp Gebiete wird verboten. (3) Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind 1 8 .“ LEITT 8 b) Siliziumeisenguß ohne weitere Legierung

Normung von leichten Schienen.

8 9

Schienen bis zu einem Gewicht von 24 kg/m und die zu⸗ gehörigen Laschen dürfen für den Bedarf der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete nur in den Abmessungen, Gewichten und Werkstoffgüten hergestellt werden, die in der vom Deutschen Normenausschuß e. V. herausgegebenen Din 5901, Blatt 1 und 2, festgelegt sind.

Für Ersatzzwecke dürfen Schienen und Laschen, die den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nicht entsprechen, noch bis zu 2 Jahren nach Veröffentlichung dieser Anordnung her⸗ gestellt werden.

Verwendung von phosphorarmen Eisenerzen. § 10 (1) Eisenerze, Kiesabbrände, Walzensinter und Hammer⸗ schlag mit bis zu 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Hämatit⸗Roh⸗ eisen verwendet werden. 68 Eisenerze mit einem Phosphorgehalt bis zu 2 kg Phosphor. und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Stahl und Spiegeleisen verwendet werden. 63) Soweit zur Hämatit⸗Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 kg Phosphor je 1000 kg Fe verwendet werden können, sind diese Erze auf Hämatit⸗Roheisen zu verarbeiten.

88 § 11 Zur Herstellung von Stahl⸗ und Spiegeleis Martinofenschlacken nicht verwendet werden.

§ 12

Die Vorschriften der §§ 10 und 11 gelten nicht

148) fuͤr 6 Verwendung von Erzen im SM⸗Stahl⸗ werk, b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten.

Unter Spezialroheisensorten fallen sämtliche Roheisen⸗ sorten, ausgenommen Stahleisen, Spiegeleisen, Hochofen⸗ Ferromangan, Puddeleisen, Thomas⸗Roheisen, Gießerei⸗ Roheisen -IV b, Hämatit⸗Roheisen und Hochofen⸗Ferro⸗ 8 8 Uebergangsregelung.

§ 13

(1) Die Bestände an Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Anordnung für die in den §§ 1, 2, 5, 7, 8 aufgeführten Gegenstände vorbearbeitet bzw. fertig⸗ gestellt sind, dürfen noch innerhalb einer Uebergangsfrist von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ver⸗ arbeitet bzw. verwendet werden.

(2) Die Verwendung von Eisen und Stahl zur Her⸗ stellung von Platten und Schwellenfundierungen für Eisen⸗ gittermasten jeder Art (Anlage 3 Ziffer 1) darf bis zum 1. Mai 1940 erfolgen.

§ 14 In besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle fif Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zu⸗ assen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 16 1(1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des § 6 am 1. Februar 1940 in Kraft.

(2) § 6 tritt am 15. März 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. 1 Anlage 1

Gegenstände, deren Herstellung aus Eisen und Stahl jeder Art verboten ist.

A. Ausrüstungsgegenstände und Bauteile für Kanalisation, Straßen und Wege:

1. Straßenroste zur Armierung von Straßendecken; 2. Straßen⸗, Hof⸗ und Garten⸗Sinkkästen (mit Aus⸗ naahme der Aufsätze und Roste); 3. Benzin⸗ und Fettabscheider für einen Zufluß von mehr als 2 sec.; 4. Sandfänge; 5. Säulen und Ständer für Wegweiser, für Verkehrs⸗ zeichen und für Zeichen an Haltestellen. Ausgenommen sind:

Säulen und Ständer für Warnlichtanlagen an Wegübergängen von Schienenbahnen.

B. Bauwerke, Bauwerkteile und Ein⸗ friedungen *): 8 1. Garagen; 2. Wartehäuschen, Unterkunftsräume; . Bahnwärterhäuser; Telephonhäuschen; .Bedürfnisanstalten; Kioske; .Litfaßsäusen; Tankwarthäuser und Schutzdächer von Tankstellen; 9. Putzeck⸗, Mauerschutz⸗ und Kantenschutzleisten. Ausgenommen sind: Kantenschutzleisten für Verwendung in Werk⸗ stätten und Betriebsgebäuden, in denen in der Regel Fuhrwerks⸗ oder Transportkarrenver⸗ kehr stattfindet. 10. Zargen. Ausgenommen sind: solche, die a) aus Blech bis 2 mm Stärke hergestellt werden, b) in einem industriellen oder handwerk⸗ lichen Unternehmen zusammen mit einem

1g hergestellt und zusammen mit diesem geliefert werden. 11. Tore, Türen **); verngenmemm sin 8 . :. 8 a) Tore aus Eisen und Stahl jeder Art mit einer Höhe von mehr als 3,5 m für Bauten der Wehrmacht. b) Tore und Türen für den Schiffbau. Tore und Türen in Eisenkonstruktion, deren Füllung öö zu der Tor⸗ oder Türfläche aus Drahtgeflecht besteht, und deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art bei Breiten bis zu 4 m 15 kg je me, bei Breiten über 4 m 20 kg je me* Tor⸗ oder Türfläche nicht überschreitet. ) Raumabschlüsse für Luftschutzräume. e) Tore und Türen in Transformatoren⸗ und Schaltstationen.

Wiegehäuschen, Wartehallen,

*) Zulässig ist z. B. die Herstellung der unter B Ziffer 1—8 genannten Bauwerke in Eisenkonstruktion mit Wänden oder Füllungen aus Glas, Holz, Leichtbauplatten, Asbestzement u. ä.

**) Zulässig ist die Herstellung von Türen und Toren in Stahl⸗ Holzkonstruktion (z. B. eiserner Höhlraum mit einer Füllung aus anderen Werkstoffen, wie Hartplatten, Holz, Asbestzement u, a.),

Schachttüren für Aufzüge, deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art bei Breiten bis zu 3 m 25 kg je m, bei Breiten über 3 m 30 kg je mꝰ Türfläche nicht überschreitet. Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblechrolladen. Ausgenommen sind:

a) solche, die ein Flächenausmaß von 12,5 und ein Gewicht von 16 kg je me bei Panzerrolladen und. Rollgittern bzw. 10 kg je me bei Wellblechrolladen nicht überschreiten. 1 Diese Ausnahme gilt nur bei Verwendung 1. an Fenstern und Türen im Erd⸗ und

Untergeschoß, 2. an Schaukästen,

88 3. zur Sicherung von Kassenräumen.

b) Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblech⸗ xolladen für den Schiffbau. .Fensterladen und ⸗Jalousien.

Ausgenommen sind: Fensterladen und ⸗Jalousien für den Schiff⸗ bau.

tänder für Einfriedungen und Umzäunungen.

Ausgenommen sind:

Ständer für Einfriedungen und Umzäunungen aus Stabeisen mit einem Höchstgewicht von 3 kg/m oder aus gebrauchten Rohren bis zu einem ä. von 50 mm, wenn die Sockel (Fundamente) aus anderen Werkstoffen als Eisen (z. B. Beton, Mauerwerk, Steinzeug) bestehen. 1b

15. Mastfüße für Holzmasten jeder Art.

16. Rasen⸗, Beet⸗ und Grabeinfassungen.

17. Geländer, Zäune und Gitter.

Ausgenommen sind:

a) Zäune aus Draht oder Drahtgeflecht b) Schutzgitter, die ein Gewicht von 12 kg/m' nicht überschreiten; Scherengitter aus U⸗Profilen mit nicht mehr als 20 kg Gewicht je me ausge⸗ zogene Gitterfläche. Diese Ausnahmen (a, b) gelten nur bei Verwendung .an Fenstern und Türen im Erd⸗ und Untergeschoß, .“ an Schaukästen, zur Sicherung von Kassenräumen. Gitter für Räume, die dem Strafvollzug oder Haftmaßnahmen dienen; Geländer für eiserne Brücken; Geländer für Brücken, bei denen der freie Durchblick durch Geländer aus anderen Baustoffen als Eisen behindert wird, soweit die Verwendung von Eisen und Stahl der Aufsicht des General inspektors für das deutsche Straßen⸗ nger unterliegt; Geländer und Schutzgitter, die unmittelbar mit Maschinen und Pppa⸗ raten verbunden werden, die im wesent⸗ lichen aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sind, an Industriebauten und an sonstigen industriellen Anlagen, deren mit dem Geländer oder Schutzgitter versehene Tragkonstruktionen aus Eisen oder ande⸗ ren Metallen bestehen, angebracht wer⸗ den; an industriellen Oefen jeder Art an⸗ gebracht werden; . 18 Geländer und Schutzgitter für den Schiffbau. C. Gegenstände für Zweckeder Landwirtschaft und Tierhaltung: 1. Pilare, Stall⸗ und Standsäulen; 2. Futter⸗ und Getreidesilos; 3. Futtertröge, Krippen, Tranknäpfe und Tränke⸗ ecken (mit Ausnahme von Selbsttränkeanlagen). D. Sonstige Gegenstände: 1. Denkmäler, Grabkreuze, Gedenkkreuze, Gedenk⸗ tafeln, Plaketten, Kontrollabzeichen. Ausgenommen sind:

a) Plaketten bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg, die nach künstlerischen Modellen gegossen werden. b ) Verbandsabzeichen, Orden und Ehren⸗ zeichen, sofern ihre längste Achse 45 mm nicht übersteigt. Zierate aller Art, wie Knäufe, Kapitäle, Gesimse, Schmuckhauben, Zierleisten, Zierdeckel, Zierringe usw. Reklame⸗ und Firmenschilder. Sonstige Schilder mit Ausnahme von solchen aus Feinblechen ha.) von weniger als 0,5 m Flächeninhalt: b) für die in der Reg.⸗Bdg. vom 13. Mai 1938 (Nr. 100) vorgesehenen Verkehrs⸗ eichen; sür Warnlichttafeln, Warnkreuze und Wegebaken, soweit sie an Bahnüber⸗ gängen in Schienenhöohe aufgestellt sind; d) die zum Hinweis auf Verkaufsstellen für flüssige Treibstoffe und Kraftfahrzeugöle dienen, wenn der Flächeninhalt dieser Schilder 1 nicht übersteigt; e) für den Schiffbau. 8 . Lauben, Laubengänge, Pflanzenpfähle; Wäschepfähle und⸗Stangen, Teppichklopfstangen; Wasserverdunster;

Klosettspülkästen und deren Deckelz

Pflanzenständer